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{'item': 'W164 2102155-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 8i§ 14Art 130Art 131§ 6§ 1§ 17§ 24§ 15Artikel 50Artikel 6Art. 73§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.05.2017 GeschäftszahlW164 2102155-1 SpruchW164 2102155-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNE

§ 28Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) aufgehoben.römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, II/7-EBP/09-122664426 wird

Paragraph 28, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben. II. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120310119 wird

§ 28Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sein Spruch zu lauten hat:römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120310119 wird

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sein Spruch zu lauten hat: "ABÄNDERUNGSBESCHEID - EINHEITLICHE BETRIEBSPRAMIE 2009 Der Bescheid des Vorstandes für den GB II vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-120310119, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie wird wie folgt abgeändert:Der Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-120310119, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie wird wie folgt abgeändert: Aufgrund Ihres Antrags auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) wird Ihnen unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche (ZA) für das Jahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.101,74 gewährt. Ihre Zahlungsansprüche werden wie folgt berücksichtigt: Berechnung der Zahlungsansprüche (ZA - Tabelle): Tabelle kann nicht abgebildet werden FZA ... Flächenbezogene ZA BZA ... Besondere ZA Der Betrag in Summe errechnet sich indem man den durchschnittlichen ZA-Wert mit der Anzahl ausbezahlter ZA multipliziert. Da in der ZA-Tabelle der durchschnittliche ZA-Wert gerundet angeführt ist, kann es zu geringfügigen Differenzen kommen. Der durchschnittliche ZA-Wert errechnet sich aus allen Zahlungsansprüchen, für die eine beihilfefähige Fläche korrekt beantragt wurde. Rechtsgrundlagen: Verordnung (EG) Nr. 73/2009, Verordnung (EG) Nr. 1120/2009, Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, Entscheidung der Kommission 2001/672/EG, Verordnung (EG) Nr. 885/2006, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007), Direktzahlungs-Verordnung (BGBl. II Nr. 491/2009), INVEKOS-CC-V 2010 (BGBl. II Nr. 492/2009), INVEKOS-GIS-V 2011 (BGBl. II Nr. 330/2011), Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 (BGBl. II Nr. 201/2008), Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG, BGBl. Nr. 51/1991), Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013), § 29 Abs. 3 AMA-Gesetz (BGBl. I Nr. 376/1992), alle Rechtsvorschriften in der geltenden Fassung."Rechtsgrundlagen: Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, Verordnung (EG) Nr. 1120 aus 2009,, Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009,, Entscheidung der Kommission 2001/672/EG, Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006,, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,), Direktzahlungs-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2009,), INVEKOS-CC-V 2010 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009,), INVEKOS-GIS-V 2011 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011,), Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008,), Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,), Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,), Paragraph 29, Absatz 3, AMA-Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 376 aus 1992,), alle Rechtsvorschriften in der geltenden Fassung." B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 14.04.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der BF war im gegenständlichen Antragsjahr Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX (Weideinteressentschaft XXXX), für die er am 14.4.2009 ebenfalls einen Mehrfachantrag Flächen stellte. Es wurden 5,86 ha Almfutterfläche beantragt. Der BF war im Antragsjahr weiters Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (Agrargemeinschaft XXXX), für die deren Bewirtschafter am 9.4.2009 einen Mehrfachantrag Flächen stellte. Es wurden 345,22 ha Almfutterfläche beantragt.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 14.04.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der BF war im gegenständlichen Antragsjahr Bewirtschafter der Alm mit der BNr. römisch 40 (Weideinteressentschaft römisch 40 ), für die er am 14.4.2009 ebenfalls einen Mehrfachantrag Flächen stellte. Es wurden 5,86 ha Almfutterfläche beantragt. Der BF war im Antragsjahr weiters Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (Agrargemeinschaft römisch 40 ), für die deren Bewirtschafter am 9.4.2009 einen Mehrfachantrag Flächen stellte. Es wurden 345,22 ha Almfutterfläche beantragt. Am 02.09.2009 fand auf der eingangs erstgenannten Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der laut Prüfbericht bezüglich des Antragsjahres 2009 eine Almfutterfläche von 5,62 ha ermittelt wurde.Am 02.09.2009 fand auf der eingangs erstgenannten Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der laut Prüfbericht bezüglich des Antragsjahres 2009 eine Almfutterfläche von 5,62 ha ermittelt wurde. Mit Bescheid vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104595927, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie von EUR 2.575,70. Dabei wurden 53,17 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 41,41 ha, davon 31,76 ha anteilige Almfläche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 41,41, sowie eine ermittelte Fläche von 41,41 ha, zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Am 24.05.2013 beantragte der BF als Obmann der eingangs erstgenannten Alm mit der BNr. XXXX eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für das Antragsjahr 2009 dahingehend, als die beantragte Futterfläche nunmehr 4,87 ha betrage.Am 24.05.2013 beantragte der BF als Obmann der eingangs erstgenannten Alm mit der BNr. römisch 40 eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für das Antragsjahr 2009 dahingehend, als die beantragte Futterfläche nunmehr 4,87 ha betrage. Am 08.08.2013 fand auf der eingangs zweitgenannten Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der laut Prüfbericht bezüglich der Antragsjahre 2009-2013 diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Für das gegenständliche Antragsjahr wurde eine Almfutterfläche von 259,13 ha ermittelt.Am 08.08.2013 fand auf der eingangs zweitgenannten Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der laut Prüfbericht bezüglich der Antragsjahre 2009-2013 diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Für das gegenständliche Antragsjahr wurde eine Almfutterfläche von 259,13 ha ermittelt. Mit Bescheid vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120310119, wies die AMA den Antrag des BF auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 ab und sprach aus, dass sich unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages von EUR 2.575,70 eine Rückforderung von EUR 2.575,70 ergebe. Dabei wurden 53,17 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 41,41 ha, davon 31,76 ha anteilige Almfläche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 41,41, sowie eine ermittelte Fläche von 33,74 ha, davon 24,09 ha anteilige Almfutterfläche, zugrunde gelegt, sodass sich eine Differenzfläche von 7,67 ha ergab. Begründend verwies die belangte Behörde auf die anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 08.08.2013 festgestellten Flächenabweichungen. Da Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien, habe keine Beihilfe gewährt werden können. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und beantragte: 1. den angefochtenen Abänderungsbescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls 2. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass

