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{'item': 'I411 2153667-1'}

Obsah (20)§ 61Art. 133Art. 18§ 46a§ 57§§ 4§ 12a§§ 4a§ 68§ 28§ 52§ 66§ 67Art. 25Art. 49Art. 3Art. 8§ 17§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.05.2017 GeschäftszahlI411 2153667-1 SpruchI411 2153667-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ,

§ 61Absatz 1 Ziffer 2 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, wird gegen Sie die Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien angeordnet.

§ 61

Absatz 2 FPG wird festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist.""

Paragraph 61, Absatz 1 Ziffer 2 des Fremdenpolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie die Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien angeordnet.

Paragraph 61, Absatz 2 FPG wird festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist." B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste am 15.03.2017 aus Italien kommend über den Grenzübergang Brenner in das Bundesgebiet ein. Im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle wurde der Beschwerdeführer von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Ermangelung an Reisedokumenten und eines Aufenthaltstitels für Österreich festgenommen.
  2. Am 16.03.2017 vernahm die belangte Behörde den Beschwerdeführer niederschriftlich ein, wobei er im Wesentlichen angab, lediglich in Deutschland einen Antrag auf Asyl gestellt zu haben. In Italien habe er lediglich seine Fingerabdrücke abgegeben. Der Grund für seine neuerliche Italienreise sei der Kauf von Büchern gewesen, die es nur in Italien gäbe. Nach Italien könne er nicht zurück, da er bereits in Deutschland lebe und sich all seine Dokumente in Deutschland befänden. In Italien hätte er nichts und müsste er auf der Straße leben.
  3. Am 20.03.2017 erklärte der Beschwerdeführer seine Bereitwilligkeit zu einer freiwilligen Ausreise nach Deutschland.
  4. Aufgrund von Verfristung begründete sich am 31.03.2017 die Zuständigkeit Italiens für das weitere Verfahren.
  5. Mit gegenständlichem Bescheid vom 03.04.2017, Zl. 17-1145750304/170335018, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, ordnete seine Außerlandesbringung an und erklärte seine Abschiebung nach Italien als zulässig.
  6. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer, mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 14.04.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies mit der Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes, einer mangelhaften bzw. unrichtigen Bescheidbegründung sowie der Rechtswidrigkeit infolge von Verletzungen der Verfahrensvorschriften. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Zum vorliegenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt wird zunächst auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen und des Weiteren Folgendes festgestellt:Zum vorliegenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt wird zunächst auf die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen verwiesen und des Weiteren Folgendes festgestellt: 1.
  8. Im Zuge einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers ergaben sich drei EURODAC-Treffer, denen zufolge der Beschwerdeführer am 26.03.2015 in Italien/Mailand, am 24.04.2015 in Deutschland/Berlin und am 10.11.2015 in den Niederlanden/Arnhem einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.
  9. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und wurde am 15.03.2017 erkennungsdienstlich behandelt. Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Er ist männlich und gesund. Er stellte in Österreich weder einen Antrag auf internationalen Schutz noch einen Antrag nach § 57 AsylG.1.
  10. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und wurde am 15.03.2017 erkennungsdienstlich behandelt. Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Er ist männlich und gesund. Er stellte in Österreich weder einen Antrag auf internationalen Schutz noch einen Antrag nach Paragraph 57, AsylG. 1.
  11. Am 16.03.2017 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über die voraussichtliche Zuständigkeit Italiens und der daraus resultierenden Rücküberstellung nach Italien und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Hiezu hat der Beschwerdeführer – wie unter I.
  12. ausgeführt – eine Stellungnahme abgegeben.1.
  13. Am 16.03.2017 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über die voraussichtliche Zuständigkeit Italiens und der daraus resultierenden Rücküberstellung nach Italien und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Hiezu hat der Beschwerdeführer – wie unter römisch eins.
  14. ausgeführt – eine Stellungnahme abgegeben. 1.
  15. Die belangte Behörde richtete ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien, welchem Italien durch Verfristung nach Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung am 31.03.2017 stattgab.1.
  16. Die belangte Behörde richtete ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien, welchem Italien durch Verfristung nach Artikel 25, Absatz 2, der Dublin III-Verordnung am 31.03.2017 stattgab. 1.
  17. Am 15.03.2017 wurde der Beschwerdeführer festgenommen. Seitdem befindet er sich in (Schub)Haft. 1.
  18. In Österreich leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers. 1.
  19. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.1.
  20. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 1.
  21. Die Verhältnisse in Italien haben sich seit der Entscheidung der belangten Behörde vom 03.04.2017, in welchem die Zulässigkeit seiner Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien bereits geprüft und festgestellt wurde, nicht maßgeblich und auch nicht nachteilig für den Beschwerdeführer verändert.
  22. Beweiswürdigung: 2.
  23. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Italien mit Stand 16.03.2017 sowie durch eingeholte Auskünfte aus dem Zentrale Melderegister. 2.
  24. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen in Frage zu stellen. 2.
  25. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Antragstellungen in Italien, Deutschland und den Niederlanden ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme und der Beschwerde, den - in der Beschwerde unbestritten gebliebenen - Ausführungen im bekämpften Bescheid und dem durchgeführten Konsultationsverfahren mit Italien. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen aufkommen lässt. 2.
  26. Die Feststellung über die Zustimmung Italiens zur Wiederaufnahme

