Obsah (29)
§§ 28Art. 133§ 52§§ 54§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 46§ 55§ 49§ 288§ 75§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 25a§ 46a§ 9§ 61§ 66§ 67§ 14aArt. 8§ 14§ 41§ 14bRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.05.2017 GeschäftszahlW111 2107861-1 SpruchW111 2107861-1/12E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 03.04.2017 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER R
§§ 28Abs. 1, 31 Abs. 1 Vw
GVG eingestellt.Das Verfahren wird insoweit wegen Zurückziehung der Beschwerde
Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
- Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Angola und vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2015, Zl. 1003105209-14471224, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.04.2017, zu Recht:
- Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Angola und vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2015, Zl. 1003105209-14471224, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.04.2017, zu Recht: A) I. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung
§ 52Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idg
F, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, auf Dauer unzulässig ist. II.
§§ 54und 55 Asyl
G 2005 iVm § 14a Abs 4 NAG wird XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei.
Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG wird römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger von Angola, stellte infolge auf dem Luftweg erfolgter Einreise in das Bundesgebiet am 19.03.2014 den diesem Verfahren zugrunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am darauffolgenden Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Zum Grund seiner Ausreise befragt, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, in seinem Herkunftsstaat aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Partei "XXXX" respektive "XXXX" festgenommen worden zu sein. Der Beschwerdeführer, welcher anlässlich seiner Antragstellung angeführt hatte, im Jahr 1998 geboren und somit minderjährig zu sein, wurde in der Folge einer gerichtsmedizinischen Alterseinschätzung durch einen Sachverständigen zugewiesen. Diesbezüglich wurde mit Eingabe seiner gesetzlichen Vertretung vom 28.04.2014 eine Stellungnahme eingebracht (vgl. AS 73 bis 79), in welcher im Wesentlichen festgehalten wurde, dass eine Altersdiagnose nur angeordnet werden dürfe, wenn es dem Beschwerdeführer - anders als im vorliegenden Fall - nicht gelinge, sein behauptetes Alter durch Urkunden oder andere Bescheinigungsmittel nachzuweisen. Aus dem in weiterer Folge durch einen Sachverständigen erstellten medizinischen Gutachten ergibt sich ein Mindestalter des Beschwerdeführers zum Untersuchungsdatum von 19 Jahren, sohin ein spätmöglichstes fiktives Geburtsdatum im April 1995 (AS 89 bis 111). Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer am 27.05.2014 im Beisein seines Rechtsberaters niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen (AS 125 bis 129).Der Beschwerdeführer, welcher anlässlich seiner Antragstellung angeführt hatte, im Jahr 1998 geboren und somit minderjährig zu sein, wurde in der Folge einer gerichtsmedizinischen Alterseinschätzung durch einen Sachverständigen zugewiesen. Diesbezüglich wurde mit Eingabe seiner gesetzlichen Vertretung vom 28.04.2014 eine Stellungnahme eingebracht vergleiche AS 73 bis 79), in welcher im Wesentlichen festgehalten wurde, dass eine Altersdiagnose nur angeordnet werden dürfe, wenn es dem Beschwerdeführer - anders als im vorliegenden Fall - nicht gelinge, sein behauptetes Alter durch Urkunden oder andere Bescheinigungsmittel nachzuweisen. Aus dem in weiterer Folge durch einen Sachverständigen erstellten medizinischen Gutachten ergibt sich ein Mindestalter des Beschwerdeführers zum Untersuchungsdatum von 19 Jahren, sohin ein spätmöglichstes fiktives Geburtsdatum im April 1995 (AS 89 bis 111). Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer am 27.05.2014 im Beisein seines Rechtsberaters niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen (AS 125 bis 129). Am 24.04.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die portugiesische Sprache niederschriftlich zu den Gründen seines Antrages auf internationalen Schutz einvernommen. Dabei gab er kurz zusammengefasst an (zum detaillierten Verlauf der Befragung vgl. AS 151 bis 161), Mitglied der Jugendbewegung XXXX gewesen zu sein, welche der Partei XXXX nahe stehe. Im Zuge einer Demonstration sei er, ebenso wie viele andere Leute, festgenommen worden. Ein ebenfalls festgenommener Freund des Beschwerdeführers sei der Neffe eines Generals gewesen, welcher in weiterer Folge deren Freilassung und Außerlandesbringung in die Wege geleitet hätte. Die Gefangenschaft des Beschwerdeführers habe sich im Jahr 2013 ereignet und einige Wochen gedauert; in dieser Zeit sei er misshandelt worden und habe weder zu essen noch zu trinken erhalten. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, noch am Flughafen umgebracht zu werden. Vorgelegt wurden eine Mitgliedschaftsbestätigung der XXXX sowie ein Auszug aus dem Geburtenregister.Am 24.04.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die portugiesische Sprache niederschriftlich zu den Gründen seines Antrages auf internationalen Schutz einvernommen. Dabei gab er kurz zusammengefasst an (zum detaillierten Verlauf der Befragung vergleiche AS 151 bis 161), Mitglied der Jugendbewegung römisch 40 gewesen zu sein, welche der Partei römisch 40 nahe stehe. Im Zuge einer Demonstration sei er, ebenso wie viele andere Leute, festgenommen worden. Ein ebenfalls festgenommener Freund des Beschwerdeführers sei der Neffe eines Generals gewesen, welcher in weiterer Folge deren Freilassung und Außerlandesbringung in die Wege geleitet hätte. Die Gefangenschaft des Beschwerdeführers habe sich im Jahr 2013 ereignet und einige Wochen gedauert; in dieser Zeit sei er misshandelt worden und habe weder zu essen noch zu trinken erhalten. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, noch am Flughafen umgebracht zu werden. Vorgelegt wurden eine Mitgliedschaftsbestätigung der römisch 40 sowie ein Auszug aus dem Geburtenregister.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchteil I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II.
§ 8Abs.
1 leg. cit. der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Angola abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G 2005 nicht erteilt und wurde
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Angola
§ 46
FPG zulässig ist und
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchteil III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung einen allgemeinen Ländervorhalt zur Situation in Angola zugrunde und ging im Rahmen seiner Entscheidungsbegründung davon aus, dass der Beschwerdeführer keine individuelle Gefährdungs- oder Verfolgungssituation hätte glaubhaft machen können, zumal nicht festgestellt werden habe können, dass dieser in Angola als Mitglied der Jugendbewegung XXXX von Angehörigen der XXXX verfolgt worden wäre. Die Schilderungen des Beschwerdeführers wiesen zahlreiche Ungereimtheiten auf, welche gegen die Glaubwürdigkeit des Vorgebrachten sprächen und ließen sich dessen Angaben zudem nicht mit den aus den vorliegenden Länderberichten ersichtlichen Informationen in Einklang bringen (im Detail vgl die beweiswürdigenden Erwägungen auf den Seiten 16 bis 19 des angefochtenen Bescheids). Im Verfahren hätten sich auch darüber hinaus keine Hinweise auf das Vorliegen exzeptioneller Umstände ergeben, welche eine Abschiebung des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung seiner Rechte nach Artikel 3 EMRK als unzulässig erscheinen ließen und sei mangels Vorhandenseins eines schützenswerten Familien- und Privatlebens in Österreich mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer vorzugehen gewesen. Der Beschwerdeführer befände sich erst seit einer kurzen Zeitspanne in Österreich und würde noch über zahlreiche Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügen.2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchteil römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Angola abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Angola
Paragraph 46, FPG zulässig ist und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchteil römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung einen allgemeinen Ländervorhalt zur Situation in Angola zugrunde und ging im Rahmen seiner Entscheidungsbegründung davon aus, dass der Beschwerdeführer keine individuelle Gefährdungs- oder Verfolgungssituation hätte glaubhaft machen können, zumal nicht festgestellt werden habe können, dass dieser in Angola als Mitglied der Jugendbewegung römisch 40 von Angehörigen der römisch 40 verfolgt worden wäre. Die Schilderungen des Beschwerdeführers wiesen zahlreiche Ungereimtheiten auf, welche gegen die Glaubwürdigkeit des Vorgebrachten sprächen und ließen sich dessen Angaben zudem nicht mit den aus den vorliegenden Länderberichten ersichtlichen Informationen in Einklang bringen (im Detail vergleiche die beweiswürdigenden Erwägungen auf den Seiten 16 bis 19 des angefochtenen Bescheids). Im Verfahren hätten sich auch darüber hinaus keine Hinweise auf das Vorliegen exzeptioneller Umstände ergeben, welche eine Abschiebung des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung seiner Rechte nach Artikel 3 EMRK als unzulässig erscheinen ließen und sei mangels Vorhandenseins eines schützenswerten Familien- und Privatlebens in Österreich mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer vorzugehen gewesen. Der Beschwerdeführer befände sich erst seit einer kurzen Zeitspanne in Österreich und würde noch über zahlreiche Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mitsamt einer Verfahrensanordnung über die Beigebung einer Rechtsberatungsorganisation am 13.05.2015 rechtswirksam zugestellt.
