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{'item': 'I416 2154826-1'}

Obsah (19)§ 57§ 13Art. 133§ 3§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§§ 4§ 9§ 14a§ 46a§ 68§ 19§ 28Art 3§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.05.2017 GeschäftszahlI416 2154826-1 SpruchI416 2154826-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTI

§ 57

Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."" "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt." III. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat wie folgt:römisch drei. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat wie folgt: "

§ 13Abs.

2 Ziffer 3 Asylgesetz haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 02.04.2017 verloren. ""

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3 Asylgesetz haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 02.04.2017 verloren. " B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und wurde am 27.02.2014 wegen des Verdachtes des Handtaschendiebstahls festgenommen. Im Rahmen der Einvernahme am 28.02.2014 gab er befragt zu seiner Identität an, dass er XXXX heiße, am XXXX in Ghaza in Palästina geboren sei und sein Vater XXXX und seine Mutter, die aus Tunesien stamme, XXXX heißen. Im Zuge dieser Einvernahme stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und wurde am 27.02.2014 wegen des Verdachtes des Handtaschendiebstahls festgenommen. Im Rahmen der Einvernahme am 28.02.2014 gab er befragt zu seiner Identität an, dass er römisch 40 heiße, am römisch 40 in Ghaza in Palästina geboren sei und sein Vater römisch 40 und seine Mutter, die aus Tunesien stamme, römisch 40 heißen. Im Zuge dieser Einvernahme stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Bei seiner Erstbefragung bezüglich seines Antrages auf internationalen Schutz, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 01.03.2014 gab der Beschwerdeführer an, dass er XXXX heiße, am XXXX in Gaza in Palästina geboren sei, nicht verheiratet sei, arabisch und französisch spreche, der Volksgruppe der Araber zugehöre und Moslem (Sunnit) sei. Zu seiner Fluchtroute führte er aus, dass er im März 2008, zusammen mit zwei Bekannten illegal mit Reisebussen in die Türkei eingereist sei. Er hätte vier Jahre in Istanbul gelebt und gearbeitet, vor ca. sieben Monaten sei er von einem Schlepper von der Türkei nach Griechenland gebracht worden, wo er sich für fünf Monate aufgehalten habe. Vor 2 Monaten sei er in die Türkei zurück, wo er sich einen weiteren Monat aufgehalten hätte, vor einem Monat sei er auf einem LKW nach Österreich gebracht worden und in Graz ausgestiegen und vor ca. 22 Tagen mit dem Zug nach Wien gefahren, wo er bei Landsleuten an verschiedenen Adressen gewohnt hätte. Befragt zu seinem Fluchtgründen gab er an, dass er in seiner Heimat keine Familie und dort keine Perspektive hätte. In seiner Heimat herrsche Kriegsgefahr und würde er keine Arbeit finden. Deshalb hätte er sich entschlossen sein Land zu verlassen und in ein Land zu flüchten, in dem er arbeiten und in Frieden leben könnte. Sonst hätte er keine weiteren Fluchtgründe. Im Falle seiner Rückkehr hätte er Angst um sein Leben.
  4. Bei seiner Erstbefragung bezüglich seines Antrages auf internationalen Schutz, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 01.03.2014 gab der Beschwerdeführer an, dass er römisch 40 heiße, am römisch 40 in Gaza in Palästina geboren sei, nicht verheiratet sei, arabisch und französisch spreche, der Volksgruppe der Araber zugehöre und Moslem (Sunnit) sei. Zu seiner Fluchtroute führte er aus, dass er im März 2008, zusammen mit zwei Bekannten illegal mit Reisebussen in die Türkei eingereist sei. Er hätte vier Jahre in Istanbul gelebt und gearbeitet, vor ca. sieben Monaten sei er von einem Schlepper von der Türkei nach Griechenland gebracht worden, wo er sich für fünf Monate aufgehalten habe. Vor 2 Monaten sei er in die Türkei zurück, wo er sich einen weiteren Monat aufgehalten hätte, vor einem Monat sei er auf einem LKW nach Österreich gebracht worden und in Graz ausgestiegen und vor ca. 22 Tagen mit dem Zug nach Wien gefahren, wo er bei Landsleuten an verschiedenen Adressen gewohnt hätte. Befragt zu seinem Fluchtgründen gab er an, dass er in seiner Heimat keine Familie und dort keine Perspektive hätte. In seiner Heimat herrsche Kriegsgefahr und würde er keine Arbeit finden. Deshalb hätte er sich entschlossen sein Land zu verlassen und in ein Land zu flüchten, in dem er arbeiten und in Frieden leben könnte. Sonst hätte er keine weiteren Fluchtgründe. Im Falle seiner Rückkehr hätte er Angst um sein Leben.
  5. Mit Aktenvermerk vom 20.03.2014 wurde das Asylverfahren eingestellt, da der Aufenthaltsort des nunmehrigen Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch leicht feststellbar gewesen ist.
  6. Am 21.03.2014 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich im Beisein seines gesetzlichen Vertreters einvernommen. Befragt zu seinem in der Ersteinvernahme angegeben Geburtsdatum, und seiner der daraus folgenden Minderjährigkeit, führte er aus, dass seine Mutter ihm dieses gesagt hätte und er bereit wäre, sich dahingehende untersuchen zu lassen. Hinsichtlich des Vorhaltes, dass er volljährig sei, gab er an, dass er sich aufgrund seiner früheren Erfahrungen und seinem Leben wie ein Fünfzigjähriger fühle würde und er es auch immer nur mit Erwachsenen zu tun gehabt hätte. Im weiteren Verlauf wurde der Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht zur Altersfeststellung hingewiesen und wurde festgehalten, dass im Falle der Nichtbefolgung der Ladung eine Volljährigkeitsfeststellung getroffen werden würde. Befragt zu seinen Fluchtgründen und seiner Fluchtroute verwies er auf die in der Erstbefragung gemachten Angaben, zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, das sein Vater vor 5 oder 6 Jahren verstorben sei, von seiner Mutter wisse er gar nichts mehr, er habe noch eine Schwester, von der er aber nicht wisse wo sie sich befinden würde.
  7. Mit Aktenvermerk vom 10.04.2014 wurde das Asylverfahren wiederum eingestellt, da sein Aufenthaltsort weder bekannt noch leicht feststellbar war, da er die Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Adresse verlassen hatte und laut ZMR keine aufrecht Meldung mehr im Bundesgebiet besteht.
  8. Mit Schriftsatz vom 11.04.2014 wurde dem gesetzlichen Vertreter Parteiengehör hinsichtlich der durch das Handwurzelröntgen am 26.03.2014 festzustellenden Volljährigkeit gewährt und mit Verfahrensanordnung vom 16.04.2014 die Volljährigkeit festgestellt.
  9. Am 21.11.2015 erfolgte im Rahmen eines polizeilichen Einsatzes, wegen Randalierens die Anhaltung und nach Identitätsfeststellung die Festnahme des Beschwerdeführers und Einlieferung in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel. Nach Aushändigung einer Ladung zur Einvernahme für den 24.11.2015 wurde der Beschwerdeführer entlassen. Dieser Ladung folgte der Beschwerdeführer wieder nicht.
  10. Am 14.03.2017 erfolgte die neuerliche Einstellung des Verfahrens, da er im Bundesgebiet laut ZMR Abfrage über keine Meldeadresse mehr verfügte.
