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{'item': 'I406 2154739-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.05.2017 GeschäftszahlI406 2154739-1 SpruchI406 2154739-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 27.09.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde rechtskräftig am 12.04.2011 mit Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach §§ 27 Abs. 1 siebter, achter Fall und Abs. 3 SMG, § 15 StGB sowie nach §§ 27 Abs. 1 erster, zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach Paragraphen 27, Absatz eins, siebter, achter Fall und Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB sowie nach Paragraphen 27, Absatz eins, erster, zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach §§ 27 Abs. 1 siebter, achter Fall und Abs. 3 SMG § 15 StGB, §§ 27 Abs. 1 erster, zweiter Fall und Abs. 2 SMG und wegen Unterschlagung nach § 134 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach Paragraphen 27, Absatz eins, siebter, achter Fall und Absatz 3, SMG Paragraph 15, StGB, Paragraphen 27, Absatz eins, erster, zweiter Fall und Absatz 2, SMG und wegen Unterschlagung nach Paragraph 134, StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach §§ 27 Abs. 1 achter Fall und Abs. 3 SMG § 15 StGB sowie nach §§ 27 Abs. 1 erster, zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach Paragraphen 27, Absatz eins, achter Fall und Absatz 3, SMG Paragraph 15, StGB sowie nach Paragraphen 27, Absatz eins, erster, zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach §§ 27 Abs. 1 achter Fall und Abs. 3 SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach Paragraphen 27, Absatz eins, achter Fall und Absatz 3, SMG Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Am 08.02.2017 wurde der Beschwerdeführer von der algerischen Delegation unter dem im Spruch angeführten Namen als algerischer Staatsbürger identifiziert. Am 02.03.2017 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, schwerer Körperverletzung, Urkundenunterdrückung sowie wegen teils versuchtem und teils vollendetem Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 241e Abs. 3 StGB, § 83 Abs. 1 StGB, § 229 Abs. 1 StGB, § 15 StGB § 269 Abs. 1 erster Fall StGB sowie § 84 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechzehn Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, schwerer Körperverletzung, Urkundenunterdrückung sowie wegen teils versuchtem und teils vollendetem Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Paragraph 229, Absatz eins, StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB sowie Paragraph 84, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechzehn Monaten verurteilt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer mit einer "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z1 FPG in Verbindung mit einem Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z1 FPG zu erlassen und einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 57 AsylG nicht zu erteilen. Unter Setzung einer zehntägigen Frist zur Stellungnahme trug die belangte Behörde ihm überdies die Beantwortung einer Reihe von Fragen zu seiner persönlichen Situation auf und wies darauf hin, das Verfahren werde ohne nochmalige Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt, falls er die Möglichkeit zur Stellungnahme nicht wahrnehme.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer mit einer "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Z1 FPG in Verbindung mit einem Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Z1 FPG zu erlassen und einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG nicht zu erteilen. Unter Setzung einer zehntägigen Frist zur Stellungnahme trug die belangte Behörde ihm überdies die Beantwortung einer Reihe von Fragen zu seiner persönlichen Situation auf und wies darauf hin, das Verfahren werde ohne nochmalige Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt, falls er die Möglichkeit zur Stellungnahme nicht wahrnehme. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.04.2017, Zl.466955308/170343983, wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Absatz 2 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Absatz 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt III.) und unter Spruchpunkt IV. gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.04.2017, Zl.466955308/170343983, wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 erteilt, gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2 Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.) und unter Spruchpunkt römisch vier. gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MirgantInnenbetreuung GmBH amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht am 27.04.2017 Beschwerde erhoben und eine Vertretungs- und Zustellvollmacht der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und der Volkshilfe Flüchtlings- und MirgantInnenbetreuung GmBH vorgelegt. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.04.2017 vorgelegt und von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erklärt, dass auf Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Am 02.03.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Mit Bescheid des BFA vom 12.04.2017, zugestellt am 13.04.2017, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, gegen die er zeitgerecht Beschwerde erhob. Die Rückkehrentscheidung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht rechtskräftig.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Mit Bescheid des BFA vom 12.04.2017, zugestellt am 13.04.2017, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, gegen die er zeitgerecht Beschwerde erhob. Die Rückkehrentscheidung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht rechtskräftig. 2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer anderslautenden Bestimmung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer anderslautenden Bestimmung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides § 10 Abs. 1 AsylG 2005 (in der Fassung des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012) lautet auszugsweise:Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 (in der Fassung des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) lautet auszugsweise: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
  6. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  7. ...
  8. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt." § 52 Abs. 1 und 2 FPG (ebenfalls in der Fassung des FNG) lautet auszugsweise:Paragraph 52, Absatz eins und 2 FPG (ebenfalls in der Fassung des FNG) lautet auszugsweise: "Rückkehrentscheidung § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich 1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder 2. ...
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ...
  4. ... und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige." Bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig (vgl. dazu insbesondere Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.08.2016, Zl. Ra 2016/21/0162-4): Nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden", nach § 52 Abs. 2 FPG hat sie "unter einem" zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen.Bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig vergleiche dazu insbesondere Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.08.2016, Zl. Ra 2016/21/0162-4): Nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden", nach Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat sie "unter einem" zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen (vgl. zum Verhältnis der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu einem Abspruch nach §§ 3 und 8 AsylG 2005 das Erkenntnis des VwGH vom
  5. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG kommt hingegen - außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist - auf Grund des vom Gesetzgeber seit
  6. Jänner 2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom
  7. Mai 2016, Ra 2016/21/0101).Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen vergleiche zum Verhältnis der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu einem Abspruch nach Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 das Erkenntnis des VwGH vom
  8. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG kommt hingegen - außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist - auf Grund des vom Gesetzgeber seit
  9. Jänner 2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht vergleiche dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom
  10. Mai 2016, Ra 2016/21/0101). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine - wie hier - bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 FPG bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ergangen ist.Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FPG bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ergangen ist. Das Bundesverwaltungsgericht muss daher in der gegenständlichen Situation die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung samt dem gemäß § 53 Abs. 1 FPG darauf aufbauenden Einreiseverbot und die weiteren damit verbundenen Aussprüche ersatzlos beheben. Darüber wird im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - dann zeitaktuell - zu entscheiden sein.Das Bundesverwaltungsgericht muss daher in der gegenständlichen Situation die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung samt dem gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG darauf aufbauenden Einreiseverbot und die weiteren damit verbundenen Aussprüche ersatzlos beheben. Darüber wird im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - dann zeitaktuell - zu entscheiden sein. Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom
  11. März 2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG zu nennen.Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst vergleiche das VwGH-Erkenntnis vom
  12. März 2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG zu nennen. Zur Klarstellung weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass mit der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung in Bezug auf den Beschwerdeführer wieder jene Rechtslage eintritt, wie sie vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides gegolten hat. Das Bundesverwaltungsgericht legt auch auf die Feststellung wert, dass das ho. behebende Erkenntnis ausschließlich auf den Umstand fußt, dass der Beschwerdeführer vor dem Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Rückkehrentscheidung einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Entfall einer mündlichen Verhandlung Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Folgeantrag geklärt erscheint. Zudem kann gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Im gegenständlichen Fall konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Folgeantrag geklärt erscheint. Zudem kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I406.2154739.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.