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{'item': 'W215 2130770-1'}

Obsah (26)§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 38§ 6§ 1§ 17Art. 130§§ 4§ 50§ 124Art. 2Art. 3§ 46a§ 58§ 5§ 61§ 66§ 67§ 9Art. 8

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.05.2017 GeschäftszahlW215 2130770-1 SpruchW215 2130770-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Ei

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012,Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, und Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist jeweils

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz,Die Revision ist jeweils

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr.

1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich. Im Rahmen einer am 14.06.2015 durchgeführten polizeilichen Personenkontrolle konnte der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch eine Aufenthaltsberechtigung vorweisen. Im Lauf der darauf hin eingeleiteten Amtshandlung bzw. fremdenpolizeilichen Ermittlungen stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 15.06.2015 erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers. Er gab an am XXXX geboren zu sein und einen XXXX alten Bruder zu haben. Nach seinem Ausreisegrund gefragt, gab der Beschwerdeführer, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Somali, wörtlich an:Am 15.06.2015 erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers. Er gab an am römisch 40 geboren zu sein und einen römisch 40 alten Bruder zu haben. Nach seinem Ausreisegrund gefragt, gab der Beschwerdeführer, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Somali, wörtlich an: "Ich lebe im Süden von Somalia, wo es afrikanische Truppen gibt die sich gegenseitig bekämpfen. Da ich sehr jung bin, hatte ich Angst, dass ich bei einer der Truppen kämpfen muss. Aus diesem Grund organisierte und bezahlte meine Familie meine Flucht aus meiner Heimat." Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gefragt gab der Beschwerdeführer wörtlich an: "In der Stadt wo ich herkomme, herrschen Unruhen und ich befürchte dass ich auch kämpfen muss wenn ich zurück kommen müsste." Nach Sanktionen im Fall seiner Rückkehr gefragt gab er wörtlich an: "Dass ich bei einer der Truppen kämpfen müsste oder die mich töten." Der Beschwerdeführer wurde am 19.05.2016, in Gegenwart eines Dolmetschers für die Sprache Somali, ausführlich zu seinen Ausreisegründen befragt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 06.07.2016, Zahl 1073533801-150672052, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.06.2015

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) ab, erteilte

§ 57Asyl

G keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG, stellte

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 06.07.2016, Zahl 1073533801-150672052, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.06.2015

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte

Paragraph 57, AsylG keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.). Im Bescheid wird von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Ausreisegründen ausgegangen.Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). Im Bescheid wird von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Ausreisegründen ausgegangen. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 11.07.2016, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 20.07.2016 gegenständliche Beschwerde. Neben einer kurzen Darstellung des Verfahrensganges und der Zitierung aus Länderberichten von Jänner, Februar und Mai 2016 führte der Beschwerdeführer aus, das Asylbegehren sei zu Unrecht abgewiesen worden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verkenne die Rechtslage, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft, ebenso die Beweiswürdigung. Der Beschwerde war eine Seite Ausführungen des Beschwerdeführers in der Sprache Somali beigefügt. Der Beschwerdeführer beantragte den angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt I. dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben werde; in eventu den angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt II. dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt werde, in eventu, die Rückkehrentscheidung aufzuheben, in eventu dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen; eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 11.07.2016, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 20.07.2016 gegenständliche Beschwerde. Neben einer kurzen Darstellung des Verfahrensganges und der Zitierung aus Länderberichten von Jänner, Februar und Mai 2016 führte der Beschwerdeführer aus, das Asylbegehren sei zu Unrecht abgewiesen worden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verkenne die Rechtslage, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft, ebenso die Beweiswürdigung. Der Beschwerde war eine Seite Ausführungen des Beschwerdeführers in der Sprache Somali beigefügt. Der Beschwerdeführer beantragte den angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt römisch eins. dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben werde; in eventu den angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt römisch zwei. dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt werde, in eventu, die Rückkehrentscheidung aufzuheben, in eventu dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen; eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. 2. Die Beschwerdevorlage vom 21.07.2016 langte am 25.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 24.10.2016 übermittelte der Beschwerdeführer die Kopie einer Studentenkarte und eines Studienblattes einer österreichischen Universität. Am 24.01.2017 langte eine Vollmachtbekanntgabe eines Rechtsanwaltes ein, der am 31.01.2017 eine Akteneinsicht folgte. Am 17.02.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.02.2017 ein. Darin wird das Bundesverwaltungsgericht aufgefordert

§ 38Abs. 4 Vw

GG binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungsplicht nicht vorliege.Am 17.02.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.02.2017 ein. Darin wird das Bundesverwaltungsgericht aufgefordert

Paragraph 38, Absatz 4, VwGG binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungsplicht nicht vorliege. Eine Anfrage der Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts bei der internen Contollingstelle am 23.02.2017 ergab, dass vor gegenständlichem Verfahren, gemeint bis zum 21.07.2016, 90 Verfahren der Gerichtsabteilung zugewiesen und noch nicht entschieden worden waren, d.h. eigentlich noch vor gegenständlichem Verfahren zu erledigen gewesen wären. Mit Schreiben vom 01.03.2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsgerichthof die Frist von drei Monaten

§ 38Abs. 4 Vw

GG, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, einmalig zu verlängern.Mit Schreiben vom 01.03.2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsgerichthof die Frist von drei Monaten

Paragraph 38, Absatz 4, VwGG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, einmalig zu verlängern. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 25.04.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen der Beschwerdeführer und sein Rechtsanwalt. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kam nicht zur Verhandlung. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Der Beschwerdeführer verzichtete auf Einsichtnahme und Ausfolgung, sowie auf die Gewährung einer Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:

  1. Feststellungen:
  2. Die Identität des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. Er ist Staatsangehörige der Bundesrepublik Somalia, gehört dem Clan der Awramale an und ist moslemischen Glaubens. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX in Südsomalia gelegen und reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte erst nach seiner Anhaltung wegen seines illegalen Aufenthalts am 15.06.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Die Identität des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. Er ist Staatsangehörige der Bundesrepublik Somalia, gehört dem Clan der Awramale an und ist moslemischen Glaubens. Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 in Südsomalia gelegen und reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte erst nach seiner Anhaltung wegen seines illegalen Aufenthalts am 15.06.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
  4. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat ist unglaubwürdig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Somalia einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.
  5. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der gesunde Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Bundesrepublik Somalia einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.
  6. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs A1 erfolgreich abgeschlossen. Der Beschwerdeführer besucht derzeit Deutschkurse A2 und B
  7. Nicht festgestellt werden kann eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine "Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz" kamen nicht hervor.
  8. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, insbesondere in Süd- und Zentralsomalia, wird festgestellt: Allgemein Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) In Süd- und Zentralsomalia, wo auch die Hauptstadt Mogadischu liegt, herrscht in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Militärmission der Afrikanischen Union AMISOM gegen die radikalislamistische, al-Qaida-affiliierte al-Schabaab-Miliz. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al-Schabaab-Miliz oder anderer Milizen. Diese anderen Milizen sind entweder entlang von Clan-Linien organisiert oder, im Falle der Ahlu Sunna Wal Jama‘a, auf Grundlage einer bestimmten religiösen Ausrichtung. Zumindest den al-Schabaab-Kräften kommen als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten

des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu.

