Obsah (14)
Art. 133Art. 130Art. 131Art. 151§ 6§ 1§ 17§ 28§ 24Artikel 7Artikel 50Artikel 6Art. 68§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.05.2017 GeschäftszahlW143 2103092-1 SpruchW143 2103092-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Magda
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Datum vom 02.05.2008 stellte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. XXXX, für die durch ihn selbst als zuständiger Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 gestellt wurde.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. römisch 40 , für die durch ihn selbst als zuständiger Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 gestellt wurde. 2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2008, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR 14.828,57 gewährt. Auf Basis von 22,20 zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 22,56 ha (davon Almfläche: 10,65
- ha)wurde – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichen, keine Zahlung gewährt werden könne – seitens der AMA zunächst eine Fläche im Ausmaß von 22,56 ha für berücksichtigungsfähig beurteilt. Da als Basis für die Berechnung jedoch maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche, wurde der Beihilfenberechnung letztlich eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 22,20 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2008, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR 14.828,57 gewährt. Auf Basis von 22,20 zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 22,56 ha (davon Almfläche: 10,65
- ha)wurde – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichen, keine Zahlung gewährt werden könne – seitens der AMA zunächst eine Fläche im Ausmaß von 22,56 ha für berücksichtigungsfähig beurteilt. Da als Basis für die Berechnung jedoch maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche, wurde der Beihilfenberechnung letztlich eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 22,20 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 3. Mit Datum vom 24.07.2012 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2008 Flächenabweichungen festgestellt wurden.3. Mit Datum vom 24.07.2012 fand auf der Alm mit der BStNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2008 Flächenabweichungen festgestellt wurden. 4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR 12.604,28 gewährt und eine Rückforderung von EUR 2.224,29 ausgesprochen. Auf Basis einer unveränderten Anzahl an zugewiesenen Zahlungsansprüchen (22,20) und einem beantragten Flächenausmaß von 22,56 ha wurde der Beihilfenberechnung nun – unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 24.07.2012 – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 21,09 ha (davon Almfläche 9,18
- ha)zu Grunde gelegt. Aufgrund des Ausmaßes der festgestellten Flächenabweichung kürzte die belangte Behörde den Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche (Flächensanktion in Höhe von EUR 1.560,90).4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR 12.604,28 gewährt und eine Rückforderung von EUR 2.224,29 ausgesprochen. Auf Basis einer unveränderten Anzahl an zugewiesenen Zahlungsansprüchen (22,20) und einem beantragten Flächenausmaß von 22,56 ha wurde der Beihilfenberechnung nun – unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 24.07.2012 – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 21,09 ha (davon Almfläche 9,18
- ha)zu Grunde gelegt. Aufgrund des Ausmaßes der festgestellten Flächenabweichung kürzte die belangte Behörde den Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche (Flächensanktion in Höhe von EUR 1.560,90). 5. Gegen den Abänderungsbescheid der AMA vom 28.12.2012 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.01.2012 Beschwerde (vormals Berufung), und beantragte 1. der Beschwerde Folge zu geben, 2. den Bescheid ersatzlos zu beheben, 3. den Bescheid abzuändern und auszusprechen, dass ein Rückforderungsanspruch nicht besteht und 4. in jedem Fall sämtliche angebotenen Beweise aufzunehmen und der AMA möge aufgetragen werden, die Berechnungen vorzulegen, und 5. auszusprechen, dass bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens keine Rückzahlung zu tätigen sei und daher der Mitteilung aufschiebende Wirkung zugesprochen werde. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er dass die bei der Vor-Ort-Kontrolle am 24.07.2012 festgestellte Almfutterfläche nicht korrekt ermittelt worden sei. Dies insbesondere hinsichtlich eines von den Kontrollorganen gebildeten Schlages mit einer Größe von brutto 1,02 ha. Laut Almleitfaden sei dieser Schlag laut Luftbild eine Überschirmung von bis zu 20% auf, daher seien 100% als Almfutterfläche zu werten gewesen, was eine Nettofläche von 0,71 ha bedeute. Als Almbewirtschafter habe er die Almfutterfläche anhand sämtlicher zur Verfügung stehender Mittel nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt. Die Futterflächenermittlung sei derart kompliziert, dass es selbst bei größtem Bemühen unmöglich sei, die Futterfläche exakt zu ermitteln. Er sei völlig unverschuldet bestraft worden und es seien keine Kürzungen und Ausschlüsse zu verhängen wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben macht. Eine ständige Veränderung bei der Vorgehensweise der Almkontrollen könne dem Beschwerdeführer nicht als Verschulden angelastet werden. Auch sei hinsichtlich der Rückforderung und der Sanktion bereits Verjährung eingetreten. