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{'item': 'I401 2147554-2'}

Obsah (13)Art. 133§ 18§ 17§ 373a§ 135§ 94§ 7b§ 39§ 6§ 20f§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.05.2017 GeschäftszahlI401 2147554-2 SpruchI401 2147554-1/4E I401 2147554-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AU

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit den (mit Ausnahme der betroffenen ausländischen Arbeitnehmer völlig wortidenten) Bescheiden der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kufstein (in der Folge als belangte Behörde oder AMS bezeichnet) jeweils vom 24.11.2016 wurde der Antrag der XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin oder Entsendebetrieb bezeichnet) vom 28.10.2016 auf Bestätigung der EU-Entsendung für Krunoslav K. und Dusan M., beide kroatische Staatsangehörige (in der Folge als Arbeitnehmer bezeichnet), für die berufliche Tätigkeit als "Monteur Vorrichter"

§ 18Abs. 12 Auslb

G abgelehnt und die Entsendung untersagt.1. Mit den (mit Ausnahme der betroffenen ausländischen Arbeitnehmer völlig wortidenten) Bescheiden der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kufstein (in der Folge als belangte Behörde oder AMS bezeichnet) jeweils vom 24.11.2016 wurde der Antrag der römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführerin oder Entsendebetrieb bezeichnet) vom 28.10.2016 auf Bestätigung der EU-Entsendung für Krunoslav K. und Dusan M., beide kroatische Staatsangehörige (in der Folge als Arbeitnehmer bezeichnet), für die berufliche Tätigkeit als "Monteur Vorrichter"

Paragraph 18, Absatz 12, AuslbG abgelehnt und die Entsendung untersagt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen per E-Mail vom 28.10.2016 der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol, Abteilung Ausländerfachzentrum, für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO) die seitens des Entsendebetriebes erstattete Meldung einer Überlassung nach Österreich

§ 17Abs.

2 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) mit der (angeführten) Transaktionsnummer/Referenznummer übermittelt habe.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen per E-Mail vom 28.10.2016 der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol, Abteilung Ausländerfachzentrum, für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO) die seitens des Entsendebetriebes erstattete Meldung einer Überlassung nach Österreich

Paragraph 17, Absatz 2, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) mit der (angeführten) Transaktionsnummer/Referenznummer übermittelt habe. Nach den Angaben im Meldeformular handle es sich beim inländischen Beschäftigerbetrieb um die "O. Ges.m.b.H". Als Ort der Beschäftigung sei 6336 Langkampfen angegeben und als nach Österreich entsandte Arbeitnehmer Krunoslav K. und Dusan M. mit der Tätigkeit und Verwendung als "Monteur Vorrichter" namhaft gemacht worden. Als Beginn der Beschäftigung sei der 07.11. und als voraussichtliches Ende der 23.12.2016 sowie ein den Arbeitnehmern nach österreichischen Rechtsvorschriften gebührendes Entgelt von monatlich € 2043,33 brutto angegeben worden. Die belangte Behörde habe den Entsendebetrieb im Rahmen des Parteiengehörs vom 07.11.2016 aufgefordert, binnen zehn Tagen ab Zustellung -Strichaufzählung das Formular A1 (als Nachweis, dass die zu entsendende Arbeitskraft tatsächlich beim ausländischen Entsendebetrieb beschäftigt und sozialversichert sei) und -Strichaufzählung den Firmenbuchauszug und /oder die Gewerbeberechtigung der/des Entsendeunternehmens über die Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit als Arbeitskräfteüberlasser in Österreich vorzulegen. Am 08.11.2016 sei per Mail das Formular A1 eingelangt. Mit Schriftsatz vom 14.11.2016 sei der Entsendebetrieb aufgefordert worden, binnen 14 Tagen ab Zustellung -Strichaufzählung eine Mitteilung

