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{'item': 'W225 2134554-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133Art. 130Art. 131§ 6§ 40§ 58§ 17§ 24§ 9Artikel 2§ 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.05.2017 GeschäftszahlW225 2134554-1 SpruchW225 2134554-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS, LL.M. a

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schriftsatz vom 13.06.2016 beantragte die XXXX, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH, in 1010 Wien, die Feststellung nach § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (kurz: UVP-G 2000), dass für das Vorhaben "XXXX" kein Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.
  2. Mit Schriftsatz vom 13.06.2016 beantragte die römisch 40 , vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH, in 1010 Wien, die Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (kurz: UVP-G 2000), dass für das Vorhaben "XXXX" kein Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei. In rechtlicher Hinsicht wurde im Antrag ausgeführt, dass für das gegenständliche Vorhaben kein Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei, da kein Tatbestand des Anhang 1 Z 6 UVP-G 2000, auch unter Anwendung der Kumulierungsbestimmung des § 3 Abs. 2 leg. cit. erfüllt sei.In rechtlicher Hinsicht wurde im Antrag ausgeführt, dass für das gegenständliche Vorhaben kein Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei, da kein Tatbestand des Anhang 1 Ziffer 6, UVP-G 2000, auch unter Anwendung der Kumulierungsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. erfüllt sei.
  3. Mit Schreiben vom 15.06.2016 forderte die belangte Behörde, im Rahmen des Parteiengehörs, die Parteien zur Stellungnahme auf.
  4. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan teilte in der Stellungnahme vom 20.06.2016 mit, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Vorhaben bestehen würden. Weitere Stellungnahmen waren dem Akt nicht zu entnehmen.
  5. Mit Bescheid vom XXXX, stellte die Niederösterreichische Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Energierecht, als zuständige UVP-Behörde fest, dass das Vorhaben "XXXX", nämlich der Abbau der bestehenden sieben Anlagen der Type De-Wind D8 (Gesamtnennleistung 14 MW) und deren Ersatz durch vier Anlagen der Type Vestas V126 mit einer Nennleistung von je 3,45 MW und einer künftigen Gesamtkapazität von 13,8 MW, in den XXXX keinen Tatbestand im Sinn des § 3 a UVP-G 2000 iVm Z 6 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfülle und damit nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege.
  6. Mit Bescheid vom römisch 40 , stellte die Niederösterreichische Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Energierecht, als zuständige UVP-Behörde fest, dass das Vorhaben "XXXX", nämlich der Abbau der bestehenden sieben Anlagen der Type De-Wind D8 (Gesamtnennleistung 14 MW) und deren Ersatz durch vier Anlagen der Type Vestas V126 mit einer Nennleistung von je 3,45 MW und einer künftigen Gesamtkapazität von 13,8 MW, in den römisch 40 keinen Tatbestand im Sinn des Paragraph 3, a UVP-G 2000 in Verbindung mit Ziffer 6, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfülle und damit nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob die "XXXX" (Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 16.08.2016 Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die bestehenden Windkraftanlagen nicht veraltet seien und ein vorzeitiger Abbau Ressourcenverschwendung bedeute, was von der belangten Behörde mit zu berücksichtigen sei. Weder sei von der Projektwerberin nachgewiesen worden, dass eine Kumulationswirkung auszuschließen sei, noch sei die Ertragsteigerung durch die Neuanlagen berücksichtigt worden. Dem Bescheid sei auch kein Zeitpunkt für die Demontage der bestehenden Anlagen zu entnehmen, was der Projektweberin ermögliche diesen Zeitpunkt frei zu wählen und daher die Möglichkeit bestehe, dass sowohl das alte als auch das neu zu errichtende Vorhaben gemeinsam betrieben werden. Dies habe jedoch zur Folge, dass auch die Kumulierungsbestimmung des § 3 Abs 6 iVm Z 6 lit. a Anhang 1 UVP-G 2000 erfüllt sei. Außerdem befinde sich das Vorhaben in einem faktischen Vogelschutzgebiet. Die Vogelpopulation sei dadurch gefährdet.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob die "XXXX" (Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 16.08.2016 Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die bestehenden Windkraftanlagen nicht veraltet seien und ein vorzeitiger Abbau Ressourcenverschwendung bedeute, was von der belangten Behörde mit zu berücksichtigen sei. Weder sei von der Projektwerberin nachgewiesen worden, dass eine Kumulationswirkung auszuschließen sei, noch sei die Ertragsteigerung durch die Neuanlagen berücksichtigt worden. Dem Bescheid sei auch kein Zeitpunkt für die Demontage der bestehenden Anlagen zu entnehmen, was der Projektweberin ermögliche diesen Zeitpunkt frei zu wählen und daher die Möglichkeit bestehe, dass sowohl das alte als auch das neu zu errichtende Vorhaben gemeinsam betrieben werden. Dies habe jedoch zur Folge, dass auch die Kumulierungsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 6, in Verbindung mit Ziffer 6, Litera a, Anhang 1 UVP-G 2000 erfüllt sei. Außerdem befinde sich das Vorhaben in einem faktischen Vogelschutzgebiet. Die Vogelpopulation sei dadurch gefährdet.
  9. Mit Schreiben vom 06.09.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde auf DVD dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  10. Mit Schreiben vom 14.12.2016 übermittelte das erkennende Gericht die Beschwerde an die Parteien zur Stellungnahme.
  11. Mit Schreiben vom 19.12.2016 übermittelte die Projektwerberin eine Beschwerdebeantwortung. Darin legte diese dar, dass die Bürgerinitiative ihre Existenz im Verfahren bisher nicht nachgewiesen habe und auch sonst keine Beschwerdelegitimation derselben bestehe. Weiters, dass es durch das Vorhaben zu keiner Kapazitätserhöhung komme, das Vorhaben in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A situiert sei und selbst unter Anwendung der Kumulierungsbestimmung keine UVP-Pflicht bestehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin "XXXX" hat weder Parteistellung noch ist diese berechtigt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Die Bürgerinitiative wurde nicht rechtswirksam gegründet. Die dafür notwendige Unterschriftenliste wurde nicht vorgelegt. Es wurde von der Beschwerdeführerin keine Einwendung im Behördenverfahren erhoben.
  13. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Parteistellung und Gründung der Bürgerinitiative ergeben sich aus dem Inhalt des Verfahrensaktes und der außer Zweifel stehenden sowie im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Zu Spruchpunkt A): 3.1.
  16. Zuständigkeit und Allgemeines:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Artikel 131

, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt

§ 40Abs.

2 UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.Gegenständlich liegt

Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. 3.1.

  1. Die anwendbaren Rechtsvorschriften lauten (Anm.: Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht):3.1.
  2. Die anwendbaren Rechtsvorschriften lauten Anmerkung, Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht): § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 idgF lautet:Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 idgF lautet: "Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen

§ 9Abs.

4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.""Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen

Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit." § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 idgF lautet:Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 idgF lautet: "Stellt die Behörde

Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist [ ] eine anerkannte Umweltorganisationen oder ein Nachbarn berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.""Stellt die Behörde

Absatz 7, fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist [ ] eine anerkannte Umweltorganisationen oder ein Nachbarn berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben." § 19 UVP-G 2000 idgF lautet:Paragraph 19, UVP-G 2000 idgF lautet: "

(1)Ziffer 6: Parteistellung haben Bürgerinitiativen, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2)."
(1)Ziffer 6: Parteistellung haben Bürgerinitiativen, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Absatz 2,).
(4)Eine Stellungnahme

§ 9Abs.

5 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei oder als Beteiligte (Abs. 2) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

(4)Eine Stellungnahme

Paragraph 9, Absatz 5, kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach Paragraph 20, als Partei oder als Beteiligte (Absatz 2,) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL), lautet:Artikel eins, Absatz 2, der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL), lautet: "d) Öffentlichkeit": eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen; e) "betroffene Öffentlichkeit": die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren

Artikel 2

Absatz 2 betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse." Art. 11 der UVP-RL lautet:Artikel 11, der UVP-RL lautet: "

(1)Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die
  1. a)ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ
  2. b)eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.
(2)Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.
(3)Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels verletzt werden können.
(4)Dieser Artikel schließt die Möglichkeit eines vorausgehenden Überprüfungsverfahrens bei einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht. Die betreffenden Verfahren werden fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer durchgeführt.
(5)Um die Effektivität dieses Artikels zu fördern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zugänglich gemacht werden." 3.1.
  1. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Eine Beschwerde ist nach § 28 Abs. 1 VwGVG wegen fehlender Beschwerdelegitimation immer dann zurückzuweisen, wenn das Bundesverwaltungsgericht zur Erkenntnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Entscheidung unabhängig von der Frage der Gesetzmäßigkeit in ihren Rechten nicht verletzt sein kann (vgl. VwGH
  2. Juni 2015, Ra 2014/04/0042).Eine Beschwerde ist nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wegen fehlender Beschwerdelegitimation immer dann zurückzuweisen, wenn das Bundesverwaltungsgericht zur Erkenntnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Entscheidung unabhängig von der Frage der Gesetzmäßigkeit in ihren Rechten nicht verletzt sein kann vergleiche VwGH
  3. Juni 2015, Ra 2014/04/0042). Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ergibt sich, dass Parteistellung und das Recht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu erheben, nur der Projektwerber, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde haben. Gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid ist auch eine anerkannte Umweltorganisation und ein Nachbar