  1. a)die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolge und
  2. b)jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt würden, 3. auszusprechen, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens aufgeschoben ist, 4. ihm jedenfalls sämtliche Prüfberichte samt Schlagbezeichnungen der kontrollierten Almen im Rahmen seines Parteiengehörs vorzulegen, 5. einen Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen, 6. mit einem eigenen Feststellungsbescheid die Alm-Referenzfläche auszusprechen und 7. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle sei nicht nachvollziehbar. Frühere amtliche Erhebungen seien ohne jegliche Begründung nicht berücksichtigt worden. Die Behörde habe im Rahmen der sogenannten XXXX-Almen die (eingangs zweitgenannte) Alm mit der BNr. XXXX dahingehend überprüft, ob die Futterflächenverringerung von 2009 auf 2010 nachvollziehbar sei. Da bei dieser Überprüfung die Antragstellung 2010 und 2009 positiv bewertet worden sei, habe der BF darauf vertrauen dürfen. Über- und Untererklärungen seien zu Unrecht nicht miteinander verrechnet worden.Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle sei nicht nachvollziehbar. Frühere amtliche Erhebungen seien ohne jegliche Begründung nicht berücksichtigt worden. Die Behörde habe im Rahmen der sogenannten XXXX-Almen die (eingangs zweitgenannte) Alm mit der BNr. römisch 40 dahingehend überprüft, ob die Futterflächenverringerung von 2009 auf 2010 nachvollziehbar sei. Da bei dieser Überprüfung die Antragstellung 2010 und 2009 positiv bewertet worden sei, habe der BF darauf vertrauen dürfen. Über- und Untererklärungen seien zu Unrecht nicht miteinander verrechnet worden. Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollte sich die Beantragung als falsch erweisen, treffe den BF kein Verschulden. Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden. Der BF habe auf die Ergebnisse früherer amtlicher Erhebungen vertraut. Es liege ein Irrtum der zuständigen Behörde vor, der vom BF billigerweise nicht habe erkannt werden können. Durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes ab dem Herbstantrag 2010 und ohne Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse sei es zu Änderungen des Berechnungsergebnisses der relevanten Futterfläche gekommen. Es könne den Antragsteller kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche Messsysteme verwende. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben sei nicht erkennbar gewesen, da die Vor-Ort-Kontrolle mithilfe eines gegenüber dem zum Zeitpunkt der Digitalisierung verfügbaren neueren Luftbildes durchgeführt worden sei, auf dem bestimmte Änderungen, ersichtlich seien, die in der Natur nicht ohne weiteres erkennbar gewesen seien. Die Behörde habe bei ihren Vor-Ort-Kontrollen vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Der prozentuelle NLN-Faktor sei erst 2010 eingeführt worden. Der BF habe jedoch auf die vor 2010 angewendete Behördenpraxis vertraut. Ein allfälliges Verschulden des Almbewirtschafters sei dem BF nicht zuzurechnen. Der Almbewirtschafter habe sich bisher als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und kenne die Verhältnisse auf der Alm wesentlich besser als er, sodass er sich auf die Angaben des Almbewirtschafters habe verlassen dürfen. Der Rückforderungsanspruch bezüglich der zu Unrecht gewährten Beihilfen sei bereits verjährt und die verhängte Strafe unangemessen hoch. Der Beschwerde ist eine Sachverhaltsdarstellung des Obmanns der (eingangs zweitgenannten) Alm mit der BNr. XXXX mit vier Orthofotos angeschlossen, in der er Folgendes ausführt: Im Jahr 2000 habe er die Almfutterfläche anhand eines Schwarzweiß-Luftbildes

