← Österreich

{'item': 'W176 2000595-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 1§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.05.2017 GeschäftszahlW176 2000595-1 SpruchW176 2000595-1/39E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG), iVm §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), in Verbindung mit Paragraphen eins und 3 Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, (DMSG), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung "des ehemaligen Weinhauerhofes (historischer Straßen- und Hoftrakt sowie Querscheune am Parzellenende)" in XXXX , Gerichts- und politischer Bezirk Neusiedl am See, Burgenland, Gst. Nr. 27, EZ 1224, GB 32027 XXXX ,

§ 1und 3 DMSG i

S einer Teilunterschutzstellung

§ 1Abs.

8 DMSG, im öffentlichen Interesse gelegen ist.1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung "des ehemaligen Weinhauerhofes (historischer Straßen- und Hoftrakt sowie Querscheune am Parzellenende)" in römisch 40 , Gerichts- und politischer Bezirk Neusiedl am See, Burgenland, Gst. Nr. 27, EZ 1224, GB 32027 römisch 40 ,

Paragraph eins und 3 DMSG iS einer Teilunterschutzstellung

Paragraph eins, Absatz 8, DMSG, im öffentlichen Interesse gelegen ist. In der Begründung wurde unter Bezugnahme auf ein von XXXX erstattetes Amtssachverständigengutachten festgehalten, dass dem Objekt im angeführten Umfang künstlerische, (sonstige) kulturelle und geschichtliche Bedeutung zukomme und – im Wesentlichen aufgrund des Umstandes, dass das Gebäude ein selten erhaltenes Dokument des historischen Ortsbildes von XXXX sei und durch sein authentisch erhaltenes Erscheinungsbild und den vielen architektonischen Details aus unterschiedlichen Bauperioden ein anschauliches Zeugnis der örtlichen Siedlungs- und Baugeschichte sei – ein öffentliches Erhaltungsinteresse bestehe.In der Begründung wurde unter Bezugnahme auf ein von römisch 40 erstattetes Amtssachverständigengutachten festgehalten, dass dem Objekt im angeführten Umfang künstlerische, (sonstige) kulturelle und geschichtliche Bedeutung zukomme und – im Wesentlichen aufgrund des Umstandes, dass das Gebäude ein selten erhaltenes Dokument des historischen Ortsbildes von römisch 40 sei und durch sein authentisch erhaltenes Erscheinungsbild und den vielen architektonischen Details aus unterschiedlichen Bauperioden ein anschauliches Zeugnis der örtlichen Siedlungs- und Baugeschichte sei – ein öffentliches Erhaltungsinteresse bestehe.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Vater des Beschwerdeführers als damaliger grundbücherlicher Eigentümer der betroffenen Liegenschaft fristgerecht Berufung an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur. Darin wird im Wesentlichen gerügt, dass das Bundesdenkmalamt kritiklos die Ausführungen der Sachverständigen seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe. Die Sachverständige habe lediglich festgehalten, dass dem Objekt künstlerische, (sonstige) kulturelle und geschichtliche Bedeutung zukomme, habe es aber unterlassen, in ihrem Gutachten darzulegen, worum aus ihrer Sicht ein öffentliches Interesse iSd DMSG bestehe. Daher habe das Bundesdenkmalamt den maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend erhoben.
  2. In der Folge legte die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die – seit 01.01.2014 als Beschwerde zu wertende – Berufung samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  3. Im Jahr 2014 erwarb der Beschwerdeführer grundbücherliches Eigentum an der betroffenen Liegenschaft.
  4. Mit Schreiben vom 10.03.2016 zog das Bundesverwaltungsgericht XXXX – nachdem dieser erklärt hatte, dass er keine Befangenheitsgründe sehe, die seiner Beiziehung entgegenstünden – als Amtssachverständigen bei und ersuchte ihn um Erstattung eines Gutachtens zu folgenden Fragen:römisch 40 – nachdem dieser erklärt hatte, dass er keine Befangenheitsgründe sehe, die seiner Beiziehung entgegenstünden – als Amtssachverständigen bei und ersuchte ihn um Erstattung eines Gutachtens zu folgenden Fragen: • Handelt es sich bei gegenständlichem Objekt in den vom Bundesdenkmalamt unterschutzgestellten Teilen um ein Gebäude von geschichtlicher, künstlerischer und/oder sonstiger kultureller Bedeutung und zwar – gegebenenfalls – aus welchen Gründen (wobei auszuführen ist, ob die Bedeutung im geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bereich bzw. in mehreren oder allen genannten Bereichen gelegen ist)? • Welchen Stellenwert nimmt das Objekt in den vom Bundesdenkmalamt unterschutzgestellten Teilen im Hinblick auf Qualität, Vielzahl und Verteilung vor dem Hintergrund des regionalen bzw. österreichweiten Kulturgutbestandes ein bzw. was würde der Verlust des Objektes im Hinblick auf Qualität, Vielzahl und Verteilung entsprechender Denkmale vor dem Hintergrund des regionalen bzw. österreichweiten Kulturgutbestandes bedeuten? Überdies wurde der Sachverständige aufgefordert, im Gutachten anzuführen, ob sich am Objekt Hinweise fänden, dass sich dieses in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Objekt nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte.