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die Futterflächenangaben im Antragsjahr 2008 nach den damals zur Verfügung stehenden Unterlagen erfolgt und nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt worden sei. Die Alm befinde sich im Bereich eines Almwaldes, weshalb es zu einer jährlichen Zunahme der Überschirmung durch natürlichen Zuwachs komme. Bei Zugrundelegung einer Überschirmungsannahme von 5 % pro Jahr sei die Futterfläche 2008 um zumindest 15 % größer als im Jahr 2012. Dies sei bei der Vor-Ort-Kontrolle nicht berücksichtigt worden. 6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 13.03.2015 vor. 7. Das BVwG ersuchte in der Folge die Behörde um detailliere Begründung der Herleitung der Differenzfläche für das Antragsjahr 2008 aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012. Mit Stellungnahme vom 10.03.2017 legte die AMA detailliert dar, dass sich die Differenzfläche für das Antragsjahr 2008 aus einer Rückrechnung der Kontrollergebnisse im Jahr 2012 ergeben. Es sei die ermittelte Fläche auf die 4 vorangegangenen Jahre übertragen worden und handle es sich bei der 5 % Abnahme der beihilfefähigen Fläche infolge Zunahme der Überschirmung um einen Erfahrungswert der kein Prüfparameter darstelle und daher vom Prüfer nicht herangezogen werden müsse. Da Abzugsflächen dieser Alm nicht überschirmt seien, treffe dies nicht zu. Außerdem könne mit Bäumen bestandene Fläche nur dann als Futterfläche gelten, wenn die landwirtschaftliche Nutzung unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Flächen möglich sei. Aufgrund der festgestellten Flächenabweichung sei eine Flächensanktion zu verhängen gewesen. 8. Der Beschwerdeführer erhielt dazu Gelegenheit zum rechtlichen Gehör. Mit Eingabe vom 03.04.2017 verwies er darauf, dass die Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 ungeprüft für die Antragsjahre 2008 und 2009 übernommen worden seien, obwohl in diesen Jahren der NLN-Faktor noch nicht verfügbar gewesen sei. Die Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt worden. An der Überbeantragung treffe ihn kein Verschulden und Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht zu verhängen. Die Berechnungen der AMA seien falsch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2008 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie. Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2008 über eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende Heimfläche im Ausmaß von 11,91 ha. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2008 Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. XXXX. Für diese stellte er als zuständiger Almbewirtschafter ebenso einen Mehrfachantrag-Flächen 2008.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2008 Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. römisch 40 . Für diese stellte er als zuständiger Almbewirtschafter ebenso einen Mehrfachantrag-Flächen 2008. Die Alm mit der BStNr. XXXX verfügte im Antragsjahr 2008 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 9,18 ha. Auf Basis von insgesamt 13,00 auf die Alm aufgetriebenen RGVE und unter Berücksichtigung der Anzahl der vom Beschwerdeführer aufgetriebenen RGVE (13,00), war diesem im Rahmen der Beihilfenberechnung ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 9,18 ha zuzurechnen.Die Alm mit der BStNr. römisch 40 verfügte im Antragsjahr 2008 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 9,18 ha. Auf Basis von insgesamt 13,00 auf die Alm aufgetriebenen RGVE und unter Berücksichtigung der Anzahl der vom Beschwerdeführer aufgetriebenen RGVE (13,00), war diesem im Rahmen der Beihilfenberechnung ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 9,18 ha zuzurechnen. Der Beschwerdeführer beantragte im Zuge der Antragstellung auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2008 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 22,56 ha (Heimfläche: 11,91 ha; anteilige Almfläche: 10,65
- ha)und verfügte im Antragsjahr 2008 über 22,20 flächenbezogene Zahlungsansprüche. 2. Beweiswürdigung: Der Mehrfachantrag-Flächen 2008 des Beschwerdeführers liegt dem Verwaltungsakt bei. Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes des Beschwerdeführers beruht im Wesentlichen auf dessen eigenen Angaben. So beantragte dieser ein Flächenausmaß von 11,91 ha (vgl. Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2008). Davon wurde von der belangten Behörde – unter der Vorgabe, dass für beihilfefähige Fläche, die die Mindestgröße von 0,10 ha nicht erfüllt, keine Zahlung gewährt werden kann – eine Fläche von 11,91 ha als berücksichtigungsfähig erachtet. Dieses ermittelte Flächenausmaß des Heimbetriebes wurde bereits dem Bescheid vom 30.12.2008 zu Grunde gelegt und weder im Rahmen eines Rechtsmittel gegen diesen Bescheid noch im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde seitens des Beschwerdeführers beanstandet. Auch sonst ergeben sich keine Anzeichen aus dem Akt, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wäre.Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes des Beschwerdeführers beruht im Wesentlichen auf dessen eigenen Angaben. So beantragte dieser ein Flächenausmaß von 11,91 ha vergleiche Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2008). Davon wurde von der belangten Behörde – unter der Vorgabe, dass für beihilfefähige Fläche, die die Mindestgröße von 0,10 ha nicht erfüllt, keine Zahlung gewährt werden kann – eine Fläche von 11,91 ha als berücksichtigungsfähig erachtet. Dieses ermittelte Flächenausmaß des Heimbetriebes wurde bereits dem Bescheid vom 30.12.2008 zu Grunde gelegt und weder im Rahmen eines Rechtsmittel gegen diesen Bescheid noch im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde seitens des Beschwerdeführers beanstandet. Auch sonst ergeben sich keine Anzeichen aus dem Akt, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wäre. Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2008 nicht nur Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. XXXX gewesen ist, sondern auch deren Bewirtschafter, ist den im Akt einliegenden Unterlagen zu entnehmen (vgl. ua Mehrfachantrag-Flächen die verfahrensgegenständliche Alm betreffend).Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2008 nicht nur Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. römisch 40 gewesen ist, sondern auch deren Bewirtschafter, ist den im Akt einliegenden Unterlagen zu entnehmen vergleiche ua Mehrfachantrag-Flächen die verfahrensgegenständliche Alm betreffend). Das Flächenausmaß der Alm mit der BStNr. XXXX beruht auf einer durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle (vgl. Kontrollbericht vom 24.07.2012). Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2008 stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in das INVEKOS-GIS zum einen als nachvollziehbar dar – wobei dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere die seitens der AMA vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes und der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor als plausibel und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend erscheinen. Zum anderen werden die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle seitens des Beschwerdeführers auch nicht ausreichend substantiiert bestritten und tritt er diesen nicht auf derselben fachlichen Ebene entgegen. So führt der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz nur aus, dass er bei Anwendung eines Überschirmungsgrades von 5 % zu einer anderen Fläche gelange und die behördlich gebildeten Schläge nicht korrekt seien, da letztlich mehr Fläche zur Verfügung stehen würde, führt jedoch nicht näher aus inwiefern die angewendeten Beurteilungskriterien der Kontrollorgane der AMA nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen und beschränkt er sich in seinen Ausführungen im Wesentlichen doch darauf, die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle als nicht korrekt zu bezeichnen. Das Vorbringen gegen die Richtigkeit der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle ist jedenfalls als nicht hinreichend konkret zu werten (beachte dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt 3. Spruchpunkt A). Mit seinen weiteren Beschwerdeausführungen beteuert der Beschwerdeführer im Wesentlichen lediglich, dass ihm kein Verschulden an der Überbeantragung anzulasten sei, womit er das Absehen von der Verhängung einer Sanktion begehrt.Das Flächenausmaß der Alm mit der BStNr. römisch 40 beruht auf einer durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle vergleiche Kontrollbericht vom 24.07.2012). Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2008 stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in das INVEKOS-GIS zum einen als nachvollziehbar dar – wobei dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere die seitens der AMA vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes und der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor als plausibel und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend erscheinen. Zum anderen werden die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle seitens des Beschwerdeführers auch nicht ausreichend substantiiert bestritten und tritt er diesen nicht auf derselben fachlichen Ebene entgegen. So führt der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz nur aus, dass er bei Anwendung eines Überschirmungsgrades von 5 % zu einer anderen Fläche gelange und die behördlich gebildeten Schläge nicht korrekt seien, da letztlich mehr Fläche zur Verfügung stehen würde, führt jedoch nicht näher aus inwiefern die angewendeten Beurteilungskriterien der Kontrollorgane der AMA nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen und beschränkt er sich in seinen Ausführungen im Wesentlichen doch darauf, die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle als nicht korrekt zu bezeichnen. Das Vorbringen gegen die Richtigkeit der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle ist jedenfalls als nicht hinreichend konkret zu werten (beachte dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt 3. Spruchpunkt A). Mit seinen weiteren Beschwerdeausführungen beteuert der Beschwerdeführer im Wesentlichen lediglich, dass ihm kein Verschulden an der Überbeantragung anzulasten sei, womit er das Absehen von der Verhängung einer Sanktion begehrt. Damit ist im vorliegenden Fall – bei unstrittiger Fläche des Heimbetriebes – das im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 24.07.2012 festgestellte Flächenausmaß der verfahrensgegenständlichen Alm der Beihilfenberechnung 2008 zu Grunde zu legen. Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2008 ein beihilfefähiges Flächenausmaß von 22,56 ha (Heimfläche: 11,91 ha; anteilige Almfläche: 10,65
- ha)beantragt und über 22,20 flächenbezogene Zahlungsansprüche verfügt hat, geht aus den Mehrfachanträgen-Flächen 2008 bzw. dem angefochtenen Bescheid hervor und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Folglich konnten diese Kennzahlen dem vorliegenden Erkenntnis zugrunde gelegt werden. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und Allgemeines:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 151Abs.
