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{'item': 'W250 2144593-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.05.2017 GeschäftszahlW250 2144593-1 SpruchW250 2144593-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BI

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 26.07.2015 im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 27.07.2015 fand im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er 2010 aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Situation in Afghanistan mit seiner Familie in den Iran gezogen sei. Im Iran habe er illegal gelebt. Die Situation seiner Familie sei auch dort sehr schlecht gewesen, weshalb er sich entschlossen habe nach Europa zu flüchten.
  3. Da im Zuge eines Termins beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als BFA bezeichnet) am 31.07.2015 Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aufkamen, erfolgte am 13.08.2015 die Bestimmung des Knochenalters des Beschwerdeführers durch ein Röntgen der linken Hand, welches darauf hindeutete, dass der Beschwerdeführer bereits volljährig sei. Das vom BFA in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung vom 17.10.2015 nennt betreffend den Beschwerdeführer den XXXX als spätestmöglichen fiktiven Geburtstag und den XXXX als spätestmöglichen fiktiven
  4. Geburtstag, sodass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 26.07.2015 minderjährig war.Das vom BFA in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung vom 17.10.2015 nennt betreffend den Beschwerdeführer den römisch 40 als spätestmöglichen fiktiven Geburtstag und den römisch 40 als spätestmöglichen fiktiven
  5. Geburtstag, sodass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 26.07.2015 minderjährig war. Gestützt auf dieses Sachverständigengutachten stellte das BFA mit Verfahrensanordnung vom 23.10.2015 fest, dass der Beschwerdeführer spätestens am XXXX geboren wurde und setzte dies als Geburtsdatum des Beschwerdeführers fest.Gestützt auf dieses Sachverständigengutachten stellte das BFA mit Verfahrensanordnung vom 23.10.2015 fest, dass der Beschwerdeführer spätestens am römisch 40 geboren wurde und setzte dies als Geburtsdatum des Beschwerdeführers fest.
  6. Am 19.12.2016 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt, bei der der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, dass er nicht wisse warum seine Familie 2010 mit ihm in den Iran geflüchtet sei. Aus dem Iran sei er geflüchtet, weil er Angst gehabt habe nach Syrien in den Krieg geschickt zu werden. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei laut seinen Eltern nicht möglich gewesen, da dort Krieg herrsche. Er habe eine neue Religion, das Christentum, angenommen.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.12.2016 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 29.12.2017 (Spruchpunkt III.).
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.12.2016 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG) ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 29.12.2017 (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt führte zu Spruchpunkt I. begründend aus, dass der Beschwerdeführer kein asylrelevantes Vorbringen erstattet habe und die Angaben bezüglich seiner Konversion nicht glaubhaft gewesen seien. Insgesamt habe kein Umstand einer konkreten individuellen Verfolgung des Beschwerdeführers festgestellt werden können.Das Bundesamt führte zu Spruchpunkt römisch eins. begründend aus, dass der Beschwerdeführer kein asylrelevantes Vorbringen erstattet habe und die Angaben bezüglich seiner Konversion nicht glaubhaft gewesen seien. Insgesamt habe kein Umstand einer konkreten individuellen Verfolgung des Beschwerdeführers festgestellt werden können.
  9. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) vom 29.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
  10. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) vom 29.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
  11. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid des BFA fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er aufgrund wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung seine Heimat verlassen habe, weshalb er Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention 1951 (GFK) sei.
