GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
BDG 1979 von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen wird und auch aussprechen, dass die Kosten vom Bund zu tragen sind; hilfsweise das Disziplinarerkenntnis abändern und die über ihn verhängte Geldstrafe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen, jedenfalls aussprechen, dass die Kosten des Verfahrens endgültig vom Bund getragen werden, hilfsweise das angefochtene Erkenntnis aufheben und die Disziplinarsache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.4. Gegen das Disziplinarerkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde und stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht wolle, das Disziplinarerkenntnis ersatzlos aufheben und das gegen ihn eingeleitete Disziplinarverfahren einstellen; hilfsweise das Disziplinarerkenntnis abändern, den Strafanspruch aufheben und aussprechen, dass
Paragraph 115, BDG 1979 von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen wird und auch aussprechen, dass die Kosten vom Bund zu tragen sind; hilfsweise das Disziplinarerkenntnis abändern und die über ihn verhängte Geldstrafe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen, jedenfalls aussprechen, dass die Kosten des Verfahrens endgültig vom Bund getragen werden, hilfsweise das angefochtene Erkenntnis aufheben und die Disziplinarsache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen. Der Beschwerdeführer rügte – in der Beschwerde näher ausgeführt - die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichsten aus, dass
BDG 1979 die Verhandlung zu wiederholen sei, wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert habe und seit der Vertagung mehr als 6 Monate vergangen seien. Beide Umstände, die zwingend die Wiederholung des Beweisverfahrens nach sich ziehen würde, seien erfüllt; so seien seit der vertagten Verhandlung vom 17.12.2014 bis zum neuerlichen Verhandlungstermin vom 05.07.2016 mehr als 6 Monate verstrichen. Auch habe sich die Zusammensetzung des Senates geändert. Eine neuerliche Einvernahme der Zeugin XXXX sei unterlassen worden. Die Zeugin habe ihr Fernbleiben betreffend den Verhandlungstermin am 05.07.2016 mit angeblichen psychischen Problemen entschuldigt. Eine entsprechende ärztliche Bestätigung sei nicht vorgelegt worden. Die Verteidigerin habe sich auch ausdrücklich gegen die Verlesung der Zeugenaussage der Hauptbelastungszeugin XXXX ausgesprochen, der Vorsitzende habe die Aussage dennoch verlesen und die Aussage der Entscheidung zugrunde gelegt. Die Verlesung sei rechtswidrig erfolgt.Der Beschwerdeführer rügte – in der Beschwerde näher ausgeführt - die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichsten aus, dass
Paragraph 125, BDG 1979 die Verhandlung zu wiederholen sei, wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert habe und seit der Vertagung mehr als 6 Monate vergangen seien. Beide Umstände, die zwingend die Wiederholung des Beweisverfahrens nach sich ziehen würde, seien erfüllt; so seien seit der vertagten Verhandlung vom 17.12.2014 bis zum neuerlichen Verhandlungstermin vom 05.07.2016 mehr als 6 Monate verstrichen. Auch habe sich die Zusammensetzung des Senates geändert. Eine neuerliche Einvernahme der Zeugin römisch 40 sei unterlassen worden. Die Zeugin habe ihr Fernbleiben betreffend den Verhandlungstermin am 05.07.2016 mit angeblichen psychischen Problemen entschuldigt. Eine entsprechende ärztliche Bestätigung sei nicht vorgelegt worden. Die Verteidigerin habe sich auch ausdrücklich gegen die Verlesung der Zeugenaussage der Hauptbelastungszeugin römisch 40 ausgesprochen, der Vorsitzende habe die Aussage dennoch verlesen und die Aussage der Entscheidung zugrunde gelegt. Die Verlesung sei rechtswidrig erfolgt.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. § 28 VwGVG lautet:Paragraph 28, VwGVG lautet: "
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 24 VwGVG, Anm. 8).
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 8). Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, lauten wie folgt: "§ 124.
Abs. 12 ist am Ende der Verhandlungsschrift zu protokollieren. Auf die Verhandlungsschrift ist § 14 Abs. 3, 4 letzter Satz und 5 AVG nicht anzuwenden.
