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{'item': 'G308 2108299-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 194§ 25§ 8§ 25a§ 2§ 24§ 3§ 4§ 48§ 44§ 108§ 27§ 35§ 229a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.05.2017 GeschäftszahlG308 2108299-1 SpruchG308 2108299-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PEN

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), vom 05.03.2015, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 12.03.2015 zugestellt, wurde

§ 194GSVG i

Vm. §§ 409, 410 ASVG festgestellt, dass die monatliche Beitragsgrundlage des BF in der Pensionsversicherung nach dem FSVG im Jahr 2012 EUR 4.812,83 betrage (Spruchpunkt 1.) und der BF verpflichtet sei, für die Dauer der FSVG-Pflichtversicherung einen monatlichen Beitrag zur Pensionsversicherung vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 in Höhe von EUR 962,57 zu bezahlen (Spruchpunkt 2.).1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), vom 05.03.2015, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 12.03.2015 zugestellt, wurde

Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraphen 409, 410, ASVG festgestellt, dass die monatliche Beitragsgrundlage des BF in der Pensionsversicherung nach dem FSVG im Jahr 2012 EUR 4.812,83 betrage (Spruchpunkt 1.) und der BF verpflichtet sei, für die Dauer der FSVG-Pflichtversicherung einen monatlichen Beitrag zur Pensionsversicherung vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 in Höhe von EUR 962,57 zu bezahlen (Spruchpunkt 2.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Einkommenssteuerbescheid des BF vom 07.11.2013 für das Jahr 2012 neben seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 35.871,84 auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 47.958,61 ausweise. Es sei aktenkundig, dass der BF im Jahr 2012 EUR 9.795,36 an Beiträgen zur Sozialversicherung (Hinzurechnungsbeträge) vorgeschrieben worden seien und der BF seine gesamte ärztliche Tätigkeit mit 31.12.2012 eingestellt habe. Der BF sei weiters als atypischer stiller Gesellschaft an der "XXXX GmbH" (im Folgenden: GmbH) beteiligt. Seit 01.01.2008 beziehe der BF eine Alterspension der belangten Behörde. Der diesbezügliche Gesellschaftsvertrag sei der belangten Behörde trotz entsprechender Aufforderung bis dato nicht übermittelt worden. Nach zusammengefasster Darstellung der rechtlichen Bestimmungen des § 25 GSVG über die Beitragsgrundlage wurde sodann ausgeführt, dass die endgültige Beitragsgrundlage des BF in der Pensionsversicherung für das Jahr 2012, ausgehend von den im rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid 2012 ausgewiesenen versicherungspflichtigen Einkünften zuzüglich der in diesem Kalenderjahr vorgeschriebenen FSVG-Sozialversicherungsbeiträge wie folgt festzustellen gewesen wäre:Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Einkommenssteuerbescheid des BF vom 07.11.2013 für das Jahr 2012 neben seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 35.871,84 auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 47.958,61 ausweise. Es sei aktenkundig, dass der BF im Jahr 2012 EUR 9.795,36 an Beiträgen zur Sozialversicherung (Hinzurechnungsbeträge) vorgeschrieben worden seien und der BF seine gesamte ärztliche Tätigkeit mit 31.12.2012 eingestellt habe. Der BF sei weiters als atypischer stiller Gesellschaft an der "XXXX GmbH" (im Folgenden: GmbH) beteiligt. Seit 01.01.2008 beziehe der BF eine Alterspension der belangten Behörde. Der diesbezügliche Gesellschaftsvertrag sei der belangten Behörde trotz entsprechender Aufforderung bis dato nicht übermittelt worden. Nach zusammengefasster Darstellung der rechtlichen Bestimmungen des Paragraph 25, GSVG über die Beitragsgrundlage wurde sodann ausgeführt, dass die endgültige Beitragsgrundlage des BF in der Pensionsversicherung für das Jahr 2012, ausgehend von den im rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid 2012 ausgewiesenen versicherungspflichtigen Einkünften zuzüglich der in diesem Kalenderjahr vorgeschriebenen FSVG-Sozialversicherungsbeiträge wie folgt festzustellen gewesen wäre: Einkünfte lt. ESt-Bescheid 2012 EUR 47.958,61 Hinzurechnungsbeträge EUR 9.795,36 Gesamt EUR 57.753,97 : 12 = EUR 4.812,83 Nachdem die errechnete monatliche Beitragsgrundlage von EUR 4.812,83 nicht die Höchstbeitragsgrundlage

§ 25Abs.

5 GSVG erreiche, sei die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem FSVG für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2012 entsprechend mit EUR 4.812,83 festzustellen gewesen.Nachdem die errechnete monatliche Beitragsgrundlage von EUR 4.812,83 nicht die Höchstbeitragsgrundlage

Paragraph 25, Absatz 5, GSVG erreiche, sei die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem FSVG für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2012 entsprechend mit EUR 4.812,83 festzustellen gewesen.

§ 8

FSVG sei in der Pensionsversicherung ein monatlicher Beitrag von 22,8 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Von den 22,8 % würden 20 % auf den Versicherten und 2,8 % auf den Bund als Partnerleistung entfallen. Der monatliche Pensionsversicherungsbeitrag für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 sei daher mit EUR 962,57 festzustellen gewesen (= 20 % von EUR 4.812,83).

§ 25ai

Vm § 27 GSVG sei im Jahr 2012 bereits ein vorläufiger monatlicher Beitrag in Höhe von EUR 816,28 vorgeschrieben und vom BF bezahlt worden. Die Differenz im Rahmen der endgültigen Beitragsfeststellung sei daher monatlich EUR 146,29, sodass insgesamt ein Differenzbetrag von EUR 1.755,48 aushafte, der vom BF nachzuentrichten sei.

Paragraph 8, FSVG sei in der Pensionsversicherung ein monatlicher Beitrag von 22,8 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Von den 22,8 % würden 20 % auf den Versicherten und 2,8 % auf den Bund als Partnerleistung entfallen. Der monatliche Pensionsversicherungsbeitrag für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 sei daher mit EUR 962,57 festzustellen gewesen (= 20 % von EUR 4.812,83).

