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{'item': 'W260 2125035-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.05.2017 GeschäftszahlW260 2125035-1 SpruchW260 2125035-1/15E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelric

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG:

  1. Verfahrensgang:
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 25.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  3. Das Bundesamt für Asyl- und Fremdenwesen (im Folgenden "BFA") wies mit Bescheid vom 15.03.2016, Zl XXXX , den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab, erkannte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 und § 57 AsylG nicht zu, erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gewährte gemäß § 55 Abs. 1a FPG eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV).
  4. Das Bundesamt für Asyl- und Fremdenwesen (im Folgenden "BFA") wies mit Bescheid vom 15.03.2016, Zl römisch 40 , den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erkannte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55 und Paragraph 57, AsylG nicht zu, erließ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und gewährte gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier). In der Rechtsmittelbelehrung wies das Bundesamt darauf hin, dass gegen diesen Bescheid eine Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides erhoben werden kann. Der genannte Bescheid wurde am 17.03.2016 zur Abholung bereitgestellt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer am 17.03.2016 mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 15.03.2016 gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich (im Folgenden "VMÖ" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Der VMÖ übermittelte eine mit 01.12.2016 datierte Vertretungsvollmacht am selben Tag per Fax an das BFA.Weiters wurde dem Beschwerdeführer am 17.03.2016 mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 15.03.2016 gem. Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich (im Folgenden "VMÖ" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Der VMÖ übermittelte eine mit 01.12.2016 datierte Vertretungsvollmacht am selben Tag per Fax an das BFA.
  5. Der Beschwerdeführer, vertreten durch den VMÖ, brachte am 01.04.2016 per Fax eine Beschwerde beim BFA ein.
  6. Die Beschwerdevorlage wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 20.04.2016 übermittelt. 4.
  7. Mit Verspätungsvorhalt vom 27.03.2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass die Beschwerde nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht räumte eine zweiwöchige Frist für eine Stellungnahme ein, welche auf Ersuchen des VMÖ vom Bundesverwaltungsgericht um eine weitere Woche verlängert wurde. 4.
  8. Der Beschwerdeführer brachte am 19.03.2017 eine Stellungnahme zur Fristversäumung beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der Stellungnahme wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mit dem hier gegenständlichen Bescheid am 23.03.2016 in die Geschäftsstelle Salzburg des VMÖ gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, wann der Bescheid bei der Post hinterlegt worden sei. Der VMÖ habe in der Folge durch telefonische Rückfrage versucht, bei der belangten Behörde nachzufragen, wann der Bescheid zugestellt worden sei. Diese Rückfrage sei jedoch ergebnislos verlaufen. Der VMÖ habe in der Folge "so schnell wie möglich" die Beschwerde verfasst, am 01.04.2016 eingebracht und erst später, nachdem die Beschwerde weitergeleitet worden sei, erfahren, dass die Beschwerdefrist versäumt worden sei. Mit dieser Stellungnahme wurden keine Anträge gestellt und überhaupt keine weiteren Bescheinigungsmittel vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 25.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das BFA wies mit Bescheid vom 15.03.2016, Zl XXXX , den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab, erkannte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 und § 57 AsylG nicht zu, erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gewährte gemäß § 55 Abs. 1a FPG eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV).Das BFA wies mit Bescheid vom 15.03.2016, Zl römisch 40 , den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erkannte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55 und Paragraph 57, AsylG nicht zu, erließ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und gewährte gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier). In der Rechtsmittelbelehrung wies das BFA darauf hin, dass gegen diesen Bescheid eine Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides erhoben werden kann. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.03.2016 durch Hinterlegung zugestellt. Der Bescheid wurde am 17.03.2016 in der für den Beschwerdeführer zuständigen Abgabeeinrichtung hinterlegt und stand am selben Tag für ihn zur Abholung bereit. Am 01.04.2017 wurde vom VMÖ Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid beim BFA per Fax eingebracht. Am 20.04.2016 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dem VMÖ wurde, als Vertreter des Beschwerdeführers, seitens des Gerichtes der Verspätungsvorhalt vom 27.03.2017 übermittelt. Am 19.03.2017 wurde eine Stellungnahme zur Fristversäumung beim Gericht eingebracht.