  5. In seinem Gutachten vom 19.08.2016 stellt XXXX zunächst im Rahmen des Befundes die geschichtliche Entwicklung dar und beschreibt sodann die verfahrensgegenständlichen Teile des Objekts. Im eigentlichen Gutachten führt er aus, dass dem Gebäude in diesen Teilen geschichtliche, künstlerische und (sonstige) kulturelle Bedeutung zukomme, und hält – unter Hinweis auf regionale und überregionale Vergleichsobjekte (u.a. in XXXX , in Weiden am See, in Neusiedl am See, in Breitenbrunn, in Purbach sowie in Rust) – zu den (für die Annahme eines öffentlichen Erhaltungsinteresses maßgeblichen) Kriterien der Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung fest, dass dem Objekt Seltenheitswert zukomme. Abschließend weist er darauf hin, dass am historischen Straßen- und Hoftrakt augenscheinlich keine nennenswerten Schäden erkennbar seien. Bei der den Hof abschließenden Querscheune sei zwar Sanierungsbedarf gegeben, wie etwa aus einigen Rissen im Mauerwerk und Schäden an der Dachdeckung hervorgehe; Hinweise auf einen schlechten Zustand iS des zuvor unter Punkt
  6. Ausgeführten seien bei der Besichtigung jedoch nicht zu finden gewesen.
  7. In seinem Gutachten vom 19.08.2016 stellt römisch 40 zunächst im Rahmen des Befundes die geschichtliche Entwicklung dar und beschreibt sodann die verfahrensgegenständlichen Teile des Objekts. Im eigentlichen Gutachten führt er aus, dass dem Gebäude in diesen Teilen geschichtliche, künstlerische und (sonstige) kulturelle Bedeutung zukomme, und hält – unter Hinweis auf regionale und überregionale Vergleichsobjekte (u.a. in römisch 40 , in Weiden am See, in Neusiedl am See, in Breitenbrunn, in Purbach sowie in Rust) – zu den (für die Annahme eines öffentlichen Erhaltungsinteresses maßgeblichen) Kriterien der Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung fest, dass dem Objekt Seltenheitswert zukomme. Abschließend weist er darauf hin, dass am historischen Straßen- und Hoftrakt augenscheinlich keine nennenswerten Schäden erkennbar seien. Bei der den Hof abschließenden Querscheune sei zwar Sanierungsbedarf gegeben, wie etwa aus einigen Rissen im Mauerwerk und Schäden an der Dachdeckung hervorgehe; Hinweise auf einen schlechten Zustand iS des zuvor unter Punkt
  8. Ausgeführten seien bei der Besichtigung jedoch nicht zu finden gewesen.
  9. In der Folge übermittelte das Bundesverwaltungsgericht das von XXXX – nach einer Begehung des Objektes am 27.04.2016 – erstattete Gutachten vom 19.08.2016 den Verfahrensparteien und gab zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme.römisch 40 – nach einer Begehung des Objektes am 27.04.2016 – erstattete Gutachten vom 19.08.2016 den Verfahrensparteien und gab zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme. 8.
  10. Das Bundesdenkmalamt teilte mit Schriftsatz vom 23.09.2016 mit, dass es sich den Ausführungen des Sachverständigen anschließe. 8.
  11. Der Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom 27.09.2016 mit näherer Begründung die Denkmalbedeutung des Objektes in Abrede. Weiters habe das Objekt weder überregionale noch – in Hinblick auf eine Vielzahl vergleichbarer Objekte in der näheren Umgebung – regionale Bedeutung. 8.
  12. Die übrigen Verfahrensparteien nahmen zum Gutachten nicht Stellung.
  13. Am 27.10.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche Beschwerde-verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer sowie das Bundesdenkmalamt, nicht aber die übrigen Verhandlungsparteien teilnahmen. In der Verhandlung wurde das Gutachten erörtert, wobei XXXX auf das in der Stellungnahme des Beschwerdeführers erstattete Vorbringen einging. Der Beschwerdeführer brachte überdies vor, dass sich der Zustand der Querscheune seit der Begehung durch den Sachverständigen verschlechtert habe und die Scheune "am Zusammenfallen" sei. In der Folge wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer aktuelle Fotos der Querscheune übermitteln werde und XXXX anhand dieser Fotos beurteilen werde, ob sich der Bauzustand der Scheune seit der Begehung verschlechtert habe. Überdies verzichteten die (anwesenden) Verfahrensparteien auf die Erörterung dieser Umstände in einer weiteren Verhandlung.In der Verhandlung wurde das Gutachten erörtert, wobei römisch 40 auf das in der Stellungnahme des Beschwerdeführers erstattete Vorbringen einging. Der Beschwerdeführer brachte überdies vor, dass sich der Zustand der Querscheune seit der Begehung durch den Sachverständigen verschlechtert habe und die Scheune "am Zusammenfallen" sei. In der Folge wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer aktuelle Fotos der Querscheune übermitteln werde und römisch 40 anhand dieser Fotos beurteilen werde, ob sich der Bauzustand der Scheune seit der Begehung verschlechtert habe. Überdies verzichteten die (anwesenden) Verfahrensparteien auf die Erörterung dieser Umstände in einer weiteren Verhandlung.