Art. 18Abs.

1 lit. b in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung und zur Übernahme des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben vom 31.03.2017.2.4. Die Feststellung über die Zustimmung Italiens zur Wiederaufnahme

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, der Dublin III-Verordnung und zur Übernahme des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben vom 31.03.

  1. 2.
  2. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens in Italien ergeben sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen, die auch die belangte Behörde in den bekämpften Bescheid aufgenommen hat. Die Feststellungen umfassen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg. Ausdrücklich erfasst werden auch sog. Dublin-Rückkehrer. Der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Ein Abgleich der dem Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte mit dem aktuellen Stand der Länderberichte vom 16.03.2017 belegt, dass keine Verschlechterung der Situation in Italien eingetreten ist.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zur anzuwendenden Rechtslage: 3.1.
  5. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 57 Abs. 1 und § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:3.1.
  6. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 57, Absatz eins und Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, lauten: "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, 2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58.

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58,

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1.-der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4

oder 4a zurückgewiesen wird,1.-der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2.-der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, 3.-einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, 4.-einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder 5.-ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des

  1. Hauptstückes des FPG fällt." 3.1.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen der § 46, § 50 sowie § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:3.1.
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Paragraph 46,, Paragraph 50, sowie Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, lauten: "Abschiebung § 46.

(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn 1.-die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, 2.-sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, 3.-auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder 4.-sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(2)Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Paragraph 97, Absatz eins, gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(2a)Die Verpflichtung zur Mitwirkung

Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).

(2a)Die Verpflichtung zur Mitwirkung

Absatz 2, kann auch mit Bescheid auferlegt werden, Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (Paragraph 19, AVG).

(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4)Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(4)Liegen bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5)Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6)Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Anordnung zur Außerlandesbringung § 61.
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61,
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1.-dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1.-dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2.-er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2016"Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch BGBl. römisch eins Nr. 24/2016" 3.1.

  1. Die maßgeblichen Bestimmungen der §§ 9 Abs. 1 und 2 sowie § 17 des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2016, lauten:3.1.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 9, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 17, des BFA-Verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, lauten: "Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.-die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2.-das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3.-die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4.-der Grad der Integration, 5.-die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6.-die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7.-Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8.-die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9.-die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 17.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird undParagraph 17,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und 1.-diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder 2.-eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2)Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

(2)Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins, oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

