4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 27.09.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde rechtskräftig am 12.04.2011 mit Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach §§ 27 Abs. 1 siebter, achter Fall und Abs. 3 SMG, § 15 StGB sowie nach §§ 27 Abs. 1 erster, zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach Paragraphen 27, Absatz eins, siebter, achter Fall und Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB sowie nach Paragraphen 27, Absatz eins, erster, zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach §§ 27 Abs. 1 siebter, achter Fall und Abs. 3 SMG § 15 StGB, §§ 27 Abs. 1 erster, zweiter Fall und Abs. 2 SMG und wegen Unterschlagung nach § 134 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach Paragraphen 27, Absatz eins, siebter, achter Fall und Absatz 3, SMG Paragraph 15, StGB, Paragraphen 27, Absatz eins, erster, zweiter Fall und Absatz 2, SMG und wegen Unterschlagung nach Paragraph 134, StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach §§ 27 Abs. 1 achter Fall und Abs. 3 SMG § 15 StGB sowie nach §§ 27 Abs. 1 erster, zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach Paragraphen 27, Absatz eins, achter Fall und Absatz 3, SMG Paragraph 15, StGB sowie nach Paragraphen 27, Absatz eins, erster, zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach §§ 27 Abs. 1 achter Fall und Abs. 3 SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach Paragraphen 27, Absatz eins, achter Fall und Absatz 3, SMG Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Am 08.02.2017 wurde der Beschwerdeführer von der algerischen Delegation unter dem im Spruch angeführten Namen als algerischer Staatsbürger identifiziert. Am 02.03.2017 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, schwerer Körperverletzung, Urkundenunterdrückung sowie wegen teils versuchtem und teils vollendetem Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 241e Abs. 3 StGB, § 83 Abs. 1 StGB, § 229 Abs. 1 StGB, § 15 StGB § 269 Abs. 1 erster Fall StGB sowie § 84 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechzehn Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, schwerer Körperverletzung, Urkundenunterdrückung sowie wegen teils versuchtem und teils vollendetem Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Paragraph 229, Absatz eins, StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB sowie Paragraph 84, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechzehn Monaten verurteilt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer mit einer "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z1 FPG in Verbindung mit einem Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z1 FPG zu erlassen und einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 57 AsylG nicht zu erteilen. Unter Setzung einer zehntägigen Frist zur Stellungnahme trug die belangte Behörde ihm überdies die Beantwortung einer Reihe von Fragen zu seiner persönlichen Situation auf und wies darauf hin, das Verfahren werde ohne nochmalige Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt, falls er die Möglichkeit zur Stellungnahme nicht wahrnehme.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer mit einer "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Z1 FPG in Verbindung mit einem Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Z1 FPG zu erlassen und einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG nicht zu erteilen. Unter Setzung einer zehntägigen Frist zur Stellungnahme trug die belangte Behörde ihm überdies die Beantwortung einer Reihe von Fragen zu seiner persönlichen Situation auf und wies darauf hin, das Verfahren werde ohne nochmalige Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt, falls er die Möglichkeit zur Stellungnahme nicht wahrnehme. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.04.2017, Zl.466955308/170343983, wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Absatz 2 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Absatz 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt III.) und unter Spruchpunkt IV. gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.04.2017, Zl.466955308/170343983, wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 erteilt, gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2 Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.) und unter Spruchpunkt römisch vier. gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MirgantInnenbetreuung GmBH amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht am 27.04.2017 Beschwerde erhoben und eine Vertretungs- und Zustellvollmacht der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und der Volkshilfe Flüchtlings- und MirgantInnenbetreuung GmBH vorgelegt. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.04.2017 vorgelegt und von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erklärt, dass auf Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Am 02.03.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Mit Bescheid des BFA vom 12.04.2017, zugestellt am 13.04.2017, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, gegen die er zeitgerecht Beschwerde erhob. Die Rückkehrentscheidung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht rechtskräftig.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Mit Bescheid des BFA vom 12.04.2017, zugestellt am 13.04.2017, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, gegen die er zeitgerecht Beschwerde erhob. Die Rückkehrentscheidung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht rechtskräftig. 2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer anderslautenden Bestimmung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer anderslautenden Bestimmung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides § 10 Abs. 1 AsylG 2005 (in der Fassung des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012) lautet auszugsweise:Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 (in der Fassung des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) lautet auszugsweise: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I406.2154739.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.