  1. b)Der so genannte Puntland State of Somalia, der das Horn von Afrika im engeren Sinne umfasst, hat sich 1998 mit internationaler Unterstützung konstituiert. Er strebt keine Unabhängigkeit von Somalia an. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden. Al-Schabaab kontrolliert hier keine Gebiete mehr, sondern ist nur noch in wenigen schwer zugänglichen Bergregionen mit Lagern vertreten. Stammesmilizen spielen eine untergeordnete Rolle. Allerdings ist die Grenzziehung im Süden sowie im Nordwesten nicht eindeutig, was immer wieder zu kleineren Scharmützeln und im Süden aktuell zu schwereren gewaltsamen Auseinandersetzungen führt.
  2. c)Das Gebiet der früheren Kolonie Britisch-Somaliland im Nordwesten Somalias hat sich 1991 für unabhängig erklärt, wird aber bisher von keinem Staat anerkannt. Allerdings bemühen sich die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit. Das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft wird durch die abermalige Verschiebung der Parlamentswahlen und schwerwiegende Korruptionsvorwürfe im Zusammenhang mit dem Abkommen zum Betrieb des Hafens von Berbera auf die Probe gestellt. Al-Schabaab kontrolliert dort keine Gebiete. Die Grenze zu Puntland ist allerdings umstritten. Vor diesem Hintergrund ist zu beinahe allen folgenden Abschnitten eine Dreiteilung notwendig. Grundsätzlich gilt, dass die vorhanden staatlichen Strukturen sehr schwach sind und wesentliche Staatsfunktionen von ihnen nicht ausgeübt werden können. Von einer flächendeckenden effektiven Staatsgewalt kann nicht gesprochen werden. ad
  3. a)Süd- und Zentralsomalia: Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen, insbesondere Clan-Strukturen, vergeben. Traditionell benachteiligte Gruppen wie Frauen, Jugendliche, ethnische Minderheiten, LGBTI, Behinderte usw. sehen sich somit nicht oder nicht hinreichend vertreten. Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt. Einen wichtigen Meilenstein in Richtung allgemeiner Wahlen könnte der derzeit laufende Wahlprozess darstellen. Erstmals ist eine Abstimmung in allen Gliedstaaten (außer Somaliland) geplant, pro Sitz im Ober- und Unterhaus müssen mindestens zwei Kandidaten zur Wahl stehen, die von über 14.000 Wahlmännern gewählt werden sollen (AA 01.01.2017). Die Wahl des relativ unerfahrenen Farmajo als Präsident markiert den vorläufigen Endpunkt eines somalischen Experimentes, das im Oktober 2016 mit der Wahl von erstmalig zwei Parlaments-Kammern begann. Eine allgemeine und freie Wahl ist in dem von Anarchie geprägten Land nach wie vor nicht möglich. Doch die Zahl von 14.024 Wahlmännern ist ein erheblicher Fortschritt gegenüber früheren Wahlen, als der Sieger unter gerade einmal 135 Clanchefs ausgekungelt wurde. Auch die Gründung föderaler Verwaltungsregionen ist ein wichtiger Schritt. Schließlich konnten die Medien zur Wahl relativ frei agieren und Korruption und Wahlverschiebung anprangern - auch das ein gutes Zeichen (DW 09.02.2017). Mehr als jeder andere Präsident in Somalias unruhiger Geschichte, trifft Mohamed Abdullahi Mohamed beim Amtsantritt auf eine Welle von Unterstützung, Goodwill und Optimismus. Tausende von jubelnden Menschen gingen am Mittwoch spät auf die Straßen von Mogadischu, nachdem Mohamed, besser bekannt unter dem Spitznamen Farmajo, vom Parlament Somalias in einer Art Erdrutschsieg gewählt wurde. Es kam zu Straßensperren und Freudenschüssen, Unterstützer skandierten Farmajos Namen und Autohupen hießen ihn als neuen Präsidenten willkommen. Ähnliche Feiern brachen in Städten in ganz Somalia aus, sowie in den Städten Garissa und Eastleigh in Kenia; in beiden findet sich eine somalische Mehrheitsbevölkerung. Trotz aller Anzeichen waren die Feierlichkeiten ein Spiegelbild der aufrichtigen öffentlichen Unterstützung für Farmajo. Er ist 55 Jahre alt, besitzt die Somalisch-U.S. amerikanische Doppelstaatsbürgerschaft und war zuvor in der Jahren 2010 und 2011 acht Monate lang Premierminister Somalias (VOA 09.02.2017). Der Sicherheitsrat begrüßt den Abschluss des Wahlprozesses in Somalia und die Wahl von Präsident Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmajo". Der Sicherheitsrat würdigt die Dienste des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud und lobt den raschen und gütlichen Machtübergang in Somalia. Der Sicherheitsrat begrüßt die seit 2012 in Somalia erzielten politischen und sicherheitsbezogenen Fortschritte und unterstreicht, dass die Dynamik in Richtung auf eine demokratische Regierungsführung in Somalia aufrechterhalten werden muss. Der Sicherheitsrat würdigt die stärkere Teilhabe und Vertretung der Bevölkerung Somalias in dem Wahlprozess (UN Sicherheitsrat 10.02.2017). Parteiensystem ad
  4. a)in Süd- und Zentralsomalia: Es gibt keine Parteien im westlichen Sinn. Die politischen Loyalitäten bestimmen sich in erster Linie durch die Clan-Zugehörigkeit oder religiöse Bindung an informelle Gruppierungen. Im September verabschiedete der Präsident ein Parteiengesetz, das die Grundlage für eine Parteienbildung bildet. Zu befürchten ist, dass die Parteienbildung ausschließlich anhand von Clan-Zugehörigkeit stattfindet und somit zu einer weiteren Manifestierung des Clan-Systems führt (AA 01.01.2017). Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der Clans. Clans sind auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit einer bis zu siebenstelligen Zahl von Angehörigen. Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia. Die übergeordneten Clans in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und der Clanverbund der Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist es nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Issaq und Digil-Mirifle stellen wohl je 20 bis 25 Prozent der Gesamtbevölkerung, die Dir deutlich weniger. Über 95 Prozent aller Somalier fühlen sich einem Sub-Clan zugehörig, der genealogisch zu einem der Clans gehört. Auch diese Sub-Clans teilen sich wiederum in Untereinheiten auf. Die Zugehörigkeit zu einem Clan bzw. Sub-Clan ist ein wichtiges Identifikationsmerkmal und bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt (AA Innenpolitik Oktober 2016). (DW, Deutsche Welle, Kommentar, Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? 09.02.2017, http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267 AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Oktober 2016, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html VOA, Voice of America, Somalis Optimistic About New President, 09.02.2017, http://www.voanews.com/a/hopes-high-somalia-s-new-president-will-improve-security/3716301.html AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand November 2016, 01.01.2017 UN Sicherheitsrat, Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrats zur Situation in Somalia, 10.02.2017, http://www.un.org/depts/german/sr/sr_17/sp17-03.pdf) Sicherheitslage Der Alltag der Menschen vor allem im Süden und in der Mitte Somalias bleibt von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Regierung und den sie unterstützenden internationalen Kräften (AU-Mission AMISOM) einerseits und der radikalislamistischen Terrorgruppe al-Schabaab andererseits geprägt. Mit Waffengewalt ausgetragene Streitigkeiten zwischen rivalisieren Clans oder Sub-Clans kommen hinzu. In den Regionen Puntland und "Somaliland" ist die Lage stabiler. In den zwischen den beiden Gliedstaaten umstrittenen Grenzregionen (Regionen Sool und Sanaag sowie im östlichen Teil der Region Togdheer) kommt es vereinzelt zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Gleiches gilt für die Stadt Galkayo an der Südgrenze Puntlands mit Galmudug (AA Innenpolitik Oktober 2016). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat. Gleichwohl gibt es keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach. Die Autorität der Zentralregierung wird vom nach Unabhängigkeit strebenden "Somaliland" (Regionen Awdaal, Wooqoi Galbeed, Toghdeer, Sool, Sanaag) im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al-Schabaab-Miliz in Frage gestellt. In vielen Gebieten der Gliedstaaten Süd-/Zentralsomalias und der Bundeshauptstadt Mogadischu herrscht Bürgerkrieg. In den von al-Schabaab befreiten Gebieten kommt es zu Terroranschlägen durch diese islamistische Miliz. In Puntland gibt es eine vergleichsweise stabile Regierung, die nur innere Autonomie anstrebt, aber keine Unabhängigkeit; die Region ist von gewaltsamen Auseinandersetzungen deutlich weniger betroffen als Süd- und Zentralsomalia. Es kommt jedoch immer wieder zu Auseinandersetzungen in der Grenzregion zu "Somaliland" sowie in der mit Galmugud geteilten Stadt Galkacyo. In "Somaliland", das sich 1991 unabhängig erklärt hat, aber bislang von keinem Staat anerkannt wird, wurde im somaliaweiten Vergleich das bislang größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht. Die erneute Verschiebung der Parlamentswahlen wirft einen Schatten auf das vergleichsweise demokratische "Somaliland" (AA 01.01.2017). Bei einem Doppelanschlag auf das Hotel Dayah im Stadtteil Waberi von Mogadischu am 25.01.2017 starben mindestens 18 Menschen, unter ihnen ein Selbstmordattentäter sowie fünf weitere Angreifer. Etwa 40 Personen wurden verletzt. Zunächst explodierte vor dem Eingang des Hotels ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug. Bewaffnete stürmten anschließend das Gebäude. Ein weiteres Fahrzeug explodierte vor dem Hotel. Zu dem Anschlag bekannte sich die al-Schabaab. Bei zwei Angriffen der al-Schabaab am 24.01.2017 auf somalische Truppen in der Stadt Afgoy (Region Lower Shabelle) kamen vier bzw. fünf Personen ums Leben. Am 23.01.2017 töteten al-Schabaab-Kämpfer im Bezirk Burkhaba (Region Bay) fünf somalische Soldaten (BAMF 30.01.2017). Die Explosion einer Autobombe in Mogadischu vor den Ministerien für innere Sicherheit und für Jugend und Sport tötete am 05.04.2017 mindestens sieben Menschen und zerstörte ein nahe gelegenes Restaurant. Am 06.04.2017 starben nahe der Ortschaft Golweyn (Region Lower Schabelle) mindestens 20 Zivilisten bei der Explosion einer Sprengfalle, die ihren Kleinbus zerstörte. Al-Schabaab bestritt eine Verantwortung, da sie in dieser Gegend nicht operiere. Drei Zivilisten starben, als al-Schabaab-Kämpfer am 07.04.2017 Granaten auf ein Wohngebiet im Stadtteil Wadajir von Mogadischu feuerten. Bei einem Autobombenanschlag kamen am 09.04.2017 mindestens 17 Soldaten und Zivilisten ums Leben, als ein Selbstmordattentäter auf einer belebten Straße in der Nähe des Verteidigungsministeriums einen Militärkonvoi angriff. Ziel des Anschlags war wahrscheinlich der neu ernannte Armeechef General Mohamed Ahmed Jimale Irfid. Er blieb unverletzt. Zu der Tat bekannte sich die al-Schabaab. Al-Schabaab übernahm die Verantwortung für die Explosion einer Sprengfalle am 30.01.2017 in einem von somalischen Polizisten und Soldaten besuchten Restaurant in der Ortschaft Burane nahe Mahadeay (Region Middle Shabelle). Sieben Personen, unter ihnen drei Soldaten, wurden verletzt. Bei einem Anschlag mit einer Sprengfalle auf den Konvoi eines Mitglieds des Oberhauses im Distrikt Hodan von Mogadischu am 02.02.2017 blieben der Parlamentarier und seine Begleitpersonen unverletzt (BAMF 06.02.2017). Präsident Mohamed Abdullahi Farmajo erklärte am 06.04.2017 Somalia zum Kriegsgebiet und wies die Armee an, Vorbereitungen für eine neue Offensive zu treffen. Er bot al-Schabaab-Kämpfern eine Amnestie an, falls sie sich innerhalb von 60 Tagen ergäben. Die neue Offensive ziele zunächst auf eine Verbesserung der Sicherheitslage in Mogadischu. Al-Schabaab intensivierte ihre Anschläge in Mogadischu nach der Wahl von Farmajo zum Präsidenten im Februar 2017 (BAMF 10.04.2017). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand November 2016, 01.01.2017 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 30.01.2017, http://www.ecoi.net/file_upload/5250_1489412005_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-30-01-2017-deutsch.pdf AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Oktober 2016, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 06.02.2017, http://www.ecoi.net/file_upload/5250_1489482662_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-06-02-2017-deutsch.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 10.04.2017, http://www.ecoi.net/file_upload/5250_1493028026_deutsch.pdf) Justiz und Sicherheitsbehörden in Süd- und Zentralsomalia Die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt. In den unter Kontrolle der al-Schabaab-Miliz stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung

der theokratischen Ideologie der al-Schabaab nicht anerkannt. Zu den anderen, weder von Regierung, noch von al-Schabaab, sondern von weiteren Clan- oder anderen Milizen kontrollierten Gebieten liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Es ist aber nach Einschätzung von Beobachtern davon auszugehen, dass Rechtsetzung, Rechtsprechung und Rechtsdurchsetzung zumeist in der Hand einer kleinen Gruppe von Notabeln (z.B. "Clanältesten") liegen. Von einer Gewaltenteilung ist nicht auszugehen. Die Ausführungen zu Süd-/Zentralsomalia gelten analog für Puntland und "Somaliland" mit der Einschränkung, dass in Puntland und "Somaliland" keine Gebiete unter der Kontrolle der al-Schabaab-Miliz stehen. Aufgrund des andauernden Bürgerkriegs spielen die Sicherheitsorgane in Süd- und Zentralsomalia eine herausgehobene Rolle. Sie arbeiten in der Regel in einem Kontext humanitären Völkerrechts. Gleichwohl bleibt die tatsächliche zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte und insbesondere die justizielle Verantwortlichkeit einzelner Mitglieder der Sicherheitsorgane in den meisten Fällen schwach bis inexistent. Hinzukommt, dass der Sold sehr unregelmäßig ausgezahlt wird. Ausbildung und Training im Menschenrechtsbereich werden zwar zunehmend international unterstützt, für die Mehrzahl der regulären Kräfte muss jedoch weiterhin davon ausgegangen werden, dass ihnen die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur äußerst begrenzt bekannt sind. Für die regierungsnahen Milizen gilt dies erst recht. Von Seiten der Kämpfer der al-Schabaab-Miliz wird ein völkerrechtlicher Rahmen als solcher nicht anerkannt. (Die Ausführungen zu Süd- und Zentralsomalia gelten weitgehend analog für Puntland, obgleich die zivile Kontrolle stärker ausgeprägt ist). Die Rolle des Staatsschutzes in Süd- und Zentralsomalia liegt in der Hand der National Intelligence and Security Agency (NISA). NISA ist mit exekutiven Vollmachten ausgestattet (In Puntland gibt es eine nachrichtendienstlich arbeitende Innenbehörde mit exekutiven Vollmachten. In "Somaliland" ist die Einrichtung einer nachrichtendienstlich arbeitenden Innenbehörde ist nicht rechtlich geregelt. Allerdings gibt es dem Vernehmen nach eine Einheit mit vergleichbaren Aufgaben[ AA 01.01.2017]). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand November 2016, 01.01.2017) Folter/Unmenschliche Behandlung Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere der Nachrichtendienst NISA entziehen sich in Süd- und Zentralsomalia oftmals der öffentlichen Kontrolle. Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen. In den von al-Schabaab kontrollierten Gebieten ist regelmäßig von unmenschlicher Behandlung im Sinne des Übereinkommens auszugehen, wenn einzelne Personen gegen die Interessen von al-Schabaab handeln oder dessen verdächtigt werden. Für Puntland und "Somaliland" gilt, dass auch die dortigen Sicherheitskräfte sich in ihrem Handeln weitgehend der öffentlichen Kontrolle entziehen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben (AA 01.01.2017). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand November 2016, 01.01.2017) Korruption Somalia stand im Jahr 2016 auf dem letzten Platz des Korruptionswahrnehmungsindexes von Transparency International 176 von 176 (TI 2016). Für Somalier ist es einfach, echte Dokumente (fast jeden) unwahren Inhalts zu besorgen. Das gilt auch für unrichtige Pässe der Nachbarländer Dschibuti, Äthiopien und Kenia (AA 01.01.2017). (TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2016, Somalia, http://www.transparency.org/country/SOM AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand November 2016, 01.01.2017) Menschenrechte in Süd- und Zentralsomalia Der Schutz der Menschenrechte ist in Süd- und Zentralsomalia der Verfassung verankert, ebenso wie die prägende Rolle der Schari’a als Rechtsquelle. Somalia hat folgende Menschenrechtsabkommen ratifiziert: Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen hat einen Unabhängigen Experten zur Beobachtung der Menschenrechtslage in Somalia ernannt (Der Schutz der Menschenrechte ist in Puntland und "Somalialand" in der Verfassung verankert – ebenso wie die prägende Rolle der Schari’a als Rechtsquelle[ AA 01.01.2017]). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand November 2016, 01.01.2017) Religion Repressionen aufgrund der Religion spielen in Somalia fast keine Rolle, da es außer den Entsandten, z.B. der Vereinten Nationen, praktisch keine Nicht-Muslime im Land gibt (AA 01.01.2017). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand November 2016, 01.01.2017) Frauen Nicht zuletzt müssen die für die somalische Gesellschaft so wichtigen, weil effizienten und starken Frauen gestärkt werden. Mit der fast revolutionären Einsetzung einer Generalsekretärin in seiner Partei "Tayo" hat Farmajo dabei schon das richtige Gespür gezeigt (DW 09.02.2017). Der Sicherheitsrat begrüßt, dass nun mehr Frauen im Ober- und Unterhaus vertreten sind, und unterstreicht, welchen wichtigen Beitrag Frauen zum Prozess der Friedenskonsolidierung und der Staatsbildung in Somalia leisten (UN Sicherheitsrat 10.02.2017). (DW, Deutsche Welle, Kommentar, Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? 09.02.2017, http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267 UN Sicherheitsrat, Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrats zur Situation in Somalia, 10.02.2017, http://www.un.org/depts/german/sr/sr_17/sp17-03.pdf) Todesstrafe (Information für ganz Somalia) Die Todesstrafe wird in allen Landesteilen verhängt und vollzogen, allerdings deutlich seltener in Gebieten unter der Kontrolle der jeweiligen Regierung/Behörden und dort nur für schwerste Verbrechen. In den von al-Schabaab beherrschten Landesteilen wird die Todesstrafe auch für Ehebruch und "Kooperation mit den Feinden des Islam" (d. h. mit der Regierung, der AU-Mission AMISOM, den VN oder Hilfsorganisationen) verhängt und öffentlich, z. T. durch Steinigung, vollzogen. Eine Zusicherung der Nichtverhängung oder des Nichtvollzugs der Todesstrafe erscheint im Hinblick auf die jeweiligen Regierungen sehr unwahrscheinlich, im Hinblick auf die von al-Schabaab kontrollierten Gebiete aussichtslos (AA 01.01.2017). Es gab insgesamt 14 Exekutionen im Jahr 2016 in Somalia, davon 01 in Puntland, 06 in "Somaliland" und 07 im Gebiet der Zentralregierung (AI 11.04.2017). (AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2016, 11.04.2017, https://www.amnesty.org/en/documents/act50/5740/2017/en AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand November 2016, 01.01.2017) Grundversorgung Somalia gehört zu den ärmsten Ländern der Erde. Der langjährige Bürgerkrieg sowie häufige Dürre- und Flutkatastrophen führen dazu, dass sich ein erheblicher Teil der Bevölkerung nicht ausreichend mit Lebensmitteln und Trinkwasser versorgen kann (AA Wirtschaft Oktober 2016). Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen begrüßte die Wahl des neuen Präsidenten in Somalia und betonte die dringende Notwendigkeit, eine Hungersnot zu verhindern und Dürrefolgen zu bekämpfen. Der Sicherheitsrat fordert Präsident Farmajo und seine Regierung auf, der unmittelbar drohenden Gefahr einer Hungersnot dringende Aufmerksamkeit zu widmen, aktiv Präventivmaßnahmen zu ergreifen und die Folgen der schweren Dürre in Somalia zu bekämpfen (UN Sicherheitsrat 10.02.2017). Es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe. Hilfsprojekte von VN oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen erreichen in der Regel nicht die gesamte Bevölkerung. Trotz großer internationaler humanitärer Kraftanstrengung konnten während der letzten Dürre Hungertote nicht verhindert werden. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrerinnen und Rückkehrer. Der UNHCR und andere internationale Partner unterstützen seit 2015 die freiwillige Rückkehr von Somaliern aus Kenia. Grundlage ist ein dreiseitiges Abkommen zwischen Kenia, Somalia und dem UNHCR (AA 01.01.2017). Nach einer schwachen Gu-Regenzeit im Jahr 2016 blieben auch die Regenfälle der Deyr-Regenzeit Ende 2016 aus. Von der Nahrungsversorgungsunsicherheit am schlimmsten betroffen sind landwirtschaftlich genutzte Gebiete im Süden und nomadisch genutzte Gebiete im Nordosten des Landes (FEWSNET 16.01.2017). Alleine im sogenannten South-West-State sind 820.000 Menschen dringend auf humanitäre Hilfe angewiesen. Viele suchen in größeren Städten nach Hilfe. Der Gouverneur der Region Bay schätzt, dass bereits rund 3.000 Familien aus ländlichen Gebieten nach Baidoa geflohen sind (UNSOM 16.01.2017). Dabei ziehen Nahrungsmittelpreise an: Der Preis für Mais liegt in Qoryooley 51% über dem Fünfjahresmittel; für Sorghum in Baidoa um 88% darüber (FEWSNET 16.01.2017). Die humanitäre Situation in Somalia ist zunehmend fragil. Fünf Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 12.01.2017; vgl. UNSOM 16.01.2017) und leiden unter Nahrungsversorgungsunsicherheit (FAO 20.12.2016). 