RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.05.2017 GeschäftszahlW138 2141328-1 SpruchW138 2141328-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch das Land Niederösterreich als Kinder- und Jungendhilfeträger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2016, Zl. 1092978905-151661975, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, am 13.04.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch das Land Niederösterreich als Kinder- und Jungendhilfeträger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2016, Zl. 1092978905-151661975, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, am 13.04.2017 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem stellte am 31.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung gab der minderjährige Beschwerdeführer an, in Afghanistan in der Provinz Kabul geboren zu sein und vor fünf Jahren mit seiner Familie seine Heimat in den Iran verlassen zu haben. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass die Familie aufgrund der unsicheren Lage in Afghanistan in den Iran verzogen sei. Den Iran habe der Beschwerdeführer verlassen, da er als Flüchtling im Iran keine Rechte gehabt habe, keine Schule besuche habe dürfen und auch keiner Arbeit nachgehen habe dürfen. In den Iran könne der Beschwerdeführer nicht zurückkehren und in Afghanistan sei die Lage zu unsicher für ihn. Im Rahmen der am 05.09.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erfolgten Einvernahme gab der Beschwerdeführer insbesondere an, dass er keinen Beruf erlernt habe. Er interessiere sich aber für die Schauspielerei. Bereits im Iran habe der Beschwerdeführer Theater gespielt und habe auch in Österreich die Chance bekommen im Theater zu spielen. Seine Familienangehörigen würden sich weiterhin im Iran aufhalten. In Afghanistan habe er keine Angehörigen. Mit seiner Mutter stehe der Beschwerdeführer in regelmäßigem Kontakt über das Internet. Als der Beschwerdeführer ca. zehn Jahre alt gewesen sei, sei seine Familie mit ihm in den Iran gezogen. In Kabul habe die Familie im Distrikt XXXX, Dorf XXXX gelebt. Zu seinen Fluchtgründen aus Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, dass sein Großvater mütterlicherseits ein Polizeikommandant gewesen wäre. Er sei sehr berühmt gewesen und viele Leute hätten ihn gekannt. Sein Großvater väterlicherseits sei ein Mullah gewesen. Er sei ebenfalls unter den Leuten sehr beliebt und berühmt gewesen und dadurch auch seine Söhne. Die Bewohner vom Dorf XXXX seien Taliban gewesen. Diese hätten vom Vater des Beschwerdeführers verlangt, die Taliban zu unterstützen. Sie hätten gemeint, dass der Vater des Beschwerdeführers der Sohn eines Mullahs sei und bei den Menschen beliebt sei und auch der Schwiegervater Polizeikommandant gewesen wäre. Sein Vater habe die Taliban jedoch nicht unterstützen wollen. Die Taliban hätten den Vater des BF zwei bis dreimal bedroht. Da der Vater des Beschwerdeführers die Taliban nicht habe unterstützen wollen, habe die Familie der Mutter des BF und auch die Familie des Vaters des BF beschlossen, Afghanistan zu verlassen. Weitere Fluchtgründe habe der BF nicht, jedoch sei die wirtschaftliche Situation in Afghanistan sehr schlecht gewesen. Der Beschwerdeführer selbst habe persönlich keinen Taliban gesehen. Diese seien immer an die Haustüre gekommen und hätten geklopft. Der Vater des BF habe dann aufgemacht und mit den Taliban gesprochen. Danach sei der Vater des BF immer wütend in das Haus zurückgekehrt. Als die Probleme mit den Taliban angefangen hätten, sei der Großvater des BF nicht mehr als Polizeikommandant tätig gewesen. Die Familie des BF sei seiner Erinnerung nach dreimal von den Taliban bedroht worden. Bei der ersten Bedrohung sei der Beschwerdeführer in der zweiten Klasse gewesen. Als der Beschwerdeführer in der vierten Klasse gewesen sei, seien die Taliban sehr mächtig geworden. Zu dieser Zeit sei der Vater des BF zweimal von den Taliban bedroht worden. Zwischen der ersten und der zweiten Bedrohung seien ungefähr zwei Jahre vergangen. Der Vater des BF habe gemeint, dass die Taliban die Familie nicht in Ruhe lassen würden und aus diesem Grunde sei die Familie des BF in den Iran verzogen. Die Drohungen seinen persönlich gegenüber dem Vater des BF ausgesprochen worden. Die Taliban hätten keine Drohbriefe geschickt. In seinem Heimatdorf kenne der Beschwerdeführer niemanden, der von den Taliban zunächst bedroht und dann angegriffen worden sei. Persönlich habe der Beschwerdeführer aufgrund seines jungen Alters zum Zeitpunkt der Flucht aus Afghanistan keinerlei Probleme gehabt. Bei einer fiktiven Heimkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer, dass ihn die Taliban angreifen würden, wenn sie erfahren würden, dass der Beschwerdeführer zurückgekommen wäre, nachdem der Vater des BF nicht mit ihnen zusammen arbeiten habe wollen. Überdies würden Jugendliche im Alter des BF in Afghanistan missbraucht und würden andere Männer Jugendliche für sie tanzen lassen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er aufgrund seines Dialektes in Afghanistan auffallen würde. Überdies wolle der BF den Beruf der Schauspielerei ausüben. Als Schauspieler könne der BF in Afghanistan nicht tätig sein, da die Taliban Schauspieler enthaupten würden.Im Rahmen der am 05.09.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erfolgten Einvernahme gab der Beschwerdeführer insbesondere an, dass er keinen Beruf erlernt habe. Er interessiere sich aber für die Schauspielerei. Bereits im Iran habe der Beschwerdeführer Theater gespielt und habe auch in Österreich die Chance bekommen im Theater zu spielen. Seine Familienangehörigen würden sich weiterhin im Iran aufhalten. In Afghanistan habe er keine Angehörigen. Mit seiner Mutter stehe der Beschwerdeführer in regelmäßigem Kontakt über das Internet. Als der Beschwerdeführer ca. zehn Jahre alt gewesen sei, sei seine Familie mit ihm in den Iran gezogen. In Kabul habe die Familie im Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 gelebt. Zu seinen Fluchtgründen aus Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, dass sein Großvater mütterlicherseits ein Polizeikommandant gewesen wäre. Er sei sehr berühmt gewesen und viele Leute hätten ihn gekannt. Sein Großvater väterlicherseits sei ein Mullah gewesen. Er sei ebenfalls unter den Leuten sehr beliebt und berühmt gewesen und dadurch auch seine Söhne. Die Bewohner vom Dorf römisch 40 seien Taliban gewesen. Diese hätten vom Vater des Beschwerdeführers verlangt, die Taliban zu unterstützen. Sie hätten gemeint, dass der Vater des Beschwerdeführers der Sohn eines Mullahs sei und bei den Menschen beliebt sei und auch der Schwiegervater Polizeikommandant gewesen wäre. Sein Vater habe die Taliban jedoch nicht unterstützen wollen. Die Taliban hätten den Vater des BF zwei bis dreimal bedroht. Da der Vater des Beschwerdeführers die Taliban nicht habe unterstützen wollen, habe die Familie der Mutter des BF und auch die Familie des Vaters des BF beschlossen, Afghanistan zu verlassen. Weitere Fluchtgründe habe der BF nicht, jedoch sei die wirtschaftliche Situation in Afghanistan sehr schlecht gewesen. Der Beschwerdeführer selbst habe persönlich keinen Taliban gesehen. Diese seien immer an die Haustüre gekommen und hätten geklopft. Der Vater des BF habe dann aufgemacht und mit den Taliban gesprochen. Danach sei der Vater des BF immer wütend in das Haus zurückgekehrt. Als die Probleme mit den Taliban angefangen hätten, sei der Großvater des BF nicht mehr als Polizeikommandant tätig gewesen. Die Familie des BF sei seiner Erinnerung nach dreimal von den Taliban bedroht worden. Bei der ersten Bedrohung sei der Beschwerdeführer in der zweiten Klasse gewesen. Als der Beschwerdeführer in der vierten Klasse gewesen sei, seien die Taliban sehr mächtig geworden. Zu dieser Zeit sei der Vater des BF zweimal von den Taliban bedroht worden. Zwischen der ersten und der zweiten Bedrohung seien ungefähr zwei Jahre vergangen. Der Vater des BF habe gemeint, dass die Taliban die Familie nicht in Ruhe lassen würden und aus diesem Grunde sei die Familie des BF in den Iran verzogen. Die Drohungen seinen persönlich gegenüber dem Vater des BF ausgesprochen worden. Die Taliban hätten keine Drohbriefe geschickt. In seinem Heimatdorf kenne der Beschwerdeführer niemanden, der von den Taliban zunächst bedroht und dann angegriffen worden sei. Persönlich habe der Beschwerdeführer aufgrund seines jungen Alters zum Zeitpunkt der Flucht aus Afghanistan keinerlei Probleme gehabt. Bei einer fiktiven Heimkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer, dass ihn die Taliban angreifen würden, wenn sie erfahren würden, dass der Beschwerdeführer zurückgekommen wäre, nachdem der Vater des BF nicht mit ihnen zusammen arbeiten habe wollen. Überdies würden Jugendliche im Alter des BF in Afghanistan missbraucht und würden andere Männer Jugendliche für sie tanzen lassen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er aufgrund seines Dialektes in Afghanistan auffallen würde. Überdies wolle der BF den Beruf der Schauspielerei ausüben. Als Schauspieler könne der BF in Afghanistan nicht tätig sein, da die Taliban Schauspieler enthaupten würden. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.10.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.10.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In der rechtlichen Beurteilung führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen ausschlaggebenden Fluchtgründe, nämlich der Angst vor der Sicherheitslage aufgrund der Taliban nicht glaubhaft gewesen wäre. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan konkreten, seine Person betreffenden Verfolgungshandlungen ausgesetzten gewesen sei oder solche für die Zukunft zur befürchten seien. Auch unter Berücksichtigung des jungen Alters des Beschwerdeführers sei sein gesamtes Fluchtvorbringen als tatsachenwidrig anzusehen. Es könne daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftssaat eine asylrelevante Verfolgung drohe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.11.2016 rechtzeitig Beschwerde und wiederholte insbesondere das Fluchtvorbringen, welches er bereits vor dem BFA geschildert hat, weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er auch aufgrund seiner schauspielerischen Tätigkeit, einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sei. Das BFA habe seine Ermittlungspflicht verletzt. Insbesondere hätte das BFA dem Beschwerdeführer ergänzende Fragen dahingehend stellen müssen, wie sich die Probleme des Vaters mit den Taliban auf das Leben des Beschwerdeführers bei einer etwaigen Rückkehr auswirken würden. Dies insbesondere hinsichtlich des Umstandes, dass Familienangehörige von Personen - die als mit der Regierung verbunden angesehen würden, bzw. denen eine Taliban feindliche Gesinnung unterstellt würde, gemäß dem Prinzip der Sippenhaft angegriffen würden. Auch hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ergänzende Fragen dahingehend stellen sollen, welchen Gefahren er als alleinstehender Jugendlicher in Afghanistan ausgesetzt wäre. Insbesondere hinsichtlich den Themenkreises der Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit der sozialen Gruppe der Straßen-und Waisenkinder, sowie der Verfolgung aufgrund der Familienzugehörigkeit und aufgrund der westlichen Einstellung des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde ergänzende Nachforschungen anstellen sowie Feststellungen treffen müssen. Der Beschwerdeführer sei einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund seiner unterstellten politisch-religiösen oppositionellen Einstellung bzw. aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, jener der Schauspieler bzw. Künstler in Afghanistan ausgesetzt, da er eine Laufbahn als Schauspieler anstrebe und dies gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte verstoße. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid betreffend Spruchpunkt I. beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zu erkennen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.11.2016 rechtzeitig Beschwerde und wiederholte insbesondere das Fluchtvorbringen, welches er bereits vor dem BFA geschildert hat, weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er auch aufgrund seiner schauspielerischen Tätigkeit, einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sei. Das BFA habe seine Ermittlungspflicht verletzt. Insbesondere hätte das BFA dem Beschwerdeführer ergänzende Fragen dahingehend stellen müssen, wie sich die Probleme des Vaters mit den Taliban auf das Leben des Beschwerdeführers bei einer etwaigen Rückkehr auswirken würden. Dies insbesondere hinsichtlich des Umstandes, dass Familienangehörige von Personen - die als mit der Regierung verbunden angesehen würden, bzw. denen eine Taliban feindliche Gesinnung unterstellt würde, gemäß dem Prinzip der Sippenhaft angegriffen würden. Auch hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ergänzende Fragen dahingehend stellen sollen, welchen Gefahren er als alleinstehender Jugendlicher in Afghanistan ausgesetzt wäre. Insbesondere hinsichtlich den Themenkreises der Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit der sozialen Gruppe der Straßen-und Waisenkinder, sowie der Verfolgung aufgrund der Familienzugehörigkeit und aufgrund der westlichen Einstellung des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde ergänzende Nachforschungen anstellen sowie Feststellungen treffen müssen. Der Beschwerdeführer sei einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund seiner unterstellten politisch-religiösen oppositionellen Einstellung bzw. aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, jener der Schauspieler bzw. Künstler in Afghanistan ausgesetzt, da er eine Laufbahn als Schauspieler anstrebe und dies gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte verstoße. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid betreffend Spruchpunkt römisch eins. beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zu erkennen. Am 13.04.2017 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein gesetzlicher Vertreter, nicht jedoch das BFA teilnahmen. Soweit entscheidungswesentlich stellt sich der Gang der mündlichen Verhandlung wie folgt dar: " [ ] I. Zum aktuellen Zustand des BF:römisch eins. Zum aktuellen Zustand des BF: R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind]): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein? BF: Ich bin absolut bereit für die Verhandlung. Derzeit nehme ich keine Medikamente. II. Zum Verfahren vor dem BFA bzw. den Organen des öffentlichenrömisch zwei. Zum Verfahren vor dem BFA bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes: R: Sie wurden bereits beim BFA bzw. vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) niederschriftlich einvernommen. Haben Sie dort immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen? BF: Ich habe immer die Wahrheit gesagt. R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das BFA im Zuge Ihrer Einvernahme mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt? BF: Ja. Die Niederschrift der Erstbefragung war nicht vollständig, das habe ich bei der Einvernahme beim BFA erörtert und habe alle meine Aussagen vervollständigt. III. Zur persönlichen Situation des BF:römisch drei. Zur persönlichen Situation des BF:
- a)in Österreich: R: Leben Sie in Österreich alleine oder leben Sie mit jemandem zusammen? Wie ist Ihre aktuelle Wohnsituation? Leben Sie in einer Flüchtlingspension? BF: Ich wohne in einer WG mit drei Freunden von mir. Wir teilen uns ein Zimmer. R: Welche Nationalität haben die Freunde mit denen Sie zusammenwohnen? BF: Sie stammen aus verschiedenen Orten Afghanistans. R: Sprechen Sie auch schon ein bisschen Deutsch? Welches Sprachniveau haben Sie? Besuchen Sie Sprachkurse oder sonstige Kurse, Schule, Vereine oder Universität? BF: Ich habe früher einen Sprachkurs besucht. Derzeit gehe ich in die Schule. Am 21., oder 28. Juni habe ich die B1 Prüfung. Frage auf Deutsch R: Was machen Sie unter Tags so? Wie stellt sich ein typischer Tagesablauf dar? BF : Der Tag. Wir machen mit unseren Kollegen immer Spiele. Volleyball und Fußball. Wir machen jeden Abend um halb 22.00 Uhr Sport bis 23.00 Uhr. Jeden Tag. Wir spielen auch Karten. R kann sich davon überzeugen, dass der BF die Frage versteht und auch auf Deutsch beantwortet. RV legt Bestätigungen vor: Bescheinigung des Österreichischen Roten Kreuzes (Erste Hilfe Kurs), Empfehlungsschreiben des Theaterprojektes "In-Out", Leistungsbeschreibung der Übergangsstufe am Bildungszentrum der Caritas St. Pölten.Regierungsvorlage legt Bestätigungen vor: Bescheinigung des Österreichischen Roten Kreuzes (Erste Hilfe Kurs), Empfehlungsschreiben des Theaterprojektes "In-Out", Leistungsbeschreibung der Übergangsstufe am Bildungszentrum der Caritas St. Pölten. Unterlagen werden zum Akt genommen. R: Befinden sich in Österreich Familienangehörige von Ihnen? BF: Nein. R: Gehen Sie in Österreich einer Beschäftigung nach? BF: Derzeit noch nicht, aber ich werde in Zukunft arbeiten. Ich bin in mit einer Firma in Gesprächen. Es ist vereinbart, dass ich dort probeweise arbeiten kann. Wenn sie mit meiner Arbeit zufrieden sind, werde ich dort aufgenommen. R: Betreiben Sie derzeit in Österreich Schauspielerei? BF: Ich spiele im Theater mit. R: Aktuell, oder haben Sie im Theater mitgespielt? BF: Ich habe in dem Jahr in dem ich nach Österreich gekommen bin, im Theater mitgespielt. Auch dieses Jahr habe ich an einem Theater teilgenommen. Es ist geplant, dass ich nächstes Jahr wieder mitmache. R: Wie sind Sie auf die Idee gekommen, in Österreich Theater zu spielen? BF: Eine Dame ist zu uns gekommen und hat gesagt, dass sie gerne ein Theaterstück zum Thema "afghanische Kultur" aufführen lassen möchte. Meine Freunde und ich, haben sieben Monate lang über unsere Kultur und Traditionen und über unsere Lebenserfahrungen in Afghanistan, auch über unsere Probleme, die uns dazu bewogen haben, unser Heimatland zu verlassen, beschrieben. R: Sind Sie in Österreich bisher strafrechtlich verurteilt worden? BF: Nein. R: Das Gericht kann sich auf Grund Ihrer Angaben nunmehr ein Bild über ihre privaten sowie familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. ihrer Integration äußern? BF: Ich möchte nichts mehr hinzufügen.