51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Artikel 151
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
§ 6
MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
§ 1
AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Zu Spruchpunkt A) Rechtsgrundlagen: Art. 22, 43 und 44 der Verordnung (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl L 2003/270, 1, (im Folgenden: VO (EG) 1782/2003) lautet:Artikel 22, 43 und 44 der Verordnung (EG) 1782 aus 2003, des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452 aus 2001,, (EG) Nr. 1453 aus 2001,, (EG) Nr. 1454 aus 2001,, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251 aus 1999,, (EG) Nr. 1254 aus 1999,, (EG) Nr. 1673 aus 2000,, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529 aus 2001,, Amtsblatt L 2003/270, 1, (im Folgenden: VO (EG) 1782 aus 2003,) lautet: "Artikel 22 Beihilfeanträge
(1)Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen: -Strichaufzählung alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, -Strichaufzählung im Falle eines Antrags auf die in Titel IV Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,im Falle eines Antrags auf die in Titel römisch vier Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle, -Strichaufzählung Anzahl und Höhe der Zahlungsansprüche, -Strichaufzählung alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
(2)und
(3)[ ]" "Artikel 43 Bestimmung der Zahlungsansprüche
(1)Unbeschadet des Artikels 48 erhält ein Betriebsinhaber einen Zahlungsanspruch je Hektar Fläche, der sich in der Weise berechnet, dass der Referenzbetrag durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen geteilt wird, für die im Bezugszeitraum ein Anspruch auf Direktzahlungen nach Anhang VI bestand.
(1)Unbeschadet des Artikels 48 erhält ein Betriebsinhaber einen Zahlungsanspruch je Hektar Fläche, der sich in der Weise berechnet, dass der Referenzbetrag durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen geteilt wird, für die im Bezugszeitraum ein Anspruch auf Direktzahlungen nach Anhang römisch sechs bestand. Die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche ist gleich der genannten durchschnittlichen Hektarzahl. In dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Fall ist jedoch die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche gleich der durchschnittlichen Hektarzahl desselben Zeitraums, die für die Festlegung der Referenzbeträge verwendet wird; auf diese Zahlungsansprüche findet Artikel 42 Absatz 8 Anwendung.
(2)bis
(4)[ ] Artikel 44 Nutzung der Zahlungsansprüche
(1)Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.
(2)Eine "beihilfefähige Fläche" ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.
(3)und
(4)[ ]" Art. 2 Abs. 22, 12, 19, 22, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem
den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:Artikel 2, Absatz 22, 12, 19, 22, 23, Absatz eins, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem
den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796 aus 2004,), lauten auszugsweise: "Artikel 2 [ ] 22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
- a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
- b)die betreffenden Beihilferegelungen;
- c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem
Artikel 7
im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
- d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird; [ ]
- f)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 19 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt." "Artikel 22 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [ ] Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand." "Artikel 23 Allgemeine Grundsätze
(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden." "Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen
den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen
den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch vier a der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt. [ ]" "Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1)Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der
Artikel 50
Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der
Artikel 50Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [ ]
(2a)Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung. Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen." "Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der
Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [ ]
(4)Die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5)Die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen
den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen
den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7)Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen." Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:Artikel 3, der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet: "Artikel 3
(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren
Artikel 6
Absatz 1 ausgesetzt worden ist." Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Wie den Feststellungen unter II.
- zu entnehmen ist, errechnet sich im Falle des Beschwerdeführers die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 auf Grundlage von 22,20 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und eines beihilfefähigen Gesamtfutterflächenausmaßes von 21,09 ha (Heimfläche: 11,91 ha; anteilige Almfläche: 9,18 ha), wobei sich dieses (im Wesentlichen) auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers (Heimfläche) bzw. die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle (Almfläche) stützt (vgl. II.2.).Wie den Feststellungen unter römisch zwei.
- zu entnehmen ist, errechnet sich im Falle des Beschwerdeführers die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 auf Grundlage von 22,20 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und eines beihilfefähigen Gesamtfutterflächenausmaßes von 21,09 ha (Heimfläche: 11,91 ha; anteilige Almfläche: 9,18 ha), wobei sich dieses (im Wesentlichen) auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers (Heimfläche) bzw. die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle (Almfläche) stützt vergleiche römisch zwei.2.). Das für das Antragsjahr 2008 behördlich festgestellte (Almfutter-)Flächenausmaß stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und plausibel dar. Zudem sind auch die Beanstandungen des Beschwerdeführers nicht ausreichend, um das festgestellte Flächenausmaß in Zweifel zu ziehen (vgl. II.2.). Insbesondere gilt es in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach in Fällen, in denen ein Beschwerdeführer keine konkreten näheren Angaben im Rahmen seiner Beanstandungen gegen die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle tätigt, die Behörde nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen und insbesondere auch nicht gehalten ist, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123; 09.09.2013, 2011/17/0216; 07.10.2013, 2013/17/0541). So führt der Beschwerdeführer lediglich aus, dass seine Angaben richtig seien, da tatsächlich Futterfläche vorhanden sei und jene der AMA als falsch zu bewerten sei. Er bringt vor, wie die Futterfläche nach seiner Auffassung zu bewerten wäre. So bewertet er zwar die Bildung eines Schlages mit Null durch den Prüfer als falsch und moniert dessen Rückrechnung in frühere Antragsjahre, unterlässt es aber näher darzulegen, warum der vom sachverständigen Prüfer der AMA auf Grund von Erfahrungswerten rückgerechnete Überschirmungsgrad für die beschwerdegegenständlichen Vorjahre unrichtig gewesen sein soll. Weder hat er konkret auf andere heranzuziehende allgemeine Erfahrungswerte verwiesen, noch etwa vorgebracht, dass die vom Kontrollorgan zugrunde gelegten allgemeinen Erfahrungswerte infolge besonderer Umstände im Beschwerdefall nicht heranzuziehen gewesen wären (VwGH 16.11.2011, 2011/17/0192). Mit Verweis auf die obigen Ausführungen unter II.