  11. Am 02.04.2017 wurde der Beschwerdeführer wiederum angehalten und wegen des Verdachtes des Vergehens nach dem SMG in Untersuchungshaft genommen und am 04.04.2017 zu seinem Asylantrag im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel niederschriftlich einvernommen, wobei er befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen anführte, dass er XXXX heiße und am XXXX in Gaza im Bezirk XXXX in Palästina geboren sei. Er sei, als er klein gewesen wäre, mit einer Gruppe aus dem Gazastreifen ausgereist, der Name seines Vaters sei XXXX, seine Mutter heiße XXXX und er habe noch eine Schwester die XXXX heiße, Geburtsdatum und Aufenthaltsort kenne er von keinem. Er sei nie zur Schule gegangen und hätte keinen Beruf erlernt, er sei Moslem sunnitischen Glaubens, spreche arabisch und ein wenig französisch. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er wegen der Unterdrückung in seinem Heimatland geflohen wäre, es gebe dort keine Sicherheit und keine Freiheit, es gebe dort nur Armut. Gefragt, ob er aufgrund seiner Volkszugehörigkeit oder Religion in seinem Herkunftsland verfolgt werde, führte er aus, dass es keine Sicherheit geben würde und er deshalb geflohen sei. Wäre er dort geblieben, hätte man ihn wahrscheinlich verfolgt oder bedroht. Gefragt wer ihn bedroht hätte, gab er an, es sei bekannt was dort los sei, es gebe Leute die andere umbringen würden, es würden dort immer Personen umgebracht und die Täter nicht gefasst. Er sei nie persönlich bedroht worden, obwohl dies möglich sei. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, dass er dort verenden würde, da sich jetzt das Chaos dort ausbreiten würde. Er verspreche keine Straftaten mehr zu begehen, das letzte Mal sei er unschuldig gewesen, er wolle Arbeit finden und hierbleiben dürfen.
  12. Am 02.04.2017 wurde der Beschwerdeführer wiederum angehalten und wegen des Verdachtes des Vergehens nach dem SMG in Untersuchungshaft genommen und am 04.04.2017 zu seinem Asylantrag im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel niederschriftlich einvernommen, wobei er befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen anführte, dass er römisch 40 heiße und am römisch 40 in Gaza im Bezirk römisch 40 in Palästina geboren sei. Er sei, als er klein gewesen wäre, mit einer Gruppe aus dem Gazastreifen ausgereist, der Name seines Vaters sei römisch 40 , seine Mutter heiße römisch 40 und er habe noch eine Schwester die römisch 40 heiße, Geburtsdatum und Aufenthaltsort kenne er von keinem. Er sei nie zur Schule gegangen und hätte keinen Beruf erlernt, er sei Moslem sunnitischen Glaubens, spreche arabisch und ein wenig französisch. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er wegen der Unterdrückung in seinem Heimatland geflohen wäre, es gebe dort keine Sicherheit und keine Freiheit, es gebe dort nur Armut. Gefragt, ob er aufgrund seiner Volkszugehörigkeit oder Religion in seinem Herkunftsland verfolgt werde, führte er aus, dass es keine Sicherheit geben würde und er deshalb geflohen sei. Wäre er dort geblieben, hätte man ihn wahrscheinlich verfolgt oder bedroht. Gefragt wer ihn bedroht hätte, gab er an, es sei bekannt was dort los sei, es gebe Leute die andere umbringen würden, es würden dort immer Personen umgebracht und die Täter nicht gefasst. Er sei nie persönlich bedroht worden, obwohl dies möglich sei. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, dass er dort verenden würde, da sich jetzt das Chaos dort ausbreiten würde. Er verspreche keine Straftaten mehr zu begehen, das letzte Mal sei er unschuldig gewesen, er wolle Arbeit finden und hierbleiben dürfen. Im weiteren Verlauf der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu Gaza gestellt, insbesondere zur Fahne Palästinas, zur Währung, zur politischen Partei im Westjordanland und in Gaza, wobei der Beschwerdeführer keine Angaben zu den Fragen machen konnte oder wollte, betreffend der Fahne konnte er nur drei Farben und diese in der falschen Reihenfolge nennen. Hinsichtlich des von der belangten Behörde vorgelegten Länderinformationsblattes und der Möglichkeit dazu schriftlich Stellung zu nehmen machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Zu seiner Situation in Österreich führte er aus, dass er in Österreich noch nie gemeldet gewesen sei, keine Verwandten oder Familienangehörigen habe, nicht verheiratet sei, aber in einer Beziehung leben würde. Der Name sei XXXX, mehr wisse er nicht, kennengelernt habe er sie vor drei Monaten auf der Straße in Wien, er finanziere sich seinen Lebensunterhalt durch die Unterstützung von Freunden, die er in ägyptischen Caféhäusern oder in der Moschee treffe. Auch würde er durch irgendwelche Leute, die ihn kennen und wissen würden, dass er Geld benötige, unterstützt. Er würde sich auch mit vielen Personen im Park treffen, da Ihn viele Personen mögen würden, es seien Freunde aber nicht viele Österreicher, er habe keinen Deutschkurs besucht, könne aber durch den Kontakt mit Einheimischen etwas Deutsch. Gefragt warum er einerseits um internationalen Schutz angesucht hätte und mehrmals straffällig geworden sei, gab er an, dass er die Gesetze hier im Land nicht gekannt hätte und bereue was er getan hätte. Bezüglich seiner Unterkunft führte er aus, dass er jedes Mal woanders geschlafen hätte, es aber keinen bestimmten Platz gegeben hätte.Im weiteren Verlauf der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu Gaza gestellt, insbesondere zur Fahne Palästinas, zur Währung, zur politischen Partei im Westjordanland und in Gaza, wobei der Beschwerdeführer keine Angaben zu den Fragen machen konnte oder wollte, betreffend der Fahne konnte er nur drei Farben und diese in der falschen Reihenfolge nennen. Hinsichtlich des von der belangten Behörde vorgelegten Länderinformationsblattes und der Möglichkeit dazu schriftlich Stellung zu nehmen machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Zu seiner Situation in Österreich führte er aus, dass er in Österreich noch nie gemeldet gewesen sei, keine Verwandten oder Familienangehörigen habe, nicht verheiratet sei, aber in einer Beziehung leben würde. Der Name sei römisch 40 , mehr wisse er nicht, kennengelernt habe er sie vor drei Monaten auf der Straße in Wien, er finanziere sich seinen Lebensunterhalt durch die Unterstützung von Freunden, die er in ägyptischen Caféhäusern oder in der Moschee treffe. Auch würde er durch irgendwelche Leute, die ihn kennen und wissen würden, dass er Geld benötige, unterstützt. Er würde sich auch mit vielen Personen im Park treffen, da Ihn viele Personen mögen würden, es seien Freunde aber nicht viele Österreicher, er habe keinen Deutschkurs besucht, könne aber durch den Kontakt mit Einheimischen etwas Deutsch. Gefragt warum er einerseits um internationalen Schutz angesucht hätte und mehrmals straffällig geworden sei, gab er an, dass er die Gesetze hier im Land nicht gekannt hätte und bereue was er getan hätte. Bezüglich seiner Unterkunft führte er aus, dass er jedes Mal woanders geschlafen hätte, es aber keinen bestimmten Platz gegeben hätte.
  13. Eine Anfrage bezüglich der Voraussetzungen für die tunesische Staatsbürgerschaft, wurde von der österreichischen Botschaft in Tunis vom 21.01.2011, bereits im Rahmen eines anderen Verfahrens dahingehend beantwortet, dass für die Weitergabe der tunesischen Staatsbürgerschaft ein Elternteil ausreichend ist, weshalb Kinder in einem solchen Fall automatisch mit Geburt die tunesische Staatsbürgerschaft besitzen, wobei dies explizit auch für Kinder gilt, die im Ausland geboren sind.
  14. Mit Bescheid vom 05.04.2017, Zl. 1002373608/14422223, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien

"§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "

§ 57Asyl

G" nicht erteilt. "

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F" erlassen. Weiters wurde "

§ 52

Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "

§ 46FPG" nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Einer Beschwerde "gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "

§ 18Absatz 1 Ziffer 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idg

F", die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde "

§ 55Absatz 1a FPG" nicht eingeräumt (Spruchpunkt V.).

Letztlich stellte die belangte Behörde "

§ 13

Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz" den Verlust des Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ab dem 02.04.2017 fest (Spruchpunkt VI.).9. Mit Bescheid vom 05.04.2017, Zl. 1002373608/14422223, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien

"§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "

Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt. "

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "

Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "

Paragraph 46, FPG" nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde "gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF", die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde "

Paragraph 55, Absatz 1a FPG" nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch fünf.). Letztlich stellte die belangte Behörde "

Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz" den Verlust des Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ab dem 02.04.2017 fest (Spruchpunkt römisch sechs.). 10. Mit Verfahrensanordnung vom 05.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer

§ 13Abs. 2 Asyl

G der Verlust des Aufenthaltes ab dem 02.04.2017 infolge der Verhängung der Untersuchungshaft mitgeteilt.10. Mit Verfahrensanordnung vom 05.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 2, AsylG der Verlust des Aufenthaltes ab dem 02.04.2017 infolge der Verhängung der Untersuchungshaft mitgeteilt.

  1. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.04.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass er kein tunesischer Staatsbürger sei und aus Gaza stamme, er seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hätte und die Sicherheitsbehörden nicht gewillt oder imstande wären ihm Schutz zu bieten. Er hätte seine Asylgründe schlüssig, glaubhaft und ausführlich angeführt und darüberhinaus alles in seiner Macht stehende getan, um beim Verfahrensverlauf seiner Mitwirkungspflicht im Sinne des § 15 AsylG nachzukommen. Die Behörde hätte in der Art und Weise, wie sie ihm die Glaubwürdigkeit abgesprochen hätte, nicht den Anforderungen einer amtswegigen Ermittlungspflicht entsprochen. Entgegen der Ansicht der Behörde seien gegen ihn Verfolgungshandlungen gesetzt worden und werden auch in Zukunft wieder gegen ihn gesetzt, da ihn der Staat nicht vor der Verfolgung durch die Familie schützen könne bzw. wolle, sei eine asylrelevante Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure gegeben. Im Falle einer Rückkehr nach Gaza würde sich die derzeitige Situation dort so auswirken, dass einem Klima ständiger Bedrohung, Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen, sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Es sei ihm weiters unmöglich ohne den Besitz von Dokumenten seine Familie wieder zu finden, seit dem
  2. Lebensjahr hätte er keinen Kontakt mehr zur Mutter, seinen Vater würde er überhaupt nicht kennen. Er beantrage daher, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. dahingehend abzuändern dass Asyl zuerkannt wird, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 55und 57 Asyl

G zu erteilen, sowie die Rückkehrentscheidung und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung zu beheben, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchzuführen.