- Mit Eingabe vom 26.05.2015 wurde fristgerecht die gegenständliche Beschwerde eingebracht, in welcher die behördliche Erledigung vollumfänglich aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde (zum detaillierten Inhalt vgl. die Seiten 211 bis 249 des Verwaltungsakts). Unter einem wurde das im Spruch bezeichnete Vollmachtsverhältnis bekannt gegeben. Begründend wurde unter Anführung verschiedenen Berichtsmaterials im Wesentlichen ins Treffen geführt, die Behörde habe sich unzureichend mit der entscheidungsrelevanten Situation in Angola auseinandergesetzt und seien die seitens der Behörde aufgezeigten Argumente für die Unglaubwürdigkeit des vorgebrachten Sachverhaltes jeweils einer Entkräftung zugänglich. Im Zuge einer objektiven und lebensnahen Beweiswürdigung hätte die Behörde im Lichte aktueller Länderberichte zu dem Schluss kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer in Angola aufgrund politischer Verfolgung bzw der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Mitglieder regierungsfeindlicher Parteien durch die angolanischen Behörden Gefahr drohe.
- Mit Eingabe vom 26.05.2015 wurde fristgerecht die gegenständliche Beschwerde eingebracht, in welcher die behördliche Erledigung vollumfänglich aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde (zum detaillierten Inhalt vergleiche die Seiten 211 bis 249 des Verwaltungsakts). Unter einem wurde das im Spruch bezeichnete Vollmachtsverhältnis bekannt gegeben. Begründend wurde unter Anführung verschiedenen Berichtsmaterials im Wesentlichen ins Treffen geführt, die Behörde habe sich unzureichend mit der entscheidungsrelevanten Situation in Angola auseinandergesetzt und seien die seitens der Behörde aufgezeigten Argumente für die Unglaubwürdigkeit des vorgebrachten Sachverhaltes jeweils einer Entkräftung zugänglich. Im Zuge einer objektiven und lebensnahen Beweiswürdigung hätte die Behörde im Lichte aktueller Länderberichte zu dem Schluss kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer in Angola aufgrund politischer Verfolgung bzw der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Mitglieder regierungsfeindlicher Parteien durch die angolanischen Behörden Gefahr drohe.
- Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 01.06.2015 mitsamt der bezughabenden Verwaltungsakte beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Eingabe vom 02.01.2017 gab der Beschwerdeführer bekannt, gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin am XXXX eine Tochter bekommen zu haben.Mit Eingabe vom 02.01.2017 gab der Beschwerdeführer bekannt, gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin am römisch 40 eine Tochter bekommen zu haben. Am 13.02.2017 langte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher zusammenfassend ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer befinde sich seit mehr als einem Jahr in einer Lebensgemeinschaft mit seiner österreichischen Lebensgefährtin, mit welcher er im Oktober 2016 ein gemeinsames Kind bekommen hätte. Der Beschwerdeführer arbeite an einer Verbesserung seiner Deutschkenntnisse, habe die Prüfungen A1 und A2 abgelegt und nehme derzeit an einem Intensivkurs für B1 teil. Der Beschwerdeführer habe während seiner Zeit in Österreich zahlreiche soziale Kontakte knüpfen können und sei gut in das soziale Umfeld seiner Lebensgefährtin integriert. Der Beschwerdeführer plane die Absolvierung einer Ausbildung und Aufnahme einer Berufstätigkeit, etwa im Bereich Elektrotechnik, und hoffe auf einen baldigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Er bedauere, zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung unrichtige Gründe geltend gemacht zu haben, doch habe er damals große Angst vor einer Abschiebung gehabt und keine andere Möglichkeit gesehen. Vorgelegt wurden die folgenden Unterlagen in Kopie: ? Beglaubigte Übersetzung der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers ? Meldezettel ? Vaterschaftsanerkenntnis ? Schreiben zwecks Namensänderung an das BFA ? Kursbestätigung absolvierter Deutschkurse A1 und A2, Anmeldebestätigung Kurs B1 ? ÖSD-Deutschprüfungszeugnisse A1 und A2 ? Beglaubigte Übersetzung des Abschlusszeugnisses der höheren Schule für Elektrik, XXXX/Angola sowie Antrag auf Anerkenntnis einer Lehrabschlussprüfung bei der WKO ? Lebenslauf des Beschwerdeführers ? Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldezettel, Reisepass, Führerschein und Einkommensnachweise der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ? Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweise und Meldezettel der Tochter des Beschwerdeführers
- Am 03.04.2017 fand zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen gewillkürte Vertreterin, die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin sowie eine Dolmetscherin für die portugiesische Sprache teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, hatte jedoch bereits im Vorfeld schriftlich mitgeteilt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten. Der Beschwerdeführer brachte die folgenden Unterlagen in Vorlage: ÖSD Deutsch-Zertifikate A1 und A2, angolanischer Reisepass (ausgestellt am XXXX), angolanischer Personalausweis, beglaubigte Übersetzung Lehrabschlusszeugnis Elektrik, WKO Anmeldeformular Lehrabschlussprüfung, Gleichhaltungsantrag Lehrabschlussprüfung, Bescheid über die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung Elektrotechniker - Elektro und Gebäudetechnik, aktuelle Meldebestätigungen, beglaubigte Übersetzung eines Eintrags in das Geburtenregister, Kursanmeldung Deutschkurs B1, Unterstützungsschreiben durch Freundinnen sowie die Mutter der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, Schreiben über Namensberichtigung an das BFA, Geburtsurkunde der Tochter des Beschwerdeführers, Lebenslauf des Beschwerdeführers;ÖSD Deutsch-Zertifikate A1 und A2, angolanischer Reisepass (ausgestellt am römisch 40 ), angolanischer Personalausweis, beglaubigte Übersetzung Lehrabschlusszeugnis Elektrik, WKO Anmeldeformular Lehrabschlussprüfung, Gleichhaltungsantrag Lehrabschlussprüfung, Bescheid über die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung Elektrotechniker - Elektro und Gebäudetechnik, aktuelle Meldebestätigungen, beglaubigte Übersetzung eines Eintrags in das Geburtenregister, Kursanmeldung Deutschkurs B1, Unterstützungsschreiben durch Freundinnen sowie die Mutter der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, Schreiben über Namensberichtigung an das BFA, Geburtsurkunde der Tochter des Beschwerdeführers, Lebenslauf des Beschwerdeführers; Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung gestalteten sich wie folgt: "(...) RI: Möchten Sie zu Ihrem erstinstanzlichen Vorbringen Berichtigungen bzw. Ergänzungen vornehmen? BF: Ja, bitte. Erstens möchte ich über den Namen etwas sagen, den ich beim ersten Mal angegeben habe, und auch in Bezug auf die Dokumente, die ich beim ersten Mal vorgelegt habe, und auch über den Fluchtweg, und auch noch über den Fluchtgrund. Zu allererst möchte ich mich für meine Lügen entschuldigen. Mein Name ist XXXX. Geboren wurde ich am XXXX. Ich sagte in Bezug auf meinen Fluchtweg, dass jemand, den ich nicht kannte, meine Reise bezahlt hatte. Das entspricht nicht der Wahrheit. Die