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{'item': 'G303 2123390-1'}

Obsah (12)§§ 1Art. 133§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 42§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.05.2017 GeschäftszahlG303 2123390-1 SpruchG303 2123390-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBIT

§§ 1Abs.

2, 42 Abs. 1 und 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),Die Beschwerde wird

Paragraphen eins, Absatz 2, 42, Absatz eins und 45 Absatz eins und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 283 aus 1990,, sowie Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet a b g e w i e s e n.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet a b g e w i e s e n. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 15.10.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde), ein sogenanntes "Ansuchen für einen PKW-Behindertenausweis" ein. Dies wurde seitens der belangten Behörde als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass gewertet. Darin führte der BF aus, er leide unter dem Guillain-Barré-Syndrom sowie an Bandscheibenvorfällen, daher sei er nicht in der Lage, weite Strecken zu Fuß zurückzulegen.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 15.10.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , (im Folgenden: belangte Behörde), ein sogenanntes "Ansuchen für einen PKW-Behindertenausweis" ein. Dies wurde seitens der belangten Behörde als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass gewertet. Darin führte der BF aus, er leide unter dem Guillain-Barré-Syndrom sowie an Bandscheibenvorfällen, daher sei er nicht in der Lage, weite Strecken zu Fuß zurückzulegen.
  3. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 28.01.2016 wurde, nach einer persönlichen Untersuchung des BF, zusammengefasst im Wesentlichen folgendes festgehalten:In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 28.01.2016 wurde, nach einer persönlichen Untersuchung des BF, zusammengefasst im Wesentlichen folgendes festgehalten: Der BF leide unter dem Guillain-Barré-Syndrom, unter einer degenerativen Veränderung der Wirbelsäule, unter chronischer Blutdruckerhöhung und unter einer Herzrhythmusstörung bei beginnender Herzmuskelschwäche. Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wurde ausgeführt, dass die Mobilität des BF nicht nachvollziehbar hochgradig eingeschränkt sei. Die Klinik sei im Vergleich zu dem von der belangten Behörde im Rahmen eines Vorverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten vom 27.10.2014 unverändert, das Gangbild ohne Gehbehelf unauffällig und die Beinkraft links minimal herabgesetzt. Unter Zuhilfenahme einer Gehhilfe könne die vermehrte Sturzneigung reduziert werden, auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel sei unter Zuhilfenahme des Handlaufes möglich. Daher sei die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.02.2016 wurde der Antrag vom 15.10.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte, oben angeführte, ärztliche Sachverständigengutachten vom 28.01.2016, das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung dieser Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Danach würden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen.
  5. Gegen den oben genannten Bescheid brachte der BF mit Schreiben vom 14.03.2016 binnen offener Frist Beschwerde ein. Begründend führte der BF aus, er könne höchstens eine Strecke von 150 m bis 200 m zurücklegen und leide dann unter starker Atemnot. Sein linker Fuß würde dabei einknicken und er spüre dann ein starkes Dauerkribbeln in beiden Beinen. Er könne keinesfalls 300 m bis 400 m gehen.
  6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 17.03.2016 vorgelegt und sind am 21.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
  7. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden seitens des erkennenden Gerichtes Dr.XXXX, Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, und Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, jeweils zur Begutachtung und Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt.
  8. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden seitens des erkennenden Gerichtes Dr.XXXX, Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, und Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, jeweils zur Begutachtung und Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. 6.
  9. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 24.08.2016, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF vom 23.08.2016, im Wesentlichen folgendes festgehalten:6.
  10. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 24.08.2016, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF vom 23.08.2016, im Wesentlichen folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Guillain-Barré-Syndrom Vor mehr als zehn Jahren kam es zu einer aufsteigenden Lähmung, wobei sich insbesondere linksseitig im Bein- und auch Armbereich eine Lähmung entwickelte einschließlich Sensibilitätsstörung, die sich nur langsam und mäßig zurückbildete. Rechts sei nur eine geringfügige Schwäche verzeichnet worden. In den letzten Jahren hätte die Kraft jedoch nachgelassen und die Gangleistung hochgradig eingeschränkt. Im heute durchgeführten Status neurologicus zeigen sich lediglich linksseitig deutliche neurologische Ausfälle der Motorik (KG 4) und Sensibilität, so dass in erster Linie ein Zustand nach linksseitigen Halbseitensyndrom diagnostiziert werden kann, währendem die typischen Zeichen eines Guillain-Barré-Syndroms, nämlich weitgehend symmetrische neurologische Ausfälle an den Beinen im Sinne einer Polyneuropathie, nicht vorliegen, das rechte Bein im Bereiche Kraft, Motorik und Sensibilität unauffällig ist. Ebenso finden sich sensible Ausfälle im Bereiche des linken Armes und des linken Gesichtsbereichs, so dass nach dem derzeitig klinischen Bild (Zustand nach Schlaganfallsgeschehen) die Einschätzung in Summe nach der RSP 04.01.01 oberer Rahmensatz mit 40 vH durchgeführt wird. Daneben zeigt sich eine Schwäche beim Einbeinstand links und weitere Zeichen eines Tibialis-posterior-Syndroms, wobei dies bedingt ist durch eine isolierte Muskelschwäche des m. tibilais posterior mit verstärktem Senkfuß gegenüber rechts. Dadurch ergibt sich keine Erhöhung der Behinderung, da keine zusätzliche peripher-neurogene Läsion im n. tibialis-Bereich vorliegt. Zusammenfassend lassen sich keine weiteren Aussagen über die neurologische Läsion aus der Vergangenheit machen, zumal keine entsprechenden Krankengeschichtenunterlagen aus der damaligen Zeit vorliegen (2003?), vom jeweiligen Arzt oder Krankenhaus lediglich die Diagnose Guillain-Barré-Syndrom übernommen wurde. 04.01.01 40 2 Dysthymie Beträchtliche Verstimmungszustände sind erkennbar, jedoch keine ausgeprägte Störung des Antriebs oder fehlender Alertness. Die soziale Integration ist trotz der angegebenen, immer wiederkehrenden subjektiven Angstzustände gegeben. Die Einschätzung erfolgt nach der RSP 03.06.
  11. mit 20vH ohne Erhöhung der Gesamt GdB. 03.06.01 20 3 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Geringgradige Bewegungseinschränkungen im HWS- und LWS-Bereich führen zu einer wiederholten Schmerzsymptomatik, die in den letzten Jahren zu keinen zusätzlichen Behandlungen führte. Neurologische Ausfälle im Sinne einer Radikulopathie (Nervenwurzelläsionen) können aus dem Status neurologicus nicht erhoben werden, keine kurmäßigen Behandlungen. Die Einschätzung erfolgt nach RSP 02.01.
  12. mit 20 vH ohne Erhöhung des GdB. 02.01.01 20 4 Chronische Blutdruckerhöhung, Herzrhythmusstörung Auffallend zeigt sich während der Untersuchung einer Kurzatmigkeit, die auf eine beginnende Herzmuskelschwäche hindeutet. Eine Untersuchung sollte somit auch durch einen Internisten erfolgen und übersteigt das Fachgebiet der Neurologie deutlich. 5 Schwerhörigkeit beidseits Ausgeprägte Schwerhörigkeit behindert in geringem Maß die Konversation und Durchführung der Anamnese. Eine genauere Einschätzung nach 12.
  13. wird angeregt, übersteigt das Fachgebiet der Neurologie. Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Zur beantragten Zusatzeintragung wurde ausgeführt, die eingeschätzten Funktionsstörungen würden zu einer geringen Einschränkung der Mobilität führen, sodass weitere Wegstrecken über 500 m nicht zumutbar seien, das Ein- und Aussteigen und der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln jedoch gewährleistet sei. 6.
  14. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 02.11.2016, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF vom selben Tag und unter Zugrundelegung des fachärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX vom 24.08.2016, zusammengefasst im Wesentlichen folgendes festgehalten:6.
  15. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 02.11.2016, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF vom selben Tag und unter Zugrundelegung des fachärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 vom 24.08.2016, zusammengefasst im Wesentlichen folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos. Nr. GdB % 1 Guillain-Barré-Syndrom 04.01.01 40 2 Vorhofflimmern 05.02.01 40 3 Zustand nach Nierenteilresektion links 08.01.01 20 4 Dysthymie 03.06.01 20 5 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen 02.01.01 20 6 Schwerhörigkeit beidseits 12.02.01 20 7 Bluthochdruck 05.01.01 10 8 Tinnitus beidseits 12.02.02 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung und hinsichtlich der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt, dass der BF ohne fremde Hilfe eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft zurücklegen könne. Die Funktion der unteren Extremitäten sei nicht höhergradig eingeschränkt. Das Ein- und Aussteigen und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel seien möglich. Eine hochgradige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liege nicht vor. Eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit liege nicht vor. Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liege auch nicht vor.
  16. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 07.02.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen drei Wochen ab Zustellung zu äußern.7. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 07.02.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen drei Wochen ab Zustellung zu äußern. 7.

