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{'item': 'W133 2103155-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 8iArt. 73§ 14§ 15Art. 43Artikel 7Artikel 50Artikel 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.05.2017 GeschäftszahlW133 2103155-1 SpruchW133 2103155-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte am 17.04.2008 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2008 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Almbewirtschafter/Obmann der XXXX und Auftreiber auf die XXXX, für die ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die XXXX 616,77 ha Almfutterfläche und für die XXXX 6,44 ha Almfutterfläche angegeben.Der Beschwerdeführer stellte am 17.04.2008 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2008 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Almbewirtschafter/Obmann der römisch 40 und Auftreiber auf die römisch 40 , für die ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die römisch 40 616,77 ha Almfutterfläche und für die römisch 40 6,44 ha Almfutterfläche angegeben. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2008 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR 2.920,80 gewährt, ein Betrag in Höhe von EUR 153,73 (5 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde eine beantragte Gesamtfläche von 59,63 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 45,66

  1. ha)zugrunde gelegt, dies bei 49,66 vorhandenen Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve (Kompression). Die berücksichtigte Gesamtfläche betrug daher - entsprechend den vorhandenen Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve – 49,66 ha, die ermittelte Almfutterfläche entsprach der beantragten Almfutterfläche. Zur Auszahlung gelangten dementsprechend 49,66 Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve (Kompression). Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Mit Schreiben vom 27.07.2011 teilte die AMA dem Beschwerdeführer als Obmann der XXXX mit, dass im Rahmen eines zwingend durchzuführenden Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007 – 2010 festgestellt worden sei, dass die Almfutterflächen in diesem Vergleichszeitraum in verringertem Ausmaß beantragt worden seien (eine entsprechende Tabelle lag bei). Demnach habe der Abgleich der Almflächen 2007 - 2010 für das Antragjahr 2008 eine Differenz von 104,64 ha ergeben. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert allfällige Erklärungen bis spätestens 16.08.2011 bei der AMA einzubringen.Mit Schreiben vom 27.07.2011 teilte die AMA dem Beschwerdeführer als Obmann der römisch 40 mit, dass im Rahmen eines zwingend durchzuführenden Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007 – 2010 festgestellt worden sei, dass die Almfutterflächen in diesem Vergleichszeitraum in verringertem Ausmaß beantragt worden seien (eine entsprechende Tabelle lag bei). Demnach habe der Abgleich der Almflächen 2007 - 2010 für das Antragjahr 2008 eine Differenz von 104,64 ha ergeben. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert allfällige Erklärungen bis spätestens 16.08.2011 bei der AMA einzubringen. Am 04.08.2011 teilte der Beschwerdeführer als Obmann der XXXX der AMA mit Formularblatt mit, weshalb es zu einer Beantragung in verringertem Ausmaß im Vergleichszeitraum gekommen ist. Außerdem übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben in dem er seine Sicht der Dinge zur Almfutterflächenverringerung darlegt.Am 04.08.2011 teilte der Beschwerdeführer als Obmann der römisch 40 der AMA mit Formularblatt mit, weshalb es zu einer Beantragung in verringertem Ausmaß im Vergleichszeitraum gekommen ist. Außerdem übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben in dem er seine Sicht der Dinge zur Almfutterflächenverringerung darlegt. Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 05.09.2012 auf der XXXX ergab für das Antragsjahr 2008 eine tatsächliche Almfutterfläche von 438,48 ha, was eine Flächendifferenz von 178,29 ha ergibt (beantragt waren 616,77 ha).Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 05.09.2012 auf der römisch 40 ergab für das Antragsjahr 2008 eine tatsächliche Almfutterfläche von 438,48 ha, was eine Flächendifferenz von 178,29 ha ergibt (beantragt waren 616,77 ha). Am 17.12.2012 stellte der Beschwerdeführer als Obmann der XXXX bei der AMA einen Antrag auf rückwirkende Richtigstellung der Almfutterflächen der Alm für die Jahre 2009, 2008 und 2007. Dabei wurden für das Antragsjahr nunmehr 512,13 ha Almfutterfläche angegeben. Die Korrektur wurde von der AMA aufgrund des Widerspruchs zur SVE nicht berücksichtigt.Am 17.12.2012 stellte der Beschwerdeführer als Obmann der römisch 40 bei der AMA einen Antrag auf rückwirkende Richtigstellung der Almfutterflächen der Alm für die Jahre 2009, 2008 und 2007. Dabei wurden für das Antragsjahr nunmehr 512,13 ha Almfutterfläche angegeben. Die Korrektur wurde von der AMA aufgrund des Widerspruchs zur SVE nicht berücksichtigt. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 28.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 2.322,08 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 598,72 ausgesprochen, ein Betrag in Höhe von EUR 122,21 (5 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 59,63 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche 45,66 ha), einer ermittelten Gesamtfläche von 39,48 ha (davon berücksichtigte anteilige Almfutterfläche von 45,66
  2. ha)und somit von 39,48 ausbezahlten Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve (Kompression) ausgegangen. Vorhanden waren somit 39,48 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve (Kompression). Es wurde keine Differenzfläche festgestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.06.2013 Berufung (nunmehr Beschwerde). Es wird beantragt: 1. den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Antrag auf Gewährung der EBP für das Jahr 2008 im beantragten Umfang der vorhandenen Zahlungsansprüche stattzugeben, 2. in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Strafe/Sanktion wegen des geringen Unrechtsgehalts nach Maßgabe der Berufungsgründe reduziert wird und jedenfalls geringere Kürzungen und keine Ausschlüsse verfügt werden, 3. in eventu den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen, 4. die Vorlage sämtlicher Prüfberichte zu den entsprechenden Betrieben im Rahmen des Parteiengehörs. Vorgebracht wird, dass der angefochtene Bescheid materiell rechtswidrig sei. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens sei der Zweck des Ermittlungsverfahrens nach § 37 AVG vor Bescheiderlassung den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Die Behörde hätte im konkreten Fall also vor einer Entscheidung über die einheitliche Betriebsprämie in einem vorangeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus - freilich auf Grundlage der vorliegenden, sorgfältig erstellten Antragsunterlagen - erheben und eine Vor-Ort-Kontrolle durchführen müssen. Dies sei nicht geschehen. Die Behörde habe kein Ermittlungsverfahren im Vorhinein durchgeführt, sondern die Entscheidung allein auf die - freilich nach bestem Wissen und Gewissen erstellten - Antragsunterlagen gestützt.Vorgebracht wird, dass der angefochtene Bescheid materiell rechtswidrig sei. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens sei der Zweck des Ermittlungsverfahrens nach Paragraph 37, AVG vor Bescheiderlassung den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Die Behörde hätte im konkreten Fall also vor einer Entscheidung über die einheitliche Betriebsprämie in einem vorangeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus - freilich auf Grundlage der vorliegenden, sorgfältig erstellten Antragsunterlagen - erheben und eine Vor-Ort-Kontrolle durchführen müssen. Dies sei nicht geschehen. Die Behörde habe kein Ermittlungsverfahren im Vorhinein durchgeführt, sondern die Entscheidung allein auf die - freilich nach bestem Wissen und Gewissen erstellten - Antragsunterlagen gestützt. Nach § 4 Abs. 3 lit. d der INVEKOS-GIS-V 2011 würden auch Landschaftselemente mit einer Größe von weniger als einem Ar zur Referenzparzelle zählen, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Referenzfläche nicht überschreite. Bei der Referenzflächenfeststellung auf der Alm seien Landschaftselemente

