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{'item': 'W111 2008209-6'}

Obsah (17)§ 12aArt. 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 68§ 28§ 12§ 22§ 61§ 66§ 62§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.05.2017 GeschäftszahlW111 2008209-6 SpruchW111 2008209-6/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter in d

§ 12aAbs. 2 i

Vm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist

Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Verfahren: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und Moslem, gelangte am 11.04.2013 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am 13.04.2013 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt wurde. Er brachte dabei vor, er habe bei einer Hochzeit eine Auseinandersetzung mit vier bewaffneten Männern gegeben (vermutlich Kadyrovzy) bei der einem Freund geholfen habe und deshalb gefährdet sei , bzw. habe er Videos mit religiösem Inhalt versendet Mit Bescheid des BFA vom 07.05.2014 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.04.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II.

§ 8Abs.

1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom 07.05.2014 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.04.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation

§ 46

FPG zulässig ist und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Unter Spruchteil römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig ist und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die Identität des Beschwerdeführers wurde seitens des BFA festgestellt. Festgestellt wurde weiters, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates unglaubwürdig seien. Mit Erkenntnis vom 06.02.2015, Zl. W226 2008209-1/11E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2015

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 3, 57 und 55 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-FG, § 52 Abs 2 Z 2 FPG, § 52 Abs 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPF als unbegründet ab.Mit Erkenntnis vom 06.02.2015, Zl. W226 2008209-1/11E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2015

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 3, 57 und 55 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-FG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPF als unbegründet ab. 2. Verfahren: Am 02.06.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und gab an, er hätte mit seinem Vater telefoniert und dieser hätte ihm gesagt, er solle nicht nach Hause kommen, da er sonst Probleme bekommen werde. Seine Verfolgungsgründe aus dem ersten Asylverfahren seien weiter aufrecht. Es sei eine Ladung der Miliz für ihn gekommen, welche ein Tschetschene an seine Schwester in Österreich übergeben hätte. Warum er geladen sei wisse er nicht. Seine Schwester hätte ihm diese Ladung am 25.06.2015 übergeben. Originalkuvert könne er keines vorweisen. Mit angefochtenem Bescheid vom 10.07.2015 hat das Bundesasylamt den Verfahren zugrunde liegenden Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Mit angefochtenem Bescheid vom 10.07.2015 hat das Bundesasylamt den Verfahren zugrunde liegenden Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 07.08.2015 zur Zl.: W103 2008209-2/5E wurde die Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.W103 2008209-2/5E wurde die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.

