GVG i.V.m. § § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 05.10.2015 bestätigt.Die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch den Geschäftsführer römisch 40 , wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 05.10.2015 bestätigt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3.
F BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.2. Zu A) 3.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Daraus folgt, dass sich eine Beschwerde stets nur gegen einen Bescheid bzw. gegen die in Z 2-4 leg.cit. genannten Gegenstände richten kann, nicht aber gegen ein sonstiges Schreiben einer Verwaltungsbehörde.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Daraus folgt, dass sich eine Beschwerde stets nur gegen einen Bescheid bzw. gegen die in Ziffer 2 -, 4, leg.cit. genannten Gegenstände richten kann, nicht aber gegen ein sonstiges Schreiben einer Verwaltungsbehörde. Wesentlich für das Vorliegen eines Bescheides ist die normative Qualität eines Verwaltungsaktes und ist ein autoritatives Wollen der Behörde vorausgesetzt. Es ist der Wille der Behörde, hoheitliche Gewalt zu üben, maßgeblich (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 384; VwGH 11.12.2009, 2009/17/0221). Bloße Mitteilungen sind keine Bescheide. Dies muss auch für die Gewährung von Parteiengehör gelten, schließlich ist dieses Rechtsinstitut in § 37 AVG normiert und der Bescheid erst in §§ 56 ff. AVG. Es ist somit bereits aus systematischen Gründen ausgeschlossen, dass es sich bei der Gewährung von Parteiengehör um einen Bescheid, welcher mittels Beschwerde bekämpfbar ist, handelt.Wesentlich für das Vorliegen eines Bescheides ist die normative Qualität eines Verwaltungsaktes und ist ein autoritatives Wollen der Behörde vorausgesetzt. Es ist der Wille der Behörde, hoheitliche Gewalt zu üben, maßgeblich vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 384; VwGH 11.12.2009, 2009/17/0221). Bloße Mitteilungen sind keine Bescheide. Dies muss auch für die Gewährung von Parteiengehör gelten, schließlich ist dieses Rechtsinstitut in Paragraph 37, AVG normiert und der Bescheid erst in Paragraphen 56, ff. AVG. Es ist somit bereits aus systematischen Gründen ausgeschlossen, dass es sich bei der Gewährung von Parteiengehör um einen Bescheid, welcher mittels Beschwerde bekämpfbar ist, handelt. Da für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Formulierung des Schreibens der belangten Behörde eindeutig feststeht, dass diese keinen normativen Akt setzen wollte, sondern im laufenden Verfahren Parteiengehör gewährte, liegt gegenständlich kein Bescheid vor und war die Beschwerde
GVG i.V.m. § § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.Da für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Formulierung des Schreibens der belangten Behörde eindeutig feststeht, dass diese keinen normativen Akt setzen wollte, sondern im laufenden Verfahren Parteiengehör gewährte, liegt gegenständlich kein Bescheid vor und war die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen. 3.2.2. Da die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war, konnte
GVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.3.2.2. Da die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W183.2117503.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.