Paragraph 25 a, in Verbindung mit Paragraph 27, GSVG sei im Jahr 2012 bereits ein vorläufiger monatlicher Beitrag in Höhe von EUR 816,28 vorgeschrieben und vom BF bezahlt worden. Die Differenz im Rahmen der endgültigen Beitragsfeststellung sei daher monatlich EUR 146,29, sodass insgesamt ein Differenzbetrag von EUR 1.755,48 aushafte, der vom BF nachzuentrichten sei.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 31.03.2015, welche bei der belangten Behörde fristgerecht einlangte. Der BF beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. ihn als nichtig zu erklären. Der BF habe der belangten Behörde gegenüber bereits mit Schreiben vom 28.08.2014 erklärt, dass es sich bei den im Einkommenssteuerbescheid 2012 aufscheinenden betrieblichen Einkünften um Einkünfte alleine aus seiner "atypischen stillen Beteiligung" an der GmbH handle. Diesbezüglich habe zu keiner Zeit eine Geschäftsführungsbefugnis des BF bestanden, er habe für die Gesellschaft keine Dienstleistungen eingebracht und gehe die gesellschaftsrechtliche Haftung auch nicht über die Vermögenseinlage hinaus, sodass aus dieser Beteiligung keine Sozialversicherungspflicht entstanden sei. Mit Schreiben vom 04.04.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 09.04.2015, ergänzte der BF seine Beschwerde und brachte ein Schreiben der "XXXX AG" (im Folgenden: Treuhänderin), eine ihrerseits an der GmbH in atypischer Weise still beteiligte Gesellschaft, die der XXXXGRUPPE (im Folgenden: Bankengruppe) zuzurechnen ist, vom 25.03.2015 zur Vorlage, wonach nach Ansicht der Treuhänderin für die im Jahr 1993 erworbene Beteiligung des BF keine Versicherungspflicht nach GSVG bestehe.
  2. Die gegenständliche Beschwerde samt den maßgeblichen Verwaltungsakten wurde am 11.06.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 13.03.2017 wurde der BF seitens des BVwG dazu aufgefordert, den Gesellschaftsvertrag der GmbH vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der BF mit Schreiben vom 20.03.2017, beim BVwG am selben Tag persönlich abgegeben, nach.
  4. Mit Schreiben des BVwG vom 23.03.2017 erging seitens des BVwG weiters das Ersuchen um Auskunft an den BF, woraus sich die Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Einkommenssteuerbescheid 2012 zusammensetzen, da es sich dabei laut Schreiben der belangten Behörde vom 10.06.2015 um Einkünfte allein aus der selbstständigen ärztlichen Tätigkeit des BF handle und aus der atypischen stillen Beteiligung an der GmbH bisher keine Einkünfte erzielt worden seien. Der BF hingegen führe in seinem Schreiben vom 28.08.2014 an, dass es sich bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Jahres 2013 um einen Abschichtungserlös aus dieser rein kapitalistischen Beteiligung als stiller Gesellschafter gehandelt habe. Verfahrensgegenstand sei jedoch der Bescheid der belangten Behörde vom 05.03.2015 betreffend die Nachentrichtung von Versicherungsbeiträgen für das Jahr
  5. Es werde um Stellungnahme ersucht und weiters angefragt, wann die Gesellschaftsanteile des BF an der GmbH verkauft worden seien. Am 30.03.2017 wurde seitens des BF der Einkommenssteuerbescheid 2012 samt Einkommenssteuererklärung des Jahres 2012, das bereits in Vorlage gebrachte Schreiben der Treuhänderin vom 25.03.2015 sowie eine Bestätigung der Treuhänderin vom 15.10.2013, wonach sich im Geschäftsjahr 2012 aus der stillen Beteiligung des BF Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 0,00 ergeben haben, zur Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der BF ist Doktor der Humanmedizin und war als solcher zuletzt als Arzt für Allgemeinmedizin in einer eigenen Ordination selbstständig freiberuflich erwerbstätig. Bereits seit 01.01.2008 bezieht der BF eine Alterspension der belangten Behörde. Mit 31.12.2012 stellte der BF endgültig und nachweislich seine gesamte ärztliche Tätigkeit ein. Er war daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2012 bis 31.12.2012 noch selbstständig erwerbstätig und unterlag aufgrund dieser Tätigkeit unbestritten der Unfall- und Pensionsversicherung der gewerblichen Wirtschaft

§ 2Abs.

1 Z 1 FSVG.Bereits seit 01.01.2008 bezieht der BF eine Alterspension der belangten Behörde. Mit 31.12.2012 stellte der BF endgültig und nachweislich seine gesamte ärztliche Tätigkeit ein. Er war daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2012 bis 31.12.2012 noch selbstständig erwerbstätig und unterlag aufgrund dieser Tätigkeit unbestritten der Unfall- und Pensionsversicherung der gewerblichen Wirtschaft

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, FSVG. Im Jahr 1993 erwarb der BF eine atypische stille Beteiligung an der GmbH. Die einzelnen Beteiligungen an dieser GmbH wurden durch die Treuhänderin verwaltet, die ihrerseits ebenfalls an der GmbH atypisch und still beteiligt war sowie die gesammelten Interessen der einzelnen stillen Beteiligten gegenüber der GmbH wahrzunehmen hatte. Unternehmenszweck der GmbH laut Gesellschaftsvertrag ist der Erwerb, die Vermietung, insbesondere im Wege des Leasing von Waren, Maschinen, Geräten und Anlagen aller Art sowie die Wartung und Instandhaltung dieser Anlagen. Weiters die Übernahme und Verwaltung von Beteiligungen (auch Industriebeteiligungen) sowohl im eigenen Namen als auch auf Rechnung Dritter, insbesondere Beteiligungen an Unternehmen in der Restrukturierungs- oder Sanierungsphase. Ein Gesellschaftsanteil lautete auf ATS 10.000,00 (in Euro etwa EUR 726,73) und konnte zu einem Gesellschafterdarlehen von ATS 90.000,00 (in Euro etwa EUR 6.560,56) erworben werden. Es handelt sich um eine Form der Kapitalbeteiligung. Im Jahr 2012 ergaben sich für den BF aus seiner atypischen stillen Beteiligung an der GmbH betriebliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 0,00. Die Beteiligung an der GmbH wurde mit Stichtag 01.01.2013 beendet. Aus der Veräußerung der Beteiligung entstand abzüglich verrechenbarer Verluste aus Vorjahren ein in den Einkünften aus Gewerbebetrieb der Einkommenssteuer des Jahres 2013 zugrunde gelegter Veräußerungsgewinn