  14. Mit Schreiben vom 25.11.2016 teilte XXXX mit, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer übermittelten Fotos anzunehmen sei, dass zwar keine akute Verschlechterung des Bauzustandes der Querscheune eingetreten sei, wohl aber eine kontinuierliche, langsam fortschreitende Verschlechterung vorliege. Die Frage, ob sich die Scheune nunmehr in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befinde, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Objekt nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte, könne nur im Rahmen einer statischen Untersuchung geklärt werden.
  15. Mit Schreiben vom 25.11.2016 teilte römisch 40 mit, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer übermittelten Fotos anzunehmen sei, dass zwar keine akute Verschlechterung des Bauzustandes der Querscheune eingetreten sei, wohl aber eine kontinuierliche, langsam fortschreitende Verschlechterung vorliege. Die Frage, ob sich die Scheune nunmehr in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befinde, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Objekt nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte, könne nur im Rahmen einer statischen Untersuchung geklärt werden.
  16. Mit Schreiben vom 19.01.2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien mit, dass es in Hinblick auf das zuvor dargestellte Schreiben beabsichtige, von XXXX , ständiges Mitglied des Denkmalbeirates, ein statisches Sachverständigengutachten einzuholen und gab zugleich Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen und insbesondere Umstände glaubhaft zu machen, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Genannten in Zweifel zögen.
  17. Mit Schreiben vom 19.01.2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien mit, dass es in Hinblick auf das zuvor dargestellte Schreiben beabsichtige, von römisch 40 , ständiges Mitglied des Denkmalbeirates, ein statisches Sachverständigengutachten einzuholen und gab zugleich Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen und insbesondere Umstände glaubhaft zu machen, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Genannten in Zweifel zögen.
  18. Mit jeweils vom 30.01.2017 datierenden Schriftsätzen teilten der Beschwerdeführer und das Bundesdenkmalamt mit, dass gegen die Bestellung von XXXX keine Einwände bestünden. Die übrigen Verfahrensparteien gaben keine Stellungnahme ab.
  19. Mit jeweils vom 30.01.2017 datierenden Schriftsätzen teilten der Beschwerdeführer und das Bundesdenkmalamt mit, dass gegen die Bestellung von römisch 40 keine Einwände bestünden. Die übrigen Verfahrensparteien gaben keine Stellungnahme ab.
  20. Mit Schreiben vom 13.02.2017 zog das Bundesverwaltungsgericht XXXX als Sachverständigen bei und ersuchte ihn um Erstattung eines Gutachtens zur Frage, ob sich die Querscheune in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befinde, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Objekt nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte.römisch 40 als Sachverständigen bei und ersuchte ihn um Erstattung eines Gutachtens zur Frage, ob sich die Querscheune in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befinde, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Objekt nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte.
  21. In seinem – auf Grundlage einer Begehung am 28.03.2017 erstellten – Gutachten vom 31.03.2017 beschreibt XXXX zunächst im Rahmen des Befundes die Querscheune sowie die an ihr festzustellen Mängel. Im eigentlichen Gutachten stellt er die Arbeiten dar, durch die Schäden an der Querscheune (Schäden an der Dachhaut, Holzschäden am südöstlichen Gespärre, Absinken des First im östlichen Bereich sowie Risse im Mauerwerk und zwischen der Außenmauer und den Lisenen) behoben werden könnten und stellt abschließend zusammenfassend fest, dass die zweifelfrei erforderlichen Instandsetzungsarbeiten mit den heutigen technischen Mitteln ohne nennenswerten Substanzverlust und in einer Weise möglich seien, dass der Dokumentationswert nicht beeinträchtigt wird.
  22. In seinem – auf Grundlage einer Begehung am 28.03.2017 erstellten – Gutachten vom 31.03.2017 beschreibt römisch 40 zunächst im Rahmen des Befundes die Querscheune sowie die an ihr festzustellen Mängel. Im eigentlichen Gutachten stellt er die Arbeiten dar, durch die Schäden an der Querscheune (Schäden an der Dachhaut, Holzschäden am südöstlichen Gespärre, Absinken des First im östlichen Bereich sowie Risse im Mauerwerk und zwischen der Außenmauer und den Lisenen) behoben werden könnten und stellt abschließend zusammenfassend fest, dass die zweifelfrei erforderlichen Instandsetzungsarbeiten mit den heutigen technischen Mitteln ohne nennenswerten Substanzverlust und in einer Weise möglich seien, dass der Dokumentationswert nicht beeinträchtigt wird.
