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{'item': 'G313 2114232-1'}

Obsah (5)§ 51§ 52§ 53Art. 7Art. 8

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.05.2017 GeschäftszahlG313 2114232-1 SpruchG313 2114232-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDN

gehe und deshalb eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, würde doch ein weiterer Verbleib der BF im Bundesgebiet zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. 2. Mit Telefax vom 09.09.2015 brachte die BF durch ihren Rechtsvertreter beim BFA Beschwerde ein. Darin führte die BF im Wesentlichen an, entgegen der Ausführung im angefochtenen Bescheid komme der BF aufgrund ihres rechtmäßigen langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet jedenfalls ein Daueraufenthaltsrecht

dem Niederlassungsgesetz zu. Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit sei bei einem weiteren Aufenthalt der BF im Bundesgebiet nicht erkennbar und eine Ausweisung unter Berücksichtigung ihrer familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse, ihres Alters und ihrer in Österreich erfolgten Integration nicht gerechtfertigt. Beantragt wurde den o.a. Bescheid zu beheben. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt.

  1. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 14.09.2015 vom BFA vorgelegt.
  2. Mit Verfügung des BVwG vom 23.06.2016, Zl. G313 2114232-1/2Z, dem Rechtsvertreter der BF zugestellt am 27.06.2016, wurde die BF aufgefordert, binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens einen

weis dafür vorzulegen, dass, wie in ihrer Beschwerde angeführt, die Miet- und Betriebskosten ihrer Wohnung von ihrem ehemaligen Ehegatten getragen werden. 5. Mit Schreiben vom 06.07.2016 wurde vom Rechtsvertreter der BF bekannt gegeben, dass das Wohnobjekt in der Beschwerde irrtümlich als "Mietwohnung" bezeichnet worden sei, in Wahrheit jedoch im Eigentum ihres ehemaligen Ehegatten stehe, weshalb diesbezüglich keine Mietkosten anfallen würden. Die anfallenden monatlichen Betriebskosten in Höhe von rund € 180,- würden von ihrem ehemaligen Ehegatten über Dauerauftrag eingezogen werden. Da dieser sich derzeit

einem längeren Krankenhausaufenthalt in einem Pflegeheim befinde, werde seine Vermögensverwaltung von seiner Cousine vorgenommen, weshalb der BF die Beischaffung weiterführender Unterlagen nur erschwert möglich sei. Diesem Schreiben beigefügt war ein Grundbuchauszug über die Eigentumswohnung ihres Exgatten. 6. Mit Verfügung des BVwG vom 17.08.2016, Zl. G313 2114232-1/6Z, dem Rechtsvertreter der BF zugestellt am 18.08.2016, wurde die BF aufgefordert, binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens

weise für die Kostentragung der Miet- und Betriebskosten durch Herrn XXXX, gegebenenfalls über dessen Cousine zu besorgen.6. Mit Verfügung des BVwG vom 17.08.2016, Zl. G313 2114232-1/6Z, dem Rechtsvertreter der BF zugestellt am 18.08.2016, wurde die BF aufgefordert, binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens

weise für die Kostentragung der Miet- und Betriebskosten durch Herrn römisch 40 , gegebenenfalls über dessen Cousine zu besorgen. 7. Mit Schreiben vom 01.09.2016, beim BVwG am 02.09.2016 eingelangt, legte die BF als

weis für die Bezahlung der Betriebskosten durch ihren ehemaligen Ehegatten bis einschließlich August 2016 eine Bestätigung der betreffenden Hausverwaltung vor.

  1. Mit Verfügung des BVwG vom 29.09.2016, Zl. G313 2114232-1/8Z, dem Rechtsvertreter der BF zugestellt am 03.10.2016, erging die Aufforderung, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens folgende Unterlagen vorzulegen:
  2. Gehaltsnachweise
  3. Mitteilung, wie hinsichtlich der bis 30.06.2016 befristeten Nutzung der vormaligen Wohnung mit dem Exgatten weiter vorgegangen wurde, das heißt ob die Wohnung weiterhin zu den damaligen Modalitäten genutzt werden kann bzw. wird die Kostentragung durch den Ehemann übernommen? Wenn nicht, wird um Vorlage eines neuen Mietvertrages und

weis der eigenständigen Kostentragung ersucht.

