4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), vom 05.03.2015, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 12.03.2015 zugestellt, wurde
Vm. §§ 409, 410 ASVG festgestellt, dass die monatliche Beitragsgrundlage des BF in der Pensionsversicherung nach dem FSVG im Jahr 2012 EUR 4.812,83 betrage (Spruchpunkt 1.) und der BF verpflichtet sei, für die Dauer der FSVG-Pflichtversicherung einen monatlichen Beitrag zur Pensionsversicherung vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 in Höhe von EUR 962,57 zu bezahlen (Spruchpunkt 2.).1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), vom 05.03.2015, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 12.03.2015 zugestellt, wurde
Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraphen 409, 410, ASVG festgestellt, dass die monatliche Beitragsgrundlage des BF in der Pensionsversicherung nach dem FSVG im Jahr 2012 EUR 4.812,83 betrage (Spruchpunkt 1.) und der BF verpflichtet sei, für die Dauer der FSVG-Pflichtversicherung einen monatlichen Beitrag zur Pensionsversicherung vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 in Höhe von EUR 962,57 zu bezahlen (Spruchpunkt 2.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Einkommenssteuerbescheid des BF vom 07.11.2013 für das Jahr 2012 neben seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 35.871,84 auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 47.958,61 ausweise. Es sei aktenkundig, dass der BF im Jahr 2012 EUR 9.795,36 an Beiträgen zur Sozialversicherung (Hinzurechnungsbeträge) vorgeschrieben worden seien und der BF seine gesamte ärztliche Tätigkeit mit 31.12.2012 eingestellt habe. Der BF sei weiters als atypischer stiller Gesellschaft an der "XXXX GmbH" (im Folgenden: GmbH) beteiligt. Seit 01.01.2008 beziehe der BF eine Alterspension der belangten Behörde. Der diesbezügliche Gesellschaftsvertrag sei der belangten Behörde trotz entsprechender Aufforderung bis dato nicht übermittelt worden. Nach zusammengefasster Darstellung der rechtlichen Bestimmungen des § 25 GSVG über die Beitragsgrundlage wurde sodann ausgeführt, dass die endgültige Beitragsgrundlage des BF in der Pensionsversicherung für das Jahr 2012, ausgehend von den im rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid 2012 ausgewiesenen versicherungspflichtigen Einkünften zuzüglich der in diesem Kalenderjahr vorgeschriebenen FSVG-Sozialversicherungsbeiträge wie folgt festzustellen gewesen wäre:Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Einkommenssteuerbescheid des BF vom 07.11.2013 für das Jahr 2012 neben seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 35.871,84 auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 47.958,61 ausweise. Es sei aktenkundig, dass der BF im Jahr 2012 EUR 9.795,36 an Beiträgen zur Sozialversicherung (Hinzurechnungsbeträge) vorgeschrieben worden seien und der BF seine gesamte ärztliche Tätigkeit mit 31.12.2012 eingestellt habe. Der BF sei weiters als atypischer stiller Gesellschaft an der "XXXX GmbH" (im Folgenden: GmbH) beteiligt. Seit 01.01.2008 beziehe der BF eine Alterspension der belangten Behörde. Der diesbezügliche Gesellschaftsvertrag sei der belangten Behörde trotz entsprechender Aufforderung bis dato nicht übermittelt worden. Nach zusammengefasster Darstellung der rechtlichen Bestimmungen des Paragraph 25, GSVG über die Beitragsgrundlage wurde sodann ausgeführt, dass die endgültige Beitragsgrundlage des BF in der Pensionsversicherung für das Jahr 2012, ausgehend von den im rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid 2012 ausgewiesenen versicherungspflichtigen Einkünften zuzüglich der in diesem Kalenderjahr vorgeschriebenen FSVG-Sozialversicherungsbeiträge wie folgt festzustellen gewesen wäre: Einkünfte lt. ESt-Bescheid 2012 EUR 47.958,61 Hinzurechnungsbeträge EUR 9.795,36 Gesamt EUR 57.753,97 : 12 = EUR 4.812,83 Nachdem die errechnete monatliche Beitragsgrundlage von EUR 4.812,83 nicht die Höchstbeitragsgrundlage
5 GSVG erreiche, sei die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem FSVG für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2012 entsprechend mit EUR 4.812,83 festzustellen gewesen.Nachdem die errechnete monatliche Beitragsgrundlage von EUR 4.812,83 nicht die Höchstbeitragsgrundlage
Paragraph 25, Absatz 5, GSVG erreiche, sei die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem FSVG für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2012 entsprechend mit EUR 4.812,83 festzustellen gewesen.
