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{'item': 'L508 1428544-4'}

Obsah (30)§ 55§ 58Art 133§ 3§ 10§ 52§ 46Art 8§ 9§ 18§ 6§ 17Art. 130§§ 16§ 31§ 27§ 28§ 14a§ 57§§ 4§ 95§ 24§§ 56§ 53§ 20§ 99§ 37§ 366§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.05.2017 GeschäftszahlL508 1428544-4 SpruchL508 1428544-4/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Ein

§ 55Asyl

G 2005 vom 27.10.2016 wird

§ 58Abs. 10 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen.""Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

Paragraph 55, AsylG 2005 vom 27.10.2016 wird

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen." II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I.

  1. Satz, II., und III. stattgegeben und werden diese ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins.
  2. Satz, römisch zwei., und römisch drei. stattgegeben und werden diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ist ein Staatsangehöriger Pakistans, welcher nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 17.10.2011 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte.
  2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.7.2012

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.).

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.7.2012

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.). 3. Gegen diesen abweisenden Bescheid der belangten Behörde wurde Beschwerde eingebracht, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.1.2015

§§ 3und 8 Abs.

1 Z 1 Asylgesetz abgewiesen wurde. Hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 Asylgesetz zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.3. Gegen diesen abweisenden Bescheid der belangten Behörde wurde Beschwerde eingebracht, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.1.2015

Paragraphen 3 und 8 Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz abgewiesen wurde. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde das Verfahren gem. Paragraph 75, Absatz 20, Asylgesetz zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.

  1. Mit Bescheid des BFA vom 31.3.2015 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 Asylgesetz nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gem. § 46 FPG zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 31.3.2015 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 57 und 55 Asylgesetz nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
  3. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.4.2016 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.4.2016 gem. §§ 57 und 55 Asylgesetz, § 10 Abs. 1 Z.3 Asylgesetz iVm. § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs.2Z.2, § 52 Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
  4. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.4.2016 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.4.2016 gem. Paragraphen 57 und 55 Asylgesetz, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2 Z, Punkt 2,, Paragraph 52, Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
  5. Am 27.6.2016 brachte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" ein. Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass der BF selbständig erwerbstätig sei und einen Deutschkurs besucht habe. Er beabsichtige, das Sprachdiplom A2 zu absolvieren. Außerdem halte sich der BF seit ca. 6 Jahren im Bundesgebiet. Während des gesamten Aufenthaltes habe er sich bemüht, sich sozial, beruflich und sprachlich zu integrieren. Er sei auch nie verwaltungs- und strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der BF sei krankenversichert und habe eine ortsübliche Unterkunft. Derzeit arbeite er bei XXXX , wo er ca. 900,- Euro monatlich verdiene. Er sei daher selbsterhaltungsfähig. Der BF habe auch einen großen Freundeskreis in Österreich. Vorgelegt wurden: Kopie des Werkvertrages mit XXXX vom 20.5.2015, Gutschriften für den Zeitraum April bis Juni 2016, Kopie der e-card, Kopie der Bestätigung des XXXX Österreich vom 4.3.2016 über die Teilnahme am Deutsch-Grundkurs in der Zeit von 1.12.2015 bis 28.2.2016, 5 Unterstützerbriefe, Bestätigung ehrenamtlicher Tätigkeiten im Moscheeverein.
  6. Am 27.6.2016 brachte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" ein. Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass der BF selbständig erwerbstätig sei und einen Deutschkurs besucht habe. Er beabsichtige, das Sprachdiplom A2 zu absolvieren. Außerdem halte sich der BF seit ca. 6 Jahren im Bundesgebiet. Während des gesamten Aufenthaltes habe er sich bemüht, sich sozial, beruflich und sprachlich zu integrieren. Er sei auch nie verwaltungs- und strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der BF sei krankenversichert und habe eine ortsübliche Unterkunft. Derzeit arbeite er bei römisch 40 , wo er ca. 900,- Euro monatlich verdiene. Er sei daher selbsterhaltungsfähig. Der BF habe auch einen großen Freundeskreis in Österreich. Vorgelegt wurden: Kopie des Werkvertrages mit römisch 40 vom 20.5.2015, Gutschriften für den Zeitraum April bis Juni 2016, Kopie der e-card, Kopie der Bestätigung des römisch 40 Österreich vom 4.3.2016 über die Teilnahme am Deutsch-Grundkurs in der Zeit von 1.12.2015 bis 28.2.2016, 5 Unterstützerbriefe, Bestätigung ehrenamtlicher Tätigkeiten im Moscheeverein.
  7. Mit Schreiben vom 29.6.2016 teilte der BF mit, dass er gut in Mathematik sei, Englisch in Wort und Schrift beherrsche, zudem Auto CAD Design, MS Office
  8. Er habe auch gute Kenntnisse von Chirurgieinstrumenten, Erfahrungen im Speditionsbereich. Er arbeite seit 3 Jahren bei XXXX und sei aktives Mitglied im islamischen Kulturverein, wo er auch an Friedenskonferenzen und Bildungsseminaren teilgenommen habe.
  9. Mit Schreiben vom 29.6.2016 teilte der BF mit, dass er gut in Mathematik sei, Englisch in Wort und Schrift beherrsche, zudem Auto CAD Design, MS Office
  10. Er habe auch gute Kenntnisse von Chirurgieinstrumenten, Erfahrungen im Speditionsbereich. Er arbeite seit 3 Jahren bei römisch 40 und sei aktives Mitglied im islamischen Kulturverein, wo er auch an Friedenskonferenzen und Bildungsseminaren teilgenommen habe.
  11. Am 29.6.2016 wurde der BF vom BFA im Beisein eines Dolmetschers neuerlich niederschriftlich einvernommen.
  12. Mit Schreiben vom 29.6.2016 teilte das BFA dem BF mit, das beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Gleichzeitig wurden dem BF die maßgeblichen Auszüge aus der Länderinformation Pakistan übermittelt.
  13. Mit Schreiben vom 29.6.2016 teilte das BFA dem BF mit, das beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Gleichzeitig wurden dem BF die maßgeblichen Auszüge aus der Länderinformation Pakistan übermittelt.
  14. Mit Schreiben vom 12.7.2016 wiederholte der BF im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Zudem wurde auf die Rechtsprechung des EGMR verwiesen, wonach einem 5-jährigen Aufenthalt großes Gewicht in Hinblick auf Art. 8 EMRK zukomme. Nur bei ausgeprägten negativen Faktoren oder beim Fehlen von integrativen Faktoren sei eine Aufenthaltsbeendigung zulässig.
  15. Mit Schreiben vom 12.7.2016 wiederholte der BF im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Zudem wurde auf die Rechtsprechung des EGMR verwiesen, wonach einem 5-jährigen Aufenthalt großes Gewicht in Hinblick auf Artikel 8, EMRK zukomme. Nur bei ausgeprägten negativen Faktoren oder beim Fehlen von integrativen Faktoren sei eine Aufenthaltsbeendigung zulässig.
  16. Mit Bescheid des BFA vom 08.08.2016, Zl. XXXX wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 3 Asyl

G, § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 3 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan

§ 46

FPG zulässig ist.

