4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem bekämpften Bescheid stellte die belangte Behörde
G iVm § 48 ElWOG 2010 für die XXXX (die nunmehr mitbeteiligte Partei) einen Kostenanpassungsfaktor, die Kosten für das Systemnutzungsentgelt
WOG 2010 für das Jahr 2015, die Kosten für Netzverluste für das Jahr 2015, das der Entgeltermittlung zu Grunde zu legende Mengengerüst, die Mengenbasis für den Bezug aus dem vorgelagerten Netz sowie für zusätzliche vorgelagerte Netzkosten und das der Entgeltermittlung für die Netznutzung von Pumpspeicherkraftwerken zu Grunde zu legende Mengengerüst fest.Mit dem bekämpften Bescheid stellte die belangte Behörde
Paragraph 7, Absatz eins, E-ControlG in Verbindung mit Paragraph 48, ElWOG 2010 für die römisch 40 (die nunmehr mitbeteiligte Partei) einen Kostenanpassungsfaktor, die Kosten für das Systemnutzungsentgelt
Paragraph 51, Absatz 2, ElWOG 2010 für das Jahr 2015, die Kosten für Netzverluste für das Jahr 2015, das der Entgeltermittlung zu Grunde zu legende Mengengerüst, die Mengenbasis für den Bezug aus dem vorgelagerten Netz sowie für zusätzliche vorgelagerte Netzkosten und das der Entgeltermittlung für die Netznutzung von Pumpspeicherkraftwerken zu Grunde zu legende Mengengerüst fest. Dagegen erhob XXXX Beschwerde. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde mit Schriftsatz vom 17.12.2014 vor.Dagegen erhob römisch 40 Beschwerde. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde mit Schriftsatz vom 17.12.2014 vor. Mit Schriftsatz vom 08.03.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 15.03.2017, zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels einer solchen gesetzlichen Regelung Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens Mit ihrer Eingabe vom 08.03.2017 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit und zog die Beschwerde zurück. Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).
7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Es war daher der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 25.07.2013/2013/07/0106) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 25.07.2013/2013/07/0106) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W219.2016294.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.