dem Almleitfaden des Landwirtschaftsministeriums erarbeitet. Das Luftbild sei von der Landwirtschaftskammer Tirol zur Verfügung gestellt worden. Darauf seien die einzelnen Schläge eingezeichnet und vom Waldaufseher nach den Überschirmungsregeln des Almleitfadens festgelegt worden. Der Bewirtschafter habe im Jahr 2000 für seine Alm eine Fläche von 455,02 ha festgestellt und auf der Almauftriebsliste eingetragen. Im Jahr 2004 sei ein Farbluftbild von der Bezirkslandwirtschaftskammer erworben worden und die Almfutterfläche wiederum mit besseren technischen Hilfsmitteln überprüft worden. Die Ergebnisse dieser Feststellung seien in den Flächenantrag übernommen worden. Im Jahr 2007 habe der Bewirtschafter die Flächenfeststellung erstmalig im AMA-Internet durchführen können und habe seine Flächen neuerlich an das Ergebnis der Digitalisierung mit 345,22 angepasst. Aufgrund der Einführung der neuen Flächenbeurteilungskriterien (NLN-Faktor) im Jahr 2010 habe er seine Futterflächen überprüft und im Förderantrag das neue Ergebnis mit 271,81 ha übernommen. Aufgrund dieser Anpassung habe seitens der AMA im Zuge der sogenannten XXXX-Almen eine positive Kontrolle der so ermittelten Fläche stattgefunden. Auf diese habe der Bewirtschafter vertrauen dürfen, da diese positive Bearbeitung als Bestätigung des Antrages seitens der zuständigen Behörde anzusehen sei. Der Bewirtschafter habe bei jeder neuen Luftbildversendung die Aufforderung für die neuerliche Überprüfung seiner Alm befolgt, das neue Luftbild genutzt und die Almfutterfläche den neuen Gegebenheiten angepasst. Bei der Referenzflächenfeststellung auf dem Bildschirm habe ihm die AMA eine vorläufige Referenzfläche von 237,27 ha vorgeschlagen. Dieses Ergebnis habe der Bewirtschafter jedoch nicht akzeptieren können, das er überzeugt gewesen sei, dass die Almfutterfläche zumindest 254,86 ha betrage. Bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 08.08.2013 sei eine Futterfläche von 259,13 ha ermittelt worden. Dies lasse den Referenzflächenvorschlag fragwürdig erscheinen. Der Bewirtschafter beantragte, dass für alle Auftreiber von jeglichen Sanktionen und Rückzahlungen abgesehen werde. Er gehe davon aus, dass eine Vorschreibung auf Basis der Vor-Ort-Kontrolle zu erfolgen habe.Der Beschwerde ist eine Sachverhaltsdarstellung des Obmanns der (eingangs zweitgenannten) Alm mit der BNr. römisch 40 mit vier Orthofotos angeschlossen, in der er Folgendes ausführt: Im Jahr 2000 habe er die Almfutterfläche anhand eines Schwarzweiß-Luftbildes