  1. Bezieht die oben genannte BF eine Mindestsicherung?
  2. Mit Schreiben vom 17.10.2016, beim BVwG am 18.10.2016 eingelangt, gab der Rechtsvertreter der BF bekannt, dass die BF ab 02.11.2016 im Betrieb XXXX ihre Tätigkeit als Teilzeitkraft mit einer Entlohnung von € 760,80 aufnehmen könne. Die BF halte sich zudem nicht mehr bei ihrem ehemaligen Ehegatten, sondern bei ihrem nunmehrigen Lebensgefährten, Herrn XXXX, an der Adresse in XXXX, auf. Dem Vernehmen

beziehe die BF zudem weder eine Mindestsicherung noch sonstige soziale Zuwendungen. Es waren diesem Schreiben die Bestätigung ihres jetzigen Arbeitgebers über eine Teilzeitbeschäftigung der BF mit einer Entlohnung von € 760,80 netto, ein aktueller Meldezettel über ihren derzeitigen Wohnsitz und eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) über die Vormerkung der BF von 01.01.2015 bis 21.09.2016 und ab 23.09.2016 als arbeitssuchend beigeschlossen.9. Mit Schreiben vom 17.10.2016, beim BVwG am 18.10.2016 eingelangt, gab der Rechtsvertreter der BF bekannt, dass die BF ab 02.11.2016 im Betrieb römisch 40 ihre Tätigkeit als Teilzeitkraft mit einer Entlohnung von € 760,80 aufnehmen könne. Die BF halte sich zudem nicht mehr bei ihrem ehemaligen Ehegatten, sondern bei ihrem nunmehrigen Lebensgefährten, Herrn römisch 40 , an der Adresse in römisch 40 , auf. Dem Vernehmen

beziehe die BF zudem weder eine Mindestsicherung noch sonstige soziale Zuwendungen. Es waren diesem Schreiben die Bestätigung ihres jetzigen Arbeitgebers über eine Teilzeitbeschäftigung der BF mit einer Entlohnung von € 760,80 netto, ein aktueller Meldezettel über ihren derzeitigen Wohnsitz und eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) über die Vormerkung der BF von 01.01.2015 bis 21.09.2016 und ab 23.09.2016 als arbeitssuchend beigeschlossen.

