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{'item': 'W264 2123199-1'}

Obsah (17)Art. 133§ 156§ 2§ 57§ 63§ 52§ 382e§ 37§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 38a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.05.2017 GeschäftszahlW264 2123199-1 SpruchW264 2123199-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste im Juni 2015 mit seiner Ehegattin XXXX und deren gemeinsamen Sohn
  2. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste im Juni 2015 mit seiner Ehegattin römisch 40 und deren gemeinsamen Sohn XXXX illegal in Österreich ein, stellte am 12.6.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde noch am gleichen Tag in die Grundversorgung des Bundes aufgenommen und am 10.8.2015 in die Betreuungsstelle XXXX überstellt.römisch 40 illegal in Österreich ein, stellte am 12.6.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde noch am gleichen Tag in die Grundversorgung des Bundes aufgenommen und am 10.8.2015 in die Betreuungsstelle römisch 40 überstellt. Am 22.9.2015 wurde die Polizei zur Betreuungsstelle – Containerdorf, XXXX gerufen, weil der Beschwerdeführer verdächtigt wurde, seine Gattin seit längerer Zeit zu misshandeln.Am 22.9.2015 wurde die Polizei zur Betreuungsstelle – Containerdorf, römisch 40 gerufen, weil der Beschwerdeführer verdächtigt wurde, seine Gattin seit längerer Zeit zu misshandeln. Es erfolgte die Beschuldigtenvernehmung am 22.9.2015 im Beisein eines Dolmetschers und wurde darüber von der Polizeiinspektion XXXX unter GZ: XXXX , ein Vernehmungsprotokoll angefertigt. Demnach gab der nunmehrige Beschwerdeführer nach Belehrung über seine Rechte auf Befragen an, dass er seine Ehefrau im Lager XXXX mit heißem Tee übergossen hatte. Er stellte aber in Abrede, dass der Tee heiß gewesen wäre und gab an, dass dies "nur aus Spaß" erfolgt sei. Auf Befragen, was unter "Spaß" zu verstehen sei gab er an: "Das ist normal bei uns. Es war einfach nur Spaß." Seine Frau mit einem Bartwisch (Kehrbesen) geschlagen zu haben verneinte er, auch dass er ihr eine Woche zuvor ein Fahrrad nachgeworfen habe. Er verneinte ebenfalls, seiner Frau gedroht zu haben, das gemeinsame Kind wegzunehmen. Auf Vorhalt von Lichtbildern über die angeblichen Verbrennungsverletzungen gab der Beschwerdeführer laut dem Beschuldigtenvernehmungsprotokoll an, das werde schon vom Tee gewesen sein, seine Frau habe aber eine sehr sensible Haut und werde sehr schnell rot. Auf Vorhalt von Lichtbildern über die Abschürfung am linken Unterschenkel gab der Beschwerdeführer an das werde eine Reaktion der sehr sensiblen Haut der Ehegattin vom Meerwasser in Griechenland sein.Es erfolgte die Beschuldigtenvernehmung am 22.9.2015 im Beisein eines Dolmetschers und wurde darüber von der Polizeiinspektion römisch 40 unter GZ: römisch 40 , ein Vernehmungsprotokoll angefertigt. Demnach gab der nunmehrige Beschwerdeführer nach Belehrung über seine Rechte auf Befragen an, dass er seine Ehefrau im Lager römisch 40 mit heißem Tee übergossen hatte. Er stellte aber in Abrede, dass der Tee heiß gewesen wäre und gab an, dass dies "nur aus Spaß" erfolgt sei. Auf Befragen, was unter "Spaß" zu verstehen sei gab er an: "Das ist normal bei uns. Es war einfach nur Spaß." Seine Frau mit einem Bartwisch (Kehrbesen) geschlagen zu haben verneinte er, auch dass er ihr eine Woche zuvor ein Fahrrad nachgeworfen habe. Er verneinte ebenfalls, seiner Frau gedroht zu haben, das gemeinsame Kind wegzunehmen. Auf Vorhalt von Lichtbildern über die angeblichen Verbrennungsverletzungen gab der Beschwerdeführer laut dem Beschuldigtenvernehmungsprotokoll an, das werde schon vom Tee gewesen sein, seine Frau habe aber eine sehr sensible Haut und werde sehr schnell rot. Auf Vorhalt von Lichtbildern über die Abschürfung am linken Unterschenkel gab der Beschwerdeführer an das werde eine Reaktion der sehr sensiblen Haut der Ehegattin vom Meerwasser in Griechenland sein. Die Ehegattin XXXX wurde von der Polizeiinspektion XXXX nach Belehrung über ihr Entschlagungsrecht als Opfer nach § 65 Z 1 lit a) StPO einvernommen und wurde darüber ein Zeugenvernehmungsprotokoll vom 22.9.2015, GZ: XXXX , angefertigt. Darin gab die Ehegattin nach Belehrung über ihr Entschlagungsrecht

Die Ehegattin römisch 40 wurde von der Polizeiinspektion römisch 40 nach Belehrung über ihr Entschlagungsrecht als Opfer nach Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a,) StPO einvernommen und wurde darüber ein Zeugenvernehmungsprotokoll vom 22.9.2015, GZ: römisch 40 , angefertigt. Darin gab die Ehegattin nach Belehrung über ihr Entschlagungsrecht

§ 156St

PO im Beisein eines Dolmetschers an, dass sie mit dem Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt schon vier Jahren verheiratet gewesen wäre und ihr Ehegatte gewalttätig sei. Er sei mit allen anderen Menschen gut und nett, nur sie behandle er wie ein Tier. Die Ehe sei von den Eltern vereinbart worden und habe der Beschwerdeführer sie bereits in Afghanistan geschlagen. Er sage jedenfalls, dass sie für ihn kein richtiger Mensch sei, so die Ehegattin des Beschwerdeführers.Paragraph 156, StPO im Beisein eines Dolmetschers an, dass sie mit dem Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt schon vier Jahren verheiratet gewesen wäre und ihr Ehegatte gewalttätig sei. Er sei mit allen anderen Menschen gut und nett, nur sie behandle er wie ein Tier. Die Ehe sei von den Eltern vereinbart worden und habe der Beschwerdeführer sie bereits in Afghanistan geschlagen. Er sage jedenfalls, dass sie für ihn kein richtiger Mensch sei, so die Ehegattin des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe sie auch im Iran regelmäßig wegen Kleinigkeiten geschlagen, oft auch mit seinem Gürtel. Am 22.9.2015 habe ihr Ehegatte sie geweckt und ihr vorgehalten weshalb sie sich nicht in die Arbeitsliste der Betreuungsstelle eingetragen habe. Das habe sie nicht getan, da sie nicht Toiletten putzen wollte und habe sie ihm dies gesagt. Daraufhin habe ihr Ehegatte, der Beschwerdeführer, den Besen genommen und von der Seite her gegen ihren linken Unterarm geschlagen. Er habe den Besen fallen gelassen und habe sie auch noch mit der Hand auf den Mund geschlagen. Daher habe sie eine geschwollene Lippe und eine Verletzung am Unterarm. Die Ehegattin gab an, mit dem Beschwerdeführer vor der illegalen Einreise nach Europa zwei Jahre im Iran aufhältig gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer schimpfe, dass er nur "Scheiße" aus dem Iran mitgenommen habe, sie wäre schlimmer als ein Hund und würde er ihr das Kind wegnehmen, da dieses ihm gehöre. Aus Angst habe sie sich im Toilettencontainer eingesperrt. Die Ehegattin brachte vor, Verletzungen am linken Arm und an der rechten Brust zu haben, welche von heißem Tee ca. einen Monat zuvor stammen würden. Er habe ihr ein volles Glas heißen Tee über die linke Hand geschüttet und ein weiteres gegen ihre Brust, als sie ihm erzählt habe, dass sie EUR 450,-- verloren hätte. Ihr Mann habe ihr ein paar Tage zuvor das Fahrradfahren beibringen wollen und da es ihr nicht gelang, hätte er ihr Tritte gegen den linken Unterschenkel verpasst und sie vom Rad geschubst. Er hätte geschimpft, dass sie nie etwas lernen würde und hätten die Abschürfungen am Unterschenkel von diesem Vorfall gestammt, welche viele aus dem Lager gesehen hätten. Die Ehegattin gab in der Vernehmung an, sie fürchte sich vor weiteren Misshandlungen durch den Beschwerdeführer oder, dass er sonst Rache an ihr nehmen werde. Es wurde beginnend ab 22.9.2015, 14 Uhr, ein Betretungsverbot nach § 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG) gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen und wurde der Beschwerdeführer weggewiesen. Das Vertretungsverbot erstreckte sich auf das gesamte Gelände der Betreuungsstelle XXXX samt Zufahrt. Der Vorfall wurde der Staatsanwaltschaft angezeigt.Es wurde beginnend ab 22.9.2015, 14 Uhr, ein Betretungsverbot nach Paragraph 38 a, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen und wurde der Beschwerdeführer weggewiesen. Das Vertretungsverbot erstreckte sich auf das gesamte Gelände der Betreuungsstelle römisch 40 samt Zufahrt. Der Vorfall wurde der Staatsanwaltschaft angezeigt. 2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ den Mandatsbescheid vom 23.9.2015, Zahl: XXXX . Damit wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005, BGBl 405/1991 (GVG-B-2005) idgF, die bisher gewährte Versorgung

§ 2Abs 4 GVG-B 2005 i

Vm § 57 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 mit 23.09.2015 entzogen und festgehalten, dass der Zugang zur medizinischen Notversorgung weiterhin gegeben ist.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ den Mandatsbescheid vom 23.9.2015, Zahl: römisch 40 . Damit wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005, Bundesgesetzblatt 405 aus 1991, (GVG-B-2005) idgF, die bisher gewährte Versorgung

Paragraph 2, Absatz 4, GVG-B 2005 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 mit 23.09.2015 entzogen und festgehalten, dass der Zugang zur medizinischen Notversorgung weiterhin gegeben ist. Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges stellte das BFA im Mandatsbescheid fest, dass die beschwerdeführende Partei durch ihr Verhalten am 22.09.2015 gegen Punkt 13 der Hausordnung verstoßen habe. Die "Hausordnung" ist die Verordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit der eine Hausordnung für die Betreuungseinrichtungen des Bundes erlassen wird, Zahl: BMI-FW1620/1591-BFA-B/I/1/