- ist das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls als nicht ausreichend zu bewerten.Das für das Antragsjahr 2008 behördlich festgestellte (Almfutter-)Flächenausmaß stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und plausibel dar. Zudem sind auch die Beanstandungen des Beschwerdeführers nicht ausreichend, um das festgestellte Flächenausmaß in Zweifel zu ziehen vergleiche römisch zwei.2.). Insbesondere gilt es in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach in Fällen, in denen ein Beschwerdeführer keine konkreten näheren Angaben im Rahmen seiner Beanstandungen gegen die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle tätigt, die Behörde nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen und insbesondere auch nicht gehalten ist, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen vergleiche VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123; 09.09.2013, 2011/17/0216; 07.10.2013, 2013/17/0541). So führt der Beschwerdeführer lediglich aus, dass seine Angaben richtig seien, da tatsächlich Futterfläche vorhanden sei und jene der AMA als falsch zu bewerten sei. Er bringt vor, wie die Futterfläche nach seiner Auffassung zu bewerten wäre. So bewertet er zwar die Bildung eines Schlages mit Null durch den Prüfer als falsch und moniert dessen Rückrechnung in frühere Antragsjahre, unterlässt es aber näher darzulegen, warum der vom sachverständigen Prüfer der AMA auf Grund von Erfahrungswerten rückgerechnete Überschirmungsgrad für die beschwerdegegenständlichen Vorjahre unrichtig gewesen sein soll. Weder hat er konkret auf andere heranzuziehende allgemeine Erfahrungswerte verwiesen, noch etwa vorgebracht, dass die vom Kontrollorgan zugrunde gelegten allgemeinen Erfahrungswerte infolge besonderer Umstände im Beschwerdefall nicht heranzuziehen gewesen wären (VwGH 16.11.2011, 2011/17/0192). Mit Verweis auf die obigen Ausführungen unter römisch zwei.
- ist das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls als nicht ausreichend zu bewerten. Sofern man dem Beschwerdeschreiben die Einwendung betreffend dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle entnehmen will, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, Landschaftselemente der Referenzfläche zuzurechnen, gilt es an dieser Stelle Folgendes auszuführen: Nach Art. 30 Abs. 2 VO (EG) 796/2004 können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass bestimmte Landschaftsmerkmale, die traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, auf die Nutzfläche angerechnet werden. Dabei dürfen diese aber eine von dem Mitgliedstaat zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigen. Die Verordnung bedenkt hier insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern. Darüber hinaus sind nach Art. 30 Abs. 3 Landschaftsmerkmale, die in bestimmten, dem Umwelt- und Landschaftsschutz dienenden EU-Verordnungen genannt sind oder Bestandteil des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle. Diese Bestimmungen schließen Landschaftselemente auf Almen nicht aus. Dabei ist aber zu bedenken, dass das auf den gegenständlichen Fall anwendbare unionsrechtliche Regelwerk für die Besonderheiten der Almen keine Vorkehrungen trifft. Art. 8 dieser Verordnung legt allgemein fest, dass mit Bäumen bestandene Flächen nur insoweit beantragt werden können, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Die Arbeitsunterlage der Kommission vom 09.03.2005, AGRI/60363/2005, legt diese Bestimmung dahingehend aus, dass eine Baumdichte von 50 Bäumen/ha eine Anerkennung als Futterfläche in der Regel ausschließt. Ausnahmen sind danach von den Mitgliedstaaten im Vorhinein festzulegen.Nach Artikel 30, Absatz 2, VO (EG) 796 aus 2004, können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass bestimmte Landschaftsmerkmale, die traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, auf die Nutzfläche angerechnet werden. Dabei dürfen diese aber eine von dem Mitgliedstaat zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigen. Die Verordnung bedenkt hier insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern. Darüber hinaus sind nach Artikel 30, Absatz 3, Landschaftsmerkmale, die in bestimmten, dem Umwelt- und Landschaftsschutz dienenden EU-Verordnungen genannt sind oder Bestandteil des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle. Diese Bestimmungen schließen Landschaftselemente auf Almen nicht aus. Dabei ist aber zu bedenken, dass das auf den gegenständlichen Fall anwendbare unionsrechtliche Regelwerk für die Besonderheiten der Almen keine Vorkehrungen trifft. Artikel 8, dieser Verordnung legt allgemein fest, dass mit Bäumen bestandene Flächen nur insoweit beantragt werden können, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Die Arbeitsunterlage der Kommission