dem Almleitfaden des Landwirtschaftsministeriums erarbeitet. Das Luftbild sei von der Landwirtschaftskammer Tirol zur Verfügung gestellt worden. Darauf seien die einzelnen Schläge eingezeichnet und vom Waldaufseher nach den Überschirmungsregeln des Almleitfadens festgelegt worden. Der Bewirtschafter habe im Jahr 2000 für seine Alm eine Fläche von 455,02 ha festgestellt und auf der Almauftriebsliste eingetragen. Im Jahr 2004 sei ein Farbluftbild von der Bezirkslandwirtschaftskammer erworben worden und die Almfutterfläche wiederum mit besseren technischen Hilfsmitteln überprüft worden. Die Ergebnisse dieser Feststellung seien in den Flächenantrag übernommen worden. Im Jahr 2007 habe der Bewirtschafter die Flächenfeststellung erstmalig im AMA-Internet durchführen können und habe seine Flächen neuerlich an das Ergebnis der Digitalisierung mit 345,22 angepasst. Aufgrund der Einführung der neuen Flächenbeurteilungskriterien (NLN-Faktor) im Jahr 2010 habe er seine Futterflächen überprüft und im Förderantrag das neue Ergebnis mit 271,81 ha übernommen. Aufgrund dieser Anpassung habe seitens der AMA im Zuge der sogenannten XXXX-Almen eine positive Kontrolle der so ermittelten Fläche stattgefunden. Auf diese habe der Bewirtschafter vertrauen dürfen, da diese positive Bearbeitung als Bestätigung des Antrages seitens der zuständigen Behörde anzusehen sei. Der Bewirtschafter habe bei jeder neuen Luftbildversendung die Aufforderung für die neuerliche Überprüfung seiner Alm befolgt, das neue Luftbild genutzt und die Almfutterfläche den neuen Gegebenheiten angepasst. Bei der Referenzflächenfeststellung auf dem Bildschirm habe ihm die AMA eine vorläufige Referenzfläche von 237,27 ha vorgeschlagen. Dieses Ergebnis habe der Bewirtschafter jedoch nicht akzeptieren können, das er überzeugt gewesen sei, dass die Almfutterfläche zumindest 254,86 ha betrage. Bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 08.08.2013 sei eine Futterfläche von 259,13 ha ermittelt worden. Dies lasse den Referenzflächenvorschlag fragwürdig erscheinen. Der Bewirtschafter beantragte, dass für alle Auftreiber von jeglichen Sanktionen und Rückzahlungen abgesehen werde. Er gehe davon aus, dass eine Vorschreibung auf Basis der Vor-Ort-Kontrolle zu erfolgen habe. Am 18.06.2014 langten bei der belangten Behörde zwei Erklärungen des BF

§ 8iMOG vom 12.06.2014 betreffend die eingangs zweitgenannte Alm mit der BNr.