  1. Verfahren: Mit Schriftsatz vom 29.02.2016, am Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 01.03.2016, stellte der Antragsteller durch seine gewillkürte Vertretung einen Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.10.2016, GZ W103 2008209-5/2E wurde dieser Antrag abgewiesen.
  2. (nunmehr gegenständliches) Verfahren: Der Beschwerdeführer brachte am 16.2.2017 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch die Exekutive gab der Beschwerdeführer an, Österreich seit der letzten Antragstellung nicht verlassen zu haben. Zu den Gründen der neuerlichen Antragstellung gab er an, daß er in Form eines Schreibens nunmehr seinen Asylgrund belegen könne. Nach seiner Flucht wären sein Cousin und sein Neffe illegal festgenommen worden. Der Beschwerdeführer hätte Videos mit religiösem Material an Verwandte geschickt. Der Imam auf dem Video wäre bereist festgenommen worden. Auch er würde im Falle einer Rückkehr - wie seine Verwandten – eingesperrt werden, wo er mit Sicherheit gefoltert werden würde. Auch vor Mord würde man in den Gefängnissen nicht zurückschrecken. Mit Verfahrensanordnung vom 12.4.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, daß beabsichtigt seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt betreffend die Russische Föderation zur allfälligen Stellungnahme übermittelt. Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 27.4.2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass er Österreich seit der rechtskräftigen Entscheidung des ersten Asylverfahrens nicht verlassen habe, er gesund sei, keine Medikamente nehme, er keinen Rechtsvertreter habe, jedoch eine Rechtsberatung in Anspruch genommen habe. In Österreich würde er kein geregeltes Einkommen habe. Sein Anknüpfungspunkt wäre seine Schwester, bei der er gemeinsam mit deren Ehemann und deren 6 Kindern lebe. Weiter würden sich in Wien zwei Onkeln mütterlicherseits befinden. Zu seinen Verwandten in Tschetschenien hätte er "beste Beziehungen". Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte der Beschwerdeführer vor, daß seine seinerzeitig vorgebrachten Fluchtgründe nach wie vor aktuell seien. Er würde jedoch als neues Beweismittel einen Brief vorlegen. Diesen Brief hätte seine Schwester initiiert. Die darin enthaltenen Informationen wären via Moskau per Internet an seine Schwester übermittelt worden. Dieses Schreiben hätte er am 27.5.2016 von seiner Schwester erhalten, die es am Tag zuvor erhalten habe. Im Übrigen könne der Inhalt des Briefes durch die Mitarbeiter der (russ.) Organisation bestätigt werden. Auch eine "Funktionärin" dieser Organisation namens "XXXX" (Nachname in der Niederschrift nicht genannt) stehe für mündliche Auskünfte zur Verfügung. Auf Vorhalt weswegen er den gegenständlichen Antrag erst im Februar 2017 gestellt hätte, gab der Beschwerdeführer an, daß man ihm von Seiten seiner juristischen Beratung geraten hätte, "abzuwarten" und erst dann vorzulegen, wenn ein "dritter" Antrag gestellt werden würde. Diesen Antrag hätte er deswegen so spät gestellt, da er "immer wieder an eine andere Stelle verweisen" worden wäre. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 27.4.2017

§ 12aAbs. 2 Asyl

G BGBl. I Nr. 100/2005 wurde der faktische Abschiebeschutz

§ 12Asyl

G 2005 idgF aufgehoben.Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 27.4.2017

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, wurde der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12, AsylG 2005 idgF aufgehoben. Das BFA stellte darin fest, dass die im nunmehrigen Verfahren aufgestellten Behauptungen des Vorliegens der bekannten Fluchtgründe keine neuen objektiven Sachverhalte zur asylrechtlichen Beurteilung darstellen. Als Grund für den Folgeantrag wurde lediglich jene genannt, über welche bereits in den Vorverfahren rechtskräftig negativ entscheiden worden wäre. Das gesamte Vorbringen würde sich lediglich auf Behauptungen aufbauen, welche einer Verifizierung unzugänglich seien. Auch seien bereits im Vorverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden wäre, daß die Angaben nicht der Wahrheit entsprechen würden. Weiters seien auch im nunmehrigen Verfahren keine Beweismittel vorgelegt worden, die geeignet wären zu einem anderen Verfahrensergebnis zu führen. Zu dem besagten Brief wurde ausgeführt, daß dieser weder im Original vorliegen würde noch in zeitlicher Nähe zum Erhalt vorgelegt wurde. Hinsichtlich der gegenständlich relevanten Situation in der Heimat des Beschwerdeführers wurde festegestellt, daß sie sich nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers verändert hätte. Im Ergebnis sei daher festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer auch im Folgeverfahren nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe und es hier mangels glaubhaften Kerns des neuen Vorbringens auch zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen sei. Im gegenständlichen Fall bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot, der Beschwerdeführer verfüge über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung und habe sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des ersten Verfahrens nicht entscheidungsrelevant geändert. Eine Gefährdungssituation im Falle der Abschiebung könne nicht festgestellt werden. Der Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Ein Eingriff in die gem. Art. 3 und 8 EMRK geschützten Rechte könne nicht erblickt werden. Außerdem sei die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert.Im Ergebnis sei daher festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer auch im Folgeverfahren nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe und es hier mangels glaubhaften Kerns des neuen Vorbringens auch zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen sei. Im gegenständlichen Fall bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot, der Beschwerdeführer verfüge über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung und habe sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des ersten Verfahrens nicht entscheidungsrelevant geändert. Eine Gefährdungssituation im Falle der Abschiebung könne nicht festgestellt werden. Der Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Ein Eingriff in die gem. Artikel 3 und 8 EMRK geschützten Rechte könne nicht erblickt werden. Außerdem sei die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Die Verwaltungsakten langten am 2.5.2017 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein, worüber das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 22Abs.