der angeführten Bestimmung nicht einberechnet worden. Wären diese Landschaftselemente berücksichtigt worden, hätte dies zu einem wesentlich anderen Ergebnis geführt.Nach Paragraph 4, Absatz 3, Litera d, der INVEKOS-GIS-V 2011 würden auch Landschaftselemente mit einer Größe von weniger als einem Ar zur Referenzparzelle zählen, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Referenzfläche nicht überschreite. Bei der Referenzflächenfeststellung auf der Alm seien Landschaftselemente

der angeführten Bestimmung nicht einberechnet worden. Wären diese Landschaftselemente berücksichtigt worden, hätte dies zu einem wesentlich anderen Ergebnis geführt. An einer überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe den Beschwerdeführer kein eigenes Verschulden. Die Antragstellung sei nämlich durch den Almbewirtschafter erfolgt und dieser gelte als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Ein allfälliges Verschulden dieses Vertreters könne jedoch nicht zu einer Bestrafung des Beschwerdeführers durch die Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen. Die verhängte Strafe sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig. Der Rückforderungsbetrag sei vom Beschwerdeführer bereits gutgläubig verbracht worden, daher sei eine Rückforderung unzulässig. Im Akt befindet sich ein "Report – Einheitliche Betriebsprämie 2008 Berechnungsstand: 14.03.2014", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Flächendaten ergeben hat. Die Behörde ging von einer beantragten Gesamtfläche von 59,63 ha (davon 45,66 ha anteilige Almfutterfläche) und einer ermittelten Gesamtfläche im Ausmaß von 46,97 ha (davon 33,00 ha anteilige Almfutterfläche) aus. Zur Auszahlung sollten laut diesem "Report" 46,97 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve (Kompression) gelangen, vorhanden sind laut dem "Report" 49,66 NRZA. Im vorgelegten "Report" werden 2,69 NRZA als verfallen ausgewiesen. Es wurde eine Differenzfläche von 2,69 ha festgestellt. Am 11.06.2014 übermittelte der Beschwerdeführer der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers

§ 8i

MOG" betreffend die XXXX, von welcher er Obmann ist.Am 11.06.2014 übermittelte der Beschwerdeführer der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers

Paragraph 8 i, MOG" betreffend die römisch 40 , von welcher er Obmann ist. Mit als "Abänderungsbescheid" bezeichnetem Bescheid vom 18.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitlichen Betriebsprämie 2008 in Höhe von nunmehr EUR 2.762,59 gewährt. Es erfolgte eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 440,51, ein Betrag in Höhe von EUR 145,40 (5 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde von 46,97 ausbezahlten Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve (Kompression) und einer beantragten Gesamtfläche von 59,63 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 45,66 ha) ausgegangen. Die ermittelte Gesamtfläche betrug 46,97 ha, die ermittelte Almfutterfläche betrug 33,00 ha. Die Anzahl der vorhandenen Zahlungsansprüche betrug 49,66 NRZA, 2,69 NRZA wurden als verfallen ausgewiesen. Es wurde eine Differenzfläche von 2,69 ha festgestellt. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 05.09.2012 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, somit hätte der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen.

Art. 73Abs.

6 VO (EG) Nr. 796/2004 gelte aber für Sanktionen (im Fall von Flächenabweichungen: Abzug des Doppelten der festgestellten Differenz oder Abzug von 100 %) eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Hinsichtlich der Richtigstellung auf die ermittelte Fläche gelte

Art. 73Abs.

