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{'item': 'W192 2109081-2'}

Obsah (15)§ 21Art. 133Art. 18§ 5§ 61Art. 17§ 4a§ 57§ 10§ 6§ 58Art. 130§§ 4§ 12a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.05.2017 GeschäftszahlW192 2109081-2 SpruchW192 2109075-2/4E W192 2109081-2/4E W192 2109078-2/4E W192 2109076-2/4E W192 2109080-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

§ 21Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und

A) Den Beschwerden wird

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachten am 07.01.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin; der damals mj. Drittbeschwerdeführer, der mj. Viertbeschwerdeführer und die mj. Fünftbeschwerdeführerin sind ihre gemeinsamen Kinder. Zum Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer liegen Eurodac-Treffermeldungen über erkennungsdienstliche Behandlungen anlässlich der Stellung von Asylanträgen in Polen am 12.09.2011 und am 15.04.2013 vor. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 03.02.2015 jeweils ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Die polnischen Behörden stimmten mit Schreiben vom 16.02.2015 der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ausdrücklich

Art. 18Abs.

1 lit.d der Dublin III-VO zu.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 03.02.2015 jeweils ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Die polnischen Behörden stimmten mit Schreiben vom 16.02.2015 der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ausdrücklich

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO zu.

Am 27.02.2014 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gaben sie im Wesentlichen übereinstimmend an, in Polen einen "Humanitären Status" bekommen zu haben, aber das Land wegen der schlechten Versorgungslage und mangels Arbeitsmöglichkeiten verlassen zu haben. Auf eine entsprechende Anfrage der verfahrensführenden Stelle teilte die Staatendokumentation des BFA in einer Anfragebeantwortung vom 10.06.2015 mit, dass der Erstbeschwerdeführer laut einer telefonischen Auskunft der polnischen Fremdenbehörde seit 15.10.2014 in Polen ein Humanitäres Aufenthaltsrecht habe. Es sei für ihn eine bis 12.11.2016 gültige Aufenthaltsberechtigungskarte am 12.11.2014 ausgestellt worden. In der Anfragebeantwortung wurden weiters Auskünfte polnischer Behörden über Unterstützungsleistungen für Personen, die sich in Polen auf Grund der aus humanitären Gründen erteilten Aufenthaltsbewilligung oder mit Duldungsstatus aufhalten, dargestellt. Über den Status der weiteren Beschwerdeführer wurden keine Informationen eingeholt. 1.2. Mit den Bescheiden vom 12.06.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrages

Art. 18Abs.

1 lit.d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer

§ 61Abs.

1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).1.2. Mit den Bescheiden vom 12.06.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrages

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). In den Bescheiden wurden keine Feststellungen darüber getroffen, ob die Verfahren der Beschwerdeführer über ihre in Polen gestellten Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status von Asylberechtigten bereits abgeschlossen sind, bzw. ob ihnen in Polen der Status subsidiär Schutzberechtigter zukommt oder das dem Erstbeschwerdeführer (und allenfalls auch den weiteren Beschwerdeführern) zukommende humanitäre Aufenthaltsrecht auf einer anderen Rechtsgrundlage beruht. Der Antrag auf internationalen Schutz sei jeweils zurückzuweisen, weil

Art. 18Abs.

1 lit.d Dublin III-VO Polen für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Art. 17Abs.

1 Dublin III-VO ergeben. Die Außerlandesbringung stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK dar.Der Antrag auf internationalen Schutz sei jeweils zurückzuweisen, weil

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO Polen für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.

Die Außerlandesbringung stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK dar. Die Bescheide wurden den Antragstellern am 12.06.2015 durch Ausfolgung gegen Unterschriftsleistung des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin – auch als gesetzliche Vertreterin der mj. Kinder - zugestellt. 1.

  1. Gegen diese Bescheide richteten sich die mit Schreiben vom 17.06.2015 fristgerecht eingebrachten gleichlautenden Beschwerden, in welchen die Beschwerdeführer unter anderem geltend machen, dass die Behörde keine zur Beurteilung der Anwendbarkeit der Dublin III-VO ausreichenden Feststellungen getroffen habe oder ob allenfalls § 4a AsylG 2005 anzuwenden gewesen wäre.1.
  2. Gegen diese Bescheide richteten sich die mit Schreiben vom 17.06.2015 fristgerecht eingebrachten gleichlautenden Beschwerden, in welchen die Beschwerdeführer unter anderem geltend machen, dass die Behörde keine zur Beurteilung der Anwendbarkeit der Dublin III-VO ausreichenden Feststellungen getroffen habe oder ob allenfalls Paragraph 4 a, AsylG 2005 anzuwenden gewesen wäre. 1.
  3. das Bundesverwaltungsgericht hat die Bescheide des BFA vom 12.06.2015 mit Erkenntnissen vom 14.07.2015

§ 21Abs.