  23. Sodann übermittelte das Bundesverwaltungsgericht das von XXXX erstattete Gutachten den Verfahrensparteien und gab zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme.
  24. Sodann übermittelte das Bundesverwaltungsgericht das von römisch 40 erstattete Gutachten den Verfahrensparteien und gab zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme. 16.
  25. Das Bundesdenkmalamt teilte mit Schriftsatz vom 21.04.2017 mit, dass die Ausführungen des Sachverständigen zustimmend zur Kenntnis genommen würden. 16.
  26. Der Beschwerdeführer brachte mit Schriftsatz vom gleichen Tag vor, dass die von XXXX angeführten Sanierungsarbeiten kostenintensiv und für ihn finanziell nicht leistbar seien. Auch habe er für die gegenständliche Scheune keinen Verwendungszweck.16.
  27. Der Beschwerdeführer brachte mit Schriftsatz vom gleichen Tag vor, dass die von römisch 40 angeführten Sanierungsarbeiten kostenintensiv und für ihn finanziell nicht leistbar seien. Auch habe er für die gegenständliche Scheune keinen Verwendungszweck. 16.
  28. Die übrigen Verfahrensparteien nahmen zum Gutachten nicht Stellung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  29. Feststellungen: 1.
  30. Dem gegenständlichen Objekt kommt in den mit dem angefochtenen Bescheid unterschutzgestellten Teilen eine geschichtliche, künstlerische sowie eine (sonstige) kulturelle Bedeutung zu. 1.
  31. Dem gegenständlichen Objekt kommt in diesen Teilen aufgrund seiner bis ins 16./
  32. Jahrhundert zurückreichenden Bausubstanz, der teilweise auf diese Zeit zurückführenden Zweigeschossigkeit, seines Typus als Doppelhakenhof (als spezielle Form des Dreiseithofes) sowie des wappengeschmückten Portals der Spätrenaissance jedenfalls im regionalen Denkmalbestand ein hoher Stellenwert zu. 1.
  33. Am gegenständlichen Objekt finden sich in den mit dem angefochtenen Bescheid unterschutzgestellten Teilen – einschließlich der Querscheune – keine Hinweise, dass es in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand ist, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Objekt nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte.
  34. Beweiswürdigung: 2.
  35. Die unter Punkt 1.
  36. getroffene Feststellung zur Denkmalbedeutung des gegenständlichen Objektes im verfahrensrelevanten Umfang stützt sich auf das schlüssige und widerspruchfreie Gutachten von XXXX .2.
  37. Die unter Punkt 1.
  38. getroffene Feststellung zur Denkmalbedeutung des gegenständlichen Objektes im verfahrensrelevanten Umfang stützt sich auf das schlüssige und widerspruchfreie Gutachten von römisch 40 . Das Gutachten ist insofern nachvollziehbar, als es das Objekt sowohl hinsichtlich seines Äußeren als auch bezüglich seines Inneren detailliert beschreibt, auf die Baugeschichte und spätere Veränderungen eingeht und ausführlich die einzelnen Bedeutungsbereiche darlegt. Im Anschluss an das Gutachten werden alle Quellen, welche bei der Erstellung des Gutachtens herangezogen wurden, angeführt. Auch diese zeigen, dass sich der Sachverständige umfassend und tiefgreifend mit dem gegenständlichen Objekt auseinandergesetzt hat. Es wurden im Bauakt Recherchen durchgeführt und Fachliteratur beigezogen. Der Gutachter studierte Kunstgeschichte und ist als Amtssachverständiger im Bundesdenkmalamt, Abteilung für Steiermark, tätig. Er ist daher geeignet, ein Gutachten zur Denkmalbedeutung des gegenständlichen Objektes zu erstatten. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass dem Objekt insofern geschichtliche Bedeutung zukommt, als es in anschaulicher Weise die durch die Anfügung von Quertrakten (Straßentrakt, Querscheune) erfolgte Weiterentwicklung des Streckhofes zum Doppelhakenhof dokumentiert. Überdies besteht nach dem Gutachten eine geschichtliche Besonderheit im Wappen über dem Portal, das nach der Schul- und Ortchronik von XXXX mit Kleinadeligen in Verbindung zu bringen sein dürfte. Auch stellt das an der Fassade gefundene und nun in einer rezenten Mauer an der Terrasse über der Einfahrt eingemauerte Fragment eines Inschriftsteins möglicherweise eine römische Spolie dar.Aus dem Gutachten ergibt sich, dass dem Objekt insofern geschichtliche Bedeutung zukommt, als es in anschaulicher Weise die durch die Anfügung von Quertrakten (Straßentrakt, Querscheune) erfolgte Weiterentwicklung des Streckhofes zum Doppelhakenhof dokumentiert. Überdies besteht nach dem Gutachten eine geschichtliche Besonderheit im Wappen über dem Portal, das nach der Schul- und Ortchronik von römisch 40 mit Kleinadeligen in Verbindung zu bringen sein dürfte. Auch stellt das an der Fassade gefundene und nun in einer rezenten Mauer an der Terrasse über der Einfahrt eingemauerte Fragment eines Inschriftsteins möglicherweise eine römische Spolie dar. Weiters folgt aus dem Gutachten, dass dem Gebäude aufgrund der zahlreichen Bauelemente aus dem
