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{'item': 'W225 2113296-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 8iArt. 130Art. 131§ 6§ 1§ 58§ 17§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.05.2017 GeschäftszahlW225 2113296-1 SpruchW225 2113296-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS LL.M.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG stattgegeben, der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Datum vom 19.3.2010 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die Almen mit den BStNr. XXXX, für die durch sie selbst (als Almbewirtschafter) ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2010 gestellt und dabei ein Almfutterflächenausmaß von 60,35 ha für die erstgenannte und 428,82 ha für die zweitgenannte Alm beantragt wurde.Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die Almen mit den BStNr. römisch 40 , für die durch sie selbst (als Almbewirtschafter) ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2010 gestellt und dabei ein Almfutterflächenausmaß von 60,35 ha für die erstgenannte und 428,82 ha für die zweitgenannte Alm beantragt wurde. 2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010, AZ XXXX, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 2.177,75 gewährt. Auf Basis von 52,59 zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 54,09 ha (davon Almfläche: 38,09

  1. ha)wurde – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichen, keine Zahlung gewährt werden könne – seitens der AMA zunächst eine Fläche im Ausmaß von 53,65 ha für berücksichtigungsfähig beurteilt. Da jedoch maximal jene Fläche zur Auszahlung gelangen könne, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche, wurde seitens der AMA der Beihilfenberechnung letztlich eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 52,59 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010, AZ römisch 40 , wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 2.177,75 gewährt. Auf Basis von 52,59 zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 54,09 ha (davon Almfläche: 38,09
  2. ha)wurde – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichen, keine Zahlung gewährt werden könne – seitens der AMA zunächst eine Fläche im Ausmaß von 53,65 ha für berücksichtigungsfähig beurteilt. Da jedoch maximal jene Fläche zur Auszahlung gelangen könne, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche, wurde seitens der AMA der Beihilfenberechnung letztlich eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 52,59 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 3. Am 6.9.2013 fand auf der Alm mit der BStNR. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer das Antragsjahr 2010 betreffende Flächenabweichung festgestellt und ein Almfutterflächenausmaß von 40,24 ha ermittelt wurde.3. Am 6.9.2013 fand auf der Alm mit der BStNR. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer das Antragsjahr 2010 betreffende Flächenabweichung festgestellt und ein Almfutterflächenausmaß von 40,24 ha ermittelt wurde. 4. Am 3.10.2013 fand auf der Alm mit der BStNR. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer das Antragsjahr 2010 betreffende Flächenabweichung festgestellt und ein Almfutterflächenausmaß von 351,29 ha ermittelt wurde.4. Am 3.10.2013 fand auf der Alm mit der BStNR. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer das Antragsjahr 2010 betreffende Flächenabweichung festgestellt und ein Almfutterflächenausmaß von 351,29 ha ermittelt wurde. 5. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 18.12.2014, AZXXXX, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 1.207,52 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 970,23 ausgesprochen. Auf Basis von (unverändert) 52,59 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 54,02 ha (davon Almfläche: 38,02
  3. ha)wurde der Beihilfenberechnung – unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen– nun eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 44,78 ha (davon Almfläche: 29,22
  4. ha)zu Grunde gelegt. Die AMA sanktionierte aufgrund der festgestellten Flächenabweichungen "von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" die beschwerdeführende Partei insofern, als sie den zugesprochenen Beihilfeantrag um das Doppelte der Differenzfläche kürzte (Flächensanktion in Höhe von EUR 646,82). 6. Gegen den zuletzt genannten Abänderungsbescheid der AMA erhoben die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 29.12.2014, Beschwerde und beantragte 1. den Bescheid ersatzlos zu beheben, andernfalls 2. den Bescheid abzuändern und auszusprechen, dass a. die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und b. jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls c. Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden. Begründend führt die beschwerdeführende Partei aus, dass die Beantragung der Almfutterfläche nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sei und in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftskammer als amtliche Digitalisierungsstelle nach dem Almleitfaden durchgeführt worden sei. Die beschwerdeführende Partei sei Auftreiber auf Gemeinschaftsalmen und hätte keinen Einfluss auf die Beantragung der Almfutterflächen gehabt. Der Beschwerde beigeschlossen wurde eine Erklärung des Auftreibers

§ 8iMOG 2007 betreffend die Alm mit der BSt

Nr. XXXX.Der Beschwerde beigeschlossen wurde eine Erklärung des Auftreibers

Paragraph 8 i, MOG 2007 betreffend die Alm mit der BStNr. römisch 40 . 7. Dem Akt liegen "Bestätigungen

Task Force Almen" der zuständigen Bezirksbauernkammer, eingelangt bei der AMA am 24.2.2014, bei, in der hinsichtlich der Almen mit den BStNr. XXXX bestätigt wird, dass die beschwerdeführende Partei die Flächen im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichungen für die Bezirksbauernkammer und aus ihrer Sicht auch für den Landwirt nicht erkennbar gewesen sei. Die Abweichungen werden in einem beiliegenden Dokument Schlag für Schlag erläutert und begründet.7. Dem Akt liegen "Bestätigungen

