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{'item': 'W230 2155520-1'}

Obsah (6)Art. 133§ 1§ 22§ 6§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.05.2017 GeschäftszahlW230 2155520-1 SpruchW230 2155520-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M.,

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang (gleichzeitig – unstrittiger – Sachverhalt):römisch eins. Verfahrensgang (gleichzeitig – unstrittiger – Sachverhalt): Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.03.2017, Zl. FMA-UB0001.200/0033-BUG/2016 sprach die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA, im Folgenden: belangte Behörde) gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft Folgendes aus: "I. Die XXXX, FN XXXX, hat das unerlaubte Anbieten bzw. die unerlaubte Erbringung des Kreditgeschäfts

§ 1Abs.

1 Z 3 BWG zu unterlassen."I. Die römisch 40 , FN römisch 40 , hat das unerlaubte Anbieten bzw. die unerlaubte Erbringung des Kreditgeschäfts

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, BWG zu unterlassen. II.römisch zwei. 1. Die XXXX, FN XXXX, hat ferner das unerlaubte Anbieten bzw. die unerlaubte Erbringung des Zahlungsgeschäfts in der Form des Überweisungsgeschäfts

§ 1Abs. 2 Z 2 lit. c Za

DiG zu unterlassen.1. Die römisch 40 , FN römisch 40 , hat ferner das unerlaubte Anbieten bzw. die unerlaubte Erbringung des Zahlungsgeschäfts in der Form des Überweisungsgeschäfts

Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, ZaDiG zu unterlassen. 2. Dies ist der FMA binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides durch Vorlage folgender Unterlagen nachzuweisen:

  1. a)Vorlage einer Kundenliste, welche Name, Adresse und Geburtsdatum jener Kunden enthält, welche den ‚Dienstleistungsvertrag‘ (Beilage ./1, die einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bildet) mit der XXXX, FN XXXX, abgeschlossen haben;
  2. a)Vorlage einer Kundenliste, welche Name, Adresse und Geburtsdatum jener Kunden enthält, welche den ‚Dienstleistungsvertrag‘ (Beilage ./1, die einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bildet) mit der römisch 40 , FN römisch 40 , abgeschlossen haben;
  3. b)Vorlage von Unterlagen zum Nachweis darüber, dass die unter
  4. a)genannten Vertragsverhältnisse aufgekündigt wurden;
  5. c)Vorlage eines aktualisierten Gesellschaftsvertrags bzw. einer aktualisierten Erklärung über die Errichtung einer GmbH betreffend die XXXX FN XXXX, mit der Maßgabe, dass der darin formulierte Unternehmensgegenstand nicht mehr ‚Verwaltung und Weiterleitung von Geldern an die Gläubiger‘ oder eine sinngemäße Tätigkeit enthält. Weiters ist ein Nachweis darüber vorzulegen, dass der aktualisierte Gesellschaftsvertrag bzw. die aktualisierte Erklärung beim Firmenbuchgericht eingebracht wurde.
  6. c)Vorlage eines aktualisierten Gesellschaftsvertrags bzw. einer aktualisierten Erklärung über die Errichtung einer GmbH betreffend die römisch 40 FN römisch 40 , mit der Maßgabe, dass der darin formulierte Unternehmensgegenstand nicht mehr ‚Verwaltung und Weiterleitung von Geldern an die Gläubiger‘ oder eine sinngemäße Tätigkeit enthält. Weiters ist ein Nachweis darüber vorzulegen, dass der aktualisierte Gesellschaftsvertrag bzw. die aktualisierte Erklärung beim Firmenbuchgericht eingebracht wurde. III. Bei Nichtbefolgung der Spruchpunkte I., II.1. und II.2. wird die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die XXXX, FN XXXX, eine Zwangsstrafe in Höhe von jeweils EUR 5.000,- verhängen."römisch drei. Bei Nichtbefolgung der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei.1. und römisch zwei.2. wird die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die römisch 40 , FN römisch 40 , eine Zwangsstrafe in Höhe von jeweils EUR 5.000,- verhängen." Mit Schriftsatz vom 19.04.2017 erhob die beschwerdeführende Gesellschaft dagegen Beschwerde und verband die Beschwerde mit dem "Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 22 Abs. 2 FMABG iVm §§ 12 VwGVG", respektive dem als Punkt 2. des Beschwerdebegehrens formulierten Antrag mit folgendem Wortlaut: "Bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Beschwerde darf vorläufig nicht daraus vollstreckt werden. Sie hat aufschiebende Wirkung".Mit Schriftsatz vom 19.04.2017 erhob die beschwerdeführende Gesellschaft dagegen Beschwerde und verband die Beschwerde mit dem "Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 22, Absatz 2, FMABG in Verbindung mit Paragraphen 12, VwGVG", respektive dem als Punkt 2. des Beschwerdebegehrens formulierten Antrag mit folgendem Wortlaut: "Bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Beschwerde darf vorläufig nicht daraus vollstreckt werden. Sie hat aufschiebende Wirkung". Der Schriftsatz enthält Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Bescheides (Pkt. II.: "Die Beschwerde [gemeint wohl: der Bescheid] ist in Ziff. I rechtswidrig, weil ") und macht dazu in ihrem Punkt II. mangelhafte Ermittlungen, in Punkt III. mangelnde Klarheit des Bescheides, in Punkt IV. Widersprüchlichkeit und in Punkt V. unzutreffende Sachverhaltsannahmen und – ohne nähere Konkretisierung – die Unverhältnismäßigkeit der Zwangsstrafe geltend.Der Schriftsatz enthält Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Bescheides (Pkt. römisch zwei.: "Die Beschwerde [gemeint wohl: der Bescheid] ist in Ziff. römisch eins rechtswidrig, weil ") und macht dazu in ihrem Punkt römisch zwei. mangelhafte Ermittlungen, in Punkt römisch drei. mangelnde Klarheit des Bescheides, in Punkt römisch vier. Widersprüchlichkeit und in Punkt römisch fünf. unzutreffende Sachverhaltsannahmen und – ohne nähere Konkretisierung – die Unverhältnismäßigkeit der Zwangsstrafe geltend. Dieser Schriftsatz wurde bei der belangten Behörde am gleichen Tag (19.04.2017) per Fax eingebracht. Diese legte ihn dem Bundesverwaltungsgericht am 04.05.2017 zur Entscheidung vor und nahm gleichzeitig zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Stellung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) 1. Zuständigkeit Zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der FMA ist