  12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.03.2017 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde der belangten Behörde übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Zur Person des Beschwerdeführers: Der nunmehr volljährige Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Der Beschwerdeführer bekannte sich in Afghanistan zum schiitisch muslimischen Glauben.Der nunmehr volljährige Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Der Beschwerdeführer bekannte sich in Afghanistan zum schiitisch muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Daikundi, im Bezirk XXXX , im Dorf XXXX geboren und dort aufgewachsen. Im Jahr 2010 ist er gemeinsam mit seinen Eltern und seinen fünf Geschwistern in den Iran ausgewandert. Seine Familie befindet sich nach wie vor im Iran.Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Daikundi, im Bezirk römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und dort aufgewachsen. Im Jahr 2010 ist er gemeinsam mit seinen Eltern und seinen fünf Geschwistern in den Iran ausgewandert. Seine Familie befindet sich nach wie vor im Iran. Der Beschwerdeführer reiste im Juni 2015 aus dem Iran in Richtung Europa. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  15. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von staatlichen Organen oder Privatpersonen konkret und individuell mit der Ausübung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht worden ist. Eine ernsthafte, tiefgehende und nachhaltige religiöse Überzeugung des Beschwerdeführers und ein bewusstes, aufrichtiges Bekenntnis zum Christentum kann nicht festgestellt werden. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer so ernsthaft und nachhaltig dem christlichen Glauben zugewandt und einen inneren, stabilen Glaubenswechsel vollzogen hat, dass er nach einer Rückkehr nach Afghanistan religiöse Betätigungen vornehmen würde, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Nicht festgestellt werden kann auch, dass staatlichen Organen des Herkunftslandes des Beschwerdeführers bzw. Privatpersonen in Afghanistan ein Glaubenswechsel des Beschwerdeführers bekannt geworden ist oder ihm ein solcher unterstellt wird, weshalb ihm im Falle seiner Heimreise nach Afghanistan keine physische und/oder psychische Gewalt droht. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten oder zur Volksgruppe der Hazara konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass Angehörige der Religionsgemeinschaft der Schiiten oder der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan allein aufgrund der Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt sind. 1.
  16. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundes-verwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 (LIB) wiedergegeben: Sicherheitslage: Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (LIB 02.03.2017 – S. 11). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (LIB 02.03.2017 – S. 11). Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben. Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (LIB 02.03.2017 – S. 13). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  17. – 17.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (LIB 02.03.2017 – S. 13). Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (LIB 02.03.2017 – S. 14). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr
  18. Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (LIB 02.03.2017 – S. 14). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße Al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (LIB 02.03.2017 – S. 14). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban. Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen. Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (LIB 02.03.2017 – S. 15). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt. Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben. Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten. Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (LIB 02.03.2017 – S. 15). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt (LIB 02.03.2017 – S. 15). Zivile Opfer Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (LIB 02.03.2017 – S. 18). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern (LIB 02.03.2017 – S. 19). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (LIB 02.03.2017 – S. 19). Daikundi/ Dai Kundi/ Daykundi Daikundi ist mehr als 400 km von Kabul entfernt, liegt in Zentralafghanistan und grenzt an die Provinzen Ghor, Ghazni, Uruzgan und Helmand. Die Provinz Daikundi ist seit dem Jahr 2014 autonom, davor war sie ein Distrikt der Provinz Uruzgan. Administrative Einheiten sind: die Provinzhauptstadt Nieli, Ashtarly, Khijran, Khedir, Kitti, Miramor, Sang Takh Shahristan und Gizab. Die Provinz Daikundi ist die zweitgrößte Region, in der Hazara leben; in der Provinz sind dies 86% der Bevölkerung. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 468.178 geschätzt. Daikundi ist eine gebirgige Provinz mit schwacher Infrastruktur ohne asphaltierte Straßen (LIB 02.03.2017 – S. 36). Daikundi ist als relativ friedliche Provinz anzusehen, einzig der Distrikt Kijran gilt als relativ unsicher. Dennoch gilt die Provinz für Anrainer/innen als unterentwickelt - viele Gegenden haben wenig oder gar keinen Zugang zu Elektrizität; Gesundheitsleistungen und anderen elementaren Leistungen (LIB 02.03.2017 – S. 36). Nur in einer Handvoll der 34 Provinzen Afghanistans (wie Balkh, Bamyan, Ghor, Daikundi, Jawzjan und Samangan) stellen die Taliban keine große Bedrohung dar. Die fehlende Mehrheit der Paschtunen erklärt die relative Stabilität dieser Provinzen (LIB 02.03.2017 – S. 36f). Religionsfreiheit Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten. Schätzungen zufolge, sind etwa 10–19% der Bevölkerung Schiiten. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (LIB 02.03.2017 – S. 129). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (LIB 02.03.2017 – S. 129).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (LIB 02.03.2017 – S. 129). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (LIB 02.03.2017 – S. 129). Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte - dennoch hatten Individuen, die vom Islam konvertierten, Angst vor Konsequenzen. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung, Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden (LIB 02.03.2017 – S. 129). Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch. Dennoch bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt Ämter auf höchster Ebene (LIB 02.03.2017 – S. 129). Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Bildungsplan einrichten und umsetzen, der auf den Bestimmungen des Islams basiert; auch sollen religiöse Kurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime ist es nicht erforderlich den Islam an öffentlichen Schulen zu lernen (LIB 02.03.2017 – S. 130). Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion. Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (LIB 02.03.2017 – S. 130). Militante Gruppen haben sich unter anderem als Teil eines größeren zivilen Konfliktes gegen Moschen und Gelehrte gerichtet. Konservative soziale Einstellungen, Intoleranz und das Unvermögen oder die Widerwilligkeit von Polizeibeamten individuelle Freiheiten zu verteidigen bedeuten, dass jene, die religiöse und soziale Normen brechen, anfällig für Misshandlung sind (LIB 02.03.2017 – S. 130). Blasphemie – welche anti-islamische Schriften oder Ansprachen beinhaltet, ist ein Kapitalverbrechen im Rahmen der gerichtlichen Interpretation des islamischen Rechtes. Ähnlich wie bei Apostasie, gibt das Gericht Blasphemisten drei Tage um ihr Vorhaben zu widerrufen oder sie sind dem Tod ausgesetzt (LIB 02.03.2017 – S. 130). Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin der zwei anderen abrahamitischen Religionen, Christentum und Judentum, ist. Einer Muslima ist nicht erlaubt einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (LIB 02.03.2017 – S. 130). Schiiten Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-19% geschätzt. Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die ethnischen Hazara. Die meisten Hazara Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan sind einige schiitische Belutschen (LIB 02.03.2017 – S. 131). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema), als auch im Hohen Friedensrat sind Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Afghanische Schiiten und Hazara sind dazu geneigt weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein, als ihre religiösen Brüder im Iran (LIB 02.03.2017 – S. 131). Die Situation der afghanisch schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen (LIB 02.03.2017 – S. 131). Ethnische Hazara sind gesellschaftlicher Diskriminierungen ausgesetzt. Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt (LIB 02.03.2017 – S. 132). Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert (LIB 02.03.2017 – S. 132). Einige Schiiten bekleiden höhere Ämter; sowie andere Regierungsposten. Schiiten verlautbarten, dass die Verteilung von Posten in der Regierung die Demographie des Landes nicht adäquat berücksichtigte. Das Gesetz schränkt sie bei der Beteiligung am öffentlichen Leben nicht ein – dennoch verlautbarten Schiiten - dass die Regierung die Sicherheit in den Gebieten, in denen die Schiiten die Mehrheit stellten, vernachlässigte. Hazara leben hauptsächlich in den zentralen und westlichen Provinzen, während die Ismailiten hauptsächlich in Kabul, den zentralen und nördlichen Provinzen leben (LIB 02.03.2017 – S. 132). Christen und Konversionen zum Christentum Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen (LIB 02.03.2017 – S. 133). Nichtmuslim/innen, z.B. Sikhs, Hindus und Christen, sind Belästigungen ausgesetzt und in manchen Fällen sogar Gewalt. Nachdem Religion und Ethnie stark miteinander verbunden sind, ist es schwierig die vielen Vorfälle nur als Vorfälle wegen religiöser Identität zu kategorisieren (LIB 02.03.2017 – S. 133). Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber konvertierten Christen ist ablehnend. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen. Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, der mit dem Tod bestraft werden könnte - sofern die Konversion nicht widerrufen wird. Keiner wurde bisher aufgrund von Konversion durch den afghanischen Staat hingerichtet (LIB 02.03.2017 – S. 133). Die Christen verlautbarten, dass die öffentliche Meinung gegenüber Missionierung feindlich ist. Es gibt keine öffentlichen Kirchen. Für christliche Afghan/innen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen. Christliche Gottesdienste für die internationale Gemeinschaft finden u.a. in verschiedenen Botschaften sowie auf dem Gelände der internationalen Truppen statt. Einem Bericht einer kanadischen christlichen Organisation zufolge, wächst die Zahl der Hauskirchen in Afghanistan. In diesem Bericht wird angedeutet, dass einige Mitglieder des Parlaments selbst das Christentum angenommen und an christlichen Gottesdiensten teilgenommen haben (LIB 02.03.2017 – S. 133 f). Einige Konversionsfälle von Christen haben zu harten Strafen geführt und dadurch internationale Aufmerksamkeit erlangt. Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie. Berichten zufolge gibt es ein christliches Spital in Kabul (LIB 02.03.2017 – S. 134). Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen. Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (LIB 02.03.2017 – S. 137f). Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane‘ wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (LIB 02.03.2017 – S. 138). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB 02.03.2017 – S. 138). Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus.. Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (az?raj?t) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten. Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (LIB 02.03.2017 – S. 139f). Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (LIB 02.03.2017 – S. 140). Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert; sie haben sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. In der öffentlichen Verwaltung sind sie jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, auch Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (LIB 02.03.2017 – S. 140). Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara. Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt. Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (LIB 02.03.2017 – S. 140f). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (LIB 02.03.2017 – S. 141).