FSVG sei in der Pensionsversicherung ein monatlicher Beitrag von 22,8 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Von den 22,8 % würden 20 % auf den Versicherten und 2,8 % auf den Bund als Partnerleistung entfallen. Der monatliche Pensionsversicherungsbeitrag für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 sei daher mit EUR 962,57 festzustellen gewesen (= 20 % von EUR 4.812,83).
Vm § 27 GSVG sei im Jahr 2012 bereits ein vorläufiger monatlicher Beitrag in Höhe von EUR 816,28 vorgeschrieben und vom BF bezahlt worden. Die Differenz im Rahmen der endgültigen Beitragsfeststellung sei daher monatlich EUR 146,29, sodass insgesamt ein Differenzbetrag von EUR 1.755,48 aushafte, der vom BF nachzuentrichten sei.
Paragraph 8, FSVG sei in der Pensionsversicherung ein monatlicher Beitrag von 22,8 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Von den 22,8 % würden 20 % auf den Versicherten und 2,8 % auf den Bund als Partnerleistung entfallen. Der monatliche Pensionsversicherungsbeitrag für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 sei daher mit EUR 962,57 festzustellen gewesen (= 20 % von EUR 4.812,83).
Paragraph 25 a, in Verbindung mit Paragraph 27, GSVG sei im Jahr 2012 bereits ein vorläufiger monatlicher Beitrag in Höhe von EUR 816,28 vorgeschrieben und vom BF bezahlt worden. Die Differenz im Rahmen der endgültigen Beitragsfeststellung sei daher monatlich EUR 146,29, sodass insgesamt ein Differenzbetrag von EUR 1.755,48 aushafte, der vom BF nachzuentrichten sei.
1 Z 1 FSVG.Bereits seit 01.01.2008 bezieht der BF eine Alterspension der belangten Behörde. Mit 31.12.2012 stellte der BF endgültig und nachweislich seine gesamte ärztliche Tätigkeit ein. Er war daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2012 bis 31.12.2012 noch selbstständig erwerbstätig und unterlag aufgrund dieser Tätigkeit unbestritten der Unfall- und Pensionsversicherung der gewerblichen Wirtschaft
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, FSVG. Im Jahr 1993 erwarb der BF eine atypische stille Beteiligung an der GmbH. Die einzelnen Beteiligungen an dieser GmbH wurden durch die Treuhänderin verwaltet, die ihrerseits ebenfalls an der GmbH atypisch und still beteiligt war sowie die gesammelten Interessen der einzelnen stillen Beteiligten gegenüber der GmbH wahrzunehmen hatte. Unternehmenszweck der GmbH laut Gesellschaftsvertrag ist der Erwerb, die Vermietung, insbesondere im Wege des Leasing von Waren, Maschinen, Geräten und Anlagen aller Art sowie die Wartung und Instandhaltung dieser Anlagen. Weiters die Übernahme und Verwaltung von Beteiligungen (auch Industriebeteiligungen) sowohl im eigenen Namen als auch auf Rechnung Dritter, insbesondere Beteiligungen an Unternehmen in der Restrukturierungs- oder Sanierungsphase. Ein Gesellschaftsanteil lautete auf ATS 10.000,00 (in Euro etwa EUR 726,73) und konnte zu einem Gesellschafterdarlehen von ATS 90.000,00 (in Euro etwa EUR 6.560,56) erworben werden. Es handelt sich um eine Form der Kapitalbeteiligung. Im Jahr 2012 ergaben sich für den BF aus seiner atypischen stillen Beteiligung an der GmbH betriebliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 0,00. Die Beteiligung an der GmbH wurde mit Stichtag 01.01.2013 beendet. Aus der Veräußerung der Beteiligung entstand abzüglich verrechenbarer Verluste aus Vorjahren ein in den Einkünften aus Gewerbebetrieb der Einkommenssteuer des Jahres 2013 zugrunde gelegter Veräußerungsgewinn
G 1988 in der Höhe von EUR 12.956,11.Die Beteiligung an der GmbH wurde mit Stichtag 01.01.2013 beendet. Aus der Veräußerung der Beteiligung entstand abzüglich verrechenbarer Verluste aus Vorjahren ein in den Einkünften aus Gewerbebetrieb der Einkommenssteuer des Jahres 2013 zugrunde gelegter Veräußerungsgewinn
Paragraph 24, EStG 1988 in der Höhe von EUR 12.956,
1 Z 4 GSVG festgestellt.Dem ist aber zu entgegnen, dass sich aus dem vom BF selbst vorgelegten Unterlagen ergibt, dass dieser im gegenständlichen Beitragsjahr 2012 (daher zwischen 01.01.2012 und 31.12.2012) aus seiner atypischen stillen Beteiligung überhaupt keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erwirtschaftet hat und diese daher auch keinen Teil des der Einkommensteuer zugrunde gelegten Einkommens aus selbstständiger Arbeit für das Jahr 2012 bilden können. In der Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2012 wurden die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zudem ausschließlich unter Punkt 9.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG festgestellt. Im Übrigen wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 1.
