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{'item': 'I413 2128772-1'}

Obsah (21)§ 57Art. 133§ 21§ 1§ 3§§ 4§ 28Art 3§ 10§ 52§ 9§ 61§ 66§ 67§ 58§ 55§ 46§ 50§ 18§ 53§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.05.2017 GeschäftszahlI413 2128772-1 SpruchI413 2128772-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATT

§ 57

Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt." B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 20.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer habe beim marokkanischen Militär gedient und seinen Dienst frühzeitig abgebrochen, nachdem er einen Oberstleutnant der Korruption beschuldigt und ihn unter Vorlage von Beweismitteln bei der Antikorruptionsbehörde angezeigt habe. Daraufhin sei der Beschwerdeführer zwei Mal inhaftiert, mehrmals geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden, woraufhin er seinen Herkunftsstaat verlassen habe.
  2. Die belangte Behörde vernahm den Beschwerdeführer erstmalig am 31.08.2011 niederschriftlich ein. Auf die Frage nach seinen Fluchtmotiven brachte er im Wesentlichen vor, Marokko im Jahr 2001 verlassen zu haben. Er habe einem Colonel Veruntreuung und Diebstahl nachweisen können und dies dem Nachrichtendienst angezeigt, woraufhin der Colonel festgenommen worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer diese Information preisgegeben und somit ein "Geheimnis verraten" habe, sei er vom Militärdienst desertiert und werde er deshalb vom Militärgericht gesucht.
  3. Am 24.11.2011 erfolgte eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde. Ergänzend brachte hierbei im Wesentlichen vor, sich bis zu seinem
  4. Lebensjahr dem Militärdienst verpflichtet zu haben. Er habe jedoch lediglich zwei Jahren und drei Monaten gedient, weshalb er nunmehr von der Staatspolizei gesucht werde. Nachdem er in Kenntnis von militärischen Geheimnissen gewesen sei, sei seine Entlassung nicht in Frage gekommen bzw. eine derartige Anfrage abgelehnt worden.
  5. Drittmalig vernahm die belangte Behörde den Beschwerdeführer am 09.12.2014 niederschriftlich ein. Hierbei wurden dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse der Vorortrecherche durch einen Verbindungsbeamten der Österreichischen Botschaft zur Kenntnis gebracht und ihm zugleich die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
  6. Zuletzt vernahm die belangte Behörde den Beschwerdeführer am 11.04.2016 niederschriftlich ein.
  7. Mit dem Bescheid vom 24.05.2016, Zl. IFA 557137005/1365864, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht (Spruchpunkt IV.), verhängte über ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.)
  8. Mit dem Bescheid vom 24.05.2016, Zl. IFA 557137005/1365864, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht (Spruchpunkt römisch vier.), verhängte über ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf.) und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.)
  9. Mit Schriftsatz seines ehemaligen Rechtsvertreters vom 14.06.2016 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies mit einer inhaltlich falschen Entscheidung und einer mangelhaften Verfahrensführung.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte mit Beschluss vom 01.07.2016, GZ: I405 2128772-1/4Z der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
  11. Am 21.04.2017 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch Bundesverwaltungsgericht. In der Verhandlung legte der Beschwerdeführer ein in arabischer Sprache verfasstes Dokument vor, welches seiner Angabe nach, seine Verfolgung durch die Militärpolizei belege. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, Staatsbürger von Marokko, gehört der Volkgruppe der Berber an und bekennt sich zum islamischen Glauben. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer leidet an Asthma, einer Augenallergie und weist eine schwere Persönlichkeitsstörung und eine Polytoxikomanie auf, die aufgrund der in Österreich durchgeführten Behandlungen sowie seiner zwischenzeitigen Suchtgiftabstinenz stabilisiert ist. Sein Gesundheitszustand steht seiner Rückkehr nicht entgegen. Er hält sich seit (mindestens) 20.12.2011 in Österreich auf, er führte zuletzt vor seiner Inhaftierung eine Beziehung zu Anna XXXX und verfügt darüber hinaus in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Über maßgebliche integrative und soziale Verknüpfungen in Österreich verfügt der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer spricht gut deutsch. Der Beschwerdeführer lebt gegenwärtig in der Justizanstalt St. Pölten, wo er seit 10.05.2016 eine Freiheitsstrafe verbüßt und dort als Gärtner arbeitetEr hält sich seit (mindestens) 20.12.2011 in Österreich auf, er führte zuletzt vor seiner Inhaftierung eine Beziehung zu Anna römisch 40 und verfügt darüber hinaus in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Über maßgebliche integrative und soziale Verknüpfungen in Österreich verfügt der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer spricht gut deutsch. Der Beschwerdeführer lebt gegenwärtig in der Justizanstalt St. Pölten, wo er seit 10.05.2016 eine Freiheitsstrafe verbüßt und dort als Gärtner arbeitet Vor seiner Einreise nach Österreich lebte der Beschwerdeführer in Italien, das er wegen eines aufgrund von sieben strafrechtlichen Verurteilungen in Italien wegen der Begehung von Suchtgift-, Eigentums- und Gewaltdelikten dort gegen ihn verhängten Einreiseverbots verlassen musste. In Italien lebt die aus einer vormaligen Lebensgemeinschaft Elena XXXX stammende, 2006 geborene Tochter Alissia XXXX, zu der der Beschwerdeführer aber – abgesehen von gelegentlichen Geldüberweisungen, die er vor Verbüßung seiner gegenwärtigen Haftstrafe tätigte, kein Kontakt besteht.Vor seiner Einreise nach Österreich lebte der Beschwerdeführer in Italien, das er wegen eines aufgrund von sieben strafrechtlichen Verurteilungen in Italien wegen der Begehung von Suchtgift-, Eigentums- und Gewaltdelikten dort gegen ihn verhängten Einreiseverbots verlassen musste. In Italien lebt die aus einer vormaligen Lebensgemeinschaft Elena römisch 40 stammende, 2006 geborene Tochter Alissia römisch 40 , zu der der Beschwerdeführer aber – abgesehen von gelegentlichen Geldüberweisungen, die er vor Verbüßung seiner gegenwärtigen Haftstrafe tätigte, kein Kontakt besteht. Der Beschwerdeführer besuchte neun Jahre lang die Grund- und Mittelschule, absolvierte anschließend eine Militärschule und verdiente sich danach seinen Lebensunterhalt für zwei Jahre und drei Monate als Soldat beim marokkanischen Militär. Vor seiner Ausreise arbeitete der Beschwerdeführer als Wachmann in einem psychiatrischen Krankenhaus. Die Mutter des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Sein Vater und seine fünf Schwestern und zwei Brüder leben nach wie vor in Marokko. Zu seiner älteren Schwester hat der Beschwerdeführer nach wie vor über Facebook Kontakt. Am 27.10.2011 verletzte der Beschwerdeführer den Alaa XXXX vorsätzlich am Körper, indem er ihn im Zuge einer Auseinandersetzung mehrfach mit einem Taschenmesser am Handrücken, am Gesäß am Oberschenkel und am Bauch schnitt, wodurch Alaa XXXX Schnittverletzungen an den genannten Körperstellen erlitt. Im Anschluss daran versuchte der Beschwerdeführer die eingetroffenen Polizeibeamten an seiner Festnahme zu hindern, indem er auf sie eintrat und einschlug. Dadurch erlitten ein Polizeibeamter einen Gelenkskapseleinriss mit Bänderdehnung am kleinen Finger der linken Hand zwei weitere Polizeibeamte oberflächliche Hautabschürfung an den Handrücken und Fingern beider Hände. Des Weiteren beschädigte der Beschwerdeführer vorsätzlich fremde Sachen in einem insgesamt 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert, indem er am 18.10.2011 mit den Füßen zwei Türen einer Flüchtlingsunterkunft eintrat und am 28.10.2011 die Handzelle einer Polizeiinspektion durch Verstopfen der WC-Anlage flutete und deren Wände mit seinen Fäkalien beschmierte, wodurch die Zelle für mehrere Stunden unbrauchbar gemacht wurde. Das Landesgericht St. Pölten befand den Beschwerdeführer deshalb mit Urteil vom 15.11.2012 des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB sowie des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monate, davon zehn Monate bedingt und einer Probezeit von drei Jahren. Zudem wies das Landesgericht St. Pölten den Beschwerdeführer

