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{'item': 'W114 2151494-1'}

Obsah (8)§ 19Art. 131§ 1Artikel 58Artikel 89Artikel 59§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.05.2017 GeschäftszahlW114 2151494-1 SpruchW114 2151494-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ a

§ 19Abs.

3 MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 neu durchzuführen und das Ergebnis XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, bescheidmäßig mitzuteilen sowie daraus sich ergebende Nachzahlungen vorzunehmen.2.) Die AMA hat

Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 neu durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , bescheidmäßig mitzuteilen sowie daraus sich ergebende Nachzahlungen vorzunehmen. 3.) Darüber hinaus wird das Beschwerdebegehren abgewiesen. B.) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Im Mehrfachantrag-Flächen (MFA) vom 01.04.2016 beantragte Ergebnis XXXX, XXXX, XXXX, als Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX(im Weiteren: Beschwerdeführer) Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 für Feldstücke mit einem Ausmaß von 3,7317 ha.
  2. Im Mehrfachantrag-Flächen (MFA) vom 01.04.2016 beantragte Ergebnis römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , als Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX(im Weiteren: Beschwerdeführer) Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 für Feldstücke mit einem Ausmaß von 3,7317 ha.
  3. Am 22.07.2016 fand auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der jedoch nur eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 3,5437 ha und damit eine Flächenabweichung von 0,1762 ha festgestellt wurde.
  4. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5383126010, wurden dem Beschwerdeführer Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt, wobei infolge der festgestellten Differenzfläche von 0,1762 ha bei der Gewährung der Basisprämie eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX abgezogen wurde.
  5. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5383126010, wurden dem Beschwerdeführer Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt, wobei infolge der festgestellten Differenzfläche von 0,1762 ha bei der Gewährung der Basisprämie eine Flächensanktion in Höhe von EUR römisch 40 abgezogen wurde.
  6. Gegen die ihm zugestellte Entscheidungen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.01.2017 Beschwerde erhoben. Im Wesentlichsten zusammenfassend begründet der Beschwerdeführer seine Beschwerde bezüglich Gewährung der Direktzahlungen damit, dass er sich immer am Ergebnis einer im Jahr 2012 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle orientiert habe und die dabei festgestellte beihilfefähige Fläche beantragt habe. Er habe dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vertraut. Weder im Ausmaß der Flächen noch in der Art der Bewirtschaftung habe sich seither rechtlich oder faktisch das Geringste verändert. Um für die Zukunft jedoch von Beanstandungen verschont zu werden, sei er nunmehr bereit, die beanstandete Fläche künftig nicht mehr zu beantragen.
  7. Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 29.03.2017 die Beschwerde, eine Ablichtung des Bescheides der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5383126010, den verfahrensgegenständlichen MFA 2016, den Kontrollbericht über die am 22.07.2016 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb des Beschwerdeführers und eine Aufbereitung für das Bundesverwaltungsgericht. In dieser Aufbereitung verweist die AMA, dass der Beschwerdeführer sich seit der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 an dieser orientiert habe und daher davon auszugehen sei, dass er im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Kontrolle auch in den Nachfolgejahren die beihilfefähige Fläche beantragt habe. Unter Hinweis auf die Entscheidung des VwGH vom 27.01.2012, 2011/17/0223 werde daher empfohlen bei der Entscheidung von einem mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen und hinsichtlich der Entscheidung bezüglich des angefochtenen Bescheides der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5383126010, von der Verhängung einer Flächensanktion Abstand zu nehmen und die angefochtene Entscheid entsprechend zu korrigieren.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer die Aufbereitung der AMA zum Parteiengehör und fragte diesen, ob er mit der von der AMA intendierten Lösung einverstanden sei.
  9. In einem am 27.04.2017 mit dem in der Entscheidung zuständigen Richter geführten Telefonat stimmte der Beschwerdeführer der AMA-Lösung zu und verzichtete auf die Abgabe einer weiteren schriftlichen Stellungnahme im gegenständlichen Beschwerdeverfahren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  12. Bei einer im Antragsjahr 2012 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb des Beschwerdeführers wurde eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 3,7317 ha festgestellt. 1.
  13. In den Folgejahren bis einschließlich 2016 wurde im jeweiligen MFA vom Beschwerdeführer immer eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 3,3717 ha beantragt. 1.
  14. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 22.07.2016 auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers wurde nur mehr eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 3,5437 ha und damit eine Flächenabweichung von 0,1762 ha festgestellt. 1.
  15. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers berücksichtigen wurden diesem mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5383126010, Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt, wobei infolge der festgestellten Differenzfläche von 0,1762 ha bei der Gewährung der Basisprämie eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX abgezogen wurde.1.
  16. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers berücksichtigen wurden diesem mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5383126010, Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt, wobei infolge der festgestellten Differenzfläche von 0,1762 ha bei der Gewährung der Basisprämie eine Flächensanktion in Höhe von EUR römisch 40 abgezogen wurde. 1.
  17. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.01.2017 Beschwerde erhoben. 1.
  18. Mit dem gegenständlichen Bescheid wird ausschließlich über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5383126010, betreffend Direktzahlungen 2016 entschieden.
  19. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. Diese sind echt und stehen nicht in Widerspruch zur vorgelegten Beschwerde bzw. zum telefonischen Vorbringen des Beschwerdeführers.
  20. Rechtliche Beurteilung: 3.
  21. Zur Zuständigkeit:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 id

F BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.

  1. In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom
  2. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates:Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom
  3. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814 aus 2000,, (EG) Nr. 1290 aus 2005, und (EG) Nr. 485 aus 2008, des Rates: TITEL VTITEL römisch fünf KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN KAPITEL IKAPITEL römisch eins Allgemeine Vorschriften Artikel 58 Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um
  1. a)sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;
  2. b)einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;
  3. c)Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen; d)

dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften

dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten; e) zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.

(2)Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Stützungsregelungen der Union, die das Risiko eines finanziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduzieren sollen, sicherzustellen. ( ) Artikel 59 Allgemeine Kontrollgrundsätze
(1)Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen umfasst das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System

Artikel 58Absatz 2 systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge. Dieses System wird durch Vor- Ort-Kontrollen ergänzt.

(2)Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe; diese umfasst gegebenenfalls einen Zufallsanteil, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten, und einen risikobasierten Anteil, der auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko gerichtet ist. ( ) Artikel 63 Zu Unrecht gezahlte Beträge und Verwaltungssanktionen
(1)Stellt sich heraus, dass ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder anderen Verpflichtungen

den sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt, so wird die Beihilfe nicht gezahlt oder ganz oder teilweise zurückgenommen und werden gegebenenfalls die entsprechenden Zahlungsansprüche nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht zugewiesen oder zurückgenommen.

(1)Stellt sich heraus, dass ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder anderen Verpflichtungen

den sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt, so wird die Beihilfe nicht gezahlt oder ganz oder teilweise zurückgenommen und werden gegebenenfalls die entsprechenden Zahlungsansprüche nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, nicht zugewiesen oder zurückgenommen. Artikel 64 Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1)Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle des Verstoßes gegen Förderkriterien, Auflagen oder anderen Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung von sektorbezogenen Agrarvorschriften ergeben, mit Ausnahme der Vorschriften, die in diesem Titel in Kapitel II, Artikel 67 bis 78 und in Titel VI, Artikel 91 bis 101, genannt sind, und der Vorschriften, die den Sanktionen

Artikel 89Absätze 3 und 4 unterliegen.

(1)Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle des Verstoßes gegen Förderkriterien, Auflagen oder anderen Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung von sektorbezogenen Agrarvorschriften ergeben, mit Ausnahme der Vorschriften, die in diesem Titel in Kapitel römisch zwei, Artikel 67 bis 78 und in Titel römisch sechs, Artikel 91 bis 101, genannt sind, und der Vorschriften, die den Sanktionen

Artikel 89Absätze 3 und 4 unterliegen.