- b)im Herkunftsstaat: R: Im angefochtenen Bescheid des BFA wurde u.a. bereits festgestellt, dass Sie aus Afghanistan stammen. Geben Sie bitte nochmals an, welcher Volksgruppe und Religionsgemeinschaft Sie angehören? BF: Ich stamme aus der Provinz Kabul und bezeichne mich selbst als Kabuli, ich vermute, dass wir der Volksgruppe der Tadschiken angehören. Ich bin sunnitischer Moslem. R: Aus welchem Distrikt stammt Ihre Familie in Kabul? BF: Aus dem Distrikt XXXX, aus dem Dorf XXXX.BF: Aus dem Distrikt römisch 40 , aus dem Dorf römisch 40 . R: Haben Sie in Ihrem Heimatland (Iran) die Schule besucht, wenn ja, wie lange? Welche weitere Ausbildung haben Sie? Wo, wie lange? BF: Ich bin insgesamt sieben Jahre in die Schule gegangen, davon vier Jahre in Afghanistan und drei Jahre im Iran. R: Welchen Beruf haben Sie im Iran ausgeübt? BF: Ich war auf dem Bau tätig, ich war Maurer. Ich habe mit meinem Vater zusammengearbeitet. R: Welche Verwandte befinden sich noch in Ihrem Herkunftsstaat (Iran) und wo befinden sich diese Verwandten genau? BF: In Afghanistan habe ich niemanden. Meine Familie und meine Verwandten leben alle im Iran. Meine Eltern, mein Bruder und meine zwei Schwestern, sowie zwei Onkel und drei Tanten väterlicherseits leben alle in Teheran. Mein Großvater mütterlicherseits und meine fünf Tanten mütterlicherseits leben in Bandarabaz im Iran. R: Haben Sie mit Ihren Verwandten im Iran Kontakt? Wie erfolgt dieser Kontakt und wie häufig erfolgt dieser ungefähr? BF: Ich bin mit meinen Familienangehörigen in telefonischem Kontakt. Meine Kontaktaufnahme erfolgt unregelmäßig. R: Einmal wöchentlich, einmal monatlich, einmal im Jahr? BF: Ich werde etwa einmal im Monat von meiner Familie angerufen. R: Wie ist die finanzielle Situation Ihrer Familie? BF: Durchschnittlich. R: Hatten Sie persönlich jemals Probleme mit den Behörden (oder staatsähnlichen Institutionen) Ihres Heimatlandes? BF: Ich war ein Kind. Als Kind gerät man nicht in Schwierigkeit bei staatlichen Institutionen. R: Wurden Sie, oder Ihre Familie, in Ihrem Heimatland wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Ihrer Religion verfolgt? BF: Man wird nicht getötet, weil man Tadschik oder sunnitischer Moslem ist. Es ist allgemein bekannt, dass in Afghanistan die Taliban sehr aktiv sind. Sie verfolgen jene Menschen von denen sie profitieren können. Meine Familie ist vor den Taliban geflüchtet. Aber sie wurde nicht wegen ihrer Volksgruppe, oder Religion verfolgt. R: Mit welchem Alter sind Sie aus Ihrem Herkunftsstaat ausgereist? BF: Mit zehn Jahren. IV. Fluchtgründe des BF:römisch vier. Fluchtgründe des BF: R: Warum hat Ihre Familie Afghanistan verlassen? BF: Ich habe die Fluchtgründe meiner Familie bereits im Verfahren geschildert. Mein Großvater väterlicherseits war Mullah. Er war sehr geschätzt und konnte die Menschen sehr leicht beeinflussen. Mein Großvater mütterlicherseits war vor dem Einmarsch der Taliban und vielleicht auch vor Nalibullah Regime ein einflussreicher Kommandant. Beide Großväter verfügten über Macht. Die Taliban marschierten in Afghanistan ein. Zunächst hatten sie bis zu ihrem Sturz ebenfalls sehr viel Einfluss in Afghanistan. Ich war damals in der zweiten Klasse. Die Taliban kamen zu meinem Vater und forderten ihn auf, für die Taliban zu predigen. Sie sagten zu ihm, dass sie als Sohn eines Mullah die Menschen leichter beeinflussen könnte und er für die Taliban vor den Menschen predigen sollte. R: Warum wollten die Taliban, das der Sohn des Mullah für sie predigt und nicht der Mullah selbst? BF: Den Mullah gab es nicht mehr. Mein Großvater war verstorben. Mein Großvater war aber sehr bekannt, demnach war auch mein Vater bekannt, deshalb sind sie zu meinem Vater gekommen. R: Wie geht es weiter? BF: Mein Großvater mütterlicherseits war Kommandant. Von der Bedrohung durch die Taliban, war nicht nur mein Vater, sondern auch mein Großvater und die gesamte Familie betroffen. Unser Dorf ist in sieben Teile geteilt. XXXX, wobei der XXXX von den Taliban zur Gänze besetz war. Ich war in der zweiten Klasse, als diese Bedrohungen gegen meine Familie begonnen haben.BF: Mein Großvater mütterlicherseits war Kommandant. Von der Bedrohung durch die Taliban, war nicht nur mein Vater, sondern auch mein Großvater und die gesamte Familie betroffen. Unser Dorf ist in sieben Teile geteilt. römisch 40 , wobei der römisch 40 von den Taliban zur Gänze besetz war. Ich war in der zweiten Klasse, als diese Bedrohungen gegen meine Familie begonnen haben. R: Wie haben diese Bedrohungen konkret ausgesehen? BF: Mein Vater hat mir erzählt, dass die Taliban von ihm gefordert hätten, dass er Leute dazu einlagen soll, sich dem Taliban anzuschließen, versetzen sie sich in die Lage der Taliban, wenn sie jemanden finden, der in einer Region Einfluss hat und gemocht wird, dann würden sie auch versuchen mit diesem Menschen in Kontakt zu treten und von seinem Ruf zu profitieren. Die Taliban wollten, dass mein Vater ihnen dabei hilft, ihre Armee zu vergrößern. R: Sie sagen, die Taliban hätten Ihren Vater aufgefordert. Wo lag jetzt konkret die Bedrohung? BF: Die Bedrohung ist ganz klar. Wenn man einer Gruppierung, wie die der Taliban nicht gehorcht, dann muss man mit dem Tod rechnen, aber ich war noch in der zweiten Klasse, als die Taliban an Macht verloren haben. Dann bestand keine Bedrohung mehr. Die Taliban wurden gestürzt. Ich ging weiterhin in die Schule. Wir gingen davon aus, dass in Afghanistan nun eine stabile Regierung herrschte. Ich war in der vierten Klasse, als die Taliban wieder mächtig wurden und die Regionen Helmand und Sar-e Pol einnahmen, dadurch waren sie sehr motiviert und wollten dafür kämpfen auf weitere Provinzen einzunehmen. Sie kamen einmal zu uns und klopften an unsere Tür. Sie forderten wieder meinen Vater auf, Leute aus der Region dazu einzuladen, sich den Taliban anzuschließen. Mein Vater gehörte zwar einer Mullah Familie an, aber er sympathisierte nicht mit den Taliban und wollte auch niemals mit den Taliban zusammenarbeiten. Ich glaube, dass die Taliban ihn bedroht hatten, weil mein Vater immer sehr unruhig war, dann bedrohten sie meinen Vater ein weiteres Mal, danach geriet er mit meinem Großvater mütterlicherseits und sie fassten gemeinsam den Entschluss, dass die gesamte Verwandtschaft, Afghanistan verlassen sollte, weil alle gefährdet waren. R: Gab es bei diesen drei Drohungen die Sie schildern, konkrete Übergriffe auf die Familie, oder Ihren Vater? BF: Es gab keine Übergriffe, aber sie hatten meinem Vater gedroht, ihn zu töten, wenn er die Forderungen nicht erfüllen sollte. Die Taliban waren tagsüber normale Menschen. Man konnte sie nicht von der restlichen Bevölkerung unterscheiden. Erst in der Nacht wurden sie zu Taliban und bedrohten Menschen. R: Warum haben Sie bisher noch nicht ausgesagt, dass Ihrem Vater mit dem Tod gedroht wurde? BF: Ich war noch ein Kind, meine Eltern haben nicht allzu viel über diese Probleme gesprochen, aber als ich älter wurde, stellte ich ihnen Fragen, zu den Gründen, weshalb wir Afghanistan verlassen hatten. Mein Vater erklärte immer wieder, dass wenn man sich nicht den Taliban anschließt und ihre Forderungen nicht erfüllt, man von ihnen getötet wird. R: Wann haben Sie letztmalig mit Ihren Eltern über die Fluchtgründe aus Afghanistan gesprochen? BF: Ich kann mich nicht erinnern, wann ich das letzte Mal mit meinen Eltern darüber gesprochen habe. Ich habe meinem Vater fast täglich Fragen über unser Leben in Afghanistan gestellt. Er hat fast jeden Abend eine Geschichte von damals erzählt. R: Haben Sie nach der Flucht aus dem Iran mit Ihren Eltern, über die Flucht aus Afghanistan gesprochen? BF: Nein. Wenn ich von meiner Familie angerufen werde, erkundigen wir uns nur nach dem gegenseitigen Wohlbefinden. Wir sprechen nicht langen über die damaligen Probleme. R: Ich frage Sie nochmals, warum Sie im Zuge Ihre Erstbefragung, die Todesdrohungen an Ihren Vater nicht erwähnten. Nach seinen eigenen Schilderungen müsste er diese bereits gekannt haben. BF: Heute wurde ich konkret, nach der Art der Bedrohung befragt, wenn man überlegt, was mit jemanden passiert, der sich nicht den Taliban anschließt, dann ist die Antwort ganz klar, dass man getötet wird. R: Ich verweise auf Aktenseite 91 – 93 Protokoll BFA, wo den BF konkret nach der Bedrohung des Vaters gefragt wurde und diese Todesdrohungen nicht erwähnte. BF: Das ist meine eigene Vermutung heute, dass sie ihn mit dem Tod bedroht haben könnten, mein Vater hat nämlich allgemein gesagt, dass man getötet wird, wenn man sich nicht den Taliban anschließt. Ich gehe heute davon aus, dass sie auch meinem Vater mit dem