§ 373aAbs. 5 Z 1 Gew

O des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) undeine Mitteilung

Paragraph 373 a, Absatz 5, Ziffer eins, GewO des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) und -Strichaufzählung eine behördliche Genehmigung über die Berechtigung zur Arbeitskräfteüberlassung in Slowenien nachzureichen. Am 14.11.2016 seien per Mail -Strichaufzählung eine Mitteilung

§ 373aAbs. 5 Z 1 Gew

O 1994 und eine solche

§ 373aAbs. 5 Z 2 Gew

O 1994 (zu ergänzen: des BMWFW) jeweils vom 10.12.15, dass die Beschwerdeführerin zur grenzüberschreitenden Ausübung ihrer in Slowenien befugt ausgeübten Tätigkeiten "Handwerk der Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, Handwerk der Kälte- und Klimatechnik und Handwerk der Heizungstechnik; Lüftungstechnik" sowie "Gewerbe der Gas- und Sanitärtechnik" undeine Mitteilung

Paragraph 373 a, Absatz 5, Ziffer eins, GewO 1994 und eine solche

Paragraph 373 a, Absatz 5, Ziffer 2, GewO 1994 (zu ergänzen: des BMWFW) jeweils vom 10.12.15, dass die Beschwerdeführerin zur grenzüberschreitenden Ausübung ihrer in Slowenien befugt ausgeübten Tätigkeiten "Handwerk der Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, Handwerk der Kälte- und Klimatechnik und Handwerk der Heizungstechnik; Lüftungstechnik" sowie "Gewerbe der Gas- und Sanitärtechnik" und -Strichaufzählung ein Ergänzungsschreiben zu Punkt

  1. des eingeräumten Parteiengehörs, wonach die Beschwerdeführerin (zu ergänzen: den Arbeitnehmer) ohne Gewerbeberechtigung im Sinne des § 135 Abs. 2 Z 1 GewO überlasse.ein Ergänzungsschreiben zu Punkt
  2. des eingeräumten Parteiengehörs, wonach die Beschwerdeführerin (zu ergänzen: den Arbeitnehmer) ohne Gewerbeberechtigung im Sinne des Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer eins, GewO überlasse. Insbesondere die gegenständlich notwendige Mitteilung

§ 373aAbs. 5 Z 1 Gew

O des BMWFW zur Ausübung des reglementierten Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung sei nicht zur Vorlage gebracht worden.Insbesondere die gegenständlich notwendige Mitteilung