  39. bis
  40. Jahrhundert geschichtliche Bedeutung zukommt, von denen viele eine Datierung aufweisen und so die Baugeschichte des Objektes anschaulich dokumentieren. Dabei verweist XXXX in nachvollziehbarer Weise insbesondere auf das mit 1591 datierte, noch der Spätrenaissance zuzurechnende Einfahrtsportal, dessen Wappenkartusche ein zeittypisches Rollwerk-Ornament erkennen lasse, die zur ältesten Bausubstanz zählenden Gewölbe im Straßentrakt, die nicht nur die baukünstlerischen Raumvorstellungen der Entstehungszeit illustrierten, sondern auch in technischer Hinsicht die Entwicklung der Wölbtechnik dokumentierten, die spätbarocke Gestaltung der Steinbrüstung vom hofseitigen Stiegenaufgang, sowie (in Hinblick auf die Bauphase im
  41. Jahrhundert) u.a. auf die Datierungen 1875 und 1878 an weiteren steinernen Türgewänden und die mit 1865 bezeichnete Holzständerkonstruktion der Querscheune.Weiters folgt aus dem Gutachten, dass dem Gebäude aufgrund der zahlreichen Bauelemente aus dem
  42. bis
  43. Jahrhundert geschichtliche Bedeutung zukommt, von denen viele eine Datierung aufweisen und so die Baugeschichte des Objektes anschaulich dokumentieren. Dabei verweist römisch 40 in nachvollziehbarer Weise insbesondere auf das mit 1591 datierte, noch der Spätrenaissance zuzurechnende Einfahrtsportal, dessen Wappenkartusche ein zeittypisches Rollwerk-Ornament erkennen lasse, die zur ältesten Bausubstanz zählenden Gewölbe im Straßentrakt, die nicht nur die baukünstlerischen Raumvorstellungen der Entstehungszeit illustrierten, sondern auch in technischer Hinsicht die Entwicklung der Wölbtechnik dokumentierten, die spätbarocke Gestaltung der Steinbrüstung vom hofseitigen Stiegenaufgang, sowie (in Hinblick auf die Bauphase im
  44. Jahrhundert) u.a. auf die Datierungen 1875 und 1878 an weiteren steinernen Türgewänden und die mit 1865 bezeichnete Holzständerkonstruktion der Querscheune. Schließlich ist aufgrund des Gutachtens anzunehmen, dass dem Objekt von sonstiger kultureller Bedeutung ist, da es die Wohnkultur und Arbeitsweise der Winzer sowie die Bedeutung von Weinbau für XXXX dokumentiert. Der Sachverständige führt – wiederum schlüssig und nachvollziehbar – aus, dass die Funktion der einzelnen Räume (von der ehemaligen Rauchküchenstelle über den ehemaligen Speicherraum im Obergeschoss bis zum Pressraum mit erhaltener Baumpresse von 1869) noch ablesbar sei und sich zusammen mit der Querscheune ein anschauliches Bild der historischen Lebens- und Arbeitsweise sowie der Produktionsabläufe ergebe.Schließlich ist aufgrund des Gutachtens anzunehmen, dass dem Objekt von sonstiger kultureller Bedeutung ist, da es die Wohnkultur und Arbeitsweise der Winzer sowie die Bedeutung von Weinbau für römisch 40 dokumentiert. Der Sachverständige führt – wiederum schlüssig und nachvollziehbar – aus, dass die Funktion der einzelnen Räume (von der ehemaligen Rauchküchenstelle über den ehemaligen Speicherraum im Obergeschoss bis zum Pressraum mit erhaltener Baumpresse von 1869) noch ablesbar sei und sich zusammen mit der Querscheune ein anschauliches Bild der historischen Lebens- und Arbeitsweise sowie der Produktionsabläufe ergebe. Dem von XXXX erstatteten Gutachten konnte nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden. Auch ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Unschlüssigkeit des Gutachtens aufzuzeigen. Insbesondere trifft das Argument des Beschwerdeführers nicht zu, dass das Objekt erst durch die 1977 erfolgte Einbeziehung der ehemaligen Tormauer in den Straßentrakt die Form eines Doppelhakenhofes bekommen habe. Denn der Sachverständige hat in der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass diese Hofform beim gegenständlichen Gebäude bereits seit der Anfügung der Straßentraktes sowie der Querscheune besteht. Sofern der Beschwerdeführer rügte, in Bezug auf die (sonstige) kulturelle Bedeutung werde nicht dargelegt, inwiefern das Objekt eine besondere Dokumentationsfunktion habe, trifft dies bereits mit Blick auf die zuvor dargestellten Ausführungen im Gutachten zum Bezug der genannten Räume zur Arbeits- und Lebensweise nicht zu.Dem von römisch 40 erstatteten Gutachten konnte nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden. Auch ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Unschlüssigkeit des Gutachtens aufzuzeigen. Insbesondere trifft das Argument des Beschwerdeführers nicht zu, dass das Objekt erst durch die 1977 erfolgte Einbeziehung der ehemaligen Tormauer in den Straßentrakt die Form eines Doppelhakenhofes bekommen habe. Denn der Sachverständige hat in der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass diese Hofform beim gegenständlichen Gebäude bereits seit der Anfügung der Straßentraktes sowie der Querscheune besteht. Sofern der Beschwerdeführer rügte, in Bezug auf die (sonstige) kulturelle Bedeutung werde nicht dargelegt, inwiefern das Objekt eine besondere Dokumentationsfunktion habe, trifft dies bereits mit Blick auf die zuvor dargestellten Ausführungen im Gutachten zum Bezug der genannten Räume zur Arbeits- und Lebensweise nicht zu. 2.
