GVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt
2 UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.Gegenständlich liegt
Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. 3.1.
4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.""Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen
Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit." § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 idgF lautet:Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 idgF lautet: "Stellt die Behörde
Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist [ ] eine anerkannte Umweltorganisationen oder ein Nachbarn berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.""Stellt die Behörde
Absatz 7, fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist [ ] eine anerkannte Umweltorganisationen oder ein Nachbarn berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben." § 19 UVP-G 2000 idgF lautet:Paragraph 19, UVP-G 2000 idgF lautet: "
5 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei oder als Beteiligte (Abs. 2) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
Paragraph 9, Absatz 5, kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach Paragraph 20, als Partei oder als Beteiligte (Absatz 2,) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL), lautet:Artikel eins, Absatz 2, der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL), lautet: "d) Öffentlichkeit": eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen; e) "betroffene Öffentlichkeit": die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren
Absatz 2 betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse." Art. 11 der UVP-RL lautet:Artikel 11, der UVP-RL lautet: "
G zu erheben. Die Aufzählung des § 3 Abs. 7 und 7a UVP-G 2000 ist abschließend. Die Bürgerinitiative hat demnach weder Parteistellung noch Beschwerdelegitimation an das BVwG. Dies bedeutet, dass die Bürgerinitiative selbst bei rechtswirksamer Gründung als solche nicht berechtigt ist, gegen einen negativen Feststellungsbescheid nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.Aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ergibt sich, dass Parteistellung und das Recht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu erheben, nur der Projektwerber, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde haben. Gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid ist auch eine anerkannte Umweltorganisation und ein Nachbar
Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 berechtigt, Beschwerde an das BVwG zu erheben. Die Aufzählung des Paragraph 3, Absatz 7 und 7 a UVP-G 2000 ist abschließend. Die Bürgerinitiative hat demnach weder Parteistellung noch Beschwerdelegitimation an das BVwG. Dies bedeutet, dass die Bürgerinitiative selbst bei rechtswirksamer Gründung als solche nicht berechtigt ist, gegen einen negativen Feststellungsbescheid nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerdeführerin stützt die Beschwerdelegitimation auf die nicht weiter begründete und dargelegte Aussage, als Bürgerinitiative zu fungieren. Die beschwerdeführende Bürgerinitiative hat jedoch ihre Existenz im Verfahren bisher nicht nachgewiesen. Für den Nachweis des rechtswirksamen Zustandekommens im UVP-Genehmigungsverfahren ist die Vorlage einer Unterschriftenliste nach den Anforderungen des § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 erforderlich.Die Beschwerdeführerin stützt die Beschwerdelegitimation auf die nicht weiter begründete und dargelegte Aussage, als Bürgerinitiative zu fungieren. Die beschwerdeführende Bürgerinitiative hat jedoch ihre Existenz im Verfahren bisher nicht nachgewiesen. Für den Nachweis des rechtswirksamen Zustandekommens im UVP-Genehmigungsverfahren ist die Vorlage einer Unterschriftenliste nach den Anforderungen des Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 erforderlich. Die UVP-Behörde ist, wie sich aus der Beschwerdevorlage ergibt, zweifellos davon ausgegangen, dass die Bürgerinitiative nicht rechtswirksam zustande gekommen ist. Im Behördenverfahren hatte die Bürgerinitiative, wie sich aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, keine Einwendungen erhoben. Im Hinblick auf die völlig eindeutige Rechtslage zur Gründung einer Bürgerinitiative möge es genügen, statt auf viele gleichlautende Ausführungen in Judikatur und Lehre auf die wesentlichen Aussagen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2006, V14/06, hinzuweisen, nämlich: "[ ] Die Einräumung weit reichender Verfahrens- sowie Rechtsmittelbefugnisse einschließlich der Legitimation zur Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts für eine juristische Konstruktion, nämlich für eine vom Gesetzgeber sog "Bürgerinitiative", gebietet, dass das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer Parteistellung oder Antragslegitimation i.S.d. § 19 Abs. 4 und § 24 Abs. 11 UVP-G 2000 genau zu prüfen ist (vgl. auch VfSlg 16242/2001)." [ ] "Unter der Bezeichnung "Bürgerinitiative" werden vom Gesetzgeber Kollektivgebilde mit minimalem Organisationsgrad mit der Parteistellung in äußerst komplexen (Verwaltungs)Verfahren ausgezeichnet, die der schwierigen Klarstellung der Umweltauswirkungen von Großprojekten ebenso wie dem rechtsstaatlichen Rechtsschutz (auch in Gestalt der Antragstellung vor dem Verfassungsgerichtshof
