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{'item': 'L504 2124648-1'}

Obsah (13)§§ 10Art 133§ 3§§ 57§ 52§ 46§ 55§ 8§ 9§ 46a§ 31§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.05.2017 GeschäftszahlL504 2124648-1 SpruchL504 2124648-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Ei

§§ 10, 55, 57 Asyl

G 2005 idgF, §§ 52 Abs 2 Z 2 u. Abs 9, 46, 55 FPG idgF stattgegeben und Spruchpunkt III. ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird

Paragraphen 10, 55, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, u. Absatz 9, 46, 55, FPG idgF stattgegeben und Spruchpunkt römisch drei. ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE : I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang 1. Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 27.01.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger der Türkei ist. Nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesamt

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).Nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesamt

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.).Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Gegen den genannten Bescheid wurde innerhalb offener Frist durch den Rechtsfreund der bP Beschwerde erhoben. Mit Schreiben vom 26.04.2017 hat die bP durch ihren Rechtsfreund erklärt, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. zurückgezogen werde. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit seinem Erkenntnis vom 21.02.2017, Ra 2016/22/0085, bestätigt, dass angesichts des Umstandes, dass gegen die bP keine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege, die Stillhalteklausel bzw. Assoziierungsabkommen EWG/Türkei anzuwenden sei. Daher habe die Aufenthaltsbehörde bereits einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gem. dem NAG erteilt. Eine Rückkehrentscheidung wäre daher nicht zulässig.Mit Schreiben vom 26.04.2017 hat die bP durch ihren Rechtsfreund erklärt, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zurückgezogen werde. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit seinem Erkenntnis vom 21.02.2017, Ra 2016/22/0085, bestätigt, dass angesichts des Umstandes, dass gegen die bP keine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege, die Stillhalteklausel bzw. Assoziierungsabkommen EWG/Türkei anzuwenden sei. Daher habe die Aufenthaltsbehörde bereits einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gem. dem NAG erteilt. Eine Rückkehrentscheidung wäre daher nicht zulässig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat zentral durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/22/0085, den schriftlichen Eingaben der bP sowie durch Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister Einsicht genommen.
  2. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  3. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Ihre Identität steht fest. Die bP ist Staatsangehörige der Türkei. Vom Amt d.Stmk Landesregierung wurde der bP

dem NAG ein Aufenthaltstitel erteilt, womit sie sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält: Quotenplatz Erstbewilligung Familienangehöriger, Aufenthaltszweck Familienangehöriger, gilt von 12.04.2017 bis 11.04.

  1. Beweiswürdigung Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich unstreitig aus der Aktenlage. Zu A.) Behebung der Rückkehrentscheidung 1.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.1.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. 1.

  1. Gegenständlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. 1.
  2. Die Abweisung erfolgte nicht

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 [Ausschluss v. subs. Schutz] und ist auch keine Aberkennung [v. subs. Schutz]

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 ergangen.1.2. Die Abweisung erfolgte nicht

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 [Ausschluss v. subs. Schutz] und ist auch keine Aberkennung [v. subs. Schutz]

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen. 1.3.

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:1.3.

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 1.
  4. Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. § 57 Abs 1 Z 1-3 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen wäre, liegt hier nicht vor, weshalb eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom Bundesamt zu recht nicht zu erteilen war.1.
  5. Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins -, 3, AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen wäre, liegt hier nicht vor, weshalb eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom Bundesamt zu recht nicht zu erteilen war.
  6. Wer sich nach Abschluss des Verfahrens nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht in den Anwendungsbereich des
  7. Hauptstückes des FPG [Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung] fällt und ihr auch amtswegig kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG zu erteilen war, ist diese Entscheidung gem. § 10 Abs 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gem. dem
  8. Hauptstück des FPG [Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde] zu verbinden.
  9. Wer sich nach Abschluss des Verfahrens nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht in den Anwendungsbereich des
  10. Hauptstückes des FPG [Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung] fällt und ihr auch amtswegig kein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG zu erteilen war, ist diese Entscheidung gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gem. dem
  11. Hauptstück des FPG [Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde] zu verbinden. Dem zur Folge hat das Bundesamt

§ 52

Abs 1 FPG [Rückkehrentscheidung] gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z2).Dem zur Folge hat das Bundesamt

Paragraph 52, Absatz eins, FPG [Rückkehrentscheidung] gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z2).

Abs. 2 leg cit hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Absatz 2, leg cit hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

§ 31

Abs 1 Z 2 FPG hält sich ein Fremder rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn er auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem NAG zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt ist.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG hält sich ein Fremder rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn er auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem NAG zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt ist. 2.1. Das BVwG hat hier im Beschwerdeverfahren nach hA die zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage zur Beurteilung heranzuziehen. Die bP ist Staatsangehöriger der Türkei und damit Fremder iSd FPG. Die bP hält sich durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. dem NAG seit 12.04.2017

§ 31Abs 1 Z 2 FPG rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 2 FPG liegen somit nicht vor.Die bP ist Staatsangehöriger der Türkei und damit Fremder iSd FPG. Die bP hält sich durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. dem NAG seit 12.04.2017

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG liegen somit nicht vor. Damit ist auch die im Spruch gem. § 52 Abs 9 FPG im Falle einer Rückkehrentscheidung zu treffende Feststellung, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist, durch Wegfall derselben, nicht zutreffend, ebenso wie die gem. § 55 Abs 1-3 FPG getroffene Feststellung, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt.Damit ist auch die im Spruch gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG im Falle einer Rückkehrentscheidung zu treffende Feststellung, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist, durch Wegfall derselben, nicht zutreffend, ebenso wie die gem. Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG getroffene Feststellung, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt. Es war somit der Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunktes III. stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.Es war somit der Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunktes römisch drei. stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

§ 21Abs 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung vor dem BVw

G unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grund der von der bP im Verfahren angegebenen Deutschkenntnisse konnte gem. § 12 Abs 1 BFA-VG eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung entfallen.Auf Grund der von der bP im Verfahren angegebenen Deutschkenntnisse konnte gem. Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung entfallen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L504.2124648.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.