  1. Mit Verfügung des BVwG vom 21.10.2016, Zl. G313 2114232-1/10Z, dem AMS übermittelt am 25.102016, wurde das AMS aufgefordert, binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dem BVwG mitzuteilen, ob die BF ihre Arbeitsaufnahme als Teilzeitkraft ab 02.11.2016 beim XXXX bekannt gegeben habe.
  2. Mit Verfügung des BVwG vom 21.10.2016, Zl. G313 2114232-1/10Z, dem AMS übermittelt am 25.102016, wurde das AMS aufgefordert, binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dem BVwG mitzuteilen, ob die BF ihre Arbeitsaufnahme als Teilzeitkraft ab 02.11.2016 beim römisch 40 bekannt gegeben habe.
  3. Mit Schreiben vom 28.10.2016, beim BVwG am 02.11.2016 eingelangt, teilte das AMS dem BVwG mit, dass die BF bis dato beim AMS keine Arbeitsaufnahme bekannt gegeben habe.
  4. Mit Schreiben vom 30.01.2017, Zl. G313 2114232-1/12Z, dem Rechtsvertreter der BF zugestellt am 31.01.2017, erfolgte eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und eine Aufforderung, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung diese Schreibens, zum Schreiben des AMS vom 28.10.2016 Stellung zu nehmen und bekannt zu geben, ob die BF mittlerweile eine Beschäftigung aufgenommen habe.
  5. Eine Stellungnahme dazu ist bislang beim BVwG nicht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  7. Die BF ist Staatsangehörige Polens und damit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Sie ist im Besitz eines gültigen polnischen Reisepasses.1.
  8. Die BF ist Staatsangehörige Polens und damit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Sie ist im Besitz eines gültigen polnischen Reisepasses. 1.
  9. Die BF ist seit 26.03.2009 mit Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet gemeldet. 1.
  10. Sie stellte am 20.03.2014 im Bundesgebiet einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung "Privat". 1.
  11. Die BF heiratete am XXXX2009 Herrn XXXX, geb. XXXX, und ließ sich am XXXX2014 wieder von ihm scheiden. Ihr Ehemann wurde im vor dem zuständigen Bezirksgericht vom 18.06.2014 mit seiner Exgattin geschlossenen Scheidungsvergleich verpflichtet, der BF ab 01.07.2014 bis 30.06.2016 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von € 300, und ab 01.07.2016 eine monatliche Unterhaltszahlung in Höhe von €1.
  12. Die BF heiratete am XXXX2009 Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , und ließ sich am XXXX2014 wieder von ihm scheiden. Ihr Ehemann wurde im vor dem zuständigen Bezirksgericht vom 18.06.2014 mit seiner Exgattin geschlossenen Scheidungsvergleich verpflichtet, der BF ab 01.07.2014 bis 30.06.2016 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von € 300, und ab 01.07.2016 eine monatliche Unterhaltszahlung in Höhe von € 150,- zu leisten. Mit Scheidungsvergleich wurde auch vereinbart, dass die BF bis 30.06.2015 die Ehewohnung ihrem Ehemann geräumt zu übergeben hat. An der Adresse ihrer ehemaligen Ehewohnung, einer Eigentumswohnung ihres Exgatten, war die BF bis 22.09.2016 gemeldet, bevor sie einen neuen Wohnsitz begründete, an dem sie mit ihrem nunmehrigen Lebensgefährten zusammenwohnt. Die an ihrem vorherigen Hauptwohnsitz angefallenen Betriebskosten in Höhe von monatlich rund € 180,- hat stets der ehemalige Ehegatte der BF getragen. Wie die BF nunmehr ihre Wohnkosten bestreitet, wurde nicht bekannt gegeben. 1.
  13. Die BF war in Österreich von 20.04.2015 bis 30.06.2015 und von 26.10.2016 bis 30.11.2016 jeweils bei verschiedenen Arbeitgebern geringfügig beschäftigt, und ging von 09.01.2017 bis 24.01.2017 einer Erwerbstätigkeit bei einem weiteren Arbeitgeber

. Seit 13.03.2017 steht die BF in einem freien Dienstverhältnis und ist da auch pflichtversichert. Die BF bezog für ihre im österreichischen Bundesgebiet

gegangene geringfügige Beschäftigung im Jahr 2015 353,76 monatlich netto. Die BF bezog in den Zeiträumen von 26.03.2014 bis 30.06.2014 und von 18.09.2014 bis 31.03.2015 Mindestsicherung in Höhe von monatlich € 514,-. Am 18.10.2016 langte beim BVwG mit Schreiben vom 17.10.2016 die Bekanntgabe des Rechtsvertreters der BF ein, wonach die BF keine Mindestsicherung und keine sonstigen sozialen Zuwendungen beziehe. Derzeit bezieht die BF keine Mindestsicherung. 1.6. Die BF ist gesund.

weise für eine gesundheitliche Beeinträchtigung wurden nicht erbracht. 1.