§ 55Abs.

1 – 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.11. Mit Bescheid des BFA vom 08.08.2016, Zl. römisch 40 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins, – 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

  1. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.09.2016, Zahl: L519 1428544-3/2E gem. §§ 55 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF und §§ 46, 52 Abs. 3 und 9, 55 FPG BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Nachfolgend werden die entscheidungsrelevanten Ausführungen dieses Erkentnisses im Rahmen der rechtlichen Würdigung wiedergegeben:
  2. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.09.2016, Zahl: L519 1428544-3/2E gem. Paragraphen 55, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF und Paragraphen 46, 52, Absatz 3 und 9, 55 FPG Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. Nachfolgend werden die entscheidungsrelevanten Ausführungen dieses Erkentnisses im Rahmen der rechtlichen Würdigung wiedergegeben: .. "II.3.2.6.
  3. Der BF reiste vor fast 5 Jahren illegal in das Bundesgebiet ein und hat keine Familienangehörigen in Österreich. Seit April 2012 lebt er in diversen Privatunterkünften. Der ihn nach dem rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren treffenden Ausreiseverpflichtung (seit 26.4.2016) ist der BF nicht nachgekommen. Der BF arbeitet seit 20.5.2015 auf Werkvertragsbasis als Zeitungszusteller. Der BF hat zwar einen Deutschkurs besucht, aber bis heute keine Deutschprüfung abgelegt bzw. bestanden. Der BF wohnt mit Landsleuten und bei einem islamischen Kulturverein. Der BF hat Unterstützerschreiben vorgelegt. In Pakistan leben die Ehefrau und 4 Kinder des BF sowie die Eltern, 4 Geschwister und die Schwiegereltern des BF. Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf das Privatleben dar. Dieser Umstand ist im Rahmen der Interessensabwägung zu berücksichtigen. -Strichaufzählung Grad der Integration Der BF ist –insbesondere in Bezug auf sein Lebensalter- erst einen sehr kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig. Er arbeitet seit Mai 2015 auf Werkvertragsbasis als Zeitungszusteller. Für zuvor ausgeübte Tätigkeiten wurde weder ein Werkvertrag noch ein Gewerbeschein oder eine Beschäftigungsbewilligung vorgelegt, sodass von deren Unrechtmäßigkeit auszugehen ist. Der BF hat einen Deutschkurs besucht, aber keine Prüfung abgelegt. Er war auch nicht in der Lage, seinen Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen. Der BF ist unbescholten. Der BF ist bei einem islamischen Kulturverein engagiert, was allerdings dadurch relativiert wird, dass sich er dort vorwiegend in einem nichtösterreichischen Umfeld bewegt. Dazu kommt, dass er auch mit Landsleuten zusammen wohnt. Die vorgelegten Unterstützerschreiben attestieren dem BF lediglich bestimmte Charaktereigenschaften, die das BVwG bei Nichtösterreichern, die sich im Bundesgebiet niederlassen wollen, ohnedies als selbstverständlich voraussetzt. Weitere integrative Anknüpfungspunkte wurden seitens des BF nicht initiativ (§ 15

(1)5 AsylG) bescheinigt.Der BF ist –insbesondere in Bezug auf sein Lebensalter- erst einen sehr kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig. Er arbeitet seit Mai 2015 auf Werkvertragsbasis als Zeitungszusteller. Für zuvor ausgeübte Tätigkeiten wurde weder ein Werkvertrag noch ein Gewerbeschein oder eine Beschäftigungsbewilligung vorgelegt, sodass von deren Unrechtmäßigkeit auszugehen ist. Der BF hat einen Deutschkurs besucht, aber keine Prüfung abgelegt. Er war auch nicht in der Lage, seinen Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen. Der BF ist unbescholten. Der BF ist bei einem islamischen Kulturverein engagiert, was allerdings dadurch relativiert wird, dass sich er dort vorwiegend in einem nichtösterreichischen Umfeld bewegt. Dazu kommt, dass er auch mit Landsleuten zusammen wohnt. Die vorgelegten Unterstützerschreiben attestieren dem BF lediglich bestimmte Charaktereigenschaften, die das BVwG bei Nichtösterreichern, die sich im Bundesgebiet niederlassen wollen, ohnedies als selbstverständlich voraussetzt. Weitere integrative Anknüpfungspunkte wurden seitens des BF nicht initiativ (Paragraph 15,
(1)5 AsylG) bescheinigt. -Strichaufzählung Bindungen zum Herkunftsstaat Der BF verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan, wurde dort sozialisiert und bekennt sich zum islamischen Glauben und spricht Urdu und Punjabi auf muttersprachlichem Niveau. In Pakistan leben die Eltern, mehrere Geschwister sowie die Ehefrau und die Kinder des BF, mit welchen er auch Kontakt pflegt. Er besuchte in Pakistan 10 Jahre die Grundschule und 2 Jahre ein College. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren, dort zu arbeiten und so für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie zu sorgen.Es ist auch davon auszugehen, dass der BF in Pakistan Anknüpfungspunkte wie Bekannte und Freunde hat, da nicht davon anzunehmen ist, dass er vor seiner Ausreise in völliger Isolation gelebt hat. II.3.2.6.
  1. Es wurden auch sonst keine Anhaltspunkte dargelegt, welche eine derartige Beziehungsintensität und Abhängigkeit zu anderen Personen in Österreich oder generell zu Österreich belegen würden, wie sie von der Judikatur für die Annahme eines der Rückkehrentscheidung entgegenstehenden Interesses verlangt werden würde.römisch zwei.3.2.6.
  2. Es wurden auch sonst keine Anhaltspunkte dargelegt, welche eine derartige Beziehungsintensität und Abhängigkeit zu anderen Personen in Österreich oder generell zu Österreich belegen würden, wie sie von der Judikatur für die Annahme eines der Rückkehrentscheidung entgegenstehenden Interesses verlangt werden würde. II.3.2.6.
  3. Der BF ist –in Bezug auf sein Lebensalter- erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig. Er reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte seinen Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätte er diesen unbegründeten Antrag nicht gestellt, wäre er vom Anfang an rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig gewesen und wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und er sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde. Insbesondere hält sich der BF seit April 2016 illegal in Österreich auf.römisch zwei.3.2.6.
  4. Der BF ist –in Bezug auf sein Lebensalter- erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig. Er reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte seinen Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätte er diesen unbegründeten Antrag nicht gestellt, wäre er vom Anfang an rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig gewesen und wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und er sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde. Insbesondere hält sich der BF seit April 2016 illegal in Österreich auf. Der BF geht zwar seit Mai 2015 einer legalen Beschäftigung nach, was aber dadurch relativiert wird, dass er von 2013 bis Mai 2015 illegal gearbeitet hat. Auch wenn der BF einen Deutschkurs besucht hat, hat er es offenbar in 5 Jahren nicht geschafft, auch eine Prüfung abzulegen. Er verfügt über keinerlei maßgebliche sozialen Anknüpfungspunkte und verkehrt in Österreich in einem überwiegend pakistanischen Umfeld (Wohnsituation, Verein). In Bezug auf den BF ist letztlich festzustellen, dass er die Verweildauer in Österreich nicht nützte, um eine maßgebliche Integration voranzutreiben. Das Privatleben entstand zudem zu einem Zeitpunkt, in dem sich der BF seines ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Der BF verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan, wurde dort sozialisiert und spricht die Nationalsprache auf muttersprachlichem Niveau. Ein Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden. In diesem Zusammenhang sei allgemein auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die –hier bei weitem nicht vorhandenen- Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Letztlich ist auch festzuhalten, dass der BF nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abzubrechen. So stünde es ihm frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN).Letztlich ist auch festzuhalten, dass der BF nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abzubrechen. So stünde es ihm frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten vergleiche Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Die Antragstellung erfolgte im gegenständlichen Fall offensichtlich zur Umgehung fremden- und niederlassungsrechtlicher Bestimmungen, was die Schutzwürdigkeit des BF ebenfalls erheblich relativiert, zumal es nicht Aufgabe des Asylrechts ist, Zuwanderung unter Umgehung der bereits genannten nationalen fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmunen zu ermöglichen. Hier ist der BF auf die Bestimmungen des NAG und FPG zu verweisen. Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine (damals) Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs. 2 EMRK gelangt man gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen des BF iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss eines Asylverfahren und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gelangt man gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen des BF iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss eines Asylverfahren und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Die Rückkehrentscheidung stellt daher weder einen unzulässigen Eingriff in das