(2)Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,
  1. a)wenn der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;
  2. b)wenn der Verstoß auf offensichtliche Irrtümer

Artikel 59

Absatz 6 zurückzuführen ist;

  1. c)wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;
  2. d)wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;
  3. e)wenn der Verstoß geringfügigen Charakter hat, einschließlich des Falles, dass der Verstoß in Form eines Schwellenwerts ausgedrückt wird, der von der Kommission

Absatz 7 Buchstabe b festzusetzen ist; f) wenn in anderen, von der Kommission

Absatz 6 Buchstabe b zu bestimmenden Fällen die Verhängung einer Sanktion nicht angebracht ist. ( )

(4)Verwaltungsrechtliche Sanktionen können in einer der folgenden Formen vorgesehen werden:
  1. a)Kürzung des Betrags der Beihilfe oder Stützung, der im Zusammenhang mit dem von dem Verstoß betroffenen Beihilfe- oder Zahlungsantrag oder weiteren Anträgen zu zahlen ist; in Bezug auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gilt dies jedoch unbeschadet der Möglichkeit der Aussetzung der Förderung, wenn zu erwarten ist, dass der Verstoß voraussichtlich innerhalb eines vertretbaren Zeitraums vom Begünstigten behoben wird;
  2. b)Zahlung eines Betrags, der auf Grundlage der Menge und/ oder des Zeitraums berechnet wird, die/der von dem Verstoß betroffen ist/sind;
  3. c)Aussetzung oder Entzug einer Zulassung, Anerkennung oder Genehmigung;
  4. d)Ausschluss von dem Recht auf Teilnahme an der betreffenden Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder sonstigen Maßnahme, oder Ausschluss von dem Recht auf Inanspruchnahme dieser Regelung oder dieser Maßnahmen.
(5)Die Verwaltungssanktionen müssen verhältnismäßig und je nach Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes abgestuft sein und folgende Obergrenzen einhalten:
  1. a)der Betrag der Verwaltungssanktion nach Absatz 4 Buchstabe a darf 200 % des Betrags des Beihilfe- oder Zahlungsantrags nicht überschreiten;
  2. b)ungeachtet des Buchstaben a darf hinsichtlich der Entwicklung des ländlichen Raums der Betrag der Verwaltungssanktion nach Absatz 4 Buchstabe a 100 % des in Betracht kommenden Betrags nicht überschreiten;
  3. c)der Betrag der Verwaltungssanktion nach Absatz 4 Buchstabe b darf einen dem in Buchstabe a genannten Prozentsatz vergleichbaren Betrag nicht überschreiten;
  4. d)die Aussetzung, der Entzug oder der Ausschluss nach Absatz 4 Buchstaben c und d können für einen Zeitraum von höchstens drei aufeinander folgenden Jahren festgelegt werden, der im Falle des erneuten Verstoßes verlängert werden kann. ( ) Artikel 77 Anwendung von Verwaltungssanktionen
(1)Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.
(2)Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,
  1. a)wenn der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;
  2. b)wenn der Verstoß auf offensichtliche Irrtümer

Artikel 59

Absatz 6 zurückzuführen ist;

  1. c)wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;
  2. d)wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;
  3. e)wenn der Verstoß geringfügigen Charakter hat, einschließlich des Falles, dass der Verstoß in Form eines Schwellenwerts ausgedrückt wird, der von der Kommission

Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmen ist; f) wenn in anderen, von der Kommission

Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmenden Fällen die Verhängung einer Sanktion nicht angebracht ist. ( )