  1. Sie hat in Österreich abgesehen von ihrem Exgatten und ihrem nunmehrigen Lebensgefährten keine familiären bzw. soziale Anknüpfungspunkte. 1.
  2. Die BF ist strafrechtlich unbescholten.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  5. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  6. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben der BF vor der belangten Behörde und auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellungen zum bisherigen Aufenthalt und zum Wohnsitz der BF in Österreich ergeben sich aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR). Die Feststellungen betreffend die privaten und familiären Verhältnisse der BF in Österreich ergeben sich aus dem Vorbringen der BF sowie dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt. Dass die am XXXX2009 zwischen der BF und Herrn XXXX geschlossene Ehe am XXXX2014 wieder geschieden wurde, ergibt sich aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Scheidungsbeschluss des zuständigen Bezirksgerichts (AS 47). Dass der Exgatte der BF mit Scheidungsvergleich vom 18.06.2014 verpflichtet wurde, der BF ab 01.07.2014 bis 30.08.2016 einen Unterhaltsbetrag in Höhe von € 300,-Dass die am XXXX2009 zwischen der BF und Herrn römisch 40 geschlossene Ehe am XXXX2014 wieder geschieden wurde, ergibt sich aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Scheidungsbeschluss des zuständigen Bezirksgerichts (AS 47). Dass der Exgatte der BF mit Scheidungsvergleich vom 18.06.2014 verpflichtet wurde, der BF ab 01.07.2014 bis 30.08.2016 einen Unterhaltsbetrag in Höhe von € 300,- zu zahlen und ab 01.07.2016 eine monatliche Unterhaltszahlung in Höhe von € 150,- zu leisten, ist ebenso aus der Beschwerde beigefügtem Scheidungsvergleich vom 18.06.2014 ersichtlich, wie die Tatsache, dass die BF zur Räumung und Übergabe der ehemaligen Ehewohnung an ihren Exgatten verpflichtet wurde (AS 48). Die tatsächliche Überweisung eines Unterhaltsbetrages in Höhe von € 150,-- bis € 300,- von ihrem Exgatten an die BF im Wege eines zwischen ihnen abgeschossenen Dauerauftrages ergibt sich aus einem Kontoauszug der BF vom 08.09.2015 (AS 52). Die festgestellte Wohnsitzadresse der ehemaligen Ehewohnung der BF, an der die BF bis 22.09.2016 gemeldet war, ergibt sich aus einem aktuellen Zentralmelderegisterauszug in Zusammenschau mit einem am 06.07.2016 dem BVwG

gereichten Grundbuchauszug betreffend die im Eigentum des Exgatten der BF stehenden Eigentumswohnung. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der BF im österreichischen Bundesgebiet und die Feststellung zur nunmehrigen Pflichtversicherung der in einem freien Dienstverhältnis stehenden BF beruhen ebenso auf einem aktuellen Datenauszug - AJ-WEB Auskunftsverfahren vom 23.03.2017 wie die festgestellte Tatsache, dass die BF in den Zeiträumen von 26.03.2014 bis 30.06.2014 und von 18.09.2014 bis 31.03.2015 Mindestsicherung in Höhe von monatlich € 514,- bezogen hat. Dafür, dass die BF derzeit eine Mindestsicherung bezieht, wurde kein

weis erbracht. Dies ging auch nicht aus der Datenabfrage AJ-WEB Auskunftsverfahren hervor. Der festgestellte monatliche Nettobezug der BF aus ihrer ersten geringfügigen Beschäftigung im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus beim BFA am 31.07.2015 eingelangten Kopien von Lohn/Gehaltsabrechnungen von April und Mai 2015. Die vom Rechtsvertreter der BF im Schreiben vom 17.10.2016 angeführte Arbeitsstelle im Betrieb XXXXin XXXX, die der BF angeblich ab 02.11.2016 in Aussicht gestellt wurde, ist die BF

weislich nicht angetreten. Die BF war in der Zeit von 01.01.2015 bis 21.09.2016 und ab 23.09.2016 als arbeitssuchend vorgemerkt. Dies ist aus am 18.10.2016 beim BVwG eingelangter AMS-Bestätigung vom 11.10.2016 ersichtlich. Laut Mitteilung des AMS vom 28.10.2016 hat sie bis zum Zeitpunkt dieses Schreibens keine Arbeitsaufnahme bekannt gegeben. Die behauptete Teilzeitbeschäftigung der BF ab 02.11.2016 ergab sich auch nicht aus einer Datenabfrage - AJ - WEB Auskunftsverfahren.Die vom Rechtsvertreter der BF im Schreiben vom 17.10.2016 angeführte Arbeitsstelle im Betrieb XXXXin römisch 40 , die der BF angeblich ab 02.11.2016 in Aussicht gestellt wurde, ist die BF