Absatz 12, ist am Ende der Verhandlungsschrift zu protokollieren. Auf die Verhandlungsschrift ist Paragraph 14, Absatz 3, 4, letzter Satz und 5 AVG nicht anzuwenden.
Paragraph 125 a, Absatz 4, Rücksicht zu nehmen.
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 6.7.2016, Ra 2015/01/0123 m.w.H., vgl. jüngst auch VwGH 25.01.2017, 2016/12/0109, Rz 18ff).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 6.7.2016, Ra 2015/01/0123 m.w.H., vergleiche jüngst auch VwGH 25.01.2017, 2016/12/0109, Rz 18ff). Aus folgenden Gründen hat die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt nicht festgestellt: "Die im Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission regelmäßig durchzuführende mündliche Verhandlung stellt einen Ausdruck des Prinzips der Mündlichkeit in diesem Verfahren dar: Bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis darf grundsätzlich nur auf das Rücksicht genommen werden, was in der mündlichen Verhandlung "vorgekommen" ist (§ 126 Abs. 1 BDG 1979). Damit verbunden ist zweifellos in gewissem Ausmaß auch der Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens vor der Disziplinarkommission. Da in der mündlichen Verhandlung "die Beweise aufzunehmen" sind (§ 124 Abs. 6 BDG 1979) und nur die aufgenommenen Beweise Grundlage des Disziplinarerkenntnisses bilden dürfen (§ 126 Abs. 1 BDG 1979), hat die Disziplinarkommission die Aufnahme aller erheblichen Beweise zu veranlassen; auch wenn diese schon in einem früheren Verfahrensstadium aufgenommen wurden, sind sie daher in der mündlichen Verhandlung jedenfalls zu wiederholen. Den Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens dokumentiert auch § 125 BDG 1979, wonach die mündliche Verhandlung zu wiederholen ist, wenn sich nach einer Vertagung die Zusammensetzung des Senates geändert hat oder mehr als sechs Monate verstrichen sind. Fraglich ist allerdings, ob nicht dieser Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme aus besonderen Gründen durchbrochen werden kann; Anlass zu dieser Überlegung ist § 252 StPO, der trotz des auch in der StPO geltenden Unmittelbarkeitsprinzips eine Verlesung von Vernehmungsprotokollen dann vorsieht, wenn Personen entweder nicht erscheinen können, von früheren Aussagen abweichen oder die Aussage verweigern; auch können Angeklagter und Ankläger auf die unmittelbare Vernehmung dieser Person gemeinsam verzichten (§ 252 Abs. 1 Z 1-4 StPO). Im BDG 1979 fehlen dem § 252 StPO entsprechende Bestimmungen; fraglich ist daher, ob dieser im Disziplinarverfahren analog anzuwenden ist. Dies setzt das Vorhandensein einer "echten Lücke" voraus: Eine solche liegt vor, wenn eine Rechtsvorschrift nicht ausreichend präzisiert und daher unanwendbar ist. Gewiss kann auch im Disziplinarverfahren die Situation auftreten, dass Personen, die im Rahmen von Vorerhebungen eine relevante Aussage gemacht haben, in der mündlichen Verhandlung wegen Todes, unbekannten Aufenthalts oder aus anderen erheblichen Gründen nicht erscheinen könne (§ 252 Abs. 1 Z 1 StPO); auch kann es sein, dass in der mündlichen Verhandlung Vernommene von ihren früheren Aussagen wesentlich abweichen (§ 252 Abs. 1 Z 2 StPO) oder Zeugen die Aussage verweigern (§ 252 Abs. 1 Z 2a u 3 StPO). In all diesen Fällen ist eine unmittelbare Vernehmung vor dem Disziplinarsenat in der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen – der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme erscheint insoweit undurchführbar. Sollen die früheren Aussagen verwertet werden, so erscheint eine Verlesung der entsprechenden Vernehmungsprotokolle analog zu § 252 StPO geboten.""Die im Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission regelmäßig durchzuführende mündliche Verhandlung stellt einen Ausdruck des Prinzips der Mündlichkeit in diesem Verfahren dar: Bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis darf grundsätzlich nur auf das Rücksicht genommen werden, was in der mündlichen Verhandlung "vorgekommen" ist (Paragraph 126, Absatz eins, BDG 1979). Damit verbunden ist zweifellos in gewissem Ausmaß auch der Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens vor der Disziplinarkommission. Da in der mündlichen Verhandlung "die Beweise aufzunehmen" sind (Paragraph 124, Absatz 6, BDG 1979) und nur die aufgenommenen Beweise Grundlage des Disziplinarerkenntnisses bilden dürfen (Paragraph 126, Absatz eins, BDG 1979), hat die Disziplinarkommission die Aufnahme aller erheblichen Beweise zu veranlassen; auch wenn diese schon in einem früheren Verfahrensstadium aufgenommen wurden, sind sie daher in der mündlichen Verhandlung jedenfalls zu wiederholen. Den Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens dokumentiert auch Paragraph 125, BDG 1979, wonach die mündliche Verhandlung zu wiederholen ist, wenn sich nach einer Vertagung die Zusammensetzung des Senates geändert hat oder mehr als sechs Monate verstrichen sind. Fraglich ist allerdings, ob nicht dieser Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme aus besonderen Gründen durchbrochen werden kann; Anlass zu dieser Überlegung ist Paragraph 252, StPO, der trotz des auch in der StPO geltenden Unmittelbarkeitsprinzips eine Verlesung von Vernehmungsprotokollen dann vorsieht, wenn Personen entweder nicht erscheinen können, von früheren Aussagen abweichen oder die Aussage verweigern; auch können Angeklagter und Ankläger auf die unmittelbare Vernehmung dieser Person gemeinsam verzichten (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins -, 4, StPO). Im BDG 1979 fehlen dem Paragraph 252, StPO entsprechende Bestimmungen; fraglich ist daher, ob dieser im Disziplinarverfahren analog anzuwenden ist. Dies setzt das Vorhandensein einer "echten Lücke" voraus: Eine solche liegt vor, wenn eine Rechtsvorschrift nicht ausreichend präzisiert und daher unanwendbar ist. Gewiss kann auch im Disziplinarverfahren die Situation auftreten, dass Personen, die im Rahmen von Vorerhebungen eine relevante Aussage gemacht haben, in der mündlichen Verhandlung wegen Todes, unbekannten Aufenthalts oder aus anderen erheblichen Gründen nicht erscheinen könne (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO); auch kann es sein, dass in der mündlichen Verhandlung Vernommene von ihren früheren Aussagen wesentlich abweichen (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) oder Zeugen die Aussage verweigern (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, u 3 StPO). In all diesen Fällen ist eine unmittelbare Vernehmung vor dem Disziplinarsenat in der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen – der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme erscheint insoweit undurchführbar. Sollen die früheren Aussagen verwertet werden, so erscheint eine Verlesung der entsprechenden Vernehmungsprotokolle analog zu Paragraph 252, StPO geboten." (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten (4. Auflage), S. 588 f) Nach Bertel zu § 252 StPO kann das Gericht die Aussage des Zeugen verlesen lassen, wenn sie ihn in absehbarer Zeit nicht vernehmen kann (§ 252 Abs. 1 Z 1): zB die Kriminalpolizei konnte den Aufenthaltsort des Zeugen nicht ermitteln, der Zeuge im Ausland weigert sich, einer Ladung nach Österreich nachzukommen oder hat Ladungen schon zweimal unentschuldigt nicht befolgt. Dass der Zeuge bloß nicht erschienen ist, zurzeit auf Urlaub im Ausland ist, dass ihm die Ladung in Moldawien zugestellt, dass sein Aufenthalt in Ungarn ausgeforscht werden oder die Kriminalpolizei bekannte Kontaktadressen überprüfen müsste, genügt für die Verlesung nicht (Vgl Bertel in Bertel/Venier, StPO: Kommentar
BDG 1979 zu wiederholen war.Zunächst ist festzuhalten, dass, da sich nach der Verhandlung am 17.12.2014 sowohl die Zusammensetzung des Senats geändert hat als auch mehr als 6 Monate vergangen sind, die Verhandlung