§ 24ESt

G 1988 in der Höhe von EUR 12.956,11.Die Beteiligung an der GmbH wurde mit Stichtag 01.01.2013 beendet. Aus der Veräußerung der Beteiligung entstand abzüglich verrechenbarer Verluste aus Vorjahren ein in den Einkünften aus Gewerbebetrieb der Einkommenssteuer des Jahres 2013 zugrunde gelegter Veräußerungsgewinn

Paragraph 24, EStG 1988 in der Höhe von EUR 12.956,

  1. Aus dem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid vom 07.11.2013 für das Einkommensjahr 2012 ergeben sich Einkünfte des BF aus unselbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 35.871,84 und aus selbstständiger Arbeit in der Höhe von EUR 47.958,
  2. Diese gesamten Einkünfte aus selbstständiger Arbeit ergeben sich laut der Einkommenssteuererklärung 2012 aus der ärztlichen Tätigkeit des BF als Einzelunternehmer. Im Einkommenssteuerbescheid 2012 wurden mangels Vorliegens derselben keine betrieblichen Einkünfte des BF aus seiner Beteiligung erfasst. Dem BF wurden im Jahr 2012 seitens der belangten Behörde vorläufige monatliche Beiträge in der Pensionsversicherung in Höhe von EUR 816,28 vorgeschrieben. Der Gesamtbetrag der in diesem Jahr vorläufig entrichteten Pensionsversicherungsbeiträge beträgt EUR 9.975,
  3. Für das Jahr 2012 (01.01.2012 bis 31.12.2012) ergibt sich eine jährliche Beitragsgrundlage von EUR 57.753,97 (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit laut Einkommenssteuerbescheid 2012 von EUR 47.958,61 zuzüglich der vorläufig verrechneten Pensionsversicherungsbeiträge als Hinzurechnungsbeiträge von EUR 9.975,36). Daraus ergibt sich die endgültige monatliche Beitragsgrundlage von EUR 4.812,83 und ein monatlicher Beitrag in der Höhe von EUR 962,
  4. Die Differenz zwischen den vorläufig erstatteten Pensionsversicherungsbeiträgen und den, nach dem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid 2012 endgültig zu berechnenden, endgültigen Pensionsversicherungsbeiträgen beträgt daher EUR 1.755,48 und haftet noch unberichtigt aus.
  5. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Das BVwG nahm Einsicht in das Zentrale Melderegister und das Firmenbuch. Der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2012, die zugehörige Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2012, der Gesellschaftsvertrag der GmbH, das Schreiben der Treuhänderin vom 15.10.2013 über das vorläufige Ergebnis der Beteiligung an der GmbH (EUR 0,00), das Schreiben der Treuhänderin vom 17.04.2014 über die Beendigung der Beteiligung im Jahr 2013 und den der Einkommenssteuer für das Jahr 2013 zugrunde zulegenden Veräußerungsgewinn (EUR 12.956,11) sowie die Stellungnahme der Treuhänderin vom 25.03.2015 zur nicht vorliegenden Erwerbstätigkeit in sozialversicherungsrechtlicher Sicht hinsichtlich den mit der atypischen stillen Beteiligung im Zusammenhang stehenden Einkünften, sind aktenkundig und blieben unbestritten. Die Feststellungen des BVwG zu den im Jahr 2012 vorgeschriebenen vorläufigen Beitragsgrundlagen des BF in der Pensionsversicherung sowie der Berechnung der endgültigen Beitragsgrundlagen und der nachzuentrichtenden Sozialversicherungsbeiträge ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid und sind darüber hinaus rechnerisch nachvollziehbar und richtig. Der BF wendete sich gegen den angefochtenen Bescheid mit der Begründung, die belangte Behörde hätte die aus der atypischen stillen Beteiligung resultierenden Einkünfte des BF, bei welchen es sich nur um Einkünfte als Kapitalgeber und nicht als Mitunternehmer gehandelt habe, zu Unrecht der endgültigen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für das Jahr 2012 zugrunde gelegt, woraus die gegenständliche Nachverrechnung der Beiträge resultiere. Dem ist aber zu entgegnen, dass sich aus dem vom BF selbst vorgelegten Unterlagen ergibt, dass dieser im gegenständlichen Beitragsjahr 2012 (daher zwischen 01.01.2012 und 31.12.2012) aus seiner atypischen stillen Beteiligung überhaupt keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erwirtschaftet hat und diese daher auch keinen Teil des der Einkommensteuer zugrunde gelegten Einkommens aus selbstständiger Arbeit für das Jahr 2012 bilden können. In der Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2012 wurden die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zudem ausschließlich unter Punkt 9.a) "Als Einzelunternehmer/in - Ergebnis aus der/den Beilage(n) E 1a, bei land- und forstwirtschaftlicher Pauschalierung aus E 1c" angeführt. Einkünfte aus der stillen Beteiligung hätten dagegen unter Punkt
  6. b) "Als Beteiligte/r (Mitunternehmer/in) - Ergebnis aus Beilage E 11" angeführt werden müssen. Der BF war nachweislich bis Ende des Jahres 2012 noch selbstständig tätig und hat daher neben seinen Pensionsbezügen von der belangten Behörde, welche Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit darstellen, eben die festgestellten Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erwirtschaftet. Die Ordination des BF wurde mit 31.12.2012 geschlossen. Hingegen hat der BF seine Beteiligung an der GmbH erst mit 01.01.2013 aufgelöst. Der sich daraus ergebende Veräußerungserlös im Sinne des § 24 EStG 1988 wird daher erst im Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2013 veranlagt. Der Veräußerungserlös aus der atypischen stillen Beteiligung des BF ist daher überhaupt nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides, ebenso wenig wurde mit dem angefochtenen Bescheid die Versicherungspflicht des BF als atypischer stiller Gesellschafter

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG festgestellt.Dem ist aber zu entgegnen, dass sich aus dem vom BF selbst vorgelegten Unterlagen ergibt, dass dieser im gegenständlichen Beitragsjahr 2012 (daher zwischen 01.01.2012 und 31.12.2012) aus seiner atypischen stillen Beteiligung überhaupt keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erwirtschaftet hat und diese daher auch keinen Teil des der Einkommensteuer zugrunde gelegten Einkommens aus selbstständiger Arbeit für das Jahr 2012 bilden können. In der Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2012 wurden die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zudem ausschließlich unter Punkt 9.