Art 8

EMRK geschützte Recht auf ein Familienleben, noch einen unzulässigen Eingriff in das Privatleben des BF dar.Die Rückkehrentscheidung stellt daher weder einen unzulässigen Eingriff in das

Artikel 8

, EMRK geschützte Recht auf ein Familienleben, noch einen unzulässigen Eingriff in das Privatleben des BF dar. 3.2.7. Im Sinne einer Interessensabwägung

§ 9

BFA-VG ist das BFA daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht bewirkt wird. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder in der Beschwerde vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.3.2.7. Im Sinne einer Interessensabwägung

Paragraph 9, BFA-VG ist das BFA daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht bewirkt wird. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder in der Beschwerde vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden. 3.2.8. Die belangte Behörde ist des Weiteren nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass ihm der beantragte Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 nicht zu erteilen war. Es liegt im gegenständlichen Fall –wie oben ausgeführt wurde - schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG (Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK) nicht vor, weshalb sich eine weitere Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 AsylG erübrigte.3.2.8. Die belangte Behörde ist des Weiteren nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass ihm der beantragte Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 nicht zu erteilen war. Es liegt im gegenständlichen Fall –wie oben ausgeführt wurde - schon die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG (Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK) nicht vor, weshalb sich eine weitere Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 55, AsylG erübrigte. 3.2.9. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

§ 52Abs.

9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan nunmehr unzulässig wäre.3.2.9. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

Paragraph 52, Absatz 9, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan nunmehr unzulässig wäre. Im Verfahren über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde über das erstattete Vorbringen zu den Fluchtgründen im Hinblick auf Art. 3 EMRK bereits rechtskräftig abgesprochen. Der BF traf keinerlei relevante und glaubwürdige Ausführungen zu einer etwaigen maßgeblichen Änderung in diesem Punkt (vgl. Beweiswürdigung oben, wonach nicht festgestellt werden konnte, dass der BF keine Existenzmöglichkeiten in Pakistan hätte).Im Verfahren über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde über das erstattete Vorbringen zu den Fluchtgründen im Hinblick auf Artikel 3, EMRK bereits rechtskräftig abgesprochen. Der BF traf keinerlei relevante und glaubwürdige Ausführungen zu einer etwaigen maßgeblichen Änderung in diesem Punkt vergleiche Beweiswürdigung oben, wonach nicht festgestellt werden konnte, dass der BF keine Existenzmöglichkeiten in Pakistan hätte). Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat

§ 46FPG unzulässig wäre.

In Bezug auf die individuelle Lage des BF im Falle einer Rückkehr nach Pakistan konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte Situation festgestellt werden.Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat

Paragraph 46, FPG unzulässig wäre. In Bezug auf die individuelle Lage des BF im Falle einer Rückkehr nach Pakistan konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte Situation festgestellt werden. Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des BF nicht ersichtlich (vgl. zu Art. 3 EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen im das Verfahren

§§ 3, 8 Asyl

G abschließenden Erkenntnis bzw. den Feststellungen im gegenständlichen Bescheid, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des BF ist ersichtlich, dass dieser bei einer Rückführung in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des BF nicht ersichtlich vergleiche zu Artikel 3, EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen im das Verfahren

Paragraphen 3, 8, AsylG abschließenden Erkenntnis bzw. den Feststellungen im gegenständlichen Bescheid, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des BF ist ersichtlich, dass dieser bei einer Rückführung in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Eine lebensbedrohende Erkrankung des Beschwerdeführers oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnte, konnte im Verfahren nicht festgestellt werden." .Eine lebensbedrohende Erkrankung des Beschwerdeführers oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK darstellen könnte, konnte im Verfahren nicht festgestellt werden." . 13. Dieses Erkenntnis des BVwG vom 12.09.2016 blieb unangefochten und erwuchs mit Zustellung an die rechtliche Vertretung des BF am 16.09.2016 in Rechtskraft. 14. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und brachte bereits am 27.10.2016 neuerlichen einen "Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK"

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 beim BFA ein. Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen beigelegt. Gegenüber dem letzten Antrag wurde zusätzlich ein Sprachzeugnis auf dem Niveau A2 vom 12.10.2016 in Vorlage gebracht.14. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und brachte bereits am 27.10.2016 neuerlichen einen "Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK"

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 beim BFA ein. Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen beigelegt. Gegenüber dem letzten Antrag wurde zusätzlich ein Sprachzeugnis auf dem Niveau A2 vom 12.10.2016 in Vorlage gebracht. 15. Mit Schreiben vom 21.11.2016 teilte das BFA dem BF mit, das beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 58Absatz 10 Asyl

G zurückzuweisen. Gleichzeitig wurde der BF eingeladen, zu den an ihn schriftlich gerichteten Fragen Stellung zu nehmen bzw. diese zu beantworten.15. Mit Schreiben vom 21.11.2016 teilte das BFA dem BF mit, das beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 58, Absatz 10 AsylG zurückzuweisen. Gleichzeitig wurde der BF eingeladen, zu den an ihn schriftlich gerichteten Fragen Stellung zu nehmen bzw. diese zu beantworten.