vom 09.03.2005, AGRI/60363/2005, legt diese Bestimmung dahingehend aus, dass eine Baumdichte von 50 Bäumen/ha eine Anerkennung als Futterfläche in der Regel ausschließt. Ausnahmen sind danach von den Mitgliedstaaten im Vorhinein festzulegen. Die Gewährung einer Beihilfe ist in Österreich auch für baumbestandene Flächen auf Almen dadurch möglich, dass die gesamte als Futterfläche prinzipiell taugliche Almfläche beihilfefähig ist, davon jedoch in gröberen Schritten die möglichst präzise abgeschätzte nicht futterfähige Fläche pauschal abgezogen wird. Dieses "Pro-Rata-System" scheint eine zulässige Möglichkeit zu sein, die tatsächliche Futterfläche auf Almen mit vertretbarem Aufwand zu bestimmen. Die Zulässigkeit dieses Systems wird auch in Arbeitsdokumenten der EU-Kommission und in der neuen EU-Gesetzgebung (Art. 10 und Erwägungsgrund 13 der VO [EU] 640/2014) bestätigt.Die Gewährung einer Beihilfe ist in Österreich auch für baumbestandene Flächen auf Almen dadurch möglich, dass die gesamte als Futterfläche prinzipiell taugliche Almfläche beihilfefähig ist, davon jedoch in gröberen Schritten die möglichst präzise abgeschätzte nicht futterfähige Fläche pauschal abgezogen wird. Dieses "Pro-Rata-System" scheint eine zulässige Möglichkeit zu sein, die tatsächliche Futterfläche auf Almen mit vertretbarem Aufwand zu bestimmen. Die Zulässigkeit dieses Systems wird auch in Arbeitsdokumenten der EU-Kommission und in der neuen EU-Gesetzgebung (Artikel 10 und Erwägungsgrund 13 der VO [EU] 640 aus 2014,) bestätigt. Gleichzeitig scheint aber die zusätzliche – präzise – Ermittlung bestimmter Landschaftselemente in diesem System nicht möglich zu sein, da diese Methode damit arbeitet, dass gerade nicht einzelne Elemente in Abzug bzw. Anrechnung gebracht werden. Wie der Wortlaut der Richtlinie nahelegt, ist bei den Landschaftsmerkmalen an genau abgrenz- und messbare, sich von der umgebenden Futterfläche deutlich abhebende Elemente gedacht. Selbst Wege, Gebäude oder Teiche, die scharf abgrenzbar sind, bilden bei den Almen einen Teil der Referenzparzelle und werden nicht von vornherein ausgeschieden, selbst ihre Berücksichtigung erfolgt pauschal im Rahmen des Pro-Rata-Systems. Es ist das Wesen einer Alm, dass sie – im Gegensatz zum klassischen Heimbetrieb – aus einer Vielzahl an Elementen besteht, die die Berglandschaft strukturieren und in besonderer Weise gestalten. So sind üblicherweise etwa Einzelbäume, Baumgruppen und Vernässungszonen mit vielgestaltigem Bewuchs vorhanden. Gerade die regelmäßig anzutreffenden Einzelbäume und Baumgruppen werden im Rahmen des Pro-Rata-Systems beim Überschirmungsgrad in großzügiger Weise berücksichtigt, wenn etwa bei einem Überschirmungsprozentsatz von bis zu 20% dennoch 100% Futterfläche anerkannt werden. Dies übersteigt den in Österreich nunmehr allgemein festgelegten Prozentsatz von 6% bei Weitem. Soweit aber darüber hinaus nach Art. 30 Abs. 3 VO (EG) 796/2004 einzelne Elemente, die nach den angeführten Rechtsvorschriften dem Natur- und Landschaftsschutz dienen, dennoch berücksichtigbar wären, läge es jedenfalls am Antragsteller, das Bestehen solcher Elemente möglichst präzise ins Treffen zu führen und diese zu verorten.Gleichzeitig scheint aber die zusätzliche – präzise – Ermittlung bestimmter Landschaftselemente in diesem System nicht möglich zu sein, da diese Methode damit arbeitet, dass gerade nicht einzelne Elemente in Abzug bzw. Anrechnung gebracht werden. Wie der Wortlaut der Richtlinie nahelegt, ist bei den Landschaftsmerkmalen an genau abgrenz- und messbare, sich von der umgebenden Futterfläche deutlich abhebende Elemente gedacht. Selbst Wege, Gebäude oder Teiche, die scharf abgrenzbar sind, bilden bei den Almen einen Teil der Referenzparzelle und werden nicht von vornherein ausgeschieden, selbst ihre Berücksichtigung erfolgt pauschal im Rahmen des Pro-Rata-Systems. Es ist das Wesen einer Alm, dass sie – im Gegensatz zum klassischen Heimbetrieb – aus einer Vielzahl an Elementen besteht, die die Berglandschaft strukturieren und in besonderer Weise gestalten. So sind üblicherweise etwa Einzelbäume, Baumgruppen und Vernässungszonen mit vielgestaltigem Bewuchs vorhanden. Gerade die regelmäßig anzutreffenden Einzelbäume und Baumgruppen werden im Rahmen des Pro-Rata-Systems beim Überschirmungsgrad in großzügiger Weise berücksichtigt, wenn etwa bei einem Überschirmungsprozentsatz von bis zu 20% dennoch 100% Futterfläche anerkannt werden. Dies übersteigt den in Österreich nunmehr allgemein festgelegten Prozentsatz von 6% bei Weitem. Soweit aber darüber hinaus nach Artikel 30, Absatz 3, VO (EG) 796 aus 2004, einzelne Elemente, die nach den angeführten Rechtsvorschriften dem Natur- und Landschaftsschutz dienen, dennoch berücksichtigbar wären, läge es jedenfalls am Antragsteller, das Bestehen solcher Elemente möglichst präzise ins Treffen zu führen und diese zu verorten. § 4 Abs. 3 lit.d INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011 idgF, wonach Landschaftselemente bei Almen und Hutweiden nur auf Teilflächen berücksichtigt werden können, bei denen kein Abzug von Ödland und überschirmten Flächen zu erfolgen hat, spiegelt diese Überlegungen wider. Zwar ist diese Verordnung