  1. a)"Als Einzelunternehmer/in - Ergebnis aus der/den Beilage(
  2. n)E 1a, bei land- und forstwirtschaftlicher Pauschalierung aus E 1c" angeführt. Einkünfte aus der stillen Beteiligung hätten dagegen unter Punkt 9.
  3. b)"Als Beteiligte/r (Mitunternehmer/
  4. in)- Ergebnis aus Beilage E 11" angeführt werden müssen. Der BF war nachweislich bis Ende des Jahres 2012 noch selbstständig tätig und hat daher neben seinen Pensionsbezügen von der belangten Behörde, welche Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit darstellen, eben die festgestellten Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erwirtschaftet. Die Ordination des BF wurde mit 31.12.2012 geschlossen. Hingegen hat der BF seine Beteiligung an der GmbH erst mit 01.01.2013 aufgelöst. Der sich daraus ergebende Veräußerungserlös im Sinne des Paragraph 24, EStG 1988 wird daher erst im Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2013 veranlagt. Der Veräußerungserlös aus der atypischen stillen Beteiligung des BF ist daher überhaupt nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides, ebenso wenig wurde mit dem angefochtenen Bescheid die Versicherungspflicht des BF als atypischer stiller Gesellschafter

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG festgestellt. Im Übrigen wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 1.

§ 2Abs.

2 Z 1 FSVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 61/2010 sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die ordentlichen Kammerangehörigen der Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärzte (§ 47 ÄrzteG) in die Ärzteliste eingetragen sind, in der Unfall- und Pensionsversicherung der gewerblichen Wirtschaft selbstständigen Erwerbstätigen pflichtversichert.1.

Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, FSVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die ordentlichen Kammerangehörigen der Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärzte (Paragraph 47, ÄrzteG) in die Ärzteliste eingetragen sind, in der Unfall- und Pensionsversicherung der gewerblichen Wirtschaft selbstständigen Erwerbstätigen pflichtversichert.

§ 3Abs.

1 FSVG sind auf die Pensionsversicherung der nach § 2 pflichtversicherten Personen, mit Ausnahme des § 5 GSVG, und soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die für Personen

§ 2Abs.

1 Z 1 bis 3 GSVG maßgeblichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Paragraph 3, Absatz eins, FSVG sind auf die Pensionsversicherung der nach Paragraph 2, pflichtversicherten Personen, mit Ausnahme des Paragraph 5, GSVG, und soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die für Personen

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG maßgeblichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbstständig erwerbstätige Personen pflichtversichert, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbstständig erwerbstätige Personen pflichtversichert, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen. Stille Gesellschafter können der Sozialversicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegen, wenn sie nicht nur am Kapital der Gesellschaft beteiligt sind ("atypische stille Gesellschafter"). Hier kommt es im Wesentlichen auf die Merkmale der Erwerbstätigkeit an. Eine Sozialversicherungspflicht kann daher gegeben sein, wenn der atypische stille Gesellschafter am Verlust beteiligt ist und die Verlusthaftung nicht auf einen ziffernmäßig bestimmten oder wenigstens bestimmbaren Betrag eingeschränkt ist oder (und) er Geschäftsführungsbefugnisse innehat oder (und) sonstige Dienstleistungen an die Gesellschaft einbringt (vgl. Scheiber in Sonntag, GSVG-Jahreskommentar4

(2015), § 2 Rz 59).Stille Gesellschafter können der Sozialversicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegen, wenn sie nicht nur am Kapital der Gesellschaft beteiligt sind ("atypische stille Gesellschafter"). Hier kommt es im Wesentlichen auf die Merkmale der Erwerbstätigkeit an. Eine Sozialversicherungspflicht kann daher gegeben sein, wenn der atypische stille Gesellschafter am Verlust beteiligt ist und die Verlusthaftung nicht auf einen ziffernmäßig bestimmten oder wenigstens bestimmbaren Betrag eingeschränkt ist oder (und) er Geschäftsführungsbefugnisse innehat oder (und) sonstige Dienstleistungen an die Gesellschaft einbringt vergleiche Scheiber in Sonntag, GSVG-Jahreskommentar4
(2015), Paragraph 2, Rz 59). Der BF bestreitet die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Nachverrechnung von Pensionsversicherungsbeiträgen für das Beitragsjahr 2012 mit dem Argument, die belangte Behörde hätte in unzulässiger Weise seine Einkünfte aus seiner atypischen stillen Beteiligung an der GmbH den endgültigen Beitragsgrundlagen für das Jahr 2012 hinzugerechnet, sodass sich die Nachforderung der belangten Behörde zu Unrecht ergebe, da diese Einkünfte lediglich aus einer Kapitalbeteiligung stammen würden und daher nicht der Pflichtversicherung unterliegen würden. Die aufgrund der bis 31.12.2012 selbstständig ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit des BF als Allgemeinmediziner für 01.01.2012 bis 31.12.2012 bestehende Versicherungspflicht des BF in der Pensions- und Unfallversicherung nach § 2 Abs. 2 Z 1 FSVG ist unbestritten. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde darüber hinaus nicht festgestellt, dass der BF aufgrund seiner atypischen stillen Beteiligung an der GmbH der Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG unterliegen würde.Der BF bestreitet die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Nachverrechnung von Pensionsversicherungsbeiträgen für das Beitragsjahr 2012 mit dem Argument, die belangte Behörde hätte in unzulässiger Weise seine Einkünfte aus seiner atypischen stillen Beteiligung an der GmbH den endgültigen Beitragsgrundlagen für das Jahr 2012 hinzugerechnet, sodass sich die Nachforderung der belangten Behörde zu Unrecht ergebe, da diese Einkünfte lediglich aus einer Kapitalbeteiligung stammen würden und daher nicht der Pflichtversicherung unterliegen würden. Die aufgrund der bis 31.12.2012 selbstständig ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit des BF als Allgemeinmediziner für 01.01.2012 bis 31.12.2012 bestehende Versicherungspflicht des BF in der Pensions- und Unfallversicherung nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, FSVG ist unbestritten. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde darüber hinaus nicht festgestellt, dass der BF aufgrund seiner atypischen stillen Beteiligung an der GmbH der Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegen würde. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren. Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde und den Anträgen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus den soeben dargestellten Bestimmungen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Prüfungsumfang auf die strittige Rechtsfrage der Berechnung der endgültigen Beitragsgrundlage bzw. der Nachverrechnung der gegenständlichen Beiträge beschränkt ist. Eine Überprüfung der Pflichtversicherung hat daher nicht stattzufinden. 2. Die Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG ist grundsätzlich nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlage ermittelt werden soll (vgl. VwGH vom 18.02.2009, Zl. 2008/08/0162, mwN).2. Die Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, GSVG ist grundsätzlich nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlage ermittelt werden soll vergleiche VwGH vom 18.02.2009, Zl. 2008/08/0162, mwN). Der mit "Beitragsgrundlage" betitelte § 25 GSVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum anzuwendenden Fassung BGBl. II Nr. 398/2011 lautet:Der mit "Beitragsgrundlage" betitelte Paragraph 25, GSVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2011, lautet: "§ 25.