XXXX und die eingangs erstgenannte Alm XXXX für das Antragsjahr 2009, worin der BF bekräftigt, dass er sich immer über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen seien, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt.Am 18.06.2014 langten bei der belangten Behörde zwei Erklärungen des BF

Paragraph 8 i, MOG vom 12.06.2014 betreffend die eingangs zweitgenannte Alm mit der BNr. römisch 40 und die eingangs erstgenannte Alm römisch 40 für das Antragsjahr 2009, worin der BF bekräftigt, dass er sich immer über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen seien, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt. Dem Akt liegt außerdem eine Erklärung der Landwirtschaftskammer Tirol bei, mit der betreffend die eingangs zweitgenannte Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2009 bestätigt wird, dass die Almfutterfläche im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach Vorgaben der AMA ermittelt worden und die Flächenabweichungen dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen wären.Dem Akt liegt außerdem eine Erklärung der Landwirtschaftskammer Tirol bei, mit der betreffend die eingangs zweitgenannte Alm mit der BNr. römisch 40 für das Antragsjahr 2009 bestätigt wird, dass die Almfutterfläche im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach Vorgaben der AMA ermittelt worden und die Flächenabweichungen dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen wären. Mit Bescheid vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122664426, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.101,

  1. Dabei wurden 53,17 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 41,41 ha, davon 31,76 ha Almfläche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 33,79, sowie eine ermittelte Fläche von 33,79 ha, zugrunde gelegt. Betreffend die eingangs zweitgenannte Alm mit der BNr. XXXX habe der BF nachweisen können, dass ihn keine Schuld an der Abweichung der beantragten Fläche treffe. Hinsichtlich dieser Alm sei also eine Richtigstellung ohne Sanktion vorzunehmen gewesen.Mit Bescheid vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122664426, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.101,
  2. Dabei wurden 53,17 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 41,41 ha, davon 31,76 ha Almfläche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 33,79, sowie eine ermittelte Fläche von 33,79 ha, zugrunde gelegt. Betreffend die eingangs zweitgenannte Alm mit der BNr. römisch 40 habe der BF nachweisen können, dass ihn keine Schuld an der Abweichung der beantragten Fläche treffe. Hinsichtlich dieser Alm sei also eine Richtigstellung ohne Sanktion vorzunehmen gewesen. Am Schluss des Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen: "Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N GR E C H T S M römisch eins T T E L B E L E H R U N G Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]" Der BF erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht einen Vorlageantrag und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhaltes wird auf die in Punkt I. "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhaltes wird auf die in Punkt römisch eins. "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und wurde vom BF nicht substantiiert bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl.

I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1AMA-Gesetz, BGBl.

Nr. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Zu Spruchpunkt A I: Die belangte Behörde hat

dem Wortlaut des Bescheides vom 18.12.2014, Zl. II/7-EBP/09-122664426, eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie mit diesem Bescheid eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.

