RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.05.2017 GeschäftszahlW156 2146209-1 SpruchW156 2146209-1/12E Gekürzte Ausfertigung des am 25.04.2017 mündlich verkündeten Beschlusses BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Schnöller als Beisitzer und die fachkundige Laienrichterin Mag. Christine Fuhrmann als Beisitzerin über die Beschwerde des L XXXX A XXXX , vertreten durch Dr. Astrid Wagner, RA in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 10, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien Esteplatz vom 10.10.2016, GZ: 08114 / GF: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.04.2017, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Schnöller als Beisitzer und die fachkundige Laienrichterin Mag. Christine Fuhrmann als Beisitzerin über die Beschwerde des L römisch 40 A römisch 40 , vertreten durch Dr. Astrid Wagner, RA in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 10, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien Esteplatz vom 10.10.2016, GZ: 08114 / GF: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.04.2017, beschlossen: A) Der Beschwerde wird gemäß § 12 b Z1 AuslBG iVm § 20d AuslBG FolgeA) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 12, b Z1 AuslBG in Verbindung mit Paragraph 20 d, AuslBG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit an das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zurückverwiesen.gegeben und der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit an das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.04.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei und durch die belangte Behörde am 25.04.2017 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die niederschriftliche Erklärungen in OZ 11).Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.04.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei und durch die belangte Behörde am 25.04.2017 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die niederschriftliche Erklärungen in OZ 11). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W156.2146209.1.00
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