F, wird gegen Sie die Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien angeordnet.
Absatz 2 FPG wird festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist.""
Paragraph 61, Absatz 1 Ziffer 2 des Fremdenpolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie die Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien angeordnet.
Paragraph 61, Absatz 2 FPG wird festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist." B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 lit. b in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung und zur Übernahme des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben vom 31.03.2017.2.4. Die Feststellung über die Zustimmung Italiens zur Wiederaufnahme
, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, der Dublin III-Verordnung und zur Übernahme des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben vom 31.03.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, 2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58.
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1.-der Antrag auf internationalen Schutz
oder 4a zurückgewiesen wird,1.-der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2.-der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, 3.-einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, 4.-einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder 5.-ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).
Absatz 2, kann auch mit Bescheid auferlegt werden, Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (Paragraph 19, AVG).
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1.-dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2.-er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2016"Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch BGBl. römisch eins Nr. 24/2016" 3.1.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Inkrafttreten und Anwendbarkeit Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt — ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung — für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt — ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung — für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,. Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000
1 Z 2 FPG erfasst Konstellationen, in denen eine Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich durch einen (nicht begünstigten) Drittstaatsangehörigen unterblieben ist, allerdings eine Überstellung "auf Grund der Dublin-Verordnung" in Betracht kommt. § 61 Abs. 1 Z 2 FPG ist nach der Rechtsprechung des VwGH auch auf Fälle anwendbar, in denen nicht zwingend eine (neuerliche) Antragsprüfung im Zielstaat erfolgt, etwa weil der seinerzeitige Antrag des Drittstaatsangehörigen vom zuständigen Mitgliedstaat bereits abgelehnt worden ist (VwGH 24.03.2015, Ra 2015/21/0004).Eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erfasst Konstellationen, in denen eine Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich durch einen (nicht begünstigten) Drittstaatsangehörigen unterblieben ist, allerdings eine Überstellung "auf Grund der Dublin-Verordnung" in Betracht kommt. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ist nach der Rechtsprechung des VwGH auch auf Fälle anwendbar, in denen nicht zwingend eine (neuerliche) Antragsprüfung im Zielstaat erfolgt, etwa weil der seinerzeitige Antrag des Drittstaatsangehörigen vom zuständigen Mitgliedstaat bereits abgelehnt worden ist (VwGH 24.03.2015, Ra 2015/21/0004). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben in der Stellungnahme vom 16.03.2017 zufolge in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Den Eurodac-Treffern zufolge stellte am 26.03.2015 in Italien/Mailand, am 24.04.2015 in Deutschland/Berlin und am 10.11.2015 in den Niederlanden/Arnhem einen Antrag auf internationalen Schutz. In Österreich hat er keinen solchen Antrag gestellt. Die belangte Behörde hat daher zutreffend eine Vorgehensweise nach § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erwogen und ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien gerichtet. Italein hat diesem Wiederaufnahmeersuchen
2 der Dublin III-Verordnung entsprochen.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben in der Stellungnahme vom 16.03.2017 zufolge in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Den Eurodac-Treffern zufolge stellte am 26.03.2015 in Italien/Mailand, am 24.04.2015 in Deutschland/Berlin und am 10.11.2015 in den Niederlanden/Arnhem einen Antrag auf internationalen Schutz. In Österreich hat er keinen solchen Antrag gestellt. Die belangte Behörde hat daher zutreffend eine Vorgehensweise nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erwogen und ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien gerichtet. Italein hat diesem Wiederaufnahmeersuchen
Im Fall des Beschwerdeführers ist die belangte Behörde zu Recht von einer Zuständigkeit Italiens ausgegangen. Während gegenständlich in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Regelungen der Dublin III-Verordnung anzuwenden sind, hat die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
der Dublin III-Verordnung noch nach der Dublin II-Verordnung zu erfolgen, da der erste Antrag auf internationalen Schutz in Italien gestellt wurde (VwGH 24.03.2015, Ra 2015/21/0004; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Artikel 49, K1. und K3.). In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Italiens jedenfalls in Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung begründet. Italien ist bereits in ein Asylverfahren bezüglich des Beschwerdeführers eingetreten, sodass Italien
2 der Dublin II-Verordnung jedenfalls "dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung (geworden ist) und (...) die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen (übernommen hat)." Gründe für ein zwischenzeitliches Erlöschen der Zuständigkeit sind keine hervorgekommen. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass Italien dem Wiederaufnahmeersuchen durch Verfristung
2 Dublin III-Verordnung zugestimmt hat. Als Zielstaat für die Anordnung zur Außerlandesbringung ist demzufolge die belangte Behörde zu Recht von Italien ausgegangen. Dieser Staat ist in der Anordnung zur Außerlandesbringung konkret zu benennen (VwGH 24.03.2015, Ra 2015/21/0004), weshalb der zweite Satz des Spruches des bekämpften Bescheides in diese Richtung abzuändern ist.Im Fall des Beschwerdeführers ist die belangte Behörde zu Recht von einer Zuständigkeit Italiens ausgegangen. Während gegenständlich in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Regelungen der Dublin III-Verordnung anzuwenden sind, hat die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