Paragraph 125, BDG 1979 zu wiederholen war. Jedoch erfolgte die Verlesung hinsichtlich der Zeugenaussage der XXXX analog zu § 252 Abs. 1 Z 1 StPO in der Verhandlung am 05.07.2016 zu Unrecht. Aus dem Akteninhalt ergibt sich lediglich eine vorübergehende Krankheit der Zeugin. Eine kurzfristige Verzögerung des Verfahrens hätte im Interesse der Wahrheitsfindung in Kauf genommen werden müssen. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum die Zeugin in absehbarer Zeit nicht vernommen hätte werden können.Jedoch erfolgte die Verlesung hinsichtlich der Zeugenaussage der römisch 40 analog zu Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in der Verhandlung am 05.07.2016 zu Unrecht. Aus dem Akteninhalt ergibt sich lediglich eine vorübergehende Krankheit der Zeugin. Eine kurzfristige Verzögerung des Verfahrens hätte im Interesse der Wahrheitsfindung in Kauf genommen werden müssen. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum die Zeugin in absehbarer Zeit nicht vernommen hätte werden können. "Aufgrund des
1 BDG 1979 im Disziplinarverfahren geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatzes sind im Disziplinarerkenntnis ausschließlich vor der Disziplinarkommission getätigte Zeugenaussagen zu berücksichtigen. Aus dieser Spezialnorm ergibt sich somit die Pflicht der Disziplinarkommission, in der mündlichen Verhandlung alle in Betracht kommenden Zeugen unmittelbar zu vernehmen. Das Verlesen von Niederschriften genügt nicht." (Vgl. dazu DOK 18.01.2006, 115 116/15-DOK/05; DOK 05.11.2003; 54/8-DOK/03)"Aufgrund des
Paragraph 126, Absatz eins, BDG 1979 im Disziplinarverfahren geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatzes sind im Disziplinarerkenntnis ausschließlich vor der Disziplinarkommission getätigte Zeugenaussagen zu berücksichtigen. Aus dieser Spezialnorm ergibt sich somit die Pflicht der Disziplinarkommission, in der mündlichen Verhandlung alle in Betracht kommenden Zeugen unmittelbar zu vernehmen. Das Verlesen von Niederschriften genügt nicht." (Vgl. dazu DOK 18.01.2006, 115 116/15-DOK/05; DOK 05.11.2003; 54/8-DOK/03) Da die für die Wahrheitsfindung im Disziplinarverfahren unerlässliche Zeugin von der belangten Behörde nicht unmittelbar einvernommen wurde, weist das von der belangten Behörde durchgeführte Verfahren einen wesentlichen prozessualen Fehler auf (Vgl. dazu DOK 18.01.2006, 115 116/15-DOK/05). Darüber hinaus ergibt sich aus der Verhandlungsschrift vom 05.07.2016, dass die belangte Behörde auch bezüglich der erschienenen Zeugen die Verhandlungsschrift vom 17.12.2014 verlesen hat, anstatt diese unmittelbar zu vernehmen. Gegenständlich lagen jedoch keine Fälle des § 252 Abs. 1 analog vor, insbesondere des § 252 Abs. 1 Z 2 StPO analog (Abweichung von früheren Aussagen), da die Zeugen ihre Aussagen aufrecht hielten. Diese Verlesungen erfolgten daher ebenso zu Unrecht.Darüber hinaus ergibt sich aus der Verhandlungsschrift vom 05.07.2016, dass die belangte Behörde auch bezüglich der erschienenen Zeugen die Verhandlungsschrift vom 17.12.2014 verlesen hat, anstatt diese unmittelbar zu vernehmen. Gegenständlich lagen jedoch keine Fälle des Paragraph 252, Absatz eins, analog vor, insbesondere des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2, StPO analog (Abweichung von früheren Aussagen), da die Zeugen ihre Aussagen aufrecht hielten. Diese Verlesungen erfolgten daher ebenso zu Unrecht. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die Zeugen unmittelbar zu vernehmen haben. Die belangte Behörde hat daher die erforderlichen Ermittlungen, nämlich die unmittelbare Vernehmung der Zeugen, nicht vorgenommen. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die belangte Behörde hat daher die erforderlichen Ermittlungen, nämlich die unmittelbare Vernehmung der Zeugen, nicht vorgenommen. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des
GVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. Paragraph 28, Absatz 3, 3, Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W146.2135022.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.