Reise wurde von meiner Tante bezahlt, sie lebt in der Schweiz, ihr Name XXXX, der Nachname fällt mir im Augenblick nicht ein, wir nennen sie alle Tante XXXX.BF: Ja, bitte. Erstens möchte ich über den Namen etwas sagen, den ich beim ersten Mal angegeben habe, und auch in Bezug auf die Dokumente, die ich beim ersten Mal vorgelegt habe, und auch über den Fluchtweg, und auch noch über den Fluchtgrund. Zu allererst möchte ich mich für meine Lügen entschuldigen. Mein Name ist römisch 40 . Geboren wurde ich am römisch 40 . Ich sagte in Bezug auf meinen Fluchtweg, dass jemand, den ich nicht kannte, meine Reise bezahlt hatte. Das entspricht nicht der Wahrheit. Die Reise wurde von meiner Tante bezahlt, sie lebt in der Schweiz, ihr Name römisch 40 , der Nachname fällt mir im Augenblick nicht ein, wir nennen sie alle Tante römisch 40 . RI: Ist sie verheiratet? BF: Ja. RI: Wie hat sie ledig geheißen? BF: Ihr Name vor der Eheschließung war XXXX.BF: Ihr Name vor der Eheschließung war römisch 40 . RI: Bitte fahren Sie fort. BF: Ich verließ Angola aufgrund einiger schlechten Situationen, auch die politische Lage trug dazu bei. Ich war ein Ziel, ich nahm an der CNE (Nationale Wahlkommission) teil. Ich darf hier den Beweis hierfür vorlegen. BF legt einen Ausweis vor. D wird ersucht, eine Übersetzung vorzunehmen: D: Es ist teilweise nicht mehr leserlich. Ein Ausweis der CNE (Nationalen Wahlkommission). Ausgestellt auf: XXXX. Für den Sprengel der Volksschule XXXX, mit der Nummer XXXX. Wahlhelfer.D: Es ist teilweise nicht mehr leserlich. Ein Ausweis der CNE (Nationalen Wahlkommission). Ausgestellt auf: römisch 40 . Für den Sprengel der Volksschule römisch 40 , mit der Nummer römisch 40 . Wahlhelfer. Auf der Rückseite: Dieser Ausweis ist persönlich und nicht an andere Personen weiterzugeben. Er ist gültig und allein für den Tag an dem die allgemeinen Wahlen im Jahr 2012 durchgeführt werden. Im Falle eines Verlustes, wird der Finder ersucht, diese Karte bei der Provinz-Wahlkommission abzugeben. RI: Können Sie mir sagen, weshalb das Bild auf dem Ausweis nicht mehr erkenntlich ist? BF: Der Ausweis ist aus dem Jahr
- Ich habe noch meinen Wählerausweis, wo das Foto etwas dunkler ist. RI: Festgehalten wird, dass auch auf dem weiteren Ausweis das Foto unkenntlich ist. Nach Rückfrage bei der Dolmetscherin wird festgehalten, dass es sich bei dem zweiten beigebrachten Ausweis um einen Wählerausweis handelt. RI: Bitte fahren Sie fort. BF: Darf ich Ihnen auch meinen Personalausweis vorlegen? RI: Ich bitte darum. BF: Vorgelegt wird ein Personalausweis der Republik Angola, ausgestellt am XXXX.BF: Vorgelegt wird ein Personalausweis der Republik Angola, ausgestellt am römisch 40 . RI: Bitte fahren Sie fort. BF: Ich reiste mit meinem Reisepass ein, mit einem Schengenvisum. Dieses Visum wurde von einem Bekannten meiner Tante in Angola besorgt. Ich hatte meiner Tante über meine Situation in Angola erzählt, über die Probleme mit der Nationalen Wahlkommission, dass einige Leute ermordet wurden und ich Hilfe benötigte um von Angola wegzukommen. Meine Tante sagte mir ihre Hilfe zu. Sie setzte sich mit ihrem Bekannten, welchen ich unter dem Name XXXX kenne, in Verbindung, meine Tante überwies ihm das Geld und ich übergab ihm in XXXX die für das Visum erforderlichen Dokumente. Dieser Herr kennt sich gut aus und reist auch sehr viel, er begleitete mich auf meiner Reise nach Österreich, wo ich legal mit Visum eingereist bin. Er war auch derjenige, der mir die Dokumente verschaffte, die ich bei meiner Asylantragstellung vorlegte. Zudem gab er mir einige Ratschläge, unter anderem sagte er mir, dass ich meinen Namen ändern solle und meinen Reisepass nicht vorlegen soll, denn ich könnte sonst des Landes verwiesen werden. Aus Angst, dass dies geschieht, habe ich die von ihm erhaltenen Dokumente vorgelegt. Am Wiener Flughafen bin ich jedoch mit meinem eigenen Reisepass eingereist.BF: Ich reiste mit meinem Reisepass ein, mit einem Schengenvisum. Dieses Visum wurde von einem Bekannten meiner Tante in Angola besorgt. Ich hatte meiner Tante über meine Situation in Angola erzählt, über die Probleme mit der Nationalen Wahlkommission, dass einige Leute ermordet wurden und ich Hilfe benötigte um von Angola wegzukommen. Meine Tante sagte mir ihre Hilfe zu. Sie setzte sich mit ihrem Bekannten, welchen ich unter dem Name römisch 40 kenne, in Verbindung, meine Tante überwies ihm das Geld und ich übergab ihm in römisch 40 die für das Visum erforderlichen Dokumente. Dieser Herr kennt sich gut aus und reist auch sehr viel, er begleitete mich auf meiner Reise nach Österreich, wo ich legal mit Visum eingereist bin. Er war auch derjenige, der mir die Dokumente verschaffte, die ich bei meiner Asylantragstellung vorlegte. Zudem gab er mir einige Ratschläge, unter anderem sagte er mir, dass ich meinen Namen ändern solle und meinen Reisepass nicht vorlegen soll, denn ich könnte sonst des Landes verwiesen werden. Aus Angst, dass dies geschieht, habe ich die von ihm erhaltenen Dokumente vorgelegt. Am Wiener Flughafen bin ich jedoch mit meinem eigenen Reisepass eingereist. RI: Wo befindet sich Ihr Reisepass heute? BF: Aus Angst habe ich ihn zerrissen und weggeschmissen. RI: Welche Dokumente verschaffte Ihnen Ihr Bekannter? BF: Er hat mir einen gefälschten Geburtseintrag gegeben, auf dem mein falscher Name, Geburtsdatum und Name der Eltern drauf stand. Und ein zweites Papier, auf dem auch mein Foto drauf war. Ich möchte aber hinzufügen, dass ich im Dezember 2016 bei der Angolanischen Botschaft in XXXX einen neuen Reisepass beantragt habe.BF: Er hat mir einen gefälschten Geburtseintrag gegeben, auf dem mein falscher Name, Geburtsdatum und Name der Eltern drauf stand. Und ein zweites Papier, auf dem auch mein Foto drauf war. Ich möchte aber hinzufügen, dass ich im Dezember 2016 bei der Angolanischen Botschaft in römisch 40 einen neuen Reisepass beantragt habe. RI: Ist dieser gekommen? BF: Ja, ich habe diesen Reisepass bekommen. BF legt den Reisepass vor. Der Reisepass ist mit XXXX, von der XXXX steht laut D für das Ausländer- und Migrationsamt, vergleichbar mit einem österr. Passamt, oder der MA35) ausgestellt worden.BF legt den Reisepass vor. Der Reisepass ist mit römisch 40 , von der römisch 40 steht laut D für das Ausländer- und Migrationsamt, vergleichbar mit einem österr. Passamt, oder der MA35) ausgestellt worden. RI: Bitte fahren Sie fort. BF: Den Reisepass habe ich erst im Dezember 2016 beantragt, davor hatte ich in XXXX einen Asylantrag gestellt und ich stehe Ihnen hier zur Verfügung, um all Ihre Fragen zu beantworten.BF: Den Reisepass habe ich erst im Dezember 2016 beantragt, davor hatte ich in römisch 40 einen Asylantrag gestellt und ich stehe Ihnen hier zur Verfügung, um all Ihre Fragen zu beantworten. RI: Wie hieß der Bekannte, der Ihre Reise nach Österreich organisiert hat? BF: XXXX.BF: römisch 40 . RI: Wie hieß er noch? BF: Den Nachnamen kenne ich nicht, bei uns ist es nicht üblich, dass man den vollständigen Namen einer Person, die man nicht gut kennt, weiß. Er hat sich mir als XXXX vorgestellt, und ich habe mich nicht getraut, ihn solche Fragen zu stellen, da das vielleicht unangenehm wäre und diese Leute die viel reisen, haben ja auch immer