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{'item': 'G303 2125663-1'}

Obsah (14)§§ 40Art. 133§ 45§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 1§ 41§ 8§ 42§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.05.2017 GeschäftszahlG303 2125663-1 SpruchG303 2125663-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBIT

§§ 40Abs.

1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) in Verbindung mit § 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) s t a t t g e g e b e n und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraphen 40, Absatz eins, 41, Absatz eins, 42, Absatz eins und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) s t a t t g e g e b e n und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II. Der Grad der Behinderung beträgt 50 (fünfzig) v.H.(von Hundert). Die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses liegen weiterhin vor.römisch zwei. Der Grad der Behinderung beträgt 50 (fünfzig) v.H.(von Hundert). Die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses liegen weiterhin vor. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 26.11.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass ein. Dem Antrag waren ein Meldezettel und ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 26.11.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass ein. Dem Antrag waren ein Meldezettel und ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.
  3. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 12.02.2016 wurde nach erfolgter persönlicher Untersuchung des BF am 21.01.2016, zusammengefasst folgendes festgehalten:In dem eingeholten Gutachten von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 12.02.2016 wurde nach erfolgter persönlicher Untersuchung des BF am 21.01.2016, zusammengefasst folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer bzw. des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Wirbelsäulenschädigungen (unterer Richtsatzwert entspricht dem Befundausmaß bei fehlenden motorischen Defiziten) 02.01.02 30 2 Generalisierte Beschwerden am Bewegungsapparat (oberer Richtsatzwert wegen der multiplen, geringgradig ausgeprägten Gelenksveränderungen einschließlich Weichteilverkalkungen und mäßig ausgeprägten Funktionseinbußen) 02.02.01 20 3 Bluthochdruckleiden (fixer Richtsatzwert bei Schweißausbrüchen und Blutdruckschwankungen unter erforderlicher Monotherapie) 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde begründend ausgeführt, dass sich der Gesamtgrad der Behinderung aus der führenden Gesundheitsschädigung (GS) 1 ergebe, die um eine Stufe angehoben werde. Durch das Zusammenwirken der GS 1 und GS 2 komme es im Alltag zu einer deutlichen Leidensverstärkung, die die Belastbarkeit weiter reduziere und den Gesamtbehinderungsgrad um eine Stufe erhöhe. Die GS 3 sei zu gering ausgeprägt und stehe in keinem wechselwirksamen Zusammenhang zur führenden GS 1, sodass sich hieraus keine Änderungen im Gesamtbehinderungsgrad ergebe. Zur Änderung des Gesamtgrades der Behinderung wurde zusammengefasst festgehalten, dass durch die Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung kompensierbare Fehlstellungen nicht im Sinne einer Behinderung einzuschätzen seien. Insbesondere da sich keine nachhaltigen Folgewirkungen bzw. Funktionseinschränkungen hieraus ergeben würden. Durch den Wegfall der Berücksichtigung des Senk-Spreiz-Fußes beiderseits, welcher durch Einlagen korrigierbar sei und sich hieraus keine nachhaltigen Funktionsausfälle ergeben würden, reduziere sich der Behinderungsgrad, was eine Änderung des Gesamtbehinderungsgrades zur Folge habe.
  4. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 03.03.2016 wurde der Grad der Behinderung des BF mit 40% neu festgesetzt und festgestellt, dass der BF die Voraussetzungen für den Besitz des Behindertenpasses nicht mehr erfüllt. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte, oben angeführte, ärztliche Sachverständigengutachten. Demnach würde nunmehr der Grad der Behinderung 40% betragen.
  5. Der BF brachte seitens seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 08.04.2016 binnen offener Frist Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid ein. Darin wurde vorgebracht, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Vorbegutachtung nicht verbessert, sondern durch das Hinzukommen weiterer Leiden verschlechtert habe. Der BF leide seit geraumer Zeit an einem Taubheitsgefühl in den Beinen, Händen und Armen und an Inkontinenz. Die Problematik des Senk-Spreiz-Fußes beiderseits sei nach wie vor im selben Ausmaß gegeben; auch seinerzeit seien die benötigten Schuheinlagen bereits berücksichtigt worden. Dennoch würden sich nachhaltige Funktionsausfälle ergeben. Zusätzlich liege beim BF eine massive Depression mit Krankheitswert vor, der BF befinde sich diesbezüglich in Behandlung. Der Gesamtgrad der Behinderung des BF betrage daher mindestens 50%. Der BF beantragte daher die Stattgabe der Beschwerde, die Festsetzung des Grades der Behinderung von zumindest 50% und in eventu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 04.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
  7. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die medizinischen Sachverständige XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstattung eines medizinischen Sachverständigengutachtens auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung zum Gesundheitszustand des BF beauftragt.