§ 14Abs. 1 Vw

GVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 kann die Behörde, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufheben, abändern oder die Beschwerde zurückweisen oder abweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 kann die Behörde, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufheben, abändern oder die Beschwerde zurückweisen oder abweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der BF hat gegen den Bescheid vom 18.12.2014 fristgerecht einen Vorlageantrag eingebracht. Die Beschwerdevorentscheidung tritt nach Stellung eines Vorlageantrages nicht außer Kraft (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Die belangte Behörde war zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 18.12.2014 nicht mehr zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zuständig: Die Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung geht mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung unter (VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Die Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014 wurde von einer unzuständigen Behörde erlassen. Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Der Bescheid vom 18.12.2014 war daher von Amts wegen ersatzlos zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche Bescheid, nämlich jener vom 14.11.2013, wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und die dagegen erhobene Beschwerde war inhaltlich zu behandeln.Die belangte Behörde war zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 18.12.2014 nicht mehr zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zuständig: Die Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung geht mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung unter (VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8). Die Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014 wurde von einer unzuständigen Behörde erlassen. Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Der Bescheid vom 18.12.2014 war daher von Amts wegen ersatzlos zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche Bescheid, nämlich jener vom 14.11.2013, wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und die dagegen erhobene Beschwerde war inhaltlich zu behandeln. Da der vorliegenden (das Marktordnungsrecht betreffenden) Entscheidung der aktuell festgestellte Sachverhalt zu Grunde zu legen ist, war der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 14.11.2013 insoweit abzuändern, als das in der (nun aus formalen Gründen aufgehobenen) Beschwerdevorentscheidung festgestellte Absehen von der Sanktion aufgrund mangelnden Verschuldens zu berücksichtigen war. Zu Spruchpunkt A II: Rechtsgrundlagen: Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden VO (EG) 73/2009):Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden VO (EG) 73 aus 2009,): "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind. Artikel 33 Zahlungsansprüche Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
  4. a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]. Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]. Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält. [...]. Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom
  1. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004:Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom
  2. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Amtsblatt L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004: "Artikel 2 Definitionen [...]
(22)"ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]. Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags
(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
  1. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens
  2. Juni festsetzen. [...] Artikel 30 Bestimmung der Flächen
(1)Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit geeigneten Mitteln bestimmt, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden und eine mindestens gleichwertige Messgenauigkeit wie die nach den einzelstaatlichen Vorschriften durchgeführten amtlichen Messungen gewährleisten müssen. Die zuständige Behörde kann eine Toleranzmarge festlegen, die folgende Werte nicht überschreiten darf:
  1. a)bei Parzellen von weniger als 0,1 ha einen auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von 1,5 m,
  2. b)bei anderen Parzellen 5 % der Fläche der landwirtschaftlichen Parzelle oder einen auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten. Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 1 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Oliven-GIS-ha berechnet wird.Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 1 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang römisch 24 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004, in Oliven-GIS-ha berechnet wird.
(2)Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt. Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Mitteilung an die Kommission eine größere Breite als zwei Meter zulassen, wenn die betreffenden Flächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden.
(3)Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind bei den zur Betriebsprämienregelung angemeldeten Parzellen alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang IV derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
(3)Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind bei den zur Betriebsprämienregelung angemeldeten Parzellen alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang römisch vier derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
(4)Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt. Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak

Titel IV

Kapitel 6, 9 bzw.

10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak

Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2)Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der

den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak

Titel IV

Kapitel 6, 9 bzw.

10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak

Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...] Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1)M4 Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak

Titel IV

Kapitel 6, 9 bzw.

10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der

Artikel 50

Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

(1)M4 Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak

Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, über der

Artikel 50

Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. [...] Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1)Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. [...] Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2)Die Mitgliedstaaten können beschließen, den zu Unrecht gezahlten Betrag wiedereinzuziehen, indem sie den entsprechenden Betrag von Vorschüssen oder Zahlungen abziehen, die der betreffende Betriebsinhaber nach Erlass des Rückforderungsbescheids im Rahmen der Beihilferegelungen

den Titeln III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhält. Der Betriebsinhaber kann diesen Betrag jedoch zurückzahlen, ohne den Abzug abzuwarten.

(2)Die Mitgliedstaaten können beschließen, den zu Unrecht gezahlten Betrag wiedereinzuziehen, indem sie den entsprechenden Betrag von Vorschüssen oder Zahlungen abziehen, die der betreffende Betriebsinhaber nach Erlass des Rückforderungsbescheids im Rahmen der Beihilferegelungen

den Titeln römisch drei und römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhält. Der Betriebsinhaber kann diesen Betrag jedoch zurückzahlen, ohne den Abzug abzuwarten.

(3)Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
(4)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen

den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen

den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7)Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen. [...]" Art. 3 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom
  1. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: VO (EG) 2988/95) lautet:Artikel 3, der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom
  2. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: VO (EG) 2988/95) lautet: "Artikel 3
(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren

Artikel 6

Absatz 1 ausgesetzt worden ist." Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2012/17/082 vom 7.3.2013 ausgesprochen hat, gilt die VO (EG)2988/95 generell für "Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht" und ist auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung anwendbar. INVEKOS-GIS-Verordnung, BGBl. II Nr. 335/2004INVEKOS-GIS-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2004, "Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag § 5.