5 erster Unterabsatz VO (EG) Nr. 794/2004 eine Frist von zehn Jahren (gerechnet ab Auszahlung bis zu dem Tag, an dem mitgeteilt worden sei, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde). Im Bescheid wurde, aufgrund des angenommenen Verstreichens der vierjährigen Frist, ausdrücklich keine (zusätzliche) Sanktion verhängt.Mit als "Abänderungsbescheid" bezeichnetem Bescheid vom 18.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitlichen Betriebsprämie 2008 in Höhe von nunmehr EUR 2.762,59 gewährt. Es erfolgte eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 440,51, ein Betrag in Höhe von EUR 145,40 (5 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde von 46,97 ausbezahlten Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve (Kompression) und einer beantragten Gesamtfläche von 59,63 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 45,66 ha) ausgegangen. Die ermittelte Gesamtfläche betrug 46,97 ha, die ermittelte Almfutterfläche betrug 33,00 ha. Die Anzahl der vorhandenen Zahlungsansprüche betrug 49,66 NRZA, 2,69 NRZA wurden als verfallen ausgewiesen. Es wurde eine Differenzfläche von 2,69 ha festgestellt. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 05.09.2012 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, somit hätte der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen.

Artikel 73, Absatz 6, VO (EG) Nr.

796 aus 2004, gelte aber für Sanktionen (im Fall von Flächenabweichungen: Abzug des Doppelten der festgestellten Differenz oder Abzug von 100 %) eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Hinsichtlich der Richtigstellung auf die ermittelte Fläche gelte

Artikel 73, Absatz 5, erster Unterabsatz VO (EG) Nr.

794 aus 2004, eine Frist von zehn Jahren (gerechnet ab Auszahlung bis zu dem Tag, an dem mitgeteilt worden sei, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde). Im Bescheid wurde, aufgrund des angenommenen Verstreichens der vierjährigen Frist, ausdrücklich keine (zusätzliche) Sanktion verhängt. Am Schluss dieses als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Bescheides vom 18.11.2014 finden sich folgende Textpassagen: "Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann. RECHTSMITTELBELEHRUNG Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]" Gegen diesen Abänderungsbescheid vom 18.11.2014 (Beschwerdevorentscheidung) wendet sich der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 26.11.

