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{'item': 'W183 2148753-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 6§ 68§§ 1§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.05.2017 GeschäftszahlW183 2148753-1 SpruchW183 2148753-1/2E W183 2148753-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin

§ 28Abs. 2 Vw

GVG i.V.m. § 68 Abs. 2 AVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 2, AVG ersatzlos behoben. II. gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 23.12.1998, Zl. 34.320/5/1998, beschlossen:römisch zwei. gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 23.12.1998, Zl. 34.320/5/1998, beschlossen: Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.12.1998, Zl. 34.320/5/1998, wurde unter anderem betreffend den gegenständlichen Fußgängersteg in XXXX , als Teil der Kronprinz Rudolf-Bahn, festgestellt, dass an dessen Erhaltung

§ 6Abs.

2 des Denkmalschutzgesetzes ein öffentliches Interesse weiterhin bestehe. Als Eigentümer der im Bescheid genannten Objekte (einschließlich des genannten Fußgängersteges) wurden die XXXX angeführt, welche auch in der Zustellverfügung genannt sind.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.12.1998, Zl. 34.320/5/1998, wurde unter anderem betreffend den gegenständlichen Fußgängersteg in römisch 40 , als Teil der Kronprinz Rudolf-Bahn, festgestellt, dass an dessen Erhaltung

Paragraph 6, Absatz 2, des Denkmalschutzgesetzes ein öffentliches Interesse weiterhin bestehe. Als Eigentümer der im Bescheid genannten Objekte (einschließlich des genannten Fußgängersteges) wurden die römisch 40 angeführt, welche auch in der Zustellverfügung genannt sind.

  1. Mit Schreiben vom 25.09.2015 gab die XXXX , die für die Verwaltung der Liegenschaften XXXX beauftragt ist, an, dass diese Eigentümer des Grundstückes XXXX , sei. Als Eigentümer dieses Grundstückes habe die XXXX damals den Bescheid über die Unterschutzstellung des gegenständlichen Fußgängersteges erhalten. Tatsächlich handle es sich aber bei diesem um ein Superädifikat, welches nicht im Eigentum der Grundeigentümerin stehe, sondern welches im Jahr 1927 von der XXXX ) errichtet worden sei und welches somit im Eigentum der XXXX bzw. deren Rechtsnachfolgern stehen würde. Die Errichtung dieses Steges sei durch eine, jederzeit widerrufbare, Vereinbarung zwischen den XXXX und der XXXX ermöglicht worden. Aufgrund dieser sei ersichtlich, dass das Bauwerk nicht in der Absicht aufgeführt worden sei, dass es stets auf dem Grundstück verbleiben solle, somit handele es sich eindeutig um ein Superädifikat im Eigentum der XXXX Mit diesem Schreiben wurde ersucht, das Verfahren wiederaufzunehmen und den Bescheid in Bezug auf den Fußgängersteg an die Superädifikatseigentümerin zu adressieren.
  2. Mit Schreiben vom 25.09.2015 gab die römisch 40 , die für die Verwaltung der Liegenschaften römisch 40 beauftragt ist, an, dass diese Eigentümer des Grundstückes römisch 40 , sei. Als Eigentümer dieses Grundstückes habe die römisch 40 damals den Bescheid über die Unterschutzstellung des gegenständlichen Fußgängersteges erhalten. Tatsächlich handle es sich aber bei diesem um ein Superädifikat, welches nicht im Eigentum der Grundeigentümerin stehe, sondern welches im Jahr 1927 von der römisch 40 ) errichtet worden sei und welches somit im Eigentum der römisch 40 bzw. deren Rechtsnachfolgern stehen würde. Die Errichtung dieses Steges sei durch eine, jederzeit widerrufbare, Vereinbarung zwischen den römisch 40 und der römisch 40 ermöglicht worden. Aufgrund dieser sei ersichtlich, dass das Bauwerk nicht in der Absicht aufgeführt worden sei, dass es stets auf dem Grundstück verbleiben solle, somit handele es sich eindeutig um ein Superädifikat im Eigentum der römisch 40 Mit diesem Schreiben wurde ersucht, das Verfahren wiederaufzunehmen und den Bescheid in Bezug auf den Fußgängersteg an die Superädifikatseigentümerin zu adressieren.
  3. Mit Schreiben vom 23.11.2015 teilte das Bundesdenkmalamt (belangte Behörde) der Beschwerdeführerin (BF) als Rechtsnachfolgerin der XXXX , dem Landeshauptmann von Kärnten, der Marktgemeinde sowie dem Bürgermeister der betreffenden Gemeinde mit, dass es zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung davon ausgegangen sei, dass der Eigentümer des gegenständlichen Fußgängerstegs der Grundeigentümer sei und zwar die XXXX . Es würde sich nun aber aufgrund eines Schreibens der XXXX bei dem Steg um ein Superädifikat handeln und zwar um eines, das nicht im Eigentum des Grundeigentümers, sondern der XXXX , nunmehr der BF als Rechtsnachfolgerin dieser, stehen würde. Aus diesen Gründen beabsichtige die belangte Behörde den Spruch des Bescheides vom 23.12.1998