  1. Mit Schreiben vom 06.12.2016 wiederholte der BF im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und verwies auf seine Stellungnahme vom 26.10.
  2. Aus dem Vorbringen und seiner aktuellen Situation ergäbe sich sehr wohl ein geänderter Sachverhalt. In Vorlage gebracht wurde zwei Arbeitsvorverträge von Anfang September 2016, das Sprachzeugnis auf dem Niveau A2 vom 12.10.2016, eine Teilnahmebestätigung für den Deutschkurs A2plus vom 03.08.2016, abermals eine Bestätigung über die ehrenamtliche Tätigkeit in einem Moscheeverein sowie eine Bestätigung über die Mitgliedschaft bei Amnesty International. Ferner wurde ausgeführt, dass sich der BF am 05.12.2016 für den Sprachkurs auf dem Niveau B1 angemeldet habe. Ferne wurden mehrere Empfehlungsschreiben von Privatpersonen in Vorlage gebracht. Damit sei eine neue Ausgangssituation gegeben, welche eine neue inhaltliche Würdigung und Entscheidung erfordere.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 10.03.2017, Zl. 7700866407-161744270 (ATB), wurde das Folgende entschieden: "I. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 27.10.2016 wird

§ 58Abs. 10 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, zurückgewiesen.

§ 10Absatz 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen."I. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 27.10.2016 wird

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, zurückgewiesen.

Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. II. Es wird

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

§ 46FPG nach Pakistan zulässig ist.römisch zwei.

Es wird

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist. III. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird

§ 18Abs. 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch drei. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die belangte Behörde führte im Bescheid insbesondere aus, dass nur jener Zeitraum zu berücksichtigen sei, der zwischen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und der neuerlichen Antragstellung entstanden sei. Aus dem dargestellten Sachverhalt gehe eindeutig hervor, dass keine maßgebliche Änderung eingetreten sei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei daher zurückzuweisen gewesen.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Begründet wird die Beschwerde mit Rechtswidrigkeit der Anordnung und mangelhafter Verfahrensführung. Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen vorgebracht, dass die Entscheidung inhaltlich falsch und das Verfahren mangelhaft geführt sei. Der belangten Behörde sei vorzuwerfen, dass sie den Antragsteller nie zu seinem Privat-und Familienleben in Österreich befragt habe. Die Einräumung eines schriftlichen Parteiengehörs sei nicht ausreichend für die notwendige Beurteilung des Sachverhaltes. Ferner führt die Beschwerde aus, es sei nicht richtig, dass keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei. Der Beschwerdeführer habe eine Einstellungszusage, einen Arbeitsvorvertrag (beides datiert von Anfang September 2016), ein Schreiben von Amnesty International über die dortige Mitgliedschaft und ehrenamtliche Tätigkeit, eine Teilnahmebestätigung über den Besuch eines A2-plus Deutschkurses, die Anmeldung für einen Deutsch B1 Kurs sowie Unterstützungserklärungen in Vorlage gebracht. Es seien somit gute Anhaltspunkte vorhanden, um eine inhaltliche Prüfung vorzunehmen. Die getroffene Ausweisungsentscheidung sei aufgrund der res iudicata Entscheidung rechtswidrig. Ferner beinhalte der angefochtene Bescheid eine verfassungswidrige Rechtsmittelbelehrung und werde deshalb beantragt, ein Gesetzesprüfungsverfahren beim VfGH anzuregen. Überdies wird die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Hinsichtlich des detaillierten Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
  2. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
  3. Hinsichtlich des fremdenrechtlich geführten Verfahrens (Festnahmeauftrag, Durchsuchungsauftrag, Abschiebeauftrag, Schubhaft und gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung) wird auf den Akteninhalt verwiesen.
  4. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Beim BF handelt es sich um einen männlichen pakistanischen Staatsbürger, welcher die Sprachen Urdu und Englisch spricht. Der BF bekennt sich zum Mehrheitsglauben des sunnitischen Islam. Der BF ist ein verheirateter, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und mit einer in Pakistan – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Er stammt aus der Provinz Punjab. Die Ehefrau, 4 Kinder, die Eltern und die Schwestern des BF leben in Pakistan. Die Identität des BF steht fest. Der BF möchte offenbar sein künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit seiner Antragstellung am 17.10.2011 im Bundesgebiet auf. Er reiste rechtswidrig und mit einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Der BF befindet sich nicht in Grundversorgung. Der BF ist krankenversichert. Der BF verfügt nunmehr über ein ÖSD Sprachzertifikat auf dem Niveau A2 (ausgestellt am 12.10.2016). Im Zeitraum von Ende Juni 2016 bis Anfang August 2016 hat er an einem Deutschkurs A2plus teilgenommen. Am 05.12.2016 hat er sich für den Sprachkurs auf dem Niveau B1 angemeldet. Dass er daran teilnimmt oder den Kurs erfolgreich abgeschlossen hat, kann nicht festgestellt werden. Der BF hat Bekannte in Österreich und ist strafrechtlich bislang unbescholten. Unterstützungserklärungen wurden in Vorlage gebracht. Der BF ist aktives Mitglied beim Verein XXXX und auch bei Amnesty International.Der BF verfügt nunmehr über ein ÖSD Sprachzertifikat auf dem Niveau A2 (ausgestellt am 12.10.2016). Im Zeitraum von Ende Juni 2016 bis Anfang August 2016 hat er an einem Deutschkurs A2plus teilgenommen. Am 05.12.2016 hat er sich für den Sprachkurs auf dem Niveau B1 angemeldet. Dass er daran teilnimmt oder den Kurs erfolgreich abgeschlossen hat, kann nicht festgestellt werden. Der BF hat Bekannte in Österreich und ist strafrechtlich bislang unbescholten. Unterstützungserklärungen wurden in Vorlage gebracht. Der BF ist aktives Mitglied beim Verein römisch 40 und auch bei Amnesty International. Der BF verfügt über zwei Arbeitsvorverträge datiert mit Anfang September 2009, aus denen sich ergibt, dass bei Erhalt eines Aufenthaltstitels, ein Arbeitsverhältnis zustande kommen würde. Ansonsten konnten keine maßgeblichen, insbesondere über die bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG vom 12.09.2016 hinausgehenden Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Die mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2016 ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist nach wie vor gültig. Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung und befindet sich in einem arbeitsfähigen Zustand und Alter. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung trotz der gegen ihn erstmals mit Erkenntnis des BVwG vom 20.04.2016 erlassenen Rückkehrentscheidung nicht nach. Der BF brachte am 27.6.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Asyl

G ein und wurde diesem mit Bescheid des BFA vom 08.08.2016, Zl. XXXX nicht stattgegeben und wurde

§ 10Abs. 3 Asyl

G, § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan

§ 46

FPG zulässig ist.

§ 55Abs.