  1. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.04.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass er kein tunesischer Staatsbürger sei und aus Gaza stamme, er seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hätte und die Sicherheitsbehörden nicht gewillt oder imstande wären ihm Schutz zu bieten. Er hätte seine Asylgründe schlüssig, glaubhaft und ausführlich angeführt und darüberhinaus alles in seiner Macht stehende getan, um beim Verfahrensverlauf seiner Mitwirkungspflicht im Sinne des Paragraph 15, AsylG nachzukommen. Die Behörde hätte in der Art und Weise, wie sie ihm die Glaubwürdigkeit abgesprochen hätte, nicht den Anforderungen einer amtswegigen Ermittlungspflicht entsprochen. Entgegen der Ansicht der Behörde seien gegen ihn Verfolgungshandlungen gesetzt worden und werden auch in Zukunft wieder gegen ihn gesetzt, da ihn der Staat nicht vor der Verfolgung durch die Familie schützen könne bzw. wolle, sei eine asylrelevante Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure gegeben. Im Falle einer Rückkehr nach Gaza würde sich die derzeitige Situation dort so auswirken, dass einem Klima ständiger Bedrohung, Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen, sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Es sei ihm weiters unmöglich ohne den Besitz von Dokumenten seine Familie wieder zu finden, seit dem
  2. Lebensjahr hätte er keinen Kontakt mehr zur Mutter, seinen Vater würde er überhaupt nicht kennen. Er beantrage daher, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. dahingehend abzuändern dass Asyl zuerkannt wird, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 55 und 57 AsylG zu erteilen, sowie die Rückkehrentscheidung und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung zu beheben, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchzuführen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, ledig und bekennt sich zum islamischen Glauben. Der Beschwerdeführer ist zumindest auch tunesischer Staatsangehöriger. Weitere Feststellungen zu seiner Identität können allerdings nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig. Der BF befindet sich seit zumindest 28.02.2014, jedoch nicht durchgehend, im Bundesgebiet. Er hat zum Entscheidungszeitpunkt keine privaten oder familiären Bezüge in Österreich. Der BF spricht nicht qualifiziert Deutsch. Dass der BF an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, konnte nicht festgestellt werden. Der BF ist derzeit auch kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Untersuchungshaft. 1.
  3. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Tunesien einer persönlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt war. Ein konkreter Anlass bzw. persönliche Bedrohung für das "fluchtartige" Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Als Grund, warum er Tunesien verlassen habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass es dort keine Sicherheit und Freiheit, sondern nur Armut gebe. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Tunesien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. 1.
  4. Zu den Feststellungen zur Lage in Tunesien: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 05.04.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Tunesien vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Es wird weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben. Es wird weiters festgestellt, dass er, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bietet, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann, da er gesund und erwerbsfähig ist. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl, können nicht festgestellt werden. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat. Tunesien ist als "sicherer Herkunftsstaat" iSd Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ist (vgl. § 1 Z 11 leg.cit.) anzusehen.Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat. Tunesien ist als "sicherer Herkunftsstaat" iSd Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,, ist vergleiche Paragraph eins, Ziffer 11, leg.cit.) anzusehen.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das Zentrale Melderegister, dem Strafregister der Republik Österreich sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Tunesien vom 10.02.2016, zuletzt aktualisiert am 01.08.
  7. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. 2.
  8. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit gründen sich einerseits auf den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der tunesischen Staatbürgerschaft seiner Mutter und andererseits auf dem Schreiben der österreichischen Botschaft, wonach bei Staatangehörigkeit eines Elternteiles, das Kind mit der Geburt automatisch die tunesische Staatsbürgerschaft besitzt. Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit gründen sich auf die seitens der Behörde eingeholten medizinischen Unterlagen (Handwurzelröntgen), darüberhinaus hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 04.04.2017 selbst sein Geburtsdatum mit XXXX angegeben und damit seine Volljährigkeit bestätigt.Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit gründen sich auf die seitens der Behörde eingeholten medizinischen Unterlagen (Handwurzelröntgen), darüberhinaus hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 04.04.2017 selbst sein Geburtsdatum mit römisch 40 angegeben und damit seine Volljährigkeit bestätigt. Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest. Dass keine maßgeblichen privaten Kontakte in Österreich vorliegen ergibt sich aus seinen Angaben und wurde auch in der Beschwerde nichts Gegenteiliges angeführt, sodass sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK entspricht. Dass der Beschwerdeführer über kein soziales Umfeld im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben, in denen er von Leuten und Freunden ohne auf Namen einzugehen spricht, ebenso, dass der Beschwerdeführer keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 02.05.2017, dass der Beschwerdeführer derzeit in Untersuchungshaft ist, aus dem Akt. 2.
  9. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Im Administrativverfahren gab der Beschwerdeführer an, dass er wegen der Unterdrückung in seinem Heimatland geflohen sei und dass es dort keine Sicherheit und Freiheit sondern nur Armut gebe. Wenn er dort geblieben wäre, wäre er wahrscheinlich verfolgt oder bedroht worden, es würden dort immer wieder Personen ermordet und die Täter nicht gefasst, er selbst sei persönlich nicht bedroht worden, es wäre aber möglich. Dazu wird grundsätzlich ausgeführt, dass diesem Fluchtvorbringen einerseits die Glaubwürdigkeit zu versagen ist und andererseits keine Asylrelvanz des Vorbringens ersichtlich ist. Die belangte Behörde zeigte im angefochtenen Bescheid eindeutig und fundiert auf, aus welchen Gründen sie dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit versagte und weshalb sie letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aufgrund der aufgetretenen Unplausibilitäten seiner Schilderungen, zum Schluss gekommen ist, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfolgungsgründe keine Asylrelevanz aufweist. Diese Beweiswürdigung ist begründet, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht der Beweiswürdigung der belangten Behörde vollinhaltlich anschließt. Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Diesen Anforderungen werden die Angaben des Beschwerdeführers nicht gerecht. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist allerdings auch deshalb die Glaubwürdigkeit zu versagen, da der Beschwerdeführer seinen Asylantrag unter Angabe einer falschen Identität stellte und diese auch im weiteren Asylverfahren beibehalten wollte, wie dies seinen Angaben aus den Einvernahmen wiederspiegeln. So blieb er bis zum Schluss bei seiner Behauptung, dass er kein tunesischer Staatsangehöriger sei, obwohl er keinerlei Beweise für seine Behauptung, dass er aus Gaza stammen würde vorbringen konnte, hinsichtlich seines Geburtsdatums wiederum korrigierte der Beschwerdeführer dies erst nach Vorliegen entsprechender medizinischer Unterlagen. Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers leidet auch unter seinen widersprüchlichen Angaben zu seinen Eltern, den Vater habe er laut Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz gar nicht gekannt, obwohl er im Verfahren vor der belangten Behörde angegeben hatte, dass dieser vor 5 Jahren gestorben sei und anzunehmen ist, dass er aufgrund seines angegebenen Alters, mit seinen Eltern und seiner Schwester bis zu seiner Flucht zusammen gewohnt hat, dies vor allem, da sich aus dem Akteninhalt auch nichts anderes ergibt. Dass der Beschwerdeführer keine der ihm hinsichtlich seines behaupteten Herkunftstaates gestellten Fragen beantworten konnte, spricht dafür, dass er diesen aus asyltaktischen Gründen gewählt hat. Laut Verwaltungsgerichtshof kommt der Richtigkeit der Angaben des Asylwerbers über seine Identität und seine Herkunft grundsätzlich maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, ob die von ihm angegebenen - aus seiner behaupteten Abstammung resultierenden - Verfolgungsgründe überhaupt zutreffen können. Entsprächen - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - die Angaben des Asylwerbers über eine Bedrohungssituation in dem von ihm als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat offensichtlich nicht den Tatsachen, weil seinem Vorbringen insbesondere wegen eines Täuschungsversuches über seine wahre Identität keinerlei Glaubwürdigkeit zukommt, so läge in Ermangelung eines "sonstigen Hinweises" auf eine asylrelevante Verfolgung ein offensichtlich unbegründeter Asylantrag im Sinne des § 6 Z 3 AsylG 1997 vor (Hinweis E vom 30.11.2000, 99/20/0590, und vom 30.01.2001, 2000/01/0106 sowie 27.09.2001, 2001/20/0393).Laut Verwaltungsgerichtshof kommt der Richtigkeit der Angaben des Asylwerbers über seine Identität und seine Herkunft grundsätzlich maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, ob die von ihm angegebenen - aus seiner behaupteten Abstammung resultierenden - Verfolgungsgründe überhaupt zutreffen können. Entsprächen - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - die Angaben des Asylwerbers über eine Bedrohungssituation in dem von ihm als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat offensichtlich nicht den Tatsachen, weil seinem Vorbringen insbesondere wegen eines Täuschungsversuches über seine wahre Identität keinerlei Glaubwürdigkeit zukommt, so läge in Ermangelung eines "sonstigen Hinweises" auf eine asylrelevante Verfolgung ein offensichtlich unbegründeter Asylantrag im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 vor (Hinweis E vom 30.11.2000, 99/20/0590, und vom 30.01.2001, 2000/01/0106 sowie 27.09.2001, 2001/20/0393). Das bedeutet, dass neben der Person des Asylwerbers auch dem Herkunftsstaat im Asylverfahren eine zentrale Bedeutung zukommt: Der Asylwerber determiniert mit der Bekanntgabe seines Herkunftsstaates in seinem Antrag auf internationalen Schutz - im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund - den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.03.2006, Zl. 2003/20/0345). Sowohl der Herkunftsstaat als auch der persönliche Fluchtgrund müssen also vom Asylwerber in seinem Antrag auf internationalen Schutz behauptet und überdies zumindest glaubhaft gemacht werden. Auch diesem Erfordernis konnte der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht genügen.Das bedeutet, dass neben der Person des Asylwerbers auch dem Herkunftsstaat im Asylverfahren eine zentrale Bedeutung zukommt: Der Asylwerber determiniert mit der Bekanntgabe seines Herkunftsstaates in seinem Antrag auf internationalen Schutz - im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund - den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.03.2006, Zl. 2003/20/0345). Sowohl der Herkunftsstaat als auch der persönliche Fluchtgrund müssen also vom Asylwerber in seinem Antrag auf internationalen Schutz behauptet und überdies zumindest glaubhaft gemacht werden. Auch diesem Erfordernis konnte der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht genügen. Es ist außerdem herauszustreichen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet und der Antragstellung auf internationalen Schutz am 28.02.2014 seinem Asylverfahren mehrmals wissentlich entzogen und Ladungen der Behörde nicht befolgt hat. Auch unter diesem Verhalten leidet die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Auch in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 20.04.2017 hat der Beschwerdeführer lediglich seine bisherigen Behauptungen hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit unsubstantiiert aufrechterhalten und bekräftigt, dass er immer an der Sachverhaltsermittlung mitgewirkt hätte. Darüberhinaus ist dieses Vorbringen in der Beschwerde im Ergebnis nicht dergestalt, um damit den Feststellungen und der behördlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt. 2.
  10. Zum Herkunftsstaat: Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, insbesondere ist dazu auszuführen, dass Tunesien

