RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.05.2017 GeschäftszahlW102 2124588-1 SpruchW102 2124588-1/42E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Vorsitzenden und die Richter Dr. Christian BAUMGARTNER und Mag. Karl Thomas BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerden von:
- XXXX,
- römisch 40 ,
- Bürgerinitiative "XXXX",
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- römisch 40 , alle vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 vom
- 2016, GZ.: AUWR-205-38202/93-Müb, mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben der XXXX, 1010 Wien, der "Errichtung eines Einkaufszentrums sowie eines multifunktionalen Versorgungszentrums in der Stadt Steyr" keine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVP-G 2000 durchzuführen ist, zu Recht:alle vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 vom
- 2016, GZ.: AUWR-205-38202/93-Müb, mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben der römisch 40 , 1010 Wien, der "Errichtung eines Einkaufszentrums sowie eines multifunktionalen Versorgungszentrums in der Stadt Steyr" keine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVP-G 2000 durchzuführen ist, zu Recht: A) I. Der Bescheid wird aufgehoben.römisch eins. Der Bescheid wird aufgehoben. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 19.12.2011, Zl. UR-2011-51232/16-DR/Frö, stellte die Oberösterreichische Landesregierung als UVP-Behörde fest, dass für das Vorhaben der Errichtung eines Einkaufszentrums mit einer Verkaufsfläche von 14.600 m² auf der Liegenschaft EZ XXXX, KG Steyr, und von Parkplätzen am Areal der ehemaligen "Trollmann-Kaserne" in Steyr eine Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 3 Abs. 7 iVm. Anhang 1 Z 19 und Z 21 UVP-G 2000 nicht durchzuführen sei. Gegen diesen Bescheid wurde seitens des Oö. Umweltanwaltes eine Berufung erhoben. Mit dem Einlangen des Berufungsverzichts des Oö. Umweltanwaltes beim Umweltsenat am 21.06.2012 ist der obig bezeichnete Bescheid in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid vom 19.12.2011, Zl. UR-2011-51232/16-DR/Frö, stellte die Oberösterreichische Landesregierung als UVP-Behörde fest, dass für das Vorhaben der Errichtung eines Einkaufszentrums mit einer Verkaufsfläche von 14.600 m² auf der Liegenschaft EZ römisch 40 , KG Steyr, und von Parkplätzen am Areal der ehemaligen "Trollmann-Kaserne" in Steyr eine Umweltverträglichkeitsprüfung gem. Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 19 und Ziffer 21, UVP-G 2000 nicht durchzuführen sei. Gegen diesen Bescheid wurde seitens des Oö. Umweltanwaltes eine Berufung erhoben. Mit dem Einlangen des Berufungsverzichts des Oö. Umweltanwaltes beim Umweltsenat am 21.06.2012 ist der obig bezeichnete Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Das gegenständliche Vorhaben weist zum oben angeführten Erstvorhaben einige Änderungen auf. Diese liegen im Ausmaß der beanspruchten Fläche sowie in der Anzahl der geplanten Stellplätze und der Anzahl der Gebäudeteile begründet. Per Eingabe vom 27.02.2015 hat der Oberösterreichische Umweltanwalt einen Feststellungsantrag an die zuständige UVP-Behörde eingebracht, damit diese das Vorhaben in gegenständlicher Form einer UVP-Prüfung unterziehe. Mit Schreiben vom 19.03.2015 wurde dieser Feststellungsantrag seitens der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft zurückgezogen. Mit Eingabe vom 16.07.2015 wurde durch die Vorhabenswerberin eine verkehrstechnische Stellungnahme in das Verfahren eingebracht. Mit Schreiben vom 17.07.2015 teilte die belangte Behörde der Vorhabenswerberin, dem Bürgermeister der Stadt Steyr und dem Stadtsenat der Stadt Steyr mit, dass sie ein amtswegiges Prüfverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 dahingehend eingeleitet habe, ob durch das gegenständliche Vorhaben die Tatbestände "Einkaufszentren" nach Anhang 1 Z 19 lit. a UVP-G 2000 und "öffentlich zugängliche Parkplätze oder Parkgaragen" nach Anhang 1 Z 21 lit. a UVP-G 2000 erfüllt seien und somit für das geplante Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.Mit Eingabe vom 16.07.2015 wurde durch die Vorhabenswerberin eine verkehrstechnische Stellungnahme in das Verfahren