3 BFA-VG mit der Begründung behoben, dass die Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht festgestellt habe, da aus den angefochtenen Bescheiden und auch aus der Aktenlage nicht hervorgehe, ob hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien in Polen Asylverfahren durchgeführt und beendet wurden, bejahendenfalls ob ihnen ein das Verfahren beendender Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, verneinendenfalls ob trotz einer allfälligen Zuerkennung subsidiären Schutzes ein Verfahren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK als Teilmenge eines Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz iSd Art 2 lit d und lit d Verordnung (EU) Nr. 604/2013 noch offen sei.1.4. das Bundesverwaltungsgericht hat die Bescheide des BFA vom 12.06.2015 mit Erkenntnissen vom 14.07.2015

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG mit der Begründung behoben, dass die Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht festgestellt habe, da aus den angefochtenen Bescheiden und auch aus der Aktenlage nicht hervorgehe, ob hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien in Polen Asylverfahren durchgeführt und beendet wurden, bejahendenfalls ob ihnen ein das Verfahren beendender Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, verneinendenfalls ob trotz einer allfälligen Zuerkennung subsidiären Schutzes ein Verfahren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK als Teilmenge eines Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz iSd Artikel 2, Litera d und Litera d, Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, noch offen sei. Die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 auf das Verfahren der beschwerdeführenden Parteien könne somit derzeit keiner hinreichenden nachprüfenden Kontrolle unterzogen werden; diese Frage sei jedoch auch für den Ausschluss eines allfälligen Vorgehens nach § 4a AsylG 2005 unabdingbar.Die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, auf das Verfahren der beschwerdeführenden Parteien könne somit derzeit keiner hinreichenden nachprüfenden Kontrolle unterzogen werden; diese Frage sei jedoch auch für den Ausschluss eines allfälligen Vorgehens nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 unabdingbar. 2.

  1. Die Behörde hat im fortgesetzten Verfahren zunächst keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt und insbesondere auch keinen Kontakt mit den polnischen Behörden zur Klärung des dortigen Status der Beschwerdeführer aufgenommen. Die Behörde hat auch keine Schritte zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist im Hinblick auf eine Anwendung der Dublin III-VO gesetzt. Am 04.01.2017 erfolgten eine weitere niederschriftlichen Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem BFA. Zu ihrem Voraufenthalt in Polen gaben die genannten Beschwerdeführer an, dass sie dort für zwei Jahre subsidiären Schutz bekommen hätten. Die Beschwerdeführer wurden in weiterer Folge ausführlich inhaltlich zu ihren Verfolgungsbehauptungen im Hinblick auf den Herkunftsstaat einvernommen. Am 23.01.2017 erfolgte eine niederschriftlichen Einvernahme des mittlerweile volljährigen Drittbeschwerdeführers, der zum Voraufenthalt im Polen vorbrachte, dass er und seine Familie dort subsidiären Schutz bekommen hätten, die Frist jedoch schon vorbei sei. Auch der Drittbeschwerdeführer wurde zu Fluchtgründen befragt. 2.
  2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sie sich nach Polen zurückzubegeben hätten. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G werde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

2 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG ihre Abschiebung nach Polen zulässig sei.2.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sie sich nach Polen zurückzubegeben hätten. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG werde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz 2, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Polen zulässig sei. Nach einer Zusammenfassung der Verfahrensgänge und der Einvernahmen stellte die Behörde, fest, dass die beschwerdeführenden Parteien in Polen subsidiär schutzberechtigt seien. Die Gefahr einer systemischen Misshandlung oder Verfolgung in Polen könne nicht festgestellt werden. Die Aufenthaltsbeendigung bilde keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