1 – 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Der BF brachte am 27.6.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, AsylG ein und wurde diesem mit Bescheid des BFA vom 08.08.2016, Zl. römisch 40 nicht stattgegeben und wurde

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins, – 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.09.2016, Zahl: L519 1428544-3/2E gem. §§ 55 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF und §§ 46, 52 Abs. 3 und 9, 55 FPG BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.09.2016, Zahl: L519 1428544-3/2E gem. Paragraphen 55, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF und Paragraphen 46, 52, Absatz 3 und 9, 55 FPG Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis des BVwG vom 12.09.2016 blieb unangefochten und erwuchs mit Zustellung an die rechtliche Vertretung des BF am 16.09.2016 in Rechtskraft. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung abermals nicht nach und brachte bereits am 27.10.2016 neuerlichen einen "Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK"

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 beim BFA ein. Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen beigelegt. Gegenüber dem letzten Antrag wurde zusätzlich ein Sprachzeugnis auf dem Niveau A2 vom 12.10.2016 in Vorlage gebracht.Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung abermals nicht nach und brachte bereits am 27.10.2016 neuerlichen einen "Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK"

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 beim BFA ein. Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen beigelegt. Gegenüber dem letzten Antrag wurde zusätzlich ein Sprachzeugnis auf dem Niveau A2 vom 12.10.2016 in Vorlage gebracht. Festgestellt wird, dass aus dem Antragsvorbringen zu seinem nunmehr zweiten Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 vom 27.10.2016 im Hinblick auf sein Privat- oder Familienleben ein geänderter Sachverhalt nicht hervorgeht, und sohin eine diesbezügliche Sachverhaltsänderung seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Erkenntnis des BVwG vom 12.09.2016, rechtskräftig seit 16.09.2016) nicht vorliegt.Festgestellt wird, dass aus dem Antragsvorbringen zu seinem nunmehr zweiten Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 vom 27.10.2016 im Hinblick auf sein Privat- oder Familienleben ein geänderter Sachverhalt nicht hervorgeht, und sohin eine diesbezügliche Sachverhaltsänderung seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Erkenntnis des BVwG vom 12.09.2016, rechtskräftig seit 16.09.2016) nicht vorliegt. Die Verhältnisse in Pakistan haben sich seit dem abweisenden Erkenntnis des BVwG vom 26.1.2015, in welchen bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet, und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt - nicht maßgeblich verändert.Die Verhältnisse in Pakistan haben sich seit dem abweisenden Erkenntnis des BVwG vom 26.1.2015, in welchen bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet, und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt - nicht maßgeblich verändert.

  1. Beweiswürdigung: 1.
  2. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in gegenständliche Verfahrensakte des BFA, die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes, Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, durch die Einholung einer aktuellen Strafregisterauskunft und durch eine aktuelle sowie historische ZMR-Anfragen den BF betreffend. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. 1.
  3. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich sowie im Herkunftsstaat stützen sich auf die Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid, die Ausführungen des BF im Rahmen der persönlichen Einvernahmen, die vorgelegten Unterlagen sowie das Vorbringen in der Beschwerde. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergaben sich ferner aus dem hg Verfahrensakt zu L519 1428544-
  4. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des derzeitigen Aufenthalts des BF beruht darauf, dass gegen ihn bereits zwei rechtskräftige Rückkehrentscheidung aufrecht sind, er auch sonst über keine Berechtigung zum Aufenthalt verfügt und

§ 58Abs. 13 Asyl

G 2005 und § 16 Abs. 5 BFA-VG weder die Antragstellung noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich begründen.Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des derzeitigen Aufenthalts des BF beruht darauf, dass gegen ihn bereits zwei rechtskräftige Rückkehrentscheidung aufrecht sind, er auch sonst über keine Berechtigung zum Aufenthalt verfügt und

Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 und Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG weder die Antragstellung noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich begründen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.3.1.1.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Zu Spruchpunkt A) I) Abweisung der Beschwerde:römisch eins) Abweisung der Beschwerde: 3.1 Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lauten:3.1 Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lauten: "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58,

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  4. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  5. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel

§§ 55oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel

Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.

(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

§ 57sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel

§§ 55bis 57 genau zu bezeichnen.

Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.

(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder 3.

§ 95

FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder

§ 24

FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3.

Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder

Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10)Anträge

§ 55

sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

§§ 56

und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(10)Anträge

Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
  2. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
  3. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel

§§ 55und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56

hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

§ 56eingeleitet wurde und1.

ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs.

1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben." 3.2 Die Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG entspricht im Wesentlichen dem § 44b NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011 (vgl. Schrefler-König in Schrefler-König/Szymansky, Fremdenpolizei- und Asylrecht

(2014)§ 58 Abs. 10, S 4 und Anm. 5), weshalb das erkennende Gericht davon ausgeht, dass die in Bezug auf § 44b NAG ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch auf die gegenständlichen Fälle anwendbar ist.3.2 Die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG entspricht im Wesentlichen dem Paragraph 44 b, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, vergleiche Schrefler-König in Schrefler-König/Szymansky, Fremdenpolizei- und Asylrecht
(2014)Paragraph 58, Absatz 10,, S 4 und Anmerkung 5), weshalb das erkennende Gericht davon ausgeht, dass die in Bezug auf Paragraph 44 b, NAG ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch auf die gegenständlichen Fälle anwendbar ist. Über die Rückkehrentscheidung wurde rechtsverbindlich abgesprochen. Die maßgebliche Rechtsfrage ist jene, ob nach der rechtskräftigen erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen des BF im Hinblick auf das Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8EMRK erforderlich macht, hervorgeht.

Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf frühere maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Rechte nach Art. 8 EMRK muss zumindest möglich sein (vgl. VwGH vom 3.10.2013, Zl. 2012/22/0068, mwN). Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt liegt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein solcher maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK geboten hätte. Nur in solch einem Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete – Zurückweisung

§ 58Abs. 10 Asyl

G zulässig (vgl. VwGH vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101). Es hat somit im Rahmen des Verfahrens nach § 55 AsylG eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung nur bei einem geänderten Sachverhalt zu erfolgen, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8

EMRK erforderlich macht, wobei sich die inhaltliche Neubewertung des Sachverhalts lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 3.10.2013, Zl. 2012/22/0068).Die maßgebliche Rechtsfrage ist jene, ob nach der rechtskräftigen erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen des BF im Hinblick auf das Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich macht, hervorgeht.

Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf frühere maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Artikel 8, EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Rechte nach Artikel 8, EMRK muss zumindest möglich sein vergleiche VwGH vom 3.10.2013, Zl. 2012/22/0068, mwN). Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt liegt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein solcher maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK geboten hätte. Nur in solch einem Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete – Zurückweisung

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zulässig vergleiche VwGH vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101). Es hat somit im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 55, AsylG eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung nur bei einem geänderten Sachverhalt zu erfolgen, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8

, EMRK erforderlich macht, wobei sich die inhaltliche Neubewertung des Sachverhalts lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 3.10.2013, Zl. 2012/22/0068). 3.2 Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daher folgendes: Die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage im vorliegenden Sachverhalt war jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidungen vom 12.09.2016 (Eintritt der Rechtskraft am 16.09.2016) aus dem begründeten Antragsvorbringen zum Erstantrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des BF

§ 9Abs.

