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{'item': 'W182 2154170-1'}

Obsah (7)§28Art. 133§ 31Art. 130§ 13§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.05.2017 GeschäftszahlW182 2154170-1 SpruchW 182 2154170-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde

§28Abs. 1 i

Vm 31 Abs. 1A) Das gegenständliche Verfahren wird

§28Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, nach § 13 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, eingestellt.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins. Nr 33 aus 2013, idgF, nach Paragraph 13, Absatz 7, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idg

F, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 29.05.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 16.12.2016 stellte sie beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) eine Säumnisbeschwerde, welche durch die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 25.04.2017 vorgelegt wurde. Am 27.04.2017 wurde dem Bundesamt durch die bevollmächtigte Vertreterin der BF ein Schreiben übermittelt, in dem die BF erklärte, ihre Säumnisbeschwerde in der gegenständlichen Rechtssache zurückzuziehen. Das Schreiben wurde am 02.05.2017 durch das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang, der sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt ergibt, wird der Entscheidung als Feststellung zugrundegelegt.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang, der sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt ergibt, wird der Entscheidung als Feststellung zugrundegelegt. 2. Rechtliche Beurteilung: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Säumnisbeschwerde).

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Säumnisbeschwerde).

§ 13Abs.

7 AVG, der

§ 17Vw

GVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Vom Begriff "Anbringen" sind auch Rechtsbehelfe gegen die Säumnis einer Behörde umfasst (in Bezug auf Devolutionsanträge ausdrücklich AB 1167 BlgNR 20. GP 27 und implizit VwGH 25.11.199, Zl. 99/16/0270). Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, Zl. 96/19/3024).

Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der

Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Vom Begriff "Anbringen" sind auch Rechtsbehelfe gegen die Säumnis einer Behörde umfasst (in Bezug auf Devolutionsanträge ausdrücklich Ausschussbericht 1167 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 27 und implizit VwGH 25.11.199, Zl. 99/16/0270). Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, Zl. 96/19/3024). Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (vgl. etwa VwGH 10.10.1997, Zl. 96/02/0144) und damit aus der Sicht der Partei, die das Anbringen zurückgezogen hat, zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 28 VwGVG Anm 5; VwGH Zl. 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht vergleiche etwa VwGH 10.10.1997, Zl. 96/02/0144) und damit aus der Sicht der Partei, die das Anbringen zurückgezogen hat, zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; VwGH Zl. 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Die BF hat ihre Säumnisbeschwerde vom 16.12.2016, die dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt am 25.04.2017 vorgelegt wurde, mit Schriftsatz vom 27.04.2017 zurückgezogen. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Bundesverwaltungsgericht noch nicht über die Säumnisbeschwerde entschieden. Damit erlosch der Erledigungsanspruch der BF, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen war. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, wenn Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur lösenden Rechtsfrage fehlt. Selbst dann liegt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. jüngst VwGH 03.07.2015, Zl. Ra 2015/03/0041) keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist. Ebenso wenig liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtsfrage durch die zu früheren Rechtslagen ergangene und auf die aktuelle Rechtslage übertragbare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bereits geklärt wurde (vgl. jüngst VwGH 29.4.2015, Zl. Ra 2015/06/0027).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, wenn Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur lösenden Rechtsfrage fehlt. Selbst dann liegt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche jüngst VwGH 03.07.2015, Zl. Ra 2015/03/0041) keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist. Ebenso wenig liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtsfrage durch die zu früheren Rechtslagen ergangene und auf die aktuelle Rechtslage übertragbare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bereits geklärt wurde vergleiche jüngst VwGH 29.4.2015, Zl. Ra 2015/06/0027). Angesichts der zitierten Materialien bzw. der zitierte Rechtsprechung des VwGH (vgl. dazu auch VwGH 27.05.2015, Zl. Ra 2015/19/0075) war im vorliegenden Fall von einer eindeutigen Rechtslage bzw. geklärten Rechtsfrage auszugehen. Somit lagen die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Angesichts der zitierten Materialien bzw. der zitierte Rechtsprechung des VwGH vergleiche dazu auch VwGH 27.05.2015, Zl. Ra 2015/19/0075) war im vorliegenden Fall von einer eindeutigen Rechtslage bzw. geklärten Rechtsfrage auszugehen. Somit lagen die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W182.2154170.1.00

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