  1. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 13.03.2015 zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 10.01.2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die AMA um Stellungnahme zu den folgenden Fragen: "
  2. Warum wurde der Abänderungsbescheid vom 28.05.2013 erlassen? Warum kam es in diesem Bescheid zu einer Reduzierung der Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve (Kompression)?
  3. Warum wurde der "Report – Einheitliche Betriebsprämie 2008 Berechnungsstand: 14.03.2014" erlassen?
  4. Warum kam es in der Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2014 wieder zu einer Erhöhung der Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve (Kompression) gegenüber dem Bescheid vom 28.05.2013?" Die AMA nahm mit Schreiben vom 30.01.2017 Stellung. Zur ersten Frage des Bundesverwaltungsgerichtes führt die AMA Folgendes aus: Im Antragsjahr (AJ) 2007 habe der Beschwerdeführer den Antrag auf "Kompression von Zahlungsansprüchen (ZA)" gestellt. Dadurch seien dem Beschwerdeführer mit Bescheid der EBP für das AJ 2007 vom 30.12.2007 erstmals 49,66 ZA aus der nationalen Reserve zugeteilt worden. Mit Bescheid vom 28.03.2013 betreffend das AJ 2007 sei es zur Berücksichtigung der VOK vom 05.09.2012 auf der XXXX gekommen. Im Zuge dieser VOK seien betreffend das AJ 2007 Flächenabweichungen festgestellt worden, wodurch sich die beihilfefähige Fläche des Betriebes von der beantragten Fläche von 49,66 ha auf 39,48 ha reduziert habe. Da dem BF ZA aus der nationalen Reserve zugeteilt worden seien, sei die Anzahl der vorhandenen ZA dem Flächenausmaß angeglichen worden. Die restlichen 10,18 ZA seien wieder in die Nationale Reserve zurückgeflossen. Basierend auf dem AJ 2007 seien dem BF für das AJ 2008 mit Bescheid vom 30.12.2008 die 49,66 ZA zur Verfügung gestanden. Und basierend auf dem Bescheid vom 28.03.2013 (betreffend das AJ 2007) habe sich die Anzahl der vorhandenen ZA auch im Bescheid vom 28.05.2013 (betreffend das AJ 2008) auf 39,48 ZA verringert. Zur zweiten Frage führt die AMA Folgendes aus: Der Bescheid vom 28.05.2013 sei auf Grund der Berücksichtigung der Änderungen in der Berechnung des Vorjahres ergangen. Das Ergebnis der VOK auf der Alm mit der XXXX sei für das AJ 2008 mit diesem Bescheid noch nicht berücksichtigt worden. Dies sei erst mit dem "Report" (Berechnungsstand 14.03.2014) umgesetzt worden. Durch die Berücksichtigung der VOK habe sich die anteilige Almfutterfläche des BF für das AJ 2008 von 43,76 ha auf 31,10 ha verringert. Und in Folge dessen habe sich die beihilfefähige Fläche von 59,63 ha auf 46,97 ha verringert. Zur dritten Frage führt die AMA Folgendes aus:Die AMA nahm mit Schreiben vom 30.01.2017 Stellung. Zur ersten Frage des Bundesverwaltungsgerichtes führt die AMA Folgendes aus: Im Antragsjahr (AJ) 2007 habe der Beschwerdeführer den Antrag auf "Kompression von Zahlungsansprüchen (ZA)" gestellt. Dadurch seien dem Beschwerdeführer mit Bescheid der EBP für das AJ 2007 vom 30.12.2007 erstmals 49,66 ZA aus der nationalen Reserve zugeteilt worden. Mit Bescheid vom 28.03.2013 betreffend das AJ 2007 sei es zur Berücksichtigung der VOK vom 05.09.2012 auf der römisch 40 gekommen. Im Zuge dieser VOK seien betreffend das AJ 2007 Flächenabweichungen festgestellt worden, wodurch sich die beihilfefähige Fläche des Betriebes von der beantragten Fläche von 49,66 ha auf 39,48 ha reduziert habe. Da dem BF ZA aus der nationalen Reserve zugeteilt worden seien, sei die Anzahl der vorhandenen ZA dem Flächenausmaß angeglichen worden. Die restlichen 10,18 ZA seien wieder in die Nationale Reserve zurückgeflossen. Basierend auf dem AJ 2007 seien dem BF für das AJ 2008 mit Bescheid vom 30.12.2008 die 49,66 ZA zur Verfügung gestanden. Und basierend auf dem Bescheid vom 28.03.2013 (betreffend das AJ 2007) habe sich die Anzahl der vorhandenen ZA auch im Bescheid vom 28.05.2013 (betreffend das AJ 2008) auf 39,48 ZA verringert. Zur zweiten Frage führt die AMA Folgendes aus: Der Bescheid vom 28.05.2013 sei auf Grund der Berücksichtigung der Änderungen in der Berechnung des Vorjahres ergangen. Das Ergebnis der VOK auf der Alm mit der römisch 40 sei für das AJ 2008 mit diesem Bescheid noch nicht berücksichtigt worden. Dies sei erst mit dem "Report" (Berechnungsstand 14.03.2014) umgesetzt worden. Durch die Berücksichtigung der VOK habe sich die anteilige Almfutterfläche des BF für das AJ 2008 von 43,76 ha auf 31,10 ha verringert. Und in Folge dessen habe sich die beihilfefähige Fläche von 59,63 ha auf 46,97 ha verringert. Zur dritten Frage führt die AMA Folgendes aus: Der BF habe gegen den Bescheid vom 28.03.2013 betreffend das AJ 2007 mit 17.04.2013 eine Beschwerde eingebracht. Dieser Beschwerde sei seitens des Bundesministeriums (BMLFUW) per Beschluss vom 29.11.2013 stattgegeben worden. Der angefochtene Bescheid sei "ersatzlos aufzuheben" gewesen und der Berechnungsstand zum Bescheid vom 28.12.2007 sei wieder herzustellen gewesen. Aus diesem Grund sei die ermittelte Fläche mit April 2014 wieder auf 49,66 ha und auch die Anzahl der ZA auf 49,66 erhöht worden. Ein neuerlicher Bescheid seitens der AMA sei betreffend das AJ 2007 nicht ergangen. Basierend auf dieser sog. "Bescheidaufhebung" vom BMLFUW und der im April 2014 durchgeführten Erhöhung der ZA im AJ 2007, habe sich die Anzahl der ZA mit Bescheid vom 18.11.2014 auch für das AJ 2008 auf 46,97 ZA erhöht. Im AJ 2008 habe sich die Anzahl der ZA nicht wie im AJ 2007 auf 49,66 ZA erhöht, da nach Berücksichtigung der VOK auf der Alm mit der XXXX nur 46,97 ha zur Verfügung standen. Die ZA im AJ 2008 seien der ermittelten Fläche angeglichen worden.Der BF habe gegen den Bescheid vom 28.03.2013 betreffend das AJ 2007 mit 17.04.2013 eine Beschwerde eingebracht. Dieser Beschwerde sei seitens des Bundesministeriums (BMLFUW) per Beschluss vom 29.11.2013 stattgegeben worden. Der angefochtene Bescheid sei "ersatzlos aufzuheben" gewesen und der Berechnungsstand zum Bescheid vom 28.12.2007 sei wieder herzustellen gewesen. Aus diesem Grund sei die ermittelte Fläche mit April 2014 wieder auf 49,66 ha und auch die Anzahl der ZA auf 49,66 erhöht worden. Ein neuerlicher Bescheid seitens der AMA sei betreffend das AJ 2007 nicht ergangen. Basierend auf dieser sog. "Bescheidaufhebung" vom BMLFUW und der im April 2014 durchgeführten Erhöhung der ZA im AJ 2007, habe sich die Anzahl der ZA mit Bescheid vom 18.11.2014 auch für das AJ 2008 auf 46,97 ZA erhöht. Im AJ 2008 habe sich die Anzahl der ZA nicht wie im AJ 2007 auf 49,66 ZA erhöht, da nach Berücksichtigung der VOK auf der Alm mit der römisch 40 nur 46,97 ha zur Verfügung standen. Die ZA im AJ 2008 seien der ermittelten Fläche angeglichen worden. Mit Schreiben vom 02.02.