  1. Eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung wurde dazu seitens der Verfahrensparteien nicht erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der BF ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses.Der BF ist am römisch 40 geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses. Der BF leidet an folgenden Gesundheitsschädigungen: * Guillain-Barré-Syndrom * Vorhofflimmern * Zustand nach Nierenteilresektion links * Dysthymie * Degenerative Wirbelsäulenveränderungen * Schwerhörigkeit beidseits * Bluthochdruck * Tinnitus beidseits Der BF leidet unter einer linksseitigen Schwäche (Ausfälle) im Arm- und Beinbereich sowie einer Sensibilitätsstörung im linken Gesichtsbereich. Diese Beschwerden führen zu einer geringen Einschränkung der Mobilität des BF. Die typische Symptomatik des beim BF diagnostizierten Guillain-Barré-Syndrom, nämlich weitgehend symmetrische neurologische Ausfälle an den Beinen im Sinne einer Polyneuropathie, konnte bei ihm nicht festgestellt werden. Insbesondere sind beim rechten Bein die Bereiche Kraft, Motorik und Sensibilität unauffällig. Die Funktion der unteren Extremitäten ist daher nicht höhergradig eingeschränkt. Der BF kann eine kurze Wegstrecke (300 bis 400m) aus eigener Kraft zurücklegen. Der BF leidet an keinen erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Auch konnten keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems bei dem BF festgestellt werden. Es besteht keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit. Das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus öffentlichen Verkehrsmitteln kann bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe seitens des BF geleistet werden und der Transport im Fahrzeug ist unter den üblichen Transportbedingungen sicher möglich. Zum Entscheidungszeitpunkt ist dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
  3. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. In den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von XXXX vom 24.08.2016 und von XXXX vom 02.11.2016, welche auf persönliche Untersuchungen des BF basieren, wurde auf die Art der Leiden des BF und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Feststellungen diesbezüglich gründen sich darauf.In den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 24.08.2016 und von römisch 40 vom 02.11.2016, welche auf persönliche Untersuchungen des BF basieren, wurde auf die Art der Leiden des BF und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Feststellungen diesbezüglich gründen sich darauf. Der Inhalt dieser ärztlichen Sachverständigengutachten wurde seitens des erkennenden Gerichts den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder vom BF noch von der belangten Behörde erstattet. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten. In den vorliegenden Gutachten wurden keine Einschränkungen und Erkrankungen in dem von der anzuwendenden Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorgeschriebenen Ausmaß attestiert. Hinsichtlich der Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird von den Gutachtern nachvollziehbar ausgeführt, dass keine derartigen Bewegungseinschränkungen vorliegen, welche die Mobilität des BF entscheidungsmaßgeblich einschränken. Aufgrund der Sachverständigengutachten konnte eine linksseitige Schwäche (Ausfälle) im Arm- und Beinbereich sowie eine Sensibilitätsstörung im linken Gesichtsbereich festgestellt werden. Aus dieser ergibt sich eine geringe Einschränkung der Mobilität. Es konnte jedoch aufgrund beider Sachverständigengutachten festgestellt werden, dass der BF eine kurze Wegstrecke (300-400m) bewältigen kann und er in der Lage ist, in ein öffentliches Verkehrsmittel ein- und auszusteigen. Demnach konnte das Beschwerdevorbringen des BF, dass er lediglich 150-200m gehen könne, medizinisch nicht objektiviert werden. Aus beiden vorliegenden Sachverständigengutachten ergibt sich aus medizinischer Sicht eindeutig, dass der sichere Transport des BF im öffentlichen Verkehrsmittel möglich ist. Darüber hinausgehend konnten seitens des erkennenden Gerichtes keine Anhaltspunkte festgestellt werden, dass ein sicherer Transport nicht möglich wäre. Auch ein Vorbringen des BF wurde diesbezüglich nicht erstattet. Die oben angeführten Sachverständigengutachten von XXXX vom 24.08.2016 und von XXXX vom 02.11.2016 werden der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Die oben angeführten Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 24.08.2016 und von römisch 40 vom 02.11.2016 werden der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