(3)Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(3)Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Artikel 26, Absatz 2 und 27 Absatz eins, der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."
(4)Ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen." 3.1.
  1. Die maßgebliche Bestimmung des Art. 18 Abs. 1 lit. b, des Art. 25 Abs. 2 sowie des Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31, (Dublin III-Verordnung) lautet:3.1.
  2. Die maßgebliche Bestimmung des Artikel 18, Absatz eins, Litera b,, des Artikel 25, Absatz 2, sowie des Artikel 49, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013,, Amtsblatt L 180 vom 29.6.2013, S. 31, (Dublin III-Verordnung) lautet: "Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen; Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(2)Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen

Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Inkrafttreten und Anwendbarkeit Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt — ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung — für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt — ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung — für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,. Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000

(2), Richtlinie 2003/9/EG
(3)bzw. Richtlinie 2005/85/EG
(4)"Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013,, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000,
(2), Richtlinie 2003/9/EG
(3)bzw. Richtlinie 2005/85/EG
(4)" Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  1. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  2. Zur Nichtgewährung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Erster Satz des angefochtenen Bescheides): Die belangte Behörde hat - offenkundig ohne Antrag - im ersten Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht - wie in § 57 AsylG 2005 vorgesehen - auf Antrag oder von Amtswegen erteilt, sondern von Amts wegen nicht erteilt. Ein amtswegiger Negativabspruch über § 57 AsylG 2005 ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen. Daher ist dieser Teil des Spruches ersatzlos zu beheben. Dass der Negativabspruch amtswegig erging, ergibt sich offenkundig aus der Aktenlage, da sich im gesamten Akt kein diesbezüglicher Antrag oder ein Hinweis auf einen solchen findet. In der angehängten Beilage zur Begründung der Beschwerde finden sich zu diesem Antrag auch keine Ausführungen.Die belangte Behörde hat - offenkundig ohne Antrag - im ersten Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht - wie in Paragraph 57, AsylG 2005 vorgesehen - auf Antrag oder von Amtswegen erteilt, sondern von Amts wegen nicht erteilt. Ein amtswegiger Negativabspruch über Paragraph 57, AsylG 2005 ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen. Daher ist dieser Teil des Spruches ersatzlos zu beheben. Dass der Negativabspruch amtswegig erging, ergibt sich offenkundig aus der Aktenlage, da sich im gesamten Akt kein diesbezüglicher Antrag oder ein Hinweis auf einen solchen findet. In der angehängten Beilage zur Begründung der Beschwerde finden sich zu diesem Antrag auch keine Ausführungen. 3.2.
  3. Zur Anordnung der Außerlandesbringung und der Zulässigkeit der Abschiebung nach Italien (Zweiter und dritter Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides): Eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 2 FPG erfasst Konstellationen, in denen eine Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich durch einen (nicht begünstigten) Drittstaatsangehörigen unterblieben ist, allerdings eine Überstellung "auf Grund der Dublin-Verordnung" in Betracht kommt. § 61 Abs. 1 Z 2 FPG ist nach der Rechtsprechung des VwGH auch auf Fälle anwendbar, in denen nicht zwingend eine (neuerliche) Antragsprüfung im Zielstaat erfolgt, etwa weil der seinerzeitige Antrag des Drittstaatsangehörigen vom zuständigen Mitgliedstaat bereits abgelehnt worden ist (VwGH 24.03.2015, Ra 2015/21/0004).Eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erfasst Konstellationen, in denen eine Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich durch einen (nicht begünstigten) Drittstaatsangehörigen unterblieben ist, allerdings eine Überstellung "auf Grund der Dublin-Verordnung" in Betracht kommt. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ist nach der Rechtsprechung des VwGH auch auf Fälle anwendbar, in denen nicht zwingend eine (neuerliche) Antragsprüfung im Zielstaat erfolgt, etwa weil der seinerzeitige Antrag des Drittstaatsangehörigen vom zuständigen Mitgliedstaat bereits abgelehnt worden ist (VwGH 24.03.2015, Ra 2015/21/0004). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben in der Stellungnahme vom 16.03.2017 zufolge in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Den Eurodac-Treffern zufolge stellte am 26.03.2015 in Italien/Mailand, am 24.04.2015 in Deutschland/Berlin und am 10.11.2015 in den Niederlanden/Arnhem einen Antrag auf internationalen Schutz. In Österreich hat er keinen solchen Antrag gestellt. Die belangte Behörde hat daher zutreffend eine Vorgehensweise nach § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erwogen und ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien gerichtet. Italein hat diesem Wiederaufnahmeersuchen

Art. 25Abs.