§ 22FMABG, BGBl. I 97/2001 id

F BGBl. I 184/2013, das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

§ 6BVw

GG, BGBl. I 10/2013 idF BGBl. I 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 22 Abs. 2a FMABG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der FMA durch Senat zu entscheiden ist.Zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der FMA ist

Paragraph 22, FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 184 aus 2013,, das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2016,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der FMA durch Senat zu entscheiden ist.

§ 9Abs. 1 BVw

GG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung; die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum BVwGG (RV 2008 BlgNR, 24. GP, S 4) bedeutet dies, dass der (die) Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Daraus folgt, dass – ungeachtet der Zuständigkeit des Senats zur meritorischen Erledigung der Beschwerde – die Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Vorsitzenden als Einzelrichter getroffen werden kann.

Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung; die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum BVwGG Regierungsvorlage 2008 BlgNR,

  1. GP, S 4) bedeutet dies, dass der (die) Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Daraus folgt, dass – ungeachtet der Zuständigkeit des Senats zur meritorischen Erledigung der Beschwerde – die Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Vorsitzenden als Einzelrichter getroffen werden kann.
  2. Zur inhaltlichen Behandlung des Antrags

§ 22Abs.

2 FMABG haben Beschwerden gegen Bescheide der FMA (und Vorlageanträge) keine aufschiebende Wirkung (ausgenommen in Verwaltungsstrafverfahren). Auf Antrag ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der FMA mit Beschluss zuzuerkennen, "insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre".