§ 21Abs. 2 St

GB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ein.Am 27.10.2011 verletzte der Beschwerdeführer den Alaa römisch 40 vorsätzlich am Körper, indem er ihn im Zuge einer Auseinandersetzung mehrfach mit einem Taschenmesser am Handrücken, am Gesäß am Oberschenkel und am Bauch schnitt, wodurch Alaa römisch 40 Schnittverletzungen an den genannten Körperstellen erlitt. Im Anschluss daran versuchte der Beschwerdeführer die eingetroffenen Polizeibeamten an seiner Festnahme zu hindern, indem er auf sie eintrat und einschlug. Dadurch erlitten ein Polizeibeamter einen Gelenkskapseleinriss mit Bänderdehnung am kleinen Finger der linken Hand zwei weitere Polizeibeamte oberflächliche Hautabschürfung an den Handrücken und Fingern beider Hände. Des Weiteren beschädigte der Beschwerdeführer vorsätzlich fremde Sachen in einem insgesamt 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert, indem er am 18.10.2011 mit den Füßen zwei Türen einer Flüchtlingsunterkunft eintrat und am 28.10.2011 die Handzelle einer Polizeiinspektion durch Verstopfen der WC-Anlage flutete und deren Wände mit seinen Fäkalien beschmierte, wodurch die Zelle für mehrere Stunden unbrauchbar gemacht wurde. Das Landesgericht St. Pölten befand den Beschwerdeführer deshalb mit Urteil vom 15.11.2012 des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB, der Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB sowie des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monate, davon zehn Monate bedingt und einer Probezeit von drei Jahren. Zudem wies das Landesgericht St. Pölten den Beschwerdeführer

Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ein. Am 18.06.2015 und am 22.06.2015 hat der Beschwerdeführer einem anderen gewerbsmäßig und vorschriftswidrig Cannabiskraut durch gewinnbringenden Verkauf überlassen und durch das Bereithalten an einer szenetypischen Örtlichkeit zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf zu überlassen versucht, weshalb ihn das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 24.08.2015 des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG, § 15 StGB für schuldig befand und ihn rechtskräftig zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe, davon sechs Monate bedingt und eine Probezeit von drei Jahren, verurteilte.Am 18.06.2015 und am 22.06.2015 hat der Beschwerdeführer einem anderen gewerbsmäßig und vorschriftswidrig Cannabiskraut durch gewinnbringenden Verkauf überlassen und durch das Bereithalten an einer szenetypischen Örtlichkeit zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf zu überlassen versucht, weshalb ihn das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 24.08.2015 des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB für schuldig befand und ihn rechtskräftig zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe, davon sechs Monate bedingt und eine Probezeit von drei Jahren, verurteilte. Der Beschwerdeführer hat Melina XXXX am 27.09.2015 durch die Äußerung "Solange meine Hände nicht mit deinem Blut gewaschen wurden, wirst keine Ruhe haben. Ich bin ein Mann, ich werde von einer Frau nicht betrogen. Ich liebe dich, ich sterbe für dich. Jemand muss sterben, du oder ich" mit einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen und sie am Körper verletzte, indem er einen Sessel gegen sie schleuderte, wodurch sie einen Einriss der Oberlippe erlitt und durch seine Äußerung vom 30.09.2015 "Solange meine Hände nicht mit deinem Blut gewaschen wurden, wirst keine Ruhe haben. Ich bin ein Mann, ich werde von einer Frau nicht betrogen. Ich liebe dich, ich sterbe für dich. Jemand muss sterben, du oder ich! Die Polizei kann dir nicht helfen. Melina, komm raus. Komm raus." Erneut mit einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Das Landesgericht für Strafsachen befand den Beschwerdeführer deswegen mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 09.12.2015 des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten.Der Beschwerdeführer hat Melina römisch 40 am 27.09.2015 durch die Äußerung "Solange meine Hände nicht mit deinem Blut gewaschen wurden, wirst keine Ruhe haben. Ich bin ein Mann, ich werde von einer Frau nicht betrogen. Ich liebe dich, ich sterbe für dich. Jemand muss sterben, du oder ich" mit einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen und sie am Körper verletzte, indem er einen Sessel gegen sie schleuderte, wodurch sie einen Einriss der Oberlippe erlitt und durch seine Äußerung vom 30.09.2015 "Solange meine Hände nicht mit deinem Blut gewaschen wurden, wirst keine Ruhe haben. Ich bin ein Mann, ich werde von einer Frau nicht betrogen. Ich liebe dich, ich sterbe für dich. Jemand muss sterben, du oder ich! Die Polizei kann dir nicht helfen. Melina, komm raus. Komm raus." Erneut mit einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Das Landesgericht für Strafsachen befand den Beschwerdeführer deswegen mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 09.12.2015 des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten. Am 23.03.2015 verletzte der Beschwerdeführer Ibrahim XXXX durch einen Messerstich in den rechten Oberschenkel, wodurch dieser eine Durchtrennung der Muskelfaszie des seitlichen streckseitigen Oberschenkelmuskels, eine ca. zwei Zentimeter große Läsion des Muskels sowie eine Blutung aus einem tief im Muskel liegenden Blutgefäß erlitt, weswegen ihn das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 02.08.2016 des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 und § 84 Abs. 1 StGB für schuldig befand und ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilte. Als mildernd wertete das Landesgericht für Strafsache Wien keinen Umstand, als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen.Am 23.03.2015 verletzte der Beschwerdeführer Ibrahim römisch 40 durch einen Messerstich in den rechten Oberschenkel, wodurch dieser eine Durchtrennung der Muskelfaszie des seitlichen streckseitigen Oberschenkelmuskels, eine ca. zwei Zentimeter große Läsion des Muskels sowie eine Blutung aus einem tief im Muskel liegenden Blutgefäß erlitt, weswegen ihn das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 02.08.2016 des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins und Paragraph 84, Absatz eins, StGB für schuldig befand und ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilte. Als mildernd wertete das Landesgericht für Strafsache Wien keinen Umstand, als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers verhängte die Bundespolizeidirektion St. Pölten über den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 16.03.2012, Zahl: 1-1027752/FP/12 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot. Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich mit Beschied vom 29.05.2012, Zahl: Senat-AB-12-0111 als unbegründet ab. 1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Marokko aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung und keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. 1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Marokko: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 24.05.2016 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten und stellt sich die Situation im Herkunftsstaat im Wesentlichen folgendermaßen dar und wird daher wie folgt festgestellt: Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat. Er ist politisch wie sicherheitspolitisch ein stabiles Land. Marokko ist fähig und willig, seine Bürger zu schützen. Justiz und Sicherheitsapparate funktionieren. Die Justiz ist

