Vm § 31 Abs. 1 VwGVG idgFA) Das Verfahren wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG idgF eingestellt. B) Die Revision ist
F nicht zulässig.B) Die Revision ist
F nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2017, Zl. 1049543005, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 03.11.2015
Vm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2017, Zl. 1049543005, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 03.11.2015
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin fristgerecht Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 29.03.2017 (hg. OZ 2) übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Ausreisebestätigung der Grenzpolizei Schwechat, wonach die Beschwerdeführerin am 18.03.2017 nach Peking ausgereist ist. Diese Ausreisebestätigung wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin (MigrantInnenverein St. Marx) mit Schreiben vom 31.03.2017 (hg. OZ 3Z) übermittelt, wobei keine diesbezügliche Äußerung hg. einlangte. Rechtliche Beurteilung:
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
F (VwGVG), sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht Erkenntnis zu fällen ist. Zu A): Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht (vgl. etwa § 33 VwGG sowie wiederum die Auslegung von § 66 AVG; dazu Hengstschläger/Leeb, AVG III § 66 Rz 56f). Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw. sachliche Oberbehörde gem. § 68 AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (Art. 132 B-VG) (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [§ 28 VwGVG, Anm. 5]).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht vergleiche etwa Paragraph 33, VwGG sowie wiederum die Auslegung von Paragraph 66, AVG; dazu Hengstschläger/Leeb, AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f). Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw. sachliche Oberbehörde gem. Paragraph 68, AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (Artikel 132, B-VG) vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [§ 28 VwGVG, Anmerkung 5]). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung zu § 33 Abs. 1 VwGG, dass bei Wegfall des Rechtschutzinteresses nach Einbringung einer zulässigen Revision das Verfahren einzustellen ist (z.B. VwGH 30.01.2013, 2011/03/0228, VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027). Diese Überlegungen können auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 33, Absatz eins, VwGG, dass bei Wegfall des Rechtschutzinteresses nach Einbringung einer zulässigen Revision das Verfahren einzustellen ist (z.B. VwGH 30.01.2013, 2011/03/0228, VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027). Diese Überlegungen können auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027). Da die Beschwerdeführerin am 18.03.2017 freiwillig in ihren Heimatstaat zurückkehrte, ist daher vom Wegfall des Rechtsschutzinteresses auszugehen, weshalb das Verfahren einzustellen ist. Zu B):
F (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W152.2102224.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.