  1. Diese Hausordnung ist seit 20.7.2015 in Kraft. Die Hausordnung führt auch näher zur Einhaltung der Nachtruhe, des Rauchverbots, der Standeskontrolle etc. aus und hält unter "
  2. Wegweisung" fest: "Ist aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit und Freiheit vor, so kann bezüglich der Person, von der die Gefahr ausgeht, die Wegweisung aus der Betreuungseinrichtung angeordnet werden (§ 38a SPG). Dies kann die Einschränkung oder Entziehung der Versorgung zur Folge haben."Die Hausordnung führt auch näher zur Einhaltung der Nachtruhe, des Rauchverbots, der Standeskontrolle etc. aus und hält unter "
  3. Wegweisung" fest: "Ist aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit und Freiheit vor, so kann bezüglich der Person, von der die Gefahr ausgeht, die Wegweisung aus der Betreuungseinrichtung angeordnet werden (Paragraph 38 a, SPG). Dies kann die Einschränkung oder Entziehung der Versorgung zur Folge haben." Laut dem Mandatsbescheid war das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten als besonders grober Verstoß gegen die Hausordnung zu werten. Darin sei auch die Nachhaltigkeit für weiter zu befürchtende Übertretungen festzustellen, so die Begründung des Mandatsbescheides. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass unter Zugrundelegung der Aktenbestandteile, insbesondere des Berichtes der Polizeiinspektion XXXX vom 22.09.2015 über die Aussprache der Wegweisung und des Betretungsverbotes sowie der Beschuldigten- und Zeugenvernehmung vom 22.09.2015, das äußerst aggressive für ein geordnetes Zusammenleben mit anderen Asylwerbern (vor allem seiner Gattin) gefährliche und unzumutbare Verhalten des Beschwerdeführers festzustellen gewesen sei. Aufgrund der dargelegten Heftigkeit bzw. Intensität sei eine mögliche Wiederholung vorauszublicken. Er habe seine Gattin bedroht und verletzt, sodass eine Aussprache eines Wegweisungs- und Betretungsverbotes unumgänglich gewesen sei, um einerseits den gefährlichen Angriff zu beenden und andererseits die Ruhe, Ordnung und Sicherheit, insbesondere auch im Interesse anderer Asylwerber in der Betreuungsstelle, wiederherzustellen. Der Beschwerdeführer habe nach Einquartierung in der Betreuungsstelle eine Kopie der Hausordnung in einer ihm verständlichen Sprache bekommen, mit dem Hinweis diese einzuhalten. Er habe jedoch grobe Verstöße gegen die Hausordnung gesetzt, deren Nachhaltigkeit und Wiederholung in keiner Weise ausgeschlossen werden könne. Aus seinem Verhalten sei ersichtlich, dass er nicht im Geringsten daran interessiert sei, sich an die Hausordnung zu halten. Um der Gattin des Beschwerdeführers den notwendigen Schutz bzw. die Ruhe, Ordnung und Sicherheit verschaffen zu können, sei die Entlassung aus der Grundversorgung auch das einzig geeignet erscheinende Mittel. Durch seinen weiteren Aufenthalt in der Betreuungseinrichtung des Bundes würde dem öffentlichen Wohl – durch die Gefahr einer schweren Beeinträchtigung bzw. eines vorübergehenden Verlustes der Ordnung in der Betreuungseinrichtung – ein gravierender Nachteil drohen. Der Entzug der Grundversorgung sei daher aus Sicht der Behörde geboten. Da es sich im gegenständlichen Fall um eine unaufschiebbare Maßnahme bei Gefahr im Verzug handle, habe die Behörde

§ 57

Abs 1 AVG diesen Bescheid ohne vorausgehendes Ermittlungsverfahren erlassen.Laut dem Mandatsbescheid war das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten als besonders grober Verstoß gegen die Hausordnung zu werten. Darin sei auch die Nachhaltigkeit für weiter zu befürchtende Übertretungen festzustellen, so die Begründung des Mandatsbescheides. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass unter Zugrundelegung der Aktenbestandteile, insbesondere des Berichtes der Polizeiinspektion römisch 40 vom 22.09.2015 über die Aussprache der Wegweisung und des Betretungsverbotes sowie der Beschuldigten- und Zeugenvernehmung vom 22.09.2015, das äußerst aggressive für ein geordnetes Zusammenleben mit anderen Asylwerbern (vor allem seiner Gattin) gefährliche und unzumutbare Verhalten des Beschwerdeführers festzustellen gewesen sei. Aufgrund der dargelegten Heftigkeit bzw. Intensität sei eine mögliche Wiederholung vorauszublicken. Er habe seine Gattin bedroht und verletzt, sodass eine Aussprache eines Wegweisungs- und Betretungsverbotes unumgänglich gewesen sei, um einerseits den gefährlichen Angriff zu beenden und andererseits die Ruhe, Ordnung und Sicherheit, insbesondere auch im Interesse anderer Asylwerber in der Betreuungsstelle, wiederherzustellen. Der Beschwerdeführer habe nach Einquartierung in der Betreuungsstelle eine Kopie der Hausordnung in einer ihm verständlichen Sprache bekommen, mit dem Hinweis diese einzuhalten. Er habe jedoch grobe Verstöße gegen die Hausordnung gesetzt, deren Nachhaltigkeit und Wiederholung in keiner Weise ausgeschlossen werden könne. Aus seinem Verhalten sei ersichtlich, dass er nicht im Geringsten daran interessiert sei, sich an die Hausordnung zu halten. Um der Gattin des Beschwerdeführers den notwendigen Schutz bzw. die Ruhe, Ordnung und Sicherheit verschaffen zu können, sei die Entlassung aus der Grundversorgung auch das einzig geeignet erscheinende Mittel. Durch seinen weiteren Aufenthalt in der Betreuungseinrichtung des Bundes würde dem öffentlichen Wohl – durch die Gefahr einer schweren Beeinträchtigung bzw. eines vorübergehenden Verlustes der Ordnung in der Betreuungseinrichtung – ein gravierender Nachteil drohen. Der Entzug der Grundversorgung sei daher aus Sicht der Behörde geboten. Da es sich im gegenständlichen Fall um eine unaufschiebbare Maßnahme bei Gefahr im Verzug handle, habe die Behörde

Paragraph 57, Absatz eins, AVG diesen Bescheid ohne vorausgehendes Ermittlungsverfahren erlassen.

  1. Mit Schreiben vom 13.10.2015 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung und führte darin begründend aus, er wisse, dass er gegen die Hausordnung verstoßen habe und er seiner Frau sowohl körperliches als auch seelisches Leid zugefügt habe. Er bereue seine Taten zutiefst und möchte sich verbessern. Er wohne zurzeit beim Pfarrer von XXXX und spreche mit ihm jeden Tag darüber, dass sein Verhalten gegenüber seiner Frau in einem europäischen Land unakzeptabel sei. Es sei anfangs schwer zu verstehen gewesen, dass die Wertvorstellungen in Österreich anders seien als jene in Afghanistan. In seinem Heimatland habe er nur gewalttätige Verhaltensweisen gegenüber Frauen gesehen und er habe nun verstanden, dass er sich ändern müsse. Er wolle die österreichische Rechtsordnung als auch die Rechtsordnung anderer Mitgliedstaaten akzeptieren, sich keinerlei strafbare Handlungen mehr zu Schulden kommen lassen und einen ordentlichen Lebenswandel führen. Seiner Ansicht nach sei eine Entlassung aus der Grundversorgung nicht verhältnismäßig und nicht das einzig geeignet scheinende Mittel gewesen. Die belangte Behörde hätte auch die Möglichkeit gehabt, die Grundversorgung einzuschränken oder unter Auflagen zu gewähren. Er wies darauf hin, dass seine Frau die Verlängerung des Betretungsverbotes nicht beantragt habe. Sie habe auch keinen Antrag auf die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt. Es solle daher geklärt werden, ob sie wieder mit ihm zusammen leben wolle.
  2. Mit Schreiben vom 13.10.2015 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung und führte darin begründend aus, er wisse, dass er gegen die Hausordnung verstoßen habe und er seiner Frau sowohl körperliches als auch seelisches Leid zugefügt habe. Er bereue seine Taten zutiefst und möchte sich verbessern. Er wohne zurzeit beim Pfarrer von römisch 40 und spreche mit ihm jeden Tag darüber, dass sein Verhalten gegenüber seiner Frau in einem europäischen Land unakzeptabel sei. Es sei anfangs schwer zu verstehen gewesen, dass die Wertvorstellungen in Österreich anders seien als jene in Afghanistan. In seinem Heimatland habe er nur gewalttätige Verhaltensweisen gegenüber Frauen gesehen und er habe nun verstanden, dass er sich ändern müsse. Er wolle die österreichische Rechtsordnung als auch die Rechtsordnung anderer Mitgliedstaaten akzeptieren, sich keinerlei strafbare Handlungen mehr zu Schulden kommen lassen und einen ordentlichen Lebenswandel führen. Seiner Ansicht nach sei eine Entlassung aus der Grundversorgung nicht verhältnismäßig und nicht das einzig geeignet scheinende Mittel gewesen. Die belangte Behörde hätte auch die Möglichkeit gehabt, die Grundversorgung einzuschränken oder unter Auflagen zu gewähren. Er wies darauf hin, dass seine Frau die Verlängerung des Betretungsverbotes nicht beantragt habe. Sie habe auch keinen Antrag auf die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt. Es solle daher geklärt werden, ob sie wieder mit ihm zusammen leben wolle. Dem Rechtsmittel beiliegend übermittelt wurde eine Stellungnahme des Pfarrers von XXXX , aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer nun seit mehr als drei Wochen bei ihm im Pfarrhof lebe und in der Hausgemeinschaft aktiv mithelfe. Er sei sehr gewillt und begabt im Lernen einer neuen Sprache. Der Pfarrer führe täglich bis zu einer Stunde eine Konversation mit ihm über Transkulturen und Verhaltensweisen gegenüber Frauen und Familien im Hinblick auf die Unterschiedenheit von Kultur und Ethik. Er merke deutlich sein steigendes Interesse, als auch das Potential von Veränderung anerzogener Verhaltensweisen – sowohl kulturell als auch religiös. Die derzeitige psychische Verfasstheit des Beschwerdeführers sei mit Angst und Sorge um seine Familie geprägt. Er wirke jedoch emotional und mental positiv ausgeglichen. Der Familie sei unter Begleitung und Beobachtung die Möglichkeit einer Familienzusammenführung zu geben.Dem Rechtsmittel beiliegend übermittelt wurde eine Stellungnahme des Pfarrers von römisch 40 , aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer nun seit mehr als drei Wochen bei ihm im Pfarrhof lebe und in der Hausgemeinschaft aktiv mithelfe. Er sei sehr gewillt und begabt im Lernen einer neuen Sprache. Der Pfarrer führe täglich bis zu einer Stunde eine Konversation mit ihm über Transkulturen und Verhaltensweisen gegenüber Frauen und Familien im Hinblick auf die Unterschiedenheit von Kultur und Ethik. Er merke deutlich sein steigendes Interesse, als auch das Potential von Veränderung anerzogener Verhaltensweisen – sowohl kulturell als auch religiös. Die derzeitige psychische Verfasstheit des Beschwerdeführers sei mit Angst und Sorge um seine Familie geprägt. Er wirke jedoch emotional und mental positiv ausgeglichen. Der Familie sei unter Begleitung und Beobachtung die Möglichkeit einer Familienzusammenführung zu geben.
  3. Am 20.10.2015 langte eine Anzeige durch eine Betreuerin der Asyl-Betreuungsstelle XXXX bei der Polizei XXXX ein, welche im Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX vom 26.10.2015, GZ: XXXX , dokumentiert ist. Sie sei soeben vom Gewaltschutzzentrum informiert worden, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers während eines gerade stattgefundenen Beratungsgespräches einen Anruf vom Beschwerdeführer erhalten habe, indem er sie mit dem Umbringen bedroht habe. Er habe auch gesagt, dass er den Sohn holen werde und ihr vorgeworfen, dass er wegen ihr aus dem System gefallen sei. Über Befragen gab die Ehegattin an, dass sie nicht wolle, dass ihr Mann wieder bei ihr wohne, er habe sie telefonisch bedroht.
  4. Am 20.10.2015 langte eine Anzeige durch eine Betreuerin der Asyl-Betreuungsstelle römisch 40 bei der Polizei römisch 40 ein, welche im Abschlussbericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 26.10.2015, GZ: römisch 40 , dokumentiert ist. Sie sei soeben vom Gewaltschutzzentrum informiert worden, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers während eines gerade stattgefundenen Beratungsgespräches einen Anruf vom Beschwerdeführer erhalten habe, indem er sie mit dem Umbringen bedroht habe. Er habe auch gesagt, dass er den Sohn holen werde und ihr vorgeworfen, dass er wegen ihr aus dem System gefallen sei. Über Befragen gab die Ehegattin an, dass sie nicht wolle, dass ihr Mann wieder bei ihr wohne, er habe sie telefonisch bedroht. Die Sicherheitsbehörde I. Instanz Bezirkshauptmannschaft XXXX erließ den Mandatsbescheid vom 30.10.2015, Zahl: XXXX , mit welchem über den Beschwerdeführer ein Waffenverbot verhängt wurde.Die Sicherheitsbehörde römisch eins. Instanz Bezirkshauptmannschaft römisch 40 erließ den Mandatsbescheid vom 30.10.2015, Zahl: römisch 40 , mit welchem über den Beschwerdeführer ein Waffenverbot verhängt wurde. Am 27.10.2015 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, XXXX , eine Zeugenbefragung der Ehegattin des Beschwerdeführers statt und wurde dies dokumentiert unter IFA-Zahl: XXXX . Darin gab die Ehegattin des Beschwerdeführers im Beisein eines Dolmetschers an, dass sie nicht wolle, dass der Beschwerdeführer bei ihr wohne. Es sei richtig, dass er sie am 20.10.2015 telefonisch bedroht habe und gab sie nochmals an, dass sie nicht wolle, dass er bei ihr wohne.Am 27.10.2015 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, römisch 40 , eine Zeugenbefragung der Ehegattin des Beschwerdeführers statt und wurde dies dokumentiert unter IFA-Zahl: römisch 40 . Darin gab die Ehegattin des Beschwerdeführers im Beisein eines Dolmetschers an, dass sie nicht wolle, dass der Beschwerdeführer bei ihr wohne. Es sei richtig, dass er sie am 20.10.2015 telefonisch bedroht habe und gab sie nochmals an, dass sie nicht wolle, dass er bei ihr wohne.
  5. Die belangte Behörde entzog dem Beschwerdeführer mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 29.2.2016, Zahl: XXXX , aufgrund der Rechtsgrundlage Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005 die bisher gewährte Versorgung

§ 2Abs 4 GVG-B 2005 mit 30.9.2015.5.

