RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.05.2017 GeschäftszahlW200 2143226-1 SpruchW200 2143226-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vo
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei ist seit 16.12.2013 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert. Der Beschwerdeführer stellte am 02.03.2016 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" unter Anschluss eines Konvolutes medizinischer Unterlagen sowie eines ärztlichen Gutachtens im Verfahren auf die Zuerkennung von Pflegegeld. Das eingeholte allgemeinmedizinische Gutachten vom 04.08.2016 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 70 von Hundert und es wurde ausgeführt, dass zwar Belastbarkeitseinschränkungen bei manifesten peripheren diabetischen Gefäß- und Nervenschäden mit Zustand nach Vorfußamputation vorlägen, eine kurze Wegstrecke könne jedoch mit den geeigneten Hilfsmitteln unter Überwindung der üblichen Niveauunterschiede ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden. Das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sei derzeit nicht verunmöglicht. Mit Bescheid vom 11.10.2016 wies das Sozialministeriumservice den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab und verwies in der Begründung auf das eingeholte medizinische Gutachten. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde, in welcher ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer maximal eine Wegstrecke von 50-100 Meter mit Gehhilfe zurücklegen könne, und ihm das Überwinden von Niveauunterschieden beim Ein-und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel nicht möglich sei – dies aufgrund der Schultergelenksbeschwerden in Verbindung mit den Einschränkungen der unteren Extremitäten - holte das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie ein. Das Gutachten vom 13.03.2017 gestaltete sich wie folgt: "Jetzige Beschwerden: Er könne schlecht gehen, er habe dauernd Kreuzweh, die Knie seien bewegungseingeschränkt. Schon Stehen sei ein Problem, die Gehstrecke sei stark reduziert. Medikation: Pantoprazol, Jentadueto, Clopidogrel, Digämerck, Nitrolingual, Lasix, Bisoprolol, Candesarcomp, Urosin, Halcion, Atorvastatin, Oleovit, Novomix 50 Flexpen, Forxiga; orthopädische Schuhe; zur Untersuchung wird eine Stützkrücke mitgebracht und verwendet, er verwende auch oft zwei Krücken. ( ) Relevanter Status: Wirbelsäule im Lot. HWS in R 45-0-45, F 10-0-10, KJA 1cm, Reklination 14cm. Verstärkte Brustkyphose, Schober 10/12cm, FKBA über 50cm, Seitneigung bis 20 cm ober Patella, Deutlicher Beckenschiefstand. Beide Schultern in S 30-0-90, F 90-0-30, R 40-0-40, Ellbogen 0-0-125, Handgelenke 50-0-50, Faustschluss möglich. Dupuytren beidseits. Hüftgelenk rechts in S 0-0-90 zu links 0-0-80, F rechts 30-0-20 zu links 25-0-15, R 20-0-10 zu links 15-0-
- Rechtes Knie verdickt, in S 0-10-120 zu links 0-20-115, verdickt. Blander Vorfußstumpf rechts, wackelbeweglich, Schwellung rechter Unterschenkel. Oberes Sprunggelenk links 10-0-
- Beinverkürzung im Liegen rechts 3 cm, wirbelsäulenbedingt. Gangbild/Mobilität: Gang in orthopädischen Schuhen mit Krücke unsicher, kleinerschrittig, deutlich hinkend. Zehenspitzen- und Fersenstand nicht möglich. BEURTEILUNG Ad1) 1) Diabetes mellitus II, insulinpflichtig; Polyneuropathie, Übergewicht.1) Diabetes mellitus römisch zwei, insulinpflichtig; Polyneuropathie, Übergewicht. 2) Zustand nach Vorfußamputation rechts 3) Funktionsdefizit beide Schultern 4) Funktionsdefizit beide Hüftgelenke, Zustand nach Hüftgelenksersatz links 5) Funktionsdefizit beide Kniegelenke 6) degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Neuroforamen Stenosen, Beckenschiefstand 7) Zustand nach Bypaßoperation 2003, Hypertonie, Hyperlipidämie Ad2) Die Leidenzustände der Wirbelsäule und der großen Gelenke sind allesamt mittleren Grades, ebenso die Vorfußamputation. Allerdings ergibt sich eine gegenseitig verschlechternde Beeinflussung der einzelnen Einschränkungen, die zusammen gesehen schon eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten darstellen. Auch wenn eine erforderliche Gehstrecke vielleicht möglich ist-das kann auch ein routinierter Sachverständiger nicht immer schlüssig zu beurteilen- so erscheint das Ein-und Aussteigen und vor allem der sichere Transport nicht sicher gewährleistet zu sein. Ad3) Es liegen zwar keine erheblichen, aber doch deutliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Ad4) Es liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor. Ad5) Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen liegen nicht vor. Ad6) Eine hochgradige Immunschwäche liegt nicht vor. Ad7) Es ist zwischenzeitlich zu einer deutlichen Verschlechterung der Kniegelenksbeweglichkeit beidseits gekommen, es besteht beidseits ein relevantes Streckdefizit. Das zusammen mit dem Zustand nach Vorfußamputation rechts und den bestehenden Einschränkungen beider Hüftgelenke und einem deutlichen Beckenschiefstand haben die Funktion der unteren Extremitäten verschlechtert." Im gewährten Parteiengehör nahm der Beschwerdeführer das Gutachten zustimmend zur Kenntnis. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 70 von Hundert. 1.
- Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. 1.2.
- Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Status: Wirbelsäule im Lot. HWS in R 45-0-45, F 10-0-10, KJA 1cm, Reklination 14cm. Verstärkte Brustkyphose, Schober 10/12cm, FKBA über 50cm, Seitneigung bis 20 cm ober Patella, Deutlicher Beckenschiefstand. Beide Schultern in S 30-0-90, F 90-0-30, R 40-0-40, Ellbogen 0-0-125, Handgelenke 50-0-50, Faustschluss möglich. Dupuytren beidseits. Hüftgelenk rechts in S 0-0-90 zu links 0-0-80, F rechts 30-0-20 zu links 25-0-15, R 20-0-10 zu links 15-0-
- Rechtes Knie verdickt, in S 0-10-120 zu links 0-20-115, verdickt. Blander Vorfußstumpf rechts, wackelbeweglich, Schwellung rechter Unterschenkel. Oberes Sprunggelenk links 10-0-
- Beinverkürzung im Liegen rechts 3 cm, wirbelsäulenbedingt. Gangbild/Mobilität: Gang in orthopädischen Schuhen mit Krücke unsicher, kleinerschrittig, deutlich hinkend. Zehenspitzen- und Fersenstand nicht möglich. - Art der Funktionseinschränkungen: Diabetes mellitus II, insulinpflichtig; Polyneuropathie, Übergewicht; Zustand nach Vorfußamputation rechts; Funktionsdefizit beide Schultern, Funktionsdefizit beide Hüftgelenke, Zustand nach Hüftgelenksersatz links; Funktionsdefizit beide Kniegelenke;Diabetes mellitus römisch zwei, insulinpflichtig; Polyneuropathie, Übergewicht; Zustand nach Vorfußamputation rechts; Funktionsdefizit beide Schultern, Funktionsdefizit beide Hüftgelenke, Zustand nach Hüftgelenksersatz links; Funktionsdefizit beide Kniegelenke; degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Neuroforamen Stenosen, Beckenschiefstand; Zustand nach Bypaßoperation 2003, Hypertonie, Hyperlipidämie; 1.2.
- Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die Leidenszustände der Wirbelsäule und der großen Gelenke sind allesamt mittleren Grades, ebenso die Vorfußamputation. Allerdings ergibt sich eine gegenseitig verschlechternde Beeinflussung der einzelnen Einschränkungen, die zusammen gesehen schon eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten darstellen. Das Ein-und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel und vor allem der sichere Transport in diesem ist nicht sicher gewährleistet. Es besteht eine erhebliche Einschränkung der Mobilität durch die festgestellten Funktionseinschränkungen.
- Beweiswürdigung: Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 04.08.2016 eingeholt worden. Aufgrund des Vorbringens im Rahmen der Beschwerde, das insbesondere die Schmerzen am Stumpf betraf, holte das BVwG ein Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie ein, welches eine Verschlechterung des Zustandes ergab: Laut Facharzt kam es zwischenzeitlich zu einer deutlichen Verschlechterung der Kniegelenksbeweglichkeit beidseits (relevantes Streckdefizit). Dieses in Verbindung mit dem Zustand nach Vorfußamputation rechts und den bestehenden Einschränkungen beider Hüftgelenke und einem deutlichen Beckenschiefstand haben die Funktion der unteren Extremitäten verschlechtert. Ein Zusammenspiel der Funktionseinschränkungen führt somit zu einer erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten, so dass eine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel objektivierbar ist. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes besteht in Gesamtbetrachtung kein Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten fachärztlichen Gutachtens. Das vom BVwG eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel: Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten (...) vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, wird ausgeführt: Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080) Beim Beschwerdeführer liegt nach Ansicht des erkennenden Senates – unter Zugrundelegung des nachvollziehbaren Gutachtens - unzweifelhaft eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten vor (Zustand nach Vorfußamputation rechts; Funktionsdefizit beider Hüftgelenke, Zustand nach Hüftgelenksersatz links; Funktionsdefizit beider Kniegelenke; degenerative Wirbelsäulenveränderungen). Somit liegen auch die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung vor. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG)Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Zur Klärung des Sachverhaltes war vom BVwG ein fachärztliches Gutachten eingeholt worden. Aufgrund des Gutachtens kommt der erkennende Senat zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W200.2143226.1.00