2 Z 1 FSVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 61/2010 sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die ordentlichen Kammerangehörigen der Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärzte (§ 47 ÄrzteG) in die Ärzteliste eingetragen sind, in der Unfall- und Pensionsversicherung der gewerblichen Wirtschaft selbstständigen Erwerbstätigen pflichtversichert.1.
Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, FSVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die ordentlichen Kammerangehörigen der Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärzte (Paragraph 47, ÄrzteG) in die Ärzteliste eingetragen sind, in der Unfall- und Pensionsversicherung der gewerblichen Wirtschaft selbstständigen Erwerbstätigen pflichtversichert.
1 FSVG sind auf die Pensionsversicherung der nach § 2 pflichtversicherten Personen, mit Ausnahme des § 5 GSVG, und soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die für Personen
1 Z 1 bis 3 GSVG maßgeblichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Paragraph 3, Absatz eins, FSVG sind auf die Pensionsversicherung der nach Paragraph 2, pflichtversicherten Personen, mit Ausnahme des Paragraph 5, GSVG, und soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die für Personen
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG maßgeblichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
1 Z 4 GSVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbstständig erwerbstätige Personen pflichtversichert, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbstständig erwerbstätige Personen pflichtversichert, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen. Stille Gesellschafter können der Sozialversicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegen, wenn sie nicht nur am Kapital der Gesellschaft beteiligt sind ("atypische stille Gesellschafter"). Hier kommt es im Wesentlichen auf die Merkmale der Erwerbstätigkeit an. Eine Sozialversicherungspflicht kann daher gegeben sein, wenn der atypische stille Gesellschafter am Verlust beteiligt ist und die Verlusthaftung nicht auf einen ziffernmäßig bestimmten oder wenigstens bestimmbaren Betrag eingeschränkt ist oder (und) er Geschäftsführungsbefugnisse innehat oder (und) sonstige Dienstleistungen an die Gesellschaft einbringt (vgl. Scheiber in Sonntag, GSVG-Jahreskommentar4
1 Z 4 GSVG unterliegen würde.Der BF bestreitet die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Nachverrechnung von Pensionsversicherungsbeiträgen für das Beitragsjahr 2012 mit dem Argument, die belangte Behörde hätte in unzulässiger Weise seine Einkünfte aus seiner atypischen stillen Beteiligung an der GmbH den endgültigen Beitragsgrundlagen für das Jahr 2012 hinzugerechnet, sodass sich die Nachforderung der belangten Behörde zu Unrecht ergebe, da diese Einkünfte lediglich aus einer Kapitalbeteiligung stammen würden und daher nicht der Pflichtversicherung unterliegen würden. Die aufgrund der bis 31.12.2012 selbstständig ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit des BF als Allgemeinmediziner für 01.01.2012 bis 31.12.2012 bestehende Versicherungspflicht des BF in der Pensions- und Unfallversicherung nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, FSVG ist unbestritten. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde darüber hinaus nicht festgestellt, dass der BF aufgrund seiner atypischen stillen Beteiligung an der GmbH der Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegen würde. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren. Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde und den Anträgen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus den soeben dargestellten Bestimmungen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Prüfungsumfang auf die strittige Rechtsfrage der Berechnung der endgültigen Beitragsgrundlage bzw. der Nachverrechnung der gegenständlichen Beiträge beschränkt ist. Eine Überprüfung der Pflichtversicherung hat daher nicht stattzufinden. 