Die belangte Behörde entzog dem Beschwerdeführer mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 29.2.2016, Zahl: römisch 40 , aufgrund der Rechtsgrundlage Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005 die bisher gewährte Versorgung

Paragraph 2, Absatz 4, GVG-B 2005 mit 30.9.

  1. Nach Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensganges blieb die belangte Behörde bei ihren bereits im Mandatsbescheid getroffenen Feststellungen und der dementsprechenden Beweiswürdigung unter Hinzufügung einer Würdigung der Stellungnahme des Pfarrers dahingehend, dass sich der Beschwerdeführer entgegen der Schilderungen des Pfarrers nicht nur nicht gebessert habe, sondern seine Frau schon eine Woche nach diesem Schreiben sogar mit dem Umbringen bedroht habe.
  2. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 1.3.2016

§ 63

Abs 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung

§ 52Abs 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.6.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 1.3.2016

Paragraph 63, Absatz 2, AVG die ARGE-Rechtsberatung

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt. 7. Gegen den Bescheid vom 29.2.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und machte unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Beschwerdeführer führte darin aus, dass zwar

§ 2

Abs 4 GVG-B 2005 die Grundversorgung eingeschränkt oder entzogen werden könne, jedoch

Abs 6 leg.cit. zuvor eine Anhörung des Betroffenen, soweit ohne Aufschub möglich, durchzuführen sei. Die Möglichkeit der Absehung von einer solchen sehe das Gesetz nur bei Nichterscheinen trotz erfolgter Ladung oder unbekannten Aufenthalts des Betroffenen vor. In seinem Fall wäre eine vorherige Anhörung möglich gewesen. Die Behörde wäre zu einem anderen Ergebnis gekommen, hätte sie diesen Verfahrensfehler nicht gesetzt, so die Beschwerde.7. Gegen den Bescheid vom 29.2.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und machte unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Beschwerdeführer führte darin aus, dass zwar

Paragraph 2, Absatz 4, GVG-B 2005 die Grundversorgung eingeschränkt oder entzogen werden könne, jedoch

Absatz 6, leg.cit. zuvor eine Anhörung des Betroffenen, soweit ohne Aufschub möglich, durchzuführen sei. Die Möglichkeit der Absehung von einer solchen sehe das Gesetz nur bei Nichterscheinen trotz erfolgter Ladung oder unbekannten Aufenthalts des Betroffenen vor. In seinem Fall wäre eine vorherige Anhörung möglich gewesen. Die Behörde wäre zu einem anderen Ergebnis gekommen, hätte sie diesen Verfahrensfehler nicht gesetzt, so die Beschwerde. Darüber hinaus sei § 2 Abs 4 GVG-B 2005 eine "Kann"-Bestimmung und daher liege es im Ermessen der Behörde, inwieweit die Grundversorgung eingeschränkt werde. Die Behörde sei der sich daraus ergebenden besonderen Begründungspflicht nicht nachgekommen. Die beweiswürdigenden Ausführungen der Behörde enthalten nämlich lediglich Ausführungen zur Rechtfertigung der Notwendigkeit der Wegweisung durch die Sicherheitsorgane. Zum Entzug der Grundversorgung habe die Behörde festgehalten, dass dies notwendig gewesen sei, um der Ehegattin den notwendigen Schutz bzw. Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu verschaffen. Dafür genüge jedoch die bloße Wegweisung, zwischenzeitlich liege auch eine einstweilige Verfügung für die Dauer von einem Jahr vor, und sei der völlige Entzug als einzig geeignetes Mittel nicht nachvollziehbar. Worauf die Annahme der belangten Behörde, vom Beschwerdeführer seien nachhaltige Handlungen zu erwarten, beruhe, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Würde man sich auf sein bisher gesetztes Verhalten berufen, könne eine Nachhaltigkeit nicht festgestellt werden. Eine telefonische Drohung gegenüber seiner Frau bestreite der Beschwerdeführer. Seit der Erlassung des Mandatsbescheides seien über vier Monate ohne Vorfälle ergangen. Er stelle den Antrag den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde zur Gänze zu beheben, in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens an die belangte Behörde zurück zu verweisen.Darüber hinaus sei Paragraph 2, Absatz 4, GVG-B 2005 eine "Kann"-Bestimmung und daher liege es im Ermessen der Behörde, inwieweit die Grundversorgung eingeschränkt werde. Die Behörde sei der sich daraus ergebenden besonderen Begründungspflicht nicht nachgekommen. Die beweiswürdigenden Ausführungen der Behörde enthalten nämlich lediglich Ausführungen zur Rechtfertigung der Notwendigkeit der Wegweisung durch die Sicherheitsorgane. Zum Entzug der Grundversorgung habe die Behörde festgehalten, dass dies notwendig gewesen sei, um der Ehegattin den notwendigen Schutz bzw. Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu verschaffen. Dafür genüge jedoch die bloße Wegweisung, zwischenzeitlich liege auch eine einstweilige Verfügung für die Dauer von einem Jahr vor, und sei der völlige Entzug als einzig geeignetes Mittel nicht nachvollziehbar. Worauf die Annahme der belangten Behörde, vom Beschwerdeführer seien nachhaltige Handlungen zu erwarten, beruhe, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Würde man sich auf sein bisher gesetztes Verhalten berufen, könne eine Nachhaltigkeit nicht festgestellt werden. Eine telefonische Drohung gegenüber seiner Frau bestreite der Beschwerdeführer. Seit der Erlassung des Mandatsbescheides seien über vier Monate ohne Vorfälle ergangen. Er stelle den Antrag den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde zur Gänze zu beheben, in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens an die belangte Behörde zurück zu verweisen. 8. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 17.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein und ist seither beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Die gegenständliche Beschwerdesache wurde infolge von Zuteilung an die Gerichtsabteilung W 264 ho. am 2.1.2017 anhängig. 9. In einem weiteren Schreiben vom 23.1.2017 des Pfarrers von XXXX gibt dieser bekannt, dass inzwischen eine Kontaktregelung zwischen der Ehegattin des Beschwerdeführers und diesem vor dem Bezirksgericht getroffen worden sei.

dieser dürfe der Beschwerdeführer seinen Sohn im Beisein der Tante der Kindesmutter9. In einem weiteren Schreiben vom 23.1.2017 des Pfarrers von römisch 40 gibt dieser bekannt, dass inzwischen eine Kontaktregelung zwischen der Ehegattin des Beschwerdeführers und diesem vor dem Bezirksgericht getroffen worden sei.

dieser dürfe der Beschwerdeführer seinen Sohn im Beisein der Tante der Kindesmutter XXXX alle vierzehn Tage sehen. Der Pfarrer beschreibt darin den Beschwerdeführer neuerlich als hilfsbereiten, fleißigen angenehmen Mitbewohner. Er habe die österreichischen Gepflogenheiten, Umgangsformen und Verhaltensregeln sehr gut angenommen. Er habe aus seinem Fehlverhalten gelernt. Da er keine Unterstützung durch die öffentliche Hand erhalte, sei er zur Gänze auf die Unterstützung durch die Pfarre angewiesen. Weil jedoch die Pfarre auch immer wieder Aushilfspriester aus anderen Ländern beherbergen müsse, müsse für den Beschwerdeführer für diese Zeit ein Ersatzquartier beschafft werden. Der Pfarrer ersuche um Stattgebung der Beschwerde und Wiederaufnahme in die Grundversorgung.römisch 40 alle vierzehn Tage sehen. Der Pfarrer beschreibt darin den Beschwerdeführer neuerlich als hilfsbereiten, fleißigen angenehmen Mitbewohner. Er habe die österreichischen Gepflogenheiten, Umgangsformen und Verhaltensregeln sehr gut angenommen. Er habe aus seinem Fehlverhalten gelernt. Da er keine Unterstützung durch die öffentliche Hand erhalte, sei er zur Gänze auf die Unterstützung durch die Pfarre angewiesen. Weil jedoch die Pfarre auch immer wieder Aushilfspriester aus anderen Ländern beherbergen müsse, müsse für den Beschwerdeführer für diese Zeit ein Ersatzquartier beschafft werden. Der Pfarrer ersuche um Stattgebung der Beschwerde und Wiederaufnahme in die Grundversorgung. 10. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte mit Erledigungen vom 7.2.2017, Zahlen: XXXX das Bezirksgericht XXXX , das Bezirksgericht10. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte mit Erledigungen vom 7.2.2017, Zahlen: römisch 40 das Bezirksgericht römisch 40 , das Bezirksgericht XXXX und das Landesgericht XXXX je um Übermittlung der do. Akte XXXX und XXXX .römisch 40 und das Landesgericht römisch 40 je um Übermittlung der do. Akte römisch 40 und römisch 40 . Unter Aktenzeichen XXXX beantragte die Ehegattin des Beschwerdeführers für die Dauer von einem Jahr eine einstweilige Verfügung

§ 382e

Exekutionsordnung (EO).Unter Aktenzeichen römisch 40 beantragte die Ehegattin des Beschwerdeführers für die Dauer von einem Jahr eine einstweilige Verfügung

Paragraph 382 e, Exekutionsordnung (EO). Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 20.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthalt im Flüchtlingsquartier seiner Ehegattin und in der unmittelbaren Umgebung im Umkreis von 200 m für die Dauer von einem Jahr verboten.Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 20.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthalt im Flüchtlingsquartier seiner Ehegattin und in der unmittelbaren Umgebung im Umkreis von 200 m für die Dauer von einem Jahr verboten. Unter Aktenzeichen XXXX wurde vor dem Bezirksgericht XXXX gegen den Beschwerdeführer wegen Körperverletzung ein Strafverfahren geführt und erging vor dem Bezirksgericht XXXX der Beschluss auf Vertagung der Hauptverhandlung zur Abtretung an das

§ 37Abs 2 St

PO zuständige Bezirksgericht Baden.Unter Aktenzeichen römisch 40 wurde vor dem Bezirksgericht römisch 40 gegen den Beschwerdeführer wegen Körperverletzung ein Strafverfahren geführt und erging vor dem Bezirksgericht römisch 40 der Beschluss auf Vertagung der Hauptverhandlung zur Abtretung an das