3,9 Millionen davon gelten als "stressed", 1,1 Millionen Menschen leiden unter akuter Nahrungsversorgungsunsicherheit (acutely food insecure) (UNOCHA 12.01.2017) und befinden sich auf den IPC-Stufen drei (Krise) und 4 (Not/Emergency). Alleine im zweiten Halbjahr 2016 hat die Zahl um 20% zugenommen. Prognosen lassen erwarten, dass die Zahl der akut Bedrohten im ersten Halbjahr 2017 um eine weitere Viertelmillion zunehmen wird. Ähnliche Bedingungen hatten im Jahr 2011 zu einer Hungersnot und Hungertoten geführt (FAO 20.12.2016). Folglich fahren humanitäre Organisationen ihre lebensrettenden Maßnahmen hoch, angesammelte Fonds werden angezapft (UNOCHA 12.01.2017).Die humanitäre Situation in Somalia ist zunehmend fragil. Fünf Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 12.01.2017; vergleiche UNSOM 16.01.2017) und leiden unter Nahrungsversorgungsunsicherheit (FAO 20.12.2016). 3,9 Millionen davon gelten als "stressed", 1,1 Millionen Menschen leiden unter akuter Nahrungsversorgungsunsicherheit (acutely food insecure) (UNOCHA 12.01.2017) und befinden sich auf den IPC-Stufen drei (Krise) und 4 (Not/Emergency). Alleine im zweiten Halbjahr 2016 hat die Zahl um 20% zugenommen. Prognosen lassen erwarten, dass die Zahl der akut Bedrohten im ersten Halbjahr 2017 um eine weitere Viertelmillion zunehmen wird. Ähnliche Bedingungen hatten im Jahr 2011 zu einer Hungersnot und Hungertoten geführt (FAO 20.12.2016). Folglich fahren humanitäre Organisationen ihre lebensrettenden Maßnahmen hoch, angesammelte Fonds werden angezapft (UNOCHA 12.01.2017). Eine Entschärfung der Situation ist in rein nomadisch genutzten Gebieten nicht für Mai/Juni zu erwarten; in agro-pastoral genutzten Gebieten nicht vor Juni/Juli. Im schlimmsten anzunehmenden Szenario bleibt auch die Gu-Regenzeit des Jahres 2017 – wie gegenwärtig prognostiziert – schwach und in der Folge sinkt die Kaufkraft auf das Niveau der Jahre 2010/2011. Reicht dann die humanitäre Hilfe nicht aus, wird eine Hungersnot (IPC 5) die Folge sein (FEWSNET 16.01.2017). Bereits jetzt werden vereinzelt Hungertote aus den Regionen Bay (UNSOM 16.01.2017) und Gedo gemeldet (SMN 15.01.2017).Eine Entschärfung der Situation ist in rein nomadisch genutzten Gebieten nicht für Mai/Juni zu erwarten; in agro-pastoral genutzten Gebieten nicht vor Juni/Juli. Im schlimmsten anzunehmenden Szenario bleibt auch die Gu-Regenzeit des Jahres 2017 – wie gegenwärtig prognostiziert – schwach und in der Folge sinkt die Kaufkraft auf das Niveau der Jahre 2010 aus 2011,. Reicht dann die humanitäre Hilfe nicht aus, wird eine Hungersnot (IPC 5) die Folge sein (FEWSNET 16.01.2017). Bereits jetzt werden vereinzelt Hungertote aus den Regionen Bay (UNSOM 16.01.2017) und Gedo gemeldet (SMN 15.01.2017). Bild kann nicht dargestellt werden (FEWSNET, Februar 2017) AMISOM, somalische Regierung und somalische Armee kündigten am 03.04.17 eine Operation zur Sicherung der Hauptversorgungswege an, um die Belieferung der ländlichen Gebiete mit Hilfsgütern zu erleichtern. Nach Angaben des Sondergesandten der Afrikanischen Union könne sich eine mögliche Route von Mogadischu bis nach Baidoa (Region Bay) etwa 150 km nordwestlich von Mogadischu erstrecken. AMISOM zufolge seien Einsätze bis zu zwölf Meilen weit beidseits der Straße geplant, um die Herrschaft der al-Schabaab über die ländlichen Gebiete zu schwächen (BAMF 10.04.2017). (FEWSNET, Famine Early Warning Systems Network, Gefahr einer Hungersnot (IPC Phase 5) bleibt in Somalia Februar 2017, http://www.fews.net/print/east-africa/somalia/food-security-outlook/february-2017 FEWSNET, Famine Early Warning Systems Network, Severe drought, rising prices, continued access limitations, and dry forecasts suggest Famine is possible in 2017, 16.01.2017, http://www.fews.net/east-africa/somalia/alert/january-16-2017 SMN, Shabelle Media Network, A Mother and her kids die of hunger in Gedo, 15.01.2017, http://allafrica.com/stories/201701160709.html UNOCHA, UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Somalia – Humanitarian Snapshot, 09.09.2016, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Somalia%20Humanitarian%20Snapshot%20-%20September%202016.pdf AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand November 2016, 01.01.2017 UNOCHA, UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Somalia: Humanitarian Snapshot as of 12 January 2017, 12.01.2017, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/somalia_humanitarian_snapshot_-_january_2017.pdf AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Wirtschaft, Stand Oktober 2016, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Wirtschaft_node.html UNSOM, United Nations Assistance Mission in Somalia, Peter De Clercq bewertet humanitäre Krise in Somalias Southwest State, 16.01.2017, https://unsom.unmissions.org/deputy-srsg-de-clercq-assesses-humanitarian-crisis-somalia%E2%80%99s-south-west-state FAO, Food and Agriculture Organization of the United Nations, With continued drought, Horn of Africa braces for another hunger season, 20.12.2016, http://www.fao.org/news/story/en/item/460996/icode UN Sicherheitsrat, Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrats zur Situation in Somalia, 10.02.2017, http://www.un.org/depts/german/sr/sr_17/sp17-03.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 10.04.2017, http://www.ecoi.net/file_upload/5250_1493028026_deutsch.pdf) Medizinische Versorgung (Information für ganz Somalia) Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft. Die durchschnittliche Lebenserwartung beträgt nach den verfügbaren VN-Angaben 45 Jahre für Männer und 47 Jahre für Frauen. Mütter und Säuglingssterblichkeit sind mit die höchsten weltweit. Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen. Die öffentlichen Krankenhäuser sind mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung/medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Zudem behindert die unzureichende Sicherheitslage ihre Arbeit. Versorgungs- und Gesundheitsmaßnahmen internationaler Hilfsorganisationen mussten auch immer wieder wegen Kampfhandlungen oder aufgrund von Anordnungen örtlicher (islamistischer) Machthaber unterbrochen werden. Die Versorgungslücke, die der Abzug der Hilfsorganisation Ärzte ohne Grenzen im August 2013 hinterließ, ist nach wie vor nicht geschlossen (AA 01.01.2017). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand November 2016, 01.01.2017) Behandlung nach Rückkehr Über die Behandlung rückgeführter somalischer Staatsangehöriger nach Süd- und Zentralsomalia liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor, da insbesondere westliche Staaten Rückführungen nur in sehr begrenztem Ausmaß durchgeführt haben. Staatliche Repressionen sind nicht die Hauptsorge dieser Personengruppe, sondern das gelegentlich unvorhersehbare Verhalten der Sicherheitskräfte, die Sicherheits- und Versorgungslage allgemein sowie mögliche Übergriffe von al-Schabaab. Es gibt keine Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige. Es gibt nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes keine Rückübernahmeabkommen. Der erste Entwurf einer Nationalen Strategie für Migranten, Asylwerber und Flüchtlinge nimmt Bezug auf mögliche Rückübernahmeabkommen im Rahmen des Khartum-Prozesses und Valetta Aktionsplans. Zu möglichen staatlichen Repressionen gegenüber rückgeführten Somaliern in Puntland und "Somaliland" liegen keine Erkenntnisse vor. Es gibt keine Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige und nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes keine separaten Rückübernahmeabkommen (AA 01.01.2017). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand November 2016, 01.01.2017) 2. Beweiswürdigung: 1. Die Identität des Beschwerdeführers (siehe Feststellungen 1.) konnte mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes seines Herkunftsstaates nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Clanzugehörigkeit, Glauben und Herkunftsort beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer erst anlässlich einer Anhaltung wegen seines illegalen Aufenthalts am 14.06.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz stellte ergibt sich aus einem im Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einliegenden Bericht des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 15.06.2015.1. Die Identität des Beschwerdeführers (siehe Feststellungen 1.) konnte mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes seines Herkunftsstaates nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Clanzugehörigkeit, Glauben und Herkunftsort beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer erst anlässlich einer Anhaltung wegen seines illegalen Aufenthalts am 14.06.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz stellte ergibt sich aus einem im Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einliegenden Bericht des Stadtpolizeikommandos römisch 40 vom 15.06.2015. 2. Dass der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war und auch im Fall seiner Rückkehr nicht sein wird (siehe Feststellungen 2.), ergibt sich aus den unglaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat im Lauf des erstinstanzlichen Verfahrens zusammengefasst angegeben die Bundesrepublik Somalia verlassen zu haben, weil er Angst vor al-Schabaab habe. Seinem Vater und ihm sei unterstellt worden, dass sie Spione der somalischen Regierung wären. Seinen Vater habe man deswegen ermordet, den Beschwerdeführer später gefangen genommen; er habe jedoch fliehen können und fürchte im Fall seiner Rückkehr um sein Leben.