2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt , der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8EMRK erforderlich macht, hervorgeht (vgl. dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht

(2016), § 58 AsylG, E11).Die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage im vorliegenden Sachverhalt war jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidungen vom 12.09.2016 (Eintritt der Rechtskraft am 16.09.2016) aus dem begründeten Antragsvorbringen zum Erstantrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des BF

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt , der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich macht, hervorgeht vergleiche dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht

(2016), Paragraph 58, AsylG, E11). Wie oben erwogen, besteht jedoch kein Raum für die Annahme, dass sich aus dem begründeten Antragsvorbringen ein geänderter Sachverhalt im Vergleich zu der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 12.09.2016 (Eintritt der Rechtskraft am 16.09.2016) ableiten lässt. Dem bloßen Umstand, dass der BF nunmehr über ein Sprachzeugnis auf dem Niveau A2 vom 12.10.2016 verfügt, er sich am 05.12.2016 für den Sprachkurs auf dem Niveau B1 angemeldet hat und über Arbeitsvorverträge bzw. Einstellungszusagen, datiert beide mit Anfang September 2017, kommt nur eine untergeordnete Tatbestandsrelevanz zu (vgl. dazu VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344) und vermag nach Ansicht der erkennenden Richterin einen geänderten Sachverhalt nicht zu begründen.Dem bloßen Umstand, dass der BF nunmehr über ein Sprachzeugnis auf dem Niveau A2 vom 12.10.2016 verfügt, er sich am 05.12.2016 für den Sprachkurs auf dem Niveau B1 angemeldet hat und über Arbeitsvorverträge bzw. Einstellungszusagen, datiert beide mit Anfang September 2017, kommt nur eine untergeordnete Tatbestandsrelevanz zu vergleiche dazu VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344) und vermag nach Ansicht der erkennenden Richterin einen geänderten Sachverhalt nicht zu begründen. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte für einen geänderten Sachverhalt zu erkennen und wurde solche vom BF auch zu keinen Zeitpunkt konkret geltend gemacht. Der Beschwerdeführer brachte vor der belangten Behörde oder dem Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue, berücksichtigungswürdige Sachverhaltsaspekte vor, die eine Neubewertung notwendig macht. Soweit die Beschwerde zunächst vorbringt, die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mündlich einvernehmen müssen, so ist dem zu erwidern, dass weder das AsylG noch das BFA-VG eine derartige Regelung kennen und nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die Behörde im Ermessen der Behörde steht (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 278, mwN). Soweit die Beschwerde darüber hinaus ausführt, das Parteiengehör des Beschwerdeführers sei verletzt worden, da die Ansicht der belangten Behörde, wonach die Einbringung des Antragsformulars ein Parteiengehör ausreichend wahren würde, ist dem entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde sich im angefochtenen Bescheid nicht auf eigene Beweismittel bezieht bzw. ausschließlich die durch den Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel würdigt. Aus dem allgemeinen Grundsatz des Parteiengehörs kann aber keine Verpflichtung abgeleitet werden, die Partei zu ihren eigenen Angaben oder Beweismittel, die sie selbst vorgelegt hat oder auf die sie sich berufen hat zu hören. Die gilt auch dann, wenn die Behörde aus rechtlichen Erwägungen zum Schluss kommt, dass das Vorbringen nicht geeignet ist, den behaupteten Rechtsanspruch zu begründen (vgl. die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, §45 Rz 29 angeführte Rechtsprechung des VwGH). Darüber hinaus gilt, dass – selbst wenn man davon ausgeht, dass das Parteiengehör des Beschwerdeführers tatsächlich verletzt wurde – keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn im Zuge der Rechtsmittelerhebung den Feststellungen der belangten Behörde entgegengetreten werden kann (vgl. VwGH vom 29.4.2015, Zl. 2012/06/0131).Soweit die Beschwerde zunächst vorbringt, die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mündlich einvernehmen müssen, so ist dem zu erwidern, dass weder das AsylG noch das BFA-VG eine derartige Regelung kennen und nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die Behörde im Ermessen der Behörde steht vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 278, mwN). Soweit die Beschwerde darüber hinaus ausführt, das Parteiengehör des Beschwerdeführers sei verletzt worden, da die Ansicht der belangten Behörde, wonach die Einbringung des Antragsformulars ein Parteiengehör ausreichend wahren würde, ist dem entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde sich im angefochtenen Bescheid nicht auf eigene Beweismittel bezieht bzw. ausschließlich die durch den Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel würdigt. Aus dem allgemeinen Grundsatz des Parteiengehörs kann aber keine Verpflichtung abgeleitet werden, die Partei zu ihren eigenen Angaben oder Beweismittel, die sie selbst vorgelegt hat oder auf die sie sich berufen hat zu hören. Die gilt auch dann, wenn die Behörde aus rechtlichen Erwägungen zum Schluss kommt, dass das Vorbringen nicht geeignet ist, den behaupteten Rechtsanspruch zu begründen vergleiche die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, §45 Rz 29 angeführte Rechtsprechung des VwGH). Darüber hinaus gilt, dass – selbst wenn man davon ausgeht, dass das Parteiengehör des Beschwerdeführers tatsächlich verletzt wurde – keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn im Zuge der Rechtsmittelerhebung den Feststellungen der belangten Behörde entgegengetreten werden kann vergleiche VwGH vom 29.4.2015, Zl. 2012/06/0131). 3.4 Die Beschwerde brachte inhaltlich vor, der Beschwerdeführer habe eine Einstellungszusage, einen Arbeitsvorvertrag (beides datiert von Anfang September 2016), ein Schreiben von Amnesty International über die dortige Mitgliedschaft und ehrenamtliche Tätigkeit, eine Teilnahmebestätigung über den Besuch eines A2-plus Deutschkurses, die Anmeldung für einen Deutsch B1 Kurs sowie Unterstützungserklärungen in Vorlage gebracht. Es seien somit gute Anhaltspunkte vorhanden, um eine inhaltliche Prüfung vorzunehmen. Die getroffene Ausweisungsentscheidung sei aufgrund der res iudicata Entscheidung rechtswidrig. Damit wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt. Bereits in Bezug auf die Vorgängerbestimmung des § 44b NAG in der genannten Fassung ging der VwGH davon aus, dass beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 abs. 2 EMRK nicht durchzuführen ist (Erk. vom 10.12.2013, 2013/22/0362).Bereits in Bezug auf die Vorgängerbestimmung des Paragraph 44 b, NAG in der genannten Fassung ging der VwGH davon aus, dass beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, abs. 2 EMRK nicht durchzuführen ist (Erk. vom 10.12.2013, 2013/22/0362). Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit): -Strichaufzählung Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2, 5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/1/0087 dar (Hinweis E 22. Juli 2011, 2011/22/0138; E 9. September 2013, 2013/22/0215).Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2, 5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/1/0087 dar (Hinweis E 22. Juli 2011, 2011/22/0138; E 9. September 2013, 2013/22/0215). -Strichaufzählung Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Art 8 MRK nach sich ziehen (vgl. E 10. Dezember 2013, 2013/22/0362; E 29. Mai 2013, 2011/22/0013).Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Artikel 8, MRK nach sich ziehen vergleiche E 10. Dezember 2013, 2013/22/0362; E 29. Mai 2013, 2011/22/0013). -Strichaufzählung Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. E 13. Oktober 2011, 2011/22/0065).Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche E 13. Oktober 2011, 2011/22/0065). -Strichaufzählung Erk. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Art. 8 MRK relevante Integration dargelegt (vgl. E 22. Juli 2011, 2011/22/0112).Erk. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Artikel 8, MRK relevante Integration dargelegt vergleiche E 22. Juli 2011, 2011/22/0112). -Strichaufzählung Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen (vgl. E 11. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen vergleiche E 11. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217). Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloße untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt (vgl. zur erforderlichen Tatbestandsrelevanz auch Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344, wo dieser sichtlich von vergleichbaren Überlegungen in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des Art. 3 EMRK und § 68