11 UVP-G 2000) dienen sollen. Für das Vorliegen einer "Bürgerinitiative" als nach § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 berechtigter Personenmehrheit ist es notwendig, dass die physischen Personen, welche nachfolgend als "Bürgerinitiative" einschreiten, eine gleichgerichtete Interessenstruktur (vgl. § 24c Abs. 5 Z 2 UVP-G 2000) in Bezug auf den Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung aufweisen.Im Hinblick auf die völlig eindeutige Rechtslage zur Gründung einer Bürgerinitiative möge es genügen, statt auf viele gleichlautende Ausführungen in Judikatur und Lehre auf die wesentlichen Aussagen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2006, V14/06, hinzuweisen, nämlich: "[ ] Die Einräumung weit reichender Verfahrens- sowie Rechtsmittelbefugnisse einschließlich der Legitimation zur Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts für eine juristische Konstruktion, nämlich für eine vom Gesetzgeber sog "Bürgerinitiative", gebietet, dass das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer Parteistellung oder Antragslegitimation i.S.d. Paragraph 19, Absatz 4 und Paragraph 24, Absatz 11, UVP-G 2000 genau zu prüfen ist vergleiche auch VfSlg 16242 aus 2001,)." [ ] "Unter der Bezeichnung "Bürgerinitiative" werden vom Gesetzgeber Kollektivgebilde mit minimalem Organisationsgrad mit der Parteistellung in äußerst komplexen (Verwaltungs)Verfahren ausgezeichnet, die der schwierigen Klarstellung der Umweltauswirkungen von Großprojekten ebenso wie dem rechtsstaatlichen Rechtsschutz (auch in Gestalt der Antragstellung vor dem Verfassungsgerichtshof
Paragraph 24, Absatz 11, UVP-G 2000) dienen sollen. Für das Vorliegen einer "Bürgerinitiative" als nach Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 berechtigter Personenmehrheit ist es notwendig, dass die physischen Personen, welche nachfolgend als "Bürgerinitiative" einschreiten, eine gleichgerichtete Interessenstruktur vergleiche Paragraph 24 c, Absatz 5, Ziffer 2, UVP-G 2000) in Bezug auf den Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung aufweisen. § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 verlangt daher, dass eine bereits vorliegende schriftliche Stellungnahme zum Vorhaben (wohl auch: oder) zur Umweltverträglichkeitserklärung durch die Unterschrift des zukünftigen Mitgliedes der Bürgerinitiative in Gestalt der Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt wird und dass die zur Unterstützung erstellte Unterschriftenliste "gleichzeitig mit der Stellungnahme" während der Auflagefrist einzubringen ist" (siehe US 26.4.2013, US 7B/2013/3-11 – Gaschurn).Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 verlangt daher, dass eine bereits vorliegende schriftliche Stellungnahme zum Vorhaben (wohl auch: oder) zur Umweltverträglichkeitserklärung durch die Unterschrift des zukünftigen Mitgliedes der Bürgerinitiative in Gestalt der Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt wird und dass die zur Unterstützung erstellte Unterschriftenliste "gleichzeitig mit der Stellungnahme" während der Auflagefrist einzubringen ist" (siehe US 26.4.2013, US 7B/2013/3-11 – Gaschurn). Abschließend wird festgehalten, dass keine Unterschriftenliste zur Gründung der Bürgerinitiative vorliegt. Die Bürgerinitiative ist somit nicht als Bürgerinitiative im Sinne des § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 rechtswirksam zustande gekommen. Aus § 3 Abs. 7 und 7a UVP-G 2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2016 erfließt, im Lichte obiger Ausführungen, dass der österreichische Gesetzgeber im Sinne des eindeutigen Gesetzeswortlautes Bürgerinitiativen weder ein Antragsrecht auf Einleitung, noch Parteistellung im Feststellungsverfahren, noch ein Beschwerderecht einräumt. Auf einen etwaigen unionsrechtlichen Kontext war deshalb nicht weiter einzugehen.Abschließend wird festgehalten, dass keine Unterschriftenliste zur Gründung der Bürgerinitiative vorliegt. Die Bürgerinitiative ist somit nicht als Bürgerinitiative im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 rechtswirksam zustande gekommen. Aus Paragraph 3, Absatz 7 und 7 a UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016, erfließt, im Lichte obiger Ausführungen, dass der österreichische Gesetzgeber im Sinne des eindeutigen Gesetzeswortlautes Bürgerinitiativen weder ein Antragsrecht auf Einleitung, noch Parteistellung im Feststellungsverfahren, noch ein Beschwerderecht einräumt. Auf einen etwaigen unionsrechtlichen Kontext war deshalb nicht weiter einzugehen. Zu Spruchpunkt B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.11.2014, 2013/05/0022; VwGH 14.12.2004, 2004/05/0256) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.11.2014, 2013/05/0022; VwGH 14.12.2004, 2004/05/0256) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W225.2134554.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.