  1. Gegen diese Bescheide wurde mit gleichlautenden Schriftsätzen vom 17.04.2017 rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin vorgebracht, dass die Behörde die vorangegangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht beachtet habe und ohne jegliche weitere Ermittlungen festgestellt habe, dass den Beschwerdeführer in Polen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Der Beschwerde wurden Kopien von Unterlagen aus dem in Polen geführten Asylverfahren der Beschwerdeführer angeschlossen, aus denen sich ergebe, dass diesen in Polen lediglich ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen erteilt worden sei. Aus den Kopien von polnischen Aufenthaltsberechtigungskarten der Beschwerdeführer im Scheckkartenformat geht hervor, dass den Beschwerdeführern dort vom 12.11.2014 mit Gültigkeit bis 12.11.2016 ein Aufenthaltstitel vom Typus "pobyt ze wzgl?dów humanitarnych" ((Aufenthalt aus humanitären Gründen) zukam.
  2. Den Beschwerdeführern kommt in Polen der Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Dies ist zunächst aus den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Kopien von Unterlagen aus deren polnischen Asylverfahren ersichtlich, da die Beschwerdeführer darin weder als Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz ( polnisch: "osoba kwalifikuj?ca si? do otrzymania ochrony uzupe?niaj?cej”)bezeichnet noch sonst der Begriff subsidiärer Schutzstatus (polnisch: "status osoby potrzebuj?cej ochrony uzupe?niaj?cej”)verwendet wurde. Dies steht auch im Einklang mit der laut Bericht der Staatendokumentation des BFA vom 10.06.2015 eingeholten Auskunft der polnischen Behörden, wonach der Erstbeschwerdeführer in Polen über ein humanitäres Aufenthaltsrecht verfügt hat, sowie mit den Eintragungen in den mit der Beschwerde in Kopie vorgelegten polnischen Aufenthaltstiteln der Beschwerdeführer. Die übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführer gegenüber dem BFA bei den Einvernahmen am 04.01.2017 und 23.01.2017, ihnen sei in Polen subsidiärer Schutz gewährt worden, sind offensichtlich unrichtig; schon der seitens aller Beschwerdeführer gegebene Hinweis auf die zweijährige Befristung des Status hätte der Behörde Anlass geben müssen, diese Angaben (gegebenenfalls: deren Übersetzung) zu hinterfragen.
  3. Der Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Die polnische Übersetzung der Begriffe "Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz" und " subsidiärer Schutzstatus" ergibt sich aus der polnischen Fassung der Begriffsbestimmungen im Art. 2 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes)
  5. Der Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Die polnische Übersetzung der Begriffe "Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz" und " subsidiärer Schutzstatus" ergibt sich aus der polnischen Fassung der Begriffsbestimmungen im Artikel 2, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  6. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: 1.

§ 6BVw

GG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.1.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins,).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: "§ 4a

(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß. ""§ 4a
(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß. " "§ 5
(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2)

Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(2)

Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  3. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  4. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  5. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
  3. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
  4. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  5. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  6. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. 2.
  3. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:2.
  4. Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: "§ 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." 3. In den vorliegenden Fällen gehen die angefochtenen Bescheide unzutreffenderweise davon aus, dass den Beschwerdeführern in Polen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und daher ihre in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G 2005 als unzulässig zurückzuweisen seien. Da dies nicht der Fall ist, ist den Beschwerden stattzugeben und sind die Bescheide zu beheben. In den fortgesetzten Verfahren wird auch eine Anwendung von § AsylG 2005 nicht mehr in Frage kommen, weil die Überstellungsfrist seit Eingang der polnischen Zustimmung zu den Wiederaufnahmegesuchen am 16.02.2015 bereits abgelaufen ist.3. In den vorliegenden Fällen gehen die angefochtenen Bescheide unzutreffenderweise davon aus, dass den Beschwerdeführern in Polen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und daher ihre in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen seien. Da dies nicht der Fall ist, ist den Beschwerden stattzugeben und sind die Bescheide zu beheben. In den fortgesetzten Verfahren wird auch eine Anwendung von Paragraph AsylG 2005 nicht mehr in Frage kommen, weil die Überstellungsfrist seit Eingang der polnischen Zustimmung zu den Wiederaufnahmegesuchen am 16.02.2015 bereits abgelaufen ist. 4.

§ 21Abs.

Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4.

Paragraph 21, Abs. Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG id

F BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. § 21 Abs. 3 BFA-VG trifft eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG trifft eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. . European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W192.2109081.2.00

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