  19. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und dem Fremdeninformationssystem, in einen Strafregisterauszug und einen Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden. 2.
  20. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen bisherigen Angaben im Verfahren. Die getroffenen Feststellungen zur Identität des BF (Name und Geburtsdatum) gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer volljährig ist, ergibt sich aus dem vom BFA eingeholten Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppen-zugehörigkeit sowie zu seinem Herkunftsort in Afghanistan, dem aktuellen Aufenthaltsort seiner Familie, seiner Ausreise in den Iran sowie seiner Ausreise aus dem Iran gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
  21. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer nach seiner Erstbefragung in der Einvernahme vor dem Bundesamt die Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. Der aufgrund dieser Befragung festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts, hat dieses auch keine Bedenken gegen die – in der Bescheidbegründung zum Ausdruck kommende – Annahme der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine gezielte und auch keine konkrete Verfolgung droht. 2.2.1 Der Beschwerdeführer hat weder eine konkrete Verfolgung noch eine individuelle Bedrohung durch die Taliban vorgebracht. Er stützte sein Fluchtvorbringen lediglich allgemein auf die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan – insbesondere in seiner Provinz Daikundi – aufgrund der Taliban und dem dort herrschenden Krieg (AS 11, 151, Verhandlungsprotokoll vom 08.03.2017, S. 9). Er hat daher im gesamten Verfahren weder eine konkrete individuelle Verfolgung noch sonstige Umstände glaubhaft machen können, aufgrund welcher er in seinem Heimatland physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt war oder ihm derartiges bei einer Rückkehr in sein Heimatland drohen würde. 2.2.
  22. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte zum christlichen Glauben konvertiert zu sein, kommt seinem Vorbringen aus folgenden Gründen keine Glaubhaftigkeit zu: Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Angaben im gesamten Verfahren lediglich vage und unkonkret hielt und diese nur auf Nachfragen weiter konkretisierte. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht machte der Beschwerdeführer – trotz wiederholter Aufforderung, sein Vorbringen von sich aus und möglichst detailliert zu schildern – bloß oberflächliche und knappe Angaben, die er erst auf fortwährendes und wiederholtes Nachfragen näher darlegte. Zwar legte der Beschwerdeführer eine Taufkursbestätigung der evangelischen Pfarrgemeinde XXXX vom XXXX vor. Dies allein ist allerdings nicht ausreichend, um einen tatsächlichen - von innerer Überzeugung getragenen - Übertritt zum Christentum zu belegen.Zwar legte der Beschwerdeführer eine Taufkursbestätigung der evangelischen Pfarrgemeinde römisch 40 vom römisch 40 vor. Dies allein ist allerdings nicht ausreichend, um einen tatsächlichen - von innerer Überzeugung getragenen - Übertritt zum Christentum zu belegen. Schon die Ausführungen des Beschwerdeführers über seinen ersten Kontakt zum Christentum scheinen dem Gericht als nicht nachvollziehbar. So gab er vor dem BFA an, dass ihm ein Freund ein Buch gegeben habe, das ihm sehr gefallen habe. Darin sei gestanden, dass man nicht töten dürfe und es seien keine "schlimmen Sachen" in dem Buch enthalten gewesen (AS 149). Dass es sich bei dem Buch um die Bibel gehandelt habe, hat der Beschwerdeführer nicht angegeben. Es ist jedoch nicht plausibel, dass ein erst kürzlich zum christlichen Glauben Konvertierter die Bibel lediglich als "Buch" bezeichnet, obwohl die Bibel die Heilige Schrift des Christentums darstellt und somit als Grundlage des christlichen Glaubens gilt. Darüber hinaus ist auch aus seinen Ausführungen nicht ersichtlich, warum ihn der Inhalt der Bibel dazu bewogen habe sich dem Christentum zuzuwenden, zumal er befragt angegeben