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{'item': 'G311 2134566-1'}

Obsah (19)§ 9§§ 54Art 133§ 55§ 10§ 52§ 46Art. 130§ 28§ 29Art. 8§ 58§ 61§ 66§ 67§ 53§ 14a§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.05.2017 GeschäftszahlG311 2134566-1 SpruchG311 2134566-1/8E Schriftliche Ausfertigung des am 06.04.2017 mündlich verkündenten Erkenntnisses IM NAMEN DER R

§ 9

BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX

§§ 54, 55 Abs.

1 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien

Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40

Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 24.02.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK - "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens"

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 bei Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Aufenthaltsberechtigung plus).Die Beschwerdeführerin stellte am 24.02.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK - "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens"

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 bei Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Aufenthaltsberechtigung plus). Dem Antrag beigefügt war eine Bekanntgabe des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 25.11.2014, eine Wohnrechtsvereinbarung vom 27.01.2015, ein Auszug aus dem serbischen Strafregister vom 30.04.2014 samt beglaubigter Übersetzung vom 10.09.2014, wonach die Beschwerdeführerin in Serbien strafrechtlich unbescholten ist, ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag vom 01.10.2014 des Hotels "XXXX" über ein unbefristetes Dienstverhältnis als Hausdame bzw. Frühstückskraft sowie eine Kopie der ersten beiden Seiten des serbischen Reisepasses der Beschwerdeführerin. Am 10.11.2015 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin im Beisein ihres nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters statt. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 14.01.2016 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass das Bundesamt beabsichtige, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK abzuweisen und gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sowie, dass diesbezüglich eine Beweisaufnahme stattgefunden habe. Der Beschwerdeführerin wurden zugleich Auszüge von Länderberichten hinsichtlich ihres Herkunftsstaates Serbien zur Kenntnis gebracht und ihr zur Wahrung des Parteiengehörs eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung eingeräumt.Mit Schreiben des Bundesamtes vom 14.01.2016 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass das Bundesamt beabsichtige, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK abzuweisen und gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sowie, dass diesbezüglich eine Beweisaufnahme stattgefunden habe. Der Beschwerdeführerin wurden zugleich Auszüge von Länderberichten hinsichtlich ihres Herkunftsstaates Serbien zur Kenntnis gebracht und ihr zur Wahrung des Parteiengehörs eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung eingeräumt. Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 02.02.2016, beim Bundesamt am 01.02.2016 per E-Mail einlangend, wurde zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 14.01.2016 Stellung genommen. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde den Umstand nicht berücksichtigte habe, dass sich die Beschwerdeführerin seit beinahe 30 Jahren im Bundesgebiet aufhalte und dieser Aufenthalt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zu berücksichtigen sei. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.08.2016, Zahl: XXXX, dem bevollmächtigten Rechtsvertreter zugestellt am 18.08.2016, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 24.02.2015

§ 55Asyl

G 2005 abgewiesen und

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.) sowie

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 1989 zwischen Serbien und Österreich pendle und sich dabei überwiegend unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Außer der im Bundesgebiet lebenden Schwester würde die Beschwerdeführerin keine familiären Bindungen im Bundesgebiet haben und liege eine Nahebeziehung zu dieser Schwester nicht vor. Die übrige Familie und der Ehegatte der Beschwerdeführerin würden in Serbien leben. Die Beschwerdeführerin habe keine Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen können und seien sonstige Integrationsbemühungen seitens der Beschwerdeführerin nicht erkennbar. Es liege weder ein schützenswertes Familien- noch Privatleben im Bundesgebiet vor und bestünden wegen der Besuche in Serbien starke Bindungen zum Herkunftsstaat. Die lange Aufenthaltsdauer sei nicht aus den Behörden zurechenbaren Verzögerungen begründet. Die öffentlichen Interessen würden die Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.08.2016, Zahl: römisch 40 , dem bevollmächtigten Rechtsvertreter zugestellt am 18.08.2016, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 24.02.2015

Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen und

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 1989 zwischen Serbien und Österreich pendle und sich dabei überwiegend unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Außer der im Bundesgebiet lebenden Schwester würde die Beschwerdeführerin keine familiären Bindungen im Bundesgebiet haben und liege eine Nahebeziehung zu dieser Schwester nicht vor. Die übrige Familie und der Ehegatte der Beschwerdeführerin würden in Serbien leben. Die Beschwerdeführerin habe keine Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen können und seien sonstige Integrationsbemühungen seitens der Beschwerdeführerin nicht erkennbar. Es liege weder ein schützenswertes Familien- noch Privatleben im Bundesgebiet vor und bestünden wegen der Besuche in Serbien starke Bindungen zum Herkunftsstaat. Die lange Aufenthaltsdauer sei nicht aus den Behörden zurechenbaren Verzögerungen begründet. Die öffentlichen Interessen würden die Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 01.09.2016, bei der belangten Behörde am 05.09.2016 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine Beschwerdeverhandlung durchführen und

Art. 130Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 Vw

GVG in der Sache selbst entscheiden, den beantragten Aufenthaltstitel erteilen und die Rückkehrentscheidung beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs. 3 Vw

GVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Begründend wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin seit 1989 mit kurzen Unterbrechungen in Österreich lebe. Es sei irreführend, wenn die belangte Behörde feststelle, dass die Beschwerdeführerin zwischen Österreich und Serbien gependelt sei. Die Beschwerdeführerin habe jedenfalls seit über 25 Jahren ihren Lebensmittelpunkt in Österreich. Kurzfristige Auslandsaufenthalte würden nach der Judikatur des VwGH nicht die "10-Jahres-Grenze" unterbrechen, nach welcher bei einer Aufenthaltsdauer von 10 Jahren regelmäßig von einem Überwiegen der privaten gegenüber den öffentlichen Interessen auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin habe ein Sprachdiplom auf Niveau A2 im Oktober 2014 absolviert und sei ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag vorgelegt worden. Diese Umstände seien von der belangten Behörde nicht berücksichtig worden. Es sei richtig, dass sich die Beschwerdeführerin überwiegend unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, jedoch habe sie ihr Privatleben zu einem Zeitpunkt begründet, in welchem sie sich eines unsicheren Aufenthaltsstatus nicht bewusst habe sein müssen, da damals aufgrund von Beschäftigungsbewilligungen Aufenthaltstitel erteilt worden seien. Aufgrund des langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet könne nicht davon gesprochen werden, dass eine stärkere soziale Bindung der Beschwerdeführerin zum Herkunftsstaat bestünde, zumal die Beschwerdeführerin Serbien immer nur kurz besucht habe. Der in Serbien lebende Ehegatte sei während des langen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nicht nach Österreich gekommen. Zu diesem liege kein intensives Familienleben vor, jedoch lebe die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet bei ihrer Schwester. Die Beurteilung der belangten Behörde stehe im Widerspruch zur ständigen Judikatur des VwGH und sei nicht zu erkennen, inwiefern die Beschwerdeführerin einen der dort angesprochenen Ausnahmefälle darstellen sollte, in welchen trotz eines derart langen Aufenthaltes vom Überwiegen öffentlicher Interessen an der Beendigung des Aufenthalts auszugehen sei. Es sei vom Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführerin auszugehen.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 01.09.2016, bei der belangten Behörde am 05.09.2016 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine Beschwerdeverhandlung durchführen und

Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG in der Sache selbst entscheiden, den beantragten Aufenthaltstitel erteilen und die Rückkehrentscheidung beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Begründend wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin seit 1989 mit kurzen Unterbrechungen in Österreich lebe. Es sei irreführend, wenn die belangte Behörde feststelle, dass die Beschwerdeführerin zwischen Österreich und Serbien gependelt sei. Die Beschwerdeführerin habe jedenfalls seit über 25 Jahren ihren Lebensmittelpunkt in Österreich. Kurzfristige Auslandsaufenthalte würden nach der Judikatur des VwGH nicht die "10-Jahres-Grenze" unterbrechen, nach welcher bei einer Aufenthaltsdauer von 10 Jahren regelmäßig von einem Überwiegen der privaten gegenüber den öffentlichen Interessen auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin habe ein Sprachdiplom auf Niveau A2 im Oktober 2014 absolviert und sei ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag vorgelegt worden. Diese Umstände seien von der belangten Behörde nicht berücksichtig worden. Es sei richtig, dass sich die Beschwerdeführerin überwiegend unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, jedoch habe sie ihr Privatleben zu einem Zeitpunkt begründet, in welchem sie sich eines unsicheren Aufenthaltsstatus nicht bewusst habe sein müssen, da damals aufgrund von Beschäftigungsbewilligungen Aufenthaltstitel erteilt worden seien. Aufgrund des langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet könne nicht davon gesprochen werden, dass eine stärkere soziale Bindung der Beschwerdeführerin zum Herkunftsstaat bestünde, zumal die Beschwerdeführerin Serbien immer nur kurz besucht habe. Der in Serbien lebende Ehegatte sei während des langen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nicht nach Österreich gekommen. Zu diesem liege kein intensives Familienleben vor, jedoch lebe die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet bei ihrer Schwester. Die Beurteilung der belangten Behörde stehe im Widerspruch zur ständigen Judikatur des VwGH und sei nicht zu erkennen, inwiefern die Beschwerdeführerin einen der dort angesprochenen Ausnahmefälle darstellen sollte, in welchen trotz eines derart langen Aufenthaltes vom Überwiegen öffentlicher Interessen an der Beendigung des Aufenthalts auszugehen sei. Es sei vom Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführerin auszugehen. Mit der Beschwerde wurde das Sprachdiplom der Beschwerdeführer des ÖSD auf dem Niveau A2 Grundstufe Deutsch 2 vom 08.10.2014 zur Vorlage gebracht. Die gegenständlichen Beschwerden und Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 09.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 06.04.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin (BF), sowie eine Dolmetscherin für die serbische Sprache teilnahmen. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Der Rechtsvertreter blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die Beschwerdeführerin gab sodann auf Befragen an: "Meine Daten, welche im Verfahren verwendet wurden, sind korrekt. Ich wurde in Serbien geboren und habe dort die 8-jährige Pflichtschule abgeschlossen und habe im zweiten Berufsweg eine Berufsausbildung zur Köchin absolviert. Das ist eine Art Befähigungskurs zur Köchin. Ich habe in Jugoslawien von der Landwirtschaft gelebt. Ich persönlich habe kein Land besessen. Das ist das Land meiner Eltern. Ich habe in Serbien am XXXX die Ehe geschlossen. Ich bin nach wie vor verheiratet, aber ich habe keine aufrechte Beziehung zu meinem Partner. Er will zur Scheidung nicht einwilligen. Mein Mann bedroht mich mit dem Tod, falls ich mich von ihm scheiden lasse. Er ist momentan arbeitslos und gibt mir kein Geld für meinen Unterhalt, auch wenn er arbeitet bekomme ich nichts von ihm. Er ist Alkoholiker."Meine Daten, welche im Verfahren verwendet wurden, sind korrekt. Ich wurde in Serbien geboren und habe dort die 8-jährige Pflichtschule abgeschlossen und habe im zweiten Berufsweg eine Berufsausbildung zur Köchin absolviert. Das ist eine Art Befähigungskurs zur Köchin. Ich habe in Jugoslawien von der Landwirtschaft gelebt. Ich persönlich habe kein Land besessen. Das ist das Land meiner Eltern. Ich habe in Serbien am römisch 40 die Ehe geschlossen. Ich bin nach wie vor verheiratet, aber ich habe keine aufrechte Beziehung zu meinem Partner. Er will zur Scheidung nicht einwilligen. Mein Mann bedroht mich mit dem Tod, falls ich