  10. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Verfahrensakt. Die Art und das Datum der Zustellung ergeben sich aus dem im Verfahrensakt befindlichen Zustellnachweis/Rückschein (im Original). Auf diesem wurde vom Zusteller festgehalten, dass der Bescheid am 17.03.2016 durch Hinterlegung zugestellt wurde und ab 17.03.2016 zur Abholung bereit lag. Dies wurde durch eigenhändige Unterschrift des Zustellers samt Stempel bestätigt. Der Beschwerdeführer ist dem Verspätungsvorhalt nicht substantiiert entgegengetreten. Die Behörde hat auf Grund eines ordnungsgemäß ausgefüllten Rückscheines keinen Grund, an der Richtigkeit der darin angeführten Tatsachen zu zweifeln, und ist daher nicht gehalten, Untersuchungen darüber anzustellen, ob die Angaben des Zustellers der Post auf dem Rückschein richtig sind. Der Beweis des Gegenteiles durch die Partei ist jedoch zulässig und bereits im Verwaltungsverfahren und nicht erst im Verfahren vor dem VwGH anzutreten (vgl. VwGH vom 24.02.1972, Zl. 2078/71). Der Gegenbeweis wäre somit zwar zulässig gewesen, wurde jedoch vom Beschwerdeführer nicht angetreten. Die Ausführungen in der schriftlichen Stellungnahme nehmen auf die dem Zustellnachweis/Rückschein ersichtlichen Daten keinen Bezug. In der Stellungnahme wurden auch keine weiteren Anträge gestellt, obwohl dem Beschwerdeführer, vertreten durch den VMÖ, spätestens ab Übermittlung des Verspätungsvorhaltes bewusst sein musste, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde. Dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde, wird in der Stellungnahme vom 19.03.2017 vom VMÖ selbst zugestanden.Der Beschwerdeführer ist dem Verspätungsvorhalt nicht substantiiert entgegengetreten. Die Behörde hat auf Grund eines ordnungsgemäß ausgefüllten Rückscheines keinen Grund, an der Richtigkeit der darin angeführten Tatsachen zu zweifeln, und ist daher nicht gehalten, Untersuchungen darüber anzustellen, ob die Angaben des Zustellers der Post auf dem Rückschein richtig sind. Der Beweis des Gegenteiles durch die Partei ist jedoch zulässig und bereits im Verwaltungsverfahren und nicht erst im Verfahren vor dem VwGH anzutreten vergleiche VwGH vom 24.02.1972, Zl. 2078/71). Der Gegenbeweis wäre somit zwar zulässig gewesen, wurde jedoch vom Beschwerdeführer nicht angetreten. Die Ausführungen in der schriftlichen Stellungnahme nehmen auf die dem Zustellnachweis/Rückschein ersichtlichen Daten keinen Bezug. In der Stellungnahme wurden auch keine weiteren Anträge gestellt, obwohl dem Beschwerdeführer, vertreten durch den VMÖ, spätestens ab Übermittlung des Verspätungsvorhaltes bewusst sein musste, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde. Dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde, wird in der Stellungnahme vom 19.03.2017 vom VMÖ selbst zugestanden.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
  12. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung Gemäß § 16 Abs 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 BFA-VG zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 3 Abs 2 Z 4 BFA-VG bestimmt, dass dem Bundesamt die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem
  13. Hauptstück des FPG obliegt.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 BFA-VG zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG bestimmt, dass dem Bundesamt die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem
  14. Hauptstück des FPG obliegt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 15.03.2016 gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen. § 52 FPG ist eine Bestimmung des
  15. Hauptstückes des FPG über die gemäß § 3 Abs 2 Z 4 BFA-VG das Bundesamt zu entscheiden hat. Es ist daher die Bestimmung des § 16 Abs 1 BFA-VG anzuwenden, sodass die Frist zur Beschwerdeerhebung zwei Wochen beträgt.Es wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 15.03.2016 gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen. Paragraph 52, FPG ist eine Bestimmung des
  16. Hauptstückes des FPG über die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG das Bundesamt zu entscheiden hat. Es ist daher die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG anzuwenden, sodass die Frist zur Beschwerdeerhebung zwei Wochen beträgt. Gemäß § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG iVm Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG beginnt die Beschwerdefrist, da der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beginnt die Beschwerdefrist, da der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Ist die Zustellung durch Hinterlegung vorschriftsmäßig erfolgt, dann gilt grundsätzlich der Tag der Hinterlegung als Zustelltag, also als fristenauslösendes Ereignis. Dies gilt aber nur, wenn das zuzustellende Schriftstück noch am Tag des Zustellversuchs beim Postamt zur Abholung bereitgehalten wird.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Ist die Zustellung durch Hinterlegung vorschriftsmäßig erfolgt, dann gilt grundsätzlich der Tag der Hinterlegung als Zustelltag, also als fristenauslösendes Ereignis. Dies gilt aber nur, wenn das zuzustellende Schriftstück noch am Tag des Zustellversuchs beim Postamt zur Abholung bereitgehalten wird. Die Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer erfolgte am 17.03.2016 in der für den Beschwerdeführer zuständigen Abgabeeinrichtung und stand am selben Tag für ihn zur Abholung bereit. Die zweiwöchige Frist zur Beschwerdeerhebung begann daher am 17.03.2016 und endete am 31.03.