weislich nicht angetreten. Die BF war in der Zeit von 01.01.2015 bis 21.09.2016 und ab 23.09.2016 als arbeitssuchend vorgemerkt. Dies ist aus am 18.10.2016 beim BVwG eingelangter AMS-Bestätigung vom 11.10.2016 ersichtlich. Laut Mitteilung des AMS vom 28.10.2016 hat sie bis zum Zeitpunkt dieses Schreibens keine Arbeitsaufnahme bekannt gegeben. Die behauptete Teilzeitbeschäftigung der BF ab 02.11.2016 ergab sich auch nicht aus einer Datenabfrage - AJ - WEB Auskunftsverfahren. Ob die BF seit 13.03.2017 in einem freien Dienstverhältnis steht, wurde von der BF bzw. ihrem Rechtsvertreter nicht bekannt gegeben, auch ein

weis ihrer Einkünfte und Kostentragung für die Wohnung wurde trotz Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht im Wege des Parteigehörs nicht erbracht, da keine Stellungnahme vorgelegt wurde. Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF beruht aktuelle Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1. Zur Aufhebung des Bescheides: 3.1.1. Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG idgF lautet:3.1.1. Der mit "Ausweisung" betitelte Paragraph 66, FPG idgF lautet: "§ 66.

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können

weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."§ 66.

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können

weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet

haltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist." Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate "§ 51.

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit

mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt; 3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit

Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder 4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen." Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern "§ 52.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie"§ 52.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
  2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
  3. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; (...)." Anmeldebescheinigung "§ 53.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen."§ 53.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2)Zum

weis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende

weise vorzulegen: 1.

§ 51Abs.

1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein

weis der Selbständigkeit;1.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein

weis der Selbständigkeit; 2.

§ 51Abs.

1 Z 2:

weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;2.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :,

weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz; 3.

§ 51Abs.

1 Z 3:

weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige

weise über ausreichende Existenzmittel;3.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :,

weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige

weise über ausreichende Existenzmittel; 4.

§ 52Abs.

1 Z 1: ein urkundlicher

weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;4.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher

weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft; 5.

§ 52Abs.

1 Z 2 und 3: ein urkundlicher

weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein

weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;5.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher

weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein

weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung; 6.

§ 52Abs.

1 Z 4: ein

weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;6.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein

weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger; 7.

§ 52Abs.

1 Z 5: ein urkundlicher

weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der

weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."7.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher

weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der

weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen." Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate "§ 55.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind."§ 55.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die

weise

§ 53Abs.

2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die

weise

Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7,

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies

diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies

diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein

diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF lautet wie folgt: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen

nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen

nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn
  1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
  2. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
  3. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als begründet. Dies aus folgenden Erwägungen:

Art. 7Abs.

1 lit. a und b der Freizügigkeitsrichtlinie hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist, oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen.

Artikel 7

, Absatz eins, Litera a und b der Freizügigkeitsrichtlinie hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist, oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen.

Art. 8Abs.

4 der Freizügigkeitsrichtlinie dürfen die Mitgliedstaaten keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Dieser Betrag darf in keinem Fall über dem Schwellenbetrag liegen, unter dem der Aufnahmemitgliedstaat seinen Staatsangehörigen Sozialhilfe gewährt, oder, wenn dieses Kriterium nicht anwendbar ist, über der Mindestrente der Sozialversicherung des Aufnahmemitgliedstaats.

Artikel 8

, Absatz 4, der Freizügigkeitsrichtlinie dürfen die Mitgliedstaaten keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Dieser Betrag darf in keinem Fall über dem Schwellenbetrag liegen, unter dem der Aufnahmemitgliedstaat seinen Staatsangehörigen Sozialhilfe gewährt, oder, wenn dieses Kriterium nicht anwendbar ist, über der Mindestrente der Sozialversicherung des Aufnahmemitgliedstaats. Gemäß § 66 Abs. 1 FPG können u.a. EWR-Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können

weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG können u.a. EWR-Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können

weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Soll ein EWR-Bürger oder ein begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat die Behörde insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (§ 66 Abs. 2 FPG).

