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{'item': 'W122 2148905-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.05.2017 GeschäftszahlW122 2148905-1 SpruchW122 2148905-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRU

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Verfahren vor der belangten Behörde Der Beschwerdeführer wurde am 25.02.2014 für tauglich gemäß § 1 Abs. 2 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) befunden.Der Beschwerdeführer wurde am 25.02.2014 für tauglich gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) befunden. In Folge gab der Beschwerdeführer am 21.07.2014 eine mängelfreie Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 1 ZDG ab.In Folge gab der Beschwerdeführer am 21.07.2014 eine mängelfreie Zivildiensterklärung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ZDG ab. Mit Bescheid vom 07.08.2014 stellte die Zivildienstserviceagentur gemäß § 5 Abs. 4 ZDG den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 28.07.2014 fest.Mit Bescheid vom 07.08.2014 stellte die Zivildienstserviceagentur gemäß Paragraph 5, Absatz 4, ZDG den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 28.07.2014 fest. Mit Bescheid vom 22.09.2014 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes dem "Samariterbund XXXX" für den Zeitraum von 01.01.2015 bis 30.09.2015 zugewiesen. Mit Schreiben vom 30.01.2015 ersuchte die genannte Einrichtung um Unterbrechung, weil der Beschwerdeführer aufgrund der nicht positiv abgeschlossenen Ausbildung zum Rettungssanitäter für die weitere Leistung des Zivildienstes in dieser Einrichtung, nicht geeignet sei und er zu anderen Dienstleistungen in dieser Einrichtung gemäß § 17 Z 2 ZDG nicht verpflichtet werden könnte.Mit Schreiben vom 30.01.2015 ersuchte die genannte Einrichtung um Unterbrechung, weil der Beschwerdeführer aufgrund der nicht positiv abgeschlossenen Ausbildung zum Rettungssanitäter für die weitere Leistung des Zivildienstes in dieser Einrichtung, nicht geeignet sei und er zu anderen Dienstleistungen in dieser Einrichtung gemäß Paragraph 17, Ziffer 2, ZDG nicht verpflichtet werden könnte. Der Beschwerdeführer erklärte sich am 04.02.2015 mit der Unterbrechung per 06.02.2015 einverstanden. Daraufhin wurde mit Bescheid vom 04.02.2015 die Zeit zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes beim "Samariterbund XXXX" mit Wirkung per 06.02.2015 (letzter Arbeitstag) gemäß § 18 Z 3 iVm § 19 Abs. 3 ZDG unterbrochen.Daraufhin wurde mit Bescheid vom 04.02.2015 die Zeit zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes beim "Samariterbund XXXX" mit Wirkung per 06.02.2015 (letzter Arbeitstag) gemäß Paragraph 18, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 3, ZDG unterbrochen. Mit Bescheid vom 15.11.2016 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung der Restdienstzeit des ordentlichen Zivildienstes einer anderen Einrichtung, dem "Rettungs-, Krankentransport und Katastrophenhilfsdienst", für den Zeitraum von 01.01.2017 bis 24.08.2017 zugewiesen. Am 02.01.2017 übermittelte die genannte Einrichtung der belangten Behörde die Meldung vom Nichtantritt des Beschwerdeführers zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes. Mit Schreiben vom 29.11.2016 beantrage der Beschwerdeführer, ihn von der Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien, da er sich momentan in einer sehr schwierigen finanziellen Lage befinde. Mit daraufhin ergangenem Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 06.12.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, längstens bis 21.12.2016 (einlangend bei der Behörde) nachfolgend angeführte Beweismittel beizubringen: Erläuterung der "schwierigen finanziellen Lage", Einkommen der letzten zwölf Monate, Meldenachweis zu allen an seiner Adresse gemeldeten Personen, finanzielle Verbindlichkeiten (Ratenvereinbarungen, Exekutionen, etc.), Krediturkunde und Bankbestätigung, Versicherungsdatenauszug (GKK), Dienstvertrag und Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse. Innerhalb der gesetzten Frist waren keinerlei Unterlagen vom Beschwerdeführer vorgelegt worden.