  45. Die Feststellung zum Stellenwert des Objektes (im verfahrensgegenständlichen Umfang) im regionalen Denkmalbestand ergeben sich aus den anschaulichen Ausführungen, die XXXX im Gutachten sowie in der Beschwerdeverhandlung zur Einordnung des gegenständlichen Objektes gemacht hat und denen ebenfalls weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde noch die Schlüssigkeit abzusprechen ist.2.
  46. Die Feststellung zum Stellenwert des Objektes (im verfahrensgegenständlichen Umfang) im regionalen Denkmalbestand ergeben sich aus den anschaulichen Ausführungen, die römisch 40 im Gutachten sowie in der Beschwerdeverhandlung zur Einordnung des gegenständlichen Objektes gemacht hat und denen ebenfalls weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde noch die Schlüssigkeit abzusprechen ist. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dem Objekt komme in Hinblick auf die im Gutachten angeführten vergleichbaren Gebäude nicht einmal regionale Bedeutung zu, ist entgegenzuhalten, dass nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen aufgrund des Baualters des gegenständlichen Objektes nur sehr wenige – eben die im Gutachten als Vergleichsobjekte angeführten – Gebäude in Betracht kommen, die sich zudem in Hinblick auf ihren Typus, den Zeitpunkt ihrer Zweigeschossigkeit sowie ihre Funktion vom gegenständlichen Objekt unterscheiden. Sofern der Sachverständige, der in seinem Gutachten mit Blick auf auf die Beziehung zu Stift Heiligenkreuz eine überregionale Bedeutung annahm, in der Verhandlung in Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es keinen nachgewiesenen Konnex des Objektes zum Stift Heiligenkreuz gebe, festhielt, dass ein solcher Bezug nicht speziell für das gegenständliche Gebäude, sondern für den gesamten Ort XXXX bestehe, kommt dem insofern keine Relevanz zu, als das gegenständlichen Gebäude jedenfalls eine (nach dem Gesetz ausreichende) regionale Bedeutung hat und die Frage einer darüber hinausgehenden Bedeutung somit dahinstehen kann.Sofern der Sachverständige, der in seinem Gutachten mit Blick auf auf die Beziehung zu Stift Heiligenkreuz eine überregionale Bedeutung annahm, in der Verhandlung in Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es keinen nachgewiesenen Konnex des Objektes zum Stift Heiligenkreuz gebe, festhielt, dass ein solcher Bezug nicht speziell für das gegenständliche Gebäude, sondern für den gesamten Ort römisch 40 bestehe, kommt dem insofern keine Relevanz zu, als das gegenständlichen Gebäude jedenfalls eine (nach dem Gesetz ausreichende) regionale Bedeutung hat und die Frage einer darüber hinausgehenden Bedeutung somit dahinstehen kann. 2.
  47. Die unter Punkt 1.
  48. getroffenen Feststellungen zum Erhaltungszustand des Straßen- und Hoftraktes stützen sich darauf, dass den entsprechenden Aussagen von XXXX nicht entgegengetreten wurde.2.
  49. Die unter Punkt 1.
  50. getroffenen Feststellungen zum Erhaltungszustand des Straßen- und Hoftraktes stützen sich darauf, dass den entsprechenden Aussagen von römisch 40 nicht entgegengetreten wurde. Die entsprechenden Feststellungen zur Querscheune basieren auf dem – schlüssigen und widerspruchfreien – Gutachten von XXXX , der als Zivilingenieur für Bauwesen und ständiges Mitglied des Denkmalbeirates u.a. für Fragen betreffend historische Tragwerke und Konstruktionen sowie Statik befähigt ist, ein Gutachten zu den betreffenden Fragestellungen zu erstatten. Auch sind die Verfahrensparteien seinen Ausführungen nicht entgegengetreten.Die entsprechenden Feststellungen zur Querscheune basieren auf dem – schlüssigen und widerspruchfreien – Gutachten von römisch 40 , der als Zivilingenieur für Bauwesen und ständiges Mitglied des Denkmalbeirates u.a. für Fragen betreffend historische Tragwerke und Konstruktionen sowie Statik befähigt ist, ein Gutachten zu den betreffenden Fragestellungen zu erstatten. Auch sind die Verfahrensparteien seinen Ausführungen nicht entgegengetreten.
  51. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.2.1.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.2.2.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.2.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. 3.2.3.1. Die Parteien im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals sind