der Verfassung von 2014 ein freier, unabhängiger und souveräner Staat ist, dessen Religion der Islam, dessen Sprache das Arabische und dessen Regierungsform die Republik ist. Die neue demokratische Verfassung sieht für Tunesien ein gemischtes Regierungssystem vor, in dem der Premierminister vom Staatspräsidenten mit der Regierungsbildung beauftragt und vom Parlament bestätigt werden muss. Der Premierminister bestimmt die Richtlinien der Politik, mit Ausnahme der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik, die in der Zuständigkeit des Staatspräsidenten liegen, der direkt vom Volk gewählt wird (AA 9.2015a). Die Verfassung garantiert durch eine stärkere Gewaltenteilung und die Einrichtung eines Verfassungsgerichtshofs eine bessere Kontrolle der verschiedenen Gewalten. Es ist weiters eine unabhängige Justiz vorgesehen (USDOS 25.6.2015; vgl. HRW 27.1.2016) und respektiert die Regierung im Allgemeinen die richterliche Unabhängigkeit auch in der Praxis (USDOS 25.6.2015). Im Jahr 2015 wurde ein verfassungsmäßig verankerter Justizrat gesetzlich eingerichtet, der mit der Beförderung und Versetzung von Richtern sowie disziplinären Maßnahmen im Justizbereich beauftragt ist (HRW 27.1.2016). Im Justizwesen ist gesetzlich ist ein faires Verfahren vorgesehen, und die unabhängige Justiz gewährleistet dieses üblicherweise auch in der Praxis.

Angeklagten sind die gesetzlich garantierten Rechte nicht immer gewährleistet. Es gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht auf einen öffentlichen Prozess sowie auf einen Anwalt, der nötigenfalls aus öffentlichen Mitteln bereitgestellt werden muss. Sie haben das Recht, zu Zeugenaussagen Stellung zu nehmen und eigene Zeugen aufzurufen. Sie müssen in von der Regierung gehaltene Beweismittel Einsicht nehmen können und müssen über die gegen sie erhobenen Anklagepunkte informiert werden. Des Weiteren muss ihnen ausreichend Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung gewährt werden (USDOS 25.6.2015).Es ist weiters eine unabhängige Justiz vorgesehen (USDOS 25.6.2015; vergleiche HRW 27.1.2016) und respektiert die Regierung im Allgemeinen die richterliche Unabhängigkeit auch in der Praxis (USDOS 25.6.2015). Im Jahr 2015 wurde ein verfassungsmäßig verankerter Justizrat gesetzlich eingerichtet, der mit der Beförderung und Versetzung von Richtern sowie disziplinären Maßnahmen im Justizbereich beauftragt ist (HRW 27.1.2016). Im Justizwesen ist gesetzlich ist ein faires Verfahren vorgesehen, und die unabhängige Justiz gewährleistet dieses üblicherweise auch in der Praxis.