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 08.02.2017, verständigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und gab ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Von diesem Recht machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Es wurden keine Einwendungen gegen die Stellungnahme der AMA vom 30.01.2017 erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 und beantragte unter anderem die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Almbewirtschafter/Obmann der XXXX und Auftreiber auf die XXXX, für die ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die XXXX 616,77 ha Almfutterfläche und für dieXXXX6,44 ha Almfutterfläche angegeben.Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 und beantragte unter anderem die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Almbewirtschafter/Obmann der römisch 40 und Auftreiber auf die römisch 40 , für die ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die römisch 40 616,77 ha Almfutterfläche und für dieXXXX6,44 ha Almfutterfläche angegeben. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2008 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR 2.920,80 gewährt, ein Betrag in Höhe von EUR 153,73 (5 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde eine beantragte Gesamtfläche von 59,63 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 45,66 ha) zugrunde gelegt, dies bei 49,66 vorhandenen Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve (Kompression). Die berücksichtigte Gesamtfläche betrug daher - entsprechend den vorhandenen Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve – 49,66 ha, die ermittelte Almfutterfläche entsprach der beantragten Almfutterfläche. Zur Auszahlung gelangten dementsprechend 49,66 Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve (Kompression). Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 05.09.2012 auf der XXXX ergab für das Antragsjahr 2008 eine tatsächliche Almfutterfläche von 438,48 ha, was eine Flächendifferenz von 178,29 ha ergibt (beantragt waren 616,77 ha).Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 05.09.2012 auf der römisch 40 ergab für das Antragsjahr 2008 eine tatsächliche Almfutterfläche von 438,48 ha, was eine Flächendifferenz von 178,29 ha ergibt (beantragt waren 616,77 ha). Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 28.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 2.322,08 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 598,72 ausgesprochen, ein Betrag in Höhe von EUR 122,21 (5 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 59,63 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche 45,66 ha), einer ermittelten Gesamtfläche von 39,48 ha (davon berücksichtigte anteilige Almfutterfläche von 45,66 ha) und somit von 39,48 ausbezahlten Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve (Kompression) ausgegangen. Vorhanden waren somit 39,48 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve (Kompression). Es wurde keine Differenzfläche festgestellt. Dieser Bescheid ist auf Grund der Berücksichtigung der Änderungen in der Berechnung des Antragsjahres 2007 ergangen. Das Ergebnis der VOK vom 05.09.2012 auf der XXXX wurde in diesem Bescheid noch nicht berücksichtigt.Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 28.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 2.322,08 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 598,72 ausgesprochen, ein Betrag in Höhe von EUR 122,21 (5 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 59,63 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche 45,66 ha), einer ermittelten Gesamtfläche von 39,48 ha (davon berücksichtigte anteilige Almfutterfläche von 45,66 ha) und somit von 39,48 ausbezahlten Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve (Kompression) ausgegangen. Vorhanden waren somit 39,48 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve (Kompression). Es wurde keine Differenzfläche festgestellt. Dieser Bescheid ist auf Grund der Berücksichtigung der Änderungen in der Berechnung des Antragsjahres 2007 ergangen. Das Ergebnis der VOK vom 05.09.2012 auf der römisch 40 wurde in diesem Bescheid noch nicht berücksichtigt. Gegen diesen Bescheid wurde am 03.06.2013 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben. Im Akt befindet sich ein "Report – Einheitliche Betriebsprämie 2008 Berechnungsstand: 14.03.2014", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Flächendaten ergeben hat. Die Behörde ging von einer beantragten Gesamtfläche von 59,63 ha (davon 45,66 ha anteilige Almfutterfläche) und einer ermittelten Gesamtfläche im Ausmaß von 46,97 ha (davon 33,00 ha anteilige Almfutterfläche) aus. Zur Auszahlung gelangten laut diesem "Report" 46,97 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve (Kompression), vorhanden sind laut dem "Report" 49,66 NRZA. Im vorgelegten "Report" werden 2,69 NRZA als verfallen ausgewiesen. Es wurde eine Differenzfläche von 2,69 ha festgestellt. Erst in diesem "Report" wurde das Ergebnis der VOK auf der XXXX berücksichtigt.Im Akt befindet sich ein "Report – Einheitliche Betriebsprämie 2008 Berechnungsstand: 14.03.2014", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Flächendaten ergeben hat. Die Behörde ging von einer beantragten Gesamtfläche von 59,63 ha (davon 45,66 ha anteilige Almfutterfläche) und einer ermittelten Gesamtfläche im Ausmaß von 46,97 ha (davon 33,00 ha anteilige Almfutterfläche) aus. Zur Auszahlung gelangten laut diesem "Report" 46,97 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve (Kompression), vorhanden sind laut dem "Report" 49,66 NRZA. Im vorgelegten "Report" werden 2,69 NRZA als verfallen ausgewiesen. Es wurde eine Differenzfläche von 2,69 ha festgestellt. Erst in diesem "Report" wurde das Ergebnis der VOK auf der römisch 40 berücksichtigt. Mit - nicht fristgerecht erlassener - Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 18.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitlichen Betriebsprämie 2008 in Höhe von nunmehr EUR 2.762,59 gewährt. Es erfolgte eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 440,51, ein Betrag in Höhe von EUR 145,40 (5 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde von 46,97 ausbezahlten Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve (Kompression) und einer beantragten Gesamtfläche von 59,63 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 45,66 ha) ausgegangen. Die ermittelte Gesamtfläche betrug 46,97 ha, die ermittelte Almfutterfläche betrug 33,00 ha. Die Anzahl der vorhandenen Zahlungsansprüche betrug 49,66 NRZA, 2,69 NRZA wurden als verfallen ausgewiesen. Es wurde eine Differenzfläche von 2,69 ha festgestellt. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 05.09.2012 wurden Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt, somit hätte der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Im angefochtenen Bescheid wurde jedoch - aufgrund der Annahme des Verstreichens der vierjährigen Verjährungsfrist