2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Die Verwaltungsakten langten am 2.5.2017 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein, worüber das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.

  1. Sachverhalt:römisch zwei.
  2. Sachverhalt: Mit Bescheid des BFA vom 07.05.2014 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.04.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II.

§ 8Abs.

1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom 07.05.2014 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.04.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation

§ 46

FPG zulässig ist und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Unter Spruchteil römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig ist und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Mit Erkenntnis vom 06.02.2015, Zl. W226 2008209-1/11E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2014

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 3, 57 und 55 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-FG, § 52 Abs 2 Z 2 FPG, § 52 Abs 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPF als unbegründet ab. Seither hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben Österreich nicht verlassen.Mit Erkenntnis vom 06.02.2015, Zl. W226 2008209-1/11E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2014

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 3, 57 und 55 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-FG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPF als unbegründet ab. Seither hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben Österreich nicht verlassen. Die Identität des Beschwerdeführers wurde seitens des BFA festgestellt. Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der Beschwerdeführer auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Abschlusses des ersten vom Beschwerdeführer initiierten Verfahrens bestanden haben, bzw. die bereits im Kern unglaubwürdig sind. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer weist eine strafrechtliche Verurteilung auf. Er wurde am 22.2.2014 (rk: 4.3.2014) vom LG Leoben wegen falscher Zeugenaussage gem. §288 Abs. 4 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.Der Beschwerdeführer weist eine strafrechtliche Verurteilung auf. Er wurde am 22.2.2014 (rk: 4.3.2014) vom LG Leoben wegen falscher Zeugenaussage gem. §288 Absatz 4, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten. Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein. II.