  2. Der angefochtene Bescheid Mit dem bekämpften Bescheid vom 24.01.2017, Zl. 415772/25/ZD/0117, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf (befristete) Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG abgewiesen.Mit dem bekämpften Bescheid vom 24.01.2017, Zl. 415772/25/ZD/0117, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf (befristete) Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG abgewiesen. Begründend führte die Behörde nach Darstellung der Rechtslage und des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Beibringung von näher genannten Unterlagen, welche das Vorliegen von besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen, familiären oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehenden Interessen nachweisen würden, nicht nachgekommen sei. Grundsätzlich könne die Ausübung eines Berufes – gleichgültig ob selbstständig oder unselbstständig – keine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes rechtfertigen, da von der Unterbrechung der beruflichen Laufbahn alle vergleichbaren Zivildienstleistenden betroffen seien, die vor Antritt des Zivildienstes einen Beruf ausüben. In Würdigung des vorgebrachten Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass jeder Zivildienstpflichtige in Kenntnis der noch vor ihm liegenden Dienstleistung alle seine persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände so einrichten müsse, dass vorhersehbare Schwierigkeiten bei Leistung des Zivildienstes vermieden würden (Harmonisierungspflicht, VwGH 17.12.1998, Zl. 98/11/018). Da aufgrund der bisherigen Ermittlungen der Aktenlage nach zu entscheiden gewesen sei, sei der Antrag spruchgemäß abzuweisen gewesen.
  3. Beschwerde Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte begründend im Wesentlichen aus, dass er die Frist vom 21.12.2016 deswegen versäumt habe, da er zu dieser Zeit noch einen Termin bei der Schuldnerberatungsstelle gehabt und nicht genau gewusst habe, wie es mit ihm weitergehe und er daher die Dokumente zu diesem Zeitpunkt nicht bzw. nicht vollständig besorgen habe können. Unter einem legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor: * eine behördliche Meldebestätigung, * einen Versicherungsdatenauszug vom 06.02.2017, * einen an XXXX gerichteten Bescheid der Stadt Wien vom 28.12.2016 zur Zahlung eines Betrages iHv € 1.354,00,* einen an römisch 40 gerichteten Bescheid der Stadt Wien vom 28.12.2016 zur Zahlung eines Betrages iHv € 1.354,00, * ein an ihn gerichtetes Mahnschreiben vom 20.01.2017 zur Zahlung eines Betrages iHv € 1.768,01 an die XXXX, vertreten durch XXXX* ein an ihn gerichtetes Mahnschreiben vom 20.01.2017 zur Zahlung eines Betrages iHv € 1.768,01 an die römisch 40 , vertreten durch römisch 40 * die Nachweise über fünf gegen ihn am Bezirksgericht XXXX geführte Exekutionsverfahren (Zahlen: 5 E 3084/16t, 5 E 119/17/i, 5 E 3091/16x, 5 E 1183/15g, 5 E 2868/16b)* die Nachweise über fünf gegen ihn am Bezirksgericht römisch 40 geführte Exekutionsverfahren (Zahlen: 5 E 3084/16t, 5 E 119/17/i, 5 E 3091/16x, 5 E 1183/15g, 5 E 2868/16b)
  4. Weiteres Verfahren Mit Bescheid vom 15.02.2017 wurde der Zuweisungsbescheid vom 15.11.2016 mangels Dienstantritt des Beschwerdeführers innerhalb von 30 Tagen nach Zuweisungszeitpunkt, ohne durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse abgehalten worden zu sein, gemäß § 22 Abs. 1a ZDG behoben. Gleichzeitig wurde darüber eine Anzeige gemäß § 60 ZDG an das Magistrat Eisenstadt erstattet.Mit Bescheid vom 15.02.2017 wurde der Zuweisungsbescheid vom 15.11.2016 mangels Dienstantritt des Beschwerdeführers innerhalb von 30 Tagen nach Zuweisungszeitpunkt, ohne durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse abgehalten worden zu sein, gemäß Paragraph 22, Absatz eins a, ZDG behoben. Gleichzeitig wurde darüber eine Anzeige gemäß Paragraph 60, ZDG an das Magistrat Eisenstadt erstattet. In Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 27.02.2017 die Beschwerde sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 28.03.2017 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die nunmehr gegen den Beschwerdeführer gerichtete Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft XXXX betreffend den Nichtantritt des Zivildienstes gemäß § 22 Abs. 1 iVm § 60 ZDG iHv € 218,00.Mit Schreiben vom 28.03.2017 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die nunmehr gegen den Beschwerdeführer gerichtete Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 betreffend den Nichtantritt des Zivildienstes gemäß Paragraph 22, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 60, ZDG iHv € 218,