(4)Verwaltungsrechtliche Sanktionen können in einer der folgenden Formen vorgesehen werden:
  1. a)Kürzung des Betrags der Beihilfe oder Stützung, der im Zusammenhang mit den Beihilfe- oder Zahlungsanträgen, die von der Nichteinhaltung betroffen sind, und/oder im Zusammenhang mit Beihilfe- oder Zahlungsanträgen für vorangegangene oder nachfolgende Jahre gezahlt wurde oder zu zahlen ist;
  2. b)Zahlung eines Betrags, der auf Grundlage der Menge und/ oder des Zeitraums berechnet wird, die/der von dem Verstoß betroffen ist/sind;
  3. c)Ausschluss von dem Recht auf Teilnahme an der betreffenden Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme.
(5)Die Verwaltungssanktionen müssen verhältnismäßig und je nach Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes abgestuft sein und folgende Obergrenzen einhalten:
  1. a)der Betrag der Verwaltungssanktion für ein bestimmtes Jahr nach Absatz 4 Buchstabe a darf 100 % des Betrags des Beihilfe- oder des Zahlungsantrags nicht überschreiten;
  2. b)der Betrag der für ein bestimmtes Jahr verhängten Verwaltungssanktion nach Absatz 4 Buchstabe b darf 100 % des Betrags der Beihilfe- oder Zahlungsanträge, auf die die Sanktion angewandt wird, nicht überschreiten;
  3. c)der Ausschluss nach Absatz 4 Buchstabe c kann auf einen Zeitraum von höchstens drei aufeinanderfolgenden Jahren festgelegt werden, der im Falle des erneuten Verstoßes erneut angewandt werden kann. ( )
  4. b)Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst. In der gegenständlichen Angelegenheit stellt sich – nachdem vom Beschwerdeführer das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 22.07.2016 – ausdrücklich akzeptiert wurde – die Frage nach der Rechtskonformität der angefochtenen Entscheidung der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5383126010, betreffend Direktzahlungen 2016. Diese ist natürlich – wie auch von der AMA selbst ausgeführt wurde – vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und dabei unter Berücksichtigung der Entscheidung des VwGH vom 27.01.2012, 2011/17/0223 zu betrachten. Artikel 64 Abs. 2 lit d bzw. Artikel 77 Abs. 2 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 normieren, dass Verwaltungssanktionen nicht zu verhängen sind, wenn ein Verstoß festgestellt wurde und die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt.Artikel 64 Absatz 2, Litera d, bzw. Artikel 77 Absatz 2, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, normieren, dass Verwaltungssanktionen nicht zu verhängen sind, wenn ein Verstoß festgestellt wurde und die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt. Das ist dem Beschwerdeführer offensichtlich gelungen, zumal die AMA selbst unter Hinweis auch auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in der dem Bundesverwaltungsgericht mitübermittelten Aufbereitung vorschlägt, die in der angefochtenen Entscheidung der AMA vom 05.01.2017 verhängte Flächensanktion ersatzlos zu streichen. Auch das erkennende Gericht vermag keine rechtlich relevanten Gründe zu erkennen, dem von der AMA gemachten Vorschlag hinsichtlich der Aufhebung der in der angefochtenen Entscheidung der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5383126010, betreffend Direktzahlungen 2016, verfügten Flächensanktion im Bereich der gewährten Basisprämie für das Antragsjahr 2016 nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer hat sich konstant am jeweils letzten Kontrollbericht orientierend bei der Beantragung des jeweiligen MFA an diesen gehalten. Auch das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher in diesem Zusammenhang, auch den Umstand berücksichtigend, dass die beanstandete Flächenabweichung sehr klein ist, zum Ergebnis, dass den Beschwerdeführer an einer unrichtigen Flächenbeantragung im MFA 2016 kein Verschulden trifft und daher von der Verhängung einer Flächensanktion Abstand zu nehmen ist. Soweit sich das Beschwerdevorbringen sich darüber hinaus gegen den Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5383126010, betreffend Direktzahlungen 2016 richtet, war dieses abzuweisen, zumal der Beschwerdeführer selbst – wie er in einem geführten Telefonat bestätigte – das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 22.07.2016 akzeptiert. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren zwar eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das gegenständliche Erkenntnis ist nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 20.07.2011, 2007/17/0164 mit Hinweis auf Urteil des EuGH vom 19.11.2002, Rs C-304/00, VwGH vom 15.09.2011, 2011/17/0123 und VwGH vom 27.01.2012, 2011/17/0223) abgewichen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren zwar eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das gegenständliche Erkenntnis ist nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 20.07.2011, 2007/17/0164 mit Hinweis auf Urteil des EuGH vom 19.11.2002, Rs C-304/00, VwGH vom 15.09.2011, 2011/17/0123 und VwGH vom 27.01.2012, 2011/17/0223) abgewichen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W114.2151494.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.