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357). Bereits vorab fiel auf, dass der Beschwerdeführer erst anlässlich einer fremdenpolizeilichen Anhaltung wegen seines illegalen Aufenthalts am 14.06.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Von einer Person die tatsächlich aus Angst um das Leben bis nach Österreich flüchtet würde man jedoch erwarten, dass sie unmittelbar nach der Einreise aktiv um Schutz ersucht. Selbstverständlich wäre dieser Umstand für sich allein keinesfalls geeignet gewesen auf die Unglaubwürdigkeit eines späteren Vorbringens zu angeblichen Ausreisegründen zu schließen, sollte sich jedoch im konkreten Fall tatsächlich als Indiz für ein unglaubwürdiges Vorbringen erweisen. Ebenso fiel bereits vorab auf, dass der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Erstbefragung am 15.06.2015, in Gegenwart eines Dolmetschers für die Sprache Somali, zu seinen Fluchtgründen befragt wörtlich angab: "Ich lebe im Süden von Somalia, wo es afrikanische Truppen gibt die sich gegenseitig bekämpfen. Da ich sehr jung bin, hatte ich Angst, dass ich bei einer der Truppen kämpfen muss. Aus diesem Grund organisierte und bezahlte meine Familie meine Flucht aus meiner Heimat." Gefragt, was der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr befürchte, gab er wörtlich an: "In der Stadt wo ich herkomme, herrschen Unruhen und ich befürchte dass ich auch kämpfen muss wenn ich zurück kommen müsste." Hätte man den Vater des Beschwerdeführers tatsächlich ermordet, wäre dieses Erlebnis dermaßen einprägsam gewesen, dass der Beschwerdeführer dies wohl schon anlässlich der Erstbefragung, zumindest in einem Halbsatz erwähnt hätte. Der Beschwerdeführer wurde dazu in der Beschwerdeverhandlung befragt und versuchte offensichtlich Ausreden zu finden, die nicht zu überzeugen vermochten: " R: Warum haben sie bei der ersten Befragung am 15.07.2015 nach Ihrem Fluchtgrund gefragt nicht gesagt, dass al-Schabaab Ihren Vater umgebracht und Sie gefangen genommen hat sondern stattdessen nur ganz generell: "Da ich sehr jung bin, hatte ich Angst, dass ich bei einer der Truppen kämpfen muss. Aus diesem Grund organisierte und bezahlte meine Familie meine Flucht..." (Anmerkung: Befragung Seite 05 bzw. Akte BFA Seite 09). Das klingt so, als hätten Sie zwar Angst gehabt, aber es sei nicht ihr Vater getötet und Sie in Anhaltung misshandelt worden. Wenn mit so etwas Einprägsames passieren würde, würde ich das in einem Satz sagen und nicht nur allgemeine Befürchtungen äußern. P: Mein Zielland war Deutschland. Ich wurde in Österreich auf der Reise nach Deutschland von Polizisten aufgegriffen. Ich war sehr nervös und hatte Angst, weil ich Tage in einem Gefängnis eingesperrt war. Ich sollte nur kurz antworten. Es haben noch viele andere hinter mir auf die Einvernahme gewartet. Mir wurde gesagt, ich könnte später alles genau schildern. R: Aus dem Akt des BFA geht hervor, dass Sie nicht Tage lang in Haft waren, sondern schon am nächsten Tag nachdem Sie in einem Zug aufgegriffen wurden, am Nachmittag befragt wurden. P: Ja, so war es. Es hat sich alles innerhalb von zwei Tagen abgespielt " Der Beschwerdeführer hatte anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung am 19.05.2016, in Gegenwart eines Dolmetschers für die Sprache Somali, zunächst angegeben, dass er von al-Schabaab am 31.10.2014 mitgenommen und ca. 1,5 Wochen angehalten worden sei, widersprüchlich dazu führte er nur wenig später aus am 18.