Art. 73Abs.

6 VO (EG) Nr. 796/2004 - ausdrücklich keine (zusätzliche) Sanktion verhängt.Dabei wurde von 46,97 ausbezahlten Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve (Kompression) und einer beantragten Gesamtfläche von 59,63 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 45,66 ha) ausgegangen. Die ermittelte Gesamtfläche betrug 46,97 ha, die ermittelte Almfutterfläche betrug 33,00 ha. Die Anzahl der vorhandenen Zahlungsansprüche betrug 49,66 NRZA, 2,69 NRZA wurden als verfallen ausgewiesen. Es wurde eine Differenzfläche von 2,69 ha festgestellt. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 05.09.2012 wurden Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt, somit hätte der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Im angefochtenen Bescheid wurde jedoch - aufgrund der Annahme des Verstreichens der vierjährigen Verjährungsfrist

Artikel 73, Absatz 6, VO (EG) Nr.

796 aus 2004, - ausdrücklich keine (zusätzliche) Sanktion verhängt. Der Beschwerdeführer hat gegen den Bescheid vom 28.03.2013 betreffend das Antragsjahr 2007 eine Beschwerde eingebracht. Dieser Beschwerde wurde seitens des BMLFUW stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wurde ersatzlos aufgehoben und der Berechnungsstand zum Bescheid vom 28.12.2007 (AJ 2007) wieder hergestellt. Aus diesem Grund ist die ermittelte Fläche mit April 2014 wieder auf 49,66 ha und auch die Anzahl der ZA auf 49,66 erhöht worden. Basierend auf dieser sog. "Bescheidaufhebung" vom BMLFUW und der im April 2014 durchgeführten Erhöhung der ZA im AJ 2007, hat sich die Anzahl der ZA mit Bescheid vom 18.11.2014 auch für das AJ 2008 auf 46,97 ZA erhöht. Im AJ 2008 hat sich die Anzahl der ZA nicht wie im AJ 2007 auf 49,66 ZA erhöht, da nach Berücksichtigung der VOK auf der Alm mit der XXXX nur 46,97 ha zur Verfügung standen. Die ZA im AJ 2008 wurden der ermittelten Fläche angeglichen.Der Beschwerdeführer hat gegen den Bescheid vom 28.03.2013 betreffend das Antragsjahr 2007 eine Beschwerde eingebracht. Dieser Beschwerde wurde seitens des BMLFUW stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wurde ersatzlos aufgehoben und der Berechnungsstand zum Bescheid vom 28.12.2007 (AJ 2007) wieder hergestellt. Aus diesem Grund ist die ermittelte Fläche mit April 2014 wieder auf 49,66 ha und auch die Anzahl der ZA auf 49,66 erhöht worden. Basierend auf dieser sog. "Bescheidaufhebung" vom BMLFUW und der im April 2014 durchgeführten Erhöhung der ZA im AJ 2007, hat sich die Anzahl der ZA mit Bescheid vom 18.11.2014 auch für das AJ 2008 auf 46,97 ZA erhöht. Im AJ 2008 hat sich die Anzahl der ZA nicht wie im AJ 2007 auf 49,66 ZA erhöht, da nach Berücksichtigung der VOK auf der Alm mit der römisch 40 nur 46,97 ha zur Verfügung standen. Die ZA im AJ 2008 wurden der ermittelten Fläche angeglichen. Es wird festgestellt, dass im Jahr 2008 die anteilige Almfutterfläche statt der beantragten 45,66 ha nur 33,00 ha betrug. Die beantragte Gesamtfläche betrug 59,63 ha, die ermittelte Gesamtfläche betrug 46,97 ha. Diese Flächenausmaße werden vom Bundesverwaltungsgericht, in Übereinstimmung mit den Feststellungen der belangten Behörde, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers werden somit wie folgt berücksichtigt: Bild kann nicht dargestellt werden Die Höhe der EBP, wie sie in der verspätet erlassenen Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2014 festgesetzt wurde, erweist sich als richtig. Die Beschwerdevorentscheidung war aber zu beheben, da sie nicht fristgerecht erlassen worden war; siehe dazu auch die noch folgenden rechtlichen Ausführungen. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten. Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgelegt; das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht substantiiert bestritten. Auch liegen keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte vor, die ausreichenden Grund für die Annahme böten, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wären, weshalb das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle als erwiesen anzusehen ist. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) I. (Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung)Zu A) römisch eins. (Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung) Die Behörde hat den angefochtenen Bescheid vom 28.05.2013 mit Bescheid vom 18.11.2014 abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erließ.

§ 14Abs. 1 Vw

GVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025). Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde am 03.06.2013 eingebracht, die Beschwerdevorentscheidung wurde am 24.11.2014 erlassen. Zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung waren somit bereits mehr als vier Monate seit Einbringung der Beschwerde verstrichen, somit wurde die Frist von vier Monaten

§ 14Abs. 1 Vw

GVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 nicht gewahrt.Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde am 03.06.2013 eingebracht, die Beschwerdevorentscheidung wurde am 24.11.2014 erlassen. Zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung waren somit bereits mehr als vier Monate seit Einbringung der Beschwerde verstrichen, somit wurde die Frist von vier Monaten

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 nicht gewahrt. Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 18.11.2014 in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist vergleiche dazu VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 18.11.2014 in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben vergleiche Paragraph 27, VwGVG). Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 28.05.2013, wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und war die dagegen erhobene Beschwerde inhaltlich zu behandeln (vgl. auch VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026).Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 28.05.2013, wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und war die dagegen erhobene Beschwerde inhaltlich zu behandeln vergleiche auch VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026). Zu A) II. (Abweisung der Beschwerde und Abänderung des Ausgangsbescheides vom 28.05.2013)Zu A) römisch zwei. (Abweisung der Beschwerde und Abänderung des Ausgangsbescheides vom 28.05.2013) Rechtsgrundlagen: Art. 22 Abs. 1 der VO (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, (ABl. L 270, 21.10.2003, p.1), (VO (EG) 1782/2003) lautet:Artikel 22, Absatz eins, der VO (EG) 1782 aus 2003, des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452 aus 2001,, (EG) Nr. 1453 aus 2001,, (EG) Nr. 1454 aus 2001,, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251 aus 1999,, (EG) Nr. 1254 aus 1999,, (EG) Nr. 1673 aus 2000,, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529 aus 2001,, Amtsblatt L 270, 21.10.2003, p.1), (VO (EG) 1782 aus 2003,) lautet: "Artikel 22 Beihilfeanträge

(1)Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen: -Strichaufzählung alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, -Strichaufzählung im Falle eines Antrags auf die in Titel IV Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,im Falle eines Antrags auf die in Titel römisch vier Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle, -Strichaufzählung Anzahl und Höhe der Zahlungsansprüche, -Strichaufzählung alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

Art. 43

und 44 der VO (EG) 1782/2003 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.