  17. Da die Beschwerde nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist beim Bundesamt eingebracht wurde, war diese gemäß § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG iVm § 16 Abs 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.Da die Beschwerde nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist beim Bundesamt eingebracht wurde, war diese gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich vor (vgl. dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050); der Beschwerdeführer erstattete eine Stellungnahme, mit welcher jedoch die Verspätung der Beschwerde zugestanden und kein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt wurde.Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich vor vergleiche dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050); der Beschwerdeführer erstattete eine Stellungnahme, mit welcher jedoch die Verspätung der Beschwerde zugestanden und kein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt wurde. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht auf Grund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht auf Grund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).
  18. Stellungnahme des Beschwerdeführers Gemäß § 33 Abs 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handeltGemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt Gemäß § 33 Abs 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Das Gericht ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist dem Gericht verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (vgl. VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz. 115).Das Gericht ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist dem Gericht verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen vergleiche VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 71, Rz. 115). Der Beschwerdeführervertreter hatte mit Zustellung des Verspätungsvorhalts vom 27.03.2017 am 30.03.2017 jedenfalls Kenntnis über die Verspätung und somit Kenntnis über den möglichen Wiedereinsetzungsgrund. Die Frist des § 33 Abs 3 VwGVG hat daher spätestens zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen.Der Beschwerdeführervertreter hatte mit Zustellung des Verspätungsvorhalts vom 27.03.2017 am 30.03.2017 jedenfalls Kenntnis über die Verspätung und somit Kenntnis über den möglichen Wiedereinsetzungsgrund. Die Frist des Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG hat daher spätestens zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Die Stellungnahme zur Fristversäumung wurde weder als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezeichnet, noch lässt sich aus dem Inhalt der Stellungnahme ableiten, dass der Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführervertreter, auf Grund eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses die Beschwerdefrist versäumt habe. Die Einhaltung der Rechtsmittelfristen erfordert von der Partei und deren Vertretern größtmögliche Sorgfalt. An rechtskundige Parteienvertreter ist hiebei ein strengerer Maßstab anzulegen als am Verfahren beteiligte rechtskundige Parteien (vgl. VwGH 26.02.2014, 2012/13/0051). Der VwGH lehnt eine Vergleichbarkeit der Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwaltes mit jenen einer Rechtsberatungsorganisation grundsätzlich nicht ab. Nur für den Fall, dass der Rechtsberater vom Asylwerber nicht bevollmächtigt wäre, sei eine Anwendung des vom Rechtsanwalt geforderten Sorgfaltsmaßstabes auf die Rechtsberatungsorganisation nicht zulässig (vgl. VwGH 17.12.2009, 2008/22/0414).Die Einhaltung der Rechtsmittelfristen erfordert von der Partei und deren Vertretern größtmögliche Sorgfalt. An rechtskundige Parteienvertreter ist hiebei ein strengerer Maßstab anzulegen als am Verfahren beteiligte rechtskundige Parteien vergleiche VwGH 26.02.2014, 2012/13/0051). Der VwGH lehnt eine Vergleichbarkeit der Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwaltes mit jenen einer Rechtsberatungsorganisation grundsätzlich nicht ab. Nur für den Fall, dass der Rechtsberater vom Asylwerber nicht bevollmächtigt wäre, sei eine Anwendung des vom Rechtsanwalt geforderten Sorgfaltsmaßstabes auf die Rechtsberatungsorganisation nicht zulässig vergleiche VwGH 17.12.2009, 2008/22/0414). Die Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers konnten somit nicht als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG behandelt werden, sodass die Beschwerde wegen Verspätung zurückzuweisen war.Die Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers konnten somit nicht als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, VwGVG behandelt werden, sodass die Beschwerde wegen Verspätung zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W260.2125035.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.