2 der Dublin III-Verordnung entsprochen.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben in der Stellungnahme vom 16.03.2017 zufolge in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Den Eurodac-Treffern zufolge stellte am 26.03.2015 in Italien/Mailand, am 24.04.2015 in Deutschland/Berlin und am 10.11.2015 in den Niederlanden/Arnhem einen Antrag auf internationalen Schutz. In Österreich hat er keinen solchen Antrag gestellt. Die belangte Behörde hat daher zutreffend eine Vorgehensweise nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erwogen und ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien gerichtet. Italein hat diesem Wiederaufnahmeersuchen

Artikel 25, Absatz 2, der Dublin III-Verordnung entsprochen.

Im Fall des Beschwerdeführers ist die belangte Behörde zu Recht von einer Zuständigkeit Italiens ausgegangen. Während gegenständlich in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Regelungen der Dublin III-Verordnung anzuwenden sind, hat die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates

Art. 49

der Dublin III-Verordnung noch nach der Dublin II-Verordnung zu erfolgen, da der erste Antrag auf internationalen Schutz in Italien gestellt wurde (VwGH 24.03.2015, Ra 2015/21/0004; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Artikel 49, K1. und K3.). In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Italiens jedenfalls in Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung begründet. Italien ist bereits in ein Asylverfahren bezüglich des Beschwerdeführers eingetreten, sodass Italien

Art. 3Abs.

2 der Dublin II-Verordnung jedenfalls "dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung (geworden ist) und (...) die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen (übernommen hat)." Gründe für ein zwischenzeitliches Erlöschen der Zuständigkeit sind keine hervorgekommen. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass Italien dem Wiederaufnahmeersuchen durch Verfristung

Art. 25Abs.

2 Dublin III-Verordnung zugestimmt hat. Als Zielstaat für die Anordnung zur Außerlandesbringung ist demzufolge die belangte Behörde zu Recht von Italien ausgegangen. Dieser Staat ist in der Anordnung zur Außerlandesbringung konkret zu benennen (VwGH 24.03.2015, Ra 2015/21/0004), weshalb der zweite Satz des Spruches des bekämpften Bescheides in diese Richtung abzuändern ist.Im Fall des Beschwerdeführers ist die belangte Behörde zu Recht von einer Zuständigkeit Italiens ausgegangen. Während gegenständlich in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Regelungen der Dublin III-Verordnung anzuwenden sind, hat die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates

Artikel 49

, der Dublin III-Verordnung noch nach der Dublin II-Verordnung zu erfolgen, da der erste Antrag auf internationalen Schutz in Italien gestellt wurde (VwGH 24.03.2015, Ra 2015/21/0004; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Artikel 49, K1. und K3.). In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Italiens jedenfalls in Artikel 3, Absatz 2, der Dublin II-Verordnung begründet. Italien ist bereits in ein Asylverfahren bezüglich des Beschwerdeführers eingetreten, sodass Italien

Artikel 3

, Absatz 2, der Dublin II-Verordnung jedenfalls "dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung (geworden ist) und (...) die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen (übernommen hat)." Gründe für ein zwischenzeitliches Erlöschen der Zuständigkeit sind keine hervorgekommen. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass Italien dem Wiederaufnahmeersuchen durch Verfristung

Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-Verordnung zugestimmt hat.

