gehe und deshalb eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, würde doch ein weiterer Verbleib der BF im Bundesgebiet zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. 2. Mit Telefax vom 09.09.2015 brachte die BF durch ihren Rechtsvertreter beim BFA Beschwerde ein. Darin führte die BF im Wesentlichen an, entgegen der Ausführung im angefochtenen Bescheid komme der BF aufgrund ihres rechtmäßigen langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet jedenfalls ein Daueraufenthaltsrecht
dem Niederlassungsgesetz zu. Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit sei bei einem weiteren Aufenthalt der BF im Bundesgebiet nicht erkennbar und eine Ausweisung unter Berücksichtigung ihrer familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse, ihres Alters und ihrer in Österreich erfolgten Integration nicht gerechtfertigt. Beantragt wurde den o.a. Bescheid zu beheben. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt.
weis dafür vorzulegen, dass, wie in ihrer Beschwerde angeführt, die Miet- und Betriebskosten ihrer Wohnung von ihrem ehemaligen Ehegatten getragen werden. 5. Mit Schreiben vom 06.07.2016 wurde vom Rechtsvertreter der BF bekannt gegeben, dass das Wohnobjekt in der Beschwerde irrtümlich als "Mietwohnung" bezeichnet worden sei, in Wahrheit jedoch im Eigentum ihres ehemaligen Ehegatten stehe, weshalb diesbezüglich keine Mietkosten anfallen würden. Die anfallenden monatlichen Betriebskosten in Höhe von rund € 180,- würden von ihrem ehemaligen Ehegatten über Dauerauftrag eingezogen werden. Da dieser sich derzeit
einem längeren Krankenhausaufenthalt in einem Pflegeheim befinde, werde seine Vermögensverwaltung von seiner Cousine vorgenommen, weshalb der BF die Beischaffung weiterführender Unterlagen nur erschwert möglich sei. Diesem Schreiben beigefügt war ein Grundbuchauszug über die Eigentumswohnung ihres Exgatten. 6. Mit Verfügung des BVwG vom 17.08.2016, Zl. G313 2114232-1/6Z, dem Rechtsvertreter der BF zugestellt am 18.08.2016, wurde die BF aufgefordert, binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens
weise für die Kostentragung der Miet- und Betriebskosten durch Herrn XXXX, gegebenenfalls über dessen Cousine zu besorgen.6. Mit Verfügung des BVwG vom 17.08.2016, Zl. G313 2114232-1/6Z, dem Rechtsvertreter der BF zugestellt am 18.08.2016, wurde die BF aufgefordert, binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens
weise für die Kostentragung der Miet- und Betriebskosten durch Herrn römisch 40 , gegebenenfalls über dessen Cousine zu besorgen. 7. Mit Schreiben vom 01.09.2016, beim BVwG am 02.09.2016 eingelangt, legte die BF als
weis für die Bezahlung der Betriebskosten durch ihren ehemaligen Ehegatten bis einschließlich August 2016 eine Bestätigung der betreffenden Hausverwaltung vor.
weis der eigenständigen Kostentragung ersucht.