Tod gedroht haben. R: Welche konkrete Bedrohung gegen Ihre Person würden Sie jetzt befürchten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten? Warum? (Bacha Bazi; westliche Gesinnung; Schauspielerei) BF: Ich habe die Gründe, für unsere Flucht aus Afghanistan geschildert, es gibt somit keinen Grund nach Afghanistan zurückzukehren. Wie soll ich in einem Land wie Afghanistan leben und überleben. Mein Vater wurde bedroht. ER ist geflüchtet. Die Taliban wollen sich sicher dafür rächen. Außerdem habe ich in Afghanistan keine Familie und Verwandtschaft. Ich habe dort niemanden. Es ist schwierig in einem Land alleine zu leben, vor allem weil es ein Land ist, in dem Kriegt herrscht und kaum Grundlagen für ein Leben existieren. Ich bin Schauspieler und Künstler, aber die afghanische Gesellschaft ist gegen Schauspielerei und Menschen die Kunst betreiben. Ich bin Österreich sehr dankbar, weil mir hier Schutz gegeben wurde und ich hier die Möglichkeiten habe, etwas zu lernen, arbeiten zu gehen. Ich habe hier Schutz vor den Taliban bekommen. Wenn die Taliban einen Künstler oder Schauspieler erwischen, dann köpfen sie diesen. Es gab oft solche Vorfälle. R: Warum haben Sie die Furcht vor den Taliban, nicht bereits bei der Erstbefragung erwähnt? BF: Zum Zeitpunkt der Erstbefragung, war ich Erschöpft vom Fluchtweg, außerdem dachte ich, dass ich diese Befragung hauptsächlich über meine Identität bezieht. Ich habe zwar meine Fluchtgründe kurz angeschnitten, aber ich konnte sie nicht vollständig erörtern. Das habe ich bei der Einvernahme vor dem BFA erklärt und dort habe ich auch meine Fluchtgründe, ausführlich erörtert. R: Wie viel Zeit ist zwischen der Ersten und der zweiten Drohung vergangen? BF: Zwei Jahre. R: Gab es innerhalb dieser zwei Jahre, Vorfälle betreffend ihrer Familie mit den Taliban? BF: Ich habe bereits erklärt, dass die Taliban an Macht verloren haben, es ist zu keinen Vorfällen gekommen und als die Bedrohungen wieder begonnen haben, ist meine Familie in den Iran geflüchtet. Es hätte zu Vorfällen kommen können, wenn wir in Afghanistan geblieben wären. R: Wie viel Zeit ist zwischen der letzten Drohung und der Flucht aus Afghanistan vergangen? BF: Etwa ein Monat. In dieser Zeit hat mein Vater sehr viel mit meinem Großvater gesprochen. Sie haben gemeinsam eine Lösung gesucht. Sie haben überlegt, ob sie in eine andre Stadt gehen sollen, aber auch in andren Städten wären wir nicht sicher gewesen, deshalb haben sie sich dazu entschlossen in den Iran zu flüchten. R: Gab es innerhalb dieses Monats irgendwelche Vorfälle? BF: Während dieses Monats ist nichts passiert, aber es hätte etwas passieren könnten, wenn wir länger dort geblieben wären, zumal die Taliban nach unserer Flucht, wieder an Macht gewonnen haben. R: Hat die Familie mit den Dorfbewohnern über die Flucht gesprochen? BF: Nein, nur mit meinem Großvater. R: Haben Ihre Nachbarn mitbekommen, dass sie Afghanistan verlassen wollen- BF: Nein, sie haben das nicht mitbekommen. Das waren unsere privaten Angelegenheiten, als der Entschluss gefasst wurde, haben wir sehr schnell das Land verlassen. Nach unserer Flucht werden alle mitbekommen haben, was passiert ist. R: Hatten Sie direkte Nachbarn? BF: Wir hatten Nachbarn. Wir hatten einen großen Hof. Wir lebten mit meinem Großvater in unserem privaten Haus, aber in der Gasse gab es auch andere Häuser in denen Nachbarn lebten. R: Wie kann es sein, dass eine Großfamilie auf Dauer das Land verlässt und keiner der Nachbarn etwas mitbekommt? BF: So etwas ist schon möglich. Ich habe das bei der Einvernahme vor dem BFA zwar nicht erwähnt, aber es war gegen vier Uhr früh, als wir aus dem Haus gegangen sind. Es war noch finster. Die Nachbarn haben das bestimmt mitbekommen, aber erst nachdem wir weg waren. R: Wissen Sie, ob in Ihrem Dorf Personen angegriffen wurden, die nicht mit den Taliban zusammengearbeitet haben? BF: Nein, das weiß ich nicht. Nach unserer Flucht hatten wir keinerlei Kontakte mehr nach Afghanistan. R: Gab es vor Ihrer Flucht solche Vorkommisse? BF: Die Taliban suchen für sie wichtige Personen. Jemand von dem sie profitieren können. Das waren dann wir. Nachdem die wichtigen Personen nicht mehr dort waren, ist das möglich, dass andere Menschen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt waren? R: Wie müssten Sie Ihre alltäglichen Gewohnheiten ändern, wenn Sie wieder nach Afghanistan zurück müssten? BF: Wenn meine Fluchtgründe, die ich bereits mehrmals geschildert habe, als glaubwürdig eingestuft und akzeptiert würden, dann wäre diese Frage überflüssig. In Afghanistan waren wir alle in Gefahr. Aus welchem Grund sollte ich nach Afghanistan zurückgehen? R: Ich wiederhole die Frage. BF: In Afghanistan könnte ich nicht mehr in die Schule gehen. Ich könnte nicht mehr als Schauspieler und Künstler tätig sein, weil das zu gefährlich wäre. Ich könnte deshalb getötet werden. Auch könnte ich wie viele andere junge Männer, die ohne Familie in Afghanistan sind, ausgenutzt werden, indem ich als "Tanzjunge" eingesetzt werde. Diese Gefahr besteht für jeden jungen Mann, der ohne Familie in Afghanistan leben muss. Aus diesen Gründen, kommt eine Rückkehr für mich nicht in Frage. R unterbricht die Verhandlung von 11.30 bis 11.40 Uhr. Die Verhandlung wird fortgesetzt R: Warum sollten die Taliban, nach rund sieben Jahren, nach Ihrer Flucht, konkret Interesse an Ihnen haben? BF: Die Taliban sind in den umliegenden Orten nach wie vor aktiv, sollte ich zurückkehren, werde ich bestimmt erkannt, dass ich der Sohn jenes Mannes bin, der den Taliban nicht gehorcht hat, ich denke, dass ich getötet werde. R: Wie sollten Sie erkannt werden, nach dieser langen Zeit? Nachdem Sie als Kind geflohen sind? BF: Das ist lediglich eine Vermutung von mir. Ich könnte an meinem Namen erkannt werden. Die Leute in der Region haben alle an unseren Namen gekannt. R: Mussten Sie in Afghanistan jemals als Tanzjunge auftreten? BF: Nein, aber das kann mir zustoßen. Es gibt viele junge Männer in Afghanistan, die zu so etwas gezwungen werden. R stellt fest, dass es sich beim BF um einen jungen Mann, mit ausgeprägtem Bartwuchs handelt. R: Haben Sie sich im Iran künstlerisch betätigt, und was hat Ihre Familie dazu gesagt? BF: Ich war in der Schule, als mir vorgeschlagen wurde, in einem Theater mitzuspielen. Meine Familie hatte nichts dagegen, wenn Ihr Kind Schauspieler, oder Künstler werden möchten, werden Sie auch nichts dagegen haben, niemand hindert das eigene Kind an seiner künstlerischen Entwicklung. R: Haben Sie selbst Erinnerungen an diese Drohungen der Taliban, oder wissen Sie das alles nur aus Erzählungen der Eltern? BF: Ich habe bereits erzählt, dass die Taliban tagsüber normale Menschen waren und nicht erkannt werden konnten und nur nachts zu Taliban wurden. Wenn sie nachts an unsere Tür klopften, dann durfte ich nicht zur Tür gehen. Es ist bei uns üblich, dass immer der Älteste zur Tür geht. Ich habe nur Erinnerungen an die Unruhe meines Vaters. Er sah immer sehr besorgt aus. RV verzichtet auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den angebotenen Länderberichten und der Stellungnahme des Dr. RASULY im Verfahren W169 2007031-1.Regierungsvorlage verzichtet auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den angebotenen Länderberichten und der Stellungnahme des Dr. RASULY im Verfahren W169 2007031-1. R: Ich habe zu ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas angeben? BF: Ich bin ein Flüchtling aus Afghanistan. Ich lebe in Europa. Ich kann Schauspielen. Ich stelle meine eigene Kultur, in Europa vor. Ich spreche über meine Traditionen. Ich habe auch mit Journalisten von verschiedenen Zeitungen gesprochen. Ich gehe in die Schule. Ich bin aktiv und möchte mich integrieren. Ich bin Künstler und habe Ziele die ich erreichen möchte. Unter Berücksichtigung all dieser Punkte, stelle ich mir die Frage, warum ein junger Mann mit diesen Ambitionen keinen internationalen Schutz bekommen könnte. [ ] II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung an. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Kabul. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, minderjährigen Mann, der bereits ausprägten Bartwuchs zeigt. In Afghanistan hat der Beschwerdeführer keine Angehörigen der Kernfamilie oder sonstige Verwandten. Die Eltern des Beschwerdeführers, sein Bruder, seine zwei Schwestern, seine zwei Onkel und drei Tanten väterlicherseits leben im Iran. Auch der Großvater mütterlicherseits und fünf Tanten mütterlicherseits sind im Iran aufhältig. Der Beschwerdeführer wird von seiner Familie im Iran ca. einmal im Monat angerufen. Der BF war im Iran als Schüler hobbymäßig als Schauspieler tätig. In Österreich hat der BF 2016 an einem Theaterprojekt für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge teilgenommen. Pädagogisch ging es um eine Auseinandersetzung mit der Flucht und dem Ankommen der Flüchtlinge in Österreich. Der Beschwerdeführer konnte keinen asylrelevanten Grund nach der Genfer Flüchtlingskonvention bezüglich seines Herkunftsstaats Afghanistan glaubhaft machen. Der Beschwerdeführer verließ den Iran aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen für dort aufhältige Afghanen. Auch unter Berücksichtigung des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers, insbesondere zum Zeitpunkt der von ihm geschilderten Flucht aus Afghanistan, können die von ihm, insbesondere im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2017 vor dem BVwG geschilderten Fluchtgründe der angeblichen Probleme seines Vaters beziehungsweise seiner Familie mit den Taliban, nicht festgestellt werden. Weder der Vater des BF, noch die Familie des BF oder der BF selbst, wurden von Taliban verfolgt. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund einer westlichen Orientierung in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er im Iran gelebt hat, konkret und individuell bzw. dass jedem afghanischen Rückkehrer aus dem Iran physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer konkret und individuell eine altersspezifische Gefährdung in Folge der prekären Lage für unbegleitete Kinder bei Rückkehr ohne soziales Netz, des Zwangs des Arbeitens in Sklaverei ähnlichen Verhältnissen bzw. Kinderarbeit, des Missbrauchs durch Bacha Bazi, der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden minderjährigen Afghanen ohne Bezug zum Herkunftsstaat (Waisen-und Straßenkinder) sowie der alleinigen Rückkehrer Opfer von Ausbeutung/Missbrauch/Zwangsrekrutierung/Gewalt zu werden, droht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über ausgeprägten Bartwuchs verfügt und in Afghanistan niemals als Tanzjunge auftreten musste. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner schauspielerischen Tätigkeiten, welche er bereits im Iran ausgeübt hat, konkret und individuell bzw., dass jedem afghanischen Rückkehrer, welcher als Schauspieler tätig gewesen ist, physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Dies insbesondere, da seine Familie bereits im Iran von der schauspielerischen Tätigkeit des Beschwerdeführers wusste und den Beschwerdeführer an seiner künstlerischen Entwicklung nicht gehindert hat. Feststellungen zum Herkunftsstaat: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017. Politische Lage Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004). Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Parlament und Parlamentswahlen Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017). Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vergleiche auch: CRS 12.1.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016). Parteien Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015). Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen, sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange - werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches von allen Parteien verlangte sich neu zu registrieren und zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern, müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015). Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016). Friedens- und Versöhnungsprozess: Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.9.2016), unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.9.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, int. Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.9.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 4.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung BBC News (4.2.2017): Afghan warlord Hekmatyar sanctions dropped by UN, http://www.bbc.com/news/world-asia-38867280, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung CRS – Congressional Research Service (12.1.2017): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung CRS – U.S. Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung Die Zeit (22.9.2016): Kabul schließt Friedensabkommen mit berüchtigtem Milizenführer Hekmatjar, http://www.zeit.de/news/2016-09/22/afghanistan-kabul-schliesst-friedensabkommen-mit-beruechtigtem-milizenfuehrer-hekmatjar-22113008, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung DW – Deutsche Welle (29.9.2016): Friedensabkommen in Afghanistan unterzeichnet, http://www.dw.com/de/friedensabkommen-in-afghanistan-unterzeichnet/a-35923949, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung IDEA - The International Institute for Democracy and Electoral Assistance (o.D.): Afghanistan: An Electoral Management Body Evolves, http://www.oldsite.idea.int/publications/emd/upload/EMD_CS_Afghanistan.pdf, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 11.9.2014 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (8.7.2014): Afghanischer Wahlsieger Ashraf Ghani, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/technokrat-populist-choleriker-1.18339044, Zugriff 31.10.2014 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (22.1.2015): Leerlauf in Kabul Afghanistans endlose Regierungsbildung, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/afghanistans-endlose-regierungsbildung-1.18466841, Zugriff 2.11.2015 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (29.9.2016): Afghan President, Insurgent Warlord Sign Peace Agreement, http://www.nytimes.com/aponline/2016/09/29/world/asia/ap-as-afghanistan-peace-agreement.html?_r=0; Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung Pajhwok (19.1.2017): Wolesi Jirga, district council elections next year, http://www.pajhwok.com/en/2017/01/19/wolesi-jirga-district-council-elections-next-year, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung Staatendokumentation des BFA (7.2016): Dossier der Staatendokumentation, AfPak – Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/AFGH_Stammes_und%20Clanstruktur_Onlineversion_2016_07.pdf, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung Staatendokumentation des BFA (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung The Express Tribune (30.9.2016): Afghanistan's Hizb-e-Islami declares ceasefire after peace deal, http://tribune.com.pk/story/1191258/afghanistans-hizb-e-islami-declares-ceasefire-peace-deal/, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung Tolonews (19.1.2017): Hizb-e-Islami Slams Taliban As An Ignorant, Fanatic Group, http://www.tolonews.com/afghanistan/hizb-e-islami-slams-taliban-ignorant-fanatic-group, Zugriff 31.1.2017 -Strichaufzählung USIP – United States Institute of Peace (3.2015): Political Parties in Afghanistan, http://www.usip.org/sites/default/files/SR362-Political-Parties-in-Afghanistan.pdf, Zugriff 2.11.2015 Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). 1.12.2015 - 15.2.2016 16.2.2016 - 19.5.2016 20.5.2016 - 15.8.2016 16.8.2016 - 17.11.2016 1.12.2015 - 17.11.2016 sicherheitsrelevante Vorfälle 4.014 6.122 5.996 6.261 22.393 Bewaffnete Zusammenstöße 2.248 3.918 3.753 4.069 13.988 Vorfälle mit IED¿s 770 1.065 1.037 1.126 3.998 gezielte Tötungen 154 163 268 183 768 Selbstmordattentate 20 15 17 19 71 (UN GASC 13.12.2016; UN GASC 7.9.2016; UNGASC10.6.2016; UN GASC 7.3.2016; Darstellung durch die Staatendokumentation des BFA ) Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen – ausgeführt durch die Polizei und das Militär – landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im 3. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. –einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz – größtenteils unter Talibankontrolle – liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017). Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban – dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.). Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus – wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017). Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017). Al-Qaida Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vgl. auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016).Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vergleiche auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Siehe Kapitel 2 – Politische Lage – Friedens- und Versöhnungsprozesse IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh – Islamischer Staat Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016). Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.1.2017). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten, aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.1.2017). Zivile Opfer Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.1. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) – dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017). UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) – eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr 2015. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017). 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Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Distrikt Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 21 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 18 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 50 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 31 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 28 Andere Vorfälle 3 Insgesamt 151 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Provinz Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 5 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 89 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 30 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 36 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 1 Andere Vorfälle 0 Insgesamt 161 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.2015. – 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung Afghanistan Spirit (18.7.2016): 45 Taliban Commanders Killed In Four Months: MoI, http://afghanspirit.com/45-taliban-commanders-killed-in-four-months-moi/, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Bakhtar News (29.6.2017): Clearing Operation Begins In Several Districts of Kabul, http://www.bakhtarnews.com.af/eng/security/item/23489-clearing-operation-begins-in-several-districts-of-kabul.html, Zugriff 2.2.2017 -Strichaufzählung BBC News (10.1.2017): Afghanistan bombings: Dozens killed across the country, http://www.bbc.com/news/world-asia-38567241, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung CSO – Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan
(2016): Afghanistan - Estimated Population 2016/2017, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017Afghanistan - Estimated Population 2016 aus 2017,, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017 -Strichaufzählung DW – Deutsche Welle (10.1.2017): Multiple casualties reported after explosions in Afghanistan, http://www.dw.com/en/multiple-casualties-reported-after-explosions-in-afghanistan/a-37077325, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung EASO – European Asylum Support Office (11.2016): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1479191564_2016-11-09-easo-afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung IBT – International Business Times (1.7.2016): Taliban Outguns Afghan, US Troops in Strategic, Opium-Rich Helmand Province, http://www.ibtimes.com/taliban-outguns-afghan-us-troops-strategic-opium-rich-helmand-province-2254921, Zugriff 11.1.2016 -Strichaufzählung Kabul Tribune (8.2.2017): Taliban leader killed with his fighters in Kabul operation, http://www.kabultribune.com/index.php/2017/02/08/taliban-leader-killed-with-his-fighters-in-kabul-operation/, Zugriff 8.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (13.1.2017): Serious threats exist in Kabul, US Embassy warn citizens,http://www.khaama.com/serious-threats-exist-in-kabul-us-embassy-warn-citizens-02664, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (10.1.2017): 43 militants killed in 17 provinces in past 24 hours, MoI claims, http://www.khaama.com/43-militants-killed-in-17-provinces-in-past-24-hours-moi-claims-02645, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (2.1.2017): Explosion near a mosque in Herat city leaves 6 wounded, http://www.khaama.com/explosion-near-a-mosque-in-herat-city-leaves-6-wounded-02601, Zugriff 16.2.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (o.D.z): Kabul province background profile, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/kabul-province-background-profile, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung Tolonews (4.1.2017a): Afghan Forces Battle Insurgents On Multiple Fronts: MoD, http://www.tolonews.com/afghanistan/afghan-forces-battle-insurgents-multiple-fronts-mod, Zugriff 3.2.2017 -Strichaufzählung UNAMA – United Nations Mission in Afghanistan (6.2.2017): Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2016, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_conflict_annual_report_2016_feb2017.pdf, Zugriff 7.7.2017 -Strichaufzählung UN OCHA – United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.8.2015): Afghanistan: Population Estimate for 2015, https://www.humanitarianresponse.info/en/system/files/documents/files/afg_mm_population_aug2015_a3.pdf, Zugriff 2.2.2017 -Strichaufzählung VOA – Voice of America (5.1.2017): Afghan Forces Vow No Break in Fighting During Winter, http://www.voanews.com/a/afghanistan-winter-fighting-taliban-islamic-state-us-troops/3664876.html, Zugriff 30.1.207 Sicherheitsbehörden Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der afghanischen Nationalpolizei (ANP), die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Sie stehen unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten (etwa die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums (USDOD
- 2016). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (Afghan National Defense and Security Forces, ANDSF) haben - wenn auch unbeständig - Fortschritte gemacht. Sie führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Ihnen gelang im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik, verbesserten sich, beeinträchtigten dennoch die Schlagkraft. Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vgl. auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016).Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vergleiche auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die Afghan Local Police (ALP). Die (Afghan National Police (ANP) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig. Ihre primäre Aufgabe ist die Bekämpfung der Aufständischen. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen (USDOS 13.4.2016). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2016), davon 4.228 Frauen (SIGAR 30.7.2016). Die monatlichen Ausfälle (umfasst alle geplanten und ungeplanten Ausfälle von Pensionierungen über unerlaubte Abwesenheit bis hin zu Gefallenen) der ANDSF liegen bei 2.4% - eine leichte Erhöhung gegenüber dem Dreijahresmittel von 2.2% (USDOD 6.2016). Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: Sputnik News 14.6.2016).Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: Sputnik News 14.6.2016). Die Personalstärke der ALP beträgt etwa 28.800 Mann; zusätzlich autorisiert sind weitere 30.000 Mann, welche nicht in der allgemeinen ANDSF-Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2016). Aufgabe der ALP ist, Sicherheit innerhalb von Dörfern und ländlichen Gebieten zu gewährleisten - indem die Bevölkerung vor Angriffen durch Aufständische geschützt wird, Anlagen gesichert und lokale Aktionen gegen Rebellen durchgeführt werden (USDOD 6.2016). Die monatlichen Ausfälle der ANP betragen über die letzten Jahre relativ stabil durchschnittlich 1.9% (USDOD 6.2016). Afghanische Nationalarmee (ANA) Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit verantwortlich, primär bekämpft sie den Aufstand im Inneren (USDOS 13.4.2016). Mit Stand
- Mai 2016 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 171.000 Mann, inklusive 7.100 Mann in den Luftstreitkräften (Afghan Air Force – AAF); etwa 820 Frauen sind in der ANA, inklusive AAF. Die Ausfälle in der ANA sind je nach Einheit unterschiedlich. Die allgemeine Ausfallsquote lag unter 3%, gegenüber 2,5% in der letzten Berichtsperiode. Die Einheiten der Luftstreitkräfte und der afghanischen Spezialeinheiten (ASSF) hielten weiterhin die niedrigsten Ausfallsquoten und die höchsten Verbleibquoten aller ANDSF-Teile (USDOD 6.2016). Die Vereinigten Staaten von Amerika errichteten fünf Militärbasen in: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 8.11.2016). Resolute Support Mission Die "Resolute Support Mission" ist eine von der NATO-geführte Mission, die mit