(1)Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist.Paragraph 5,
(1)Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Absatz 2, nicht anderes geregelt ist.
(2)Landschaftsmerkmale im Sinne des Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie insbesondere eine Breite von zwei Metern oder im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten.
(2)Landschaftsmerkmale im Sinne des Artikel 30, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie insbesondere eine Breite von zwei Metern oder im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten. [...] Die Hofkarte Definition §
  1. Die Hofkarte ist eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls ersichtlich gemacht:Paragraph 8, Die Hofkarte ist eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls ersichtlich gemacht:
  2. der graphische Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole);
  3. die Feldstücksgrenzen aufgrund von Digitalisierungen im Auftrag des Antragstellers bzw. bei deren Fehlen ein Vorschlag für eine Feldstücksbildung anhand der letzten Antragstellung vor Erstellung der Hofkarte. Verwendung § 9.
(1)Die Hofkarte dient dem Antragsteller als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilfenrelevanter Flächen.Paragraph 9,
(1)Die Hofkarte dient dem Antragsteller als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilfenrelevanter Flächen.
(2)Die Hofkarte ist von der Agrarmarkt Austria für Vor-Ort-Kontrollen heranzuziehen. Zugriff § 10.
(1)Die Agrarmarkt Austria übermittelt allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, wird erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte übermittelt."Paragraph 10,
(1)Die Agrarmarkt Austria übermittelt allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, wird erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte übermittelt." § 8i Abs. 1 MOG 2007 lautet:Paragraph 8 i, Absatz eins, MOG 2007 lautet: "Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen § 8i.
(1)Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet.

Art. 73Abs.

1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."Paragraph 8 i,

(1)Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet.

Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.

1122 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 316 vom 30.11.2009 Seite 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können." Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von über 20% festgestellt. Die Sanktion betreffend die eingangs zweitgenannte Alm mit der BNr. XXXX hat jedoch aufgrund der vorgelegten glaubwürdigen Erklärung

§ 8iMOG 2007 zu entfallen.

Das diesbezügliche Vorbringen des BF überzeugt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die betroffene Alm eine verhältnismäßig große Futterfläche aufweist (345,22 ha beantragt, 259,13 ha ermittelt) und dem BF lediglich ein geringer Bruchteil der aufgetriebenen RGVE zukam (13,4 von 151,2 RGVE). Hinsichtlich dieser Alm war also eine Richtigstellung ohne Sanktion vorzunehmen. Dies wurde in Spruchpunkt II der nun ergangenen Entscheidung (nach der formalrechtlich notwendigen Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung) entsprechend berücksichtigt. Da betreffend die eingangs erstgenannte Alm mit der BNr XXXX keine die Toleranzgrenze übersteigenden Flächenabweichungen festgestellt wurden, waren insgesamt keine Kürzungen und Ausschlüsse zu verhängen. Auf die Beschwerdevorbringen betreffend mangelndes Verschulden des BF war daher nicht mehr einzugehen.Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von über 20% festgestellt. Die Sanktion betreffend die eingangs zweitgenannte Alm mit der BNr. römisch 40 hat jedoch aufgrund der vorgelegten glaubwürdigen Erklärung