  5. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Dem Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Eingehens seiner finanziellen Verpflichtungen bekannt, dass er noch seinen ordentlichen Zivildienst abzuleisten hatte. Die verbleibende Restdienstzeit seines ordentlichen Zivildienstes beträgt 236 Tage. Der Beschwerdeführer wies in den Jahren 2015 und 2016 folgende versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse auf: * von 01.01.2015 bis 06.02.2015, Zivildienst, Samariterbund XXXX Rettung und Soziale Dienste* von 01.01.2015 bis 06.02.2015, Zivildienst, Samariterbund römisch 40 Rettung und Soziale Dienste * von 02.03.2015 bis 19.05.2015, Arbeiter bei der XXXX* von 02.03.2015 bis 19.05.2015, Arbeiter bei der römisch 40 * von 12.01.2016 bis 05.07.2016, Arbeiter bei der XXXX* von 12.01.2016 bis 05.07.2016, Arbeiter bei der römisch 40 * von 03.10.2016 bis 14.10.2016, Arbeiter bei XXXX* von 03.10.2016 bis 14.10.2016, Arbeiter bei römisch 40 Der Beschwerdeführer war innerhalb der letzten zwei Kalenderjahre (2015 und 2016) für weniger als die Hälfte dieses Zeitraumes versicherungspflichtig beschäftigt. Den übrigen Zeitraum hindurch hat er Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen. Gegen den Beschwerdeführer sind am Bezirksgericht XXXX fünf Exekutionsverfahren iHv insgesamt € 35.670,45 anhängig (Zahlen: 5 E 3084/16t, 5 E 119/17/i, 5 E 3091/16x, 5 E 1183/15g, 5 E 2868/16b). Außerdem weist er Schulden an die XXXX iHv € 1.768,01 auf.Gegen den Beschwerdeführer sind am Bezirksgericht römisch 40 fünf Exekutionsverfahren iHv insgesamt € 35.670,45 anhängig (Zahlen: 5 E 3084/16t, 5 E 119/17/i, 5 E 3091/16x, 5 E 1183/15g, 5 E 2868/16b). Außerdem weist er Schulden an die römisch 40 iHv € 1.768,01 auf. Dem Beschwerdeführer erwächst durch die Leistung des Zivildienstes kein wirtschaftlicher Nachteil. Er wird durch die Leistung des Zivildienstes nicht daran gehindert seine Schulden abzubezahlen. Es konnten keine Gründe für eine Verschlechterung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers durch die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes festgestellt werden.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage, insbesondere aus dem Bescheid vom 24.01.2017 sowie dem Schreiben der belangten Behörde vom 06.12.
  8. Mit Schreiben vom 06.12.2016 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt und ihn ordnungsgemäß aufgefordert, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen und zu bescheinigen. Da der Beschwerdeführer die ihm gewährte Frist zur Stellungnahme ungenützt verstreichen ließ, lagen der belangten Behörde keine Unterlagen über die tatsächliche persönliche und wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers vor. Den im Zuge der Einbringung der Beschwerde teilweise nachgereichten Unterlagen, insbesondere dem Versicherungsdatenauszug vom 06.02.2017, sind keine konkreten Tatsachen zu entnehmen, die auf eine Verschlechterung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers durch Ableistung des ordentlichen Zivildienstes schließen lassen. Auch der Beschwerdeführer selbst wies in seinem Vorbringen lediglich auf seine bestehenden finanziellen Verpflichtungen bzw. Schulden hin. Dass die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes eine tatsächliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Situation nach sich ziehen würde, machte der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend.
  9. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom
  10. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom
  11. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 Paragraph eins,; vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor. Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom
  12. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).Der Unterlassung der Verhandlung steht Artikel 6, EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen vergleiche die Entscheidung des EGMR vom
  13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich). Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  14. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  15. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, idF BGBl. I Nr. 146/2015, von Bedeutung:Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2015,, von Bedeutung: "§ 13.

(1)Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen - gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht - von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien
  1. von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen - insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe - erfordern,
  2. auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern.
(2)Der Bescheid, mit dem die Befreiung verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft.
(3)Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Abs. 1) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.
(3)Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Absatz eins,) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.