- Jänner 2015 ins Leben gerufen wurde. Hauptsächlich konzentriert sie sich auf Ausbildungs-, Beratungs- und Unterstützungsaktivitäten auf ministerieller und Behördenebene, sowie in höheren Ebenen der Armee und Polizei. Die personelle Stärke der Resolute Support Mission beträgt 13.000 (durch NATO und anderen Partnernationen). Das Hauptquartier ist in Kabul (Bagram), mit vier weiteren Niederlassungen in: Mazar-e-Sharif, Herat, Kandahar und Laghman (NATO 5.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung CRS – Congressional Research Service (8.11.2016): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung CRS – Congressional Research Service (15.10.2015): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung NATO – North Atlantic Treaty Organization (5.2016): A new chapter in NATO-Afghanistan relations, http://www.nato.int/nato_static_fl2014/assets/pdf/pdf_2016_05/20160518_1605-backgrounder-afghanistan-en.pdf, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung SIGAR – Special Inspector General For Afghanistan Reconstruction (30.7.2016): Security Contents, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2016-07-30qr-section3-security.pdf, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung Sputnik News (14.6.2016): Mit Kopftuch und Kalaschnikow gegen Terror: Kabul will 10.000 Polizistinnen ausbilden, https://de.sputniknews.com/politik/20160614310595644-afghanistan-frauen-polizei/, Zugriff 22.12.2016 -Strichaufzählung USDOD – Department of Defense (12.2016): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://www.defense.gov/Portals/1/Documents/pubs/Afghanistan-1225-Report-December-2016.pdf, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung USDOD – US Department of Defense (6.2016): Report on Enhancing Security and Stability in Afghanistan, http://www.defense.gov/Portals/1/Documents/Enhancing_Security_and_Stability_in_Afghanistan-June_2016.pdf, , Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 13.10.2016 -Strichaufzählung USIP – United States Institute of Peace (5.2016): Afghanistan national defense and security forces, http://www.usip.org/sites/default/files/PW115-Afghanistan-National-Defense-and-Security-Forces-Mission-Challenges-and-Sustainability.pdf, Zugriff 7.12.2016 Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen (CIA 12.11.2016). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2017). Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane‘ wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016).(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 9.2016). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 13.4.2016). Tadschiken Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan (CRS 12.1.2015). Die Tadschiken machen etwa 30% der afghanischen Gesellschaft aus (GIZ 1.2017). Der Name t?jik (Tadschike) bezeichnete sesshafte persischsprachige Bauern oder Stadtbewohner sunnitischer Konfession (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Der Hauptführer der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, ist Dr. Abdullah Abdullah - dessen Mutter Tadschikin und dessen Vater Pashtune ist. Er selbst identifiziert sich politisch gesehen als Tadschike, da er ein hochrangiger Berater von Ahmad Shah Masoud, war. Mittlerweile ist er "Chief Executive Officer" in Afghanistan (CRS 12.1.2015). Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.10.2016). Quellen: -Strichaufzählung Brookings - The Brookings Institution (31.10.2016): Afghanistan Index, https://www.brookings.edu/wp-content/uploads/2016/07/21csi_20161031_afghanistan_index.pdf, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung CRS – US Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 27.10.2015 -Strichaufzählung GIZ (1.2017): Afghanistan - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/afghanistan/gesellschaft/, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung Staatendokumentation des BFA (7.2016): Dossier der Staatendokumentation, AfPak – Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/AFGH_Stammes_und%20Clanstruktur_Onlineversion_2016_07.pdf, Zugriff 23.1.2017 Kinder Die Situation der Kinder hat sich in den vergangenen Jahren verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Mädchen waren unter der Taliban-Herrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen (AA 9.2016). Das Bildungsministerium gibt die Zahl der Schüler/innen mit ca. 9 Millionen an, davon sind etwa 40% Mädchen (USAID 19.12.2016). Der Anteil der Mädchen nimmt jedoch mit fortschreitender Klassen- und Bildungsstufe ab. Aber auch geografisch gibt es Unterschiede. Den geringsten Mädchen-Anteil findet man im Süden und Südwesten des Landes (Helmand, Uruzgan, Zabul und Paktika) (AA 9.2016). Der gewaltfreie Umgang mit Kindern hat sich in Afghanistan noch nicht als Normalität durchsetzen können. Körperliche Züchtigung und Übergriffe im familiären Umfeld, in Schulen oder durch die afghanische Polizei sind verbreitet. Dauerhafte und durchsetzungsfähige Mechanismen seitens des Bildungsministeriums, das Gewaltpotenzial einzudämmen, gibt es nicht. Gerade in ländlichen Gebieten gehört die Ausübung von Gewalt zu den gebräuchlichen Erziehungsmethoden an Schulen. Das Curriculum für angehende Lehrer beinhaltet immerhin Handreichungen zur Vermeidung eines gewaltsamen Umgangs mit Schülern (AA 9.2016). Bacha Bazi (Bacha B?z?) – Tanzjungen In weiten Teilen Afghanistans, vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, aber nicht nur dort, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten ("Bacha Bazi", so genannte "Tanzjungen") verschwiegen oder verharmlost (AA 9.2016). Üblicherweise sind die Jungen zwischen 10 und 18 Jahre alt (SBS 20.12.2016; vgl. auch: AA 9.2016); viele von ihnen werden weggeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben (SBS 21.12.2016). Viele der Jungen wurden entführt und manchmal werden sie von ihren Familien, aufgrund von Armut, an die Täter verkauft (SBS 20.12.2016; vgl. auch: AA 9.2016).In weiten Teilen Afghanistans, vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, aber nicht nur dort, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten ("Bacha Bazi", so genannte "Tanzjungen") verschwiegen oder verharmlost (AA 9.2016). Üblicherweise sind die Jungen zwischen 10 und 18 Jahre alt (SBS 20.12.2016; vergleiche auch: AA 9.2016); viele von ihnen werden weggeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben (SBS 21.12.2016). Viele der Jungen wurden entführt und manchmal werden sie von ihren Familien, aufgrund von Armut, an die Täter verkauft (SBS 20.12.2016; vergleiche auch: AA 9.2016). Die afghanische Menschenrechtskommission AIHRC hat sich 2014 mit einer nationalen Studie des Themas angenommen. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein. Die Jungen werden oft weiter gehandelt oder auch getötet. Die Jungen und ihre Familien werden oft von ihrer sozialen Umgebung verstoßen; eine polizeiliche Aufklärung findet nicht statt. (AA 9.2016) Das von der AIHRC geleitete Komitee zum Thema Bacha Bazi, reichte beim Justizministerium einen Gesetzesentwurf ein, um diese Praxis zu kriminalisieren. Nach intensiver medialer Auseinandersetzung über vermeintliche Misshandlungen durch afghanische Sicherheitskräfte, ordnete der Präsident am
- September 2015, die Schaffung einer Organisation - bestehend aus dem Büro der Generalstaatsanwaltschaft, dem Innenministerium und der AIHRC - um sexuellen Missbrauch von Kindern zu verhindern und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen (UN GASC 10.12.2015). Die UNAMA unterstütze weiterhin Bemühungen der AIHRC Bacha Bazi, und andere Formen sexuellen Missbrauchs, vorzubeugen und zu kriminalisieren: sie drängte die afghanische Regierung Bacha Bazi zu kriminalisieren, indem die von einer Kommission entworfenen und vorgeschlagenen Gesetze, durch ein Präsidialdekret bestätigt werden sollen. Derzeit gibt es sehr wenige Leistungen und Unterstützungsmechanismen für Opfer von Bacha Bazi – oftmals werden sie selbst bestraft (UNAMA 6.2.2017). Kinderarbeit Das Arbeitsgesetz in Afghanistan setzt das Mindestalter für Arbeit mit 18 Jahren fest, erlaubt 14 -Jährigen als Lehrlinge zu arbeiten, sowie 15-Jährigen (und älter) "einfache Arbeit" zu verrichten. Ebenso dürfen 16- und 17-Jährige bis zu 35 Stunden pro Woche arbeiten. Unter 14-Jährigen ist es unter gar keinen Umständen erlaubt zu arbeiten. Das Arbeitsgesetz verbietet die Anstellung von Kindern in Bereichen, die ihre Gesundheit gefährden. In Afghanistan existiert eine Liste, die gefährliche Jobs definiert - dazu zählen: Arbeit in Bergbau, Betteln, Abfallentsorgung und Müllverbrennung, arbeiten an Schmelzöfen, sowie großen Schlachthöfen, arbeiten mit Krankenhausabfall oder Drogen, arbeiten als Sicherheitspersonal und Arbeit im Kontext von Krieg (USDOS 13.4.2016). Afghanistan hat die Konvention zum Schutze der Kinder ratifiziert. Kinderarbeit ist in Afghanistan somit offiziell verboten. Dennoch haben im Jahr 2014 laut AIHRC (Children’s Situation Summary Report vom