eingebracht. Mit Schreiben vom 17.07.2015 teilte die belangte Behörde der Vorhabenswerberin, dem Bürgermeister der Stadt Steyr und dem Stadtsenat der Stadt Steyr mit, dass sie ein amtswegiges Prüfverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 dahingehend eingeleitet habe, ob durch das gegenständliche Vorhaben die Tatbestände "Einkaufszentren" nach Anhang 1 Ziffer 19, Litera a, UVP-G 2000 und "öffentlich zugängliche Parkplätze oder Parkgaragen" nach Anhang 1 Ziffer 21, Litera a, UVP-G 2000 erfüllt seien und somit für das geplante Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Mit Aufforderung durch die belangte Behörde am 23.07.2015 wurde der Vorhabenswerberin die Ergänzung der Einreichunterlagen aufgetragen. Bezüglich dieser Unterlagen gaben die Amtssachverständigen für Verkehrstechnik, Schalltechnik, Luftreinhaltetechnik und Humanmedizin Stellungnahmen ab. Mit Schreiben vom 27.08.2015 wurden den Parteien des Feststellungsverfahrens folgende Dokumente mit der Aufforderung zur Stellungnahme zugestellt: Baubeschreibung EKZ vom
- 2014, Baubeschreibung MVZ vom 01.12.2014, lärmtechnische Untersuchung (Schalltechnisches Projekt, XXXX, 24.07.2014), Verkehrstechnischer Bericht (XXXX, 11.08.2014), Schreiben der Oö. Umweltanwaltschaft vom 02.07.2015, verkehrstechnische Stellungnahme der Projektwerberin (erstellt durch die verkehr plus GmbH, 15.07.2015), Stellungnahme Verkehrstechnik vom
- 2015, ergänzende Stellungnahme Verkehrstechnik vom 05.08.2015, Stellungnahme Schalltechnik vom
- 2015, Stellungnahme Luftreinhaltetechnik vom 12.08.2015, Stellungnahme Humanmedizin vom 26.08.2015.Mit Schreiben vom 27.08.2015 wurden den Parteien des Feststellungsverfahrens folgende Dokumente mit der Aufforderung zur Stellungnahme zugestellt: Baubeschreibung EKZ vom
- 2014, Baubeschreibung MVZ vom 01.12.2014, lärmtechnische Untersuchung (Schalltechnisches Projekt, römisch 40 , 24.07.2014), Verkehrstechnischer Bericht (römisch 40 , 11.08.2014), Schreiben der Oö. Umweltanwaltschaft vom 02.07.2015, verkehrstechnische Stellungnahme der Projektwerberin (erstellt durch die verkehr plus GmbH, 15.07.2015), Stellungnahme Verkehrstechnik vom
- 2015, ergänzende Stellungnahme Verkehrstechnik vom 05.08.2015, Stellungnahme Schalltechnik vom
- 2015, Stellungnahme Luftreinhaltetechnik vom 12.08.2015, Stellungnahme Humanmedizin vom 26.08.
- Im Rahmen dieses Parteiengehörs hat die Projektwerberin neue Verkehrsdaten zum Vorhaben vorgelegt. Im Rahmen einer darauf folgenden Einzelfallprüfung beauftragte die UVP-Behörde Amtssachverständige auf, im Rahmen einer Grobprüfung festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, inwieweit die von der Quaderna Vermietung GmbH geplante Errichtung eines Einkaufszentrums aufgrund der Kumulierung mit dem bestehenden Einkaufzentrum "Tabor-Einkaufsland" Auswirkungen auf die Belange der Schalltechnik, der Luftreinhaltetechnik, der Humanmedizin bzw. des Verkehrs habe, beziehungsweise ob diese Auswirkungen diese Belange negativ beeinflussen könnten und in welchem Ausmaß diese Beschränkungen bzw. Belastungen zu erwarten seien und wie diese fachlich zu beurteilen seien, beziehungsweise worin sich die Schädlichkeit, Belästigung oder Belastung dieser Auswirkungen begründe. Am 21.12.2015 führte die belangte Behörde in dieser Sache eine mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlung wurde seitens der Vorhabenswerberin sowie des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans Stellungnahmen abgegeben und von den Amtssachverständigen für Luftreinhaltung und Umweltmedizin Gutachten erstattet. Mit Bescheid vom 15.02.2016 entschied die Oberösterreichische Landesregierung, dass für das Vorhaben der XXXX – die Errichtung eines Einkaufszentrums sowie eines multifunktionalen Versorgungszentrums in der Stadt Steyr – keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei. Nach einer Einzelfallprüfung sei auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen nicht mit erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen.Mit Bescheid vom 15.02.2016 entschied die Oberösterreichische Landesregierung, dass für das Vorhaben der römisch 40 – die Errichtung eines Einkaufszentrums sowie eines