Paragraph 22, Absatz 2, FMABG haben Beschwerden gegen Bescheide der FMA (und Vorlageanträge) keine aufschiebende Wirkung (ausgenommen in Verwaltungsstrafverfahren). Auf Antrag ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der FMA mit Beschluss zuzuerkennen, "insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre". Die in § 22 Abs. 2 FMABG definierten Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ("insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre") entsprechen nahezu wörtlich den Voraussetzungen der Zuerkennung aufschiebender Wirkung im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren (§ 85 Abs. 2 VfGG) und im verwaltungsgerichtlichen Revisionsverfahren (§ 30 Abs. 2 VwGG).Die in Paragraph 22, Absatz 2, FMABG definierten Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ("insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre") entsprechen nahezu wörtlich den Voraussetzungen der Zuerkennung aufschiebender Wirkung im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren (Paragraph 85, Absatz 2, VfGG) und im verwaltungsgerichtlichen Revisionsverfahren (Paragraph 30, Absatz 2, VwGG). Folglich kann in dieser Hinsicht auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu § 30 Abs. 2 VwGG) und des Verfassungsgerichtshofes (zu § 85 Abs. 2 VfGG) zurückgegriffen werden. Die zwei in § 22 Abs. 2 FMABG genannten Voraussetzungen (unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer und kein entgegenstehendes zwingendes öffentliches Interesse) müssen kumulativ vorliegen. Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, kann dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht Folge gegeben werden; das Vorliegen der anderen Voraussetzung kann in diesem Fall (ebenso wie zB auch die Frage der Vollzugstauglichkeit) offen gelassen werden (vgl. zB VfGH 02.04.2013, B 201/13).Folglich kann in dieser Hinsicht auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu Paragraph 30, Absatz 2, VwGG) und des Verfassungsgerichtshofes (zu Paragraph 85, Absatz 2, VfGG) zurückgegriffen werden. Die zwei in Paragraph 22, Absatz 2, FMABG genannten Voraussetzungen (unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer und kein entgegenstehendes zwingendes öffentliches Interesse) müssen kumulativ vorliegen. Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, kann dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht Folge gegeben werden; das Vorliegen der anderen Voraussetzung kann in diesem Fall (ebenso wie zB auch die Frage der Vollzugstauglichkeit) offen gelassen werden vergleiche zB VfGH 02.04.2013, B 201/13). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu § 85 Abs. 2 VfGG ist ein Nachteil im Sinne dieser Bestimmung dann unverhältnismäßig, wenn bei einem mittlerweiligen Vollzug der angefochtenen Entscheidung (im Sinne einer auf welche Weise immer stattfindenden Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit) durch die dadurch bewirkte Lage der Tatsachen dem Beschwerdeführer ein Nachteil droht, der auch nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Hauptverfahren nicht wieder gut zu machen und daher geeignet ist, den vom Verfassungsgerichtshof zu gewährenden Rechtsschutz zu beeinträchtigen (vgl. zum Ganzen VfGH 29.9.1998, B 1287/98, VfGH 6.5.2014, E 252/2014).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Paragraph 85, Absatz 2, VfGG ist ein Nachteil im Sinne dieser Bestimmung dann unverhältnismäßig, wenn bei einem mittlerweiligen Vollzug der angefochtenen Entscheidung (im Sinne einer auf welche Weise immer stattfindenden Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit) durch die dadurch bewirkte Lage der Tatsachen dem Beschwerdeführer ein Nachteil droht, der auch nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Hauptverfahren nicht wieder gut zu machen und daher geeignet ist, den vom Verfassungsgerichtshof zu gewährenden Rechtsschutz zu beeinträchtigen vergleiche zum Ganzen VfGH 29.9.1998, B 1287/98, VfGH 6.5.2014, E 252 aus 2014,). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist jede aufsichtsbehördliche Maßnahme regelmäßig mit Nachteilen für die Beaufsichtigten verbunden. Es kann jedoch aus diesem Umstand allein noch kein unverhältnismäßiger Nachteil abgeleitet werden (vgl. VwGH 02.04.2010, AW 2010/17/0015; 24.05.2012, AW 2012/17/0026; 17.03.2010, AW 2010/17/0004). Es ist Sache des Beschwerdeführers, Tatsachen, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfüllen, in seinem Antrag konkret darzulegen und solcherart der ihm obliegenden Konkretisierungspflicht zu entsprechen (vgl. zB VfGH 28.03.1996, B 1054/96; VfGH 09.09.1996, B 2798/96 vgl. VwGH 25.02.1981, VwSlg. 10.381 A/1981; 07.08.2013, AW 2013/17/0023). Um dem Gericht die gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass der Antragsteller sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein präzises Vorbringen bzw. die Vorlage von Bescheinigungsmitteln, zB mittels konkreter Angaben über seine finanziellen Verhältnisse hinreichend konkretisiert (vgl. VfSlg 16.065/2001, VfGH 16.08.2013, B 869/2013; VwGH 11.03.1996, AW 95/17/0071; 27.06.1996, AW 96/17/0028; 10.08.2011, AW/2011/17/0028). Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten Angaben ab (vgl. VwGH 09.10.2013, AW 96/17/0028; 02.04.2010, AW 2010/17/0015).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist jede aufsichtsbehördliche Maßnahme regelmäßig mit Nachteilen für die Beaufsichtigten verbunden. Es kann jedoch aus diesem Umstand allein noch kein unverhältnismäßiger Nachteil abgeleitet werden vergleiche VwGH 02.04.2010, AW 2010/17/0015; 24.05.2012, AW 2012/17/0026; 17.03.2010, AW 2010/17/0004). Es ist Sache des Beschwerdeführers, Tatsachen, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfüllen, in seinem Antrag konkret darzulegen und solcherart der ihm obliegenden Konkretisierungspflicht zu entsprechen vergleiche zB VfGH 28.03.1996, B 1054/96; VfGH 09.09.1996, B 2798/96 vergleiche VwGH 25.02.1981, VwSlg. 10.381 A/1981; 07.08.2013, AW 2013/17/0023). Um dem Gericht die gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass der Antragsteller sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein präzises Vorbringen bzw. die Vorlage von Bescheinigungsmitteln, zB mittels konkreter Angaben über seine finanziellen Verhältnisse hinreichend konkretisiert vergleiche VfSlg 16.065 aus 2001,, VfGH 16.08.2013, B 869 aus 2013,; VwGH 11.03.1996, AW 95/17/0071; 27.06.1996, AW 96/17/0028; 10.08.2011, AW/2011/17/0028). Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten Angaben ab vergleiche VwGH 09.10.2013, AW 96/17/0028; 02.04.2010, AW 2010/17/0015). Das im vorliegenden Antrag erstattete Vorbringen ist nicht geeignet, einen konkreten unverhältnismäßigen Nachteil der beschwerdeführenden Gesellschaft darzutun. Dem Vorbringen fehlen jegliche Angaben dazu, welche Nachteile im Tatsächlichen für die beschwerdeführende Gesellschaft aus der Umsetzung des Bescheides resultieren und inwiefern diese Nachteile – die in ihrer Tragweite und Auswirkung für die beschwerdeführende Gesellschaft konkret zu beschreiben bzw. quantifizieren wären – bei ihr, zB angesichts ihrer eigenen (präzise darzustellenden) wirtschaftlichen Lage, unverhältnismäßig wären. Das Bundesverwaltungsgericht wird durch das Vorbringen nicht in die Lage versetzt, beurteilen zu können, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführende Gesellschaft einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich bringt. Damit fehlt bereits eine Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Dem Antrag ist daher keine Folge zu geben. Es ist bei diesem Ergebnis nicht erforderlich, etwa auf die Frage einzugehen, ob der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH sowie VwGH 24.05.2012, AW/2012/17/0026; 24.05.2013, AW/2013/17/0007; 03.07.2001 AW/2001/17/0045; 20.02.2014, Ro/2014/002/0052; Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 6). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche die oben zitierte Judikatur des VwGH sowie VwGH 24.05.2012, AW/2012/17/0026; 24.05.2013, AW/2013/17/0007; 03.07.2001 AW/2001/17/0045; 20.02.2014, Ro/2014/002/0052; Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 6). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W230.2155520.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.