§ 3Abs. 7a UVP-G 2000 berechtigt, Beschwerde an das BVw

G zu erheben. Die Aufzählung des § 3 Abs. 7 und 7a UVP-G 2000 ist abschließend. Die Bürgerinitiative hat demnach weder Parteistellung noch Beschwerdelegitimation an das BVwG. Dies bedeutet, dass die Bürgerinitiative selbst bei rechtswirksamer Gründung als solche nicht berechtigt ist, gegen einen negativen Feststellungsbescheid nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.Aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ergibt sich, dass Parteistellung und das Recht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu erheben, nur der Projektwerber, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde haben. Gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid ist auch eine anerkannte Umweltorganisation und ein Nachbar

Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 berechtigt, Beschwerde an das BVwG zu erheben. Die Aufzählung des Paragraph 3, Absatz 7 und 7 a UVP-G 2000 ist abschließend. Die Bürgerinitiative hat demnach weder Parteistellung noch Beschwerdelegitimation an das BVwG. Dies bedeutet, dass die Bürgerinitiative selbst bei rechtswirksamer Gründung als solche nicht berechtigt ist, gegen einen negativen Feststellungsbescheid nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerdeführerin stützt die Beschwerdelegitimation auf die nicht weiter begründete und dargelegte Aussage, als Bürgerinitiative zu fungieren. Die beschwerdeführende Bürgerinitiative hat jedoch ihre Existenz im Verfahren bisher nicht nachgewiesen. Für den Nachweis des rechtswirksamen Zustandekommens im UVP-Genehmigungsverfahren ist die Vorlage einer Unterschriftenliste nach den Anforderungen des § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 erforderlich.Die Beschwerdeführerin stützt die Beschwerdelegitimation auf die nicht weiter begründete und dargelegte Aussage, als Bürgerinitiative zu fungieren. Die beschwerdeführende Bürgerinitiative hat jedoch ihre Existenz im Verfahren bisher nicht nachgewiesen. Für den Nachweis des rechtswirksamen Zustandekommens im UVP-Genehmigungsverfahren ist die Vorlage einer Unterschriftenliste nach den Anforderungen des Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 erforderlich. Die UVP-Behörde ist, wie sich aus der Beschwerdevorlage ergibt, zweifellos davon ausgegangen, dass die Bürgerinitiative nicht rechtswirksam zustande gekommen ist. Im Behördenverfahren hatte die Bürgerinitiative, wie sich aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, keine Einwendungen erhoben. Im Hinblick auf die völlig eindeutige Rechtslage zur Gründung einer Bürgerinitiative möge es genügen, statt auf viele gleichlautende Ausführungen in Judikatur und Lehre auf die wesentlichen Aussagen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2006, V14/06, hinzuweisen, nämlich: "[ ] Die Einräumung weit reichender Verfahrens- sowie Rechtsmittelbefugnisse einschließlich der Legitimation zur Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts für eine juristische Konstruktion, nämlich für eine vom Gesetzgeber sog "Bürgerinitiative", gebietet, dass das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer Parteistellung oder Antragslegitimation i.S.d. § 19 Abs. 4 und § 24 Abs. 11 UVP-G 2000 genau zu prüfen ist (vgl. auch VfSlg 16242/2001)." [ ] "Unter der Bezeichnung "Bürgerinitiative" werden vom Gesetzgeber Kollektivgebilde mit minimalem Organisationsgrad mit der Parteistellung in äußerst komplexen (Verwaltungs)Verfahren ausgezeichnet, die der schwierigen Klarstellung der Umweltauswirkungen von Großprojekten ebenso wie dem rechtsstaatlichen Rechtsschutz (auch in Gestalt der Antragstellung vor dem Verfassungsgerichtshof

§ 24Abs.

