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{'item': 'W183 2117503-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.05.2017 GeschäftszahlW183 2117503-1 SpruchW183 2117503-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einz

§ 28Abs. 1 Vw

GVG i.V.m. § § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 05.10.2015 bestätigt.Die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch den Geschäftsführer römisch 40 , wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 05.10.2015 bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 13.08.2015 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin (BF) mit, dass von der BF in der betreffenden Firmenbuchsache Anträge auf Aufhebung der erteilten Vollstreckbarkeitsbestätigungen in näher genannten Zahlungsaufträgen gestellt worden seien. Zu dieser Rechtsfrage sei beim Bundesverwaltungsgericht ein Verfahren anhängig, weshalb beabsichtigt sei, das Verfahren auszusetzen. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs werde der BF innerhalb einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Aussetzung eingeräumt.
  2. Gegen dieses Schreiben erhob die BF das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die belangte Behörde wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.10.2015 die Beschwerde als unzulässig zurück und führte begründend aus, dass es sich bei dem angefochtenen Schreiben um keinen Bescheid handle. Es handle sich lediglich um die Mitteilung einer beabsichtigten Aussetzung.
  3. Mit Schriftsatz vom 28.10.2015 ersuchte die BF um Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
  4. Mit Schriftsatz vom 13.11.2015 (eingelangt am 20.11.2015) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Das angefochtene Schreiben der belangten Behörde vom 13.08.2015 endet mit dem Satz: "Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wird der Antragstellerin innerhalb einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Aussetzung eingeräumt."
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3.

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Daraus folgt, dass sich eine Beschwerde stets nur gegen einen Bescheid bzw. gegen die in Z 2-4 leg.cit. genannten Gegenstände richten kann, nicht aber gegen ein sonstiges Schreiben einer Verwaltungsbehörde.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Daraus folgt, dass sich eine Beschwerde stets nur gegen einen Bescheid bzw. gegen die in Ziffer 2 -, 4, leg.cit. genannten Gegenstände richten kann, nicht aber gegen ein sonstiges Schreiben einer Verwaltungsbehörde. Wesentlich für das Vorliegen eines Bescheides ist die normative Qualität eines Verwaltungsaktes und ist ein autoritatives Wollen der Behörde vorausgesetzt. Es ist der Wille der Behörde, hoheitliche Gewalt zu üben, maßgeblich (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 384; VwGH 11.12.2009, 2009/17/0221). Bloße Mitteilungen sind keine Bescheide. Dies muss auch für die Gewährung von Parteiengehör gelten, schließlich ist dieses Rechtsinstitut in § 37 AVG normiert und der Bescheid erst in §§ 56 ff. AVG. Es ist somit bereits aus systematischen Gründen ausgeschlossen, dass es sich bei der Gewährung von Parteiengehör um einen Bescheid, welcher mittels Beschwerde bekämpfbar ist, handelt.Wesentlich für das Vorliegen eines Bescheides ist die normative Qualität eines Verwaltungsaktes und ist ein autoritatives Wollen der Behörde vorausgesetzt. Es ist der Wille der Behörde, hoheitliche Gewalt zu üben, maßgeblich vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 384; VwGH 11.12.2009, 2009/17/0221). Bloße Mitteilungen sind keine Bescheide. Dies muss auch für die Gewährung von Parteiengehör gelten, schließlich ist dieses Rechtsinstitut in Paragraph 37, AVG normiert und der Bescheid erst in Paragraphen 56, ff. AVG. Es ist somit bereits aus systematischen Gründen ausgeschlossen, dass es sich bei der Gewährung von Parteiengehör um einen Bescheid, welcher mittels Beschwerde bekämpfbar ist, handelt. Da für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Formulierung des Schreibens der belangten Behörde eindeutig feststeht, dass diese keinen normativen Akt setzen wollte, sondern im laufenden Verfahren Parteiengehör gewährte, liegt gegenständlich kein Bescheid vor und war die Beschwerde

§ 28Abs. 1 Vw

GVG i.V.m. § § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.Da für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Formulierung des Schreibens der belangten Behörde eindeutig feststeht, dass diese keinen normativen Akt setzen wollte, sondern im laufenden Verfahren Parteiengehör gewährte, liegt gegenständlich kein Bescheid vor und war die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen. 3.2.2. Da die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.3.2.2. Da die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W183.2117503.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.