(1)AVG ausging). Dem sich auf Vorgängerbestimmungen beziehenden Erk. des VwGH vom 15.2.2010, 2009/21/0367 mwN ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen § 58 Abs. 10 AsylG hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloße untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt vergleiche zur erforderlichen Tatbestandsrelevanz auch Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344, wo dieser sichtlich von vergleichbaren Überlegungen in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des Artikel 3, EMRK und Paragraph 68,
(1)AVG ausging). Dem sich auf Vorgängerbestimmungen beziehenden Erk. des VwGH vom 15.2.2010, 2009/21/0367 mwN ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen Paragraph 58, Absatz 10, AsylG hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren. Im gegenständlichen Fall wird durch das erkennende Gericht kein maßgeblich geänderter Sachverhalt gesehen. Die Beschwerde bringt zum überwiegenden Teil nochmals sämtliche Aspekte vor, die bereits im hg. Erkenntnis vom 12.9.2016 angeführt wurden bzw. auch im angefochtenen Bescheid berücksichtigt wurden. So wurden im Erkenntnis vom 12.9.2016 die Berufstätigkeit, die sozialen Kontakte, die karitative Betätigung des Beschwerdeführers und die Deutschkenntnisse umfassend gewürdigt. Soweit der Beschwerdeführer seinem Antrag Unterstützungserklärungen von Privatpersonen, eine Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses auf dem Niveau A2 sowie zwei Einstellungszusagen datiert von Anfang September 2016 beilegte, so wird festgehalten, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass dies keinen neuen Sachverhalt begründen kann, zumal die berufliche Tätigkeit, die Sprachkenntnisse sowie die freundschaftlichen Beziehungen bereits im Zuge der Rückkehrentscheidung Berücksichtigung fanden. Nochmals sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass – wie auch die belangte Behörde feststellte – selbst perfektes Deutsch und eine vielfältige soziale Vernetzung kein über das übliche Maß hinausgehende Integration aufzeigt (vgl. VwGH vom 25.2.2010, Zl. 2010/18/0029, mwN) und auch die Deutschkenntnisse, die soziale Vernetzung und die Bildungsbestrebungen des Beschwerdeführers bereits in der Rückkehrentscheidung Eingang fanden. Ebenso kann der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist, keine Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete im Erkenntnis vom 12.9.2016 insbesondere auch die relativ kurze Zeit, die der Beschwerdeführer in Österreich aufhältig ist, in Ansehung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer berufstätig ist, als für die Interessensabwägung nicht ausschlaggebend. Da zwischen der Rückkehrentscheidung und der verfahrensgegenständlichen Antragstellung nur knapp ein Monat verging, konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass sich kein maßgeblich geänderter Sachverhalt ergeben hat. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer mittlerweile einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 abgeschlossen hat, aber begründet ein zusätzlicher integrationsfördernder Aspekt – der bei der letzten Rückkehrentscheidung noch nicht berücksichtigt wurde – noch keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt. Vielmehr stellt der Verwaltungsgerichtshof auf das Vorliegen mehrerer zusätzlicher, neuer Aspekte in Verbindung mit dem Verstreichen eines regelmäßig längeren Zeitraums als zwei Monate ab (vgl. das Erk. vom 19.4.2016, Ra 2015/22/0052). Die Beschwerde tritt der Annahme, dass keine maßgebliche Änderung eingetreten ist, im Ergebnis nicht substantiiert entgegen, zumal – wie bereits ausgeführt – keine neuen Aspekte, die sich zwischen der rechtskräftigen Entscheidung und der Antragstellung ergeben haben, vorgebracht wurden.Im gegenständlichen Fall wird durch das erkennende Gericht kein maßgeblich geänderter Sachverhalt gesehen. Die Beschwerde bringt zum überwiegenden Teil nochmals sämtliche Aspekte vor, die bereits im hg. Erkenntnis vom 12.9.2016 angeführt wurden bzw. auch im angefochtenen Bescheid berücksichtigt wurden. So wurden im Erkenntnis vom 12.9.2016 die Berufstätigkeit, die sozialen Kontakte, die karitative Betätigung des Beschwerdeführers und die Deutschkenntnisse umfassend gewürdigt. Soweit der Beschwerdeführer seinem Antrag Unterstützungserklärungen von Privatpersonen, eine Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses auf dem Niveau A2 sowie zwei Einstellungszusagen datiert von Anfang September 2016 beilegte, so wird festgehalten, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass dies keinen neuen Sachverhalt begründen kann, zumal die berufliche Tätigkeit, die Sprachkenntnisse sowie die freundschaftlichen Beziehungen bereits im Zuge der Rückkehrentscheidung Berücksichtigung fanden. Nochmals sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass – wie auch die belangte Behörde feststellte – selbst perfektes Deutsch und eine vielfältige soziale Vernetzung kein über das übliche Maß hinausgehende Integration aufzeigt vergleiche VwGH vom 25.2.2010, Zl. 2010/18/0029, mwN) und auch die Deutschkenntnisse, die soziale Vernetzung und die Bildungsbestrebungen des Beschwerdeführers bereits in der Rückkehrentscheidung Eingang fanden. Ebenso kann der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist, keine Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete im Erkenntnis vom 12.9.2016 insbesondere auch die relativ kurze Zeit, die der Beschwerdeführer in Österreich aufhältig ist, in Ansehung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer berufstätig ist, als für die Interessensabwägung nicht ausschlaggebend. Da zwischen der Rückkehrentscheidung und der verfahrensgegenständlichen Antragstellung nur knapp ein Monat verging, konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass sich kein maßgeblich geänderter Sachverhalt ergeben hat. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer mittlerweile einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 abgeschlossen hat, aber begründet ein zusätzlicher integrationsfördernder Aspekt – der bei der letzten Rückkehrentscheidung noch nicht berücksichtigt wurde – noch keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt. Vielmehr stellt der Verwaltungsgerichtshof auf das Vorliegen mehrerer zusätzlicher, neuer Aspekte in Verbindung mit dem Verstreichen eines regelmäßig längeren Zeitraums als zwei Monate ab vergleiche das Erk. vom 19.4.2016, Ra 2015/22/0052). Die Beschwerde tritt der Annahme, dass keine maßgebliche Änderung eingetreten ist, im Ergebnis nicht substantiiert entgegen, zumal – wie bereits ausgeführt – keine neuen Aspekte, die sich zwischen der rechtskräftigen Entscheidung und der Antragstellung ergeben haben, vorgebracht wurden. In einer Gesamtschau und aufgrund des Umstandes, dass der erstinstanzliche Bescheid im Spruch die Gesetzesbestimmung des §55 AsylG vermissen lässt, war daher die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. 1. Satz des bekämpften Bescheides mit der im Spruchpunkt A) I. des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten Maßgabe