Paragraph 373 a, Absatz 5, Ziffer eins, GewO des BMWFW zur Ausübung des reglementierten Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung sei nicht zur Vorlage gebracht worden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Entsendebetrieb zur Ausübung des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung in Österreich nicht berechtigt sei. 2. Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig wortidente Beschwerden. Einleitend stellte sie außer Streit, dass sie das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften in Slowenien nicht ausübe, sondern ein reglementiertes Gewerbe, wie es sich aus der Bescheinigung der Slowenischen Gewerbe- und Handelskammer ergebe. Es handle sich dabei um das auch in Slowenien an Qualifikationsvoraussetzungen gebundene Gewerbe "Gas-, Wasser-, Heizungs- sowie Lüftungs- und Klimainstallationen" und "Herstellung von Metallkonstruktionen". Sie habe, wie es der österreichische Gesetzgeber nach § 373a GewO fordere, die Erbringung von Dienstleistungen über die Grenze angezeigt. Die Eintragung ins Dienstleistungsregister sei erfolgt. Auch die Dokumente lägen vor.Sie habe, wie es der österreichische Gesetzgeber nach Paragraph 373 a, GewO fordere, die Erbringung von Dienstleistungen über die Grenze angezeigt. Die Eintragung ins Dienstleistungsregister sei erfolgt. Auch die Dokumente lägen vor. Die konkrete Zusammenarbeit mit dem österreichischen Kunden bzw. der O. Ges.m.b.H habe ursprünglich im Rahme eines Werkvertrages stattfinden sollen; diese habe sich aber auf Grund der Anforderung des Kunden und der strengen Kriterien nach § 4 Abs. 2 AÜG als Arbeitskräfteüberlassung dargestellt. Die Beschwerdeführerin habe vor der Erstattung der Meldung geprüft, ob eine ZK03- oder eine ZK04-Meldung zu erstatten sei. Da es sich um eine Überlassung gehandelt habe, sei korrekterweise die ZK04-Meldung erstattet worden.Die konkrete Zusammenarbeit mit dem österreichischen Kunden bzw. der O. Ges.m.b.H habe ursprünglich im Rahme eines Werkvertrages stattfinden sollen; diese habe sich aber auf Grund der Anforderung des Kunden und der strengen Kriterien nach Paragraph 4, Absatz 2, AÜG als Arbeitskräfteüberlassung dargestellt. Die Beschwerdeführerin habe vor der Erstattung der Meldung geprüft, ob eine ZK03- oder eine ZK04-Meldung zu erstatten sei. Da es sich um eine Überlassung gehandelt habe, sei korrekterweise die ZK04-Meldung erstattet worden. Eine gewerbsmäßige Überlassung, die nach § 373a GewO das Vorliegen einer slowenischen Berechtigung erfordere und die bei Ausübung dieses nach § 94 Z 72 GewO reglementierten Gewerbes in Österreich nach § 373a Abs. 4 GewO dem Ministerium anzuzeigen sei, liege zweifelsfrei nicht vor.Eine gewerbsmäßige Überlassung, die nach Paragraph 373 a, GewO das Vorliegen einer slowenischen Berechtigung erfordere und die bei Ausübung dieses nach Paragraph 94, Ziffer 72, GewO reglementierten Gewerbes in Österreich nach Paragraph 373 a, Absatz 4, GewO dem Ministerium anzuzeigen sei, liege zweifelsfrei nicht vor.

§ 135Abs. 2 Z 1 Gew

O sei aber kein reglementiertes Gewerbe

§ 94

Z 72 die vorübergehende Überlassung von Arbeitskräften an Beschäftiger, welche die gleiche Erwerbstätigkeit wie der Überlasser ausüben würden, unter der Voraussetzung, dass der Charakter des Betriebes des Überlassers gewahrt bleibe, bis zur Höchstdauer von sechs Monaten im Kalenderjahr, wobei auch die Zeiten nacheinander folgender Überlassungen verschiedener Arbeitskräfte zusammenzuzählen seien.

Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer eins, GewO sei aber kein reglementiertes Gewerbe

Paragraph 94, Ziffer 72, die vorübergehende Überlassung von Arbeitskräften an Beschäftiger, welche die gleiche Erwerbstätigkeit wie der Überlasser ausüben würden, unter der Voraussetzung, dass der Charakter des Betriebes des Überlassers gewahrt bleibe, bis zur Höchstdauer von sechs Monaten im Kalenderjahr, wobei auch die Zeiten nacheinander folgender Überlassungen verschiedener Arbeitskräfte zusammenzuzählen seien. Die Beschwerdeführerin nehme für sich in Anspruch, dass diese für österreichische Gewerbetreibende geltende Ausnahme auch auf ausländische Gewerbetreibende aus dem EU(EWR)-Raum anzuwenden sei. Jede differenzierende Auslegung widerspräche den Grundsätzen der Dienstleistungsfreiheit. Sämtliche nach § 135 GewO geforderten Voraussetzungen seien gegenständlich erfüllt:Sämtliche nach Paragraph 135, GewO geforderten Voraussetzungen seien gegenständlich erfüllt: -Strichaufzählung Die Überlassung erfolge vorübergehend (nicht einmal zwei Monate bis 23.12.2016). -Strichaufzählung Der Beschäftiger übe die gleiche Erwerbstätigkeit aus wie die Beschwerdeführerin (Kälte-, Klimatechnik, Gas- und Sanitärtechnik). -Strichaufzählung Der Charakter ihres Betriebes bleibe gewahrt. Sie sei grundsätzlich mit ca. zehn Mitarbeitern im Projektgeschäft tätig, wobei die vorübergehende Entsendung von zwei Mitarbeitern nach Österreich, die sich nach den strengen Kriterien des österreichischen Rechts (§ 4 Abs. 2 AÜG) als Überlassung herausstelle, eine seltene Ausnahme sei.Der Charakter ihres Betriebes bleibe gewahrt. Sie sei grundsätzlich mit ca. zehn Mitarbeitern im Projektgeschäft tätig, wobei die vorübergehende Entsendung von zwei Mitarbeitern nach Österreich, die sich nach den strengen Kriterien des österreichischen Rechts (Paragraph 4, Absatz 2, AÜG) als Überlassung herausstelle, eine seltene Ausnahme sei. -Strichaufzählung Die Höchstdauer der Überlassung werde keinesfalls überschritten, weil der Arbeitnehmer für nicht einmal zwei Monate (bis 23.12.2016) nach Österreich entsendet werde. Auch sonst gebe es keine Gründe, die es dem AMS erlaube, eine Entsendebestätigung zu verweigern: -Strichaufzählung Die entsandten Mitarbeiter seien rechtmäßig bei der Beschwerdeführerin beschäftigt und ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung in Slowenien zugelassen. -Strichaufzählung Die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen

§ 7b

AVRAG (Mindestgehalt nach dem Kollektivvertrag für das Metallgewerbe) würden beachtet.Die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen

Paragraph 7 b, AVRAG (Mindestgehalt nach dem Kollektivvertrag für das Metallgewerbe) würden beachtet. -Strichaufzählung Die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen würden eingehalten. Das A1-Formular liege vor. -Strichaufzählung Alle erforderlichen Meldungen (ZKO 4) seien ordnungsgemäß erstattet worden. -Strichaufzählung Alle Lohnunterlagen lägen vollständig auf. Die Beschwerdeführerin habe im Verfahren auf diese Ausnahmebestimmung der GewO hingewiesen, jedoch habe die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass diese Ausnahmeregelungen nicht gälten. Der Bescheid gehe darauf nicht ein. Der herangezogene Versagungsgrund im Sinne des § 18 Abs. 12 AuslbG könne nicht einmal ansatzweise entnommen werden.Die Beschwerdeführerin habe im Verfahren auf diese Ausnahmebestimmung der GewO hingewiesen, jedoch habe die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass diese Ausnahmeregelungen nicht gälten. Der Bescheid gehe darauf nicht ein. Der herangezogene Versagungsgrund im Sinne des Paragraph 18, Absatz 12, AuslbG könne nicht einmal ansatzweise entnommen werden. Neben dem Antrag, die Entsendebestätigung nach § 18 Abs. 12 AuslBG zu erteilen, stellte die Beschwerdeführerin auch den näher begründeten "Antrag auf aufschiebende Wirkung".Neben dem Antrag, die Entsendebestätigung nach Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG zu erteilen, stellte die Beschwerdeführerin auch den näher begründeten "Antrag auf aufschiebende Wirkung". 3. Am 17.02.2017 legte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als ausreichend geklärter Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.1. Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird als ausreichend geklärter Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Zu Spruchpunkt A): Das Bundesverwaltungsgericht hat die - in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zusammenhängenden - Beschwerdesachen

§ 39Abs. 2 AVG (in Verbindung mit § 17 Vw

GVG) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Das Bundesverwaltungsgericht hat die - in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zusammenhängenden - Beschwerdesachen

Paragraph 39, Absatz 2, AVG (in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 20fAbs. 1 Ausl

BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Paragraph 20 f, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei fachkundigen Laienrichter und einem Berufsrichter zu entscheiden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 2 Vw

GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 31Abs. 1 Vw

GVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017) erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,) erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom 06.09.2012, Zl. 2012/09/0086, betreffend die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG die Rechtsansicht, dass der angefochtene Bescheid auf Grund der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu prüfen ist. 3.2.
  2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2009/10/0260; vom 22.10.2013, Zl. 2011/10/0073, jeweils mit mwN) besteht das Rechtsschutzinteresse bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen.3.2.
  3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die Beschlüsse des VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2009/10/0260; vom 22.10.2013, Zl. 2011/10/0073, jeweils mit mwN) besteht das Rechtsschutzinteresse bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. 3.2.
  4. Die Beschwerdeführerin brachte in der erhobenen Beschwerde (unter anderem) vor, dass die Überlassung der ausländischen Arbeitnehmer an den inländischen Beschäftiger bzw. die O. Ges.m.b.H nur vorübergehend (für "nicht einmal 2 Monate bis 23.12.2016") sei und die Höchstdauer der Überlassung keinesfalls überschritten werde, weil die Arbeitnehmer "für nicht einmal 2 Monate (bis 23.12.2016) nach Österreich" entsendet würden. Im gegenständlichen Fall ist das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin an der Entscheidung weggefallen: Der Zeitraum, für den um eine EU-Entsendebestätigung für die Arbeitnehmer angesucht wurde, ist (mit 23.12.2016) bereits verstrichen. Es macht für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin keinen Unterschied mehr, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Der Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde käme nur noch theoretische Bedeutung zu, zumal über einen weiteren von ihr gestellten Antrag betreffend die Erteilung einer Bestätigung einer "EU-Entsendung" für den/die zu entsendenden Arbeitnehmer von der belangten Behörde auf Grund der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der neuerlichen Entscheidung zu treffen wäre. Die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin könnte sich auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verbessern, da die mit dem angefochtenem Bescheid untersagte Entsendung der ausländischen Arbeitnehmer nach Österreich nicht nachträglich für einen bereits verstrichenen Zeitraum erteilt werden könnte. Deshalb mangelt es gegenständlich an einem Rechtsschutzinteresse und auch an der Zulässigkeit der Beschwerden. Es erübrigt sich, auf das in der Beschwerde getätigte inhaltliche Vorbringen einzugehen. 3.2.
  5. Die Beschwerden waren daher wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses der Beschwerdeführerin zurückzuweisen. 3.2.
  6. Im Hinblick auf die gegenständliche Entscheidung erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
  7. Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung: Der Sachverhalt war im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art
  8. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Der EGMR sieht den Entfall der nach dieser Bestimmung grundsätzlich gebotenen öffentlichen Verhandlung dann als zulässig an, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Ausnahme davon rechtfertigen (vgl. etwa die Urteile des EGMR in den Fällen Jussila gegen Finnland,
  9. November 2006, Nr. 73053/01; Bösch gegen Österreich,
  10. Mai 2007, Nr. 17912/05; Hofbauer gegen Österreich 2,
  11. Mai 2007, Nr. 7401/04). Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang aber auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.02.2014, Zl. 2013/09/0166). Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil bei der gegenständlichen Entscheidung lediglich rechtliche Fragen zu klären waren.Der Sachverhalt war im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 2010 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Der EGMR sieht den Entfall der nach dieser Bestimmung grundsätzlich gebotenen öffentlichen Verhandlung dann als zulässig an, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Ausnahme davon rechtfertigen vergleiche etwa die Urteile des EGMR in den Fällen Jussila gegen Finnland,
  12. November 2006, Nr. 73053/01; Bösch gegen Österreich,
  13. Mai 2007, Nr. 17912/05; Hofbauer gegen Österreich 2,
  14. Mai 2007, Nr. 7401/04). Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang aber auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige vergleiche das Erk. des VwGH vom 20.02.2014, Zl. 2013/09/0166). Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil bei der gegenständlichen Entscheidung lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückweisung einer Beschwerde wegen mangelnden Rechtschutzinteresses auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückweisung einer Beschwerde wegen mangelnden Rechtschutzinteresses auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I401.2147554.2.00

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