RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.05.2017 GeschäftszahlW232 2149289-1 SpruchW232 2149291-1/6E W232 2149287-1/6E W232 2149296-1/5E W232 2149289-1/5E W232 2149293-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Erstbeschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ägyptens, stellte nach seiner Einreise in Österreich am 09.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge seiner polizeilichen Erstbefragung am 10.11.2015 gab der Erstbeschwerdeführer an, von Kairo nach Istanbul geflogen zu sein. Von dort sei er über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist. Am 04.12.2015 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Kroatien. Kroatien lehnte das Aufnahmegesuch mit Schreiben vom 03.02.2016 ab, da kein Beweis für die illegale Einreise des Erstbeschwerdeführers in Kroatien vorliege.Am 04.12.2015 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Kroatien. Kroatien lehnte das Aufnahmegesuch mit Schreiben vom 03.02.2016 ab, da kein Beweis für die illegale Einreise des Erstbeschwerdeführers in Kroatien vorliege. In der Folge wurde das Verfahren des Erstbeschwerdeführers zugelassen und wurde er am 06.06.2016 durch das BFA zu seinen Fluchtgründen einvernommen. Am 29.06.2016 fand eine neuerliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen statt. Die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer, Ehefrau und minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers, gelangten unter Verwendung eines für den Zeitraum 22.07.2016 bis 29.07.2016 gültigen ungarischen Visums in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 01.08.2016 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz. Am 19.08.2016 richtete das BFA hinsichtlich der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO gerichtete Aufnahmegesuche an Ungarn. Mit Schreiben vom 26.08.2016 richtete das BFA hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers ein auf Art. 11 Dublin III-VO (Familienverfahren) gestütztes Aufnahmegesuch an Ungarn.Am 19.08.2016 richtete das BFA hinsichtlich der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO gerichtete Aufnahmegesuche an Ungarn. Mit Schreiben vom 26.08.2016 richtete das BFA hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers ein auf Artikel 11, Dublin III-VO (Familienverfahren) gestütztes Aufnahmegesuch an Ungarn. Mit Schreiben vom 04.10.2016 stimmte die ungarische Dublin-Behörde den Aufnahmegesuchen betreffend den Erstbeschwerdeführer gemäß Art. 11 Dublin III-VO und betreffend die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 04.10.2016 stimmte die ungarische Dublin-Behörde den Aufnahmegesuchen betreffend den Erstbeschwerdeführer gemäß Artikel 11, Dublin III-VO und betreffend die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Bescheiden vom 17.02.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers Ungarn gemäß Art. 11 Dublin III-VO und hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin, des Viertbeschwerdeführers und der Fünftbeschwerdeführerin Ungarn gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt I) sowie gem. § 61 Abs. 1 FPG eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Ungarn zulässig sei (Spruchpunkt II).Mit Bescheiden vom 17.02.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers Ungarn gemäß Artikel 11, Dublin III-VO und hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin, des Viertbeschwerdeführers und der Fünftbeschwerdeführerin Ungarn gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins) sowie gem. Paragraph 61, Absatz eins, FPG eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Ungarn zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Gegen die Bescheide wurden Beschwerden erhoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2017 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin, die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 09.11.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Ein an Kroatien gerichtetes Aufnahmegesuch wurde von den kroatischen Behörden mit Schreiben vom 03.02.2016 abgelehnt. Die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer stellten am 01.08.2016 Anträge auf internationalen Schutz. Die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer reisten mittels von der ungarischen Botschaft in Kairo/Ägypten, ausgestellten Visa, gültig vom 22.07.2016 bis 29.07.2016, ein. Am 19.08.2016 richtete das BFA hinsichtlich der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO gerichtete Aufnahmegesuche an Ungarn. Mit Schreiben vom 26.08.2016 richtete das BFA hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers ein auf Art. 11 Dublin III-VO (Familienverfahren) gestütztes Aufnahmegesuch an Ungarn.Am 19.08.2016 richtete das BFA hinsichtlich der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO gerichtete Aufnahmegesuche an Ungarn. Mit Schreiben vom 26.08.2016 richtete das BFA hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers ein auf Artikel 11, Dublin III-VO (Familienverfahren) gestütztes Aufnahmegesuch an Ungarn. Mit Schreiben vom 04.10.2016 stimmte die ungarische Dublin-Behörde den Aufnahmegesuchen betreffend den Erstbeschwerdeführer gemäß Art. 11 Dublin III-VO und betreffend die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 04.10.2016 stimmte die ungarische Dublin-Behörde den Aufnahmegesuchen betreffend den Erstbeschwerdeführer gemäß Artikel 11, Dublin III-VO und betreffend die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Asylantragstellungen der Beschwerdeführer sowie zum geführten Konsultationsverfahren ergeben sich aus den in den Verwaltungsakten einliegenden, die Führung der Konsultationen dokumentierenden Schriftstücken. Die Familieneigenschaft der Beschwerdeführer im Sinne des Vorliegens einer Kernfamilie folgt aus der vorgelegten Heiratsurkunde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und den vorgelegten Geburtsurkunden der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer. Die Echtheit dieser Urkunden wurde vom BFA nicht angezweifelt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten: Art. 11:Artikel 11 : "Familienverfahren Stellen mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Folgendes: a) zuständig für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger und/oder unverheirateter minderjähriger Geschwister ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils von ihnen zuständig ist; b) andernfalls ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrags zuständig ist." Art. 21 Abs. 1:Artikel 21, Absatz eins : "
(1)Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er sobald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in den Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig." § 21 Abs. 3 BFA-VG lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG lautet: "§ 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." § 34 AsylG 2005 lautet:Paragraph 34, AsylG 2005 lautet: "§ 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind." Die Asylantragstellung des Erstbeschwerdeführers in Österreich erfolgte am 09.11.