Task Force Almen" der zuständigen Bezirksbauernkammer, eingelangt bei der AMA am 24.2.2014, bei, in der hinsichtlich der Almen mit den BStNr. römisch 40 bestätigt wird, dass die beschwerdeführende Partei die Flächen im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichungen für die Bezirksbauernkammer und aus ihrer Sicht auch für den Landwirt nicht erkennbar gewesen sei. Die Abweichungen werden in einem beiliegenden Dokument Schlag für Schlag erläutert und begründet. 8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden vorgesehen werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden vorgesehen werden.

§ 6Abs.

1 leg. cit. ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit. ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (§ 1 leg. cit.) geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (Paragraph eins, leg. cit.) geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des Agr

VG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A)

Art. 130Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 28 Rz 15). Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 28, Rz 15). Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde – ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht – den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar darzulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).

den Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde – ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht – den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar darzulegen (Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 60, AVG). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Im gegenständlichen Fall finden sich weder im angefochtenen Bescheid noch in den vorliegenden Aktenstücken Hinweise, ob überhaupt und wenn ja, wie oder wodurch die Behörde das Vorliegen eines Verschuldens im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid verhängte Sanktion geprüft hat. In der vorliegenden Beschwerde behauptet die beschwerdeführende Partei, sie treffe kein Verschulden, sie habe mit großer Sorgfalt gehandelt. Kann der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben belegen oder auf andere Weise belegen, dass ihn keine Schuld trifft, wären Kürzungen und Ausschlüsse nicht anzuwenden und wäre die verhängte Sanktion rechtswidrig (vgl. Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009). Durch die Nachreichung von "Bestätigungen

Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer mit umfangreichem Tatsachenvorbringen hinsichtlich der betroffenen Schläge durch die beschwerdeführende Partei ergibt sich aber die Notwendigkeit für die belangte Behörde, diese Bestätigung auf ihre Plausibilität und ihre Eignung zu prüfen, einen Irrtum der zuständigen Behörde im Sinn des Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1122/2009 darzulegen, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte oder das Verschulden der beschwerdeführenden Partei auszuschließen. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass es an der beschwerdeführenden Partei gelegen ist, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht bei der Digitalisierung auf die konkrete Beschaffenheit der Flächen vor Ort, die nur ihr selbst bzw. ihrem Vertreter bekannt sein kann, hinzuweisen.Im gegenständlichen Fall finden sich weder im angefochtenen Bescheid noch in den vorliegenden Aktenstücken Hinweise, ob überhaupt und wenn ja, wie oder wodurch die Behörde das Vorliegen eines Verschuldens im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid verhängte Sanktion geprüft hat. In der vorliegenden Beschwerde behauptet die beschwerdeführende Partei, sie treffe kein Verschulden, sie habe mit großer Sorgfalt gehandelt. Kann der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben belegen oder auf andere Weise belegen, dass ihn keine Schuld trifft, wären Kürzungen und Ausschlüsse nicht anzuwenden und wäre die verhängte Sanktion rechtswidrig vergleiche Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) 1122 aus 2009,). Durch die Nachreichung von "Bestätigungen

Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer mit umfangreichem Tatsachenvorbringen hinsichtlich der betroffenen Schläge durch die beschwerdeführende Partei ergibt sich aber die Notwendigkeit für die belangte Behörde, diese Bestätigung auf ihre Plausibilität und ihre Eignung zu prüfen, einen Irrtum der zuständigen Behörde im Sinn des Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, darzulegen, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte oder das Verschulden der beschwerdeführenden Partei auszuschließen. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass es an der beschwerdeführenden Partei gelegen ist, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht bei der Digitalisierung auf die konkrete Beschaffenheit der Flächen vor Ort, die nur ihr selbst bzw. ihrem Vertreter bekannt sein kann, hinzuweisen. Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts. Auch wenn der VwGH der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatz-Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 bereits Grenzen gezogen hat, liegt es im vorliegenden Fall weder im Interesse der Raschheit, noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das BVwG versuchen wollte, die Beschwerde im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 einer Entscheidung zuzuführen. Der Bescheid war daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre. Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens die neuen Ergebnisse – insbesondere die "Bestätigungen

Task Force Almen" – zu berücksichtigen und den ermittelten (geänderten) Sachverhalt dem neu zu erlassenden Bescheid zu Grunde zu legen haben. Bei der Beurteilung, welche beihilfefähige Fläche als berücksichtigungswürdig zu erachten ist, wird sie auch das diesbezüglich erstattete Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu würdigen haben. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ebenfalls abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ebenfalls abgesehen werden. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W225.2113296.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.