Abs. 3 dieser Bestimmung ist die Erlassung einer Ausweisung gegen u.a. EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet

haltig und maßgeblich gefährdet würde.Soll ein EWR-Bürger oder ein begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat die Behörde insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Paragraph 66, Absatz 2, FPG).

Absatz 3, dieser Bestimmung ist die Erlassung einer Ausweisung gegen u.a. EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet

haltig und maßgeblich gefährdet würde. Wenn das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 NAG nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die

weise

§ 53Abs.

2 oder § 54 Abs. 2 NAG nicht erbracht werden, oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen gemäß § 55 Abs. 3 NAG davon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass die Fremdenpolizeibehörde hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Die Fremdenpolizeibehörde ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen.Wenn das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 NAG nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die

weise

Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, NAG nicht erbracht werden, oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG davon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass die Fremdenpolizeibehörde hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Die Fremdenpolizeibehörde ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Die BF stellte am 20.03.2014 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung "Privat". Mit Schreiben XXXX vom 04.03.2015 wurde dem BFA mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Anmeldebescheinigung nicht vorliegen würden, sei die BF doch Sozialhilfebezieherin und habe sie samt Unterhaltszahlungen ihres ehemaligen Ehegatten keine ausreichenden Existenzmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes.Die BF stellte am 20.03.2014 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung "Privat". Mit Schreiben römisch 40 vom 04.03.2015 wurde dem BFA mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Anmeldebescheinigung nicht vorliegen würden, sei die BF doch Sozialhilfebezieherin und habe sie samt Unterhaltszahlungen ihres ehemaligen Ehegatten keine ausreichenden Existenzmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes.

Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 25.08.2015 ist insofern eine Änderung eingetreten, als die BF im Zeitraum von 26.10.2016 bis 30.11.2016 einer geringfügigen Beschäftigung und von 09.01.2017 bis 24.01.2017 bei einem weiteren Arbeitgeber einer Erwerbstätigkeit, jedoch nur tageweise,

ging. Vom 01.01.2015 bis 11.11.2016 bezog die BF Leistungen

dem ALVG.

Verständigung der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben des BVwG vom 30.01.2017 wurde innerhalb der ihr zur Wahrung des Parteiengehörs gewährten zweiwöchigen Frist keine Stellungnahme abgegeben. Wie laut Mitteilung des AMS vom 28.10.2016 bis zu diesem Zeitpunkt, wurde dem BVwG auch

diesem Zeitpunkt keine Arbeitsaufnahme der BF bekannt gegeben. Eine Arbeitsaufnahme wurde dem BVwG trotz Aufforderung zur Stellungnahme nicht bekannt gegeben. Dem Beschwerdevorbringen, dass der BF dem der Beschwerde beiliegenden Kontoauszug zufolge die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes möglich sei, ist im gegenständlichen Fall nicht zu folgen. Aus besagtem Kontoauszug vom 08.09.2015 ist der Eingang einer Unterhaltszahlung ihres Exgatten in Höhe von € 300,- ersichtlich. Laut Scheidungsvergleich ist der Exgatte der BF ab 01.07.2016 jedoch nur mehr zu einer monatlichen Unterhaltszahlung in Höhe von € 150,- verpflichtet. Die derzeitigen Einkünfte der BF bestehen aus dem Scheidungsvergleich zufolge seit 01.07.2016 an die BF geleisteten Unterhaltszahlungen in Höhe von € 150,- monatlich. Ob und in welcher Höhe aus ihrer lt. ihren Angaben seit 13.03.2017

gegangenen Beschäftigung als freie Dienstnehmerin, zu der kein Einkommensnachweis vorliegt, Einkünfte überhaupt bestehen nicht bekannt gegeben wurden, ist nicht festzustellen. Er ist jedoch eine Partei eines Verfahrens verpflichtet an Sachverhaltsdarstellungen schon im eigenen Interesse mitzuwirken. Die BF konnte somit keine ausreichenden Existenzmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes iSv § 51 Abs. 1 Z. 2 NAG