Angeklagten sind die gesetzlich garantierten Rechte nicht immer gewährleistet. Es gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht auf einen öffentlichen Prozess sowie auf einen Anwalt, der nötigenfalls aus öffentlichen Mitteln bereitgestellt werden muss. Sie haben das Recht, zu Zeugenaussagen Stellung zu nehmen und eigene Zeugen aufzurufen. Sie müssen in von der Regierung gehaltene Beweismittel Einsicht nehmen können und müssen über die gegen sie erhobenen Anklagepunkte informiert werden. Des Weiteren muss ihnen ausreichend Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung gewährt werden (USDOS 25.6.2015). Bezüglich der Sicherheitsbehörden ist darauf hinzuweisen, dass die Polizei (Exekutivfunktion in Städten), die Gendarmerie (Exekutivfunktion in ländlichen Gebieten und Grenzsicherung) und die Generaldirektion für nationale Sicherheit dem Innenministerium unterstehen. Zivile Behörden kontrollieren den Sicherheitsapparat, wiewohl es vereinzelt zu Misshandlungen von Häftlingen kommt, da es an effektiven Strafmechanismen bei Vergehen seitens der Sicherheitskräfte mangelt (USDOS 25.6.2015). Eine von allen internationalen Partnern für notwendig erachtete umfassende Reorganisation des tunesischen Innenministeriums einschließlich der nachgeordneten Behörden wurde bislang noch nicht angegangen. Es wurde aber im Sommer 2015 ein internationaler Kooperationsmechanismus mit den G7 Staaten unter deutscher Präsidentschaft etabliert, der zu mehr Transparenz und Koordination der Unterstützung führte (AA 3.2.2016). Das Militär hat in der entscheidenden Phase der Revolution um den 14.1.2011 die ausschlaggebende Rolle gespielt. Durch ihre personelle Präsenz an strategisch wichtigen Punkten (staatliche Einrichtungen, Rundfunk/Fernsehen, Versorgungseinrichtungen, Häfen und Flughäfen, Supermärkte) war sie nicht nur Garant der inneren Stabilität des Landes, sondern hat damit in der noch unübersichtlichen Situation Stellung zugunsten des tunesischen Volkes und gegen die einstigen Machthaber bezogen. Das Ansehen der Armee in der Bevölkerung ist hierdurch, wie auch durch ihre Rolle bei der Bewältigung des Zustroms von Schutzsuchenden an der libysch-tunesischen Grenze im Sommer 2011, deutlich gestiegen. Durch die derzeit starke Einbindung des Militärs in den Antiterrorkampf als auch bei der Sicherung der Grenzen (so ist z.B. der Süden Tunesiens militärische Exklusivzone) ist das Militär nach wie vor wichtiger Stützpfeiler der äußeren aber auch der inneren Sicherheit (AA 3.2.2016). Weiters ist auszuführen, dass gesetzlich für behördliche Korruption Strafmaßnahmen vorgesehen sind. Die Regierung unternimmt in eingeschränktem Ausmaß Bemühungen, diese Gesetze umzusetzen. Eine effektive Umsetzung gelingt dennoch nicht. Regierungsinstitutionen zur Bekämpfung der Korruption, wie der Nationale Kommission zur Korruptionsbekämpfung (NCCC), mangelt es an Ressourcen (USDOS 25.6.2015). Auf dem Corruption Perceptions Index 2015 von Transparency International liegt Tunesien auf Platz 76 von 167 untersuchten Ländern (TI 2016). Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut (AA 3.2.2016). Tunesien verfügt über eine moderne Wirtschaftsstruktur auf marktwirtschaftlicher Basis sowie wichtige Standortvorteile: Ein hoher Industrialisierungsgrad, gute Infrastruktur, Nähe zu Europa sowie qualifizierte Arbeitskräfte und Steuervorteile für Exportbetriebe ("Offshore-Sektor"). Bis Ende 2014 wurden diese Vorteile allerdings überschattet durch die Unwägbarkeiten der politischen Transformation, die einhergingen mit einer deutlichen Verschlechterung der makroökonomischen Parameter. Den größten Anteil am Bruttoinlandsprodukt erwirtschaftet der Dienstleistungssektor (ca. 50 Prozent aller Erwerbstätigen), gefolgt von der Industrie (32 Prozent) und der Landwirtschaft(ca. 25 Prozent). Das Land hat sich durch die Förderung des privaten Sektors und die Integration in die Weltwirtschaft eine gute Position in der Region erarbeitet. Die wirtschaftliche Öffnung hat Tunesien ein solides Wachstum und hohe Direktinvestitionen aus dem Ausland beschert. Die 1995 erfolgte Assoziation mit der EU war ein wichtiger Meilenstein im Aufstieg des Landes in den Kreis der Industrieländer. Am 19.11.2012 wurde Tunesien der Status einer "Privilegierten Partnerschaft" mit der EU gewährt (AA 9.2015b). Die Lebenssituation der Bevölkerung hat sich in Tunesien in den vergangenen Jahrzehnten deutlich verbessert. Strom und fließend Wasser erreichen fast die ganze Bevölkerung. Es existiert ein an das Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNSS) (AA 3.2.2016). Es bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Basis-Schutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95 Prozent. Folgende staatlichen Hilfen werden angeboten: Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente, Waisenrente, Invalidenrente, Hilfen für arme Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien. Eine Arbeitslosenunterstützung wird für max. 1 Jahr in Höhe von TND 150,- mtl. (ca. EUR 78,-) ausbezahlt (ÖB 2.2014). Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten werden dennoch überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen, deren Zusammenhalt allerdings schwindet (AA 3.2.2016). Zur medizinischen Versorgung ist auszuführen, dass Tunesien lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert hat. Ein Großteil der Ärzteschaft ist gut ausgebildet (auch im Ausland) und das Pflegepersonal ist günstig. Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau. In der Hauptstadt Tunis herrscht kein Mangel an praktischen Ärzten und an Fachärzten mit guter Ausbildung. Die Ärzteschaft erreicht fast immer europäischen Standard. In größeren Städten sind an die Spitäler Kliniken aller Fachrichtungen angeschlossen (BMEIA 19.12.2014). Zurückgeführte tunesische Staatsangehörige wurden bis zur Revolution bei der Ankunft in Tunesien von den Behörden intensiv verhört. Ob diese Praxis weiterhin Anwendung findet, ist nicht bekannt. An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nach Kenntnis des Auswärtigen Amts nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: "Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 DT und 120 DT (ca. 15 bzw. 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln. Die in diesem Paragraphen aufgeführten Strafen kommen jedoch nicht zur Anwendung bei Personen, die das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten." (Arbeitsübersetzung des Auswärtigen Amtes) (AA 3.2.2016). Eine "Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie" wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. "Bulletin Numéro 3") beantragt werden (AA 3.2.2016).Zurückgeführte tunesische Staatsangehörige wurden bis zur Revolution bei der Ankunft in Tunesien von den Behörden intensiv verhört. Ob diese Praxis weiterhin Anwendung findet, ist nicht bekannt. An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nach Kenntnis des Auswärtigen Amts nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in Paragraph 35, des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: "Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 DT und 120 DT (ca. 15 bzw. 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln. Die in diesem Paragraphen aufgeführten Strafen kommen jedoch nicht zur Anwendung bei Personen, die das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten." (Arbeitsübersetzung des Auswärtigen Amtes) (AA 3.2.2016). Eine "Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie" wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. "Bulletin Numéro 3") beantragt werden (AA 3.2.2016). Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Die Schweiz ist dabei einer der größten Geber und verfügt über zwei Entwicklungshilfebüros vor Ort. Wesentlich für eine erfolgreiche Reintegration ist es, rückkehrenden Migranten zu ermöglichen, eine Lebensgrundlage aufzubauen. Rückkehrprojekte umfassen z.B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben, oder im Bereich der Landwirtschaft. Hier gibt es so gut wie keine staatlichen institutionellen Rahmen (ÖB 2.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2015a): Tunesien - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.2.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2015a): Tunesien - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/tunesien/geschichte-staat/, Zugriff 9.2.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Tunisia, http://www.ecoi.net/local_link/306379/443654_de.html, Zugriff 9.2.2016 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Tunesischen Republik -Strichaufzählung TI - Transparency International