Paragraph 37, Absatz 2, StPO zuständige Bezirksgericht Baden. Unter Aktenzeichen XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer wegen versuchter Nötigung nach §§ 105, 106 StGB ein Strafverfahren geführt. Der Beschwerdeführer war in diesem Verfahren anwaltlich vertreten durch Dr. XXXX . Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 14.12.2015 schuldig erkannt, am 20.10.2015 das Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB begangen zu haben und wurde er hierfür nach § 106 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.Unter Aktenzeichen römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen versuchter Nötigung nach Paragraphen 105, 106, StGB ein Strafverfahren geführt. Der Beschwerdeführer war in diesem Verfahren anwaltlich vertreten durch Dr. römisch 40 . Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 14.12.2015 schuldig erkannt, am 20.10.2015 das Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB begangen zu haben und wurde er hierfür nach Paragraph 106, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Erledigung vom 7.2.2017, GZ: XXXX , um Übermittlung des Informationsblatts zur Hausordnung in Betreuungsstellen des Bundes und der Hausordnung für die Betreuungseinrichtung XXXX .
  2. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Erledigung vom 7.2.2017, GZ: römisch 40 , um Übermittlung des Informationsblatts zur Hausordnung in Betreuungsstellen des Bundes und der Hausordnung für die Betreuungseinrichtung römisch 40 .
  3. Die "Hausordnung" (Verordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit der eine Hausordnung für die Betreuungseinrichtungen des Bundes erlassen wird, Zahl: BMI-FW1620/1591-BFA-B/I/1/2015), wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit E-Mail vom 9.2.2017 übermittelt und kommt daraus zusammengefasst Folgendes hervor: In dieser Hausordnung wird unter "
  4. Allgemeines" festgehalten, dass der Aufenthalt in der Betreuungseinrichtung von allen Bewohnern im gemeinsamen Interesse ein großes Maß an gegenseitiger Rücksichtnahme erfordert und jedes störende oder Anderen unzumutbare Verhalten zu unterlassen ist. Jede Handlung, die zu einer Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit Anderer führt, ist untersagt. Fremdes Eigentum ist zu respektieren und pfleglich zu behandeln und es wird ein korrekter Umgangston, welcher von gegenseitigem Respekt getragen wird, erwartet. Bei Störung des Hausfriedens oder einer drohenden Störung ist das Personal der Betreuungseinrichtung sowie die Behördenvertreter befugt, geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit zu treffen. Weiters trifft die Hausordnung Anordnungen dazu, wie mit Sauberkeit und Hygiene zu verfahren ist und dass aus Sicherheitsgründen der Besitz, Konsum und Vertrieb von Alkohol und Suchtmitteln sowie von Waffen oder als Waffen verwendbaren Gegenständen untersagt ist. Die Hausordnung spricht sich auch darüber aus, dass das Benutzen eigener Elektrogeräte, die Veränderung an Energieleitungen, das Zubereiten warmer Speisen in den Unterkünften usw. verboten sind. Unter Punkt
  5. der Hausordnung wird ausgeführt: "Wegweisung: ist aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit und Freiheit bevor, so kann bezüglich der Person, von der die Gefahr ausgeht, die Wegweisung aus der Betreuungseinrichtung angeordnet werden (§ 38a SPG). Dies kann die Einschränkung oder Entziehung der Versorgung zur Folge haben.""Wegweisung: ist aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit und Freiheit bevor, so kann bezüglich der Person, von der die Gefahr ausgeht, die Wegweisung aus der Betreuungseinrichtung angeordnet werden (Paragraph 38 a, SPG). Dies kann die Einschränkung oder Entziehung der Versorgung zur Folge haben." Die Hausordnung trat mit 20.7.2015 in Kraft.
  6. Am 21.3.2017 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt zu welcher der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters MMag. Leonhard Call, Diakonie Flüchtlingsdienst, erschien. Der Verhandlung wurde ein Dolmetscher für die Sprache Farsi beigezogen. Der Beschwerdeführer konnte den Fragen der Richterin in deutscher Sprache gut folgen und antwortete zum Teil in deutscher Sprache. Der als Zeuge geladene Pfarrer der Pfarre XXXX , Dr. XXXX , blieb der Verhandlungen trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt fern. Die Teilnahme der belangten Behörde wurde unter Hinweis auf dienstliche und personelle Gründe mit Erledigung vom 13.2.2017, Zahl: XXXX , abgesagt. Als vom Beschwerdeführer zur Zeugeneinvernahme begehrte Zeugin wurde Frau XXXX einvernommen. Bei Frau XXXX nimmt der Beschwerdeführer auch Unterkunft.Der als Zeuge geladene Pfarrer der Pfarre römisch 40 , Dr. römisch 40 , blieb der Verhandlungen trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt fern. Die Teilnahme der belangten Behörde wurde unter Hinweis auf dienstliche und personelle Gründe mit Erledigung vom 13.2.2017, Zahl: römisch 40 , abgesagt. Als vom Beschwerdeführer zur Zeugeneinvernahme begehrte Zeugin wurde Frau römisch 40 einvernommen. Bei Frau römisch 40 nimmt der Beschwerdeführer auch Unterkunft. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer auf Befragen an, er wisse den Aufenthaltsort der Ehegattin nicht, da ihm die Ehegattin gesagt habe er dürfe ihn nicht wissen. Seit einem Monat vor der Verhandlung habe er wieder Kontakt zu seiner Ehegattin. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, die Probleme hätten in XXXX angefangen und führte der Beschwerdeführer erstmalig eine außereheliche Beziehung seiner Ehegattin zu einem anderen Mann ins Treffen. Auf Vorhalt der Richterin, dass laut im Akt befindlicher Aussage seiner Ehegattin die Probleme bereits im Iran angefangen hätten, gab der Beschwerdeführer an: "Nein, ich denke nicht."In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer auf Befragen an, er wisse den Aufenthaltsort der Ehegattin nicht, da ihm die Ehegattin gesagt habe er dürfe ihn nicht wissen. Seit einem Monat vor der Verhandlung habe er wieder Kontakt zu seiner Ehegattin. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, die Probleme hätten in römisch 40 angefangen und führte der Beschwerdeführer erstmalig eine außereheliche Beziehung seiner Ehegattin zu einem anderen Mann ins Treffen. Auf Vorhalt der Richterin, dass laut im Akt befindlicher Aussage seiner Ehegattin die Probleme bereits im Iran angefangen hätten, gab der Beschwerdeführer an: "Nein, ich denke nicht." Auf Befragen der Richterin was für Probleme es außerhalb der Beziehung gab, gab der Beschwerdeführer an, dass es Handgreiflichkeiten gab und brachte er wieder eine außereheliche Beziehung der Ehegattin vor. Er bestätigte, dass das mit dem Tee stimme und sei dies passiert, da er die Kontrolle über sich verloren habe. Das mit dem Tee sei passiert, weil er zu emotional geworden sei. Auf die Frage der Richterin, wie er selbst sein Verhalten damals in XXXX beurteile, gab er – wieder mit der Begründung des erstmalig vorgebrachten außerehelichen Verhältnisses seiner Ehegattin an: "Es war falsch. Aber es ist nicht gut. Mit ‚nicht gut‘ meine ich mein Verhalten damals." Das was er damals gemacht habe es sei unmenschlich. Auf Nachfragen der Richterin gab er an damit das Verhältnis zu seiner Frau zu meinen und werde er dies sicherlich nicht wieder machen.Auf die Frage der Richterin, wie er selbst sein Verhalten damals in römisch 40 beurteile, gab er – wieder mit der Begründung des erstmalig vorgebrachten außerehelichen Verhältnisses seiner Ehegattin an: "Es war falsch. Aber es ist nicht gut. Mit ‚nicht gut‘ meine ich mein Verhalten damals." Das was er damals gemacht habe es sei unmenschlich. Auf Nachfragen der Richterin gab er an damit das Verhältnis zu seiner Frau zu meinen und werde er dies sicherlich nicht wieder machen. Auf Befragen der Richterin ob der Beschwerdeführer in XXXX die Hausordnung erhalten habe, bestätigt er dies. Er bringt vor, er wisse was drinnen steht, er habe sie gelesen. Es stand auch drinnen was verboten war: zum Beispiel Rauchen, Streiten, Kochen.Auf Befragen der Richterin ob der Beschwerdeführer in römisch 40 die Hausordnung erhalten habe, bestätigt er dies. Er bringt vor, er wisse was drinnen steht, er habe sie gelesen. Es stand auch drinnen was verboten war: zum Beispiel Rauchen, Streiten, Kochen. Die Richterin konfrontierte den Beschwerdeführer damit, dass er in der Vorstellung vorgebracht hatte, die belangte Behörde hätte ein anderes Ergebnis erlangt, wenn sie ihn angehört hätte und könne er nun alles vorbringen. Der Beschwerdeführer gab daraufhin an, dass er seit einem Jahr und sieben Monaten ohne Versicherung sei und bekomme der Pfarrer im Sommer Hilfe aus dem Ausland und dann habe er keinen Platz mehr im Pfarrhof. Wenn seine Frau vor ihm stünde, würde er sich entschuldigen. Das habe er schon mehr als 100Mal gemacht und habe er von seiner Ehegattin noch keine klare Antwort bekommen. Die Zeugin, eine pensionierte verwitwete Lehrerin, schilderte eindrucksvoll die Fortschritte, welche der Beschwerdeführer beim Erlernen der deutschen Sprache und der österreichischen Kultur gemacht habe. Sie schilderte glaubwürdig ein kürzlich stattgefundenes Zusammentreffen zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind in ihrem Beisein und zeigte Fotos auf ihrem Mobiltelefon von diesem Zusammentreffen. Weiters zeigt sie Fotos verschiedener Jahreszeiten aus ihrem Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer, darunter auch Fotos auf welchen der Beschwerdeführer mit ihren Enkelkindern abgebildet ist. Sie bringt vor, dass sie den Beschwerdeführer auch auf Ausflüge und zu sportlichen Aktivitäten (Fotos und Videos am Mobiltelefon, welche den Beschwerdeführer beim Skifahren zeigen) mitnimmt. Als der Beschwerdeführer Zahnschmerzen hatte, war die Zeugin war sehr bemüht, eine medizinische Versorgung des Beschwerdeführers zu organisieren, so die Zeugin. Es sei ihr gelungen, bei ihrem Zahnarzt einen Privattermin zu bekommen. Auf ihr telefonisches Nachfragen sei von jenen Betreuungsstellen, welche der Beschwerdeführer auf seiner Liste hatte, signalisiert worden, dass diese für Zahnschmerzen nicht zuständig seien. Der behandelnde Zahnarzt verzichtete auf ein Honorar für die Behandlung. Die Zeugin gab glaubwürdig an, dass der Beschwerdeführer in ihrem Haus, wo sehr viele Fotografien ihres Gatten befindlich sind, immer wieder Fragen im Umgang zwischen Ehegatten in Österreich stellt, sie ihm dazu aus ihrem Eheleben schildert und der Beschwerdeführer daraus sein Verhalten gegenüber seiner Ehegattin reflektiert. Sie brachte vor, dass alle, die mit ihm zu tun haben, den Beschwerdeführer schätzen. Der Rechtsvertreter wies auf die Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) hin und insbesondere darauf, dass die Mitgliedstaaten auch im Falle der Entziehung von Leistungen in der Grundversorgung den Zugang zu medizinischer Versorgung sowie einen würdigen Lebensstandard gewährleisten müssen. Er verwies in diesem Zusammenhang auf die Entscheidungen des EuGH vom 27.9.2012, C-179/11, vom 27.2.2014 C-79/13 und vom 18.12.2014, C-562/13, sowie auf die Entscheidung des VwGH vom 19.4.2012, 2012/01/
  7. Der Rechtsvertreter brachte auch vor, dass der Beschwerdeführer überzeugend dargelegt hatte, dass er sich des groben Fehlverhaltens gegenüber seiner Ehefrau bewusst ist und die Entgleisungen im Herbst 2015 zutiefst bereue. Sein Verhalten habe er grundsätzlich geändert und lege er allen seinen Mitmenschen gegenüber ein äußerst respektvolles Auftreten an den Tag. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit dem Inhalt des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.2.2016 nicht einverstanden erklärt hat, war die Beschwerde zu prüfen und steckt der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes den Rahmen der Sache des bekämpften Bescheides ab.
  8. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  9. Der Beschwerdeführer, welcher behauptet XXXX zu heißen, am XXXX geboren zu sein und Staatsbürger von Afghanistan zu sein und dessen Identität nicht feststeht, beantragte am 12.6.2015 Asyl und wurde am 12.6.2015 in die Grundversorgung des Bundes aufgenommen und am 10.8.2015 zur Betreuungsstelle XXXX überstellt, wo ihm das Informationsblatt zur Hausordnung in Betreuungsstellen des Bundes ausgehändigt wurde.1.
  10. Der Beschwerdeführer, welcher behauptet römisch 40 zu heißen, am römisch 40 geboren zu sein und Staatsbürger von Afghanistan zu sein und dessen Identität nicht feststeht, beantragte am 12.6.2015 Asyl und wurde am 12.6.2015 in die Grundversorgung des Bundes aufgenommen und am 10.8.2015 zur Betreuungsstelle römisch 40 überstellt, wo ihm das Informationsblatt zur Hausordnung in Betreuungsstellen des Bundes ausgehändigt wurde. 1.
  11. Der Beschwerdeführer wurde laut Polizeibericht der Polizeiinspektion XXXX , Zahl: XXXX , am 22.9.2015 zum Schutz vor Gewalt gegenüber seiner Ehegattin von der Unterkunft weggewiesen und beginnend ab 14:00 Uhr, mit dem Betretungsverbot nach1.
  12. Der Beschwerdeführer wurde laut Polizeibericht der Polizeiinspektion römisch 40 , Zahl: römisch 40 , am 22.9.2015 zum Schutz vor Gewalt gegenüber seiner Ehegattin von der Unterkunft weggewiesen und beginnend ab 14:00 Uhr, mit dem Betretungsverbot nach § 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG) für den Schutzbereich "gesamtes Gelände der Betreuungsstelle XXXX samt Zufahrt" belegt.Paragraph 38 a, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) für den Schutzbereich "gesamtes Gelände der Betreuungsstelle römisch 40 samt Zufahrt" belegt. 1.
  13. Über den Beschwerdeführer wurde mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX , Zahl: XXXX , ein Waffenverbot verhängt.1.
  14. Über den Beschwerdeführer wurde mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , Zahl: römisch 40 , ein Waffenverbot verhängt. 1.
  15. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 23.9.2015 wurde dem Beschwerdeführer