beziehe die BF zudem weder eine Mindestsicherung noch sonstige soziale Zuwendungen. Es waren diesem Schreiben die Bestätigung ihres jetzigen Arbeitgebers über eine Teilzeitbeschäftigung der BF mit einer Entlohnung von € 760,80 netto, ein aktueller Meldezettel über ihren derzeitigen Wohnsitz und eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) über die Vormerkung der BF von 01.01.2015 bis 21.09.2016 und ab 23.09.2016 als arbeitssuchend beigeschlossen.9. Mit Schreiben vom 17.10.2016, beim BVwG am 18.10.2016 eingelangt, gab der Rechtsvertreter der BF bekannt, dass die BF ab 02.11.2016 im Betrieb römisch 40 ihre Tätigkeit als Teilzeitkraft mit einer Entlohnung von € 760,80 aufnehmen könne. Die BF halte sich zudem nicht mehr bei ihrem ehemaligen Ehegatten, sondern bei ihrem nunmehrigen Lebensgefährten, Herrn römisch 40 , an der Adresse in römisch 40 , auf. Dem Vernehmen
beziehe die BF zudem weder eine Mindestsicherung noch sonstige soziale Zuwendungen. Es waren diesem Schreiben die Bestätigung ihres jetzigen Arbeitgebers über eine Teilzeitbeschäftigung der BF mit einer Entlohnung von € 760,80 netto, ein aktueller Meldezettel über ihren derzeitigen Wohnsitz und eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) über die Vormerkung der BF von 01.01.2015 bis 21.09.2016 und ab 23.09.2016 als arbeitssuchend beigeschlossen.
. Seit 13.03.2017 steht die BF in einem freien Dienstverhältnis und ist da auch pflichtversichert. Die BF bezog für ihre im österreichischen Bundesgebiet
gegangene geringfügige Beschäftigung im Jahr 2015 353,76 monatlich netto. Die BF bezog in den Zeiträumen von 26.03.2014 bis 30.06.2014 und von 18.09.2014 bis 31.03.2015 Mindestsicherung in Höhe von monatlich € 514,-. Am 18.10.2016 langte beim BVwG mit Schreiben vom 17.10.2016 die Bekanntgabe des Rechtsvertreters der BF ein, wonach die BF keine Mindestsicherung und keine sonstigen sozialen Zuwendungen beziehe. Derzeit bezieht die BF keine Mindestsicherung. 1.6. Die BF ist gesund.
weise für eine gesundheitliche Beeinträchtigung wurden nicht erbracht. 1.
gereichten Grundbuchauszug betreffend die im Eigentum des Exgatten der BF stehenden Eigentumswohnung. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der BF im österreichischen Bundesgebiet und die Feststellung zur nunmehrigen Pflichtversicherung der in einem freien Dienstverhältnis stehenden BF beruhen ebenso auf einem aktuellen Datenauszug - AJ-WEB Auskunftsverfahren vom 23.03.2017 wie die festgestellte Tatsache, dass die BF in den Zeiträumen von 26.03.2014 bis 30.06.2014 und von 18.09.2014 bis 31.03.2015 Mindestsicherung in Höhe von monatlich € 514,- bezogen hat. Dafür, dass die BF derzeit eine Mindestsicherung bezieht, wurde kein
weis erbracht. Dies ging auch nicht aus der Datenabfrage AJ-WEB Auskunftsverfahren hervor. Der festgestellte monatliche Nettobezug der BF aus ihrer ersten geringfügigen Beschäftigung im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus beim BFA am 31.07.2015 eingelangten Kopien von Lohn/Gehaltsabrechnungen von April und Mai 2015. Die vom Rechtsvertreter der BF im Schreiben vom 17.10.2016 angeführte Arbeitsstelle im Betrieb XXXXin XXXX, die der BF angeblich ab 02.11.2016 in Aussicht gestellt wurde, ist die BF
weislich nicht angetreten. Die BF war in der Zeit von 01.01.2015 bis 21.09.2016 und ab 23.09.2016 als arbeitssuchend vorgemerkt. Dies ist aus am 18.10.2016 beim BVwG eingelangter AMS-Bestätigung vom 11.10.2016 ersichtlich. Laut Mitteilung des AMS vom 28.10.2016 hat sie bis zum Zeitpunkt dieses Schreibens keine Arbeitsaufnahme bekannt gegeben. Die behauptete Teilzeitbeschäftigung der BF ab 02.11.2016 ergab sich auch nicht aus einer Datenabfrage - AJ - WEB Auskunftsverfahren.Die vom Rechtsvertreter der BF im Schreiben vom 17.10.2016 angeführte Arbeitsstelle im Betrieb XXXXin römisch 40 , die der BF angeblich ab 02.11.2016 in Aussicht gestellt wurde, ist die BF
weislich nicht angetreten. Die BF war in der Zeit von 01.01.2015 bis 21.09.2016 und ab 23.09.2016 als arbeitssuchend vorgemerkt. Dies ist aus am 18.10.2016 beim BVwG eingelangter AMS-Bestätigung vom 11.10.2016 ersichtlich. Laut Mitteilung des AMS vom 28.10.2016 hat sie bis zum Zeitpunkt dieses Schreibens keine Arbeitsaufnahme bekannt gegeben. Die behauptete Teilzeitbeschäftigung der BF ab 02.11.2016 ergab sich auch nicht aus einer Datenabfrage - AJ - WEB Auskunftsverfahren. Ob die BF seit 13.03.2017 in einem freien Dienstverhältnis steht, wurde von der BF bzw. ihrem Rechtsvertreter nicht bekannt gegeben, auch ein