ihrem § 10 auf den Antrag des Beschwerdeführers noch nicht anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt.Paragraph 4, Absatz 3, Litera d, INVEKOS-GIS-V 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011, idgF, wonach Landschaftselemente bei Almen und Hutweiden nur auf Teilflächen berücksichtigt werden können, bei denen kein Abzug von Ödland und überschirmten Flächen zu erfolgen hat, spiegelt diese Überlegungen wider. Zwar ist diese Verordnung
ihrem Paragraph 10, auf den Antrag des Beschwerdeführers noch nicht anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt. Da auch der Beschwerdeführer nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden und ist für den Beschwerdeführer daher nichts zu gewinnen. Durchbrochen wird das Rückzahlungsgebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass gegenständlich ein derartiger Irrtum der Behörde vorliegt, da diese frühere Flächenfeststellungen nicht berücksichtigt habe, gilt es darauf hinzuweisen, dass dieser in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes den Entfall der Rückforderung vorsieht, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch auf Grund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da der hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland 29.03.2005, 3 B 117.04).Durchbrochen wird das Rückzahlungsgebot durch den in Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass gegenständlich ein derartiger Irrtum der Behörde vorliegt, da diese frühere Flächenfeststellungen nicht berücksichtigt habe, gilt es darauf hinzuweisen, dass dieser in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes den Entfall der Rückforderung vorsieht, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch auf Grund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da der hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland 29.03.2005, 3 B 117.04). Auch ist anzumerken, dass nach den oben angeführten Rechtsvorschriften nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig ist. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen, die keine Grünfutterpflanzen sind, bewachsene Flächen oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").Auch ist anzumerken, dass nach den oben angeführten Rechtsvorschriften nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig ist. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen, die keine Grünfutterpflanzen sind, bewachsene Flächen oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche"). Da der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 ein beihilfefähiges Gesamtflächenausmaß von 22,56 ha beantragt hat, letztlich jedoch ein beihilfefähiges Flächenausmaß von 21,09 ha ermittelt wurde, liegt – unter Berücksichtigung der Anzahl an flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (22,20) – eine Differenzfläche von 1,11 ha vor. Dies stellt eine Flächenabweichung von "von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" dar. Im Falle des Vorliegens einer Flächenabweichung derartigen Ausmaßes ordnet Art. 51 der VO (EG) 796/2004 die Verhängung von Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen) an und bestimmt eine (zusätzliche) Kürzung des Beihilfebetrages um das Doppelte der Differenzfläche. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben errechnet die belangte Behörde im Falle des Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2008 eine Flächensanktion in Höhe vonDa der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 ein beihilfefähiges Gesamtflächenausmaß von 22,56 ha beantragt hat, letztlich jedoch ein beihilfefähiges Flächenausmaß von 21,09 ha ermittelt wurde, liegt – unter Berücksichtigung der Anzahl an flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (22,20) – eine Differenzfläche von 1,11 ha vor. Dies stellt eine Flächenabweichung von "von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" dar. Im Falle des Vorliegens einer Flächenabweichung derartigen Ausmaßes ordnet Artikel 51, der VO (EG) 796 aus 2004, die Verhängung von Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen) an und bestimmt eine (zusätzliche) Kürzung des Beihilfebetrages um das Doppelte der Differenzfläche. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben errechnet die belangte Behörde im Falle des Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2008 eine Flächensanktion in Höhe von EUR 1.560,90.
