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{'item': 'G304 2127090-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.05.2017 GeschäftszahlG304 2127090-1 SpruchG304 2127088-1/18E G304 2127090-1/16E G304 2127081-1/16E G304 2127085-1/18E Gekürzte Ausfertigung des am 13.04.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA.: Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2016,Zl. XXXX (Spruchpunkt A.) und über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, des XXXX, geb. XXXX und des XXXX, geb. XXXX, alle StA.: Kosovo; die Kinder vertreten durch den gesetzlichen Vertreter und alle vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2016, Zl. XXXX (Spruchpunkt B.), betreffend Aufenthaltstitel und Rückkehrentscheidung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.04.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2016,Zl. römisch 40 (Spruchpunkt A.) und über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , des römisch 40 , geb. römisch 40 und des römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA.: Kosovo; die Kinder vertreten durch den gesetzlichen Vertreter und alle vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2016, Zl. römisch 40 (Spruchpunkt B.), betreffend Aufenthaltstitel und Rückkehrentscheidung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.04.2017 zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. II. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird eine "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wird eine "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) In Stattgebung der Beschwerde wird der Spruchpunkt III des Bescheides ersatzlos behoben.B) In Stattgebung der Beschwerde wird der Spruchpunkt römisch drei des Bescheides ersatzlos behoben. C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.03.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.03.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.römisch zehn ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G304.2127090.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.