weis ihrer Einkünfte und Kostentragung für die Wohnung wurde trotz Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht im Wege des Parteigehörs nicht erbracht, da keine Stellungnahme vorgelegt wurde. Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF beruht aktuelle Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1. Zur Aufhebung des Bescheides: 3.1.1. Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG idgF lautet:3.1.1. Der mit "Ausweisung" betitelte Paragraph 66, FPG idgF lautet: "§ 66.
weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."§ 66.
weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
haltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist." Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate "§ 51.
mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt; 3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit
Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder 4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
weis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende
weise vorzulegen: 1.
1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein
weis der Selbständigkeit;1.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein
weis der Selbständigkeit; 2.
1 Z 2:
weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;2.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :,
weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz; 3.
1 Z 3:
weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige
weise über ausreichende Existenzmittel;3.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :,
weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige
weise über ausreichende Existenzmittel; 4.
1 Z 1: ein urkundlicher
weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;4.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher
weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft; 5.
1 Z 2 und 3: ein urkundlicher
weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein
weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;5.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher
weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein
weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung; 6.
1 Z 4: ein
weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;6.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein
weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger; 7.
1 Z 5: ein urkundlicher
weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der
weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."7.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher
weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der
weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen." Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate "§ 55.
weise
2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.
weise
Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7,
diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF lautet wie folgt: "§ 9.
nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
1 lit. a und b der Freizügigkeitsrichtlinie hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist, oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen.
, Absatz eins, Litera a und b der Freizügigkeitsrichtlinie hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist, oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen.
4 der Freizügigkeitsrichtlinie dürfen die Mitgliedstaaten keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Dieser Betrag darf in keinem Fall über dem Schwellenbetrag liegen, unter dem der Aufnahmemitgliedstaat seinen Staatsangehörigen Sozialhilfe gewährt, oder, wenn dieses Kriterium nicht anwendbar ist, über der Mindestrente der Sozialversicherung des Aufnahmemitgliedstaats.
, Absatz 4, der Freizügigkeitsrichtlinie dürfen die Mitgliedstaaten keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Dieser Betrag darf in keinem Fall über dem Schwellenbetrag liegen, unter dem der Aufnahmemitgliedstaat seinen Staatsangehörigen Sozialhilfe gewährt, oder, wenn dieses Kriterium nicht anwendbar ist, über der Mindestrente der Sozialversicherung des Aufnahmemitgliedstaats. Gemäß § 66 Abs. 1 FPG können u.a. EWR-Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können
weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG können u.a. EWR-Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können
weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Soll ein EWR-Bürger oder ein begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat die Behörde insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (§ 66 Abs. 2 FPG).
Abs. 3 dieser Bestimmung ist die Erlassung einer Ausweisung gegen u.a. EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet
haltig und maßgeblich gefährdet würde.Soll ein EWR-Bürger oder ein begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat die Behörde insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Paragraph 66, Absatz 2, FPG).