11 UVP-G 2000) dienen sollen. Für das Vorliegen einer "Bürgerinitiative" als nach § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 berechtigter Personenmehrheit ist es notwendig, dass die physischen Personen, welche nachfolgend als "Bürgerinitiative" einschreiten, eine gleichgerichtete Interessenstruktur (vgl. § 24c Abs. 5 Z 2 UVP-G 2000) in Bezug auf den Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung aufweisen.Im Hinblick auf die völlig eindeutige Rechtslage zur Gründung einer Bürgerinitiative möge es genügen, statt auf viele gleichlautende Ausführungen in Judikatur und Lehre auf die wesentlichen Aussagen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2006, V14/06, hinzuweisen, nämlich: "[ ] Die Einräumung weit reichender Verfahrens- sowie Rechtsmittelbefugnisse einschließlich der Legitimation zur Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts für eine juristische Konstruktion, nämlich für eine vom Gesetzgeber sog "Bürgerinitiative", gebietet, dass das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer Parteistellung oder Antragslegitimation i.S.d. Paragraph 19, Absatz 4 und Paragraph 24, Absatz 11, UVP-G 2000 genau zu prüfen ist vergleiche auch VfSlg 16242 aus 2001,)." [ ] "Unter der Bezeichnung "Bürgerinitiative" werden vom Gesetzgeber Kollektivgebilde mit minimalem Organisationsgrad mit der Parteistellung in äußerst komplexen (Verwaltungs)Verfahren ausgezeichnet, die der schwierigen Klarstellung der Umweltauswirkungen von Großprojekten ebenso wie dem rechtsstaatlichen Rechtsschutz (auch in Gestalt der Antragstellung vor dem Verfassungsgerichtshof

Paragraph 24, Absatz 11, UVP-G 2000) dienen sollen. Für das Vorliegen einer "Bürgerinitiative" als nach Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 berechtigter Personenmehrheit ist es notwendig, dass die physischen Personen, welche nachfolgend als "Bürgerinitiative" einschreiten, eine gleichgerichtete Interessenstruktur vergleiche Paragraph 24 c, Absatz 5, Ziffer 2, UVP-G 2000) in Bezug auf den Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung aufweisen. § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 verlangt daher, dass eine bereits vorliegende schriftliche Stellungnahme zum Vorhaben (wohl auch: oder) zur Umweltverträglichkeitserklärung durch die Unterschrift des zukünftigen Mitgliedes der Bürgerinitiative in Gestalt der Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt wird und dass die zur Unterstützung erstellte Unterschriftenliste "gleichzeitig mit der Stellungnahme" während der Auflagefrist einzubringen ist" (siehe US 26.4.2013, US 7B/2013/3-11 – Gaschurn).Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 verlangt daher, dass eine bereits vorliegende schriftliche Stellungnahme zum Vorhaben (wohl auch: oder) zur Umweltverträglichkeitserklärung durch die Unterschrift des zukünftigen Mitgliedes der Bürgerinitiative in Gestalt der Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt wird und dass die zur Unterstützung erstellte Unterschriftenliste "gleichzeitig mit der Stellungnahme" während der Auflagefrist einzubringen ist" (siehe US 26.4.2013, US 7B/2013/3-11 – Gaschurn). Abschließend wird festgehalten, dass keine Unterschriftenliste zur Gründung der Bürgerinitiative vorliegt. Die Bürgerinitiative ist somit nicht als Bürgerinitiative im Sinne des § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 rechtswirksam zustande gekommen. Aus § 3 Abs. 7 und 7a UVP-G 2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2016 erfließt, im Lichte obiger Ausführungen, dass der österreichische Gesetzgeber im Sinne des eindeutigen Gesetzeswortlautes Bürgerinitiativen weder ein Antragsrecht auf Einleitung, noch Parteistellung im Feststellungsverfahren, noch ein Beschwerderecht einräumt. Auf einen etwaigen unionsrechtlichen Kontext war deshalb nicht weiter einzugehen.Abschließend wird festgehalten, dass keine Unterschriftenliste zur Gründung der Bürgerinitiative vorliegt. Die Bürgerinitiative ist somit nicht als Bürgerinitiative im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 rechtswirksam zustande gekommen. Aus Paragraph 3, Absatz 7 und 7 a UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016, erfließt, im Lichte obiger Ausführungen, dass der österreichische Gesetzgeber im Sinne des eindeutigen Gesetzeswortlautes Bürgerinitiativen weder ein Antragsrecht auf Einleitung, noch Parteistellung im Feststellungsverfahren, noch ein Beschwerderecht einräumt. Auf einen etwaigen unionsrechtlichen Kontext war deshalb nicht weiter einzugehen. Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.11.2014, 2013/05/0022; VwGH 14.12.2004, 2004/05/0256) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.11.2014, 2013/05/0022; VwGH 14.12.2004, 2004/05/0256) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W225.2134554.1.00

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