§ 68Abs.

2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) abzuändern. In der Begründung wolle die belangte Behörde ergänzend hinzufügen, dass es sich bei dem Steg um ein Superädifikat im Eigentum der ehemaligen XXXX und jetzigen Rechtsnachfolgerin, der BF, handele und deswegen die maßgeblichen Bestimmungen der §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz (DMSG) seien. Die nunmehrigen Verfahrensparteien wurden aufgefordert binnen vier Wochen zum geplanten Vorgehen Stellung zu beziehen.3. Mit Schreiben vom 23.11.2015 teilte das Bundesdenkmalamt (belangte Behörde) der Beschwerdeführerin (BF) als Rechtsnachfolgerin der römisch 40 , dem Landeshauptmann von Kärnten, der Marktgemeinde sowie dem Bürgermeister der betreffenden Gemeinde mit, dass es zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung davon ausgegangen sei, dass der Eigentümer des gegenständlichen Fußgängerstegs der Grundeigentümer sei und zwar die römisch 40 . Es würde sich nun aber aufgrund eines Schreibens der römisch 40 bei dem Steg um ein Superädifikat handeln und zwar um eines, das nicht im Eigentum des Grundeigentümers, sondern der römisch 40 , nunmehr der BF als Rechtsnachfolgerin dieser, stehen würde. Aus diesen Gründen beabsichtige die belangte Behörde den Spruch des Bescheides vom 23.12.1998

Paragraph 68, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) abzuändern. In der Begründung wolle die belangte Behörde ergänzend hinzufügen, dass es sich bei dem Steg um ein Superädifikat im Eigentum der ehemaligen römisch 40 und jetzigen Rechtsnachfolgerin, der BF, handele und deswegen die maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen eins und 3 Denkmalschutzgesetz (DMSG) seien. Die nunmehrigen Verfahrensparteien wurden aufgefordert binnen vier Wochen zum geplanten Vorgehen Stellung zu beziehen.