(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte

§ 2Abs.

1 sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme

§ 4Abs.

1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung."§ 25.

(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte

Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2)Beitragsgrundlage ist der

Abs. 1 ermittelte Betrag,

(2)Beitragsgrundlage ist der

Absatz eins, ermittelte Betrag, 1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage

Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage

Absatz 5, berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;

  1. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
  2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;
  3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung

§ 4Abs.

1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.

(3)Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
(4)Die Beitragsgrundlage

Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat

(4)Die Beitragsgrundlage

Absatz 2, beträgt für jeden Beitragsmonat

  1. für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 671,02 € und in der Pensionsversicherung mindestens 1 304,72 €. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 671,02 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 1 304,72 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 an die Stelle des Betrages von 671,02 €
  2. für Pflichtversicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 671,02 € und in der Pensionsversicherung mindestens 1 304,72 €. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 671,02 € der in Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 1 304,72 € der in Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 an die Stelle des Betrages von 671,02 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag.der in Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag.
  3. für Pflichtversicherte

§ 2Abs.

1 Z 42. für Pflichtversicherte

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4

  1. a)sofern sie ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, mindestens 537,78 €;
  2. b)sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b beziehen, mindestens 376,26 €;
  3. b)sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, beziehen, mindestens 376,26 €; 3. für Pflichtversicherte

§ 3Abs.

1 Z 2 mindestens 537,78 €.3. für Pflichtversicherte

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, mindestens 537,78 €. Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten

§ 2Abs.

1 Z 1 bis 3. An die Stelle der Beträge

Z 1 und Z 2 lit. b treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge.Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, An die Stelle der Beträge

Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachten Beträge.

(4a)Abweichend von Abs. 4 gelten für die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 ab 1. Jänner 2006 in der Pensionsversicherung folgende Beträge:
(4a)Abweichend von Absatz 4, gelten für die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ab
  1. Jänner 2006 in der Pensionsversicherung folgende Beträge: -Strichaufzählung ab
  2. Jänner 2006 mindestens 1 179,85 €, -Strichaufzählung ab
  3. Jänner 2007 mindestens 1 089,47 €, -Strichaufzählung ab
  4. Jänner 2008 mindestens 999,09 €, -Strichaufzählung ab
  5. Jänner 2009 mindestens 908,68 €, -Strichaufzählung ab
  6. Jänner 2010 mindestens 818,30 €, -Strichaufzählung ab
  7. Jänner 2011 mindestens 743,20 €, -Strichaufzählung ab
  8. Jänner 2012 mindestens 654,83 €, -Strichaufzählung ab
  9. Jänner 2013 mindestens 561,97 €, -Strichaufzählung ab
  10. Jänner 2014 mindestens 469,13 €, -Strichaufzählung ab
  11. Jänner 2015 mindestens 376,26 €. An die Stelle dieser Beträge treten ab
  12. Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (§ 51) vervielfachten Beträge und ab
  13. Jänner 2007 sowie ab
  14. Jänner eines jeden späteren Jahres - mit Ausnahme der Beträge vorangegangener Jahre - die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachten Beträge. Für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 4, die ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit aus üben, gelten ab
  15. Jänner 2013 in der Pensionsversicherung abweichend von Abs. 4 Z 2 lit. a die für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 geltenden Beträge.An die Stelle dieser Beträge treten ab
  16. Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (Paragraph 51,) vervielfachten Beträge und ab
  17. Jänner 2007 sowie ab
  18. Jänner eines jeden späteren Jahres - mit Ausnahme der Beträge vorangegangener Jahre - die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachten Beträge. Für Pflichtversicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, die ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit aus üben, gelten ab
  19. Jänner 2013 in der Pensionsversicherung abweichend von Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, die für Pflichtversicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 geltenden Beträge.
(5)Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der

§ 48jeweils festgesetzte Betrag.

(5)Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der

Paragraph 48, jeweils festgesetzte Betrag.

(6)Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.
(6a)Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (§ 108c ASVG) zu erfolgen hat.
(6a)Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (Paragraph 108 c, ASVG) zu erfolgen hat.
(7)Vorläufige Beitragsgrundlagen

§ 25a

, die

Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen

Abs. 2.

(7)Vorläufige Beitragsgrundlagen

Paragraph 25 a,, die

Absatz 6, zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen

Absatz 2,

(8)Aufgehoben.
(9)Beitragsgrundlage für die

§ 3Abs.

2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages

§ 44Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(9)Beitragsgrundlage für die

Paragraph 3, Absatz 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages

Paragraph 44, Absatz 6, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(10)Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind." Der mit "Vorläufige Beitragsgrundlagen" betitelte § 25a GSVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung BGBl. I Nr. 147/2009 lautet:Der mit "Vorläufige Beitragsgrundlagen" betitelte Paragraph 25 a, GSVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009, lautet: "§ 25a.
(1)Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 4,"§ 25a.
(1)Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist, ausgenommen in den Fällen des Absatz 4,, 1. wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat, a) für die

§ 2Abs.

1 Z 1 bis 3 Pflichtversicherten die monatliche Beitragsgrundlage

§ 25Abs.

4 Z 1; § 25 Abs. 4 Z 1 letzter Satz ist anzuwenden;a) für die

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Pflichtversicherten die monatliche Beitragsgrundlage

Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins,; Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, letzter Satz ist anzuwenden; b) für die

§ 2Abs.

1 Z 4 Pflichtversicherten die im § 25 Abs. 4 Z 2 genannten Beträge;b) für die

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Pflichtversicherten die im Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, genannten Beträge; bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen

§ 2Abs.