multifunktionalen Versorgungszentrums in der Stadt Steyr – keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei. Nach einer Einzelfallprüfung sei auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen nicht mit erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen. Mit Beschwerde vom 14.03.2016 bekämpften die Beschwerdeführer den Bescheid in seinem gesamten Inhalt und Umfang. Nach Ausführungen betreffend die Legitimation zur Beschwerde durch die Erstbeschwerdeführerin als anerkannte Umweltorganisation legten sie dar, dass den übrigen Beschwerdeführern Beschwerdelegitimation als Nachbarn zukomme. Die Verfahrensdauer sei insgesamt zu lange und von ausuferndem Umfang. Die Reduktion der Parkplätze durch die Änderung der Stellplatzbreite von 2,50 m auf 2,70 m begründe eine Umgehung des UVP-G
- Die Kumulationsprüfung der belangten Behörde sei unrichtig. Es gäbe nämlich weit mehr kumulierende Einkaufszentren bzw. öffentlich zugängliche Parkplätze als von der Behörde angenommen. Darüber hinaus seien die zu erwartenden Luft-Schadstoffimmissionen im Verfahren nicht hinreichend berücksichtigt worden. Auch seien die Beurteilungen von Kumulationseffekten lediglich auf den Bereich des Taborknotens sachlich nicht gerechtfertigt. Der Kardinalfehler des medizinischen Gutachtens liege in der Nichtbeachtung der Erheblichkeit der projektbedingten Zusatzbelastungen bzw. der durch Kumulation zu Stande kommenden Immissionsbeiträge durch den Sachverständigen begründet. Da die Verkehrsprognose durch den Amtssachverständigen fehlerhaft sei, hätten die Beschwerdeführer eine eigene Stellungnahme zum verkehrstechnischen Gutachten in Auftrag gegeben. Diese Stellungnahme zeige eindeutig die Fehlerhaftigkeit und Mangelhaftigkeit der Prognosen des Gutachters auf. Der motorisierte Individualverkehr-Anteil von 45 % sei nicht darstellbar und völlig unrealistisch. Insgesamt stelle das Vorhaben ein großes und nicht wie aus dem Vorhabensunterlagen ergehend ein kleines EKZ dar. Die Beurteilung der erforderlichen Stellplätze hätte mit ca. 1.200 erfolgen müssen, sei aber nur mit 712 erfolgt, was wiederum die Inanspruchnahme umliegender Parkmöglichkeiten bedinge. Das Vorhaben sei auch einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, da es bedingt durch die Lärmimmissionen zu erheblichen schädlichen, belästigenden und belastenden Auswirkungen hinsichtlich des Schutzgutes Lärm kommen könne. Die Modellvalidierung sei dahingehend fehlerhaft, da man bei Messpunkt P11 die berechnete Luftschadstoffbelastung durch die gemessene Belastung überschreite. Die Angaben zu den Luftschadstoffimmissionen der bodennahen Quellen und deren Ermittlung sowie zu den Quellen selbst fehlten vollständig. Abschließend führten die Beschwerdeführer aus, dass die Immissionsprognose in entscheidenden Bereichen intransparent und nicht nachvollziehbar sei. Darüber hinaus entspreche das Vorgehen nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik. Dessen ungeachtet seien die Ergebnisse der Ausbreitungsrechnung für den Projektfall aber schon dem Grunde nach falsch. Dies deshalb, da die in die Berechnung übernommenen Verkehrszahlen zu niedrig seien. Dies bedinge wiederum, dass nicht mit einer Einhaltung der Irrelevanzschwellenwerte gerechnet werden könne. Darüber hinaus bestünden weitergehende Unsicherheiten der Auswirkungsermittlung. Zusammenfassend führten die Beschwerdeführer aus, dass nicht von einem echten "worst case Szenario" ausgegangen worden sei und man somit hinsichtlich der vorgenommenen Sachverständigenbewertungen nicht auf der "sicheren Seite" liege. Am 20.10.2016 hat vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung stattgefunden. Daraus ging als Zwischenergebnis hervor, dass für den erkennenden Senat die Heranziehung eines starren 500m-Radius um das Vorhaben zum Zweck der Kumulationsprüfung nicht hinreichend ist. Es seien, wie in der Beschwerde vorgebracht, alle Einkaufszentren heranzuziehen, deren Verkehr sich mit dem Verkehr des geplanten Vorhabens in relevanter Weise überlagere, das werden all jene sein, die zumindest an denselben Straßenzügen liegen wie das Vorhaben. Die durch diesen Verkehr aller so kumulierten Einkaufszentren verursachten