Art. 68Abs.
1 der VO (EG) 796/2004 finden Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen) jedoch keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Mit seinem Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen, mangelndes Verschulden im Sinne der zitierten Bestimmung darzulegen:
Artikel 68
, Absatz eins, der VO (EG) 796 aus 2004, finden Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen) jedoch keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Mit seinem Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen, mangelndes Verschulden im Sinne der zitierten Bestimmung darzulegen: Zwar beteuert der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz, dass er das Ausmaß der in Rede stehenden Almfutterflächen nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt ermittelt habe, ist im Falle des Beschwerdeführers jedoch aufgrund des Umstandes, dass er im relevanten Antragsjahr nicht nur Auftreiber auf die in Rede stehende Alm gewesen ist, sondern auch als deren Almbewirtschafter fungiert hat und daher davon ausgegangen werden kann, dass ihm die Beschaffenheit der verfahrensgegenständlichen Almfutterflächen und deren Ausmaß durch regelmäßige Begehung und Kontrolle bestens bekannt waren, ein strengerer Maßstab im Rahmen der Verschuldensprüfung anzulegen. Die allgemein gehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers, die Beantragung der Almfutterflächen nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Vorgaben der belangten Behörde vorgenommen zu haben, vermögen im vorliegenden Fall – vor allem vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 – jedenfalls nicht, mangelndes Verschulden an der Überbeantragung aufzuzeigen.Zwar beteuert der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz, dass er das Ausmaß der in Rede stehenden Almfutterflächen nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt ermittelt habe, ist im Falle des Beschwerdeführers jedoch aufgrund des Umstandes, dass er im relevanten Antragsjahr nicht nur Auftreiber auf die in Rede stehende Alm gewesen ist, sondern auch als deren Almbewirtschafter fungiert hat und daher davon ausgegangen werden kann, dass ihm die Beschaffenheit der verfahrensgegenständlichen Almfutterflächen und deren Ausmaß durch regelmäßige Begehung und Kontrolle bestens bekannt waren, ein strengerer Maßstab im Rahmen der Verschuldensprüfung anzulegen. Die allgemein gehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers, die Beantragung der Almfutterflächen nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Vorgaben der belangten Behörde vorgenommen zu haben, vermögen im vorliegenden Fall – vor allem vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Artikel 68, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, – jedenfalls nicht, mangelndes Verschulden an der Überbeantragung aufzuzeigen. Darüber hinaus gilt es auch darauf hinzuweisen, dass einen Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft und es an ihm gelegen ist, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Ein derartiges Bemühen wäre – selbst wenn das in diesem Zusammenhang ermittelte Ergebnis nachträglich zu korrigieren ist – im Rahmen der Verschuldensfrage zu berücksichtigen (VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall für das Antragsjahr 2008 jedoch dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wird von ihm nicht vorgebracht und es ergeben sich dafür auch keine Anzeichen aus dem Akt. Gründe für eine Abstandnahme von der Verhängung einer Flächensanktion iSd Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 sind im vorliegenden Fall sohin nicht ersichtlich.Gründe für eine Abstandnahme von der Verhängung einer Flächensanktion iSd Artikel 68, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, sind im vorliegenden Fall sohin nicht ersichtlich. Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.04.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, EuGH 06.07.2000, Rs C-356/97 Molereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH 11. 07. 2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH 11.03.2008, Rs C-420/06 Jager). Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (VwGH 30.01.2015, 2014/02/0175 mit Verweis auf VwGH 20.12.1995, 95/03/0288), womit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufzuschieben, im vorliegenden Fall unterbleiben kann. Aufgrund des nicht nachgewiesenen unwiederbringlichen Nachteils ginge ein solcher jedoch auch ins Leere gehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Augenscheins an Ort und Stelle konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Augenscheins an Ort und Stelle konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden können, liegt vor: etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224 oder 11.12.2009, 2007/17/
- Zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111 oder 09.09.2013, 2011/17/
- Rechtsprechung dazu, dass kein Recht auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Festlegung der Referenzfläche besteht liegt ebenfalls vor (vgl. VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133; VwGH 16.05.0211, 2011/17/0007). Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden können, liegt vor: etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224 oder 11.12.2009, 2007/17/
- Zu vergleichbaren Almen-Fällen vergleiche VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111 oder 09.09.2013, 2011/17/
- Rechtsprechung dazu, dass kein Recht auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Festlegung der Referenzfläche besteht liegt ebenfalls vor vergleiche VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133; VwGH 16.05.0211, 2011/17/0007). Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W143.2103092.1.00