  1. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  2. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Situation in der Russischen Föderation ergeben sich aus der Aktenlage. Die den Beschwerdeführer betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend im rechtskräftig entschiedenen Verfahren bzw. im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erörtert und abgewogen. Auch eine für den Beschwerdeführer gegenständliche relevante Änderung an der Situation in seiner Heimat kann anhand der vorliegenden Informationen ebenso nicht festgestellt werden, wie Änderungen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen, wie sein Gesundheitszustand. In seinen Vorverfahren hat der Beschwerdeführer als Verfolgungsgründe angeführt, er habe bei einer Hochzeit eine Auseinandersetzung mit vier bewaffneten Männern gegeben (vermutlich Kadyrovzy) bei der einem Freund geholfen habe und deshalb gefährdet sei ,bzw. habe er Videos mit religiösem Inhalt versendet (diesen Angaben wurde im ersten, materiellen Verfahren die Glaubwürdigkeit versagt), weiters brachte der Beschwerdeführer im bereits abgeschlossenen Folgeverfahren vor, Ladungen der Miliz erhalten zu haben (auch dieses Verfahren wurde rechtskräftig negativ beendet). Wenn der Beschwerdeführer nunmehr als Beweis für seine Behauptungen ein Schreiben vorlegt, welches sich auf besagte Hochzeit bezieht, ist zunächst festzuhalten, daß dieser Sachverhalt bereits im Erstverfahren wegen inhaltlicher Ungereimtheiten im Vorbringen als unglaubwürdig gewertet wurde. Darüber hinaus ist festzuhalten, das die belangte Behörde mit Recht festgestellt hat, daß das vorgelegte Schreiben nicht im Original vorliegt. Eine kriminaltechnische Untersuchung ist daher nicht möglich. Daher kann über die Authentizität zumindest keine positive Bewertung vorgenommen werden (was aber aufgrund der festgestellten Bedenklichkeit der im Vorverfahren vorgelegten Ladungen dringend notwendig wäre vgl. dazu W103 2008209-2/5E )Wenn der Beschwerdeführer nunmehr als Beweis für seine Behauptungen ein Schreiben vorlegt, welches sich auf besagte Hochzeit bezieht, ist zunächst festzuhalten, daß dieser Sachverhalt bereits im Erstverfahren wegen inhaltlicher Ungereimtheiten im Vorbringen als unglaubwürdig gewertet wurde. Darüber hinaus ist festzuhalten, das die belangte Behörde mit Recht festgestellt hat, daß das vorgelegte Schreiben nicht im Original vorliegt. Eine kriminaltechnische Untersuchung ist daher nicht möglich. Daher kann über die Authentizität zumindest keine positive Bewertung vorgenommen werden (was aber aufgrund der festgestellten Bedenklichkeit der im Vorverfahren vorgelegten Ladungen dringend notwendig wäre vergleiche dazu W103 2008209-2/5E ) Wie schon in den vergangenen Verfahren kam es auch gegenständlich zu zeitlichen Auffälligkeiten zwischen dem Auftauchen von vermeintlichen Beweismitteln und Asylanträgen (vgl. dazu Erkenntnis des BVwG zum Beschwerdeführer vom 7.8.2015, GZ W103 2008209-2/5E, Ausführungen auf Seite 44f betreffend vorgelegte Ladungen und die zitierten damaligen Ausführungen des BFA). Mit Recht hat das Bundesamt auch darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer auffällig lange zuwartete ehe er einen neuen Asylantrag stellte. Das letzte asylrelavante Verfahren der beschwerdeführenden Partei wurde mit Beschluß des BVwG vom 12.10.2016, GZ W103 2008209-5/2E abgeschlossen. Auch in jenem Verfahren war das nunmehrig vorgelegte Schreiben bereits Gegenstand. Diesbezüglich wurde damals festgestellt, daß es sich bei dem Schreiben um ein "nova producta" handeln würde, daher nicht als Grundlage für eine Wiederaufnahme dienen könne, ausdrücklich festgehalten wurde jedoch, daß die Stellung eines neuen Asylantrages möglich wäre. Somit geht auch die Behauptung ins Leere, wenn der Beschwerdeführer angibt, immer wieder an eine andere Stelle verwiesen worden zu sein Daß die (damals anwaltlich vertretene) beschwerdeführende Partei damit jedoch mehrere Monate zuwartete, kann nur mit Überlegungen zur Verfahrensverzögerung gewertet werden, wie sie der Beschwerdeführer selbst in seiner Einvernahme zumindest andeutet (vgl. Protokoll Seite
