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{'item': 'G304 2124899-1'}

Obsah (7)§ 7Art. 133§ 6§ 58§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.05.2017 GeschäftszahlG304 2124899-1 SpruchG304 2124899-1/15E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsit

§ 7und § 31 Abs. 1 Vw

GVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird

Paragraph 7 und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 01.12.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vom 30.10.2015 abgewiesen. In der Begründung wurde hinsichtlich der festgestellten Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf das ärztliche Sachverständigengutachten vom 23.11.2015 hingewiesen.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 04.01.2016, das bei der belangten Behörde am 05.01.2016 einlangte, Beschwerde erhoben. Mit dieser wurde ein fachärztlicher Befund vom 21.12.2015 vorgelegt und um Durchführung einer mündlichen Verhandlung, um Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie und Inneren Medizin und um Stattgebung der Beschwerde des BF ersucht.
  3. In einem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, vom 26.02.2016 wurde nach durchgeführter Begutachtung am 19.02.2016 zusammengefasst festgehalten, dass aufgrund nur gering- bis mittelgradiger Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke mit normaler Geschwindigkeit sicher für möglich gehalten werde und dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel daher möglich sei.
  4. In einem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, vom 26.02.2016 wurde nach durchgeführter Begutachtung am 19.02.2016 zusammengefasst festgehalten, dass aufgrund nur gering- bis mittelgradiger Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke mit normaler Geschwindigkeit sicher für möglich gehalten werde und dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel daher möglich sei.
  5. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 07.03.2016 wurde im Wege einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde abgewiesen. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF am 10.03.2016 zugestellt.
  6. Der BF brachte mit Schreiben vom 15.03.2016 am 18.03.2016 einen Vorlageantrag ein.
  7. Am 18.03.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Beschwerdevorlage vom 12.04.2016 ein.
  8. In einem vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten vom 26.10.2016 von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, wird auf Grund der Aktenlage im Wesentlichen festgehalten, dass beim BF keine erheblichen Funktionseinschränkungen bestehen und dem BF daher die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.
  9. In einem vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten vom 26.10.2016 von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, wird auf Grund der Aktenlage im Wesentlichen festgehalten, dass beim BF keine erheblichen Funktionseinschränkungen bestehen und dem BF daher die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.
  10. Mit Schreiben vom 14.11.2016 - dem BF zugestellt am 22.11.2016 - wurde dem BF dieses Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und er aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung dazu zu nehmen.
  11. Mit schriftlicher Stellungnahme des BF vom 30.11.2016, die beim BVwG am 01.12.2016 einlangte, wendete sich der BF gegen das vom BVwG eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 26.10.2016 und brachte vor, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung aufgrund seines eingeschränkten Gesundheitszustandes - Abnützung der Wirbelsäule, Bluthochdruck, Herzmuskeldurchblutungsminderung - gegeben seien.
  12. Mit schriftlicher Stellungnahme des BF vom 30.11.2016, die beim BVwG am 01.12.2016 einlangte, wendete sich der BF gegen das vom BVwG eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 26.10.2016 und brachte vor, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung aufgrund seines eingeschränkten Gesundheitszustandes - Abnützung der Wirbelsäule, Bluthochdruck, Herzmuskeldurchblutungsminderung - gegeben seien.
  13. Am 16.03.2017 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an der der BF und Dr. XXXX, Amtssachverständiger für Allgemeinmedizin, teilnahmen. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet.
  14. Am 16.03.2017 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an der der BF und Dr. römisch 40 , Amtssachverständiger für Allgemeinmedizin, teilnahmen. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Im Zuge der Verhandlung wurden vom BF neu vorgelegte Befunde der XXXX vom 11.05.2016, von Dr. XXXX vom 14.02.2017 und von Dr. XXXX vom 15.02.2017 behandelt. Diese Verhandlung, an deren Ende das Beweisverfahren geschlossen wurde, gestaltete sich auszugsweise wie folgt (VR= verhandlungsleitende Richterin, BF=Beschwerdeführer, SV= Sachverständiger; RV= Rechtsvertreter): "Befragung: VR an SV: Erläutern Sie bitte die vom BF vorgelegten Befunde? SV: ES wird aus neurologischer Sicht dargelegt, dass eine 60%ige Behinderung aufgrund eines Restless-leg-Syndroms (unruhige Beine-Syndrom) und eine bipolare affektive Störung vorliegt. Hausärztlich wir deine chronische Durchfallerkrankung bei Reizdarmsydrom attestiert. Im CT Oberbauch-Becken wird eine Leberzyste, ein Nebennierenadenom links sowie eine Expansion im Bereich des linken Nierenpols sowie eine Prostatahypertrophie befundet. Zum Zeitpunkt der Untersuchung von Dr. XXXX war noch keine Rede vom Reizdarmsyndrom. Inwieweit das Reizdarmsyndrom Auswirkungen hat, müsste man im Hinblick auf den chronischen Durchfall erörtern.Zum Zeitpunkt der Untersuchung von Dr. römisch 40 war noch keine Rede vom Reizdarmsyndrom. Inwieweit das Reizdarmsyndrom Auswirkungen hat, müsste man im Hinblick auf den chronischen Durchfall erörtern. SV an BF: Schildern Sie die Symptomatik Ihrer Erkrankung: BF: Ich habe im Schnitt 6 bis 7 Mal am Tag imperativen Durchfall, manchmal auch 10mal am Tag. Ich habe etwa 1 bis 2 Minuten Zeit, um die Toilette aufzusuchen, länger kann ich den Drang nicht zurückhalten. Dazwischen leide ich unter massiven Flatulenzen. Ich habe noch nicht versucht, dies mit Einlangen zu versorgen, aber mitunter setze ich bei den ersten Schüben durchaus erhebliche Mengen frei. Bei den folgenden Schüben werden die Kotmengen geringer, der Drang bleibt derselbe begleitet mit Schmerzen und einer massiven Geruchsentwicklung. Dieses Leiden habe ich schon seit 3 bis 5 Jahren. Bislang ging es allerdings immer um das Zurücklegen der Distanz, deswegen habe ich das nie thematisiert. Die VR gibt dem RV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.Die VR gibt dem Regierungsvorlage die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen. RV: Die Vorlage der gegenständlichen Befunde und die darin enthaltenen Diagnosen insbesondere hinsichtlich der chronischen Durchfallerkrankung, verstoßen deswegen nicht gegen das Neuerungsverbot, da der BF im Verfahren erster Instanz nicht qualifiziert vertreten war und sich aus einem allenfalls einzuräumenden PG keinerlei Anleitungspflicht der Behörde ergibt, wonach auf die Problematik mit der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus anderen Gründen als den des Bewegungsapparates hingewiesen wurde. Da vom BF im Zuge der heutigen Verhandlung bescheinigt wurde, dass das gegenständliche Leiden bereits seit mehreren Jahren besteht, ist auf dieses auch in der Beschwerdeverhandlung entsprechend einzugehen."Regierungsvorlage, Die Vorlage der gegenständlichen Befunde und die darin enthaltenen Diagnosen insbesondere hinsichtlich der chronischen Durchfallerkrankung, verstoßen deswegen nicht gegen das Neuerungsverbot, da der BF im Verfahren erster Instanz nicht qualifiziert vertreten war und sich aus einem allenfalls einzuräumenden PG keinerlei Anleitungspflicht der Behörde ergibt, wonach auf die Problematik mit der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus anderen Gründen als den des Bewegungsapparates hingewiesen wurde. Da vom BF im Zuge der heutigen Verhandlung bescheinigt wurde, dass das gegenständliche Leiden bereits seit mehreren Jahren besteht, ist auf dieses auch in der Beschwerdeverhandlung entsprechend einzugehen."
  15. Mit Schreiben des Rechtsvertreters des BF vom 21.03.2017, eingelangt beim BVwG am 23.03.2017, wurde in einer schriftlichen Stellungnahme vorgebracht, dass sich bei Berücksichtigung der vom BF in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Befunde eine für den BF günstigere Entscheidung ergeben würde. Es wurde, wie der BF im Schreiben selbst anführt "unbeschadet der erstatteten Stellungnahme" die Beschwerde des BF zwecks Verfahrensökonomie zurückgezogen und erklärt, bei der belangten Behörde einen neuen entsprechenden Antrag einzubringen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: Der dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
  17. Beweiswürdigung: Die für diese Entscheidung relevante Feststellung der Zurückziehung der Beschwerde beruht auf das diesbezügliche Vorbringen des Rechtsvertreters des BF in einem Schreiben vom 21.03.2017, das beim BVwG am 23.03.2017 eingelangt ist.
  18. Rechtliche Beurteilung: Zu A): 3.
  19. Zuständigkeit und Beschlussform