  8. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die medizinischen Sachverständige römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstattung eines medizinischen Sachverständigengutachtens auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung zum Gesundheitszustand des BF beauftragt. Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX vom 04.01.2017 wird nach persönlicher Begutachtung des BF vom 03.11.2016 zusammengefasst Folgendes ausgeführt:Im medizinischen Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 04.01.2017 wird nach persönlicher Begutachtung des BF vom 03.11.2016 zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Bandscheibenprotrusionen in 2 Ebenen, Keilwirbelbildung unter 20% (oberer Rahmensatzwert, da mittelgradige Funktionseinschränkung bei maßgeblichen radiologischen Veränderungen in 2 Ebenen, zeitweise bestehende Wurzelreizzeichen) 02.01.02 40 2 Herzerkrankung mit Erweiterung, Nicht ST-Hebungsinfarkt 9/16, cardiale Dekompensation 9/16, Bluthochdruck (oberer Rahmensatzwert entspricht der nunmehrigen Rehabilitationsphase 2 mit deutlicher Verbesserung der Leistungsfähigkeit nach Herzdekompensation) 05.05.02 40 3 Degenerative Gelenksveränderungen an Fingern, Schulter rechts, beide Knie und Hüften (oberer Rahmensatzwert entspricht den chronischen Schmerzen, und den bis leichtgradigen Bewegungseinschränkungen) 02.02.01 20 4 Depression (unterer Rahmensatzwert, da keine medikamentöse Dauertherapie und wie in Anamnese angegeben keine psychiatrische Begleitung notwendig ist) 03.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die führende GS 1 durch die GS 2 und GS 3 gemeinsam um eine weitere Stufe angehoben werde, da im Zusammenwirken mit der Schädigung des Achsenskeletts im Alltag eine zusätzliche maßgebliche Einschränkung der körperlichen und psychischen Belastbarkeit bewirkt werde. Die GS 3 hebe alleine nicht an, da im Bereich der Schulter und der Halswirbelsäule Symptomüberschneidungen bestehen würden. Die GS 4 hebe nicht weiter an, da nur geringe Funktionseinschränkungen vorhanden seien. Folgende beantrage bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierte Gesundheitsschädigungen würden keinen Grad der Behinderung erreichen: Die Senk-Spreizfüße beiderseits würden ein zivilisatorisches Ausmaß nicht übersteigen und die Beschwerden seien durch regelmäßiges Tragen von Einlagen besserbar. Die Adipositas habe Krankheitswert, aber keinen Behinderungswert, deren Auswirkungen seien in den einzelnen GS berücksichtigt worden. Der Vitamin B12-Mangel und die sich daraus ergebende Polyneuropathie seien durch Vitamin B12-Gabe besserbar. Eine diesbezügliche Therapie sei bereits eingeleitet worden. Die Beinlängendifferenz bis 1 cm sei physiologisch. Steatosis hepatis.
  9. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 21.03.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Seitens der Verfahrensparteien wurden keine Stellungnahmen zum Ergebnis der Beweisaufnahme erstattet.7. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 21.03.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Seitens der Verfahrensparteien wurden keine Stellungnahmen zum Ergebnis der Beweisaufnahme erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der BF ist Inhaber eines Behindertenpasses. Dieser wurde am 20.02.2002 seitens der belangten Behörde ausgestellt. Der Grad der Behinderung wurde darin mit 50 von Hundert eingetragen. Der BF hat einen Wohnsitz im Inland. Bei dem BF liegen folgende behinderungsrelevante Gesundheitsschädigungen vor: * Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Bandscheibenprotrusionen in 2 Ebenen, Keilwirbelbildung unter 20% (Grad der Behinderung: 40%) * Herzerkrankung mit Erweiterung, Nicht ST-Hebungsinfarkt 9/16, cardiale Dekompensation 9/16, Bluthochdruck (Grad der Behinderung: 40%) * Degenerative Gelenksveränderungen an Fingern, Schulter rechts, beide Knie und Hüften (Grad der Behinderung: 20%) * Depression (Grad der Behinderung: 10%) Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 (fünfzig) von v.H. (von Hundert). Der BF erfüllt weiterhin die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses.
  2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung zum Wohnsitz ergibt sich aus einem eingeholten Datenauszug des Zentralen Melderegisters, dem in Vorlage gebrachten Meldezettel und den Angaben des BF bei der Antragstellung. Das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte, ärztliche Sachverständigengutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, welches auf persönlicher Untersuchung des BF basiert, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die Einschätzungen der vorliegenden Gesundheitsschädigungen erfolgten entsprechend der anzuwendenden Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt und nachvollziehbar. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. demnach objektiviert.Das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte, ärztliche Sachverständigengutachten von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, welches auf persönlicher Untersuchung des BF basiert, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die Einschätzungen der vorliegenden Gesundheitsschädigungen erfolgten entsprechend der anzuwendenden Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt und nachvollziehbar. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. demnach objektiviert. Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens wurde seitens des erkennenden Gerichts den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder vom BF noch von der belangten Behörde erstattet. Das Sachverständigengutachten von XXXX blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten.Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens wurde seitens des erkennenden Gerichts den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder vom BF noch von der belangten Behörde erstattet. Das Sachverständigengutachten von römisch 40 blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keinerlei Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens. Das oben angeführte Sachverständigengutachten von XXXX vom 04.01.2017 wird der gegenständlichen Entscheidung daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Das oben angeführte Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 04.01.2017 wird der gegenständlichen Entscheidung daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 idg

F) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

§ 45Abs.

4 BBG mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und blieb im Beschwerdeverfahren unbestritten. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen.Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und blieb im Beschwerdeverfahren unbestritten. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen. 3.2. Zu Spruchteil A) Zu den Spruchpunkten I und II:Zu den Spruchpunkten römisch eins und II: Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

§ 1Abs.

2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist;
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen;
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten;
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehenoder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970 idgF, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970, idgF, angehören.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz,

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idgF) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennBundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen;
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, leg. cit. vorliegt. Der Behindertenpass hat

§ 42Abs.

1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat

Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist

§ 45Abs.

2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

§ 45Abs.

1 BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist

Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Paragraph 45, Absatz eins, BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Wie oben unter Punkt II.2 ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete Sachverständigengutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, zu Grunde gelegt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2 ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete Sachverständigengutachten von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, zu Grunde gelegt. Die Gesundheitsschädigungen des BF wurden in den vorliegenden Sachverständigengutachten berücksichtigt; für jedes einzelne behinderungsrelevante Leiden wurde ein Grad der Behinderung nach der anzuwendenden Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt. Insgesamt konnte ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert festgestellt werden. Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09//0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen vergleiche VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09//0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062). Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert und einem Wohnsitz im Inland sind die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses weiterhin erfüllt. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung des BF 50 (fünfzig) v.H. (von Hundert) beträgt. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G303.2125663.1.00

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