2. Die Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG ist grundsätzlich nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlage ermittelt werden soll (vgl. VwGH vom 18.02.2009, Zl. 2008/08/0162, mwN).2. Die Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, GSVG ist grundsätzlich nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlage ermittelt werden soll vergleiche VwGH vom 18.02.2009, Zl. 2008/08/0162, mwN). Der mit "Beitragsgrundlage" betitelte § 25 GSVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum anzuwendenden Fassung BGBl. II Nr. 398/2011 lautet:Der mit "Beitragsgrundlage" betitelte Paragraph 25, GSVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2011, lautet: "§ 25.
1 sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme
1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung."§ 25.
Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Abs. 1 ermittelte Betrag,
Absatz eins, ermittelte Betrag, 1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage
Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage
Absatz 5, berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;
1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat
Absatz 2, beträgt für jeden Beitragsmonat
1 Z 42. für Pflichtversicherte
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4
1 Z 2 mindestens 537,78 €.3. für Pflichtversicherte
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, mindestens 537,78 €. Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung
1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten
1 Z 1 bis 3. An die Stelle der Beträge
Z 1 und Z 2 lit. b treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge.Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, An die Stelle der Beträge
Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachten Beträge.
Paragraph 48, jeweils festgesetzte Betrag.
, die
Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen
Abs. 2.
Paragraph 25 a,, die
Absatz 6, zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen
Absatz 2,
2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages
Paragraph 3, Absatz 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages
Paragraph 44, Absatz 6, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
1 Z 1 bis 3 Pflichtversicherten die monatliche Beitragsgrundlage
4 Z 1; § 25 Abs. 4 Z 1 letzter Satz ist anzuwenden;a) für die
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Pflichtversicherten die monatliche Beitragsgrundlage
Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins,; Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, letzter Satz ist anzuwenden; b) für die
1 Z 4 Pflichtversicherten die im § 25 Abs. 4 Z 2 genannten Beträge;b) für die
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Pflichtversicherten die im Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, genannten Beträge; bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen
1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, so ist die Beitragsgrundlage
lit. a anzuwenden;bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, so ist die Beitragsgrundlage
Litera a, anzuwenden; 2. in allen anderen Fällen die Summe der
2 für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage
für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung
6 erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen.2. in allen anderen Fällen die Summe der
Paragraph 25, Absatz 2, für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (Paragraph 47,) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (Paragraph 25, Absatz 10,) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage
Paragraph 25, für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung
Paragraph 25, Absatz 6, erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen. Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in § 25 Abs. 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten.Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in Paragraph 25, Absatz 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,)
Paragraph 25, gleichzuhalten.