Als Zielstaat für die Anordnung zur Außerlandesbringung ist demzufolge die belangte Behörde zu Recht von Italien ausgegangen. Dieser Staat ist in der Anordnung zur Außerlandesbringung konkret zu benennen (VwGH 24.03.2015, Ra 2015/21/0004), weshalb der zweite Satz des Spruches des bekämpften Bescheides in diese Richtung abzuändern ist. In den in § 61 Abs. 1 Z 2 FPG geregelten Fällen ist vor der Erlassung einer Anordnung der Außerlandesbringung eine gesonderte Prüfung nach § 9 BFA-VG durchzuführen (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, Stand 15.1.2016, § 61 FPG, K2.). Dies hat die belangte Behörde gemacht, indem sie eine zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehende Abwägung

Art. 8Abs.

2 EMRK vorgenommen hat. Dem ist vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in Österreich über kein Familienleben verfügt und keine sonstigen familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte aufweist, zuzustimmen. Der Beschwerdeführer ist der belangten Behörde in diesem Punkt auch in keiner Weise entgegengetreten. Er hat im Gegenteil zu erkennen gegeben, nicht in Österreich bleiben zu wollen, da er seiner freiwilligen Ausreise nach Deutschland zustimmte. Mit einer Außerlandesbringung nach Italien ist damit jedenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK verbunden.In den in Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geregelten Fällen ist vor der Erlassung einer Anordnung der Außerlandesbringung eine gesonderte Prüfung nach Paragraph 9, BFA-VG durchzuführen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, Stand 15.1.2016, Paragraph 61, FPG, K2.). Dies hat die belangte Behörde gemacht, indem sie eine zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehende Abwägung

Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgenommen hat.

Dem ist vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in Österreich über kein Familienleben verfügt und keine sonstigen familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte aufweist, zuzustimmen. Der Beschwerdeführer ist der belangten Behörde in diesem Punkt auch in keiner Weise entgegengetreten. Er hat im Gegenteil zu erkennen gegeben, nicht in Österreich bleiben zu wollen, da er seiner freiwilligen Ausreise nach Deutschland zustimmte. Mit einer Außerlandesbringung nach Italien ist damit jedenfalls keine Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden. Eine Abschiebung nach Deutschland ist bereits aufgrund der geltenden Gesetzeslage nicht möglich und begründet sich in der Dublin III-Verordnung die Zuständigkeit Italiens zur Überprüfung seines Antrages auf internationalen Schutz. Dem Ergebnis der belangten Behörde, wonach die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien keine Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK ernstlich möglich erscheinen lassen, ist vor dem Hintergrund der getroffenen ausführlichen Länderfeststellungen zum italienischen Asylsystem, die auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation beruhen, nichts entgegenzuhalten. Es liegen keine Hinweise vor, dass Dublin-Rückkehrer in Italien mit einer Verletzung seiner Rechte

Art. 3EMRK zu rechnen hätten.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Italien nichts und müsse auf der Straße leben, ist rein spekulativ. Ein substantiiertes Vorbringen, aus dem gerade der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Italien in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden, wurde nicht erstattet.Dem Ergebnis der belangten Behörde, wonach die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien keine Gefahr einer Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK ernstlich möglich erscheinen lassen, ist vor dem Hintergrund der getroffenen ausführlichen Länderfeststellungen zum italienischen Asylsystem, die auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation beruhen, nichts entgegenzuhalten. Es liegen keine Hinweise vor, dass Dublin-Rückkehrer in Italien mit einer Verletzung seiner Rechte

Artikel 3, EMRK zu rechnen hätten.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Italien nichts und müsse auf der Straße leben, ist rein spekulativ. Ein substantiiertes Vorbringen, aus dem gerade der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Italien in seinen durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden, wurde nicht erstattet. Nach den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Länderfeststellungen bietet Italien auch einen Refoulementschutz. Es gibt keine Information dahingehend, dass ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin III-Verordnung von Österreich nach Italien überstellt worden ist, in einen Staat weiter abgeschoben worden wäre, wo ihm die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK gedroht hätte. Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. 3.2.3. Zur Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17

BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Wie umseits ausführlich dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im gegenständlichen Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe.Wie umseits ausführlich dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im gegenständlichen Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I411.2153667.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.