  1. Mit Schreiben vom 28.12.2015 teilte die BF, vertreten durch die Tschurtschenthaler Rechtsanwälte GmbH, mit, dass sie nicht die Eigentümerin des Fußgängersteges sei. Da sie aus ihrer Sicht deswegen nicht die Adressatin eines denkmalschutzrechtlichen Bescheides sein könne, sei dahingestellt, ob eine Abänderung des Erstbescheides vom 28.12.1998 zulässigerweise überhaupt erfolgen dürfe.
  2. Mit Schreiben vom 18.01.2016 wurde seitens der belangten Behörde festgehalten, dass sich der Verfahrensstand zum damaligen Zeitpunkt so dargestellt habe, dass die BF Eigentümerin des gegenständlichen Steges sei. Diese habe im vorgängigen Schreiben gegenteiliges behauptet. Aufgrund der angenommenen Eigentumsverhältnisse sei eine Bescheidabänderung vorzunehmen.
  3. Am 23.02.2016 wandte sich die belangte Behörde an die Finanzprokuratur mit der Bitte um Klärung der Eigentumsverhältnisse am gegenständlichen Fußgängersteg.
  4. Mit Schreiben vom 21.03.2016 stellte die Finanzprokuratur fest, dass der gegenständliche Steg mit hoher Wahrscheinlichkeit als Superädifikat anzusprechen und, wenn dieser in den 1920er Jahren aufgrund eines Übereinkommens neu errichtet worden sei, im Eigentum der ursprünglichen Erbauerin (der XXXX stehe.
  5. Mit Schreiben vom 21.03.2016 stellte die Finanzprokuratur fest, dass der gegenständliche Steg mit hoher Wahrscheinlichkeit als Superädifikat anzusprechen und, wenn dieser in den 1920er Jahren aufgrund eines Übereinkommens neu errichtet worden sei, im Eigentum der ursprünglichen Erbauerin (der römisch 40 stehe.
  6. Am 23.08.2016 teilte die Finanzprokuratur mit, dass aufgrund der zwischenzeitlich übermittelten Unterlagen (Firmenbuchauszug/Handelsregister) davon auszugehen sei, dass die Eigentümerin dieses Steges die BF sei.
  7. Mit Stellungnahme vom 15.11.2016 hielt die BF fest, dass weiterhin festgestellt werde, dass sie nicht die Eigentümerin des Fußgängersteges sei. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Vorschrift des § 68 Abs. 2 AVG keine taugliche Rechtsgrundlage für die von der belangten Behörde beabsichtigte Änderung des Bescheides vom 23.12.1998 sei, da es sich um eine belastende Abänderung handle und, dass auch die Abänderung der Begründung eines Bescheides nicht auf § 68 Abs. 2 AVG gestützt sein könne.
  8. Mit Stellungnahme vom 15.11.2016 hielt die BF fest, dass weiterhin festgestellt werde, dass sie nicht die Eigentümerin des Fußgängersteges sei. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Vorschrift des Paragraph 68, Absatz 2, AVG keine taugliche Rechtsgrundlage für die von der belangten Behörde beabsichtigte Änderung des Bescheides vom 23.12.1998 sei, da es sich um eine belastende Abänderung handle und, dass auch die Abänderung der Begründung eines Bescheides nicht auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützt sein könne.
  9. Mit Bescheid vom 10.01.2017 nahm die belangte Behörde eine Abänderung des Spruches des Bescheides vom 23.12.1998 vor. Begründend für diese Vorgehensweise wurde § 68 Abs. 2 AVG herangezogen. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass bei Bescheiderlassung im Jahre 1998 die belangte Behörde davon ausgegangen sei, dass die Eigentümerin des Fußgängerstegs die XXXX sei. Weiters habe die belangte Behörde keine Kompetenz, eine strittige Eigentümersituation zu klären, dies sei auf zivilrechtlichem Wege einer Klärung zuzuführen. Sie könne nur feststellen, ob aufgrund des Sachverhaltes der Bescheid vom 23.12.1998 an alle Parteien ergangen ist. Es sei festgestellt worden, dass der Bescheid nicht an die BF als private Eigentümerin ergangen ist und somit die betreffenden Gesetzesstellen des DMSG nicht angeführt wurden. Dass sich durch die Einbeziehung der Partei, die bereits bei Erlassung des Erstbescheides miteinbezogen hätte werden müssen, keine Änderung des materiellen Bescheidinhaltes ergeben hätte (die Identität des Objektes habe zu keinem Zeitpunkt in Frage gestanden), stehe fest. Es werde davon ausgegangen, dass die Rechtslage nach Abänderung für die (übergangene) Partei jedenfalls günstiger sei, da dieser nunmehr alle Parteirechte offen stünden.