(4)" Im gegenständlichen Fall ist zu prüfen, ob besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen vorliegen, die gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG eine (befristete) Befreiung des Beschwerdeführers von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes erforderlich machen.Im gegenständlichen Fall ist zu prüfen, ob besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen vorliegen, die gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG eine (befristete) Befreiung des Beschwerdeführers von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes erforderlich machen. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er sich in einer sehr schwierigen finanziellen Lage befinde. Daraufhin wurde er von der belangten Behörde aufgefordert, entsprechende Beweismittel darüber vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer jedoch zunächst innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen. Die belangte Behörde hat die Abweisung des Antrages daher im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis über das Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher, familiärer oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehender Interessen erbracht hat. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr in der Beschwerde die Beibringung der Unterlagen – teilweise – nachholt, ist für ihn jedoch auch aus folgenden Gründen nichts gewonnen: Der Beschwerdeführer konnte durch die nachgereichten Unterlagen zwar finanzielle Verpflichtungen nachweisen, jedoch ist anzumerken, dass diese Schulden bereits im Zeitpunkt der Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes bestanden haben und nicht erst aufgrund der Ableistung des Zivildienstes entstehen würden bzw. deren Begleichung erst dadurch erheblich erschwert würden. Auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass durch die Zivildienstleistung weitere finanzielle Schwierigkeiten für den Beschwerdeführer geschaffen bzw. diese vergrößert würden. Dass dem Beschwerdeführer durch die Leistung des Zivildienstes in finanzieller Hinsicht kein wirtschaftlicher Nachteil erwachsen wird, ist insbesondere auch unter dem Blickwinkel zu betrachten, dass der Beschwerdeführer als Zivildienstleistender überdies nach Maßgabe des § 25 ZDG Anspruch auf Pauschalvergütung, Reisekostenvergütung, Kranken- und Unfallversicherung, Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge hat und somit seine Grundbedürfnisse jedenfalls gedeckt sind.Der Beschwerdeführer konnte durch die nachgereichten Unterlagen zwar finanzielle Verpflichtungen nachweisen, jedoch ist anzumerken, dass diese Schulden bereits im Zeitpunkt der Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes bestanden haben und nicht erst aufgrund der Ableistung des Zivildienstes entstehen würden bzw. deren Begleichung erst dadurch erheblich erschwert würden. Auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass durch die Zivildienstleistung weitere finanzielle Schwierigkeiten für den Beschwerdeführer geschaffen bzw. diese vergrößert würden. Dass dem Beschwerdeführer durch die Leistung des Zivildienstes in finanzieller Hinsicht kein wirtschaftlicher Nachteil erwachsen wird, ist insbesondere auch unter dem Blickwinkel zu betrachten, dass der Beschwerdeführer als Zivildienstleistender überdies nach Maßgabe des Paragraph 25, ZDG Anspruch auf Pauschalvergütung, Reisekostenvergütung, Kranken- und Unfallversicherung, Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge hat und somit seine Grundbedürfnisse jedenfalls gedeckt sind. Zudem lässt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer innerhalb der letzten zwei Kalenderjahre (2015 und 2016) für nicht einmal die Hälfte dieses Zeitraumes versicherungspflichtig beschäftigt war und den übrigen Zeitraum hindurch Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen hat, nicht darauf schließen, dass ihm durch Erfüllung seiner Zivildienstleistung ein wirtschaftlicher Nachteil erwächst. Selbst für den hier nicht gegebenen Fall, dass dem Beschwerdeführer durch Leistung des ordentlichen Zivildienstes weitere wirtschaftliche Schwierigkeiten erwachsen würden, ist der Vollständigkeit halber auf die laut höchstgerichtlicher Judikatur zu Bedacht nehmende Harmonisierungspflicht hinzuweisen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Zivildienstpflichtige – ebenso wie Wehrpflichtige – gehalten, ihre wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall der Zuweisung bzw. Einberufung zur Ableistung des Dienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es der Betreffende, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der von ihm zu erwartenden Dienstleistungsverpflichtung zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Dienstes regelnden Bestimmungen angesehen werden. Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten die Folge der Verletzung dieser sogenannten "Harmonisierungspflicht", können sie als Grundlage für die Befreiung nicht herangezogen werden (vgl. VwGH 17.07.2009, Zl. 2008/11/0145; 24.07.2013, Zl. 2010/11/0140, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Zivildienstpflichtige – ebenso wie Wehrpflichtige – gehalten, ihre wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall der Zuweisung bzw. Einberufung zur Ableistung des Dienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es der Betreffende, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der von ihm zu erwartenden Dienstleistungsverpflichtung zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Dienstes regelnden Bestimmungen angesehen werden. Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten die Folge der Verletzung dieser sogenannten "Harmonisierungspflicht", können sie als Grundlage für die Befreiung nicht herangezogen werden vergleiche VwGH 17.07.2009, Zl. 2008/11/0145; 24.07.2013, Zl. 2010/11/0140, mwN). Finanzielle Verpflichtungen könnten nur dann als besonders rücksichtswürdige Interessen Beachtung finden, wenn dem Zivildienstpflichtigen im Zeitpunkt des Eingehens dieser Verpflichtungen nicht bekannt gewesen wäre, dass er weiterhin mit einer Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu rechnen habe (VwGH 18.12.1990, Zl. 90/11/0104). Der Beschwerdeführer hätte daher in Kenntnis der noch vor ihm liegenden Zivildienstleistung auf die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes Bedacht zu nehmen gehabt. Im Ergebnis können die vom Beschwerdeführer geltend gemachten finanziellen Schwierigkeiten daher fallbezogen nicht als besonders rücksichtswürdige Interessen Beachtung finden und somit nicht zur Gewährung einer (befristeten) Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes führen. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf (befristete) Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich die Voraussetzungen für eine (befristete) Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes, von dieser einheitlich beantwortet wird. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W122.2148905.1.00

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