ihre Geheimnisse.BF: Den Nachnamen kenne ich nicht, bei uns ist es nicht üblich, dass man den vollständigen Namen einer Person, die man nicht gut kennt, weiß. Er hat sich mir als römisch 40 vorgestellt, und ich habe mich nicht getraut, ihn solche Fragen zu stellen, da das vielleicht unangenehm wäre und diese Leute die viel reisen, haben ja auch immer ihre Geheimnisse. RI: Können Sie sonst etwas über diese Person sagen? BF: Meine Tante kennt diesen Herren besser, ich selber habe nur in Bezug auf meine Reise mit ihm Kontakt gehabt. RI: Aus welchem Grund haben Sie nun Angola verlassen? BF: Der Grund für mein Weggehen aus Angola war in erster Linie aufgrund der Angst. Ich hatte, so wie andere auch, bei diesen Wahlen mitgearbeitet. Viele Leute, die das gemacht haben, wurden verhaftet, man dachte wahrscheinlich, dass wir Geheimnisse von ihnen wissen, wir haben eine Realität miterlebt, die nicht jener entsprach, die im Fernsehen und in den Zeitungen publik gemacht worden ist. Und aus diesem Grund sollten wir nicht mehr dort sein. Wir wurden verfolgt und zudem gibt es in Angola Probleme mit Menschenrechten und auch die Lebensqualität ist nicht gut, es gibt wenig Arbeit. RI: Wer sind "wir" in diesem Zusammenhang? BF: Wir bedeutet, die Menschen, die bei der Wahl im Jahr 2012 mitgearbeitet haben. RI: Sämtliche Menschen? BF: Die meisten. Die die dort waren, ja. RI: Unabhängig in welcher Rolle sie in dieser Wahl mitgearbeitet haben? BF: Genau. RI: Wie wurden Sie verfolgt? BF: Morddrohungen bei mir zu Hause. Also nicht bei mir zu Hause, sondern im Haus meines Stiefvaters. RI: Können Sie die Morddrohungen näher beschreiben? BF: Sie kommen, sie machen die Türe gewaltsam auf, sie legen dir Handschellen an, sie ziehen mit der Peitsche ein paar Schläge über, und sagen dir, dass deine Tage gezählt sind, und wenn du irgendjemanden etwas davon erzählst, was du bei den Wahlen gesehen hast, wird das für dich nicht gut sein. Wie gesagt, ich wohnte im Haus meines Stiefvaters, der dies dann zum Anlass nahm, mich rauszuwerfen, vermutlich weil er Angst hatte, dass ihm auch etwas zustoßen könnte. RI: Wer hat Sie für die Mitarbeit bei der Wahl nominiert? BF: Man meldet sich für diese Arbeit an, wenn man fähig ist, diese Arbeit zu verrichten, kann man sich dort anmelden. RI: Warum haben Sie sich angemeldet? BF: Sie sagten, es wäre eine bezahlte Arbeit und ich benötigte dieses Geld für die Schule. RI: Haben Sie sich kritisch zum Wahlprozedere geäußert? BF: Ja. RI: Wo und bei wem? BF: Ich war nicht alleine mit meiner Kritik und ich habe meine Meinung vor den Leuten, die beim Wahllokal gearbeitet haben, geäußert. RI: Was passierte dann? BF: Vor Ort hat man mir gesagt, dass ich den Mund halten soll, dass ich nicht Dinge sagen soll, die nicht gesagt werden sollen. RI: Was haben Sie gesagt? BF: Ich habe gesagt, dass es nicht richtig ist, dass, wenn diese Situation anhält, das Land sich nicht weiter entwickeln kann und es nichts bringt. RI: Ihre Aussagen sind auffallend vage und kryptisch für mich. BF: Was dort tatsächlich vorgefallen war: Stimmzettel, die nicht ausgefüllt waren, wurden für die XXXX angekreuzt, Stimmzettel, die für die XXXX abgegeben worden waren, wurden zerrissen und am PC wurden Zahlen verändert, waren es beispielsweise 100.000 abgegebene Stimmen, wurde am PC diese Zahl auf 150.000 erhöht, damit wollte die XXXX sicher gehen, dass sie an der Macht bleibt. Solche Sachen kann man einfach nicht tun. In Angola tun sie dir dann was, oder sie bringen dich einfach um. Die Welt sieht Angola ganz anders, als die Realität vor Ort und die Menschen müssen darunter leiden.BF: Was dort tatsächlich vorgefallen war: Stimmzettel, die nicht ausgefüllt waren, wurden für die römisch 40 angekreuzt, Stimmzettel, die für die römisch 40 abgegeben worden waren, wurden zerrissen und am PC wurden Zahlen verändert, waren es beispielsweise 100.000 abgegebene Stimmen, wurde am PC diese Zahl auf 150.000 erhöht, damit wollte die römisch 40 sicher gehen, dass sie an der Macht bleibt. Solche Sachen kann man einfach nicht tun. In Angola tun sie dir dann was, oder sie bringen dich einfach um. Die Welt sieht Angola ganz anders, als die Realität vor Ort und die Menschen müssen darunter leiden. RI: Wenn Sie an den Wahlen mitgewirkt haben, können Sie mir sicher folgende Fragen beantworten: RI: Wie hoch war die Wahlbeteiligung? BF: Ich habe keine Ahnung. RI: Aber dafür interessiert man sich gewöhnlich, wenn man an Wahlen mitwirkt. BF: Ich war an einem Wahltisch, an dem die Leute der Gemeinde, bzw. der Bezirke der Gemeinde gewählt haben. Die Leute kamen alle zum Wahltisch um zu wählen. Ich kann Ihnen aber nicht sagen, was ich nicht weiß. RI: Wieviel % erlangte die UNITA? BF: Die Wahl war im Jahr 2012 und ich kann mich an die %-Sätze der einzelnen Parteien nicht mehr erinnern, ich weiß dass die MPLA einen sehr hohen %-Satz errungen hat, und die UNITA einen sehr niedrigen. RI: Können Sie mir andere Parteien nennen, die bei diesen Wahlen teilgenommen haben? BF: CASA-CE, PRS, FNLA. RI: Wieviel % ungefähr hat die CASA-CE erhalten? BF: Den %-Satz kann ich Ihnen nicht genau sagen, aber ich kann Ihnen sagen, dass sie an dritter Stelle gelandet sind. RI: Wurden Sie persönlich bedroht? BF: Ja. RI: Warum haben Sie sich im Jahr 2016 einen neuen Reisepass ausstellen lassen? BF: Ich habe eine Bekannte, die bei der Angolanischen Botschaft arbeitet, es verhält sich so, dass die Leute von der Botschaft versuchen herauszufinden, wer Angolaner ist und in Österreich lebt, damit man einen Konsularausweis ausstellen kann, auf meinem war leider ein Fehler, deswegen wird der im Augenblick neu erstellt. Heuer sind wieder Wahlen und für die Botschaft ist es wichtig alle in Österreich lebenden Angolaner ausfindig zu machen und ein Verzeichnis zu führen, damit sie wählen. RI: Sie haben angegeben von Seiten der Angolanischen Regierung verfolgt worden zu sein, warum treten Sie dann trotzdem mit der Angolanischen Botschaft (somit mit Regierungsvertretern) in Kontakt? BF: Nicht alle Mitarbeiter der Botschaft gehören dem "Clan" an. Und außerdem habe ich keinen engen Kontakt zu denen. RI: Warum haben Sie sich überhaupt einen Reisepass ausstellen lassen? BF: Ich habe mich dazu entschlossen, um einerseits hier meine Staatsbürgerschaft klar zu stellen, damit keine Zweifel bleiben, dass ich aus Angola stamme. Und vielleicht ist es irgendwann wichtig, dass ich einen Reisepass habe. RI: Leiden Sie unter schweren oder chronischen Krankheiten? BF: Nein, nur meine Augen sind nicht gut. RI: Wie darf ich das verstehen? BF: Ich leide am grünen Star. RI: Sind Sie deswegen in Behandlung? BF: Ja. Z: Mein Vater lebt in Ungarn. Der Reisepass wurde ausgestellt, um meinen Vater in Zukunft besuchen zu können. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF: Ja. RI: Wie groß ist Ihre Sehminderung? BF: Ich weiß es nicht genau, ich denke es sind - 0,75 auf jedem Auge. Z: Das Problem ist der Augendruck, der zu hoch ist. RI: Auf Ersuchen der BFV wird die Verhandlung für fünf Minuten unterbrochen. Nach Wiederaufnahme der Verhandlung um 12:10 Uhr wird die Verhandlung fortgesetzt. BFV: Nach eingehender Beratung mit dem BF möchten wir die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides zurückziehen. Ausdrücklich aufrechterhalten wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt III.BFV: Nach eingehender Beratung mit dem BF möchten wir die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides zurückziehen. Ausdrücklich aufrechterhalten wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. RI erteilt eine ausführliche rechtliche Belehrung. BFV und BF geben an, diese verstanden zu haben und bei der Zurückziehung bleiben wollen. RI: Bitte schildern Sie mir Ihr Privat- und Familienleben in Österreich. BF: Ich bin zu allen Leuten zuvorkommend und freundlich. Ich lese sehr gerne, ich würde gerne meine Ausbildung fortführen oder vielleicht an der Universität studieren. Ich habe hier eine Freundin und eine Tochter, ich bin glücklich. Ich möchte gerne arbeiten um meine Familie zu unterstützen und hier glücklich zu leben. Ich habe in Österreich auch schon Freunde gewonnen. RI: Sprechen Sie Deutsch? BF: Ein bisschen. RI: Können Sie mir Ihren Lebenslauf in deutscher Sprache schildern? BF: Ich heiße XXXX. Ich komme aus Angola. Ich bin XXXX in XXXX geboren. Meine Muttersprache ist portugiesisch. Ich bin Elektriker von Beruf. Ich habe vier Brüder. Ich lese gerne.BF: Ich heiße römisch 40 . Ich komme aus Angola. Ich bin römisch 40 in römisch 40 geboren. Meine Muttersprache ist portugiesisch. Ich bin Elektriker von Beruf. Ich habe vier Brüder. Ich lese gerne. RI: Was lesen Sie gerne? BF: Über alles, Psychologie. RI: Was haben Sie gestern zu Mittag gegessen? BF: Ich habe eine Pasta mit meiner Freundin und meiner Tochter gegessen. RI: Haben Sie Kontakte zu Ihren Verwandten in Angola? BF: Nur zu meiner Mutter, weil meine andere Familie lebt nicht in XXXX.BF: Nur zu meiner Mutter, weil meine andere Familie lebt nicht in römisch 40 . Die weitere Verhandlung wird wieder mit der Dolmetscherin geführt. Einsicht genommen wird in das Strafregister, welches keine Eintragung aufweist. Vorgelegt wird ein Aktenkonvolut, welches - wie die vorgelegten Ausweise - in Kopie zum Akt genommen wird. RI: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt? BF: Mit dem Geld was ich vom Staat bekomme. Das ist nicht sehr viel. Belehrung der Zeugin Der RI belehrt die Zeugin
§ 49
AVG und weist auf das Recht auf Verweigerung der Aussage hin.Der RI belehrt die Zeugin
Paragraph 49, AVG und weist auf das Recht auf Verweigerung der Aussage hin. Der RI macht die Zeugin nach §§ 50 und 49 Abs. 5 AVG auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung (Ersatz der dadurch verursachten Kosten, Verhängung einer Ordnungsstrafe) und einer falschen Beweisaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht (gerichtliche Strafbarkeit
§ 288St
GB) aufmerksam.Der RI macht die Zeugin nach Paragraphen 50 und 49 Absatz 5, AVG auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung (Ersatz der dadurch verursachten Kosten, Verhängung einer Ordnungsstrafe) und einer falschen Beweisaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht (gerichtliche Strafbarkeit
Paragraph 288, StGB) aufmerksam. RI: Bitte schildern Sie mir das Privat- und Familienleben mit dem BF. Z: Wir kennen uns seit Ende 2015 und leben ungefähr seit Jänner 2016 zusammen, damals noch in meiner alten Wohnung im XXXX. Seit ich in der neuen Wohnung wohne, ist er auch bei mir gemeldet, das ist seit
- November
- Wir haben eine gemeinsame Tochter, etwas überraschend, aber es läuft ganz gut. Vor der Karenz habe ich bei der XXXX gearbeitet und war verantwortlich für Firmenkunden. Ich hatte dort eine gute Position, und dementsprechend gut verdient, und bekomme jetzt Karenzgeld bis Ende Oktober, bis zum ersten Geburtstag meiner Tochter. Ich kann zu meiner Position nach meiner Karenz wieder zurückkehren. Wir sind nicht verheiratet. Vielleicht werden wir in ein oder zwei Jahren heiraten. Wir wollen nun einmal schauen, dass er arbeitet findet. Vielleicht wollen wir dann in ein oder zwei Jahren heiraten. Ich möchte, dass meine Tochter mit ihrem Vater aufwachsen kann. Momentan ist die Situation so, dass er noch nicht arbeiten kann, was ein Vorteil für meine Tochter ist, da sie sehr viel Zeit mit ihrem Vater verbringen kann. Ich bekomme viel Unterstützung von ihm im Haushalt und mit unserer Tochter. Als wir uns kennengelernt haben, war sein Deutsch sehr schlecht und sehr rudimentär. Das hat sich seit den Kursen, die er letztes Jahr besucht hat, und durch das üben, sehr verbessert.Z: Wir kennen uns seit Ende 2015 und leben ungefähr seit Jänner 2016 zusammen, damals noch in meiner alten Wohnung im römisch 40 . Seit ich in der neuen Wohnung wohne, ist er auch bei mir gemeldet, das ist seit
- November
- Wir haben eine gemeinsame Tochter, etwas überraschend, aber es läuft ganz gut. Vor der Karenz habe ich bei der römisch 40 gearbeitet und war verantwortlich für Firmenkunden. Ich hatte dort eine gute Position, und dementsprechend gut verdient, und bekomme jetzt Karenzgeld bis Ende Oktober, bis zum ersten Geburtstag meiner Tochter. Ich kann zu meiner Position nach meiner Karenz wieder zurückkehren. Wir sind nicht verheiratet. Vielleicht werden wir in ein oder zwei Jahren heiraten. Wir wollen nun einmal schauen, dass er arbeitet findet. Vielleicht wollen wir dann in ein oder zwei Jahren heiraten. Ich möchte, dass meine Tochter mit ihrem Vater aufwachsen kann. Momentan ist die Situation so, dass er noch nicht arbeiten kann, was ein Vorteil für meine Tochter ist, da sie sehr viel Zeit mit ihrem Vater verbringen kann. Ich bekomme viel Unterstützung von ihm im Haushalt und mit unserer Tochter. Als wir uns kennengelernt haben, war sein Deutsch sehr schlecht und sehr rudimentär. Das hat sich seit den Kursen, die er letztes Jahr besucht hat, und durch das üben, sehr verbessert. BFV: Hinsichtlich des Schreibens vom 07.02.2017 möchten wir vorbringen, dass es sich bei dem "Antrag auf Aufenthaltstitel
§ 75Abs. 20 Asyl
G" inhaltlich um eine Beschwerdeergänzung zum Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides handelt.BFV: Hinsichtlich des Schreibens vom 07.02.2017 möchten wir vorbringen, dass es sich bei dem "Antrag auf Aufenthaltstitel
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG" inhaltlich um eine Beschwerdeergänzung zum Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides handelt. Z: Er hat sehr gute Kontakte zu meinem Bruder und zu meinem Vater und meiner Mutter, der ab und zu in XXXX ist. Ich spreche ausschließlich Deutsch mit meinem Freund.Z: Er hat sehr gute Kontakte zu meinem Bruder und zu meinem Vater und meiner Mutter, der ab und zu in römisch 40 ist. Ich spreche ausschließlich Deutsch mit meinem Freund. RI: Möchten Sie sonst noch etwas hinzufügen? BF und BFV verzichten auf eine weitere Stellungnahme. (...)" Im Anschluss wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. Mit Eingabe vom 07.04.2017 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um schriftliche Ausfertigung des in der Verhandlung vom 03.04.2017 verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger von Angola, welcher die im Spruch erstangeführten Personalien führt und infolge Einreise in das Bundesgebiet auf dem Luftweg am 19.03.2014 um internationalen Schutz ansuchte. Seit diesem Zeitpunkt hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf. 1.