der – taxativen – Aufzählung des § 26 Z 1 iVm § 27 Abs. 1 DMSG ausschließlich der grundbücherliche Eigentümer, der Landeshauptmann, der Bürgermeister, die Gemeinde und – gegebenenfalls – der Baurechtsberechtigte. Kommt es in einem laufenden Verfahren zu einem Wechsel im grundbücherlichen Eigentum, so tritt der neue Eigentümer in die verfahrensrechtliche Position seines Vorgängers (vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 26 Anm. 3 und 4, § 27 Anm. 2 und 3 mwN).3.2.3.1. Die Parteien im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals sind

der – taxativen – Aufzählung des Paragraph 26, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, DMSG ausschließlich der grundbücherliche Eigentümer, der Landeshauptmann, der Bürgermeister, die Gemeinde und – gegebenenfalls – der Baurechtsberechtigte. Kommt es in einem laufenden Verfahren zu einem Wechsel im grundbücherlichen Eigentum, so tritt der neue Eigentümer in die verfahrensrechtliche Position seines Vorgängers vergleiche Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, Paragraph 26, Anmerkung 3 und 4, Paragraph 27, Anmerkung 2 und 3 mwN). 3.2.3.

  1. XXXX hat im laufenden Verfahren grundbücherliches Eigentum erworben und ist damit in die verfahrensrechtliche Position seines Vaters als Berufungswerber und seit 01.01.2014 als Beschwerdeführer eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte daher das Verfahren mit XXXX weiterzuführen.3.2.3.
  2. römisch 40 hat im laufenden Verfahren grundbücherliches Eigentum erworben und ist damit in die verfahrensrechtliche Position seines Vaters als Berufungswerber und seit 01.01.2014 als Beschwerdeführer eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte daher das Verfahren mit römisch 40 weiterzuführen. 3.2.4.1.

§ 1Abs.

1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).3.2.4.1.

Paragraph eins, Absatz eins, DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010). Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht,

  1. Aufl., § 1 Anm. 31). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199).Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht,
  2. Aufl., Paragraph eins, Anmerkung 31). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." (vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN)Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." vergleiche auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN) In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd. § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd. Paragraph eins, Absatz 2, DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein vergleiche VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044). Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN, vgl. auch VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134).Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN, vergleiche auch VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134).

§ 15Abs.

2 DMSG kann jedes ständige Mitglied des Denkmalbeirates im Rahmen von Beschwerdeverfahren über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Abgabe eines Gutachtens (als Sachverständiger) beigezogen werden.

Paragraph 15, Absatz 2, DMSG kann jedes ständige Mitglied des Denkmalbeirates im Rahmen von Beschwerdeverfahren über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Abgabe eines Gutachtens (als Sachverständiger) beigezogen werden. 3.2.4.

  1. Vom Beschwerdeführer wurden – wie in die Beweiswürdigung festgehalten – keine Umstände vorgebracht, welche die von XXXX dargelegte Bedeutung entkräften hätten können. Es war daher seinem Gutachten zu folgen. Wie oben ausgeführt wurde, ist es für die Denkmaleigenschaft ausreichend, wenn der Gegenstand in einem Bereich eine Bedeutung aufweist. Im gegenständlichen Fall konnte eine Bedeutung sowohl im geschichtlichen als auch im künstlerischen als auch im (sonstigen) kulturellen Bereich belegt werden, was die Bedeutung des gegenständlichen Objektes zusätzlich unterstreicht. Dies gilt auch dann, wenn angenommen werden müsste, dass das Wappen über dem Portal nicht mit Kleinadeligen in Verbindung zu bringen wäre und dem genannten Fragment eines Inschriftsteins keine Denkmalbedeutung zukommt. Auch ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, lediglich der Umstand, dass das gegenständliche Gebäude für die Weinproduktion genutzt wurde, keine (sonstige) kulturelle Bedeutung begründen könne, entgegenzuhalten, dass an ihm – wie sich aus dem Gutachten ergibt – über dieses Faktum hinaus die Art und Weise, wie Wein produziert wurde, weiterhin ablesbar ist.3.2.4.
  2. Vom Beschwerdeführer wurden – wie in die Beweiswürdigung festgehalten – keine Umstände vorgebracht, welche die von römisch 40 dargelegte Bedeutung entkräften hätten können. Es war daher seinem Gutachten zu folgen. Wie oben ausgeführt wurde, ist es für die Denkmaleigenschaft ausreichend, wenn der Gegenstand in einem Bereich eine Bedeutung aufweist. Im gegenständlichen Fall konnte eine Bedeutung sowohl im geschichtlichen als auch im künstlerischen als auch im (sonstigen) kulturellen Bereich belegt werden, was die Bedeutung des gegenständlichen Objektes zusätzlich unterstreicht. Dies gilt auch dann, wenn angenommen werden müsste, dass das Wappen über dem Portal nicht mit Kleinadeligen in Verbindung zu bringen wäre und dem genannten Fragment eines Inschriftsteins keine Denkmalbedeutung zukommt. Auch ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, lediglich der Umstand, dass das gegenständliche Gebäude für die Weinproduktion genutzt wurde, keine (sonstige) kulturelle Bedeutung begründen könne, entgegenzuhalten, dass an ihm – wie sich aus dem Gutachten ergibt – über dieses Faktum hinaus die Art und Weise, wie Wein produziert wurde, weiterhin ablesbar ist. 3.2.5.
  3. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.3.2.5.
  4. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus Paragraph eins, Absatz 2, DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR
  5. GP). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR
  6. Gesetzgebungsperiode Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. Paragraph eins, Absatz 2, DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79). Das öffentliche Interesse ist ausschließlich anhand der Bedeutung zu prüfen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht 2004, § 1 Anm. 15) und es ist unerheblich, ob es mit anderen öffentlichen Interessen kollidiert (VwGH 25.01.1952, 974/47).Das öffentliche Interesse ist ausschließlich anhand der Bedeutung zu prüfen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht 2004, Paragraph eins, Anmerkung 15) und es ist unerheblich, ob es mit anderen öffentlichen Interessen kollidiert (VwGH 25.01.1952, 974/47). 3.2.5.
  7. Aufgrund der Feststellungen zu Punkt 1.
  8. steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich bei dem gegenständlichen Objekt in seinen verfahrensrelevanten Teilen um ein zu schützendes Denkmal handelt. Denn aus den Feststellungen geht hervor, dass ihm jedenfalls im regionalen (lokalen) Denkmalbestand ein hoher Stellenwert zukommt. Der von § 1 Abs. 2 DMSG geforderte Seltenheitswert ist – auf Grundlage des von XXXX nachvollziehbar durchgeführten Vergleichs (zum Erfordernis des Vergleichs mit ähnlichen Objekten vgl. VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079) – somit gegeben.3.2.5.
  9. Aufgrund der Feststellungen zu Punkt 1.
  10. steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich bei dem gegenständlichen Objekt in seinen verfahrensrelevanten Teilen um ein zu schützendes Denkmal handelt. Denn aus den Feststellungen geht hervor, dass ihm jedenfalls im regionalen (lokalen) Denkmalbestand ein hoher Stellenwert zukommt. Der von Paragraph eins, Absatz 2, DMSG geforderte Seltenheitswert ist – auf Grundlage des von römisch 40 nachvollziehbar durchgeführten Vergleichs (zum Erfordernis des Vergleichs mit ähnlichen Objekten vergleiche VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079) – somit gegeben. 3.2.6.1.