  1. freigekommen sein. Diesen Widerspruch konnte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung nicht plausibel erklären: " R: Wie viele Tage hat eine Woche? P: 7 Tage. R: Wie viele Tage haben zwei Wochen? P: 14 Tage. R: Aus wie vielen Tagen bestehen eineinhalb Wochen? P: ca. 10 oder 11 Tage. [ ] R: Sie haben in der niederschriftlichen Befragung am 19.05.2016 angegeben, dass Sie am 31.10.2014 mitgenommen und ca. 1,5 Wochen angehalten wurden. Etwas später jedoch behaupten Sie, Sie seien erst am 18.11.2014 freigekommen. Wenn ich, so wie Sie behaupten, angehalten und misshandelt würde, würde ich wissen, ob ich diese Tortur 10 Tage oder 19 Tage, also fast doppelt so lange, durchgemacht habe. Wie sehen Sie das? P: Ich habe damals den
  2. Oktober angegeben. Warum eineinhalb Wochen protokolliert wurde, weiß ich nicht. Ich bin erst am 18.
  3. freigekommen " Hatte der Beschwerdeführer in niederschriftlichen Befragung am 19.05.2016 noch angegeben, dass man ihn in einem Lager innerhalb (seiner) Stadt, nicht sehr weit von seinem Geburtsort, auf der westlichen Seite angehalten habe, meinte er widersprüchlich dazu in der Beschwerdeverhandlung, dass er vermute, dass er am Rande eines ihm unbekannten Dorfes angehalten wurde: " A: Es war nicht sehr weit von meinem Geburtsort, innerhalb der Stadt auf der westlichen Seite " (niederschriftlichen Befragung am 19.05.2016). " R: Wo konkret wurden Sie unter welchen Bedingungen angehalten? P: Ich weiß nicht, wohin ich gebracht wurde. Man hat mir bei der Entführung die Augen verbunden. Ich weiß nur, dass sie Richtung Westen gefahren sind. Ich war gefesselt und wurde bewacht. Deswegen konnte ich nicht weg. Ich wurde am Rand eines mir unbekannten Dorfes angehalten. R: Warum glauben Sie das zu wissen? P: Meine Augen wurden nicht gleich zugebunden, sondern erst als wir meinen Heimatort verließen. Ich habe daher bemerkt, dass es Richtung Westen geht. Ob ich tatsächlich am Rand eines Dorfes angehalten wurde, weiß ich nicht genau. Ich vermute es aber, weil dort viele Autos standen; damit meine ich LKWs und die parken meistens am Ortsrand. R: Sie wissen somit nicht, in welcher Ortschaft Sie angehalten wurden? P: Ja, das weiß ich nicht " (Verhandlungsschrift Seite 13). Bis dahin hätte man alle bisher angeführten Unstimmigkeiten vielleicht noch irgendwie denkmöglich erklären können, aber spätestens bei den Angaben zur dramatischen Flucht aus der Anhaltung wurde auf Grund der gravierenden Widersprüche bei einem derart einprägsamen Erlebnis offensichtlich, dass der Beschwerdeführer eine frei erfundene Geschichte präsentierte: " haben den Stützpunkt bombardiert, in der Nacht. Als die Bomben fielen, sind die Wächter weggelaufen. Es war mit einem Seil die Umgebung gesichert, ich habe das Seil durchgeschnitten und konnte entkommen. [ ] F: Woher haben Sie die Zange, mit der Sie das Seil durchgeschnitten haben? A: Ich habe das nicht geschnitten, ich bin durchgelaufen " (niederschriftlichen Befragung am 19.05.2016). " Sie brachten mich in ein altes Militärlager. [ ] Als wir in diesem Militärlager ankamen, sperrten sie mich in eine Zelle. Die Zelle bestand aus Metall und Kleiderstoff. In der Zelle waren 4 andere Personen. [ ] Wenn am Abend die Wächter irgendwo hingehen wollten, haben sie und alle alleine gelassen. Eines Abends halfen wir uns gegenseitig uns von den Seilen zu befreien. Nachdem wir uns von den Seilen befreit hatten fragten wir uns wie wir aus der Zelle heraus kommen können. Wir haben einen ganzen Tag und ganze Nacht lang arbeiten müssen um den Metallzaun mindestens ein bisschen verschieben zu können. Manchmal habe ich versucht das Metall mit meinen Zähen zerschneiden. Später haben wir geschafft heraus zu kommen. So sind wir vom a-Schaabab Lager entkommen. 20.07.2016" (Schriftliche Ergänzung des Beschwerdeführers zur Beschwerde vom 20.07.2016, verfasst in der Sprache Somali). " R: Unter welchen Bedingungen wurden Sie angehalten? War das im Freien, war das in einem Raum? P: Ich war in einem Gefängnis. Im Hof waren viele Autos von ihnen. Ich war in einer Hütte eingesperrt. Die Hütte war aus Metall. Auf Nachfrage gebe ich an, dass es mehrere Hütten waren und das diese von diesem von einem Metallzaun umgeben waren. Es war ein Holzzaun und dazwischen gab es Metallseile. Entsprechend nachgefragt gebe ich an, dass die Metallseile netzartig gespannt waren. Das Metallgitter war aber nur ca. 1,20m hoch, ich konnte darüber springen. Ich selbst bin 1,68 cm hoch. R: Ich bin 1,62 cm klein und könnte nicht über einen 1,20 cm hohen Zaun springen. Ich könnte nur darüber klettern, weil mir das ja bis zur Brust ginge und ich keine Hochspringerin bin. Wie war das bei Ihnen? P: Ich meinte klettern und nicht springen. R: Wie sind Sie aus der Anhaltung von al-Schabaab freigekommen? Bitte machen Sie konkrete Angaben. P: Ich war in einer der Hütten. Die Hütten selbst waren aus Holz. Und außen war das Gelände von einem Metallgitter umzäunt. Anmerkung PV verlässt den Verhandlungssaal um einer anderen Verhandlung im Haus beizusitzen. Er wird laufend zwischen den Verhandlungen hin und her wechseln. P: Es war am 18.11.2014 spät abends. In der Nähe des Anhaltungsortes gab es einen Kampf zwischen den Regierungstruppen zusammen mit AMISON gegen al-Shabaab. Ich war damals gefesselt an Händen und Füßen. In der Nähe schlugen Raketen ein. Alle al-Shabaab Anhänger haben sich am Kampf beteiligt und wir haben bemerkt, dass wir plötzlich alleine waren. Wir hatten Angst durch die Raketen getötet zu werden. Wir haben einander die Fesseln gelöst. Wir waren insgesamt sechs Gefangene. Nachdem wir alle die Fesseln gelöst hatten, haben wir versucht, die Tür einzutreten. Anmerkung: PV kehrt zurück. P: Mit Füßen und Händen ist uns das gemeinsam gelungen. Als wir aus der Hütte heraußen waren, kamen wir zu dem Gitterzaun. Ich bin als erster hinaufgeklettert und auf der anderen Seite runtergesprungen. Das haben wir alle gemacht und sind dann in verschiedene Richtungen davongelaufen. R: Haben Sie irgendwelche Probleme mit Ihren Zähnen. Ich meine damit, gibt es besondere Abnützungserscheinungen oder Schäden? P: Ich möchte jetzt ergänzen, dass die Holzhütte auch mit einem Seil umwickelt war und ich habe mit meinen Zähnen das Metallseil durchgebissen. Bleibende Schäden an den Zähnen habe ich nicht davon getragen. Mein Zahnfleisch hat danach geblutet, aber davon sieht man heute nichts mehr. R: Wie viele Metallseile waren um die Holzhütte gewickelt? P: Es waren drei Metallseile. R: Wie sind die Bewacher in die Hütte gekommen, wenn drei Metallseile rundherum gespannt waren? P: Diese Hütte hatte eine Eingangstür und die Seile waren nicht vor der Eingangstür. R: Sie haben eben erzählt, dass Sie die Tür gemeinsam eingetretenen haben. Warum hätten Sie dann die Seile mit den Zähnen durchbeißen wollen, wenn Sie schon aus der Hütte draußen waren? P: Es war schwer für uns sechs die Tür aufzutreten, deshalb haben wir zunächst versucht, die Metallseile zu überwinden. R: Warum sind Sie nicht zwischen den drei Metallseilen durchgeklettert? P: Wir waren sehr nervös und haben alles versucht, aus der Hütte rauszukommen. R wiederholt die Frage. P: Weil wir es nicht geschafft haben, die Metallseile durchzuschneiden, haben wir die Tür eingetreten. Anmerkung: Eine vage Skizze der Holzhütte mit den drei Querseilen wird zum Akt genommen. P: Die Abstände zwischen den Seilen waren nicht großgenug um dazwischen durchzuklettern. Entsprechend befragt, kann ich nicht einmal ungefähr genau sagen, wie groß der Abstand zwischen den drei Seilen war. Ich glaube der Abstand war ca. 40 cm. PV: Durch die Bombardierungen war P im Stress, weshalb es vielleicht einfachere Lösungen gegeben hätte, aber der Druck war zu groß. R: Sie schreiben in Ihrer Beschwerde in Somali, dass Sie versucht haben mit Ihren Zähnen einen Metallzaun zu zerschneiden. Hat das Spuren an Ihren Zähnen hinterlassen? P: Nein. R: Heute sprechen Sie von drei Metallseilen, in der Beschwerde in Somali von einem Metallzaun. Anmerkung: D übersetzt P seine eigenen Ausführungen in Somali. P: Es tut mir leid, ich habe das falsch niedergeschrieben. Es war so, wie ich es heute angegeben habe [ ] R: Wie lange haben Sie gebraucht, um aus der Anhaltung zu fliehen? P: Genau weiß ich es nicht, aber ein paar Stunden hat es gedauert. Ich spreche vom Zeitraum von spät am Abend des 18.11.
  4. Damals war die Sonne schon länger untergegangen und für mich war es Nacht. Es kam zu Bombardierungen. Die Flucht gelang uns noch in der Dunkelheit vor Sonnenaufgang. R: Sie haben in der niederschriftlichen Befragung am 19.05.2016 angegeben, dass Sie folgendermaßen freikamen: " Ich war dort ca. 1,5 Wochen, dann sind die AMISON Truppen gekommen und haben den Stützpunkt bombardiert, in der Nacht. Als die Bomben fielen, sind die Wächter weggelaufen. Es war mit einem Seil die Umgebung gesichert, ich habe das Seil durchgeschnitten und konnte entkommen. [ ] F: Woher Hatten Sie die Zange, mit der Sie das Seil durchgeschnitten haben? A: Ich habe das nicht geschnitten, ich bin durchgelaufen" (Anmerkung: Befragung Seite 05 bzw. Akt BFA Seite 39). Diese Flucht haben sie jedoch im in Sprache Somali geschriebenen Teil Ihrer Beschwerde anders dargestellt: " Wenn am Abende die Wächter irgendwo hingehen wollten, haben sie uns alleine gelassen. Eines Abends halfen wir uns gegenseitig uns von den Seilen zu befreien. Nachdem wir uns von den Seilen befreit hatten fragten wir uns wie wir aus der Zelle herauskommen können. Wir haben einen ganzen Tag und ganze Nacht lang arbeiten müssen um den Metallzaun mindestens ein bisschen verschieben zu können. Manchmal habe ich versucht das Metall mit meinen Zähnen zu zerschneiden. Später haben wir geschafft heraus zu kommen. So sind wir von Al-Schabaab Lager entkommen." Wenn Ihre Schilderung der Wahrheit entsprechen würde, hätten Sie wohl gleichbleibende Angaben gemacht. Wie sehen Sie das? P: Die heutige Angabe ist die Wahrheit. Es hat so lange gedauert, wie ich heute geschildert habe. Ich weiß nicht, warum ich einen Tag und eine Nacht in meiner Beschwerde in Somali geschrieben habe. R: Sie haben in der Beschwerde behauptet, den Metallzaun verschoben zu haben. P: Ich war so nervös und habe meine Beschwerde in Somali an dem Tag geschrieben, an dem ich den Bescheid des BA erhalten habe. R: Der Bescheid wurde am 11.07.2016 [zugestellt] und Ihre Beschwerde ist vom 20.07.