  10. Mit Bescheid vom 10.01.2017 nahm die belangte Behörde eine Abänderung des Spruches des Bescheides vom 23.12.1998 vor. Begründend für diese Vorgehensweise wurde Paragraph 68, Absatz 2, AVG herangezogen. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass bei Bescheiderlassung im Jahre 1998 die belangte Behörde davon ausgegangen sei, dass die Eigentümerin des Fußgängerstegs die römisch 40 sei. Weiters habe die belangte Behörde keine Kompetenz, eine strittige Eigentümersituation zu klären, dies sei auf zivilrechtlichem Wege einer Klärung zuzuführen. Sie könne nur feststellen, ob aufgrund des Sachverhaltes der Bescheid vom 23.12.1998 an alle Parteien ergangen ist. Es sei festgestellt worden, dass der Bescheid nicht an die BF als private Eigentümerin ergangen ist und somit die betreffenden Gesetzesstellen des DMSG nicht angeführt wurden. Dass sich durch die Einbeziehung der Partei, die bereits bei Erlassung des Erstbescheides miteinbezogen hätte werden müssen, keine Änderung des materiellen Bescheidinhaltes ergeben hätte (die Identität des Objektes habe zu keinem Zeitpunkt in Frage gestanden), stehe fest. Es werde davon ausgegangen, dass die Rechtslage nach Abänderung für die (übergangene) Partei jedenfalls günstiger sei, da dieser nunmehr alle Parteirechte offen stünden. Als Beilage wurde der Bescheid vom 23.12.1998 in Kopie angefügt.
  11. Mit Schriftsatz vom 15.02.2017 (einlangend am 16.02.2017) erhob die BF durch ihre Rechtsvertreterin binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 10.01.2017 sowie vom 23.12.
  12. Zum Bescheid vom 10.01.2017 führte sie im Wesentlichen wie folgt aus: Der angefochtene Bescheid sei aus verfahrensrechtlichen, zivilrechtlichen sowie denkmalschutzrechtlichen Gründen rechtswidrig. § 68 Abs. 2 AVG biete keine taugliche Rechtsgrundlage für den nunmehr erlassenen Bescheid. Im Erstbescheid vom 23.12.1998 wurden als Eigentümer die XXXX angesprochen. Dieser Bescheid sei gegenüber den damaligen Bescheidadressaten in Rechtskraft erwachsen. Nach der nunmehr bestehenden Ansicht der belangten Behörde sei die BF die Eigentümerin und diese fehlerhafte Vorfragenbeurteilung solle nunmehr im Wege einer Bescheidabänderung gem. § 68 Abs. 2 AVG bereinigt werden. Die belangte Behörde sei aufgrund der aus der Rechtskraft folgenden Unwiderrufbarkeit an ihren eigenen Vorbescheid gebunden. Dies gelte auch dann, wenn die Behörde zur der Ansicht gelange, eine Vorfrage unrichtig beurteilt zu haben. Es könne sich bei einer derartigen Beurteilung unter gewissen Voraussetzungen um einen Wiederaufnahmegrund handeln. Aufgrund des Nichtvorliegens eines solchen sei die Behörde auf § 68 Abs. 2 AVG ausgewichen, was aus diversen Gründen nicht möglich sei. Der Bescheid müsse formell rechtskräftig sein. Dies sei beim bekämpften Erstbescheid nur gegenüber den Parteien der Fall, denen gegenüber er erlassen worden sei. Aus diesem Grund sei der Bescheid gegenüber der BF nie in formeller Rechtskraft erwachsen. Selbst wenn man trotz der angeführten Umstände davon ausgehen würde, dass die Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG möglich wäre, so würde dieser keine taugliche Rechtsgrundlage für die Erweiterung der ursprünglichen Bescheidadressaten bilden. Eine Abänderung