§ 1Abs.

10 DMSG kann die Erhaltung eines Denkmals nicht im öffentlichen Interesse gelegen sei, wenn es sich in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Objekt nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte.3.2.6.1.

Paragraph eins, Absatz 10, DMSG kann die Erhaltung eines Denkmals nicht im öffentlichen Interesse gelegen sei, wenn es sich in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Objekt nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. § 1 Abs. 10 DMSG umfasst nur jene besonders schweren Schäden, die von vornherein jede denkmalsgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, sodass das Denkmal bereits de facto zerstört ist und nur durch eine Rekonstruktion ersetzt werden könnte (vgl. etwa VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248).Paragraph eins, Absatz 10, DMSG umfasst nur jene besonders schweren Schäden, die von vornherein jede denkmalsgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, sodass das Denkmal bereits de facto zerstört ist und nur durch eine Rekonstruktion ersetzt werden könnte vergleiche etwa VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). 3.2.6.2. In Hinblick auf die unter Punkt 1.3. getroffenen Feststellungen zum Erhaltungszustand des gegenständlichen Objektes kann – auch bezüglich der Querscheune – nicht gesagt werden, dass eine faktischen Zerstörung des Denkmals anzunehmen ist. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, er verfüge nicht über die finanziellen Mittel zur Behebung der an der Querscheune festzustellenden Schäden iS der Ausführungen von XXXX , ist festzuhalten, dass in einem Unterschutzstellungsverfahren

§§ 1

und 3 DMSG wirtschaftliche und andere private Interessen nicht von Relevanz sind; denn nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Feststellung des öffentlichen Interesses ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung des Objektes zu prüfen und findet auch keine Abwägung mit anderen öffentlichen oder privaten Interessen statt (VwGH 15.12.2004, 2003/09/0121; 20.11.2008, 2007/09/0010).Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, er verfüge nicht über die finanziellen Mittel zur Behebung der an der Querscheune festzustellenden Schäden iS der Ausführungen von römisch 40 , ist festzuhalten, dass in einem Unterschutzstellungsverfahren

Paragraphen eins und 3 DMSG wirtschaftliche und andere private Interessen nicht von Relevanz sind; denn nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Feststellung des öffentlichen Interesses ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung des Objektes zu prüfen und findet auch keine Abwägung mit anderen öffentlichen oder privaten Interessen statt (VwGH 15.12.2004, 2003/09/0121; 20.11.2008, 2007/09/0010). 3.2.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem gegenständlichen Gebäude (im verfahrensrelevanten Umfang) um ein Denkmal handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes bedeuten würde. Seine Erhaltung liegt damit im öffentlichen Interesse. 3.2.
  2. Die Beschwerde war daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm §§ 1 und 3 DMSG abzuweisen.3.2.8. Die Beschwerde war daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen eins und 3 DMSG abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W176.2000595.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.