1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, so ist die Beitragsgrundlage

lit. a anzuwenden;bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, so ist die Beitragsgrundlage

Litera a, anzuwenden; 2. in allen anderen Fällen die Summe der

§ 25Abs.

2 für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage

§ 25

für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung

§ 25Abs.

6 erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen.2. in allen anderen Fällen die Summe der

Paragraph 25, Absatz 2, für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (Paragraph 47,) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (Paragraph 25, Absatz 10,) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage

Paragraph 25, für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung

Paragraph 25, Absatz 6, erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen. Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in § 25 Abs. 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten.Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in Paragraph 25, Absatz 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,)

(3)Die vorläufige Beitragsgrundlage ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage

§ 25gleichzuhalten.

(3)Die vorläufige Beitragsgrundlage ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage

Paragraph 25, gleichzuhalten.

(4)In den Fällen des § 25 Abs. 4 Z 1 zweiter Satz (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung) wird keine vorläufige Beitragsgrundlage gebildet.
(4)In den Fällen des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, zweiter Satz (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung) wird keine vorläufige Beitragsgrundlage gebildet.
(5)Die vorläufige Beitragsgrundlage ist auf Antrag der versicherten Person herabzusetzen, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint und sie glaubhaft macht, dass ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich geringer als im drittvorangegangenen Kalenderjahr sein werden. Die herabgesetzte Beitragsgrundlage darf die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsgrundlage nach § 25 Abs. 4 und 4a nicht unterschreiten. Der Antrag auf Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres gestellt werden. Eine Änderung der Einschätzung der Einkünfte, die der Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage zugrunde liegen, ist während des Beitragsjahres nur einmal zulässig."
(5)Die vorläufige Beitragsgrundlage ist auf Antrag der versicherten Person herabzusetzen, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint und sie glaubhaft macht, dass ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich geringer als im drittvorangegangenen Kalenderjahr sein werden. Die herabgesetzte Beitragsgrundlage darf die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 4 und 4 a nicht unterschreiten. Der Antrag auf Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres gestellt werden. Eine Änderung der Einschätzung der Einkünfte, die der Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage zugrunde liegen, ist während des Beitragsjahres nur einmal zulässig."

§ 48

GSVG ist die Höchstbeitragsgrundlage für die Beitragsmonate eines Kalenderjahres der 35fache Betrag der jeweils für dieses Kalenderjahr kundgemachten Höchstbeitragsgrundlage

§ 108Abs.

3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

Paragraph 48, GSVG ist die Höchstbeitragsgrundlage für die Beitragsmonate eines Kalenderjahres der 35fache Betrag der jeweils für dieses Kalenderjahr kundgemachten Höchstbeitragsgrundlage

Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Die Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach GSVG betrug im Jahr 2012 monatlich EUR 7.857,96.

§ 27Abs. 1 Z 2 GSVG id

F. BGBl. I Nr. 35/2012 haben die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 GSVG für die Dauer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung 22,8 % der Beitragsgrundlage zu leisten.

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, haben die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, GSVG für die Dauer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung 22,8 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Ist im Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage

§ 25Abs.

6 GSVG die Pflichtversicherung bereits beendet und ergibt sich aus dieser Feststellung eine Beitragsschuld, so sind diese Beiträge

§ 35Abs.

4 GSVG mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonates fällig, der dieser Beitragsfeststellung folgt.Ist im Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage

Paragraph 25, Absatz 6, GSVG die Pflichtversicherung bereits beendet und ergibt sich aus dieser Feststellung eine Beitragsschuld, so sind diese Beiträge

Paragraph 35, Absatz 4, GSVG mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonates fällig, der dieser Beitragsfeststellung folgt. 2.

  1. Im Gegensatz zu unselbstständig erwerbstätigen Dienstnehmern steht das gebührende Entgelt bei selbstständig erwerbstätigen Personen nicht zeitnah fest, sondern liegen diese erst im Nachhinein - nämlich mit der Rechtskraft des Einkommenssteuerbescheides - vor. Ursprünglich sah der Gesetzgeber vor, die Beitragsgrundlage nach Maßgabe der steuerlichen Einkünfte des drittvorangegangenen Kalenderjahres zu errechnen, da der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in der Regel erst dann die Einkommenssteuerbescheide zur Verfügung standen und eine Beitragsvorschreibung möglich war. Mit 01.01.1998 erfolgte dann die Umstellung auf das System der permanenten Nachbemessung mit dem ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139/
  2. Die Beiträge sind zunächst auf der Basis einer vorläufigen Beitragsgrundlage

§ 25a

GSVG zu entrichten; an deren Stelle tritt sodann

§ 25Abs.

6 GSVG nach Vorliegen des Einkommenssteuerbescheides die endgültige Beitragsgrundlage (vgl. Pflug in Sonntag, GSVG4, § 25 Rz 1-3).2.1. Im Gegensatz zu unselbstständig erwerbstätigen Dienstnehmern steht das gebührende Entgelt bei selbstständig erwerbstätigen Personen nicht zeitnah fest, sondern liegen diese erst im Nachhinein - nämlich mit der Rechtskraft des Einkommenssteuerbescheides - vor. Ursprünglich sah der Gesetzgeber vor, die Beitragsgrundlage nach Maßgabe der steuerlichen Einkünfte des drittvorangegangenen Kalenderjahres zu errechnen, da der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in der Regel erst dann die Einkommenssteuerbescheide zur Verfügung standen und eine Beitragsvorschreibung möglich war. Mit 01.01.1998 erfolgte dann die Umstellung auf das System der permanenten Nachbemessung mit dem ASRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,. Die Beiträge sind zunächst auf der Basis einer vorläufigen Beitragsgrundlage

Paragraph 25 a, GSVG zu entrichten; an deren Stelle tritt sodann

Paragraph 25, Absatz 6, GSVG nach Vorliegen des Einkommenssteuerbescheides die endgültige Beitragsgrundlage vergleiche Pflug in Sonntag, GSVG4, Paragraph 25, Rz 1-3). Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG ist eine Bindung an das Einkommenssteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommenssteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommenssteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten

§ 2Abs. 3 ESt

G 1988 bindet auch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt (vgl. VwGH vom 14.09.2005, Zl. 2003/08/0146, mwN).Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25, GSVG ist eine Bindung an das Einkommenssteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommenssteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG bilden, das Einkommenssteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten

Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 bindet auch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt vergleiche VwGH vom 14.09.2005, Zl. 2003/08/0146, mwN). Die laufende Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt auf der Basis der

§ 25aGSVG gebildeten Beitragsgrundlage.