hat, dass auch in seinem muslimischen Glauben nicht stehe, dass man töten solle (AS 149). Erst in der mündlichen Verhandlung führte er an, dass ihm ein Freund eine Bibel gegeben habe (Verhandlungsprotokoll, S. 10). Dem Gericht scheint es auch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer die Bibel auf Farsi vollständig gelesen und ihren Inhalt als Konversionsgrund genommen habe. Zum einen gab der Beschwerdeführer nämlich an, dass er keine Schule besucht habe und erst jetzt ein bisschen lesen und schreiben könne (AS 147). Zum anderen führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung befragt nach einer Stelle in der Bibel, die ihm etwas Besonderes bedeutet habe, aus, dass ihm viele Stellen sehr gut gefallen haben und er sich nicht mehr erinnern könne was genau er alles gelesen habe, da es sehr viel Inhalt sei (Verhandlungsprotokoll, S. 10f). Dass der Beschwerdeführer, der angibt erst kürzlich lesen und schreiben gelernt zu haben, die Bibel liest, sei es auch in Farsi, und ihren Inhalt als Konversionsgrund nimmt, allerdings keine Stelle nennen kann, die ihm besonders gut gefallen habe, ist nicht nachvollziehbar, zumal er auch den Inhalt der Bibel sehr oberflächlich und vage widergegeben hat (AS 149). Von keiner inneren Hinwendung zum Christentum spricht auch, dass der Beschwerdeführer, der sich nach eigenen Angaben intensiv mit dem Christentum auseinandergesetzt habe und sich als Kind mit dem Islam beschäftigt habe, den Unterschied zwischen diesen Religionen nicht nennen kann bzw. derart unspezifische und klischeehafte Aussagen tätigt. Befragt nach dem Unterschied dieser Religionen, gab er vor dem BFA an, ihm gefalle die Religion (AS 149). In der mündlichen Verhandlung führte er dann aus, dass der Islam eine schlechtere Religion sei als das Christentum. Im Islam gäbe es vorwiegend Krieg und Gewalt, das Christentum hingegen sei eine friedliche Religion (Verhandlungsprotokoll, S. 11). Konkret befragt verneinte er jedoch die Frage, ob der Islam vorschreibe zu töten (AS 149). Dem Gericht scheint es ebenso nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer, der angab, einmal monatlich seit einem Jahr den Taufkurs zu besuchen, nur sehr vage angeben konnte, welche Inhalte er in diesem Kurs gelernt hat. So gab er lediglich an, Sachen über das Leben von Jesus und die Beichte, "und so weiter" gelernt zu haben (Verhandlungsprotokoll, S. 12). Auch befragt, ob er im Kurs auf Feiertage wie zum Beispiel Ostern vorbereitet wurde, gab er lediglich an, dass der Lehrer den Unterrichtsstoff individuell gestalte und jedes Mal über ein bestimmtes Thema spreche und Fragen beantworte (Verhandlungsprotokoll, S. 14). Da der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Inhalte des Kurses benennen konnte, obwohl er diesen seit mehr als einem Jahr besucht, zeigt dies, dass der Beschwerdeführer dem Taufkurs kein entsprechendes Interesse entgegen gebracht hat. Der Beschwerdeführer konnte darüber hinaus auch nicht solche Kenntnisse über seine neue Religion darlegen, die auf eine innere Überzeugung der Hinwendung zum Christentum hindeuten. Es wird zwar nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage war, gewisse Fragen oberflächlich zu beantworten. Die Unkenntnis des Beschwerdeführers bezüglich des christlichen Glaubens zeigte sich allerdings beispielsweise in dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war zu sagen, ob es eine dem Papst der katholischen Kirche vergleichbare Institution in der evangelischen Kirche gibt (Verhandlungsprotokoll, S. 13). Dieser Umstand kann bei einer Person, die behauptet, sich mit dem christlich evangelischen Glauben auseinandergesetzt zu haben, nicht völlig unberücksichtigt bleiben. In dieses Bild passt außerdem, dass der Beschwerdeführer den Hintergrund des Osterfestes nicht näher erklären konnte. So führte er in der mündlichen Verhandlung zwar aus, dass das Osterfest als eines der wichtigsten Feste groß gefeiert wird. Jedoch befragt, was zu Ostern gefeiert wird, gab er an, dass er nicht