Immissionen seien zusammenzurechnen und als Ganzes vor dem Hintergrund tauglicher Irrelevanzkriterien zu betrachten. Bei dieser Verhandlung wurde festgestellt, dass zur Fortsetzung des Verfahrens die Beiziehung von Sachverständigen erforderlich ist. Mit Beschluss vom 25.10.2016 wurden in der gegenständlichen Beschwerdesache amtliche Sachverständige für Verkehrstechnik, Luftreinhaltetechnik, Schalltechnik sowie für Umweltmedizin zur neuerlichen fachlichen Beurteilung auf Basis des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung am 20.10.2016 herangezogen. Mit Schreiben vom 21.02.2017 hat die Projektwerberin das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf eine mögliche Projektänderung um Vertagung der für 02.03.2017 anberaumten weiteren mündlichen Verhandlung ersucht. Mit Schreiben vom 22.02.2017 hat das Bundesverwaltungsgericht, diesem Ersuchen entsprechend, die für 02.03.2017 geplante weitere mündliche Verhandlung abberaumt. Mit Schreiben vom 25.04.2017 hat die Projektwerberin dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass das dem UVP-Feststellungsverfahren zugrunde liegende Projekt, bestehend aus MVZ (Multifunktionalem Versorgungszentrum) und EKZ (Einkaufzentrum) nicht weiter verfolgt werde. Beigelegt wurde das Schreiben vom 18.04.2017 an die zuständige Baubehörde, dass das Bewilligungsansuchen für das MVZ zurückgezogen wurde. Stattdessen werde bei der Bau- und Gewerbebehörde ein deutlich kleineres Projekt – nur ein EKZ nur auf dieser Teilfläche, erheblich weniger Kfz-Stellplätze – eingereicht; dies im Rahmen des rechtskräftigen UVP-Feststellungsbescheids aus dem Jahr 2011 (dazu BVwG 28.09.2015, W102 2110144-1/3E Steyr EKZ Quaderna). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchteil A: Gemäß § 3 Abs. 7 erster und zweiter Satz UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen.Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, erster und zweiter Satz UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Das behördliche Verfahren wurde anfänglich über Antrag des Umweltanwaltes des Landes Oberösterreich und in der Folge amtswegig eingeleitet. Die Oberösterreichische Landesregierung stellte mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid fest, dass das gegenständliche Verfahren nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 unterliegt. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden rechtzeitig eingebracht. Die Projektwerberin erklärte während des Beschwerdeverfahrens, das diesem zu Grunde liegende Vorhaben nicht weiter zu verfolgen. Gemäß § 13 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Entscheidend für die Zulässigkeit der Zurückziehung ist allein, ob ein Antrag noch unerledigt ist und daher zurückgezogen werden kann. Mit der Erlassung eines Bescheids und den damit sofort einhergehenden Rechtswirkungen ist der Antrag als erledigt anzusehen. Nur dann, wenn die materielle Rechtskraft des Bescheids dadurch beseitigt wird, dass dagegen eine - zulässige und fristgerechte - Berufung erhoben wird, ist sowohl der verfahrenseinleitende Antrag als auch der Berufungsantrag offen. Beide Anträge können dann auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheids zurückgezogen werden (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099). In Fällen dieser Art hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.11.1999, 98/07/0181, die Ansicht vertreten, dass ab der Änderung des ursprünglich gestellten Antrages für den erstinstanzlichen Bescheid eine für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige Voraussetzung fehlt, nämlich der Antrag selbst. Für die Berufungsbehörde besteht daher die Verpflichtung, den erstinstanzlichen Bescheid – insoweit dieser Antrag zurückgezogen worden ist – aufzuheben. Im Lichte dieser Judikatur führt der Umweltsenat in seinem Bescheid vom 13.12.2013, US 6B/2013/4-23 (Pyhra IV), unter Verweis auf den Bescheid des Umweltsenates vom 20.02.2004, US 1A/2004/1-16 (Fraham II), aus, dass aufgrund der Zurückziehung des Feststellungsantrages durch den Projektwerber eine Voraussetzung für die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 weggefallen ist und keine behördliche Entscheidungspflicht und -kompetenz besteht.Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden rechtzeitig eingebracht. Die Projektwerberin erklärte während des Beschwerdeverfahrens, das diesem zu Grunde liegende Vorhaben nicht weiter zu verfolgen. Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Entscheidend für die Zulässigkeit der Zurückziehung ist allein, ob ein Antrag noch unerledigt ist und daher zurückgezogen werden kann. Mit der Erlassung eines Bescheids und den damit sofort einhergehenden Rechtswirkungen ist der Antrag als erledigt anzusehen. Nur dann, wenn die materielle Rechtskraft des Bescheids dadurch beseitigt wird, dass dagegen eine - zulässige und fristgerechte - Berufung erhoben wird, ist sowohl der verfahrenseinleitende Antrag als auch der Berufungsantrag offen. Beide Anträge können dann auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheids zurückgezogen werden (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099). In Fällen dieser Art hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.11.1999, 98/07/0181, die Ansicht vertreten, dass ab der Änderung des ursprünglich gestellten Antrages für den erstinstanzlichen Bescheid eine für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige Voraussetzung fehlt, nämlich der Antrag selbst. Für die Berufungsbehörde besteht daher die Verpflichtung, den erstinstanzlichen Bescheid – insoweit dieser Antrag zurückgezogen worden ist – aufzuheben. Im Lichte dieser Judikatur führt der Umweltsenat in seinem Bescheid vom 13.12.2013, US 6B/2013/4-23 (Pyhra römisch vier), unter Verweis auf den Bescheid des Umweltsenates vom 20.02.2004, US 1A/2004/1-16 (Fraham römisch zwei), aus, dass aufgrund der Zurückziehung des Feststellungsantrages durch den Projektwerber eine Voraussetzung für die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 weggefallen ist und keine behördliche Entscheidungspflicht und -kompetenz besteht. Zulässigkeitsvoraussetzung für das Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist der Verwirklichungswille; besteht dieser nicht, fehlt auch das rechtliche Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides (BVwG 11.12.2014, W193 2003045-1/10E, Voitsberg DKW). Wenn durch eine Erklärung der Projektwerberin feststeht, dass das dem Feststellungsverfahren unterzogene Projekt nicht mehr weiter verfolgt wird, besteht im Regelfall auch keine Notwendigkeit nach amtswegiger Prüfung des ursprünglichen Projektes nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 (vgl. US vom 20.02.2004, US 1A/2004/1-16, Fraham II; BVwG 20.04.2015, W104 2101995-1/11E, Hartberg EKZ HatricZulässigkeitsvoraussetzung für das Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ist der Verwirklichungswille; besteht dieser nicht, fehlt auch das rechtliche Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides (BVwG 11.12.2014, W193 2003045-1/10E, Voitsberg DKW). Wenn durch eine Erklärung der Projektwerberin feststeht, dass das dem Feststellungsverfahren unterzogene Projekt nicht mehr weiter verfolgt wird, besteht im Regelfall auch keine Notwendigkeit nach amtswegiger Prüfung des ursprünglichen Projektes nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 vergleiche US vom 20.02.2004, US 1A/2004/1-16, Fraham römisch zwei; BVwG 20.04.2015, W104 2101995-1/11E, Hartberg EKZ Hatric IV).römisch vier). Dementsprechend ist aufgrund des mangelnden Verwirklichungswillens am ursprünglichen Projekt der Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung ersatzlos zu beheben und das Feststellungsverfahren einzustellen. Eine inhaltliche Entscheidung ist nicht mehr zulässig. Die gegen diesen – aus angeführten Gründen aufzuhebenden – Bescheid erhobenen Beschwerden waren daher zurückzuweisen. Zu Spruchteil B: Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes: VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099; VwGH 23.07.2009, 2008/05/0241; VwGH 25.11.1999, 98/07/0181; VwGH 24.11.1998, 98/05/0091), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes: VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099; VwGH 23.07.2009, 2008/05/0241; VwGH 25.11.1999, 98/07/0181; VwGH 24.11.1998, 98/05/0091), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W102.2124588.1.00