  5. P: Ja, das stimmt. Ich war am 20.07.2016 mit meinem Bescheid bei der Rechtsberaterin. R: Sie behaupten in der Befragung am 19.05.2016 zunächst, dass sie ein Seil mit dem die Umgebung gesichert gewesen sei durchgeschnitten hätten und so entkommen konnten, etwas später widersprüchlich, dass sie das Seil nicht durchgeschnitten hätten, sondern durchgelaufen wären. In der Beschwerde jedoch behaupten Sie, dass es ein Metallzaun gewesen wäre und sie den ganzen Tag und die ganze Nacht gearbeitet hätten, um ihn ein bisschen verschieben zu können und versucht hätten das Metall mit Ihren Zähnen zu durchschneiden. Wollen Sie sich zu Ihren unterschiedlichen Angaben äußern? P: Ich habe nicht den Metallzaun gemeint, sondern die Tür. R: Bei einem so einprägsamen Ereignis sollten die Angaben übereinstimmen. Warum behaupten Sie einmal, dass die Wächter wegliefen, weil AMISON Truppen bombardiert hätten, das andere Mal, dass die Wächter sie alleine gelassen hätten, weil sie irgendwo hingewollt hätten, heute dass die "Wächter" kämpfen mussten? P: Die Rechtsberaterin hat mir gesagt, ich soll nur über die Zeit schreiben, während ich im Gefängnis war. Ich weiß nicht, warum ich die Bombardierungen nicht erwähnt habe. Ich war sehr nervös " (Verhandlungsschrift Seite 13ff). Hätte der Beschwerdeführer die Anhaltung tatsächlich erlebt, hätte er nicht in der Beschwerde in Somali angegeben, dass er mit vier anderen Personen angehalten wurde, in der Beschwerdeverhandlung jedoch sie seien zu sechst gewesen. Vor allem aber hätte der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht in Somali ausgeführt, dass er einen Tag und einen Nacht gebraucht habe um zu entkommen, in der Beschwerdeverhandlung jedoch widersprüchlich dazu angegeben, dass er es innerhalb einer Nacht geschafft habe. In der Beschwerde hatte der Beschwerdeführer kein Wort vom dramatischen Anlass, dem Angriff bzw. Bombardement bzw. Beschuss des Lagers erwähnt, sondern angegeben, dass deshalb keine Wächter anwesend gewesen wären, weil diese irgendwo hingehen hätten wollten. Dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen in der Beschwerde auch noch zu steigern versuchte trägt ebenso wenig zur Glaubwürdigkeit bei: " R: Sie wurden im erstinstanzlichen Verfahren bezüglich des Neuerungsverbotes manuduziert. Warum behaupten Sie erstmals in der Beschwerde, dass Sie "zahlreiche Schwierigkeiten wegen meiner Zugehörigkeit zur Awramale Subclan" hatten (Anmerkung: Beschwerde Seite 03 bzw. Akt BFA Seite 205), und haben das nicht schon beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgebracht? P: Ich weiß nicht viel darüber. Mein Vater hat mir nur gesagt, dass ich diesem Clan angehöre. R: Warum bringen Sie das erstmals in der Beschwerde vor, erwähnen es aber mit keinem Wort in der der Beschwerde angefügten Stellungnahme in Somali in der Sie Ihre Probleme schildern? P: Der Hauptgrund ist die al-Shabaab. R: Was konkret meinen Sie, wenn Sie in der Beschwerde ausführen, dass Sie einem "Subclan" angehören der in Somalia diskriminiert wird. Bitte nennen Sie heute im Detail jede einzelne der "zahlreiche"(n) Schwierigkeiten. P: Es gab vor meiner Ausreise auch Clankonflikte. Mein Clan war und ist bis heute nicht bewaffnet und kann sich nicht verteidigen. Ich selbst hatte wegen meiner Clanzugehörigkeit keine Probleme " (Verhandlungsschrift Seite 18). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Clanzugehörigkeit, trotz entsprechender Behauptungen in der Beschwerde, keinerlei Schwierigkeiten hatte oder haben wird, ansonsten hätte er dies viel früher im Verfahren vorgebracht und in der Beschwerdeverhandlung, aufgefordert die erwähnten zahlreichen Schwierigkeiten konkret zu schildern, nicht angegeben, keine Schwierigkeiten gehabt zu haben. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Clanzugehörigkeit, trotz entsprechender Behauptungen in der Beschwerde, keinerlei Schwierigkeiten hatte oder haben wird, ansonsten hätte er dies viel früher im Verfahren vorgebracht und in der Beschwerdeverhandlung, aufgefordert die erwähnten zahlreichen Schwierigkeiten konkret zu schildern, nicht angegeben, keine Schwierigkeiten gehabt zu haben. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen vergleiche VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Auch wenn der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung Länderfeststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Vorlage brachte, in denen aus einem EASO Bericht vom Februar 2016 zitiert wird und in denen ausgeführt wird, dass mehrere wichtige Städte im gesamten Großraum (der Bericht bezieht sich auf die XXXX) sich damals noch unter der Kontrolle der al-Schaabab befanden und die Zahl der terroristischen Aktivitäten inXXXX, nachdem im vierten Quartal 2013 ein Höhepunkt erreicht war, seither konstant zurückgegangen ist, waren diese Länderfeststellungen nicht geeignet das unglaubwürdige Fluchtvorbringen zu behaupteten Vorfällen im November 2014 zu unterstützten. Auch die vorgelegte Berichte zur Sicherheitssituation vom 04.05.2016 mit Verweis auf Pkt. 5 Clans und zu von al-Schaabab beherrschten Gebieten, sowie die Accord Anfragebeantwortung vom 15.07.2016 zum Thema Clan der Cawramale (auch Awramale) waren nicht geeignet das unglaubwürdige Vorbringen zu unterstützen. Obwohl im Accord Bericht Spannungen und Probleme im Juni 2013 und im Dezember 2013 angeführt werden, konnte der Beschwerdeführer keinerlei Diskriminierungen oder Probleme bzw. Konflikte wegen seiner Clanzugehörigkeit nennen. Es wäre wichtiger gewesen, das Vorbringen gleichbleibend und plausibel zu gestalten. Dies, in Verbindung mit dem persönlichen Eindruck den die erkennende Richterin im Lauf der Verhandlung gewinnen konnte und den oben angeführten Widersprüchen, führt dazu, dass das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt ist, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Vorfälle die zur Ausreise aus Somalia geführt haben sollen, frei erfunden sind.Auch wenn der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung Länderfeststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Vorlage brachte, in denen aus einem EASO Bericht vom Februar 2016 zitiert wird und in denen ausgeführt wird, dass mehrere wichtige Städte im gesamten Großraum (der Bericht bezieht sich auf die römisch 40 ) sich damals noch unter der Kontrolle der al-Schaabab befanden und die Zahl der terroristischen Aktivitäten inXXXX, nachdem im vierten Quartal 2013 ein Höhepunkt erreicht war, seither konstant zurückgegangen ist, waren diese Länderfeststellungen nicht geeignet das unglaubwürdige Fluchtvorbringen zu behaupteten Vorfällen im November 2014 zu unterstützten. Auch die vorgelegte Berichte zur Sicherheitssituation vom 04.05.2016 mit Verweis auf Pkt. 5 Clans und zu von al-Schaabab beherrschten Gebieten, sowie die Accord Anfragebeantwortung vom 15.07.2016 zum Thema Clan der Cawramale (auch Awramale) waren nicht geeignet das unglaubwürdige Vorbringen zu unterstützen. Obwohl im Accord Bericht Spannungen und Probleme im Juni 2013 und im Dezember 2013 angeführt werden, konnte der Beschwerdeführer keinerlei Diskriminierungen oder Probleme bzw. Konflikte wegen seiner Clanzugehörigkeit nennen. Es wäre wichtiger gewesen, das Vorbringen gleichbleibend und plausibel zu gestalten. Dies, in Verbindung mit dem persönlichen Eindruck den die erkennende Richterin im Lauf der Verhandlung gewinnen konnte und den oben angeführten Widersprüchen, führt dazu, dass das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt ist, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Vorfälle die zur Ausreise aus Somalia geführt haben sollen, frei erfunden sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht, in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, davon aus, dass der Beschwerdeführer keiner wie immer gearteten Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt war und im Fall seiner Rückkehr nicht sein wird. Dem Beschwerdeführern ist es nicht gelungen, individuelle und konkrete Verfolgungsgründe glaubhaft zu machen, da er nicht in der Lage war, das Szenario, das zu ihrer Ausreise geführt haben soll, glaubhaft darzustellen.
  6. Die Feststellungen zur gesundheitlichen und persönlichen Situation des Beschwerdeführers (siehe Feststellungen 3.), ergeben sich aus den Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und der Beschwerdeverhandlung, sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister). Dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat von Obdachlosigkeit oder existentieller Gefahr betroffen ist, muss nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht befürchtet werden. Seine Mutter und sein XXXX alter Bruder leben nach wie vor dort; der Beschwerdeführer kann wieder gemeinsam mit ihnen die Landwirtschaft bewirtschaften; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.römisch 40 alter Bruder leben nach wie vor dort; der Beschwerdeführer kann wieder gemeinsam mit ihnen die Landwirtschaft bewirtschaften; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
  7. Dass der Beschwerdeführer am 17.08.2015 einen Intensivkurs Deutsch A1 abgeschlossen hat (siehe Feststellungen 4.) ergibt sich aus einer in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Bestätigung. Ob der erfolgreiche Abschluss des Kurses mit einer erfolgreichen Prüfung gleichzusetzen ist, geht aus der Bestätigung zwar nicht hervor, scheint aber auf Grund der Formulierung der Fall gewesen zu sein. Eine erfolgreiche A1 Prüfung in Deutsch bedeutet die Fähigkeit in einfachen Situationen des Alltagslebens auf elementarer Basis zu kommunizieren und Nachweis sprachlicher Kompetenz in routinemäßigen Situationen mit vertrauten Themen und Tätigkeiten. Von den Deutschkenntnissen konnte sich die Richterin in der Beschwerdeverhandlung selbst ein Bild machen. Beschwerdeführer schien die meisten Fragen zu verstehen und bemühte sich in Deutsch zu antworten. Dass der Beschwerdeführer derzeit einen Deutschkurs A2 besucht ergibt sich aus einer in der Beschwerdeverhandlung in Vorlage gebrachten Bestätigung vom 07.04.
  8. Weiters hat er einen Bestätigung vom 04.04.2017 vorgelegt, wonach er auch eine B1 Kurs besucht, der ein Jahr dauert. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens verweisen kann (siehe Feststellungen 4.), gründen sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens verweisen kann (siehe Feststellungen 4.), gründen sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
  9. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (siehe Feststellungen 5.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung am 25.04.2017 dargetanen Dokumentationsmaterial. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung dieser Informationsquellen (deren Inhalt sich seit der Beschwerdeverhandlung nicht entscheidungswesentlich geändert hat) erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Bundesrepublik Somalia.
  10. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 1Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).(Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG). Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Zu A) Zu Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und AsylZu Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