genau informiert sei und bevor er etwas Falsches angebe, besser seinen Lehrer frage (Verhandlungsprotokoll, S. 13). Wenngleich der Beschwerdeführer einige allgemeine Fragen zum Christentum beantworten konnte, stand doch der Eindruck im Vordergrund, dass er sich dieses Wissen mit Unterstützung nur deshalb angeeignet hat, um im Asylverfahren bestehen zu können. So konnte der Beschwerdeführer noch vor dem BFA nicht angeben, was das "Vater Unser" ist. Stattdessen trug er das Kreuzzeichen vor (AS 149, 151). Dies obwohl er angab sich seit einem Jahr für die christliche Religion zu interessieren (AS 149). In der mündlichen Verhandlung sprach der Beschwerdeführer dann, befragt nach einem Gebet, das er regelmäßig bete, das "Vater Unser" in Farsi (Verhandlungsprotokoll, S. 12f). Auch konnte er nicht sagen ob es im evangelischen Christentum ein kirchliches Oberhaupt wie bei der katholischen Kirche gibt. Er führte jedoch im gleichen Satz aus, dass er von den drei Zweigen, nämlich den Katholiken, Protestanten und den Orthodoxen, wisse (Verhandlungsprotokoll, S. 13). Wäre der Beschwerdeführer aber tatsächlich aus innerer Überzeugung Christ und hätte er tatsächlich seit seiner Einreise ein grundlegendes Interesse an dieser Religion, hätte er sich schon wesentlich intensiver damit auseinandergesetzt und Detailkenntnisse aufweisen können. Diese Detailkenntnisse sind auch nach Überzeugung des Gerichtes erforderlich, um sich tatsächlich aus tiefstem Inneren einer neuen Religion zuwenden zu können. Im gegebenen Fall kann nicht einmal von einem aktiven Interesse des Beschwerdeführers am christlichen Glauben und umso weniger von einer echten Konversion ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angeführt hat, dass er seit seiner Übersiedelung nach Wien im Jänner 2017 noch keine Kirche besucht habe um zu beten. Von einem vor kurzer Zeit aus innerer Überzeugung zum Christentum Konvertierten kann wohl angenommen werden, dass er regelmäßig in die Kirche geht, insbesondere weil der Beschwerdeführer auch angegeben hat, die in deutscher Sprache gehaltene Messe im XXXX besucht zu haben (Verhandlungsprotokoll, S. 13). Nicht nachvollziehbar ist daher, dass der Beschwerdeführer in Wien noch nicht in der Kirche war, weil er nicht wisse in welche Kirche er gehen solle, zumal er selber angibt, dass es viele verschiedene Kirchen in Wien gäbe (Verhandlungsprotokoll, S. 12) und sein bisheriger Priester, bei dem er den Taufkurs besucht habe, ihm eine Adresse einer Kirche in Wien genannt habe (Verhandlungsprotokoll, S. 11). Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer als überzeugter Christ auch zwei Monate nach seinem Umzug nach Wien weder an einem Taufkurs teilnimmt noch sich in einer Pfarre für einen solchen Kurs angemeldet hat (Verhandlungsprotokoll, S. 12). Dies obwohl er doch getauft werden wolle und sich für das Christentum interessiere (Verhandlungsprotokoll, S. 12). Auch dadurch wird letztlich deutlich, dass der Beschwerdeführer kein tatsächliches Interesse an einem aktiven christlichen Gemeindeleben zeigt.Im gegebenen Fall kann nicht einmal von einem aktiven Interesse des Beschwerdeführers am christlichen Glauben und umso weniger von einer echten Konversion ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angeführt hat, dass er seit seiner Übersiedelung nach Wien im Jänner 2017 noch keine Kirche besucht habe um zu beten. Von einem vor kurzer Zeit aus innerer Überzeugung zum Christentum Konvertierten kann wohl angenommen werden, dass er regelmäßig in die Kirche geht, insbesondere weil der Beschwerdeführer auch angegeben hat, die in deutscher Sprache gehaltene Messe im römisch 40 besucht zu haben (Verhandlungsprotokoll, S. 13). Nicht nachvollziehbar ist daher, dass der Beschwerdeführer in Wien noch nicht in der Kirche war, weil er nicht wisse in welche Kirche er gehen solle, zumal er selber angibt, dass es viele verschiedene Kirchen in Wien gäbe (Verhandlungsprotokoll, S. 12) und sein bisheriger Priester, bei dem er den Taufkurs besucht habe, ihm eine Adresse einer Kirche in Wien genannt habe (Verhandlungsprotokoll, S. 11). Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer als überzeugter Christ auch zwei Monate nach seinem Umzug nach Wien weder an einem Taufkurs teilnimmt noch sich in einer Pfarre für einen solchen Kurs angemeldet hat (Verhandlungsprotokoll, S. 12). Dies obwohl er doch getauft werden wolle und sich für das Christentum interessiere (Verhandlungsprotokoll, S. 12). Auch dadurch wird letztlich deutlich, dass der Beschwerdeführer kein tatsächliches Interesse an einem aktiven christlichen Gemeindeleben zeigt. Es ist daher nicht anzunehmen, dass seine Hinwendung zum Christentum so stark bzw. der innere Entschluss gefestigt genug ist, dass seine religiöse Einstellung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würde. Vor diesem Hintergrund ist im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers auch nicht anzunehmen, dass er nach einer Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen würde, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen, da er auch derzeit keine außenwirksamen religiösen Aktivitäten setzt, obwohl ihm gerade in Österreich all diese Möglichkeiten offenstehen und er dahingehend keinerlei Einschränkungen unterliegt. Ebenso ist nicht anzunehmen, dass Personen in seiner Heimat tatsächlich vom behaupteten Glaubenswechsel erfahren haben, da die Familie des Beschwerdeführers nicht mehr in Afghanistan lebt und er angegeben hat, dass er niemanden mehr in Afghanistan habe (AS 147). Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, dass man in Afghanistan daran, dass man nicht mehr regelmäßig bete und in die Moschee gehe und faste, merken würde, dass man Anhänger des Christentums sei (Verhandlungsprotokoll, S. 14). Es ist aber nicht zu erwarten, dass Personen in seiner Heimat tatsächlich vom behaupteten Glaubenswechsel erfahren werden, da sich der Beschwerdeführer – wie sein geringer Wissensstand zeigt – nicht so intensiv mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt hat, dass er sich ernsthaft und nachhaltig dem Christentum zugewandt hat. Im gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer das erkennende Gericht weder von einer intensiven Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben, noch von einem entsprechenden Grundwissen überzeugen. Der Beschwerdeführer hat eine echte religiöse Überzeugung, welche es für ihn unzumutbar machen würde, seinen Glauben geheim zu halten und nicht nach dessen Grundsätzen zu leben, ebenso nicht glaubhaft machen können. Dazu wäre es nämlich nötig gewesen, dass hinter dem Glaubensübertritt seriöse Motive stehen und der Wechsel auf einer ernsthaften aufrichtigen inneren Überzeugung beruht, weshalb auch bei einer Rückkehr und gerade in Anbetracht drastischer Sanktionen eine Beibehaltung des neuen Glaubens zu erwarten ist. Davon ist im konkreten Fall jedoch nicht auszugehen. 2.2.
  23. Auch darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer eine individuelle und konkrete Betroffenheit von Verfolgung als Hazara und Schiit nicht aufzuzeigen: 2.2.3.
  24. So gab er lediglich vor dem BFA befragt, ob er in Afghanistan jemals aus religiösen Gründen persönlich verfolgt oder bedroht wurde, an, dass die Taliban ihn getötet hätten, wenn sie ihn "erwischt" hätten, weil er Schiit sei. In der mündlichen Verhandlung machte er diesbezüglich keine Angaben. Sein Vorbringen steht auch im Widerspruch zu der unter Punkt II.1.
  25. festgestellten Situation in Afghanistan, wonach Schiiten keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt sind, so dass sein Vorbringen nicht glaubhaft scheint.2.2.3.
  26. So gab er lediglich vor dem BFA befragt, ob er in Afghanistan jemals aus religiösen Gründen persönlich verfolgt oder bedroht wurde, an, dass die Taliban ihn getötet hätten, wenn sie ihn "erwischt" hätten, weil er Schiit sei. In der mündlichen Verhandlung machte er diesbezüglich keine Angaben. Sein Vorbringen steht auch im Widerspruch zu der unter Punkt römisch zwei.1.