(2016): Corruption Perceptions Index 2015 - Results, https://www.transparency.org/cpi2015#results-table, Zugriff 9.2.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2015b): Tunesien - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/tunesien/gesellschaft/, Zugriff 9.2.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2015c): Tunesien – Wirtschaft & Entwicklung, http://liportal.giz.de/tunesien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 9.2.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Tunis (2.2014): Asylländerbericht Tunesien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Tunesischen Republik -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Tunisia, http://www.ecoi.net/local_link/306379/443654_de.html, Zugriff 9.2.2016 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (9.2.2016): Tunesien - Sicherheit & Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 9.2.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Tunis (2.2014): Asylländerbericht Tunesien -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (10.12.2015): Tunisia - Country Information, http://travel.state.gov/content/passports/english/country/tunisia.html, Zugriff 9.2.2016 Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, § 8 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Ziffer 3, § 13 Abs. 2 Ziffer 3, sowie § 55 und § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 24/2016, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 1, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 sowie Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, sowie Paragraph 55 und Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, lauten: "Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, 1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder -wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.-wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, Aufenthaltsrecht § 13.

(1)Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.Paragraph 13,
(1)Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
(2)Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
  1. ...
  2. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr.
  3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631/1975)."631 aus 1975,)." Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, 2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist." Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9 sowie § 55 Abs. 1 und 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, sowie Paragraph 55, Absatz eins und eins a Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, lauten: "Verbot der Abschiebung § 50.

(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Rückkehrentscheidung § 52.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennParagraph 52,
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 2.-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Frist für die freiwillige Ausreise § 55.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird."

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird." Die maßgeblichen Bestimmung des § 18 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2016, lautet:Die maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, lautet: "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.

(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
  3. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt," Zu Spruchpunkt A) 3.
  4. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.2.1 Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2.1 Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.

cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten – was im Falle Tunesiens nicht gegeben ist, so läge in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.3. bereits dargestellt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren weder eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung darlegen, noch konnte seinem Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit zugestanden werden.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.3. bereits dargestellt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren weder eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung darlegen, noch konnte seinem Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit zugestanden werden. Eine darüber hinausgehende persönliche Bedrohung oder Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar. Auch die geschilderten ökonomischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers erreichen keine asylrelevante Intensität. Die belangte Behörde befindet sich im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn sie davon ausgeht, dass wirtschaftliche Gründe in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Weise keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen imstande sind (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 28.06.2005, 2002/01/0414 oder vom 06.03.1996, 95/20/0110 oder vom 20.06.1995, 95/19/0040). Sonstige Fluchtgründe wurden nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht glaubhaft machen, dass ihm aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention Verfolgung droht. Im Übrigen spricht auch die Tatsache, dass Tunesien als sicherer Herkunftsstaat

§ 19Abs.

5 Z 2 BFA-VG in Verbindung mit § 1 Z 11 der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, gilt, für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und –willigkeit der tunesischen Behörden (vgl. VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233, in Bezug auf § 1 Z 7 der Herkunftsstaaten-Verordnung).Im Übrigen spricht auch die Tatsache, dass Tunesien als sicherer Herkunftsstaat

Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 11, der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,, gilt, für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und –willigkeit der tunesischen Behörden vergleiche VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233, in Bezug auf Paragraph eins, Ziffer 7, der Herkunftsstaaten-Verordnung). Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde

Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde

Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.

  1. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Dem Beschwerdeführer droht in seinem Herkunftsstaat Tunesien keine asylrelevante Verfolgung. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer sollte im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Tunesien in seinem Recht

Art 3

EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Tunesien besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Tunesien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer sollte im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Tunesien in seinem Recht

Artikel 3

, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Tunesien besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Tunesien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Außerdem besteht ganz allgemein in Tunesien derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Tunesien, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Der Gewährung von subsidiären Schutz ist die konkrete den Beschwerdeführer betreffende aktuelle durch die staatlichen Stellen gebilligte oder von diesen nicht abwendbare Gefährdung immanent. Die bloße Möglichkeit einer den Bestimmungen der EMRK wiedersprechenden Behandlung reicht nicht aus, darüberhinaus obliegt es dem Beschwerdeführer, das Bestehen einer aktuellen Gefährdung oder Bedrohung durch konkrete mit entsprechenden Bescheinigungsmitteln untermauerten Angaben glaubhaft zu machen. Diesem Erfordernis werden die Angaben des Beschwerdeführers nicht gerecht. Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung seiner Angaben - nicht tunesischer Staatsangehöriger zu sein und aus Palästina, Gaza zu stammen – hat der Beschwerdeführer eine gegen ihn persönlich gerichtete aktuelle Bedrohung weder behauptet noch konnte diese seinen Aussagen entnommen werden. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.3.
  3. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III., erster Teil des angefochtenen Bescheides):3.2.3.
  4. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch drei., erster Teil des angefochtenen Bescheides): Im ersten Spruchteil, erster Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass der Beschwerdeführer einen "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemeint war wohl "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57

Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.Im ersten Spruchteil, erster Satz des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass der Beschwerdeführer einen "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemeint war wohl "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – im Umfang des ersten Spruchteiles –

§ 28Abs.

2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – im Umfang des ersten Spruchteiles –

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen. Hinsichtlich seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 55

Asylgesetz 2005 ist

§ 55Abs.

1 Z 1 leg. cit. auszuführen, dass diese zu erteilen ist, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.Hinsichtlich seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, Asylgesetz 2005 ist

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. auszuführen, dass diese zu erteilen ist, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Dazu wird auf die untenstehenden Ausführungen zu Punkt 3.2.3.2. verwiesen, aufgrund derer die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 55

Asylgesetz 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK daher jedenfalls nicht angezeigt ist, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.Dazu wird auf die untenstehenden Ausführungen zu Punkt 3.2.3.2. verwiesen, aufgrund derer die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, Asylgesetz 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK daher jedenfalls nicht angezeigt ist, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war. 3.2.3.

  1. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides):3.2.3.
  2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides): Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt.Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme

§ 9Abs.