- Infolge der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2015, Zl. 1003105209-14471224, ist gegenständlich lediglich über die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. abzusprechen, das Verfahren bezüglich Spruchpunkt I. und II. war einzustellen.1.
- Infolge der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2015, Zl. 1003105209-14471224, ist gegenständlich lediglich über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. abzusprechen, das Verfahren bezüglich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. war einzustellen. 1.
- In Österreich verfügt der unbescholtene Beschwerdeführer über familiäre Beziehungen; mit seiner Lebensgefährtin, einer österreichischen Staatsbürgerin, hat er (seit Jänner 2016) einen gemeinsamen Wohnsitz und eine im Oktober 2016 geborene gemeinsame Tochter, um welche er sich gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin kümmert. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über Kenntnisse der deutschen Sprache, er legte ein Zeugnis über die Absolvierung einer Deutschprüfung auf dem Niveau A2 vor und zeigt sich um eine weitere Verbesserung seiner Sprachkenntnisse bemüht. Ebenso ist der Beschwerdeführer, welcher zurzeit aus Mitteln der Grundversorgung sowie durch Unterstützung seiner Lebensgefährtin lebt, bestrebt, durch baldige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (gegebenenfalls infolge Absolvierung einer weiteren Ausbildung), etwa in dem von ihm im Herkunftsstaat erlernten Beruf des Elektrotechnikers, zur Bestreitung des Lebensunterhalts seiner Familie beizutragen. Eine Rückkehrentscheidung würde aufgrund der in Österreich bestehenden Bindungen einen unzulässigen Eingriff in die Rechte nach Artikel 8 EMRK der beschwerdeführenden Partei darstellen.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, durch Einvernahme des Beschwerdeführers und zeugenschaftlicher Befragung seiner Lebensgefährtin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Aufgrund der verfahrensgegenständlich zuletzt vorgelegten unbedenklichen Identitätsdokumente, insbesondere des im Dezember 2016 durch die österreichische Botschaft der Republik Angola ausgestellten, im Gerichtsakt in Kopie einliegenden, Reisepasses in Zusammenschau mit dem vorgelegten angolanischen Personalausweis des Beschwerdeführers, wird von einem Feststehen der Identität des Beschwerdeführers entsprechend den im Reisepass ersichtlichen Personalien ausgegangen. Zu betonen ist nochmals, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung am 03.04.2017 nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen sowie nach Rücksprache mit seiner bevollmächtigten Vertreterin die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2015, zurückgezogen hat (siehe Seite 9 der Verhandlungsniederschrift). Aus dem handschriftlich unterfertigten Verhandlungsprotokoll ergibt sich, dass der Beschwerdeführer diese Willenserklärung infolge eingehender Beratung mit seiner rechtsfreundlichen Vertreterin sowie Belehrung über die Rechtsfolgen durch den erkennenden Richter abgegeben hat. Die Spruchteile I. und II. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2015 sind damit in Rechtskraft erwachsen.Zu betonen ist nochmals, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung am 03.04.2017 nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen sowie nach Rücksprache mit seiner bevollmächtigten Vertreterin die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2015, zurückgezogen hat (siehe Seite 9 der Verhandlungsniederschrift). Aus dem handschriftlich unterfertigten Verhandlungsprotokoll ergibt sich, dass der Beschwerdeführer diese Willenserklärung infolge eingehender Beratung mit seiner rechtsfreundlichen Vertreterin sowie Belehrung über die Rechtsfolgen durch den erkennenden Richter abgegeben hat. Die Spruchteile römisch eins. und römisch zwei. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2015 sind damit in Rechtskraft erwachsen. Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen sowie der Integrationsbereitschaft der beschwerdeführenden Partei resultieren insbesondere aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung, sowie aus den vorgelegten Unterlagen und Dokumenten (Geburtsurkunde der Tochter des Beschwerdeführers, Deutschprüfungszertifikate A1 und A2, Unterstützungsschreiben aus dem sozialen Umfeld des Beschwerdeführers, Unterlagen über die angestrebte Zulassung zur Lehrabschlussprüfung "XXXX"), welche die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie dessen Integrationsbereitschaft belegen und mit dem zuletzt anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck übereinstimmen. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Strafregister.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu I.)Zu römisch eins.) Zu A) 3.2. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht
§ 28Abs. 1 Vw
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
§ 31Abs. 1 Vw
GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Der Verwaltungsgerichtshof stellte mit Beschluss vom 29.04.2015, Zl. 2014/20/0047, klar, es sei gesetzlich geboten, dass das Bundesverwaltungsgericht bei ihm anhängige Verfahren über Beschwerden infolge rechtswirksam erklärter Beschwerdezurückziehung mit Beschluss einstelle. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerdepunkte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2017 ist der verwaltungsbehördliche (im Spruch genannte) Bescheid vom 12.05.2015 hinsichtlich dessen Spruchpunkten I. und II. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten) rechtskräftig geworden und waren daher die diesbezüglichen Verfahrensteile mit Beschluss einzustellen.Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerdepunkte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2017 ist der verwaltungsbehördliche (im Spruch genannte) Bescheid vom 12.05.2015 hinsichtlich dessen Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten) rechtskräftig geworden und waren daher die diesbezüglichen Verfahrensteile mit Beschluss einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.3.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im gegenständlichen Fall ist die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu II.)Zu römisch zwei.) Zu A) 3.4. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG) wird Folgendes erwogen:3.4. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Paragraphen 57 und 55 AsylG sowie Paragraph 52, FPG) wird Folgendes erwogen:
§ 10Abs 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
§ 57Abs. 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 liegen daher im Falle der beschwerdeführenden Partei nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher im Falle der beschwerdeführenden Partei nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Ferner erfolgte die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht
§ 8Abs. 3a Asyl
G 2005 und ist auch keine Aberkennung
§ 9Abs. 2 Asyl
G 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.Ferner erfolgte die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt:
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn ---------- 1.-dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1.-dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2.-der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14a
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2.-der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 bzw. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH
- 2007, 2007/01/0479).Im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 bzw. Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt vergleiche etwa VwGH
- 2007, 2007/01/0479).
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR
- 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH
- 2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR
- 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH
- 2003, G 78/00). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. das Urteil des EGMR vom
- Juli 2010, P.B. und J.S. gegen Österreich, Beschwerdenr. 18984/02, Randnrn. 27ff, mit Verweis unter anderem auf das Urteil des EGMR vom
- Mai 1994, Keegan v. Ireland, Beschwerdenr. 16969/90; vgl. auch die im hg. Erkenntnis vom
- April 2010, Zl. 2006/01/0354, zitierte Rechtsprechung des EGMR) (VwGH 16.12.2010, 2007/01/0388).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben vergleiche das Urteil des EGMR vom
- Juli 2010, P.B. und J.S. gegen Österreich, Beschwerdenr. 18984/02, Randnrn. 27ff, mit Verweis unter anderem auf das Urteil des EGMR vom
- Mai 1994, Keegan v. Ireland, Beschwerdenr. 16969/90; vergleiche auch die im hg. Erkenntnis vom
- April 2010, Zl. 2006/01/0354, zitierte Rechtsprechung des EGMR) (VwGH 16.12.2010, 2007/01/0388). Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR
- 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06;
- 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
- 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
- 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR
- 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06;
- 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
- 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
- 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- 2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern/ Asylwerberinnen, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen. Beim Topos des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da ? abseits familiärer Umstände ? erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art. 8 EMRK geschützt ist (Vgl. Thym, EuGRZ, 2006, 541 ff).Beim Topos des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da ? abseits familiärer Umstände ? erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Artikel 8, EMRK geschützt ist (Vgl. Thym, EuGRZ, 2006, 541 ff). Wie schon erwähnt, mindert die Tatsache, dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen. Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH
- 2005, 2002/21/0124; VwGH
- 2006, 2006/21/0109; VwGH
- 2005, 2004/21/0124 u.a.).Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde vergleiche VwGH
- 2005, 2002/21/0124; VwGH
- 2006, 2006/21/0109; VwGH
- 2005, 2004/21/0124 u.a.). Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH
- 2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration vergleiche VwGH
- 2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 25, Absatz 5, AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff). Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind (vgl. VfSlg 16.657/2002; VwGH
- 1999, 99/18/0342 u.a.).Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind vergleiche VfSlg 16.657 aus 2002,; VwGH
- 1999, 99/18/0342 u.a.). Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.). 3.
- Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:3.
- Vor dem Hintergrund der in Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen: Wie bereits oben unter Punkt II.
- festgestellt, führt der Beschwerdeführer seit Anfang 2016 eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen, mit welcher er eine gemeinsame Tochter im Säuglingsalter hat. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX, wo er sich gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin um die Betreuung seiner Tochter sowie die Führung des Haushaltes kümmert. Es gibt keine Hinweise, dass es sich bei dem geführten Familienleben um ein solches geringerer Intensität handelt (vgl. etwa AsylGH 11.7.2011, A2 410.936-3/2011/10E). Zu berücksichtigen ist jedoch auch, daß das gegenständliche Familienleben zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, als der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers jedenfalls unsicher war. (vgl auch etwa EGMR, 28.06.2011, Nunez v Norwegen, Rs 55597/09, Rz 70 letzter Satz).Wie bereits oben unter Punkt römisch zwei.
- festgestellt, führt der Beschwerdeführer seit Anfang 2016 eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen, mit welcher er eine gemeinsame Tochter im Säuglingsalter hat. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter in einem gemeinsamen Haushalt in römisch 40 , wo er sich gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin um die Betreuung seiner Tochter sowie die Führung des Haushaltes kümmert. Es gibt keine Hinweise, dass es sich bei dem geführten Familienleben um ein solches geringerer Intensität handelt vergleiche etwa AsylGH 11.7.2011, A2 410.936-3/2011/10E). Zu berücksichtigen ist jedoch auch, daß das gegenständliche Familienleben zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, als der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers jedenfalls unsicher war. vergleiche auch etwa EGMR, 28.06.2011, Nunez v Norwegen, Rs 55597/09, Rz 70 letzter Satz). In die Abwägung hat ferner einzufließen, ob ein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin beziehungsweise seinem Kind auch im Fall einer Rückkehrentscheidung fortgesetzt werden kann (vgl grundsätzlich VfGH 01.07.2009, U 992/08 und EGMR 31.07.2008, 265/07, Rechtssache Omeregie). In seinem schon erwähnten Urteil vom 28.06.2011 in der Rechtssache Nunez hat der EGMR die grundsätzliche Zulässigkeit einer Trennung, auch einer Mutter, von ihren minderjährigen Kindern in besonderen Fällen zwar bestätigt, sie im konkreten Fall, trotz Besuchsmöglichkeiten - auch unter dem Aspekt des Kindeswohls - mehrheitlich für unzulässig erklärt (siehe insb. Rz 84 des Urteils und Punkt 5-7 der "dissenting opinion" Richter Mijovic und De Gaetano).In die Abwägung hat ferner einzufließen, ob ein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin beziehungsweise seinem Kind auch im Fall einer Rückkehrentscheidung fortgesetzt werden kann vergleiche grundsätzlich VfGH 01.07.2009, U 992/08 und EGMR 31.07.2008, 265/07, Rechtssache Omeregie). In seinem schon erwähnten Urteil vom 28.06.2011 in der Rechtssache Nunez hat der EGMR die grundsätzliche Zulässigkeit einer Trennung, auch einer Mutter, von ihren minderjährigen Kindern in besonderen Fällen zwar bestätigt, sie im konkreten Fall, trotz Besuchsmöglichkeiten - auch unter dem Aspekt des Kindeswohls - mehrheitlich für unzulässig erklärt (siehe insb. Rz 84 des Urteils und Punkt 5-7 der "dissenting opinion" Richter Mijovic und De Gaetano). Die Lebensgefährtin und die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers, mit welchen dieser ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK in Österreich führt, sind als österreichische Staatsbürger naturgemäß im Bundesgebiet dauerhaft aufenthaltsberechtigt. Eine Weiterführung des Familienlebens des Beschwerdeführers mit den Genannten in Angola wäre nur erschwert möglich und im gegenständlichen Fall auch unverhältnismäßig bzw. unzumutbar, da die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als österreichische Staatsbürgerin in Österreich seit ihrer Geburt verwurzelt ist, hier über entsprechende soziale, familiäre und gesellschaftliche Kontakte verfügt, einer laufenden, unselbständigen Arbeitsbeschäftigung nachgeht und über keine Kenntnisse der Amtssprache Angolas verfügt. Auch die Tochter des Beschwerdeführers ist als österreichische Staatangehörige im Bundesgebiet durch ihre hier lebenden Familienangehörigen verwurzelt. In diesem Kontext bleibt ferner auch die in Teilen Angolas angespannte Sicherheitslage (vgl. die aktuellen Reisewarnungen des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres) zu berücksichtigen, welche es der Lebensgefährtin als junge, in Österreich berufstätige, Frau mit einem Kleinkind jedenfalls erschweren respektive unzumutbar erscheinen lassen würde, den Kontakt zum Beschwerdeführer durch regelmäßige Besuche in Angola aufrecht zu erhalten. Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels "moderner Kommunikationsmittel" - "per Telefon, Skype oder mittelfristig gesehen per Internet" ist mit einem Kleinkind demgegenüber kaum möglich. Dem Vater eines Kindes kommt grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu (vgl. E
- Dezember 2011, 2009/21/0303)(VwGH 16.5.2012, 2011/21/0277).Die Lebensgefährtin und die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers, mit welchen dieser ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK in Österreich führt, sind als österreichische Staatsbürger naturgemäß im Bundesgebiet dauerhaft aufenthaltsberechtigt. Eine Weiterführung des Familienlebens des Beschwerdeführers mit den Genannten in Angola wäre nur erschwert möglich und im gegenständlichen Fall auch unverhältnismäßig bzw. unzumutbar, da die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als österreichische Staatsbürgerin in Österreich seit ihrer Geburt verwurzelt ist, hier über entsprechende soziale, familiäre und gesellschaftliche Kontakte verfügt, einer laufenden, unselbständigen Arbeitsbeschäftigung nachgeht und über keine Kenntnisse der Amtssprache Angolas verfügt. Auch die Tochter des Beschwerdeführers ist als österreichische Staatangehörige im Bundesgebiet durch ihre hier lebenden Familienangehörigen verwurzelt. In diesem Kontext bleibt ferner auch die in Teilen Angolas angespannte Sicherheitslage vergleiche die aktuellen Reisewarnungen des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres) zu berücksichtigen, welche es der Lebensgefährtin als junge, in Österreich berufstätige, Frau mit einem Kleinkind jedenfalls erschweren respektive unzumutbar erscheinen lassen würde, den Kontakt zum Beschwerdeführer durch regelmäßige Besuche in Angola aufrecht zu erhalten. Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels "moderner Kommunikationsmittel" - "per Telefon, Skype oder mittelfristig gesehen per Internet" ist mit einem Kleinkind demgegenüber kaum möglich. Dem Vater eines Kindes kommt grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu vergleiche E
- Dezember 2011, 2009/21/0303)(VwGH 16.5.2012, 2011/21/0277). Eine Weiterführung des in Österreich begründeten Familienlebens in Angola wäre dem Beschwerdeführer, seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter demnach, wie dargelegt, nicht in zumutbarer Weise möglich. Bereits vor diesem Hintergrund würde sich eine Rückkehrentscheidung sohin als unzulässig erweisen. Der erkennende Richter konnte sich darüber hinaus im Rahmen der Beschwerdeverhandlung persönlich von dem Integrationsgrad des Beschwerdeführers in Österreich überzeugen. Der Beschwerdeführer bemühte sich im Zuge seines bisherigen Aufenthalts sichtlich um die Erlernung der deutschen Sprache und brachte ein Zertifikat über die Absolvierung einer Deutschprüfung der Stufe A2 in Vorlage. Anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung legte er glaubhaft dar, sich um einen weiteren Ausbau seiner Deutschkenntnisse bemühen zu wollen (demgemäß wurde eine Bestätigung über eine Anmeldung zu einem Intensivkurs der Stufe B1 vorgelegt) und stellte unter Beweis, dass ihm eine grundlegende Verständigung in deutscher Sprache keine Schwierigkeiten bereitet. Ebenso betonte er seinen Wunsch, künftig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und derart zum Lebensunterhalt seiner Familie beizutragen. Dieser Eindruck wird durch die vorgelegten Unterlagen unterstrichen, aus welchen sich die Bemühungen des Beschwerdeführers um eine Anerkennung seiner in Angola absolvierten Ausbildung zum Elektrotechniker im Bundesgebiet sowie seine Bestrebungen hinsichtlich einer weiteren Ausbildung respektive Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ergeben. Aus den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterstützungsschreiben aus deren sozialem Umfeld ergibt sich desweiteren, dass sich der Beschwerdeführer um eine Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht zeigt und im Bundesgebiet Freundschaften und Bekanntschaften geknüpft hat. Nicht verkannt wird demgegenüber die erst vergleichsweise kurze, rund dreijährige, Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, welche dessen persönliche Interessen an einem Verbleib in Österreich zwar mindert, doch wären die andernfalls erfolgenden Eingriffe in das in Österreich bestehende Familienleben der beschwerdeführenden Partei nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der im vorliegenden Einzelfall vorliegenden Umstände nicht im Sinne des Artikel 8 EMRK gerechtfertigt (vgl. etwa den Beschluss des VwGH vom 28.1.2016, Ra 2015/21/0191-6, in welchem ausgesprochen wurde, dass - entgegen der in der Amtsrevision vertretenen Auffassung - nicht gesagt werden könne, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende, Konstellationen begründen "kann" und sohin schon allein aufgrund eines Aufenthalts von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre).Nicht verkannt wird demgegenüber die erst vergleichsweise kurze, rund dreijährige, Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, welche dessen persönliche Interessen an einem Verbleib in Österreich zwar mindert, doch wären die andernfalls erfolgenden Eingriffe in das in Österreich bestehende Familienleben der beschwerdeführenden Partei nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der im vorliegenden Einzelfall vorliegenden Umstände nicht im Sinne des Artikel 8 EMRK gerechtfertigt vergleiche etwa den Beschluss des VwGH vom 28.1.2016, Ra 2015/21/0191-6, in welchem ausgesprochen wurde, dass - entgegen der in der Amtsrevision vertretenen Auffassung - nicht gesagt werden könne, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende, Konstellationen begründen "kann" und sohin schon allein aufgrund eines Aufenthalts von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre). Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH
- 2009, U992/08 bzw. VwGH
- 2007, 2006/01/0216;
- 2007, 2007/01/0479;
- 2007, 2006/18/0453;
- 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316;
- 2006, 2006/21/0109;
- 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen der beschwerdeführenden Partei an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH
- 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH
- 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005). Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung nach Angola erweist sich zum Entscheidungszeitpunkt angesichts der zwischenzeitlich vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH
- 2009, U992/08 bzw. VwGH
- 2007, 2006/01/0216;
- 2007, 2007/01/0479;
- 2007, 2006/18/0453;
- 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316;
- 2006, 2006/21/0109;
- 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen der beschwerdeführenden Partei an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen vergleiche VwGH
- 2005, 2003/21/0096; vergleiche ferner VwGH
- 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457 aus 2005,). Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung nach Angola erweist sich zum Entscheidungszeitpunkt angesichts der zwischenzeitlich vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Insgesamt kann im Falle des Beschwerdeführers neben dem im Österreich bestehenden familiären Bezug von einer ausreichenden Integration ausgegangen werden. Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Partei im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid eine den Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären.Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Partei im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid eine den Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären. 3.
- Da vor dem Hintergrund jener Erwägungen somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Partei im konkreten Einzelfall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, liegen die Voraussetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK
§ 55Asyl
G 2005 fallgegenständlich vor.3.6. Da vor dem Hintergrund jener Erwägungen somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Partei im konkreten Einzelfall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, liegen die Voraussetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK
Paragraph 55, AsylG 2005 fallgegenständlich vor. Absatz 4 des mit "Modul 1 der Integrationsvereinbarung" betitelten § 14a NAG idgF lautet:Absatz 4 des mit "Modul 1 der Integrationsvereinbarung" betitelten Paragraph 14 a, NAG idgF lautet: "Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
- einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,
- einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
§ 14Abs.
2 Z 1 vorlegt,2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, vorlegt,
- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
- einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"
§ 41Abs.
1 oder 2 besitzt.4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzt. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1."Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 14 b,) beinhaltet das Modul 1." Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist
§ 14bAbsatz 2 NAG idg
F als erfüllt anzusehen, wenn "der DrittstaatsangehörigeDas Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist
Paragraph 14 b, Absatz 2 NAG idgF als erfüllt anzusehen, wenn "der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über ausreichende Deutschkenntnisse
§ 14Abs.
2 Z 2 vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über ausreichende Deutschkenntnisse
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, vorlegt, 2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
§ 14Abs.
2 Z 2 vorlegt,2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, vorlegt,
- minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
- minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
- minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
- minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, des Schulorganisationsgesetzes) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
- einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der
- Schulstufe positiv abgeschlossen hat,
- einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach "Deutsch" an einer ausländischen Schule nachweist, in der die deutsche Sprache als Unterrichtsfach zumindest auf dem Niveau der
- Schulstufe einer österreichischen Pflichtschule gelehrt wird oder
- über eine Lehrabschlussprüfung
dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, verfügt."7. über eine Lehrabschlussprüfung
dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, verfügt." § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung, IV-V, BGBl. II Nr. 449/2005, normiert:Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung, IV-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005,, normiert: "
(1)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 und § 14b Abs. 2 Z 2 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:"
(1)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2. Goethe-Institut e.V.; 3. Telc GmbH.
(2)Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis
Abs. 1 schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest
(2)Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis
Absatz eins, schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest
- auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder
- auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.
(3)Fehlt eine Bestätigung nach Abs. 2, gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse auf der entsprechenden Niveaustufe als nicht erbracht.
(3)Fehlt eine Bestätigung nach Absatz 2,, gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse auf der entsprechenden Niveaustufe als nicht erbracht.
(4)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
§§ 14aAbs.
4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1- Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen."
(4)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
Paragraphen 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, oder 14b Absatz 2, Ziffer eins, gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1- Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen." Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus"
§ 54Abs. 1 Asyl
G 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus"
Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd Paragraph 17, AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG. In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14a
NAG eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne. Der Beschwerdeführer legte ein ÖSD-Zertifikat über die Absolvierung einer Deutschprüfung der Stufe A2 vor. Dadurch erfüllt der Genannte das Modul 1 der Integrationsvereinbarung, weshalb er die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" erfüllt (§ 14a Abs 4 iVm § 14b NAG).Der Beschwerdeführer legte ein ÖSD-Zertifikat über die Absolvierung einer Deutschprüfung der Stufe A2 vor. Dadurch erfüllt der Genannte das Modul 1 der Integrationsvereinbarung, weshalb er die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" erfüllt (Paragraph 14 a, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 14 b, NAG). 3.7. Im Rahmen der erläuternden Bemerkungen zum FRÄG 2015 wurde klargestellt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom
- Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist. In diesem Sinne betonte auch der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0103, sowie vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, dass das Bundesverwaltungsgericht den Aufenthaltstitel im Rahmen seiner Sachentscheidungspflicht im verfahrensabschließenden Erkenntnis selbst in konstitutiver Weise zu erteilen habe.3.
- Im Rahmen der erläuternden Bemerkungen zum FRÄG 2015 wurde klargestellt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4 aus 2014,) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist. In diesem Sinne betonte auch der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0103, sowie vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, dass das Bundesverwaltungsgericht den Aufenthaltstitel im Rahmen seiner Sachentscheidungspflicht im verfahrensabschließenden Erkenntnis selbst in konstitutiver Weise zu erteilen habe. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle der beschwerdeführenden Partei, wie oben dargelegt, gegeben sind, war spruchgemäß zu entscheiden und dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 im Falle der beschwerdeführenden Partei, wie oben dargelegt, gegeben sind, war spruchgemäß zu entscheiden und dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen. Zu B) 3.8.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.8.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war. Hinsichtlich der Interessensabwägung vor dem Hintergrund des Art 8 EMRK liegt keine Abweichung von der Judikatur des EGMR bzw. der darauf abgestellten Judikatur des VwGH vor.Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war. Hinsichtlich der Interessensabwägung vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK liegt keine Abweichung von der Judikatur des EGMR bzw. der darauf abgestellten Judikatur des VwGH vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W111.2107861.1.00