mich von ihm scheiden lasse. Er ist momentan arbeitslos und gibt mir kein Geld für meinen Unterhalt, auch wenn er arbeitet bekomme ich nichts von ihm. Er ist Alkoholiker. Derzeit bestreite ich meinen Unterhalt durch meine Geschwister. Diese kommen für meinen Lebensunterhalt auf. Ein Bruder bezieht die Pension aus Frankreich, dieser unterstützt mich. Meine Schwester in Österreich ist schwer krank, ich pflege sie. Diese trägt auch zu meinem Lebensunterhalt bei. Die Schwester bezieht eine Pension in Österreich, auch ihr Ehegatte. Ich wohne derzeit bei meiner Schwester und ihrem Ehegatten in XXXX. Die Wohnung ist 46 m2 groß. Meine Schwester leidet an einer Gehbehinderung. Sie kann nur mit Hilfe von Krücken gehen. Es steht eine OP der Wirbelsäule, Hüfte und der Kniegelenke bevor.Derzeit bestreite ich meinen Unterhalt durch meine Geschwister. Diese kommen für meinen Lebensunterhalt auf. Ein Bruder bezieht die Pension aus Frankreich, dieser unterstützt mich. Meine Schwester in Österreich ist schwer krank, ich pflege sie. Diese trägt auch zu meinem Lebensunterhalt bei. Die Schwester bezieht eine Pension in Österreich, auch ihr Ehegatte. Ich wohne derzeit bei meiner Schwester und ihrem Ehegatten in römisch 40 . Die Wohnung ist 46 m2 groß. Meine Schwester leidet an einer Gehbehinderung. Sie kann nur mit Hilfe von Krücken gehen. Es steht eine OP der Wirbelsäule, Hüfte und der Kniegelenke bevor. Meine Schwester ist derzeit in Alterspension, und deswegen hat sie auch keine Behindertenausweis beantragt. Der Gatte meiner Schwester leidet an der Zuckerkrankheit und hatte ein Herz-OP. Ich bin das erste Mal im Jahr 1989 nach Österreich gekommen. Ich bin damals nach Österreich gekommen, weil ich von meinem Mann flüchten musste. Er hat mich misshandelt und er hat eine andere Frau mit nach Hause gebracht. In Serbien hat er mich überall gefunden. 1989-1992 war kein Visum erforderlich, da ich ab und zu ein- und ausgereist bin. Von Juli 1993 bis April 1995 hatte ich eine Aufenthaltstitel. 2005 stellte ich den nächsten Antrag auf Aufenthaltstitel. Ich war auch in der Zeit zwischen 1995-2005 in Österreich, als ich keinen Aufenthaltstitel hatte. Ich bin nur zu Besuchszwecken nach Serbien gereist. Um genau zu sein, bin ich seit 1990 in Österreich. Ich war 1989 für 9 Monate in Serbien. Hatte damals aber wieder große Probleme mit meinem Gatten. Ich bin dann zu meiner Schwester nach XXXX gegangen.Um genau zu sein, bin ich seit 1990 in Österreich. Ich war 1989 für 9 Monate in Serbien. Hatte damals aber wieder große Probleme mit meinem Gatten. Ich bin dann zu meiner Schwester nach römisch 40 gegangen. Ich habe immer gekämpft, dass ich in Österreich bleiben kann. Ich habe in XXXX einen Kochkurs für koscheres Essen gemacht. Der Oberrabbiner XXXX wollte mich einstellen, konnte mich aber nicht ausreichend entlohnen, dass ich einen Aufenthaltstitel bekommen hätte.Ich habe immer gekämpft, dass ich in Österreich bleiben kann. Ich habe in römisch 40 einen Kochkurs für koscheres Essen gemacht. Der Oberrabbiner römisch 40 wollte mich einstellen, konnte mich aber nicht ausreichend entlohnen, dass ich einen Aufenthaltstitel bekommen hätte. Wenn ich einen Aufenthaltstitel bekommen würde, könnte ich bei der Schwester des Oberrabbiner im Hotel arbeiten. Ich habe eine Bekannte, sie hat ein Hotel, dort könnte ich arbeiten. Die Eigentümerin heißt Frau XXXX, ich habe ihre Telefonnummer. Wir könne sie anrufen und sie wird ihnen versichern, dass ich bei ihr arbeiten kann. Es handelt sich um das Hotel XXXX. Ich gebe die Telefonnummer bekannt. Diese lautet XXXX.Ich habe eine Bekannte, sie hat ein Hotel, dort könnte ich arbeiten. Die Eigentümerin heißt Frau römisch 40 , ich habe ihre Telefonnummer. Wir könne sie anrufen und sie wird ihnen versichern, dass ich bei ihr arbeiten kann. Es handelt sich um das Hotel römisch 40 . Ich gebe die Telefonnummer bekannt. Diese lautet römisch 40 . Die VR nimmt telfonisch Kontakt mit Frau XXXX auf, diese bestätigt, dass die BF bei Vorlegen der erforderlichen Bewilligungen in ihrem Hotel eine Beschäftigung aufnehmen kann.Die VR nimmt telfonisch Kontakt mit Frau römisch 40 auf, diese bestätigt, dass die BF bei Vorlegen der erforderlichen Bewilligungen in ihrem Hotel eine Beschäftigung aufnehmen kann. BF: Ich bitte Sie mit einen Aufenthaltstitel zu geben. Ich würde jeden Job annehmen, nur damit ich hier in Österreich bleiben darf." Im Anschluss an die Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis

§ 29Abs. 2 Vw

GVG von der erkennenden Richterin samt wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet und die Rechtsmittelbelehrung erteilt.Im Anschluss an die Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis

Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG von der erkennenden Richterin samt wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet und die Rechtsmittelbelehrung erteilt. Die belangte Behörde beantragte per E-Mail vom 11.04.2017 die Ausfertigung des Erkenntnisses

§ 29Abs. 4 Vw

GVG.Die belangte Behörde beantragte per E-Mail vom 11.04.2017 die Ausfertigung des Erkenntnisses

Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Serbien und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Die strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Serbien und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Die Beschwerdeführerin lebte bis zu ihrem
  2. Lebensjahr in Serbien. 1989 ging sie nach Österreich und kehrte für neun Monate wieder nach Serbien zurück. Seit 1990 lebt sie durchgehend in Österreich. Sie ist nur zu Besuchszwecken nach Serbien gereist. In der Zeit von 1993 bis 1995 wurden ihr Aufenthaltstitel erteilt, welche in weiterer Folge nicht verlängert wurden. Sie lebt in Österreich bei ihrer Schwester und deren Gatten. Die Schwester leidet an einer Gehbehinderung, die Beschwerdeführerin unterstützt sie bei den Erledigungen des täglichen Lebens. Sie wird von dieser Schwester, die in Österreich eine Pension bezieht, finanziell unterstützt. Laut Meldebestätigung des Magistrats der Stadt XXXX vom 12.10.2015 war die Beschwerdeführerin von 15.02.1991 bis 22.04.1991 (Nebenwohnsitz) sowie von 30.07.1992 bis 21.10.1996 mit ihrem Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.Laut Meldebestätigung des Magistrats der Stadt römisch 40 vom 12.10.2015 war die Beschwerdeführerin von 15.02.1991 bis 22.04.1991 (Nebenwohnsitz) sowie von 30.07.1992 bis 21.10.1996 mit ihrem Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. Laut Auszug aus dem Zentralmelderegister vom 17.03.2017 ist die Beschwerdeführerin beginnend ab 22.01.2004 wie folgt in Österreich polizeilich gemeldet: Jeweils mit ihrem Nebenwohnsitz: 22.01.2004 - 08.04.2004, 19.04.2005 - 02.05.2005, 11.07.2005 - 01.08.2012 Jeweils mit ihrem Hauptwohnsitz 16.09.2004 - 20.12.2004, ab 01.08.2012 Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Einstellungszusage im Hotel XXXX. Sie ist nach wie vor mit ihrem Ehegatten verheiratet, dieser lebt in Serbien und ist sie seit Jahren von ihm getrennt und besteht zum Ehegatten keine Nahebeziehung mehr. Die Beschwerdeführerin hat die Prüfung in Deutsch auf Niveau A2 abgelegt.Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Einstellungszusage im Hotel römisch 40 . Sie ist nach wie vor mit ihrem Ehegatten verheiratet, dieser lebt in Serbien und ist sie seit Jahren von ihm getrennt und besteht zum Ehegatten keine Nahebeziehung mehr. Die Beschwerdeführerin hat die Prüfung in Deutsch auf Niveau A2 abgelegt. Festgestellt wird weiters, dass in der Beschwerdeverhandlung zwar eine Dolmetscherin für Serbisch anwesend war, die Beschwerdeführerin jedoch über weite Strecken der Verhandlung ohne Beiziehung der Dolmetscherin folgen konnte und Fragen zu einfachen Sachverhalten problemlos auf Deutsch beantwortete.
  3. Beweiswürdigung: Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht entgegengetreten wurde. Darüber hinaus sind Kopien des serbischen Reisepasses der Beschwerdeführerin aktenkundig. Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Strafregister, das Zentrale Melderegister (ZMR), die Integrierte Fremdenanwendung (IFA - Fremdenregister) und den Sozialversicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin. Das Sprachdiplom der Beschwerdeführerin auf Niveau A2 ist aktenkundig, ebenso die Wohnrechtsvereinbarung der Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester und ein Auszug aus dem serbischen Strafregister samt beglaubigter Übersetzung. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und Lebensumstände der Beschwerdeführerin gründen sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie im bisherigen Verfahren. Die Beschwerdeführerin wirkte im unmittelbaren Eindruck korrekt und zuverlässig. Es sind keine Umstände hervorgekommen, die die Angaben der Beschwerdeführerin in Zweifel ziehen könnten. Mit der Verantwortlichen des Hotels XXXXwurde seitens der erkennenden Richterin Rücksprache gehalten und wurde bestätigt, dass die Einstellungszusage der Beschwerdeführerin noch aufrecht ist.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Die Beschwerdeführerin hatte die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 aus Gründen des Art. 8 EMRK beantragt.Die Beschwerdeführerin hatte die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 aus Gründen des Artikel 8, EMRK beantragt.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Im gegenständlichen Fall verfügt die Beschwerdeführerin über kein Familienleben in Österreich und sie hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, ÖJZ 2007, 852 ff).Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die Beschwerdeführerin hält sich bereits seit 1990 und damit seit 27 Jahren in Österreich auf. Zu ihren Ungunsten ist allerdings zu berücksichtigen, dass sie sich die meiste Zeit unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hatte. Diesem Aspekt kommt zwar unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 ("Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") Bedeutung zu. Dies hat schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung (bzw. Rückkehrentscheidung) führen kann (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325 mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168 mwN). Dem zuletzt zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes lag zugrunde, dass der Fremde am 15.08.2002 illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und einen Asylantrag stellte, welcher letztlich mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.08.2008 abgewiesen, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17.03.2009, ab.Diesem Aspekt kommt zwar unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 ("Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") Bedeutung zu. Dies hat schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung (bzw. Rückkehrentscheidung) führen kann (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325 mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche etwa VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168 mwN). Dem zuletzt zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes lag zugrunde, dass der Fremde am 15.08.2002 illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und einen Asylantrag stellte, welcher letztlich mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.08.2008 abgewiesen, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17.03.2009, ab. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin unbescholten. Sie hat sich - abgesehen vom rechtswidrigen Aufenthalt in Österreich - wohlverhalten. Die Beschwerdeführerin legte die A2-Prüfung ab und hat sich insbesondere durch ihre Bemühungen am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen integriert. Sie ist erwerbsfähig und hat eine Einstellungszusage. Darüber hinaus lebt sie bei ihrer Schwester in XXXX, die an einer Gehbehinderung leidet und welche die Beschwerdeführerin unterstützt.Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin unbescholten. Sie hat sich - abgesehen vom rechtswidrigen Aufenthalt in Österreich - wohlverhalten. Die Beschwerdeführerin legte die A2-Prüfung ab und hat sich insbesondere durch ihre Bemühungen am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen integriert. Sie ist erwerbsfähig und hat eine Einstellungszusage. Darüber hinaus lebt sie bei ihrer Schwester in römisch 40 , die an einer Gehbehinderung leidet und welche die Beschwerdeführerin unterstützt. Davon, dass sich die Beschwerdeführerin überhaupt nicht integriert hätte, kann vor diesem Hintergrund, keine Rede sein. Dabei ist insbesondere die Einstellungszusage hervorzuheben (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).Davon, dass sich die Beschwerdeführerin überhaupt nicht integriert hätte, kann vor diesem Hintergrund, keine Rede sein. Dabei ist insbesondere die Einstellungszusage hervorzuheben vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). Es wird von der erkennenden Richterin nicht verkannt, dass die einzelnen Umstände für sich genommen keine außergewöhnlichen Integrationsschritte darstellen, doch führt die Zusammenschau der Aufenthaltsdauer, der Verlust der Bindungen zum Herkunftsstaat und der Aufbau sozialer Bindungen im Bundesgebiet zum Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall in einer Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privatlebens der Beschwerdeführerin in Österreich dennoch höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Die Rückkehrentscheidung ist daher

§ 9Abs.

1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig.Die Rückkehrentscheidung ist daher

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet:Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG 2005 lautet: "§ 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 54Abs. 1 Asyl

G 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:

Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt: 1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;

  1. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;
  2. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Absatz 2, leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle der Beschwerdeführerin in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diese betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind und darüber hinaus die Beschwerdeführerin Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 iSd. § 14a Abs. 4 NAG nachweisen konnte, war ihr

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 im Falle der Beschwerdeführerin in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diese betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind und darüber hinaus die Beschwerdeführerin Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 iSd. Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG nachweisen konnte, war ihr

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G311.2134566.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.