§ 3Abs. 1 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.

cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (Paragraph 11, Absatz eins, AsylG). Da die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen haben soll, unglaubwürdig waren, erübrigt sich die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer konnte in seinem Asylverfahren weder eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft machen, noch waren von Amts wegen Anhaltspunkte für eine solche ableitbar, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen war.Der Beschwerdeführer konnte in seinem Asylverfahren weder eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft machen, noch waren von Amts wegen Anhaltspunkte für eine solche ableitbar, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen war. Zu Spruchpunkt II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und AsylZu Spruchpunkt römisch zwei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

§ 8Abs. 1 Asyl

G ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,

  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG).Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG).

§ 8Abs. 3 Asyl

G sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).

§ 50Abs.

1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Paragraph 50, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

§ 50Abs.

2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).

Paragraph 50, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG).

§ 124Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 (Fr

G 1997) verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.

Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle. Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinen Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinen Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu sämtlichen angeblichen Ausreisegründen war als unglaubwürdig zu werten (siehe Beweiswürdigung 2.) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, vorliegt.Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu sämtlichen angeblichen Ausreisegründen war als unglaubwürdig zu werten (siehe Beweiswürdigung 2.) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, vorliegt. § 50 Abs. 1 FPG verweist auf Art. 2 oder 3 EMRK.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Paragraph 50, Absatz eins, FPG verweist auf Artikel 2, oder 3 EMRK.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427). Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein wird, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Es lässt sich in diesem konkreten Fall nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlt.Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgesetzt sein wird, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Es lässt sich in diesem konkreten Fall nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlt. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene

der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene

der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Im eben zitierten Erkenntnis des VwGH wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die generell angespannte Lage in der Bundesrepublik Somalia (siehe auch Länderfeststellungen 5.). Der Beschwerdeführer hat angegeben aus XXXX zu stammen, weshalb die aktuelle Sicherheits- und Versorgungslage in diesem Teil Südsomalias zu prüfen ist.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die generell angespannte Lage in der Bundesrepublik Somalia (siehe auch Länderfeststellungen 5.). Der Beschwerdeführer hat angegeben aus römisch 40 zu stammen, weshalb die aktuelle Sicherheits- und Versorgungslage in diesem Teil Südsomalias zu prüfen ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich sämtlicher Ausreisegründe war unglaubwürdig. Der Rechtsanwalt hat in der Beschwerdeverhandlung eine Karte in Vorlage gebracht auf der die Lage im Dezember 2015 zu sehen ist und dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers in einem Gebiet liegt, das im Dezember 2015 von Regierungskräfte AMISOM kontrolliert wurde, aber auch an der Grenze zum von al-Schabaab kontrollierten Gebiet. Wenn zudem auf Länderfeststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen wird in denen ein EASO Bericht vom Februar 2016 zitiert wird, aus dem hervorgeht, dass es im Oktober 2015 in XXXX, zu Auseinandersetzungen zwischen Kräften der XXXX und der somalischen Armee kam und es in der Stad XXXX eine großes Potential für Clankonflikte gibt bzw. die al-Schabaab in XXXX eine verdeckte Präsenz hat, während die Stadt XXXX und der nähere Umkreis von den Kräften XXXX, der somalischen Armee und AMISOM kontrolliert wird, ist daraus nicht zu schließen, dass dem Beschwerdeführer alleine deswegen die Rückkehr nicht zumutbar ist. Dies da auf Grund des unglaubwürdigen Vorbringens nicht zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat tatsächlich von al-Schabaab im November 2014 festgenommen wurde und Angst vor Verfolgung durch al-Schabaab haben muss. Auch hatte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angegeben, wegen seiner Clanzugehörigkeit keine Probleme gehabt zu haben (siehe oben Beweiswürdigung 2.).Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich sämtlicher Ausreisegründe war unglaubwürdig. Der Rechtsanwalt hat in der Beschwerdeverhandlung eine Karte in Vorlage gebracht auf der die Lage im Dezember 2015 zu sehen ist und dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers in einem Gebiet liegt, das im Dezember 2015 von Regierungskräfte AMISOM kontrolliert wurde, aber auch an der Grenze zum von al-Schabaab kontrollierten Gebiet. Wenn zudem auf Länderfeststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen wird in denen ein EASO Bericht vom Februar 2016 zitiert wird, aus dem hervorgeht, dass es im Oktober 2015 in römisch 40 , zu Auseinandersetzungen zwischen Kräften der römisch 40 und der somalischen Armee kam und es in der Stad römisch 40 eine großes Potential für Clankonflikte gibt bzw. die al-Schabaab in römisch 40 eine verdeckte Präsenz hat, während die Stadt römisch 40 und der nähere Umkreis von den Kräften römisch 40 , der somalischen Armee und AMISOM kontrolliert wird, ist daraus nicht zu schließen, dass dem Beschwerdeführer alleine deswegen die Rückkehr nicht zumutbar ist. Dies da auf Grund des unglaubwürdigen Vorbringens nicht zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat tatsächlich von al-Schabaab im November 2014 festgenommen wurde und Angst vor Verfolgung durch al-Schabaab haben muss. Auch hatte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angegeben, wegen seiner Clanzugehörigkeit keine Probleme gehabt zu haben (siehe oben Beweiswürdigung 2.). Der Beschwerdeführer war bis zur Ausreise in der Lage den Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX in Südsomalia und wird nach seiner Rückkehr wieder dazu in der Lage sein, zumal seinen Familie eine Landwirtschaft betreibt und er nie behauptet hat aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist zu sein, oder dass seine Familie derzeit im Herkunftsstaat Hunger leiden müsste.Der Beschwerdeführer war bis zur Ausreise in der Lage den Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 in Südsomalia und wird nach seiner Rückkehr wieder dazu in der Lage sein, zumal seinen Familie eine Landwirtschaft betreibt und er nie behauptet hat aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist zu sein, oder dass seine Familie derzeit im Herkunftsstaat Hunger leiden müsste. Auf der weiter oben zu sehenden Landkarte (siehe Feststellungen 5.) zum Thema Gefahr einer Hungersnot vom Februar 2017 ist zu sehen, dass das Gebiet in dem die Landwirtschaft des Beschwerdeführers liegt, sich im gelben Bereich "stressed" (quasi "Stufe" 02 von 05) befindet; Lage angespannt, keine Hungersnot. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass aus der in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Accord Anfragebeantwortung vom 15.07.2016 zum Thema Clan der Cawramale (auch Awramale) hervorgeht, dass die Awramale seit 145 Jahren ein Gebiet im Süden Somalias bewohnen, dass als erstklassiges Land hinsichtlich des landwirtschaftlichen Potentials angesehen wird; das und die derzeitige humanitäre Hilfe könnten Grund dafür sein, warum die aktuelle Lage in diesem Gebiet nicht so schlecht ist, wie in anderen Gebieten. Der Beschwerdeführer hat somit in der Bundesrepublik Somalia nicht zuletzt deshalb, weil seine Familie diese Landwirtschaft betreibt, eine Existenzgrundlage und familiäre Anknüpfungspunkte dort wo er den bei weitem überwiegenden Teil seines Lebens zugebracht hat, womit er nicht völlig auf sich alleine gestellt wäre. Für den Teil der Bundesrepublik Somalia aus dem der Beschwerdeführers stammt und in den er zurückkehrt kann auch unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe. Es ist auf Grund der Länderfeststellungen nicht davon auszugehen, dass dem gesunden Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach XXXX in Südsomalia eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens droht.Es ist auf Grund der Länderfeststellungen nicht davon auszugehen, dass dem gesunden Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach römisch 40 in Südsomalia eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens droht. Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe gekommen wäre, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung gesprochen hätten, sind in diesem konkreten Fall nicht erkennbar.Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe gekommen wäre, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung gesprochen hätten, sind in diesem konkreten Fall nicht erkennbar. Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen. Zu Spruchpunkt III. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und AsylZu Spruchpunkt römisch drei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

§ 57Abs. 1 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 10Abs. 1 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).

§ 9Abs.

2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der FassungÜber die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,).

§ 52Abs.

2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

§ 52Abs.

9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979). Der ledige, kinderlose Beschwerdeführer lebt alleine und hat keine Angehörigen im Bundesgebiet. Alle Verwandten leben in Südsomalia, weshalb im Fall

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