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.In einer Gesamtschau und aufgrund des Umstandes, dass der erstinstanzliche Bescheid im Spruch die Gesetzesbestimmung des §55 AsylG vermissen lässt, war daher die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. 1. Satz des bekämpften Bescheides mit der im Spruchpunkt A) römisch eins. des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten Maßgabe

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. II. Zur Stattgabe der Beschwerde und Behebung der Spruchpunkte I. 2.römisch zwei. Zur Stattgabe der Beschwerde und Behebung der Spruchpunkte römisch eins.

  1. Satz, II., III., IV. und V. des bekämpften Bescheides:Satz, römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des bekämpften Bescheides: 3.3.
  2. Der mit "Besondere Verfahrensbestimmung" betitelte § 59 FPG 2005 lautet im Abs. 5 wie folgt:3.3.
  3. Der mit "Besondere Verfahrensbestimmung" betitelte Paragraph 59, FPG 2005 lautet im Absatz 5, wie folgt: "

(5)Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
  1. und
  2. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen

§ 53Abs. 2 und 3 hervorgekommen.""

(5)Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
  1. und
  2. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen." Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG 2005 lautet in den Absätzen 2 und 3 wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG 2005 lautet in den Absätzen 2 und 3 wie folgt: "

(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige"

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt." 3.3.
  10. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Zunächst zeigt sich im Hinblick auf § 59 Abs. 5 AsylG, dass dem verfahrensgegenständlichen Antrag des BF auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG zwei Verfahrenshandlungen des BFA und des BVwG nach dem AsylG zuvor gingen und bereits zwei rechtskräftige Rückkehrentscheidungen erlassen wurden.Zunächst zeigt sich im Hinblick auf Paragraph 59, Absatz 5, AsylG, dass dem verfahrensgegenständlichen Antrag des BF auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zwei Verfahrenshandlungen des BFA und des BVwG nach dem AsylG zuvor gingen und bereits zwei rechtskräftige Rückkehrentscheidungen erlassen wurden. Des Weiteren ist in den Blick zu nehmen, dass nach der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung keine neuen Tatsachen

§ 53Abs.

2 und Abs. 3 FPG 2005 hervorgetreten sind. Auf dem Boden des Gesagten zeigt sich somit, dass der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung mit Bescheid vom 10.04.2017 die rechtskräftige und immer noch aufrechte, mit Bescheid des BVwG vom 12.09.2016 erlassene Rückkehrentscheidung entgegenstand. Neue Tatsachen

§ 53Abs.

2 und 3 FPG sind nicht hervorgekommen.Des Weiteren ist in den Blick zu nehmen, dass nach der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung keine neuen Tatsachen

Paragraph 53, Absatz 2 und Absatz 3, FPG 2005 hervorgetreten sind. Auf dem Boden des Gesagten zeigt sich somit, dass der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung mit Bescheid vom 10.04.2017 die rechtskräftige und immer noch aufrechte, mit Bescheid des BVwG vom 12.09.2016 erlassene Rückkehrentscheidung entgegenstand. Neue Tatsachen

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG sind nicht hervorgekommen. 3.3.

  1. Folge dessen war der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I.
  2. Satz und dem Spruchpunkte II. stattzugeben und diese

§ 28Abs. 5 Vw

GVG ersatzlos zu beheben.römisch eins. 2. Satz und dem Spruchpunkte römisch zwei. stattzugeben und diese

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos zu beheben. Die Behebung des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheids hatte in Entsprechung des § 28 Abs. 5 VwGVG notwendigerweise auch die Behebung von Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) zur Folge, da Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides bei Aufhebung des II. Spruchpunktes (Rückkehrentscheidung) keinen Bestand haben kann (vgl. § 55 FPG).Die Behebung des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheids hatte in Entsprechung des Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG notwendigerweise auch die Behebung von Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) zur Folge, da Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides bei Aufhebung des römisch zwei. Spruchpunktes (Rückkehrentscheidung) keinen Bestand haben kann vergleiche Paragraph 55, FPG). 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung 4.1. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.4.1. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt. Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).Die in Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht (mehr). Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch: trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen. Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: * der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und * bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen * die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und * das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen * in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.* in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind unabhängig davon die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die verwaltungsbehördliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues entscheidungswesentliches Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe.Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind unabhängig davon die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet vergleiche VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die verwaltungsbehördliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues entscheidungswesentliches Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist vergleiche dazu auch Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Die beweiswürdigenden Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis weichen in ihren entscheidungsrelevanten Teilen inhaltlich nicht von jenen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ab und beinhalten überdies keine rechtlich relevanten Neuerungen. Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte. Letztlich ist auch nochmals auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.06.2014, Zl. Ra 2014/20/0002-7 hinzuweisen, in welchem dieser nunmehr auch explizit festhält, dass, insoweit das Erstgericht die die Beweiswürdigung tragenden Argumente der Verwaltungsbehörde teilt, das im Rahmen der Beweiswürdigung ergänzende Anführen weiterer - das Gesamtbild nur abrundenden, aber nicht für die Beurteilung ausschlaggebenden - Gründe, nicht dazu führt, dass die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018 dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung der Verhandlung

dem ersten Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht erfüllt sind.Letztlich ist auch nochmals auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.06.2014, Zl. Ra 2014/20/0002-7 hinzuweisen, in welchem dieser nunmehr auch explizit festhält, dass, insoweit das Erstgericht die die Beweiswürdigung tragenden Argumente der Verwaltungsbehörde teilt, das im Rahmen der Beweiswürdigung ergänzende Anführen weiterer - das Gesamtbild nur abrundenden, aber nicht für die Beurteilung ausschlaggebenden - Gründe, nicht dazu führt, dass die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018 dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung der Verhandlung

dem ersten Tatbestand des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht erfüllt sind. Abschließend ist auch auf nachfolgend angeführte Entscheidungen des Verwaltungsgerichts-hofes sowie des Verfassungsgerichtshofes, in welchen insbesondere die Frage der Zulässigkeit vom Absehen der Verhandlungspflicht thematisiert wird, zu verweisen. In diesen Entscheidungen wurden, gegen Erkenntnisse der Gerichtsabteilung L508 (folglich der auch in diesem Verfahren zuständigen Gerichtsabteilung) eingebrachte Revisionen wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen bzw. wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt: Vgl. etwa VwGH: Ra 2014/01/0029-4 vom

  1. Juni 2014, Ra 2014/20/0002-7 vom
  2. Juni 2014, Ra 2014/01/0047-5 vom
  3. Juli 2014, Ra 2014/18/0020-5 vom 02.09.2014, Ra 2014/01/0003-10 vom 28.11.2014, Ra 2014/19/0106-7 vom 26.11.2014, Ra 2014/180059-12 vom 22.04.2015 sowie Ra 2016/20/0235-5 vom
  4. Oktober 2016 sowie VfGH: E 1191/2014-7 vom 18.09.
  5. 4.
  6. Soweit in der Beschwerde hinsichtlich der Beschwerdefrist die Anregung eines Gesetzesprüfungsverfahrens durch das BVwG angeregt wird, kommt dem BF diesbezüglich kein Antragsrecht zu. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung

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