GSVG ist die Höchstbeitragsgrundlage für die Beitragsmonate eines Kalenderjahres der 35fache Betrag der jeweils für dieses Kalenderjahr kundgemachten Höchstbeitragsgrundlage
3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
Paragraph 48, GSVG ist die Höchstbeitragsgrundlage für die Beitragsmonate eines Kalenderjahres der 35fache Betrag der jeweils für dieses Kalenderjahr kundgemachten Höchstbeitragsgrundlage
Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Die Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach GSVG betrug im Jahr 2012 monatlich EUR 7.857,96.
F. BGBl. I Nr. 35/2012 haben die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 GSVG für die Dauer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung 22,8 % der Beitragsgrundlage zu leisten.
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, haben die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, GSVG für die Dauer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung 22,8 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Ist im Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage
6 GSVG die Pflichtversicherung bereits beendet und ergibt sich aus dieser Feststellung eine Beitragsschuld, so sind diese Beiträge
4 GSVG mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonates fällig, der dieser Beitragsfeststellung folgt.Ist im Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage
Paragraph 25, Absatz 6, GSVG die Pflichtversicherung bereits beendet und ergibt sich aus dieser Feststellung eine Beitragsschuld, so sind diese Beiträge
Paragraph 35, Absatz 4, GSVG mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonates fällig, der dieser Beitragsfeststellung folgt. 2.
GSVG zu entrichten; an deren Stelle tritt sodann
6 GSVG nach Vorliegen des Einkommenssteuerbescheides die endgültige Beitragsgrundlage (vgl. Pflug in Sonntag, GSVG4, § 25 Rz 1-3).2.1. Im Gegensatz zu unselbstständig erwerbstätigen Dienstnehmern steht das gebührende Entgelt bei selbstständig erwerbstätigen Personen nicht zeitnah fest, sondern liegen diese erst im Nachhinein - nämlich mit der Rechtskraft des Einkommenssteuerbescheides - vor. Ursprünglich sah der Gesetzgeber vor, die Beitragsgrundlage nach Maßgabe der steuerlichen Einkünfte des drittvorangegangenen Kalenderjahres zu errechnen, da der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in der Regel erst dann die Einkommenssteuerbescheide zur Verfügung standen und eine Beitragsvorschreibung möglich war. Mit 01.01.1998 erfolgte dann die Umstellung auf das System der permanenten Nachbemessung mit dem ASRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,. Die Beiträge sind zunächst auf der Basis einer vorläufigen Beitragsgrundlage
Paragraph 25 a, GSVG zu entrichten; an deren Stelle tritt sodann
Paragraph 25, Absatz 6, GSVG nach Vorliegen des Einkommenssteuerbescheides die endgültige Beitragsgrundlage vergleiche Pflug in Sonntag, GSVG4, Paragraph 25, Rz 1-3). Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG ist eine Bindung an das Einkommenssteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommenssteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommenssteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten
G 1988 bindet auch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt (vgl. VwGH vom 14.09.2005, Zl. 2003/08/0146, mwN).Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25, GSVG ist eine Bindung an das Einkommenssteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommenssteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG bilden, das Einkommenssteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten
Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 bindet auch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt vergleiche VwGH vom 14.09.2005, Zl. 2003/08/0146, mwN). Die laufende Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt auf der Basis der
Sobald die hierfür notwendigen Nachweise vorliegen, tritt
6 die endgültige Beitragsgrundlage an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage. Die erforderlichen Daten sind
GSVG von den Abgabenbehörden des Bundes der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu übermitteln (vgl. Pflug in Sonntag, GSVG4, § 25 Rz 37).Die laufende Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt auf der Basis der