§ 2Abs 4 GVG-Bund 2005 i

Vm § 57 Abs 1 AVG die Versorgung entzogen.1.4. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 23.9.2015 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 2, Absatz 4, GVG-Bund 2005 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Versorgung entzogen. 1.

  1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 20.11.2015, Zahl:1.
  2. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 20.11.2015, Zahl: XXXX , wurde auf Antrag der Ehegattin gegenüber dem Beschwerdeführer eine einstweilige Verfügung nach § 382e Exekutionsordnung (EO) für die Dauer von einem Jahr erlassen.römisch 40 , wurde auf Antrag der Ehegattin gegenüber dem Beschwerdeführer eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 e, Exekutionsordnung (EO) für die Dauer von einem Jahr erlassen. 1.
  3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 14.12.2015, Zahl: XXXX , wurde der Beschwerdeführer des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 Strafgesetzbuch (StGB) für schuldig erkannt, indem er am 20.10.2015 seine Ehegattin zu nötigen versuchte, und zwar dazu, in einem gemeinsamen Haushalt zu leben, indem er äußerte er werde sie umbringen und ihr den gemeinsamen Sohn wegnehmen, sollte sie sich nicht bereit erklären, mit ihm zusammen zu leben und die Anzeige gegen ihn nicht zurückzuziehen. Er wurde hierfür nach § 106 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.1.
  4. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 14.12.2015, Zahl: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3, Strafgesetzbuch (StGB) für schuldig erkannt, indem er am 20.10.2015 seine Ehegattin zu nötigen versuchte, und zwar dazu, in einem gemeinsamen Haushalt zu leben, indem er äußerte er werde sie umbringen und ihr den gemeinsamen Sohn wegnehmen, sollte sie sich nicht bereit erklären, mit ihm zusammen zu leben und die Anzeige gegen ihn nicht zurückzuziehen. Er wurde hierfür nach Paragraph 106, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. 1.
  5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 29.2.2016 wurde dem Beschwerdeführer des GVG-Bund 2005

dessen Wortlaut "die bisher gewährte" Versorgung

§ 2Abs 4 mit 30.9.2015 entzogen.

Im nunmehr bekämpften Bescheid wurde explizit festgehalten, dass der Zugang zur medizinischen Notversorgung durch diese Entlassung aus der Grundversorgung nicht beschränkt wird.Paragraph 2, Absatz 4, mit 30.9.2015 entzogen. Im nunmehr bekämpften Bescheid wurde explizit festgehalten, dass der Zugang zur medizinischen Notversorgung durch diese Entlassung aus der Grundversorgung nicht beschränkt wird. Diese Feststellungen basieren auf dem Inhalt des vorgelegten Fremdaktes, dem Inhalt der eingeholten Gerichtsakten XXXX , XXXX und XXXX sowie den vom Bundesverwaltungsgericht aufgenommenen Beweisen.Diese Feststellungen basieren auf dem Inhalt des vorgelegten Fremdaktes, dem Inhalt der eingeholten Gerichtsakten römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sowie den vom Bundesverwaltungsgericht aufgenommenen Beweisen.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nach Einholung der Gerichtsakten und der Hausordnung sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Verhandlung erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 22.9.2015 in der Betreuungsstelle XXXX ein Anderen unzumutbares Verhalten nicht unterlassen und eine Handlung, die zur Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit seiner Ehegattin gesetzt hat, sodass er nach § 38a SPG mit einem Betretungsverbot belegt und zum Schutz vor Gewalt von der Betreuungseinrichtung weggewiesen wurde, sodass er damit gegen die Hausordnung (Verordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit der eine Hausordnung für die Betreuungseinrichtungen des Bundes erlassen wird, BMI-FW1620/1591-BFA-B/I/1/2015) verstoßen hat.2.
  3. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nach Einholung der Gerichtsakten und der Hausordnung sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Verhandlung erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 22.9.2015 in der Betreuungsstelle römisch 40 ein Anderen unzumutbares Verhalten nicht unterlassen und eine Handlung, die zur Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit seiner Ehegattin gesetzt hat, sodass er nach Paragraph 38 a, SPG mit einem Betretungsverbot belegt und zum Schutz vor Gewalt von der Betreuungseinrichtung weggewiesen wurde, sodass er damit gegen die Hausordnung (Verordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit der eine Hausordnung für die Betreuungseinrichtungen des Bundes erlassen wird, BMI-FW1620/1591-BFA-B/I/1/2015) verstoßen hat. Der Beschwerdeführer bestätigte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass ihm in der Betreuungsstelle XXXX die Hausordnung ausgehändigt wurde und er konnte auch wiedergeben, was Inhalt dieser war: Regeln über die Anwesenheitszeiten, über das Verbot zu kochen und darüber, was verboten war "zB rauchen, streiten, kochen". Auf Vorhalt der Richterin, dass Streiten verboten war und dies auch der Grund gewesen war, weshalb er weggewiesen wurde, bestätigte dies der Beschwerdeführer.Der Beschwerdeführer bestätigte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass ihm in der Betreuungsstelle römisch 40 die Hausordnung ausgehändigt wurde und er konnte auch wiedergeben, was Inhalt dieser war: Regeln über die Anwesenheitszeiten, über das Verbot zu kochen und darüber, was verboten war "zB rauchen, streiten, kochen". Auf Vorhalt der Richterin, dass Streiten verboten war und dies auch der Grund gewesen war, weshalb er weggewiesen wurde, bestätigte dies der Beschwerdeführer. 2.
  4. Der Beschwerdeführer bestätigte die ihm in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgehaltene Aussage seiner Ehegattin bei der Polizei, wonach er sie mit heißem Tee angeschüttet hätte. Es sei aber nicht wegen des von der Ehegattin verlorenen Geldbetrags geschehen, sondern führte er eine Beziehung der Ehegattin zu einem anderen Mann hierfür ins Treffen. Er gab an, die Tat sei passiert, weil er die Kontrolle über sich verloren hätte. Auf Nachfragen seines Rechtsvertreters beurteilte der Beschwerdeführer sein Verhalten in XXXX am 22.9.2015 als falsch und als "nicht gut".Auf Nachfragen seines Rechtsvertreters beurteilte der Beschwerdeführer sein Verhalten in römisch 40 am 22.9.2015 als falsch und als "nicht gut". 2.
  5. Aufgrund dessen, dass in der Beschwerde vorgebracht wurde, die belangte Behörde hätte zu einem anderen Ergebnis gefunden, wenn sie den Beschwerdeführer in dem dem bekämpften Bescheid vorangegangenen Verfahren entsprechend § 2 Abs 6 GVG-B 2005 angehört hätte, sagte die Richterin dem Beschwerdeführer, er könne in der Verhandlung nun alles vorbringen. Daraufhin brachte er vor, dass er seit einem Jahr und sieben Monaten ohne Versicherung sei und er ab dem Sommer im Pfarrhof XXXX keinen Platz mehr hätte, da die Pfarre Hilfe aus dem Ausland bekäme.2.
  6. Aufgrund dessen, dass in der Beschwerde vorgebracht wurde, die belangte Behörde hätte zu einem anderen Ergebnis gefunden, wenn sie den Beschwerdeführer in dem dem bekämpften Bescheid vorangegangenen Verfahren entsprechend Paragraph 2, Absatz 6, GVG-B 2005 angehört hätte, sagte die Richterin dem Beschwerdeführer, er könne in der Verhandlung nun alles vorbringen. Daraufhin brachte er vor, dass er seit einem Jahr und sieben Monaten ohne Versicherung sei und er ab dem Sommer im Pfarrhof römisch 40 keinen Platz mehr hätte, da die Pfarre Hilfe aus dem Ausland bekäme.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl I 87/2012 idg

F, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen, soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen, soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.

  1. Zu Spruchpunkt A) – Entscheidung in der Sache 3.2.
  2. Die materielle Rechtsgrundlage ist das Bundesgesetz, mit dem die Grundversorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren und bestimmten anderen Fremden geregelt wird (Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 – GVG-B 2005). § 2 GVG-B 2005 lautet auszugsweise:Paragraph 2, GVG-B 2005 lautet auszugsweise: [ ]

(4)Die Versorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden

Abs. 1, die

(4)Die Versorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden

Absatz eins,, die

  1. die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen (§ 5) fortgesetzt oder nachhaltig gefährden oder
  2. die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen (Paragraph 5,) fortgesetzt oder nachhaltig gefährden oder 2.

§ 38aSicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl.

Nr. 566/1991 aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden oder2.

Paragraph 38 a, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden oder

  1. innerhalb der Betreuungseinrichtung einen gefährlichen Angriff (§ 16 Abs. 2 und 3 SPG) gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begangen haben und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werden einen weiteren solchen begehen,
  2. innerhalb der Betreuungseinrichtung einen gefährlichen Angriff (Paragraph 16, Absatz 2 und 3 SPG) gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begangen haben und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werden einen weiteren solchen begehen, kann von der Behörde eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Diese Entscheidung darf jedoch nicht den Zugang zur medizinischen Notversorgung beschränken.

(5)Die Grundversorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden

Abs. 1, die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die einen Ausschlussgrund

§ 6AsylG 2005 darstellen kann, kann eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Abs. 4 letzter Satz gilt.