- Nach dem klaren Wortlaut des Art. 21 Abs 1 Dublin III-VO hat der ersuchende Mitgliedstaat innerhalb von 3 Monaten nach Antragstellung den Mitgliedstaat, den er als für die Prüfung des Antrags als zuständig erachtet, zu ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Diese Frist hat absoluten Charakter. Die Fristversäumnis hat einen Zuständigkeitseintritt des ersuchenden Mitgliedstaates zur Folge. Im Fall des Erstbeschwerdeführers ist die Zuständigkeit zur Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz nach Ablehnung des Aufnahmegesuchs vom 04.12.2015 durch Kroatien auf Österreich übergegangen. Das Aufnahmegesuch für den Erstbeschwerdeführer nach Art. 11 Dublin III-VO wurde erst am 26.08.2016, und somit sechs Monate nach Ablauf der in Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO normierten Frist von drei Monaten nach Antragstellung, an Ungarn gerichtet.Die Asylantragstellung des Erstbeschwerdeführers in Österreich erfolgte am 09.11.
- Nach dem klaren Wortlaut des Artikel 21, Absatz eins, Dublin III-VO hat der ersuchende Mitgliedstaat innerhalb von 3 Monaten nach Antragstellung den Mitgliedstaat, den er als für die Prüfung des Antrags als zuständig erachtet, zu ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Diese Frist hat absoluten Charakter. Die Fristversäumnis hat einen Zuständigkeitseintritt des ersuchenden Mitgliedstaates zur Folge. Im Fall des Erstbeschwerdeführers ist die Zuständigkeit zur Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz nach Ablehnung des Aufnahmegesuchs vom 04.12.2015 durch Kroatien auf Österreich übergegangen. Das Aufnahmegesuch für den Erstbeschwerdeführer nach Artikel 11, Dublin III-VO wurde erst am 26.08.2016, und somit sechs Monate nach Ablauf der in Artikel 21, Absatz eins, Unterabsatz 1 Dublin III-VO normierten Frist von drei Monaten nach Antragstellung, an Ungarn gerichtet. Art. 11 Dublin III-VO kommt nicht in jedem Fall einer Familientrennung zur Anwendung, sondern nur dann, wenn mehrere Familienmitglieder in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, dass die Zuständigkeitsprüfungsverfahren gemeinsam durchgeführt werden können. Art. 11 betrifft daher ausdrücklich keine Fallkonstellationen, in denen für zumindest einen Familienangehörigen die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats bereits feststeht (vgl. Filzwieser/Sprung in "Dublin III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem", Seite 131, K2 sowie Seite 133, K8).Artikel 11, Dublin III-VO kommt nicht in jedem Fall einer Familientrennung zur Anwendung, sondern nur dann, wenn mehrere Familienmitglieder in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, dass die Zuständigkeitsprüfungsverfahren gemeinsam durchgeführt werden können. Artikel 11, betrifft daher ausdrücklich keine Fallkonstellationen, in denen für zumindest einen Familienangehörigen die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats bereits feststeht vergleiche Filzwieser/Sprung in "Dublin III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem", Seite 131, K2 sowie Seite 133, K8). Im gegenständlichen Fall erfolgte die Asylantragstellung der übrigen Familienmitglieder neun Monate nach der Antragstellung des Erstbeschwerdeführers. Eine gemeinsame Zuständigkeitsprüfung der Verfahren der Beschwerdeführer war nicht mehr möglich, da das Zuständigkeitsverfahren des Erstbeschwerdeführers bereits die Zuständigkeit Österreichs ergeben hatte und er bereits zwei Mal zu seinen Fluchtgründen einvernommen wurde. Raum für die Anwendung des Art. 11 Dublin III-VO bleibt daher nicht mehr.Im gegenständlichen Fall erfolgte die Asylantragstellung der übrigen Familienmitglieder neun Monate nach der Antragstellung des Erstbeschwerdeführers. Eine gemeinsame Zuständigkeitsprüfung der Verfahren der Beschwerdeführer war nicht mehr möglich, da das Zuständigkeitsverfahren des Erstbeschwerdeführers bereits die Zuständigkeit Österreichs ergeben hatte und er bereits zwei Mal zu seinen Fluchtgründen einvernommen wurde. Raum für die Anwendung des Artikel 11, Dublin III-VO bleibt daher nicht mehr. Nach dem Gesagten war gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheides vorzugehen.Nach dem Gesagten war gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheides vorzugehen. Da die angefochtene Entscheidung des Erstbeschwerdeführers zu beheben war, waren im Rahmen des zu führenden Familienverfahrens im Sinne des § 34 AsylG 2005 folglich auch die angefochtenen Entscheidungen der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin, des Viertbeschwerdeführers und der Fünftbeschwerdeführerin gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG zu beheben.Da die angefochtene Entscheidung des Erstbeschwerdeführers zu beheben war, waren im Rahmen des zu führenden Familienverfahrens im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 folglich auch die angefochtenen Entscheidungen der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin, des Viertbeschwerdeführers und der Fünftbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG zu beheben. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W232.2149289.1.01