Artikel 43

und 44 der VO (EG) 1782 aus 2003, erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Art. 2 Abs. 22, 12, 19, 22, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem

den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:Artikel 2, Absatz 22, 12, 19, 22, 23, Absatz eins, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem

den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796 aus 2004,), lauten auszugsweise: "Artikel 2 [...] 22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffenden Beihilferegelungen;
  3. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7

im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird; [...]
  2. f)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 19 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt." "Artikel 22 Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...] Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand." "Artikel 23 Allgemeine Grundsätze
(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden." "Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen

den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen

den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch vier a der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt. [...]" "Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1)Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der

Artikel 50

Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der

Artikel 50Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]

(2a)Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung. Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen." "Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(4)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen

den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen

den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7)Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen." Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom
  1. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:Artikel 3, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom
  2. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet: "Artikel 3
(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren

Artikel 6

Absatz 1 ausgesetzt worden ist." Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Im vorliegenden Fall wurde mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 28.05.2013 dem Beschwerdeführer eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 2.322,08 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 598,72 ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 59,63 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche 45,66 ha), einer ermittelten Gesamtfläche von 39,48 ha (davon berücksichtigte anteilige Almfutterfläche von 45,66

  1. ha)und somit von 39,48 ausbezahlten Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve (Kompression) ausgegangen. Vorhanden waren somit 39,48 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve (Kompression). Es wurde keine Differenzfläche festgestellt. Dieser Bescheid ist auf Grund der Berücksichtigung der Änderungen in der Berechnung des Antragsjahres 2007 ergangen. Das Ergebnis der VOK vom 05.09.2012 auf der XXXX wurde in diesem Bescheid noch nicht berücksichtigt.Im vorliegenden Fall wurde mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 28.05.2013 dem Beschwerdeführer eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 2.322,08 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 598,72 ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 59,63 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche 45,66 ha), einer ermittelten Gesamtfläche von 39,48 ha (davon berücksichtigte anteilige Almfutterfläche von 45,66
  2. ha)und somit von 39,48 ausbezahlten Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve (Kompression) ausgegangen. Vorhanden waren somit 39,48 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve (Kompression). Es wurde keine Differenzfläche festgestellt. Dieser Bescheid ist auf Grund der Berücksichtigung der Änderungen in der Berechnung des Antragsjahres 2007 ergangen. Das Ergebnis der VOK vom 05.09.2012 auf der römisch 40 wurde in diesem Bescheid noch nicht berücksichtigt. Mit - nicht fristgerecht erlassener - Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 18.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitlichen Betriebsprämie 2008 in Höhe von nunmehr EUR 2.762,59 gewährt. Es erfolgte eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 440,51. Dabei wurde von 46,97 ausbezahlten Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve (Kompression) und einer beantragten Gesamtfläche von 59,63 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 45,66
  3. ha)ausgegangen. Die ermittelte Gesamtfläche betrug 46,97 ha, die ermittelte Almfutterfläche betrug 33,00 ha. Die Anzahl der vorhandenen Zahlungsansprüche betrug 49,66 NRZA, 2,69 NRZA wurden als verfallen ausgewiesen. Es wurde eine Differenzfläche von 2,69 ha festgestellt. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 05.09.2012 wurden Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt, somit hätte der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Im angefochtenen Bescheid wurde jedoch - aufgrund der Annahme des Verstreichens der vierjährigen Verjährungsfrist

Art. 73Abs.

6 VO (EG) Nr. 796/2004 - ausdrücklich keine (zusätzliche) Sanktion verhängt.Mit - nicht fristgerecht erlassener - Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 18.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitlichen Betriebsprämie 2008 in Höhe von nunmehr EUR 2.762,59 gewährt. Es erfolgte eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 440,51. Dabei wurde von 46,97 ausbezahlten Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve (Kompression) und einer beantragten Gesamtfläche von 59,63 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 45,66 ha) ausgegangen. Die ermittelte Gesamtfläche betrug 46,97 ha, die ermittelte Almfutterfläche betrug 33,00 ha. Die Anzahl der vorhandenen Zahlungsansprüche betrug 49,66 NRZA, 2,69 NRZA wurden als verfallen ausgewiesen. Es wurde eine Differenzfläche von 2,69 ha festgestellt. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 05.09.2012 wurden Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt, somit hätte der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Im angefochtenen Bescheid wurde jedoch - aufgrund der Annahme des Verstreichens der vierjährigen Verjährungsfrist

Artikel 73, Absatz 6, VO (EG) Nr.

796 aus 2004, - ausdrücklich keine (zusätzliche) Sanktion verhängt. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher - in Übereinstimmung mit den Feststellungen der aufgehobenen Beschwerdevorentscheidung – davon aus, dass im Jahr 2008 die anteilige Almfutterfläche statt der beantragten 45,66 ha nur 33,00 ha betrug. Die beantragte Gesamtfläche betrug 59,63 ha, die ermittelte Gesamtfläche beträgt 46,97 ha. Es wurde eine Differenzfläche in Höhe von 2,69 ha festgestellt. Dies entspricht einem Abweichungsprozentsatz von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % bezogen auf die ermittelte Fläche. Der Beihilfebetrag hätte daher um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Von der Flächensanktion für das Antragsjahr 2008 wurde von der belangten Behörde jedoch aufgrund des Verstreichens der vierjährigen Verjährungsfrist

Art. 73Abs.

6 VO (EG) Nr. 796/2004 abgesehen. Da keine Sanktion verhängt wurde, ist auf Ausführungen in der Beschwerde, soweit sie sich auf eine Sanktion beziehen, nicht einzugehen.Der Beihilfebetrag hätte daher um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Von der Flächensanktion für das Antragsjahr 2008 wurde von der belangten Behörde jedoch aufgrund des Verstreichens der vierjährigen Verjährungsfrist

Artikel 73, Absatz 6, VO (EG) Nr.