Absatz 3, dieser Bestimmung ist die Erlassung einer Ausweisung gegen u.a. EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet
haltig und maßgeblich gefährdet würde. Wenn das Aufenthaltsrecht
, 52 und 54 NAG nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die
weise
2 oder § 54 Abs. 2 NAG nicht erbracht werden, oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen gemäß § 55 Abs. 3 NAG davon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass die Fremdenpolizeibehörde hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Die Fremdenpolizeibehörde ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen.Wenn das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52 und 54 NAG nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die
weise
Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, NAG nicht erbracht werden, oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG davon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass die Fremdenpolizeibehörde hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Die Fremdenpolizeibehörde ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Die BF stellte am 20.03.2014 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung "Privat". Mit Schreiben XXXX vom 04.03.2015 wurde dem BFA mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Anmeldebescheinigung nicht vorliegen würden, sei die BF doch Sozialhilfebezieherin und habe sie samt Unterhaltszahlungen ihres ehemaligen Ehegatten keine ausreichenden Existenzmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes.Die BF stellte am 20.03.2014 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung "Privat". Mit Schreiben römisch 40 vom 04.03.2015 wurde dem BFA mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Anmeldebescheinigung nicht vorliegen würden, sei die BF doch Sozialhilfebezieherin und habe sie samt Unterhaltszahlungen ihres ehemaligen Ehegatten keine ausreichenden Existenzmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes.
Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 25.08.2015 ist insofern eine Änderung eingetreten, als die BF im Zeitraum von 26.10.2016 bis 30.11.2016 einer geringfügigen Beschäftigung und von 09.01.2017 bis 24.01.2017 bei einem weiteren Arbeitgeber einer Erwerbstätigkeit, jedoch nur tageweise,
ging. Vom 01.01.2015 bis 11.11.2016 bezog die BF Leistungen
dem ALVG.
Verständigung der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben des BVwG vom 30.01.2017 wurde innerhalb der ihr zur Wahrung des Parteiengehörs gewährten zweiwöchigen Frist keine Stellungnahme abgegeben. Wie laut Mitteilung des AMS vom 28.10.2016 bis zu diesem Zeitpunkt, wurde dem BVwG auch
diesem Zeitpunkt keine Arbeitsaufnahme der BF bekannt gegeben. Eine Arbeitsaufnahme wurde dem BVwG trotz Aufforderung zur Stellungnahme nicht bekannt gegeben. Dem Beschwerdevorbringen, dass der BF dem der Beschwerde beiliegenden Kontoauszug zufolge die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes möglich sei, ist im gegenständlichen Fall nicht zu folgen. Aus besagtem Kontoauszug vom 08.09.2015 ist der Eingang einer Unterhaltszahlung ihres Exgatten in Höhe von € 300,- ersichtlich. Laut Scheidungsvergleich ist der Exgatte der BF ab 01.07.2016 jedoch nur mehr zu einer monatlichen Unterhaltszahlung in Höhe von € 150,- verpflichtet. Die derzeitigen Einkünfte der BF bestehen aus dem Scheidungsvergleich zufolge seit 01.07.2016 an die BF geleisteten Unterhaltszahlungen in Höhe von € 150,- monatlich. Ob und in welcher Höhe aus ihrer lt. ihren Angaben seit 13.03.2017
gegangenen Beschäftigung als freie Dienstnehmerin, zu der kein Einkommensnachweis vorliegt, Einkünfte überhaupt bestehen nicht bekannt gegeben wurden, ist nicht festzustellen. Er ist jedoch eine Partei eines Verfahrens verpflichtet an Sachverhaltsdarstellungen schon im eigenen Interesse mitzuwirken. Die BF konnte somit keine ausreichenden Existenzmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes iSv § 51 Abs. 1 Z. 2 NAG