- Dezember 2014) 51,8% der Kinder auf die ein oder andere Weise gearbeitet. Viele Familien sind auf die Einkünfte, die ihre Kinder erwirtschaften, angewiesen. Daher ist die konsequente Umsetzung eines Kinderarbeitsverbots schwierig. Es gibt allerdings Programme, die es Kindern erlauben sollen, zumindest neben der Arbeit eine Schulausbildung zu absolvieren. Auch ein maximaler Stundensatz und Maßnahmen zum Arbeitsschutz (wie z. B. das Tragen einer Schutzmaske beim Teppichknüpfen) wurden gesetzlich geregelt. Der Regierung fehlt es allerdings an durchsetzungsfähigen Überprüfungsmechanismen dieser gesetzlichen Regelungen. 6,5 Millionen Kinder gelten als Gefahren ausgesetzt (AA 9.2016). Allgemein kann gesagt werden, dass schwache staatliche Institutionen die effektive Durchsetzung des Arbeitsrechts hemmen und die Regierung zeigt nur geringe Bemühungen, Kinderarbeit zu verhindern oder Kinder aus ausbeuterischen Verhältnissen zu befreien (USDOS 13.4.2016). Kinderarbeit bleibt ein tiefgreifendes Problem. Das Arbeitsministerium verweigerte Schätzungen zu den Zahlen der arbeitenden Kinder in Afghanistan und begründete dies mit fehlenden Daten und Mängeln bei der Geburtenregistrierung. Dies schränkte, die ohnehin schwachen Kapazitäten der Behörden bei der Durchsetzung des Mindestalters für Arbeit ein. Berichten zufolge, wurden weniger als 10% der Kinder bei Geburt registriert. In einem Bericht der AIHRC, gaben 22% der Befragten an, arbeitende Kinder zu haben. Kinder sind bei der Arbeit einer Anzahl von Gesundheits- und Sicherheitsrisiken ausgesetzt; Berichte existieren wonach Kinder sexuellem Missbrauch durch erwachsene Arbeiter ausgesetzt waren (USDOS 13.4.2016). Das Gesetz besagt, dass die Verhaftung eines Kindes als letztes Mittel und nur für die kürzest mögliche Zeit vorgenommen werden soll. Berichten zufolge mangelt es Kinder in Jugendhaftanstalten landesweit an Zugang zu adäquatem Essen, Gesundheitsvorsorge und Bildung. Verhafteten Kindern wurden oftmals Basisrechte wie z.B. die Unschuldsvermutung, das Recht auf einen Anwalt, oder das Recht auf Information über die Haftgründe usw., sowie das Recht nicht zu einem Geständnis gezwungen zu werden, verwehrt. Das Gesetz sieht eine eigene Jugendgerichtsbarkeit vor, limitierte Ressourcen ermöglichten bisher aber nur Jugendgerichte in sechs Gebieten: Kabul, Herat, Balkh, Kandahar, Jalalabad und Kunduz. In anderen Provinzen, in denen keine speziellen Gerichte existieren, fallen Kinder unter die Zuständigkeit allgemeiner Gerichte. In manchen Fälle nahmen die Behörden die Opfer, als zu bestrafende wahr, da sie Schande über die Familie gebracht haben, indem sie Missbrauch anzeigten. In manchen Fällen wurden misshandelte Kinder von den Behörden verhaftet, wenn sie nicht zu ihren Familien zurückgebracht werden konnten und keine anderen Zufluchtsstätten existierten. Auch gab es Vorwürfe wonach die Behörden Kinder oft stellvertretend für verwandte Täter verhafteten (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, -Strichaufzählung IOM – International Organization for Migration
(2016): Länderinformationsblatt Afghanistan 2016, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698612/18363835/Afghanistan_-_Country_Fact_Sheet_2016%2C_deutsch.pdf?nodeid=18447087&vernum=-2, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung SBS (21.12.2016): Hopeless Afghan struggle to save boy sex slaves, http://www.sbs.com.au/news/article/2016/12/20/hopeless-afghan-struggle-save-boy-sex-slaves?cid=inbody:bacha-bazi-afghan-subculture-of-child-sex-slaves, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung SBS (20.12.2016): Bacha bazi: Afghan subculture of child sex slaves, http://www.sbs.com.au/news/article/2016/12/20/bacha-bazi-afghan-subculture-child-sex-slaves, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung UNAMA – United Nations Mission in Afghanistan (6.2.2017): Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2016, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_conflict_annual_report_2016_feb2017.pdf, Zugriff 7.7.2017 -Strichaufzählung USAID – United States International Agency (19.12.2016): Afghanistan, https://www.usaid.gov/afghanistan/education, Zugriff 22.12.2016 -Strichaufzählung UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (10.12.2015): Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2015/942, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Afghanistan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper , Zugriff 17.1.2017 Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF) Im Jahr 2015 lag die Zahl der asylansuchenden UMF (Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge) in Europa bei 88.300 – 91% waren männliche UMF und 51% waren zwischen 16 und 17 Jahre alt; 29% waren zwischen 14 und 15 Jahre alt, während die Unmündigen Minderjährigen Flüchtlinge (unter 14 Jahre) etwa 13% ausmachten. Mehr als die Hälfte (51%) der asylansuchenden UMF in Europa kamen aus Afghanistan. Registriert wurde die höchste Zahl asylsuchender UMF in Schweden (40%), gefolgt von Deutschland (16%), Ungarn (10%) und Österreich (9%) (EC 5.2016). Die UMF-Zahl in Österreich betrug für das Jahr 2015 8.275, davon stammten 5.610 aus Afghanistan (68%) (EC 5.2016). Ausbildungen für Rückkehr/innen in Afghanistan In Afghanistan bieten staatliche Schulen, unter Leitung des Ministeriums für Bildung, und private Berufsschulen, Trainings/Ausbildungen an. Die Einschreibung an Bildungseinrichtungen können Rückkehrer/innen beim Ministerium für Rückkehr beantragen. Diese verweisen Rückkehrer/innen an die Bildungsabteilung in Kabul (Marif Shahr); danach werden die Rückkehrer/innen in jenen Bildungseinrichtung eingeschrieben, deren nachgewiesenem Bildungsniveau sie entsprechen. Um ausländische Abschlüsse anzuerkennen, sollten relevante Unterlagen (Zeugnisse, Diploma oder Abschlüsse) an das Ministerium für ausländische Angelegenheiten geschickt werden. Unter der Bedingung, dass diese Unterlagen zuvor vom Ministerium für ausländische Angelegenheiten im Gastland geprüft wurden, wird das Ministerium die Unterlagen akzeptieren. Danach werden die Unterlagen an das Ministerium für höhere Bildung weitergeleitet. Im Anschluss werden die vom Ministerium anerkannten Kopien der Unterlagen an den Inhaber zurückversandt (IOM 2016). Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen Laut UNHCR handelt es sich bei afghanischen UMF allgemein um männliche unbegleitete Kinder im Alter zwischen 13 und 17 Jahren, die so eine Reise auf sich nehmen – motiviert werden sie aus unterschiedlichen Gründen. Diese zusammenhängenden Faktoren inkludieren Armut, Unsicherheit, inadäquate Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, sowie Erwartungshaltung von Familie und Peergruppe. Sowohl aus Gegenden mit einer geringen Zahl an entsandten Kindern, als auch aus Gegenden mit einer hohen Zahl entsandter Kinder, waren europäische Länder typischerweise das gewünschte Ziel. Der Iran wurde teilweise als Zwischenstation ausgewählt, da dort lebende Familienmitglieder und Verwandte helfen konnten Arbeit zu finden. Die Hauptabreiseorte waren Herat, Islam Qala [Anm.: im Westen von Herat] und Nimroz. Es ist allgemein bekannt, dass Schmuggelnetzwerke für diese Reise verwendet werden (UNHCR 12.2014). Waisenhäuser Die Bedingungen für Kinder in Waisenhäusern waren schlecht (USDOS 13.4.2016). Die Regierung leitete 84 Kinderschutz-Netzwerk-Zentren und 78 Wohngemeinschaften für Waisen (USDOS 13.4.2016; vgl. auch:Die Bedingungen für Kinder in Waisenhäusern waren schlecht (USDOS 13.4.2016). Die Regierung leitete 84 Kinderschutz-Netzwerk-Zentren und 78 Wohngemeinschaften für Waisen (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: Pajhwok 29.6.2016), die vor allem die Berufsausbildung von Kindern unterstützten, die aus armen Familien stammen. 30 dieser Waisenhäuser wurden privat finanziert, während 48 von ihnen von der Regierung über NGOs unterstützt wurden (USDOS 13.4.2016). Berichten zufolge gibt es in Kabul 20 Zufluchtsstätten für Kinder mit eingeschränkten Kapazitäten (Daily Mail UK 29.10.2015). NGOs berichteten, dass 80% der vier- bis 18-jährigen in den Waisenhäusern nicht wirklich Waisen sind, sondern aus Familien stammen, die nicht für Essen, Behausung und Schule aufkommen konnten (USDOS 13.4.2016; vgl. Daily Mail UK 29.10.2015). Berichten zufolge, wurden Kinder in Waisenhäusern mental, physisch und sexuell misshandelt, manchmal sind sie Menschenhandel ausgesetzt. Kinder haben in den Waisenhäusern nicht immer Zugang zu fließendem Wasser, Heizung, Sanitäranlagen, Gesundheitsversorgung, Freizeiteinrichtungen oder Bildung. Straßenkinder, deren Zahl auf 6 Milli