  27. festgestellten Situation in Afghanistan, wonach Schiiten keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt sind, so dass sein Vorbringen nicht glaubhaft scheint. 2.2.3.
  28. Bezüglich einer Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, verneinte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch auf konkrete Nachfrage ausdrücklich, Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt zu haben. 2.2.3.
  29. Aus den Feststellungen zur aktuellen Situation in Afghanistan (Punkt II. 1.3.) geht hervor, dass es derzeit keine Verfolgung von Angehörigen der Hazara und/oder Schiiten in Afghanistan allein aufgrund ihrer Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit gibt.2.2.3.
  30. Aus den Feststellungen zur aktuellen Situation in Afghanistan (Punkt römisch zwei. 1.3.) geht hervor, dass es derzeit keine Verfolgung von Angehörigen der Hazara und/oder Schiiten in Afghanistan allein aufgrund ihrer Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit gibt. 2.
  31. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Diesen Feststellungen wurde von den Parteien im Verfahren nicht entgegengetreten.
  32. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt wurde, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen, infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt, nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt wurde, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen, infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt, nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN). Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2.
  33. dargestellt, hat der Beschwerdeführer weder eine konkrete individuelle Verfolgung noch sonstige Umstände glaubhaft machen können, aufgrund welcher er in seinem Heimatland physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt war oder ihm derartiges bei einer Rückkehr in sein Heimatland drohen würde.Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.2.
  34. dargestellt, hat der Beschwerdeführer weder eine konkrete individuelle Verfolgung noch sonstige Umstände glaubhaft machen können, aufgrund welcher er in seinem Heimatland physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt war oder ihm derartiges bei einer Rückkehr in sein Heimatland drohen würde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (vgl. VwGH vom
  35. Juni 2015, Ra 2014/01/0117, und vom
  36. September 2014, Ra 2014/19/0084, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist vergleiche VwGH vom
  37. Juni 2015, Ra 2014/01/0117, und vom
  38. September 2014, Ra 2014/19/0084, mwN). Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen seine ernsthafte, innere und nachhaltige religiöse Überzeugung und ein bewusstes, aufrichtiges Bekenntnis zum Christentum glaubhaft zu machen (siehe Punkt II.2.2.2).Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen seine ernsthafte, innere und nachhaltige religiöse Überzeugung und ein bewusstes, aufrichtiges Bekenntnis zum Christentum glaubhaft zu machen (siehe Punkt römisch zwei.2.2.2). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass staatliche Organe oder Privatpersonen in Afghanistan von seinem angeblichen Glaubenswechsel erfahren haben oder ihm einen solchen unterstellen werden (siehe Punkt II.2.2.2).Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass staatliche Organe oder Privatpersonen in Afghanistan von seinem angeblichen Glaubenswechsel erfahren haben oder ihm einen solchen unterstellen werden (siehe Punkt römisch zwei.2.2.2). Eine Gruppenverfolgung ist in Hinblick auf die Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit von Angehörigen der Schiiten und Hazara in Afghanistan gemäß den Feststellungen zur Lage in Afghanistan (siehe Punkt II.1.3.) nicht gegeben. Es ist dem Beschwerdeführer – wie in der Beweiswürdigung unter Pkt. II.2.2.
  39. dargelegt – auch nicht gelungen, eine individuelle und konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung glaubhaft zu machenEine Gruppenverfolgung ist in Hinblick auf die Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit von Angehörigen der Schiiten und Hazara in Afghanistan gemäß den Feststellungen zur Lage in Afghanistan (siehe Punkt römisch zwei.1.3.) nicht gegeben. Es ist dem Beschwerdeführer – wie in der Beweiswürdigung unter Pkt. römisch zwei.2.2.
  40. dargelegt – auch nicht gelungen, eine individuelle und konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung glaubhaft zu machen Dem Beschwerdeführer ist es deshalb insoweit insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Afghanistan sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. Dem Eventualantrag des Beschwerdeführers den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen, konnte mangels Erfüllungen der Voraussetzungen gemäß § 28 Abs. 3
  41. Satz VwGVG keine Folge gegeben werden, da die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den notwendigen Sachverhalt ermittelt hat.Dem Eventualantrag des Beschwerdeführers den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen, konnte mangels Erfüllungen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
  42. Satz VwGVG keine Folge gegeben werden, da die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den notwendigen Sachverhalt ermittelt hat. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W250.2144593.1.00

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