§ 68Abs.

2 leg. cit. könne nur gegenüber den Parteien erfolgen, die Adressaten des Erstbescheides gewesen sind. Weiters würde es sich bei der Abänderung um eine belastende Abänderung gegenüber der BF handeln. Es dürfe sich durch eine Abänderung die Rechtsstellung einer Partei nicht verschlechtern. Die BF würde durch die Abänderung des Erstbescheides mit denkmalschutzrechtlichen Erhaltungspflichten belastet werden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Erstbescheid weder nach § 69 Abs. 1 Z 3 AVG noch nach § 68 Abs. 2 leg. cit. korrigierbar sei, dieser Bescheid sei vom "Fehlerkalkül" des AVG erfasst und in seinem Bestand gedeckt. Es wurde auch noch in eventu vorgebracht, dass die BF nicht Eigentümerin des gegenständlichen Fußgängersteges sei und somit die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Abänderung des Bescheides gar nicht vorliegen. Weiters seien auch die denkmalschutzrechtlichen Voraussetzungen für die konkret vorgenommene Abänderung des Erstbescheides vom 23.12.1998 nicht erfüllt. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben bzw. in eventu festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unterschutzstellung des Fußgängersteges nicht vorlägen bzw. den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Zum Bescheid vom 10.01.2017 führte sie im Wesentlichen wie folgt aus: Der angefochtene Bescheid sei aus verfahrensrechtlichen, zivilrechtlichen sowie denkmalschutzrechtlichen Gründen rechtswidrig. Paragraph 68, Absatz 2, AVG biete keine taugliche Rechtsgrundlage für den nunmehr erlassenen Bescheid. Im Erstbescheid vom 23.12.1998 wurden als Eigentümer die römisch 40 angesprochen. Dieser Bescheid sei gegenüber den damaligen Bescheidadressaten in Rechtskraft erwachsen. Nach der nunmehr bestehenden Ansicht der belangten Behörde sei die BF die Eigentümerin und diese fehlerhafte Vorfragenbeurteilung solle nunmehr im Wege einer Bescheidabänderung gem. Paragraph 68, Absatz 2, AVG bereinigt werden. Die belangte Behörde sei aufgrund der aus der Rechtskraft folgenden Unwiderrufbarkeit an ihren eigenen Vorbescheid gebunden. Dies gelte auch dann, wenn die Behörde zur der Ansicht gelange, eine Vorfrage unrichtig beurteilt zu haben. Es könne sich bei einer derartigen Beurteilung unter gewissen Voraussetzungen um einen Wiederaufnahmegrund handeln. Aufgrund des Nichtvorliegens eines solchen sei die Behörde auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG ausgewichen, was aus diversen Gründen nicht möglich sei. Der Bescheid müsse formell rechtskräftig sein. Dies sei beim bekämpften Erstbescheid nur gegenüber den Parteien der Fall, denen gegenüber er erlassen worden sei. Aus diesem Grund sei der Bescheid gegenüber der BF nie in formeller Rechtskraft erwachsen. Selbst wenn man trotz der angeführten Umstände davon ausgehen würde, dass die Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG möglich wäre, so würde dieser keine taugliche Rechtsgrundlage für die Erweiterung der ursprünglichen Bescheidadressaten bilden. Eine Abänderung