Paragraph 8 i, MOG 2007 zu entfallen. Das diesbezügliche Vorbringen des BF überzeugt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die betroffene Alm eine verhältnismäßig große Futterfläche aufweist (345,22 ha beantragt, 259,13 ha ermittelt) und dem BF lediglich ein geringer Bruchteil der aufgetriebenen RGVE zukam (13,4 von 151,2 RGVE). Hinsichtlich dieser Alm war also eine Richtigstellung ohne Sanktion vorzunehmen. Dies wurde in Spruchpunkt römisch zwei der nun ergangenen Entscheidung (nach der formalrechtlich notwendigen Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung) entsprechend berücksichtigt. Da betreffend die eingangs erstgenannte Alm mit der BNr römisch 40 keine die Toleranzgrenze übersteigenden Flächenabweichungen festgestellt wurden, waren insgesamt keine Kürzungen und Ausschlüsse zu verhängen. Auf die Beschwerdevorbringen betreffend mangelndes Verschulden des BF war daher nicht mehr einzugehen. Was die Frage der verschuldensunabhängigen Rückforderung betrifft, ist folgendes auszuführen: Art. 58 VO (EU) Nr. 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 VO (EG) Nr. 1290/2005 verpflichten die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.Artikel 58, VO (EU) Nr. 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, VO (EG) Nr. 1290 aus 2005, verpflichten die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) Nr. 796 aus 2004, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) Nr. 796 aus 2004, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Die Beschwerdebehauptung, es ergebe sich ein Irrtum der Behörde aus der Änderung von Messsystem bzw. Messgenauigkeit, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2011 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10 %-Schritten gekommen sei, trifft nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert hätte: Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche"). Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Ein Irrtum der Behörde im Sinne des Art 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 ist daraus nicht abzuleiten. Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis 2013/17/0025 vom 28.06.2016 ausgeführt hat, ist die Behörde auch dann, wenn nachträglich - etwa aufgrund der Verwendung genauerer Messsysteme - ein Verstoß gegen unionsrechtliche Bestimmungen zutage tritt, verpflichtet, den Bescheid abzuändern, um den unionskonformen Zustand herzustellen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2013 beruhen im Übrigen nicht ausschließlich auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort.Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Ein Irrtum der Behörde im Sinne des Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) Nr. 796 aus 2004, ist daraus nicht abzuleiten. Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis 2013/17/0025 vom 28.06.2016 ausgeführt hat, ist die Behörde auch dann, wenn nachträglich - etwa aufgrund der Verwendung genauerer Messsysteme - ein Verstoß gegen unionsrechtliche Bestimmungen zutage tritt, verpflichtet, den Bescheid abzuändern, um den unionskonformen Zustand herzustellen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2013 beruhen im Übrigen nicht ausschließlich auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort. Zum Begehren auf gegenseitige Verrechnung von Über- und Untererklärungen beruft sich der BF auf Erwägungsgrund 79 der VO (EG) Nr. 1122/2009. Diese Verordnung ist im gegenständlichen Fall aber nicht anzuwenden. Es gilt vielmehr Art. 50 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004, wonach nur die angemeldete Fläche berücksichtigt werden darf.Zum Begehren auf gegenseitige Verrechnung von Über- und Untererklärungen beruft sich der BF auf Erwägungsgrund 79 der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009,. Diese Verordnung ist im gegenständlichen Fall aber nicht anzuwenden. Es gilt vielmehr Artikel 50, Absatz eins, VO (EG) Nr. 796 aus 2004,, wonach nur die angemeldete Fläche berücksichtigt werden darf. Die VO (EG) Nr. 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 5 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind.Die VO (EG) Nr. 796 aus 2004, enthält in Artikel 73, Absatz 5, spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet auch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) Nr. 2988/95 Anwendung.

dieser Bestimmung beginnt die vierjährige Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, C-278/02, Handlbauer).Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet auch Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" VO (EG) Nr. 2988/95 Anwendung.

dieser Bestimmung beginnt die vierjährige Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, C-278/02, Handlbauer). Im vorliegenden Fall erfolgte am 08.08.2013 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA, durch die die Verjährungsfrist unterbrochen wurde (vgl. VwGH 2012/17/0198, 29.05.2015). Es ist daher keinesfalls Verjährung des Rückzahlungsanspruches eingetreten.Im vorliegenden Fall erfolgte am 08.08.2013 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA, durch die die Verjährungsfrist unterbrochen wurde vergleiche VwGH 2012/17/0198, 29.05.2015). Es ist daher keinesfalls Verjährung des Rückzahlungsanspruches eingetreten. Hinsichtlich des Antrags auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche ist auf die ständige Judikatur des VwGH zu verweisen. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). Eine gesonderte Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen erübrigt sich. Zum Beweisantrag, es mögen dem BF sämtliche Prüfberichte und aufbereitete Luftbilder zur Stellungnahme übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt, insbesondere als Almobmann, online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung).Zum Beweisantrag, es mögen dem BF sämtliche Prüfberichte und aufbereitete Luftbilder zur Stellungnahme übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt, insbesondere als Almobmann, online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (Paragraph 10, INVEKOS-GIS-Verordnung). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W164.2102155.1.00

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