weisen, weshalb ihr kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate im Bundesgebiet zukommt. Auch zu einem etwaigen neuen "Lebensgefährten" wurden keine näheren Angaben seitens der BF gemacht.Die derzeitigen Einkünfte der BF bestehen aus dem Scheidungsvergleich zufolge seit 01.07.2016 an die BF geleisteten Unterhaltszahlungen in Höhe von € 150,- monatlich. Ob und in welcher Höhe aus ihrer lt. ihren Angaben seit 13.03.2017
gegangenen Beschäftigung als freie Dienstnehmerin, zu der kein Einkommensnachweis vorliegt, Einkünfte überhaupt bestehen nicht bekannt gegeben wurden, ist nicht festzustellen. Er ist jedoch eine Partei eines Verfahrens verpflichtet an Sachverhaltsdarstellungen schon im eigenen Interesse mitzuwirken. Die BF konnte somit keine ausreichenden Existenzmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes iSv Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG
weisen, weshalb ihr kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate im Bundesgebiet zukommt. Auch zu einem etwaigen neuen "Lebensgefährten" wurden keine näheren Angaben seitens der BF gemacht. Aus der gesamten Aktenlage sind keine einer Ausweisung entgegenstehenden besonderen privaten Interessen der BF ersichtlich, weder in sozialer noch in wirtschaftlicher Hinsicht. Anderwertige Lebenserhaltungskosten z.B. durch einen Lebensgefährten wurden ebenso nicht behauptet. Dies auch, weil keine anderslautenden Beweismittel
Aufforderung durch das BVwG im Wege des Parteigehörs erbracht wurden und die Möglichkeit zur Stellungnahme ungenützt verstrichen ist.
Abwägung aller sich widerstreitenden Interessen ist jenem der öffentlichen Ordnung in Form eines geregelten Fremdenwesens (vgl. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347) der Vorzug vor jenen der BF zu geben, weshalb angesichts des zuvor Gesagten und aufgrund des Fehlens aufenthaltsberechtigender Voraussetzungen iSd. § 51 Abs. 1 NAG und des damit einhergehenden unrechtmäßigen Aufenthaltes iSd. § 31 Abs. 1 Z 2 FPG, wonach ein Fremder sich nur dann rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wenn er auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes
dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt ist, aufgrund des nichterbrachten
weises einer in Aussicht stehenden - dem Sinn der Bestimmungen folgend iSd. § 51 Abs. 1 Z 2 NAG zu wertenden - Einstellung gemäß § 66 FPG, im Ergebnis der (Ermessens-Entscheidung, vgl. den Wortlaut in § 66 Abs. 1 FPG: "...können ausgewiesen werden...") der belangte Behörde nicht entgegenzutreten ist und sich die ausgesprochene Ausweisung der BF als rechtmäßig darstellt.
Abwägung aller sich widerstreitenden Interessen ist jenem der öffentlichen Ordnung in Form eines geregelten Fremdenwesens vergleiche VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347) der Vorzug vor jenen der BF zu geben, weshalb angesichts des zuvor Gesagten und aufgrund des Fehlens aufenthaltsberechtigender Voraussetzungen iSd. Paragraph 51, Absatz eins, NAG und des damit einhergehenden unrechtmäßigen Aufenthaltes iSd. Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, wonach ein Fremder sich nur dann rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wenn er auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes
dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt ist, aufgrund des nichterbrachten
weises einer in Aussicht stehenden - dem Sinn der Bestimmungen folgend iSd. Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zu wertenden - Einstellung gemäß Paragraph 66, FPG, im Ergebnis der (Ermessens-Entscheidung, vergleiche den Wortlaut in Paragraph 66, Absatz eins, FPG: "...können ausgewiesen werden...") der belangte Behörde nicht entgegenzutreten ist und sich die ausgesprochene Ausweisung der BF als rechtmäßig darstellt. Demzufolge war die Beschwerde der BF als unbegründet abzuweisen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch
Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G313.2114232.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.