Paragraph 68, Absatz 2, leg. cit. könne nur gegenüber den Parteien erfolgen, die Adressaten des Erstbescheides gewesen sind. Weiters würde es sich bei der Abänderung um eine belastende Abänderung gegenüber der BF handeln. Es dürfe sich durch eine Abänderung die Rechtsstellung einer Partei nicht verschlechtern. Die BF würde durch die Abänderung des Erstbescheides mit denkmalschutzrechtlichen Erhaltungspflichten belastet werden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Erstbescheid weder nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG noch nach Paragraph 68, Absatz 2, leg. cit. korrigierbar sei, dieser Bescheid sei vom "Fehlerkalkül" des AVG erfasst und in seinem Bestand gedeckt. Es wurde auch noch in eventu vorgebracht, dass die BF nicht Eigentümerin des gegenständlichen Fußgängersteges sei und somit die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Abänderung des Bescheides gar nicht vorliegen. Weiters seien auch die denkmalschutzrechtlichen Voraussetzungen für die konkret vorgenommene Abänderung des Erstbescheides vom 23.12.1998 nicht erfüllt. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben bzw. in eventu festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unterschutzstellung des Fußgängersteges nicht vorlägen bzw. den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zum Bescheid vom 23.12.1998 wird angeführt, dass die Beifügung des Bescheides vom 23.12.1998 als "Beilage" zum Bescheid vom 10.01.2017 nicht als "Erlassung" des Bescheides gegenüber der BF gewertet werden könne. Es sei kein Originalbescheid mit originaler Unterschrift des Genehmigenden zugestellt worden, deswegen hätte das Schriftstück keine Bescheidqualität. In einer bloßen Beifügung als Beilage sei auch nicht der Wille erkennbar, diesen Bescheid gegenüber der BF zu erlassen, wohl auch, da weder die BF noch die XXXX im Spruch oder in der Zustellverfügung als Bescheidadressaten konkretisiert wurden. Weiters wurde festgehalten, dass die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nicht ausreichend geprüft worden seien. Es wurde eine mündliche Verhandlung beantragt sowie eine ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides bzw. eine Aufhebung des Bescheides sowie eine Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides.Zum Bescheid vom 23.12.1998 wird angeführt, dass die Beifügung des Bescheides vom 23.12.1998 als "Beilage" zum Bescheid vom 10.01.2017 nicht als "Erlassung" des Bescheides gegenüber der BF gewertet werden könne. Es sei kein Originalbescheid mit originaler Unterschrift des Genehmigenden zugestellt worden, deswegen hätte das Schriftstück keine Bescheidqualität. In einer bloßen Beifügung als Beilage sei auch nicht der Wille erkennbar, diesen Bescheid gegenüber der BF zu erlassen, wohl auch, da weder die BF noch die römisch 40 im Spruch oder in der Zustellverfügung als Bescheidadressaten konkretisiert wurden. Weiters wurde festgehalten, dass die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nicht ausreichend geprüft worden seien. Es wurde eine mündliche Verhandlung beantragt sowie eine ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides bzw. eine Aufhebung des Bescheides sowie eine Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides. 12. Mit Schriftsatz vom 17.02.2017 (eingelangt am 01.03.2017) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Mit Bescheid vom 23.12.1998, Zl. 34.320/5/1998 wurde unter anderem der Fußgängersteg in XXXX , als Teil der ehemaligen Kronprinz Rudolf-Bahn

§ 6Abs.

2 DMSG unter Denkmalschutz gestellt. Als Eigentümer wurden die Österreichischen Bundesbahnen, welche auch in der Zustellverfügung angeführt sind, genannt.1.1. Mit Bescheid vom 23.12.1998, Zl. 34.320/5/1998 wurde unter anderem der Fußgängersteg in römisch 40 , als Teil der ehemaligen Kronprinz Rudolf-Bahn

Paragraph 6, Absatz 2, DMSG unter Denkmalschutz gestellt. Als Eigentümer wurden die Österreichischen Bundesbahnen, welche auch in der Zustellverfügung angeführt sind, genannt. 1.2. Mit Bescheid vom 10.01.2017, Zl. BDA-34320.obj/0016-RECHT/2016, wurde der Spruch des Erstbescheides insofern abgeändert, als die Wortfolge "bzw. die Erhaltung des oben angeführten Fußgängerstegs XXXX ,

§§ 1und 3 lg.cit.

im öffentlichen Interesse gelegen ist." ergänzt wurde. Dieser Bescheid stützt sich auf § 68 Abs. 2 AVG als Rechtsgrundlage und erging an die Rechtsvertretung der BF. Diesem Bescheid war überdies der Bescheid vom 23.12.1998 in Kopie als Beilage angefügt.1.2. Mit Bescheid vom 10.01.2017, Zl. BDA-34320.obj/0016-RECHT/2016, wurde der Spruch des Erstbescheides insofern abgeändert, als die Wortfolge "bzw. die Erhaltung des oben angeführten Fußgängerstegs römisch 40 ,

Paragraphen eins und 3 lg.cit. im öffentlichen Interesse gelegen ist." ergänzt wurde. Dieser Bescheid stützt sich auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG als Rechtsgrundlage und erging an die Rechtsvertretung der BF. Diesem Bescheid war überdies der Bescheid vom 23.12.1998 in Kopie als Beilage angefügt. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3.

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.2. Zu A) Spruchpunkt I.Spruchpunkt römisch eins. 3.2.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2

§ 68Abs.

