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{'item': 'W250 2144544-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.05.2017 GeschäftszahlW250 2144544-1 SpruchW250 2144544-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einze

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gleichzeitig wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen festgelegt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gleichzeitig wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Schriftsatz vom 18.11.2016 hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen den oben angeführten Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben. Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ausgegangen ist und in der Begründung des Bescheides die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers aufgezeigt hat, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes erforderlich. Mit Schreiben vom 26.04.2017 hat der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass die erteilte Vollmacht zurückgelegt werde, da sich der Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht bei seinem Vertreter gemeldet habe. Die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister am 02.05.2017 hat ergeben, dass der Beschwerdeführer von 30.06.2016 bis 26.04.2017 an der Adresse XXXX, gemeldet war. Eine neue Meldeadresse liegt nicht vor.Die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister am 02.05.2017 hat ergeben, dass der Beschwerdeführer von 30.06.2016 bis 26.04.2017 an der Adresse römisch 40 , gemeldet war. Eine neue Meldeadresse liegt nicht vor. Dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich vom 02.05.2017 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis 24.04.2017 betreut wurde und auf Grund unbekannten Aufenthaltes aus der Grundversorgung entlassen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen und Beweiswürdigung Der oben dargelegte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt und steht auf Grund des Akteninhaltes fest.
  2. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Einstellung des Verfahrens Asylverfahren sind gemäß § 24 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.Asylverfahren sind gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein Asylwerber entzieht sich gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz, §§ 15 oder 15a AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.Ein Asylwerber entzieht sich gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz, Paragraphen 15, oder 15a AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist. Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 hat ein Asylwerber dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 nachkommt.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 hat ein Asylwerber dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 nachkommt. Da der Beschwerdeführer – entsprechend dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem – seit 24.04.2017 nicht mehr in seinem Grundversorgungsquartier aufhältig ist, im Zentralen Melderegister keine Meldeadresse aufscheint und er auch sonst dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort nicht mitgeteilt hat, ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer iSd § 24 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 dem Verfahren entzogen hat.Da der Beschwerdeführer – entsprechend dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem – seit 24.04.2017 nicht mehr in seinem Grundversorgungsquartier aufhältig ist, im Zentralen Melderegister keine Meldeadresse aufscheint und er auch sonst dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort nicht mitgeteilt hat, ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer iSd Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dem Verfahren entzogen hat. Da eine Entscheidung über die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht erfolgen konnte, war gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 24 Abs. 2 AsylG 2005 das Beschwerdeverfahren einzustellen.Da eine Entscheidung über die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht erfolgen konnte, war gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 das Beschwerdeverfahren einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W250.2144544.1.00

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