Paragraph 25 a, GSVG gebildeten Beitragsgrundlage. Sobald die hierfür notwendigen Nachweise vorliegen, tritt
Paragraph 25, Absatz 6, die endgültige Beitragsgrundlage an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage. Die erforderlichen Daten sind
Paragraph 229 a, GSVG von den Abgabenbehörden des Bundes der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu übermitteln vergleiche Pflug in Sonntag, GSVG4, Paragraph 25, Rz 37). Die Beitragsgrundlage nach dem GSVG ist eine monatliche Beitragsgrundlage. Für deren Ermittlung sind die kalenderjährlichen Einkünfte aus der versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit zu teilen und durch die Anzahl der Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit ausgeübt worden ist (vgl. Pflug in Sonntag, GSVG4, § 25 Rz 38).Die Beitragsgrundlage nach dem GSVG ist eine monatliche Beitragsgrundlage. Für deren Ermittlung sind die kalenderjährlichen Einkünfte aus der versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit zu teilen und durch die Anzahl der Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit ausgeübt worden ist vergleiche Pflug in Sonntag, GSVG4, Paragraph 25, Rz 38). Führt die Nachbemessung zu einer Nachbelastung - dh die endgültige Beitragsgrundlage ist höher als die vorläufige - ergibt sich die Fälligkeit der nachzuentrichtenden Beiträge aus § 35 Abs. 3 GSVG. Im umgekehrten Fall sind Gutschriften jederzeit rückzufordern (vgl. Pflug in Sonntag, GSVG4, § 25 Rz 39).Führt die Nachbemessung zu einer Nachbelastung - dh die endgültige Beitragsgrundlage ist höher als die vorläufige - ergibt sich die Fälligkeit der nachzuentrichtenden Beiträge aus Paragraph 35, Absatz 3, GSVG. Im umgekehrten Fall sind Gutschriften jederzeit rückzufordern vergleiche Pflug in Sonntag, GSVG4, Paragraph 25, Rz 39). 2.2. Fallbezogen ergibt sich daraus: Wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt 2. ausgeführt, hatte der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2012 bis 31.12.2012 weder Einkünfte aus seiner damals noch bestehenden atypischen Beteiligung noch wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde eine allfällige diesbezügliche Versicherungspflicht
1 Z 4 GSVG festgestellt.Wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt 2. ausgeführt, hatte der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2012 bis 31.12.2012 weder Einkünfte aus seiner damals noch bestehenden atypischen Beteiligung noch wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde eine allfällige diesbezügliche Versicherungspflicht
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG festgestellt. Dem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2012 liegen - neben den unselbstständigen Einkünften des BF aus der Alterspension - ausschließlich die aus seiner bis 31.12.2012 ausgeübten zusätzlichen selbstständigen Tätigkeit als freiberuflicher Arzt entstandenen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit zugrunde. Der vom BF selbst vorgelegten Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2012 ist zu entnehmen, dass sich die Einkünfte ausschließlich aus der einzelunternehmerischen Tätigkeit des BF und nicht aus einer Mitunternehmerschaft oder Beteiligung ergeben. Weiters brachte der BF die Information der Treuhänderin zur Vorlage, wonach für das Jahr 2012 überhaupt keine Einkünfte aus dieser Beteiligung für den BF entstanden sind. Dem gegenüber hat der BF seine Beteiligung an der GmbH erst mit 01.01.2013 aufgelöst. Der sich daraus ergebende Veräußerungsgewinn ist steuerlich für das Jahr 2013 zu veranlagen. Der angefochtene Bescheid behandelt aber ausschließlich eine Beitragsnachforderung für das Jahr 2012 (01.01.2012 bis 31.12.2012) und zwar auf Basis der Pensionsversicherung des BF