2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.3.2.2

Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Nach dem Konzept des AVG werden Bescheide – gegen die ein ordentliches Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zu Verfügung steht – rechtskräftig, was insbesondere bedeutet, dass sie nicht mehr ohne weiteres aufgehoben oder abgeändert werden dürfen. Dies dient der Rechtssicherheit und gewährleistet einen gewissen Vertrauensschutz für die Parteien. Andererseits kann es aber überwiegende öffentliche Interessen geben, einen rechtskräftigen Bescheid nachträglich aufzuheben oder abzuändern, etwa weil er an einem besonders schweren Fehler leidet oder weil seine Auswirkungen den öffentlichen Interessen widerstreiten. Diese der Behörde nach § 68 Abs. 2 bis 4 AVG eingeräumte Befugnis, von einem bereits rechtskräftigen Bescheid wieder abzugehen, soll ihr im Interesse der Rechtssicherheit aber nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen zustehen. Die Wahrnehmung dieser Befugnisse steht daher nicht im "Belieben" der Behörde, sondern sie hat dabei Ermessen, wobei insbesondere zwischen der Schwere des Fehlers bzw. der Auswirkung des Bescheides einerseits und dem Prinzip der Rechtssicherheit andererseits abzuwägen ist. Das Vorhandensein der Voraussetzungen für die Abänderung oder Behebung eines Bescheides nach den zitierten Bestimmungen muss, da es sich um Ausnahmen von der grundsätzlich bestehenden materiellen Rechtskraft handelt, immer streng geprüft werden (VwGH 27.05.2014, 2011/10/0197).Nach dem Konzept des AVG werden Bescheide – gegen die ein ordentliches Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zu Verfügung steht – rechtskräftig, was insbesondere bedeutet, dass sie nicht mehr ohne weiteres aufgehoben oder abgeändert werden dürfen. Dies dient der Rechtssicherheit und gewährleistet einen gewissen Vertrauensschutz für die Parteien. Andererseits kann es aber überwiegende öffentliche Interessen geben, einen rechtskräftigen Bescheid nachträglich aufzuheben oder abzuändern, etwa weil er an einem besonders schweren Fehler leidet oder weil seine Auswirkungen den öffentlichen Interessen widerstreiten. Diese der Behörde nach Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG eingeräumte Befugnis, von einem bereits rechtskräftigen Bescheid wieder abzugehen, soll ihr im Interesse der Rechtssicherheit aber nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen zustehen. Die Wahrnehmung dieser Befugnisse steht daher nicht im "Belieben" der Behörde, sondern sie hat dabei Ermessen, wobei insbesondere zwischen der Schwere des Fehlers bzw. der Auswirkung des Bescheides einerseits und dem Prinzip der Rechtssicherheit andererseits abzuwägen ist. Das Vorhandensein der Voraussetzungen für die Abänderung oder Behebung eines Bescheides nach den zitierten Bestimmungen muss, da es sich um Ausnahmen von der grundsätzlich bestehenden materiellen Rechtskraft handelt, immer streng geprüft werden (VwGH 27.05.2014, 2011/10/0197). Gegenstand der Abänderung eines Bescheides gem. § 68 Abs. 2 AVG kann nur der Spruch des Bescheides sein, nicht aber seine Begründung (VwGH 28.01.2004, 2000/12/0311; Hinweis E 31.03.1951, 516/50, VwSlg 2010 A/1951).Gegenstand der Abänderung eines Bescheides gem. Paragraph 68, Absatz 2, AVG kann nur der Spruch des Bescheides sein, nicht aber seine Begründung (VwGH 28.01.2004, 2000/12/0311; Hinweis E 31.03.1951, 516/50, VwSlg 2010 A/1951). Belastende Abänderungen rechtskräftiger Bescheide können nicht auf § 68 Abs. 2 AVG gestützt werden, auch dann nicht, wenn es sich um Bescheide handelt, aus denen niemandem in Recht erwachsen ist (VwGH 17.05.2001, 2001/07/0034; 27.05.2014, 2011/10/0197).Belastende Abänderungen rechtskräftiger Bescheide können nicht auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützt werden, auch dann nicht, wenn es sich um Bescheide handelt, aus denen niemandem in Recht erwachsen ist (VwGH 17.05.2001, 2001/07/0034; 27.05.2014, 2011/10/0197). 3.2.3. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.01.2017 nicht nur den Spruch, sondern auch die Zustellverfügung abgeändert (der nunmehrige Bescheid ergeht an die BF und nicht mehr an die vormals und im Erstbescheid als Eigentümer des Fußgängersteges angeführte XXXX ).3.2.3. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.01.2017 nicht nur den Spruch, sondern auch die Zustellverfügung abgeändert (der nunmehrige Bescheid ergeht an die BF und nicht mehr an die vormals und im Erstbescheid als Eigentümer des Fußgängersteges angeführte römisch 40 ). Des Weiteren stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich bei der von der belangten Behörde vorgenommenen Abänderung um eine solche belastender Art handelt, weil eine bislang nicht rechtkräftig erfolgte Unterschutzstellung nachgeholt werden soll. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid vom 10.01.2017 eine Rechtswidrigkeit anzulasten war. Der Beschwerde war daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG i.V.m. § 68 Abs. 2 AVG Folge zu geben und war der angefochtene Bescheid vom 10.01.2017 ersatzlos zu beheben.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid vom 10.01.2017 eine Rechtswidrigkeit anzulasten war. Der Beschwerde war daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 2, AVG Folge zu geben und war der angefochtene Bescheid vom 10.01.2017 ersatzlos zu beheben. Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei. 3.2.4.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.2.4.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG hat die Entscheidung, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hat die Entscheidung, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen. 3.2.