(5)Die Grundversorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden

Absatz eins,, die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die einen Ausschlussgrund

Paragraph 6, AsylG 2005 darstellen kann, kann eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Absatz 4, letzter Satz gilt.

(6)Der Entscheidung, die Versorgung nach Abs. 4 oder 5 einzuschränken oder zu entziehen, hat eine Anhörung des Betroffenen, soweit dies ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen. Die Anhörung des Betroffenen ist insbesondere nicht möglich, wenn er zwar zur Anhörung geladen wurde, jedoch zu dieser nicht erscheint oder wenn sein Aufenthalt unbekannt ist.
(6)Der Entscheidung, die Versorgung nach Absatz 4, oder 5 einzuschränken oder zu entziehen, hat eine Anhörung des Betroffenen, soweit dies ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen. Die Anhörung des Betroffenen ist insbesondere nicht möglich, wenn er zwar zur Anhörung geladen wurde, jedoch zu dieser nicht erscheint oder wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. [ ] 3.2.
  1. Der im § 2 Abs 4 Z 2 leg.cit. genannte § 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG) normiert die Wegweisung zum Schutz vor Gewalt und lautet wie folgt:3.2.
  2. Der im Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, leg.cit. genannte Paragraph 38 a, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) normiert die Wegweisung zum Schutz vor Gewalt und lautet wie folgt:
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder), 1. das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung oder 2. sofern es sich bei dem Gefährdeten um einen unmündigen Minderjährigen handelt, das Betreten
  1. a)einer vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, besuchten Schule odera) einer vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, besuchten Schule oder
  2. b)einer von ihm besuchten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder
  3. c)eines von ihm besuchten Horts samt eines Bereichs im Umkreis von fünfzig Metern, zu untersagen.
(2)Bei Anordnung eines Betretungsverbotes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
  1. dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist,
  2. dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Absatz eins, Ziffer eins, nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist,
  3. ihn, im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot nach Abs. 1 umfassten Bereich zu verlassen, wegzuweisen,
  4. ihn, im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot nach Absatz eins, umfassten Bereich zu verlassen, wegzuweisen,
  5. dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung

Abs. 1 Z 1 abzunehmen,3. dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung

Absatz eins, Ziffer eins, abzunehmen, 4. ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen. Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung oder eine Einrichtung nach Abs. 1 Z 2, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29,) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung oder eine Einrichtung nach Absatz eins, Ziffer 2,, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.

(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes, der Ladung zu einer präventiven Rechtsaufklärung (Abs. 6a) oder einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO zu verlangen. Unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen.
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes, der Ladung zu einer präventiven Rechtsaufklärung (Absatz 6 a,) oder einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO zu verlangen. Unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen.
(4)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters verpflichtet,
  1. den Gefährdeten von der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO und von geeigneten Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 3) und
  2. den Gefährdeten von der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO und von geeigneten Opferschutzeinrichtungen (Paragraph 25, Absatz 3,) und
  3. sofern Unmündige gefährdet sind, unverzüglich a. den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger

§ 37Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl.

I Nr. 69, unda. den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger

Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 69, und b. den Leiter einer Einrichtung

Abs. 1 Z 2 für die das Betretungsverbot verhängt wurdeb. den Leiter einer Einrichtung

Absatz eins, Ziffer 2, für die das Betretungsverbot verhängt wurde zu informieren.

(5)Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungsverbotes ist nicht bloß auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände, sondern auch auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382e EO oder für eine Gefährdungsabklärung im Sinne des § 22 B-KJHG 2013 durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
(5)Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungsverbotes ist nicht bloß auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände, sondern auch auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach Paragraphen 382 b und 382 e EO oder für eine Gefährdungsabklärung im Sinne des Paragraph 22, B-KJHG 2013 durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
(6)Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie dieses dem Gefährder gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Gefährder auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO beim ordentlichen Gericht zu erlegen.
(6)Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie dieses dem Gefährder gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Absatz 2, abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Gefährder auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO beim ordentlichen Gericht zu erlegen.
(6a)Ist das Betretungsverbot nach Abs. 6 nicht aufzuheben, so kann der Gefährder von der Sicherheitsbehörde während eines aufrechten Betretungsverbots (Abs. 8) vorgeladen werden, um über rechtskonformes Verhalten nachweislich belehrt zu werden, wenn dies wegen der Persönlichkeit des Gefährders oder der Umstände beim Einschreiten erforderlich erscheint (präventive Rechtsaufklärung). § 19 AVG gilt.
(6a)Ist das Betretungsverbot nach Absatz 6, nicht aufzuheben, so kann der Gefährder von der Sicherheitsbehörde während eines aufrechten Betretungsverbots (Absatz 8,) vorgeladen werden, um über rechtskonformes Verhalten nachweislich belehrt zu werden, wenn dies wegen der Persönlichkeit des Gefährders oder der Umstände beim Einschreiten erforderlich erscheint (präventive Rechtsaufklärung). Paragraph 19, AVG gilt.
(7)Soweit ein Betretungsverbot nach Abs. 1 Z 2 gemeinsam mit einem Betretungsverbot nach Abs. 1 Z 1 verhängt wird, kann ersteres auch für den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Sicherheitsbehörde (§§ 8 und 9) angeordnet werden; diese ist unverzüglich zu verständigen. Der über die Überprüfung des Betretungsverbotes (Abs. 6) hinausgehende Vollzug obliegt der jeweils örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde.
(7)Soweit ein Betretungsverbot nach Absatz eins, Ziffer 2, gemeinsam mit einem Betretungsverbot nach Absatz eins, Ziffer eins, verhängt wird, kann ersteres auch für den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Sicherheitsbehörde (Paragraphen 8 und 9) angeordnet werden; diese ist unverzüglich zu verständigen. Der über die Überprüfung des Betretungsverbotes (Absatz 6,) hinausgehende Vollzug obliegt der jeweils örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde.
(8)Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung. Wird die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO informiert, so verlängert sich das Betretungsverbot bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch auf vier Wochen ab Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrages endet das Betretungsverbot zwei Wochen nach seiner Anordnung, bei Zurückziehung des Antrags nach Eintritt der Verlängerung des Betretungsverbotes, sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt.
(8)Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung. Wird die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO informiert, so verlängert sich das Betretungsverbot bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch auf vier Wochen ab Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrages endet das Betretungsverbot zwei Wochen nach seiner Anordnung, bei Zurückziehung des Antrags nach Eintritt der Verlängerung des Betretungsverbotes, sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt.
(9)Das ordentliche Gericht hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO und dessen Umfang sowie von einer allfälligen Zurückziehung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(9)Das ordentliche Gericht hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO und dessen Umfang sowie von einer allfälligen Zurückziehung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 3.2.3. Das GVG-Bund 2005 ermächtigt im § 2 Abs 4 Z 2 die Behörde dazu, die Versorgung von Asylwerbern, welche

§ 38a

SPG aus der Betreuungseinrichtungen weggewiesen werden, einzuschränken oder unter Auflagen zu gewähren oder zu entziehen.3.2.3. Das GVG-Bund 2005 ermächtigt im Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, die Behörde dazu, die Versorgung von Asylwerbern, welche

Paragraph 38 a, SPG aus der Betreuungseinrichtungen weggewiesen werden, einzuschränken oder unter Auflagen zu gewähren oder zu entziehen. Durch die Formulierung "kann von der Behörde eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden” wird verdeutlicht, dass im gegebenen Zusammenhang Ermessen der Behörde besteht. Bei der Ermessensübung kommt aus den verba legalia des § 2 Abs 4 GVG-Bund 2005 als Wille des Gesetzgebers als Sanktion für im § 2 genannten einem Asylwerber anzulastenden Taten hervor, dass die Behörde wählen kann zwischen Einschränkung der Versorgung, Versorgungsgewährung unter Auflagen oder Entzug der Versorgung. In casu war die anzulastende Tat die Wegweisung des Beschwerdeführers, der das oben näher beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers voranging.Bei der Ermessensübung kommt aus den verba legalia des Paragraph 2, Absatz 4, GVG-Bund 2005 als Wille des Gesetzgebers als Sanktion für im Paragraph 2, genannten einem Asylwerber anzulastenden Taten hervor, dass die Behörde wählen kann zwischen Einschränkung der Versorgung, Versorgungsgewährung unter Auflagen oder Entzug der Versorgung. In casu war die anzulastende Tat die Wegweisung des Beschwerdeführers, der das oben näher beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers voranging. "Ermessen" ist eine vom Gesetzgeber der Behörde eingeräumte Entschlussfreiheit (Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht1986, S. 251) und ist Voraussetzung für die rechtmäßige Ausübung des Ermessens, dass der maßgebliche Sachverhalt in den für die Ermessensübung maßgebenden Punkten ordnungsgemäß und hinreichend vollständig ermittelt und subsumiert wurde. Bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Tatbestand hat die Behörde zu prüfen und zu begründen, wie sie den im Gesetz normierten Ermessensspielraum ausschöpft. So wird die Partei in die Lage versetzt, das von der Behörde vorgenommene Ermessen nachvollziehen zu können und in ihrem Rechtsmittel aufzeigen zu können, worin ihre Bedenken hinsichtlich des ausgeübten Ermessens liegen (vgl VwGH 2.6.2016, 2015/08/0030). Der bekämpfte Bescheid vom 29.2.2016 wird unter Hinweis auf die Wegweisung und das Betretungsverbot nach § 38a SPG in Zusammenschau mit den Fakten (äußerst aggressives für ein geordnetes Zusammenleben mit anderen Asylbewerbern, vor allem seiner Ehegattin, gefährliches und unzumutbares Verhalten, Heftigkeit bzw. Intensität dessen, welches eine klar mögliche Wiederholung voraus blicken lasse und die telefonische Bedrohung seiner Ehefrau dem Umbringen am 20.10.2015) begründet, dass (im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides) aufgrund seines Verhaltens davon ausgegangen werden müsse, dass er nicht gewillt wäre sich zu bessern und daher eine bloße Einschränkung der Versorgung ohne Wirkung bleiben würde und daher im Interesse der anderen in der Betreuungsstelle untergebrachten Personen die Maßnahme des Entzugs der Grundversorgung angeordnet werden musste.vergleiche VwGH 2.6.2016, 2015/08/0030). Der bekämpfte Bescheid vom 29.2.2016 wird unter Hinweis auf die Wegweisung und das Betretungsverbot nach Paragraph 38 a, SPG in Zusammenschau mit den Fakten (äußerst aggressives für ein geordnetes Zusammenleben mit anderen Asylbewerbern, vor allem seiner Ehegattin, gefährliches und unzumutbares Verhalten, Heftigkeit bzw. Intensität dessen, welches eine klar mögliche Wiederholung voraus blicken lasse und die telefonische Bedrohung seiner Ehefrau dem Umbringen am 20.10.2015) begründet, dass (im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides) aufgrund seines Verhaltens davon ausgegangen werden müsse, dass er nicht gewillt wäre sich zu bessern und daher eine bloße Einschränkung der Versorgung ohne Wirkung bleiben würde und daher im Interesse der anderen in der Betreuungsstelle untergebrachten Personen die Maßnahme des Entzugs der Grundversorgung angeordnet werden musste. Die belangte Behörde hatte bei der Ermessensausübung das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers am 22.9.2015 und nach Erhebung der Vorstellung am 20.10.2015 gewürdigt. Gemessen an der Hausordnung war sein Verhalten am 22.9.2015 ein solches, das unter "störendes und unzumutbares Verhalten" iSd Punkt "1. Allgemeines" der dem Beschwerdeführer ausgehändigten und bekannten Hausordnung subsumierbar ist. Der Beschwerdeführer setzte am 22.9.2015 Handlungen, die als Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit Anderer iSd Punkt "1. Allgemeines" der Hausordnung subsumierbar sind. Der Beschwerdeführer setzte diese Handlungen gegenüber einer seiner nächsten Angehörigen, welche neben dem gemeinsamen Kind seine einzige nächste Angehörige in Österreich ist, nämlich seiner Ehegattin. Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.9.2015 die Wegweisung und das Betretungsverbot beginnend am 22.9.2015 ab 14 Uhr für den räumlichen Schutzbereich "gesamtes Gelände der Betreuungsstelle XXXX samt der Zufahrt" ausgesprochen. Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer

§ 38a

SPG aus der Betreuungseinrichtungen weggewiesen wurde, erfüllte der Beschwerdeführer die Voraussetzung dafür, dass die belangte Behörde ermessen durfte, ob sie seine Versorgung einschränkt oder unter Auflagen gewährt oder entzieht.Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.9.2015 die Wegweisung und das Betretungsverbot beginnend am 22.9.2015 ab 14 Uhr für den räumlichen Schutzbereich "gesamtes Gelände der Betreuungsstelle römisch 40 samt der Zufahrt" ausgesprochen. Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 38 a, SPG aus der Betreuungseinrichtungen weggewiesen wurde, erfüllte der Beschwerdeführer die Voraussetzung dafür, dass die belangte Behörde ermessen durfte, ob sie seine Versorgung einschränkt oder unter Auflagen gewährt oder entzieht. 3.2.