  3. Somit geht auch die Behauptung ins Leere, wenn der Beschwerdeführer angibt immer wieder an eine andere Stelle verwiesen worden zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht wertet diesen Umstand (wie bereits das Bundesamt)gegenständlich als zusätzliches Indiz für seine Unglaubwürdigkeit, da man andernfalls wohl keine Zeit verloren hätte um einen neuen Antrag zu stellen.Wie schon in den vergangenen Verfahren kam es auch gegenständlich zu zeitlichen Auffälligkeiten zwischen dem Auftauchen von vermeintlichen Beweismitteln und Asylanträgen vergleiche dazu Erkenntnis des BVwG zum Beschwerdeführer vom 7.8.2015, GZ W103 2008209-2/5E, Ausführungen auf Seite 44f betreffend vorgelegte Ladungen und die zitierten damaligen Ausführungen des BFA). Mit Recht hat das Bundesamt auch darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer auffällig lange zuwartete ehe er einen neuen Asylantrag stellte. Das letzte asylrelavante Verfahren der beschwerdeführenden Partei wurde mit Beschluß des BVwG vom 12.10.2016, GZ W103 2008209-5/2E abgeschlossen. Auch in jenem Verfahren war das nunmehrig vorgelegte Schreiben bereits Gegenstand. Diesbezüglich wurde damals festgestellt, daß es sich bei dem Schreiben um ein "nova producta" handeln würde, daher nicht als Grundlage für eine Wiederaufnahme dienen könne, ausdrücklich festgehalten wurde jedoch, daß die Stellung eines neuen Asylantrages möglich wäre. Somit geht auch die Behauptung ins Leere, wenn der Beschwerdeführer angibt, immer wieder an eine andere Stelle verwiesen worden zu sein Daß die (damals anwaltlich vertretene) beschwerdeführende Partei damit jedoch mehrere Monate zuwartete, kann nur mit Überlegungen zur Verfahrensverzögerung gewertet werden, wie sie der Beschwerdeführer selbst in seiner Einvernahme zumindest andeutet vergleiche Protokoll Seite
  4. Somit geht auch die Behauptung ins Leere, wenn der Beschwerdeführer angibt immer wieder an eine andere Stelle verwiesen worden zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht wertet diesen Umstand (wie bereits das Bundesamt)gegenständlich als zusätzliches Indiz für seine Unglaubwürdigkeit, da man andernfalls wohl keine Zeit verloren hätte um einen neuen Antrag zu stellen. Jedenfalls kann festgehalten werden, daß das nunmehrige Vorbringen (samt Schreiben) keinesfalls geeignet ist, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers herzustellen. Das Vorliegen eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens wurde im Verfahren gar nicht konkret behauptet. Zwar gibt der Beschwerdeführer ein bei seiner Schwester und deren Familie zu wohnen und Onkeln in Wien zu haben. Diese Fakten wurden aber bereits im Verfahren, welches mit Erkenntnis des BVwG vom 6.2.2015 entschieden wurde, als nicht ausreichend für eine anderslautende Entscheidung gewertet. Wenn er nunmehr angibt zu einer B1-Deutschprüfung angetreten zu sein, wobei ihm ein Punkt zur positiven Absolvierung gefehlt hätte, er somit A2-Niveau erreicht hätte und eine Einstellungszusage vorlegte (die jedoch keine Angaben zur Verdiensthöhe enthielt) ist diesbezüglich festzustellen , daß diese Angaben keinesfalls zu einem anderslautenden Ergebnis führen können und keinesfalls von einem entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt auszugehen ist. Auch sonstige beachtenswerte Integrationsmerkmale ergeben sich aus der Aktenlage nicht. II.
  5. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten: §12a

(2)AsylG 2005 idgF: Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennHat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG oder eine Ausweisung

§ 66FPG besteht,1.

gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG besteht,

  1. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  2. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. § 22

(10)Asylg 2005 idgF:Paragraph 22,
(10)Asylg 2005 idgF: Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs.

2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

§ 62Abs.

2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

§ 62Abs.

3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

§ 22BFA-VG zu übermitteln.

Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

§ 22

BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. § 22 BFA-VG:Paragraph 22, BFA-VG:

(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

§ 46

FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden. Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12, a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail: Gegen den Beschwerdeführer besteht nach der - rechtskräftigen - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6.2.2015 zu GZ W226 2008209-1/11E eine aufrechte Rückkehrentscheidung, die nicht konsumiert wurde. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben. Bereits in den vorangegangenen Verfahren hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Bereits in den vorangegangenen Verfahren hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im nunmehrigen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen u. Asyl ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht. Es ist der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs.10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.4.2017 rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.4.2017 rechtmäßig.

§ 22Abs.

1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung

Art. 133Abs.

4 B-VG aus.Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung

Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W111.2008209.6.00

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