Sobald die hierfür notwendigen Nachweise vorliegen, tritt

§ 25Abs.

6 die endgültige Beitragsgrundlage an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage. Die erforderlichen Daten sind

§ 229a

GSVG von den Abgabenbehörden des Bundes der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu übermitteln (vgl. Pflug in Sonntag, GSVG4, § 25 Rz 37).Die laufende Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt auf der Basis der

Paragraph 25 a, GSVG gebildeten Beitragsgrundlage. Sobald die hierfür notwendigen Nachweise vorliegen, tritt

Paragraph 25, Absatz 6, die endgültige Beitragsgrundlage an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage. Die erforderlichen Daten sind

Paragraph 229 a, GSVG von den Abgabenbehörden des Bundes der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu übermitteln vergleiche Pflug in Sonntag, GSVG4, Paragraph 25, Rz 37). Die Beitragsgrundlage nach dem GSVG ist eine monatliche Beitragsgrundlage. Für deren Ermittlung sind die kalenderjährlichen Einkünfte aus der versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit zu teilen und durch die Anzahl der Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit ausgeübt worden ist (vgl. Pflug in Sonntag, GSVG4, § 25 Rz 38).Die Beitragsgrundlage nach dem GSVG ist eine monatliche Beitragsgrundlage. Für deren Ermittlung sind die kalenderjährlichen Einkünfte aus der versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit zu teilen und durch die Anzahl der Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit ausgeübt worden ist vergleiche Pflug in Sonntag, GSVG4, Paragraph 25, Rz 38). Führt die Nachbemessung zu einer Nachbelastung - dh die endgültige Beitragsgrundlage ist höher als die vorläufige - ergibt sich die Fälligkeit der nachzuentrichtenden Beiträge aus § 35 Abs. 3 GSVG. Im umgekehrten Fall sind Gutschriften jederzeit rückzufordern (vgl. Pflug in Sonntag, GSVG4, § 25 Rz 39).Führt die Nachbemessung zu einer Nachbelastung - dh die endgültige Beitragsgrundlage ist höher als die vorläufige - ergibt sich die Fälligkeit der nachzuentrichtenden Beiträge aus Paragraph 35, Absatz 3, GSVG. Im umgekehrten Fall sind Gutschriften jederzeit rückzufordern vergleiche Pflug in Sonntag, GSVG4, Paragraph 25, Rz 39). 2.2. Fallbezogen ergibt sich daraus: Wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt 2. ausgeführt, hatte der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2012 bis 31.12.2012 weder Einkünfte aus seiner damals noch bestehenden atypischen Beteiligung noch wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde eine allfällige diesbezügliche Versicherungspflicht

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG festgestellt.Wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt 2. ausgeführt, hatte der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2012 bis 31.12.2012 weder Einkünfte aus seiner damals noch bestehenden atypischen Beteiligung noch wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde eine allfällige diesbezügliche Versicherungspflicht

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG festgestellt. Dem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2012 liegen - neben den unselbstständigen Einkünften des BF aus der Alterspension - ausschließlich die aus seiner bis 31.12.2012 ausgeübten zusätzlichen selbstständigen Tätigkeit als freiberuflicher Arzt entstandenen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit zugrunde. Der vom BF selbst vorgelegten Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2012 ist zu entnehmen, dass sich die Einkünfte ausschließlich aus der einzelunternehmerischen Tätigkeit des BF und nicht aus einer Mitunternehmerschaft oder Beteiligung ergeben. Weiters brachte der BF die Information der Treuhänderin zur Vorlage, wonach für das Jahr 2012 überhaupt keine Einkünfte aus dieser Beteiligung für den BF entstanden sind. Dem gegenüber hat der BF seine Beteiligung an der GmbH erst mit 01.01.2013 aufgelöst. Der sich daraus ergebende Veräußerungsgewinn ist steuerlich für das Jahr 2013 zu veranlagen. Der angefochtene Bescheid behandelt aber ausschließlich eine Beitragsnachforderung für das Jahr 2012 (01.01.2012 bis 31.12.2012) und zwar auf Basis der Pensionsversicherung des BF

§ 2Abs.

2 Z 1 FSVG und nicht auf Basis von § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.Dem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2012 liegen - neben den unselbstständigen Einkünften des BF aus der Alterspension - ausschließlich die aus seiner bis 31.12.2012 ausgeübten zusätzlichen selbstständigen Tätigkeit als freiberuflicher Arzt entstandenen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit zugrunde. Der vom BF selbst vorgelegten Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2012 ist zu entnehmen, dass sich die Einkünfte ausschließlich aus der einzelunternehmerischen Tätigkeit des BF und nicht aus einer Mitunternehmerschaft oder Beteiligung ergeben. Weiters brachte der BF die Information der Treuhänderin zur Vorlage, wonach für das Jahr 2012 überhaupt keine Einkünfte aus dieser Beteiligung für den BF entstanden sind. Dem gegenüber hat der BF seine Beteiligung an der GmbH erst mit 01.01.2013 aufgelöst. Der sich daraus ergebende Veräußerungsgewinn ist steuerlich für das Jahr 2013 zu veranlagen. Der angefochtene Bescheid behandelt aber ausschließlich eine Beitragsnachforderung für das Jahr 2012 (01.01.2012 bis 31.12.2012) und zwar auf Basis der Pensionsversicherung des BF

Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, FSVG und nicht auf Basis von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Wie aus den dargestellten rechtlichen Bestimmungen und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ersichtlich ist, erfolgt bei selbstständig erwerbstätigen Personen die jährliche Beitragsvorschreibung - grundsätzlich - aufgrund einer vorläufigen Beitragsgrundlage

§ 25aGSVG.