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde, die sich gegen einen Bescheid in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes richtet, die unmittelbar von einer Bundesbehörde (dem Sozialministeriumservice) besorgt wird, ergibt sich aus Art. 131 Abs. 2 B-VG; eine abweichende einfachgesetzliche Regelung besteht nicht (vielmehr sieht § 45 BBG sogar nähere Regelungen über die für die vorliegende Materie einschlägigen Senatszusammensetzungen im Bundesverwaltungsgericht vor).Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde, die sich gegen einen Bescheid in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes richtet, die unmittelbar von einer Bundesbehörde (dem Sozialministeriumservice) besorgt wird, ergibt sich aus Artikel 131, Absatz 2, B-VG; eine abweichende einfachgesetzliche Regelung besteht nicht (vielmehr sieht Paragraph 45, BBG sogar nähere Regelungen über die für die vorliegende Materie einschlägigen Senatszusammensetzungen im Bundesverwaltungsgericht vor). Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG). Für den Beschwerdefall kommt § 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) zum Tragen, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden wegen (u.a.) der Ausstellung eines Behindertenpasses durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat. Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem nach der zitierten Bestimmung des BBG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichter zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat.Nach Paragraph 7, Absatz eins, BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (Paragraph 7, Absatz 2, BVwGG). Für den Beschwerdefall kommt Paragraph 45, Absatz 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) zum Tragen, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden wegen (u.a.) der Ausstellung eines Behindertenpasses durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat. Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem nach der zitierten Bestimmung des BBG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichter zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.

  1. Zurückziehung der Beschwerde § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Eine solche eindeutige Erklärung lag im vorliegenden Fall vor, hat der BF durch seinen Rechtsvertreter im Schreiben vom 21.03.2017 doch die Zurückziehung seiner Beschwerde bekannt gegeben. 3.
  2. Einstellung des Beschwerdeverfahrens In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5). Dem schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an.In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Dem schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an. Da der BF die Beschwerde zurückgezogen hat, war das Beschwerdeverfahren einzustellen. Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G304.2124899.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.