  1. Für das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass der angefochtene Bescheid vom 23.12.1998 lediglich als Beilage zum Bescheid vom 10.01.2017 und in Kopie der BF zugegangen ist. Insbesondere enthielt der Bescheid vom 23.12.1998 keine Zustellverfügung, aus der die BF als Bescheidadressatin hervorgehen würde. Der beigefügte Bescheid weist nicht die originale Unterschrift des Genehmigenden bzw. eine Fertigungsklausel im Original auf und hat somit keine Bescheidqualität. Im Ergebnis ist den Ausführungen der BF zu folgen und gilt der Bescheid vom 23.12.1998 nicht als gegenüber der BF erlassen (vgl. VwGH 11.11.2013, 2012/22/0126).3.2.
  2. Für das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass der angefochtene Bescheid vom 23.12.1998 lediglich als Beilage zum Bescheid vom 10.01.2017 und in Kopie der BF zugegangen ist. Insbesondere enthielt der Bescheid vom 23.12.1998 keine Zustellverfügung, aus der die BF als Bescheidadressatin hervorgehen würde. Der beigefügte Bescheid weist nicht die originale Unterschrift des Genehmigenden bzw. eine Fertigungsklausel im Original auf und hat somit keine Bescheidqualität. Im Ergebnis ist den Ausführungen der BF zu folgen und gilt der Bescheid vom 23.12.1998 nicht als gegenüber der BF erlassen vergleiche VwGH 11.11.2013, 2012/22/0126). Da der Bescheid vom 23.12.1998 nicht gegenüber der BF ordnungsgemäß erlassen wurde, steht dieser auch nicht das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen. Mangels Beschwerdelegitimation war daher die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.12.1998

§ 28Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Vw

GVG als unzulässig zurückzuweisen.Da der Bescheid vom 23.12.1998 nicht gegenüber der BF ordnungsgemäß erlassen wurde, steht dieser auch nicht das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen. Mangels Beschwerdelegitimation war daher die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.12.1998

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen. 3.2.

  1. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – trotz Beantragung – gem. § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid vom 10.01.2017 ersatzlos zu beheben ist und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.12.1998 zurückzuweisen ist.3.2.
  2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – trotz Beantragung – gem. Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid vom 10.01.2017 ersatzlos zu beheben ist und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.12.1998 zurückzuweisen ist. 3.
  3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (verwiesen wird auf die zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (verwiesen wird auf die zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W183.2148753.1.00

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