Erst bei Vorliegen des naturgemäß im Nachhinein zu erstellenden Einkommenssteuerbescheides kann die Berechnung der endgültigen Beitragsgrundlagen und endgültigen Beiträge basierend auf den im Einkommenssteuerbescheid rechtskräftig festgestellten und relevanten Einkünften erfolgen. Sowohl an die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten als auch bezüglich der Höhe der Einkünfte ist die belangte Behörde grundsätzlich an den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid gebunden. Ausnahmen können diesbezüglich im Rahmen der Pflichtversicherung der neuen Selbstständigen

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG bei Beteiligungen an Gesellschaften, wie beispielsweise in Form eines Kommanditisten mit der typischen gesetzlichen Ausgestaltung der Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft oder eines stillen Gesellschafters hervorkommen, wenn diese Beteiligungen derart ausgestaltet sind, dass die betreffenden Gesellschafter nur ihr Kapital einbringen, sonst aber beispielsweise weder Dienstleistungen einbringen, Geschäftsführungsbefungnisse haben oder ein über ihre Einlage hinausgehendes unternehmerisches Risiko zu tragen haben.Wie aus den dargestellten rechtlichen Bestimmungen und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ersichtlich ist, erfolgt bei selbstständig erwerbstätigen Personen die jährliche Beitragsvorschreibung - grundsätzlich - aufgrund einer vorläufigen Beitragsgrundlage

Paragraph 25 a, GSVG. Erst bei Vorliegen des naturgemäß im Nachhinein zu erstellenden Einkommenssteuerbescheides kann die Berechnung der endgültigen Beitragsgrundlagen und endgültigen Beiträge basierend auf den im Einkommenssteuerbescheid rechtskräftig festgestellten und relevanten Einkünften erfolgen. Sowohl an die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten als auch bezüglich der Höhe der Einkünfte ist die belangte Behörde grundsätzlich an den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid gebunden. Ausnahmen können diesbezüglich im Rahmen der Pflichtversicherung der neuen Selbstständigen

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG bei Beteiligungen an Gesellschaften, wie beispielsweise in Form eines Kommanditisten mit der typischen gesetzlichen Ausgestaltung der Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft oder eines stillen Gesellschafters hervorkommen, wenn diese Beteiligungen derart ausgestaltet sind, dass die betreffenden Gesellschafter nur ihr Kapital einbringen, sonst aber beispielsweise weder Dienstleistungen einbringen, Geschäftsführungsbefungnisse haben oder ein über ihre Einlage hinausgehendes unternehmerisches Risiko zu tragen haben. Der gegenständlichen Nachverrechnung von Pensionsversicherungsbeiträgen liegt hingegen lediglich der Umstand zugrunde, dass der BF offenbar mit seiner bis 31.12.2012 ausgeübten ärztlichen Tätigkeit höhere Einkünfte erwirtschaftet hat, als der vorläufigen Beitragsgrundlage

§ 25aASVG zugrunde gelegt wurden.

Nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides hat die belangte Behörde entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des § 25 Abs. 6 ASVG eine Berechnung der nun endgültigen Beitragsgrundlagen durchgeführt und die sich daraus ergebende Nachforderung dem BF zur Zahlung vorgeschrieben.Der gegenständlichen Nachverrechnung von Pensionsversicherungsbeiträgen liegt hingegen lediglich der Umstand zugrunde, dass der BF offenbar mit seiner bis 31.12.2012 ausgeübten ärztlichen Tätigkeit höhere Einkünfte erwirtschaftet hat, als der vorläufigen Beitragsgrundlage

Paragraph 25 a, ASVG zugrunde gelegt wurden. Nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides hat die belangte Behörde entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 6, ASVG eine Berechnung der nun endgültigen Beitragsgrundlagen durchgeführt und die sich daraus ergebende Nachforderung dem BF zur Zahlung vorgeschrieben. Nachdem im gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde weder die Versicherungspflicht des BF aufgrund seiner stillen Beteiligung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG festgestellt wurde, der BF aus dieser Beteiligung im Jahr 2012 auch keinerlei Einkünfte erwirtschaftet hat und diese somit auch nicht den im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften aus selbstständiger Arbeit zugrunde liegen konnten, kann dem Beschwerdevorbringen des BF nicht gefolgt werden.Nachdem im gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde weder die Versicherungspflicht des BF aufgrund seiner stillen Beteiligung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG festgestellt wurde, der BF aus dieser Beteiligung im Jahr 2012 auch keinerlei Einkünfte erwirtschaftet hat und diese somit auch nicht den im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften aus selbstständiger Arbeit zugrunde liegen konnten, kann dem Beschwerdevorbringen des BF nicht gefolgt werden. Eine rechnerische Unrichtigkeit wurde seitens des BF nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht hervorgekommen. Der Nachforderungsbetrag von insgesamt EUR 1.755,48 besteht daher zu Recht. Es ist allerdings möglich, dass der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2013, in welchem der Veräußerungserlös des BF aus der Abstoßung seiner stillen Beteiligung bei der GmbH mit 01.01.2013 wohl steuerlich zu veranlagen gewesen sein wird, die belangte Behörde dazu veranlassen könnte, aufgrund der dann dort allenfalls deklarierten Einkünfte aus Gewerbebetrieb eine Versicherungspflicht des BF

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG festzustellen und den Veräußerungsgewinn - so wie gegenständlich schon vom BF moniert - der Sozialversicherungspflicht zu unterwerfen, auch wenn nach Ansicht des BVwG diesbezüglich wohl eher eine reine Kapitalbeteiligung vorlag. Diesfalls wird der BF neuerlich die Ausstellung eines Bescheides beantragen müssen und gegebenenfalls erneut eine Beschwerde an das BVwG richten müssen.Es ist allerdings möglich, dass der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2013, in welchem der Veräußerungserlös des BF aus der Abstoßung seiner stillen Beteiligung bei der GmbH mit 01.01.2013 wohl steuerlich zu veranlagen gewesen sein wird, die belangte Behörde dazu veranlassen könnte, aufgrund der dann dort allenfalls deklarierten Einkünfte aus Gewerbebetrieb eine Versicherungspflicht des BF

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG festzustellen und den Veräußerungsgewinn - so wie gegenständlich schon vom BF moniert - der Sozialversicherungspflicht zu unterwerfen, auch wenn nach Ansicht des BVwG diesbezüglich wohl eher eine reine Kapitalbeteiligung vorlag. Diesfalls wird der BF neuerlich die Ausstellung eines Bescheides beantragen müssen und gegebenenfalls erneut eine Beschwerde an das BVwG richten müssen. Aus den genannten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der BF zur Zahlung der noch ausstehenden Pensionsversicherungsbeiträge für das Beitragsjahr 2012 zu verpflichten. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des BF auch nicht beantragt.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des BF auch nicht beantragt. Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G308.2108299.1.00

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