RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.05.2017 GeschäftszahlI413 2124238-1 SpruchI413 2124238-1/12.E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ägypten, stellte am 30.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag begründete er zusammenfassend damit, dass er als Rechtsanwalt Oppositionelle vertreten habe, an einem Ort wohne, an dem ein großes Massaker stattgefunden habe, und er am Tag dieses Massakers am Rücken verletzt worden sei, sodass er ins Spital musste. Er sei dann überwacht und bedroht worden. Der Geheimdienst habe Informationen über seine Klienten erhalten wollen. Er sei einmal absichtlich mit dem Auto gerammt worden.
- Mit bekämpftem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG und hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG ab (I. und II.), erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AslyG nicht, erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist (III.) und entschied, gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt (IV.).
- Mit bekämpftem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (römisch eins. und römisch zwei.), erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AslyG nicht, erließ gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte fest, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig ist (römisch drei.) und entschied, gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt (römisch vier.).
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er die Beschwerdegründe der Rechtwidrigkeit des Inhalts und der Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften vorbrachte und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht wolle den Bescheid beheben und den Status des Asylberechtigten, in ventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtungswürdigten Gründen zuerkennen, in eventu den Bescheid beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen sowie die Ausweisung und Rückkehrentscheidung aufheben und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Am 26.01.2017 wurden die Parteien, die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sowie ein Dolmetscher für die arabische Sprache zu einer mündlichen Verhandlung am 17.03.2017 geladen.
- Am 21.02.2017 bestätigte das IOM International Organization für Migration mit, dass der Beschwerdeführer am 27.01.2017 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Ägypten ausgereist ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen und Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben und steht aufgrund der Aktenlage unstrittig fest.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens Gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 idgF ist ein Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt nicht entscheidungsreif.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 idgF ist ein Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt nicht entscheidungsreif. Im Hinblick auf die feststehende Tatsache der freiwilligen Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet am 19.01.2017 unter Gewährung von Rückkehrhilfe und des Umstandes, dass die Sache des BF ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht entscheidungsreif ist, war das Beschwerdeverfahren spruchgemäß gemäß § 24 Abs. 2a AsylG einzustellen.Im Hinblick auf die feststehende Tatsache der freiwilligen Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet am 19.01.2017 unter Gewährung von Rückkehrhilfe und des Umstandes, dass die Sache des BF ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht entscheidungsreif ist, war das Beschwerdeverfahren spruchgemäß gemäß Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG einzustellen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I413.2124238.1.00