1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 14.07.2015 unter dem Namen XXXX , geboren 23.07.1999, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 14.07.2015 unter dem Namen römisch 40 , geboren 23.07.1999, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.07.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, er stamme aus der Provinz Bamyan, sei Hazara und Moslem. Seit seinem 6. Lebensjahr lebe er mit seiner Familie in Teheran/Iran. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, er lebe im Iran illegal, könne keine Schule besuchen oder irgendeine Bildung machen. Deshalb habe er das Land verlassen. Wegen Zweifel an den Altersangaben des Beschwerdeführers wurde eine medizinische Altersdiagnose bei der Medizinischen Universität Wien in Auftrag gegeben. Das diesbezügliche medizinische Sachverständigengutachten vom 04.09.2015 führte zusammenfassend aus, dass das Mindestalter zum Zeitpunkt der Antragstellung mit 16,96 Jahren anzunehmen sei; das errechnete "fiktive" Geburtsdatum bezogen auf das Datum der Asylantragstellung laute sohin "30.07.1998". Der Beschwerdeführer wurde am 01.08.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Er gab an, bisher der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Er sei etwa sechs Jahre alt gewesen, als die Familie Afghanistan verlassen habe und in den Iran gezogen sei. Die Familie habe Afghanistan verlassen, da dort Krieg geherrscht habe. Er selbst habe nicht in die Schule gehen können und in Afghanistan auch keine Zukunft gehabt. Sein Vater sei nach Afghanistan zurückgekehrt, da er eine Zweitfrau geheiratet habe. Er sei Angehöriger der Hazara und schiitischer Moslem. Wenn die Familie in Afghanistan geblieben wäre, wäre sie getötet worden. Der Antragsteller legte als Beweismittel Schülerkarten und Schulzeugnisse aus dem Iran vor. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen.
G wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung
G bis zum 24.08.2017 erteilt. Nach Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Lage im Herkunftsstaat führte die belangte Behörde aus, dass der Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderung weder eine aktuelle noch eine konkrete Bedrohung plausibel gemacht habe. Subsidiärer Schutz sei zu gewähren, da der Antragsteller als Kleinkind in den Iran gezogen und seitdem nicht mehr in Afghanistan gewesen sei, er sohin vor einer ausweglosen Situation stünde, da er weder Angehörige noch etwaige Anknüpfungspunkte in Afghanistan habe.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 24.08.2017 erteilt. Nach Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Lage im Herkunftsstaat führte die belangte Behörde aus, dass der Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderung weder eine aktuelle noch eine konkrete Bedrohung plausibel gemacht habe. Subsidiärer Schutz sei zu gewähren, da der Antragsteller als Kleinkind in den Iran gezogen und seitdem nicht mehr in Afghanistan gewesen sei, er sohin vor einer ausweglosen Situation stünde, da er weder Angehörige noch etwaige Anknüpfungspunkte in Afghanistan habe. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung
2 AVG vom 24.08.2016 der Verein Menschenrechte Österreich
1 BFA-VG als Rechtsberater zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung
Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 24.08.2016 der Verein Menschenrechte Österreich
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG als Rechtsberater zur Seite gestellt. Gegen Spruchpunkt I des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde Beschwerde erhoben und dieser infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten. In der Beschwerdebegründung wurden Ausführungen im Hinblick auf die Identität des Beschwerdeführers gemacht. Weiters wurde vorgebracht, dass die Eltern bedroht worden seien und der Beschwerdeführer – unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – stellvertretend für seine Eltern im Falle einer Rückkehr einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Es handle sich im Falle des Beschwerdeführers um eine Verfolgung durch Private, jedoch sei der Staat nicht gewillt bzw. nicht in der Lage einzugreifen. Auch sei eine Verletzung für eine glaubhafte Verfolgung nicht nötig.Gegen Spruchpunkt römisch eins des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde Beschwerde erhoben und dieser infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten. In der Beschwerdebegründung wurden Ausführungen im Hinblick auf die Identität des Beschwerdeführers gemacht. Weiters wurde vorgebracht, dass die Eltern bedroht worden seien und der Beschwerdeführer – unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – stellvertretend für seine Eltern im Falle einer Rückkehr einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Es handle sich im Falle des Beschwerdeführers um eine Verfolgung durch Private, jedoch sei der Staat nicht gewillt bzw. nicht in der Lage einzugreifen. Auch sei eine Verletzung für eine glaubhafte Verfolgung nicht nötig. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden am 29.09.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Nach Verspätungsvorhalt und Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2016, W202 2135948-2/2E, dem Wiedereinsetzungsantrag