weisen, weshalb ihr kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate im Bundesgebiet zukommt. Auch zu einem etwaigen neuen "Lebensgefährten" wurden keine näheren Angaben seitens der BF gemacht.Die derzeitigen Einkünfte der BF bestehen aus dem Scheidungsvergleich zufolge seit 01.07.2016 an die BF geleisteten Unterhaltszahlungen in Höhe von € 150,- monatlich. Ob und in welcher Höhe aus ihrer lt. ihren Angaben seit 13.03.2017

gegangenen Beschäftigung als freie Dienstnehmerin, zu der kein Einkommensnachweis vorliegt, Einkünfte überhaupt bestehen nicht bekannt gegeben wurden, ist nicht festzustellen. Er ist jedoch eine Partei eines Verfahrens verpflichtet an Sachverhaltsdarstellungen schon im eigenen Interesse mitzuwirken. Die BF konnte somit keine ausreichenden Existenzmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes iSv Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG

weisen, weshalb ihr kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate im Bundesgebiet zukommt. Auch zu einem etwaigen neuen "Lebensgefährten" wurden keine näheren Angaben seitens der BF gemacht. Aus der gesamten Aktenlage sind keine einer Ausweisung entgegenstehenden besonderen privaten Interessen der BF ersichtlich, weder in sozialer noch in wirtschaftlicher Hinsicht. Anderwertige Lebenserhaltungskosten z.B. durch einen Lebensgefährten wurden ebenso nicht behauptet. Dies auch, weil keine anderslautenden Beweismittel

Aufforderung durch das BVwG im Wege des Parteigehörs erbracht wurden und die Möglichkeit zur Stellungnahme ungenützt verstrichen ist.

Abwägung aller sich widerstreitenden Interessen ist jenem der öffentlichen Ordnung in Form eines geregelten Fremdenwesens (vgl. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347) der Vorzug vor jenen der BF zu geben, weshalb angesichts des zuvor Gesagten und aufgrund des Fehlens aufenthaltsberechtigender Voraussetzungen iSd. § 51 Abs. 1 NAG und des damit einhergehenden unrechtmäßigen Aufenthaltes iSd. § 31 Abs. 1 Z 2 FPG, wonach ein Fremder sich nur dann rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wenn er auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes

dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt ist, aufgrund des nichterbrachten

weises einer in Aussicht stehenden - dem Sinn der Bestimmungen folgend iSd. § 51 Abs. 1 Z 2 NAG zu wertenden - Einstellung gemäß § 66 FPG, im Ergebnis der (Ermessens-Entscheidung, vgl. den Wortlaut in § 66 Abs. 1 FPG: "...können ausgewiesen werden...") der belangte Behörde nicht entgegenzutreten ist und sich die ausgesprochene Ausweisung der BF als rechtmäßig darstellt.

Abwägung aller sich widerstreitenden Interessen ist jenem der öffentlichen Ordnung in Form eines geregelten Fremdenwesens vergleiche VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347) der Vorzug vor jenen der BF zu geben, weshalb angesichts des zuvor Gesagten und aufgrund des Fehlens aufenthaltsberechtigender Voraussetzungen iSd. Paragraph 51, Absatz eins, NAG und des damit einhergehenden unrechtmäßigen Aufenthaltes iSd. Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, wonach ein Fremder sich nur dann rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wenn er auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes

dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt ist, aufgrund des nichterbrachten

weises einer in Aussicht stehenden - dem Sinn der Bestimmungen folgend iSd. Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zu wertenden - Einstellung gemäß Paragraph 66, FPG, im Ergebnis der (Ermessens-Entscheidung, vergleiche den Wortlaut in Paragraph 66, Absatz eins, FPG: "...können ausgewiesen werden...") der belangte Behörde nicht entgegenzutreten ist und sich die ausgesprochene Ausweisung der BF als rechtmäßig darstellt. Demzufolge war die Beschwerde der BF als unbegründet abzuweisen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch

Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G313.2114232.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.