2 Z 1 FSVG und nicht auf Basis von § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.Dem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2012 liegen - neben den unselbstständigen Einkünften des BF aus der Alterspension - ausschließlich die aus seiner bis 31.12.2012 ausgeübten zusätzlichen selbstständigen Tätigkeit als freiberuflicher Arzt entstandenen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit zugrunde. Der vom BF selbst vorgelegten Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2012 ist zu entnehmen, dass sich die Einkünfte ausschließlich aus der einzelunternehmerischen Tätigkeit des BF und nicht aus einer Mitunternehmerschaft oder Beteiligung ergeben. Weiters brachte der BF die Information der Treuhänderin zur Vorlage, wonach für das Jahr 2012 überhaupt keine Einkünfte aus dieser Beteiligung für den BF entstanden sind. Dem gegenüber hat der BF seine Beteiligung an der GmbH erst mit 01.01.2013 aufgelöst. Der sich daraus ergebende Veräußerungsgewinn ist steuerlich für das Jahr 2013 zu veranlagen. Der angefochtene Bescheid behandelt aber ausschließlich eine Beitragsnachforderung für das Jahr 2012 (01.01.2012 bis 31.12.2012) und zwar auf Basis der Pensionsversicherung des BF
Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, FSVG und nicht auf Basis von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Wie aus den dargestellten rechtlichen Bestimmungen und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ersichtlich ist, erfolgt bei selbstständig erwerbstätigen Personen die jährliche Beitragsvorschreibung - grundsätzlich - aufgrund einer vorläufigen Beitragsgrundlage
Erst bei Vorliegen des naturgemäß im Nachhinein zu erstellenden Einkommenssteuerbescheides kann die Berechnung der endgültigen Beitragsgrundlagen und endgültigen Beiträge basierend auf den im Einkommenssteuerbescheid rechtskräftig festgestellten und relevanten Einkünften erfolgen. Sowohl an die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten als auch bezüglich der Höhe der Einkünfte ist die belangte Behörde grundsätzlich an den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid gebunden. Ausnahmen können diesbezüglich im Rahmen der Pflichtversicherung der neuen Selbstständigen
1 Z 4 GSVG bei Beteiligungen an Gesellschaften, wie beispielsweise in Form eines Kommanditisten mit der typischen gesetzlichen Ausgestaltung der Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft oder eines stillen Gesellschafters hervorkommen, wenn diese Beteiligungen derart ausgestaltet sind, dass die betreffenden Gesellschafter nur ihr Kapital einbringen, sonst aber beispielsweise weder Dienstleistungen einbringen, Geschäftsführungsbefungnisse haben oder ein über ihre Einlage hinausgehendes unternehmerisches Risiko zu tragen haben.Wie aus den dargestellten rechtlichen Bestimmungen und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ersichtlich ist, erfolgt bei selbstständig erwerbstätigen Personen die jährliche Beitragsvorschreibung - grundsätzlich - aufgrund einer vorläufigen Beitragsgrundlage
Paragraph 25 a, GSVG. Erst bei Vorliegen des naturgemäß im Nachhinein zu erstellenden Einkommenssteuerbescheides kann die Berechnung der endgültigen Beitragsgrundlagen und endgültigen Beiträge basierend auf den im Einkommenssteuerbescheid rechtskräftig festgestellten und relevanten Einkünften erfolgen. Sowohl an die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten als auch bezüglich der Höhe der Einkünfte ist die belangte Behörde grundsätzlich an den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid gebunden. Ausnahmen können diesbezüglich im Rahmen der Pflichtversicherung der neuen Selbstständigen
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG bei Beteiligungen an Gesellschaften, wie beispielsweise in Form eines Kommanditisten mit der typischen gesetzlichen Ausgestaltung der Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft oder eines stillen Gesellschafters hervorkommen, wenn diese Beteiligungen derart ausgestaltet sind, dass die betreffenden Gesellschafter nur ihr Kapital einbringen, sonst aber beispielsweise weder Dienstleistungen einbringen, Geschäftsführungsbefungnisse haben oder ein über ihre Einlage hinausgehendes unternehmerisches Risiko zu tragen haben. Der gegenständlichen Nachverrechnung von Pensionsversicherungsbeiträgen liegt hingegen lediglich der Umstand zugrunde, dass der BF offenbar mit seiner bis 31.12.2012 ausgeübten ärztlichen Tätigkeit höhere Einkünfte erwirtschaftet hat, als der vorläufigen Beitragsgrundlage
Nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides hat die belangte Behörde entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des § 25 Abs. 6 ASVG eine Berechnung der nun endgültigen Beitragsgrundlagen durchgeführt und die sich daraus ergebende Nachforderung dem BF zur Zahlung vorgeschrieben.Der gegenständlichen Nachverrechnung von Pensionsversicherungsbeiträgen liegt hingegen lediglich der Umstand zugrunde, dass der BF offenbar mit seiner bis 31.12.2012 ausgeübten ärztlichen Tätigkeit höhere Einkünfte erwirtschaftet hat, als der vorläufigen Beitragsgrundlage
Paragraph 25 a, ASVG zugrunde gelegt wurden. Nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides hat die belangte Behörde entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 6, ASVG eine Berechnung der nun endgültigen Beitragsgrundlagen durchgeführt und die sich daraus ergebende Nachforderung dem BF zur Zahlung vorgeschrieben. Nachdem im gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde weder die Versicherungspflicht des BF aufgrund seiner stillen Beteiligung
1 Z 4 GSVG festgestellt wurde, der BF aus dieser Beteiligung im Jahr 2012 auch keinerlei Einkünfte erwirtschaftet hat und diese somit auch nicht den im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften aus selbstständiger Arbeit zugrunde liegen konnten, kann dem Beschwerdevorbringen des BF nicht gefolgt werden.Nachdem im gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde weder die Versicherungspflicht des BF aufgrund seiner stillen Beteiligung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG festgestellt wurde, der BF aus dieser Beteiligung im Jahr 2012 auch keinerlei Einkünfte erwirtschaftet hat und diese somit auch nicht den im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften aus selbstständiger Arbeit zugrunde liegen konnten, kann dem Beschwerdevorbringen des BF nicht gefolgt werden. Eine rechnerische Unrichtigkeit wurde seitens des BF nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht hervorgekommen. Der Nachforderungsbetrag von insgesamt EUR 1.755,48 besteht daher zu Recht. Es ist allerdings möglich, dass der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2013, in welchem der Veräußerungserlös des BF aus der Abstoßung seiner stillen Beteiligung bei der GmbH mit 01.01.2013 wohl steuerlich zu veranlagen gewesen sein wird, die belangte Behörde dazu veranlassen könnte, aufgrund der dann dort allenfalls deklarierten Einkünfte aus Gewerbebetrieb eine Versicherungspflicht des BF
1 Z 4 GSVG festzustellen und den Veräußerungsgewinn - so wie gegenständlich schon vom BF moniert - der Sozialversicherungspflicht zu unterwerfen, auch wenn nach Ansicht des BVwG diesbezüglich wohl eher eine reine Kapitalbeteiligung vorlag. Diesfalls wird der BF neuerlich die Ausstellung eines Bescheides beantragen müssen und gegebenenfalls erneut eine Beschwerde an das BVwG richten müssen.Es ist allerdings möglich, dass der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2013, in welchem der Veräußerungserlös des BF aus der Abstoßung seiner stillen Beteiligung bei der GmbH mit 01.01.2013 wohl steuerlich zu veranlagen gewesen sein wird, die belangte Behörde dazu veranlassen könnte, aufgrund der dann dort allenfalls deklarierten Einkünfte aus Gewerbebetrieb eine Versicherungspflicht des BF
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG festzustellen und den Veräußerungsgewinn - so wie gegenständlich schon vom BF moniert - der Sozialversicherungspflicht zu unterwerfen, auch wenn nach Ansicht des BVwG diesbezüglich wohl eher eine reine Kapitalbeteiligung vorlag. Diesfalls wird der BF neuerlich die Ausstellung eines Bescheides beantragen müssen und gegebenenfalls erneut eine Beschwerde an das BVwG richten müssen. Aus den genannten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der BF zur Zahlung der noch ausstehenden Pensionsversicherungsbeiträge für das Beitragsjahr 2012 zu verpflichten. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des BF auch nicht beantragt.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des BF auch nicht beantragt. Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G308.2108299.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.