  1. Mit dem Hinweis auf Art 130 Abs 3 B-VG ist Folgendes festzuhalten:3.2.
  2. Mit dem Hinweis auf Artikel 130, Absatz 3, B-VG ist Folgendes festzuhalten: Art 130 Abs 3 B-VG normiert wie folgt:Artikel 130, Absatz 3, B-VG normiert wie folgt: Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Art 130 Abs 3 B-VG regelt die Kontrolle der verwaltungsbehördlichen Vermessungsübung durch die Verwaltungsgerichte und handelt es sich um eine Einschränkung des inArtikel 130, Absatz 3, B-VG regelt die Kontrolle der verwaltungsbehördlichen Vermessungsübung durch die Verwaltungsgerichte und handelt es sich um eine Einschränkung des in Art 130 Abs 1 Z 1 und 2 und Abs 2 Z 1 festgelegten Prüfungsmaßstab:Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, Ziffer eins, festgelegten Prüfungsmaßstab: Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen eingeräumt und die Verwaltungsbehörde das Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat (Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit2013, Art 130 B-VG, Rz 57; siehe VwGH 26.04.2016, 2015/03/0038).(Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit2013, Artikel 130, B-VG, Rz 57; siehe VwGH 26.04.2016, 2015/03/0038). Aufgabe des Verwaltungsgerichts ist die Prüfung, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls ist die Beschwerde – ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten – abzuweisen. 3.2.
  3. Erweist sich die Ermessensübung durch die belangte Behörde im Ergebnis als nicht iSd Gesetzes – was insb. auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden – wäre das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 28 Abs 2 VwGVG) – gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens – eigenes Ermessen zu üben (nur bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst wäre nach § 28 Abs. 4 VwGVG 2014 vorzugehen); VwGH 26.04.2016, 2015/03/0038).3.2.
  4. Erweist sich die Ermessensübung durch die belangte Behörde im Ergebnis als nicht iSd Gesetzes – was insb. auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden – wäre das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG) – gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens – eigenes Ermessen zu üben (nur bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst wäre nach Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG 2014 vorzugehen); VwGH 26.04.2016, 2015/03/0038). Im Beschwerdeschriftsatz wird unter
  5. mit dem Hinweis auf § 2 Abs 6 GVG-Bund 2005 vorgebracht, dass eine Anhörung des Beschwerdeführers ohne Aufschub möglich gewesen wäre und ihm eine solche nicht geboten wurde. Dazu ist zu sagen, dass jener Bescheid, gegen welchen sich die Vorstellung mit den unten näher behandelten Vorbringen des Beschwerdeführers richtete, ein Mandatsbescheid nach § 57 AVG war.Im Beschwerdeschriftsatz wird unter
  6. mit dem Hinweis auf Paragraph 2, Absatz 6, GVG-Bund 2005 vorgebracht, dass eine Anhörung des Beschwerdeführers ohne Aufschub möglich gewesen wäre und ihm eine solche nicht geboten wurde. Dazu ist zu sagen, dass jener Bescheid, gegen welchen sich die Vorstellung mit den unten näher behandelten Vorbringen des Beschwerdeführers richtete, ein Mandatsbescheid nach Paragraph 57, AVG war. § 57 Abs 1 AVG berechtigt die Behörde zur Erlassung eines Bescheids ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren (Mandatsbescheid) ua. bei Gefahr im Verzug, wenn es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Gefahr im Verzug ist dann anzunehmen, wenn sich das Entstehen eines Schadens bereits abzeichnet bzw. wenn es wahrscheinlich ist, dass bei Unterlassung einer Maßnahme ein Schaden unmittelbar zu gewärtigen ist. Da Mandatsbescheide ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren ergehen, ist die Anhörung des Betroffenen nach Erhebung der Vorstellung tunlich, um ihm Gehör vor der belangten Behörde zu verschaffen.Paragraph 57, Absatz eins, AVG berechtigt die Behörde zur Erlassung eines Bescheids ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren (Mandatsbescheid) ua. bei Gefahr im Verzug, wenn es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Gefahr im Verzug ist dann anzunehmen, wenn sich das Entstehen eines Schadens bereits abzeichnet bzw. wenn es wahrscheinlich ist, dass bei Unterlassung einer Maßnahme ein Schaden unmittelbar zu gewärtigen ist. Da Mandatsbescheide ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren ergehen, ist die Anhörung des Betroffenen nach Erhebung der Vorstellung tunlich, um ihm Gehör vor der belangten Behörde zu verschaffen. Nach Durchsicht der Chronologie zu sagen, dass der Beschwerdeführer in seiner Vorstellung sein Recht auf gemeinsame Unterbringung mit seiner Familie ins Treffen führte und darin angab, er müsse unbedingt abklären, ob seine Ehegattin an einem gemeinsamen Familienleben mit ihm in Zukunft noch Interesse habe. Seine Ehegattin hätte keinen Antrag auf einstweilige Verfügung gestellt, so der Beschwerdeführer in seinem Vorstellungsschriftsatz vom 13.10.
  7. Dem ist entgegenzuhalten, dass seine Ehegattin am 29.10.2015 beim Bezirksgericht XXXX eine einstweilige Verfügung nach§ 382e EO stellte und dem Beschwerdeführer für die Dauer von einem Jahr der Aufenthalt in einem im Beschluss XXXX näher bezeichneten Quartier und in der unmittelbaren Umgebung im Umkreis von 200 m sowie das Zusammentreffen und die Kontaktaufnahme verboten wurde.Dem ist entgegenzuhalten, dass seine Ehegattin am 29.10.2015 beim Bezirksgericht römisch 40 eine einstweilige Verfügung nach§ 382e EO stellte und dem Beschwerdeführer für die Dauer von einem Jahr der Aufenthalt in einem im Beschluss römisch 40 näher bezeichneten Quartier und in der unmittelbaren Umgebung im Umkreis von 200 m sowie das Zusammentreffen und die Kontaktaufnahme verboten wurde. Es ist weiters zu sagen, dass der Beschwerdeführer in seinem Vorstellungsschriftsatz vom 13.10.2015 vorbrachte, verstanden zu haben, dass er sich ändern solle und nie wieder seiner Ehegattin Schaden zufügen dürfe. Er beteuert darin, dass er die österreichische Rechtsordnung sowie die Rechtsordnung anderer Mitgliedsstaaten respektieren werde, keinerlei strafbare Handlungen mehr vornehmen werde und gewillt sei, einen ordentlichen Lebenswandel zu führen und von Neuem anzufangen. Bereits eine Woche darauf, am 20.10.2015, bedrohte er seine Ehegattin telefonisch im Beisein eines Zeugen mit dem Umbringen und versuchte sie zu nötigen, die Anzeige gegen ihn zurückzuziehen. Der Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX vom 20.10.2015, GZ: XXXX , an die Staatsanwaltschaft XXXX betreffend den Verdacht des Versuchs der schweren Nötigung gelangte der belangte Behörde zur Kenntnis und liegt im vorgelegten Fremdakt ein. Aus diesem Abschlussbericht gehen auch die Angaben des Beschuldigten hervor, welcher am 22.10.2015 von der Polizeiinspektion XXXX niederschriftlich einvernommen wurde. Demnach bestritt er, seiner Ehegattin am Telefon gedroht zu haben.Der Abschlussbericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 20.10.2015, GZ: römisch 40 , an die Staatsanwaltschaft römisch 40 betreffend den Verdacht des Versuchs der schweren Nötigung gelangte der belangte Behörde zur Kenntnis und liegt im vorgelegten Fremdakt ein. Aus diesem Abschlussbericht gehen auch die Angaben des Beschuldigten hervor, welcher am 22.10.2015 von der Polizeiinspektion römisch 40 niederschriftlich einvernommen wurde. Demnach bestritt er, seiner Ehegattin am Telefon gedroht zu haben. Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht XXXX am 14.12.2015 wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung rechtskräftig verurteilt und kommt aus dem Protokollsvermerk und gekürzten Urteilsausfertigung hervor, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer einen Rechtsmittelverzicht abgab.Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht römisch 40 am 14.12.2015 wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung rechtskräftig verurteilt und kommt aus dem Protokollsvermerk und gekürzten Urteilsausfertigung hervor, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer einen Rechtsmittelverzicht abgab. 3.2.
  8. Die verba legalia des § 2 Abs 6 GVG-Bund 2005 lauten dahingehend, dass bei der Entscheidung, die Versorgung nach Abs 4 einzuschränken oder zu entziehen, eine Anhörung des Betroffenen vorzunehmen ist, soweit dies ohne Aufschub möglich ist. Die belangte Behörde kann hier eine zeitliche Komponente mit berücksichtigen, weil die Anhörung dann vorzunehmen ist, wenn dies ohne Aufschub möglich ist.3.2.
  9. Die verba legalia des Paragraph 2, Absatz 6, GVG-Bund 2005 lauten dahingehend, dass bei der Entscheidung, die Versorgung nach Absatz 4, einzuschränken oder zu entziehen, eine Anhörung des Betroffenen vorzunehmen ist, soweit dies ohne Aufschub möglich ist. Die belangte Behörde kann hier eine zeitliche Komponente mit berücksichtigen, weil die Anhörung dann vorzunehmen ist, wenn dies ohne Aufschub möglich ist. Es ist Aufgabe des Verwaltungsgerichts zu überprüfen, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts bedurfte es einer Anhörung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall nicht, da die in der Vorstellung ins Treffen geführten Argumente des Beschwerdeführers nicht den (polizeilich erhobenen und gerichtlich verfolgten) Tatsachen entsprachen: Zum Einen, da der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an die belangte Behörde (Vorstellungsschriftsatz 13.10.2015) ein solches künftiges Verhalten beteuerte, das von seinem Verhalten in Natura (Telefonat mit seiner Ehegattin am 20.10.2015) krass abwich und zum Anderen, da im Zeitraum von der Vorstellung am 13.10.2015 bis zum nunmehr bekämpften Bescheid (29.2.2016) von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Erhebungen im Zusammenhang mit dem Verdacht des Verbrechens des Versuchs einer schweren Nötigung gegen den Beschwerdeführer geführt wurden und der Beschwerdeführer am 14.12.2016 rechtskräftig nach § 106 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde.Zum Einen, da der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an die belangte Behörde (Vorstellungsschriftsatz 13.10.2015) ein solches künftiges Verhalten beteuerte, das von seinem Verhalten in Natura (Telefonat mit seiner Ehegattin am 20.10.2015) krass abwich und zum Anderen, da im Zeitraum von der Vorstellung am 13.10.2015 bis zum nunmehr bekämpften Bescheid (29.2.2016) von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Erhebungen im Zusammenhang mit dem Verdacht des Verbrechens des Versuchs einer schweren Nötigung gegen den Beschwerdeführer geführt wurden und der Beschwerdeführer am 14.12.2016 rechtskräftig nach Paragraph 106, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. 3.2.
  10. Vor dem Hintergrund des Sachverhalts in der Zeitspanne der Vorstellung bis zur Erlassung des bekämpften Bescheids wäre die belangte Behörde aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu einer anders lautenden Annahme gelangt, wie in der Beschwerde behauptet. Dies aufgrund der Tatsachen (Strafverfahren und rechtskräftige Verurteilung wegen versuchter Nötigung, einstweilige Verfügung

§ 382e

EO vom 20.11.2015), welche von den im Vorstellungsschriftsatz enthaltenen Vorbringen des Beschwerdeführers abwichen und nach Einlangen des Vorstellungsschriftsatzes passierten. Insgesamt wird daher vom Bundesverwaltungsgericht in der unterbliebenen Anhörung der gerügte Verfahrensfehler nicht erblickt, welcher – so er erblickt werden würde – einen Verfahrensfehler darstellt.