, der Dublin III-Verordnung noch nach der Dublin II-Verordnung zu erfolgen, da der erste Antrag auf internationalen Schutz in Italien gestellt wurde (VwGH 24.03.2015, Ra 2015/21/0004; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Artikel 49, K1. und K3.). In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Italiens jedenfalls in Artikel 3, Absatz 2, der Dublin II-Verordnung begründet. Italien ist bereits in ein Asylverfahren bezüglich des Beschwerdeführers eingetreten, sodass Italien
, Absatz 2, der Dublin II-Verordnung jedenfalls "dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung (geworden ist) und (...) die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen (übernommen hat)." Gründe für ein zwischenzeitliches Erlöschen der Zuständigkeit sind keine hervorgekommen. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass Italien dem Wiederaufnahmeersuchen durch Verfristung
Als Zielstaat für die Anordnung zur Außerlandesbringung ist demzufolge die belangte Behörde zu Recht von Italien ausgegangen. Dieser Staat ist in der Anordnung zur Außerlandesbringung konkret zu benennen (VwGH 24.03.2015, Ra 2015/21/0004), weshalb der zweite Satz des Spruches des bekämpften Bescheides in diese Richtung abzuändern ist. In den in § 61 Abs. 1 Z 2 FPG geregelten Fällen ist vor der Erlassung einer Anordnung der Außerlandesbringung eine gesonderte Prüfung nach § 9 BFA-VG durchzuführen (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, Stand 15.1.2016, § 61 FPG, K2.). Dies hat die belangte Behörde gemacht, indem sie eine zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehende Abwägung
2 EMRK vorgenommen hat. Dem ist vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in Österreich über kein Familienleben verfügt und keine sonstigen familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte aufweist, zuzustimmen. Der Beschwerdeführer ist der belangten Behörde in diesem Punkt auch in keiner Weise entgegengetreten. Er hat im Gegenteil zu erkennen gegeben, nicht in Österreich bleiben zu wollen, da er seiner freiwilligen Ausreise nach Deutschland zustimmte. Mit einer Außerlandesbringung nach Italien ist damit jedenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK verbunden.In den in Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geregelten Fällen ist vor der Erlassung einer Anordnung der Außerlandesbringung eine gesonderte Prüfung nach Paragraph 9, BFA-VG durchzuführen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, Stand 15.1.2016, Paragraph 61, FPG, K2.). Dies hat die belangte Behörde gemacht, indem sie eine zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehende Abwägung
Dem ist vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in Österreich über kein Familienleben verfügt und keine sonstigen familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte aufweist, zuzustimmen. Der Beschwerdeführer ist der belangten Behörde in diesem Punkt auch in keiner Weise entgegengetreten. Er hat im Gegenteil zu erkennen gegeben, nicht in Österreich bleiben zu wollen, da er seiner freiwilligen Ausreise nach Deutschland zustimmte. Mit einer Außerlandesbringung nach Italien ist damit jedenfalls keine Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden. Eine Abschiebung nach Deutschland ist bereits aufgrund der geltenden Gesetzeslage nicht möglich und begründet sich in der Dublin III-Verordnung die Zuständigkeit Italiens zur Überprüfung seines Antrages auf internationalen Schutz. Dem Ergebnis der belangten Behörde, wonach die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien keine Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK ernstlich möglich erscheinen lassen, ist vor dem Hintergrund der getroffenen ausführlichen Länderfeststellungen zum italienischen Asylsystem, die auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation beruhen, nichts entgegenzuhalten. Es liegen keine Hinweise vor, dass Dublin-Rückkehrer in Italien mit einer Verletzung seiner Rechte
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Italien nichts und müsse auf der Straße leben, ist rein spekulativ. Ein substantiiertes Vorbringen, aus dem gerade der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Italien in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden, wurde nicht erstattet.Dem Ergebnis der belangten Behörde, wonach die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien keine Gefahr einer Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK ernstlich möglich erscheinen lassen, ist vor dem Hintergrund der getroffenen ausführlichen Länderfeststellungen zum italienischen Asylsystem, die auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation beruhen, nichts entgegenzuhalten. Es liegen keine Hinweise vor, dass Dublin-Rückkehrer in Italien mit einer Verletzung seiner Rechte
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Italien nichts und müsse auf der Straße leben, ist rein spekulativ. Ein substantiiertes Vorbringen, aus dem gerade der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Italien in seinen durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden, wurde nicht erstattet. Nach den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Länderfeststellungen bietet Italien auch einen Refoulementschutz. Es gibt keine Information dahingehend, dass ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin III-Verordnung von Österreich nach Italien überstellt worden ist, in einen Staat weiter abgeschoben worden wäre, wo ihm die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK gedroht hätte. Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. 3.2.3. Zur Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Wie umseits ausführlich dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im gegenständlichen Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe.Wie umseits ausführlich dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im gegenständlichen Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I411.2153667.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.