GVG stattgegeben.Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden am 29.09.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Nach Verspätungsvorhalt und Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2016, W202 2135948-2/2E, dem Wiedereinsetzungsantrag
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG stattgegeben. Gegenständliche Rechtssache wurde nach Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses am 17.01.2017 neu zugewiesen. In der mündlichen Verhandlung am 23.03.2017, an welcher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht teilnahm, gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari an, dass er betreffend seine iranischen Schuldokumente lediglich Farbkopien vorlegen könne, Originale habe er keine. Befragt nach den Problemen der Eltern in Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, dass er sich an vieles nicht mehr erinnern könne. Seine Mutter habe erzählt, dass sie in Afghanistan Probleme gehabt hätten. Sie seien Hazara, in Afghanistan herrsche Krieg, oft hätten die Leute Angst vor den Taliban. Dennoch sei der Vater nach Afghanistan zurückgekehrt. Über Vorhalt, dass in den schriftlichen Beschwerdeausführungen enthalten sei, dass die Eltern konkret einer Bedrohung ausgesetzt gewesen sein, antwortete der Beschwerdeführer, dass ihm seine Mutter nicht viel über die Fluchtgründe aus Afghanistan erzählt habe. Sie habe lediglich gesagt, dass die Familie aus Angst vor den Taliban aus Afghanistan geflüchtet sei. Im Falle einer Rückkehr fürchte er die Taliban. Mit Schreiben vom 24.04.2017 teilte das Land Steiermark mit, dass der Beschwerdeführer von der Grundversorgung mit 01.04.2017 abgemeldet worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
F (BFA-VG), entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF (BFA-VG), entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I Nr. 33/2013 idgF - VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - VwGVG). Zu A)
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Der Beschwerdeführer hat keine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlung vorgebracht und haben sich mangels jeglichen Vorbringens auch keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung im Zusammenhang mit früheren Verfolgungshandlungen gegenüber der Familie des Beschwerdeführers ergeben. In den schriftlichen Beschwerdeausführungen wurde auf den Verfolgungsgrund der sozialen Gruppe hingewiesen, ohne diesbezüglich nähere Ausführungen zu treffen. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers ist jedoch eine allfällige Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. zur Religionsgruppe der Schiiten zu prüfen. Aus den Länderfeststellungen zu Afghanistan ergeben sich jedoch keine Hinweise für eine Gruppenverfolgung der Hazara und Schiiten, vielmehr hat sich deren Situation seit dem Ende der Talibanherrschaft nachhaltig und wesentlich verbessert. In ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde – teilweise auch nach Einholung länderkundiger Sachverständigengutachten – eine Verfolgung ausschließlich aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara verneint. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in letzter Zeit keine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan judiziert (vgl. etwa zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089-7). Schließlich verwies auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 05.07.2016 (29094/09, A.M./The Netherlands) auf die schlechte Situation für die Angehörigen der Hazara in Afghanistan, verneinte jedoch eine automatisch vorliegende Gefahr einer Verletzung des Artikel 3 EMRK bei einer Rückkehr allein auf Grund der Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe.In den schriftlichen Beschwerdeausführungen wurde auf den Verfolgungsgrund der sozialen Gruppe hingewiesen, ohne diesbezüglich nähere Ausführungen zu treffen. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers ist jedoch eine allfällige Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. zur Religionsgruppe der Schiiten zu prüfen. Aus den Länderfeststellungen zu Afghanistan ergeben sich jedoch keine Hinweise für eine Gruppenverfolgung der Hazara und Schiiten, vielmehr hat sich deren Situation seit dem Ende der Talibanherrschaft nachhaltig und wesentlich verbessert. In ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde – teilweise auch nach Einholung länderkundiger Sachverständigengutachten – eine Verfolgung ausschließlich aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara verneint. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in letzter Zeit keine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan judiziert vergleiche etwa zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089-7). Schließlich verwies auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 05.07.2016 (29094/09, A.M./The Netherlands) auf die schlechte Situation für die Angehörigen der Hazara in Afghanistan, verneinte jedoch eine automatisch vorliegende Gefahr einer Verletzung des Artikel 3 EMRK bei einer Rückkehr allein auf Grund der Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe. Letztlich ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Dafür, dass der Beschwerdeführer aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W127.2135948.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.