1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Schließlich ist der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist; er hält sich erst seit 28.02.2014, wobei er Österreich zwischenzeitlich verlassen hat, "um eine Runde in Europa zu drehen" und lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf. Außerdem führt er in Österreich – wie er selbst angibt – kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familien- und Privatleben.Schließlich ist der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist; er hält sich erst seit 28.02.2014, wobei er Österreich zwischenzeitlich verlassen hat, "um eine Runde in Europa zu drehen" und lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf. Außerdem führt er in Österreich – wie er selbst angibt – kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familien- und Privatleben. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren (bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides) jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird überdies weiter dadurch gemindert, dass dieser Aufenthalt sich nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht stützen konnte. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinem persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde: So war er bislang nicht imstande, auch nur ansatzweise seine allfällige soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich darzulegen oder formell nachzuweisen. So hat der Beschwerdeführer weder einen Deutschkurs besucht, noch besitzt er eine gültige Meldeadresse im Bundesgebiet und finanziert sich seinen Unterhalt durch finanzielle Unterstützung von nicht näher bezeichneten Leuten und Freunden. Auch dass sich der nunmehrige Beschwerdeführer seinem anhängigen Asylverfahren mehrmals entzogen hat und untergetaucht ist, ist als relevanter Faktor zu Lasten der Annahme eines schützenswerten Familienleben zu berücksichtigen. Dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, zu seinem Antrag vom 28.02.2014 überhaupt einvernommen werden konnte, ist seiner Festnahme und der Verhängung der Untersuchungshaft aufgrund des Verdachtes eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz zuzuschreiben. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde behauptet, seiner Mitwirkungspflicht immer nachgekommen zu sein, so ist dem entgegenzuhalten, dass von Asylwerbern, die in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung suchen, zu erwarten ist, dass sie an dem Verfahren, in dem über diese Schutzgewährung entschieden werden soll mitwirken. Sein Vorgehen, mit der Behörde nicht in Kontakt zu treten, wie dies aus dem Akt zweifelsfrei hervorgeht, weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Schutzsuchenden zu erwarten ist, extrem ab und ist daher grob sorgfaltswidrig. Die Verpflichtung jegliche Änderung der Abgabenstelle unverzüglich bekannt zu geben, wurde dem Antragsteller mehrmals mitgeteilt, so wurde ihm am 21.11.2015, im Rahmen einer Festnahme eine Ladung für den 24.11.2015 persönlich ausgehändigt, der er ebenfalls keine Folge geleistet hat. Auch seine unwahren Angaben hinsichtlich seines Geburtstages und die damit einhergehende Verschleierung seines tatsächlichen Alters verletzt die ihm obliegende Mitwirkungspflicht. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde."). Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen ist ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 zu verneinen (siehe auch VfGH 02.05.2011, U2123/10-13).Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen ist ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Artikel 8, zu verneinen (siehe auch VfGH 02.05.2011, U2123/10-13). Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.09.2013, Zl. 2013/18/0057; 29.10.1980, Zl. 0570/80).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.09.2013, Zl. 2013/18/0057; 29.10.1980, Zl. 0570/80). Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Verhängung der Untersuchungshaft als strafrechtliche Unbescholtenheit zu werten ist, ist auszuführen, dass dies nach Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch ein Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420; VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung

§ 46Fremdenpolizeigesetz 2005 nach Tunesien zulässig ist (§ 52 Abs.

9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die umseits stehenden Ausführungen unter Punkt A) 3.2.2. zu verweisen.Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 nach Tunesien zulässig ist (Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die umseits stehenden Ausführungen unter Punkt A) 3.2.2. zu verweisen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2.

  1. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte IV. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung ua. aberkannt, weil "der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt" (Z 1).Mit Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung ua. aberkannt, weil "der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt" (Ziffer eins,). Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt, sodass die belangte Behörde der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für die belangte Behörde auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.Die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt, sodass die belangte Behörde der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für die belangte Behörde auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen. 3.2.5. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.2.5. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs.

1a Fremdenpolizeigesetz 2005, sodass der Beschwerdeführer auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005, sodass der Beschwerdeführer auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann. 3.2.

  1. Zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  2. Zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): Mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein "Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 02.04.2017 verloren" habe.Mit Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein "Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 02.04.2017 verloren" habe.

§ 13Abs. 2 Asyl

G 2005 verliert ein Asylwerber ua. sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn dieser straffällig geworden ist (Z1) oder gegen den Asylwerber die Untersuchungshaft verhängt wurde (Z3).

Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 verliert ein Asylwerber ua. sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn dieser straffällig geworden ist (Z1) oder gegen den Asylwerber die Untersuchungshaft verhängt wurde (Z3). Nach den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 3 leg.cit. ist ein Fremder straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt rechtskräftig verurteilt worden ist.Nach den Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3, leg.cit. ist ein Fremder straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt rechtskräftig verurteilt worden ist. Diese Voraussetzung des § 13 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz sind, unter Zugrundelegung der Ausführung zur "Straffälligkeit", unzutreffenderweise von der belangten Behörde angeführt worden, wobei aus den Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt VI. klar hervorgeht, dass es sich hiebei um einen Schreibfehler (bzw. Kopierfehler) in der Auswahl des zutreffenden Tatbestandsmerkmales handeln muss, da die Behörde dort richtigerweise vom Tatbestandsmerkmal der Untersuchungshaft spricht. Zur grundsätzlichen Zulässigkeit des Verlustes des Aufenthaltsrechts ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer sich nachweislich in Untersuchungshaft befindet und somit das Tatbestandsmerkmal des Abs. 1 Z 3 leg. cit. verwirklicht ist, sodass die belangte Behörde im vorliegenden Fall zu Recht dem Grunde nach den Verlust des Aufenthaltsrechtes feststellte, selbst wenn im Spruch der falsche Tatbestand angeführt wurde. Es war aber aufgrund der vorangegangenen Ausführungen seitens des erkennenden Gerichtes eine entsprechende Richtigstellung vorzunehmen.Diese Voraussetzung des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz sind, unter Zugrundelegung der Ausführung zur "Straffälligkeit", unzutreffenderweise von der belangten Behörde angeführt worden, wobei aus den Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch sechs. klar hervorgeht, dass es sich hiebei um einen Schreibfehler (bzw. Kopierfehler) in der Auswahl des zutreffenden Tatbestandsmerkmales handeln muss, da die Behörde dort richtigerweise vom Tatbestandsmerkmal der Untersuchungshaft spricht. Zur grundsätzlichen Zulässigkeit des Verlustes des Aufenthaltsrechts ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer sich nachweislich in Untersuchungshaft befindet und somit das Tatbestandsmerkmal des Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. verwirklicht ist, sodass die belangte Behörde im vorliegenden Fall zu Recht dem Grunde nach den Verlust des Aufenthaltsrechtes feststellte, selbst wenn im Spruch der falsche Tatbestand angeführt wurde. Es war aber aufgrund der vorangegangenen Ausführungen seitens des erkennenden Gerichtes eine entsprechende Richtigstellung vorzunehmen. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass der Verlust des Aufenthaltsrechtes ex lege eintritt und dem Abspruch im verfahrensabschließenden Bescheid lediglich deklarative Wirkung zukommt. Auch unter diesen Aspekt ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts vollinhaltlich bestätigt. Im Übrigen vermag das Vorbringen in der Beschwerdeschrift die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe.Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts vollinhaltlich bestätigt. Im Übrigen vermag das Vorbringen in der Beschwerdeschrift die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I416.2154826.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.