796 aus 2004, abgesehen. Da keine Sanktion verhängt wurde, ist auf Ausführungen in der Beschwerde, soweit sie sich auf eine Sanktion beziehen, nicht einzugehen. Der Beschwerdeführer ist Almbewirtschafter/Obmann der XXXX. Daher ist auch aus der Erklärung

§ 8i

MOG für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen: Zum einen ist der Beschwerdeführer nicht bloßer Auftreiber, sondern Bewirtschafter der XXXX, zum anderen ist im vorliegenden Fall keine Sanktion (Kürzung) verhängt worden. Aus den angeführten Gründen ist kein Anwendungsbereich der genannten Bestimmung gegeben.Der Beschwerdeführer ist Almbewirtschafter/Obmann der römisch 40 . Daher ist auch aus der Erklärung

Paragraph 8 i, MOG für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen: Zum einen ist der Beschwerdeführer nicht bloßer Auftreiber, sondern Bewirtschafter der römisch 40 , zum anderen ist im vorliegenden Fall keine Sanktion (Kürzung) verhängt worden. Aus den angeführten Gründen ist kein Anwendungsbereich der genannten Bestimmung gegeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufenen Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 796/2004 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufenen Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 796 aus 2004, vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164). Insoweit der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Frage der Rechtmäßigkeit einer Rückforderung auf eine Verjährung wegen guten Glaubens und damit auf mangelndes Verschulden an der überhöhten Beantragung abzielt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach den angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Eine Vor-Ort-Kontrolle hat eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wurde nicht substantiiert bestritten. Die Behörde war daher nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).Insoweit der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Frage der Rechtmäßigkeit einer Rückforderung auf eine Verjährung wegen guten Glaubens und damit auf mangelndes Verschulden an der überhöhten Beantragung abzielt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach den angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Eine Vor-Ort-Kontrolle hat eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wurde nicht substantiiert bestritten. Die Behörde war daher nach Artikel 73, der VO (EG) 796 aus 2004, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Es ist darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführer die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Es ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.Es ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt. Hinsichtlich des Vorbringens der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass

dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten § 4 Abs. 3 lit. d INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011, Landschaftselemente bis zu einem gewissen Ausmaß unter bestimmten Bedingungen auf die Referenzparzelle anzurechnen sind. Dies gilt aber nur für jene Teilflächen, für die kein Abschlag für nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen erfolgt. Zwar ist diese Verordnung

ihrem § 10 auf den Antrag des Beschwerdeführers noch nicht anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt. Da auch der Beschwerdeführer nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde in diesem Punkt ebenfalls nicht zu beanstanden.Hinsichtlich des Vorbringens der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass

dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Paragraph 4, Absatz 3, Litera d, INVEKOS-GIS-V 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011,, Landschaftselemente bis zu einem gewissen Ausmaß unter bestimmten Bedingungen auf die Referenzparzelle anzurechnen sind. Dies gilt aber nur für jene Teilflächen, für die kein Abschlag für nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen erfolgt. Zwar ist diese Verordnung

ihrem Paragraph 10, auf den Antrag des Beschwerdeführers noch nicht anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt. Da auch der Beschwerdeführer nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde in diesem Punkt ebenfalls nicht zu beanstanden. Dem Einwand, die Behörde hätte vor einer Entscheidung über die EBP in einem vorangeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus erheben müssen, ist entgegenzuhalten, dass sich aus den rechtlichen Vorgaben lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen ergibt. Diese erfolgte jedoch unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Vielmehr wurde im Fall des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt und das Ergebnis vor Bescheiderlassung dem Beschwerdeführer übermittelt. Sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, standen dem Beschwerdeführer als Obmann jederzeit online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung. Dem Beschwerdeführer ist es in Anbetracht obiger Ausführungen daher nicht gelungen darzulegen, dass ihn an der fehlerhaften Beantragung kein Verschulden trifft, weshalb auch die Bestimmung des Art. 73 Abs. 5 VO (EG) 796/2004 nicht greift. Die Rückforderung ist daher schon aus diesem Grund nicht verjährt, weshalb dahinstehen kann, ob durch die 2012 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle die Verjährungsfrist zudem unterbrochen wurde (VwGH 29.5.2015, 2012/17/0198), sodass auch nicht die vierjährige Verjährungsfrist für die Rückforderung abgelaufen wäre. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den zu Unrecht an ihn gewährten Beihilfebetrag mangels eingetretener Verjährung jedenfalls zurückzuerstatten hat.Dem Beschwerdeführer ist es in Anbetracht obiger Ausführungen daher nicht gelungen darzulegen, dass ihn an der fehlerhaften Beantragung kein Verschulden trifft, weshalb auch die Bestimmung des Artikel 73, Absatz 5, VO (EG) 796 aus 2004, nicht greift. Die Rückforderung ist daher schon aus diesem Grund nicht verjährt, weshalb dahinstehen kann, ob durch die 2012 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle die Verjährungsfrist zudem unterbrochen wurde (VwGH 29.5.2015, 2012/17/0198), sodass auch nicht die vierjährige Verjährungsfrist für die Rückforderung abgelaufen wäre. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den zu Unrecht an ihn gewährten Beihilfebetrag mangels eingetretener Verjährung jedenfalls zurückzuerstatten hat. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zum Beweisantrag, es mögen dem Beschwerdeführer sämtliche Prüfberichte samt Schlagbezeichnungen der kontrollierten Alm übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Beschwerdeführer als Almobmann der XXXX online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 11 INVEKOS-GIS-Verordnung 2009).Zum Beweisantrag, es mögen dem Beschwerdeführer sämtliche Prüfberichte samt Schlagbezeichnungen der kontrollierten Alm übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Beschwerdeführer als Almobmann der römisch 40 online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (Paragraph 11, INVEKOS-GIS-Verordnung 2009). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W133.2103155.1.00

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