Art 130

Abs 3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.3.2.7. Vor dem Hintergrund des Sachverhalts in der Zeitspanne der Vorstellung bis zur Erlassung des bekämpften Bescheids wäre die belangte Behörde aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu einer anders lautenden Annahme gelangt, wie in der Beschwerde behauptet. Dies aufgrund der Tatsachen (Strafverfahren und rechtskräftige Verurteilung wegen versuchter Nötigung, einstweilige Verfügung

Paragraph 382 e, EO vom 20.11.2015), welche von den im Vorstellungsschriftsatz enthaltenen Vorbringen des Beschwerdeführers abwichen und nach Einlangen des Vorstellungsschriftsatzes passierten. Insgesamt wird daher vom Bundesverwaltungsgericht in der unterbliebenen Anhörung der gerügte Verfahrensfehler nicht erblickt, welcher – so er erblickt werden würde – einen Verfahrensfehler darstellt.

Artikel 130

, Absatz 3, B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. 3.2.

  1. Insgesamt ist im Lichte der Rechtsprechung des VwGH (siehe VwGH 2.6.2016, 2015/08/0030) zur verwaltungsgerichtlichen Prüfung der behördlich vorgenommenen Ermessensübung zu sagen: Aufgabe des Verwaltungsgerichtes ist hierbei zu prüfen, ob sich vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage der Entzug der Grundversorgung als Ermessensübung iSd GVG-Bund 2005 erwies. Bejahendenfalls ist das Verwaltungsgericht nicht befugt, in eine eigene Ermessensentscheidung einzutreten und hat es die Beschwerde abzuweisen (VwGH 26.04.2016, 2015/03/0038). 3.2.
  2. Im gegenständlichen Fall hat sich die Ermessensübung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im bekämpften Bescheid im Ergebnis als iSd GVG-Bund 2005 erwiesen, da die Behörde bei der Ermessensentscheidung in der Begründung des bekämpften Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen gelegt hat, als dies für die Rechtsverfolgung und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des GVG-Bund 2005 erforderlich ist. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts wird in der Begründung des bekämpften Bescheides dargetan, welche maßgebenden Überlegungen und Umständen der Ermessensübung zu Grunde gelegt wurden. Nämlich durch die Begründung, dass aufgrund seines Verhaltens aus Sicht der belangten Behörde davon ausgegangen werden musste, dass eine bloße Einschränkung der Versorgung ohne Wirkung bliebe. Eine Quartiersverlegung – welche in der Beschwerde als "die adäquate behördliche Reaktion" vorgebracht wird – wäre wohl nicht ausreichend gewesen, um den Beschwerdeführer von einem solchen Verhalten, das zum Grund für den Entzug der Versorgung führte (Betretungsverbot und Wegweisung nach § 38a SPG), abzuhalten. Dies ist durch sein per Telefon gesetztes Verhalten vom 20.10.2015 belegt.Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts wird in der Begründung des bekämpften Bescheides dargetan, welche maßgebenden Überlegungen und Umständen der Ermessensübung zu Grunde gelegt wurden. Nämlich durch die Begründung, dass aufgrund seines Verhaltens aus Sicht der belangten Behörde davon ausgegangen werden musste, dass eine bloße Einschränkung der Versorgung ohne Wirkung bliebe. Eine Quartiersverlegung – welche in der Beschwerde als "die adäquate behördliche Reaktion" vorgebracht wird – wäre wohl nicht ausreichend gewesen, um den Beschwerdeführer von einem solchen Verhalten, das zum Grund für den Entzug der Versorgung führte (Betretungsverbot und Wegweisung nach Paragraph 38 a, SPG), abzuhalten. Dies ist durch sein per Telefon gesetztes Verhalten vom 20.10.2015 belegt. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts wird in der Begründung des bekämpften Bescheides dargetan, wie das geübte Ermessen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem Sinn des GVG-Bund 2005 zu sehen ist. Das GVG-Bund 2005 beinhaltet eine Verordnungsermächtigung im § 5 Abs 3 und wurde als diese Verordnung die oben näher bezeichnete Hausordnung erlassen, welche dem Beschwerdeführer laut eigener Aussage in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bekannt ist. Der Sinn desAus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts wird in der Begründung des bekämpften Bescheides dargetan, wie das geübte Ermessen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem Sinn des GVG-Bund 2005 zu sehen ist. Das GVG-Bund 2005 beinhaltet eine Verordnungsermächtigung im Paragraph 5, Absatz 3 und wurde als diese Verordnung die oben näher bezeichnete Hausordnung erlassen, welche dem Beschwerdeführer laut eigener Aussage in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bekannt ist. Der Sinn des GVG-Bund 2005 im Hinblick auf die Unterbringung und das Zusammenleben in den Betreuungseinrichtungen des Bundes wird in der Verordnung "Hausordnung" abgebildet: Großes Maß an gegenseitiger Rücksichtnahme, Unterlassung von störenden und Anderen unzumutbaren Verhalten, Untersagung jeder Handlung, die zu einer Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit Anderer führt, korrekter Umgangston getragen von gegenseitigem Respekt. Die Hausordnung beinhaltet als Sanktion einer Störung des Hausfriedens oder einer drohenden Störung, dass das Personal der Betreuungseinrichtungen sowie die Behördenvertreter befugt sind, geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit zu treffen. 3.2.
  3. Im Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides sprach – wie oben dargelegt – das tatsächlich an den Tag gelegte Verhalten des Beschwerdeführers gegen sein im Vorstellungsschriftsatz für die Zukunft in Aussicht gestelltes Verhalten. Das von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu beanstandende Verhalten des Beschwerdeführers in der Betreuungseinrichtung XXXX wurde gegenüber seiner nächsten Angehörigen, der Ehegattin XXXX , an den Tag gelegt. Nach ihren Angaben war der Beschwerdeführer verdächtig, seine Ehegattin bereits seit längerer Zeit zu misshandeln und laut ihren Angaben verhielt er sich gegenüber jedermann freundlich, nur gegenüber ihr nicht (Aussage am 22.9.2015 bei der Polizei, wonach er mit allen anderen Menschen gut und nett sei, nur sie behandle er wie ein Tier). Hinzugetreten sind im Zeitraum zwischen der Erhebung der Vorstellung und der Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides die Ermittlungen gegen ihn wegen des Verdachts des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung (was in der Beschwerde übrigens bestritten wurde und wofür der Beschwerdeführer im Dezember 2014 rechtskräftig verurteilt wurde).3.2.
  4. Im Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides sprach – wie oben dargelegt – das tatsächlich an den Tag gelegte Verhalten des Beschwerdeführers gegen sein im Vorstellungsschriftsatz für die Zukunft in Aussicht gestelltes Verhalten. Das von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu beanstandende Verhalten des Beschwerdeführers in der Betreuungseinrichtung römisch 40 wurde gegenüber seiner nächsten Angehörigen, der Ehegattin römisch 40 , an den Tag gelegt. Nach ihren Angaben war der Beschwerdeführer verdächtig, seine Ehegattin bereits seit längerer Zeit zu misshandeln und laut ihren Angaben verhielt er sich gegenüber jedermann freundlich, nur gegenüber ihr nicht (Aussage am 22.9.2015 bei der Polizei, wonach er mit allen anderen Menschen gut und nett sei, nur sie behandle er wie ein Tier). Hinzugetreten sind im Zeitraum zwischen der Erhebung der Vorstellung und der Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides die Ermittlungen gegen ihn wegen des Verdachts des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung (was in der Beschwerde übrigens bestritten wurde und wofür der Beschwerdeführer im Dezember 2014 rechtskräftig verurteilt wurde). 3.2.
  5. Vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage erweist sich die Ermessensübung durch die belangte Behörde daher im Ergebnis nicht als dem Sinne des GVG-Bund 2005 widersprechend. Die belangte Behörde hat das vom GVG-Bund 2005 eingeräumte Ermessen iSd GVG-Bund 2005 geübt. Es wurden – wie oben dargetan – die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände vollständig und frei von Verfahrensmängeln festgestellt. Zu der vom Rechtsvertreter vorgebrachten Judikatur und dem Gemeinschaftsrecht ist zu sagen, dass § 2 GVG-Bund 2005 die Bestimmungen betreffend die Einschränkung oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen des Gemeinschaftsrechts abbildet. Die Richtlinie 2013/33/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) sieht im Kapitel III Einschränkungen oder Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen vor und normiert im Art 20 Abs 4: "Die Mitgliedstaaten können Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungsantrag und grob gewalttätiges Verhalten festlegen."Zu der vom Rechtsvertreter vorgebrachten Judikatur und dem Gemeinschaftsrecht ist zu sagen, dass Paragraph 2, GVG-Bund 2005 die Bestimmungen betreffend die Einschränkung oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen des Gemeinschaftsrechts abbildet. Die Richtlinie 2013/33/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) sieht im Kapitel römisch drei Einschränkungen oder Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen vor und normiert im Artikel 20, Absatz 4 :, "Die Mitgliedstaaten können Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungsantrag und grob gewalttätiges Verhalten festlegen." Im Art 20 Abs 5 heißt es: "Entscheidungen über die Einschränkung oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen oder über Sanktionen nach den Abs. 1, 2, 3 und 4 dieses Artikels werden jeweils für den Einzelfall, objektiv und unparteiisch getroffen und begründet. Die Entscheidungen sind aufgrund der besonderen Situation der betreffenden Personen, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu treffen. Die Mitgliedstaaten gewähren im Einklang mit Art. 19 in jedem Fall Zugang zur medizinischen Versorgung und gewährleisten einen würdigen Lebensstandard für alle Antragsteller."Im Artikel 20, Absatz 5, heißt es: "Entscheidungen über die Einschränkung oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen oder über Sanktionen nach den Absatz eins, 2, 3 und 4 dieses Artikels werden jeweils für den Einzelfall, objektiv und unparteiisch getroffen und begründet. Die Entscheidungen sind aufgrund der besonderen Situation der betreffenden Personen, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu treffen. Die Mitgliedstaaten gewähren im Einklang mit Artikel 19, in jedem Fall Zugang zur medizinischen Versorgung und gewährleisten einen würdigen Lebensstandard für alle Antragsteller." Die in § 2 Abs 4 GVG-Bund 2005 umschriebenen Fälle entsprechen jenen desDie in Paragraph 2, Absatz 4, GVG-Bund 2005 umschriebenen Fälle entsprechen jenen des Art 20 Abs 4 der Richtlinie 2013/33/EU.Artikel 20, Absatz 4, der Richtlinie 2013/33/EU. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  6. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W264.2123199.1.00

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