§ 45Abs.

4 BBG mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen.Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. 3.2. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

§ 1Abs.

2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat

§ 42Abs.

1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat

Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist

§ 45Abs.

2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist

Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 1Abs.

4 Z 3 der am

  1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der am
  3. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden vergleiche etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung des BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030).Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung des BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel vergleiche VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche sowie bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080). Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Wie oben unter Punkt II.
  5. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten von XXXX und XXXX zu Grunde gelegt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  6. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten von römisch 40 und römisch 40 zu Grunde gelegt. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden gegen die Gutachten keine Einwendungen erhoben, welche diesen widersprechen. Es konnten keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche im § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die beantragte Zusatzeintragung genannt sind, im geforderten Ausmaße, nämlich in erheblichem beziehungsweise hochgradigem Ausmaß, festgestellt werden.Es konnten keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche im Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die beantragte Zusatzeintragung genannt sind, im geforderten Ausmaße, nämlich in erheblichem beziehungsweise hochgradigem Ausmaß, festgestellt werden. Trotz der festgestellten Funktionseinschränkungen, insbesondere der linksseitigen Schwäche (Ausfälle) der Arme und Beine, aus der sich zweifelsohne eine geringe Einschränkung der Mobilität des BF ergibt, war insgesamt festzustellen, dass die beim BF vorliegenden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt. Insbesondere konnte festgestellt werden, dass die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke für den BF selbstständig möglich ist. Das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus öffentlichen Verkehrsmitteln kann bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe seitens des BF geleistet werden und der Transport im Fahrzeug ist unter den üblichen Transportbedingungen sicher möglich. Die Voraussetzungen für diese beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass liegen daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.
  7. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G303.2123390.1.00

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