der geltenden Verfassung unabhängig. Ein rechtsstaatliches, faires Verfahren mit dem Recht, Berufung einzulegen, ist gesetzlich gewährleistet. Über Beeinflussung der Gerichte durch Korruption oder durch außergerichtliche Einflussmaßnahmen wird berichtet. Der Sicherheitsapparat besteht aus Polizei- und paramilitärischen Organisationen Eine zivile Kontrolle über Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv. Folter steht unter Strafe, wobei Berichte über Folterungen und Gewaltanwendung gegenüber Gefangenen bestehen. Die in Marokko verbreitete Korruption steht unter Strafe, welche aber nicht effektiv vollzogen wird. Eine Reform der Korruptionsbekämpfungsbehörde ist geplant, aber noch nicht verwirklicht. Marokko verfügt über einen umfassenden Grundrechtebestand, lediglich das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit fehlt. Die Grundrechte werden durch den Vorbehalt in Bezug auf die Monarchie, den islamischen Charakter von Staat und Gesellschaft und die territoriale Integrität beschränkt. Ferner fehlen zum Teil Durchführungsgesetze. Allgemein bestehen grundrechtliche Probleme hinsichtlich der Sicherheitskräfte sowie schlechter Haftbedingungen. Staatliche Repressionen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer religiösen Überzeugung können nicht festgestellt werden. Die Todesstrafe wird weiterhin in Marokko verhängt. Seit 1993 wurden aber keine Todesstrafen mehr vollstreckt. Das marokkanische Gesundheitssystem ist in den Städten weitgehend gesichert und im Allgemeinen gut entwickelt, während die ländlichen Gebiete schlechter ausgestattet sind. Medizinische Dienste sind kostenpflichtig, die Kosten werden bei Mittellosigkeit aber erlassen. Chronische und psychiatrische Krankheiten oder auch AIDS-Dauerbehandlungen können in Marokko behandelt werden, vorzugsweise in privaten Krankenhäusern. die medizinische Grundversorgung vor allem im städtischen Raum in Marokko weitgehend gesichert ist. Marokko verfügt über 80 Einrichtungen, welche ambulante psychiatrische oder psychologische Therapien anbieten. Zudem gibt es in Marokko

WHO zehn Psychiatrien, die zusammen über 1.461 Betten verfügen, sowie allgemeine Spitäler mit insgesamt 773 Betten, die für psychisch erkrankte Menschen bestimmt sind. Die öffentliche Gesundheitsversorgung bietet 27 Einrichtungen an, die sich auf die Behandlung psychisch erkrankter Personen spezialisiert haben. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat. Marokko ist

§ 1Ziffer 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung BGBl.

II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ein sicherer Herkunftsstaat.Marokko ist

Paragraph eins, Ziffer 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,, ein sicherer Herkunftsstaat.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Sachverhalt: Beweis zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde, insbesondere beinhaltend die zahlreichen niederschriftlichen Einvernahmen vor den Asylbehörden und der Fremdenpolizei, die Beschwerde vom 14.06.2016 sowie durch die Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.04.2017, durch Einsichtnahme in die vorgelegten Unterlagen zum Fluchtvorbringen, in die Urteile des Landesgerichts St. Pölten vom 15.11.2012, Zl. XXXX, in die Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.08.2015, Zl. XXXX, in die Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafrechtssachen Wien vom 08.12.2015, Zl. XXXX, in die Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafrechtssachen Wien vom 02.08.2016, Zl. XXXX, in den aktuellen Strafregisterauszug der Republik Österreich, in den Auszug des Europäischen Strafregister-Informationssystem ECRIS in die Anfrage an die Staatendokumentation Zl 11 06.061 sowie die Beantwortung dieser Anfrage durch die Staatendokumentation vom 27.01.2014, in die Anfrage an den Attaché des BMI in Rabat vom 28.03.2013, Zl 279.370, sowie dessen Beantwortung vom 24.01.2014, mit welchem die Identität des Beschwerdeführers bestätigt wurde, in die Beantwortung der Anfrage durch die Staatendokumentation vom 27.01.2014 betreffend die Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen, in das neurologisch-psychiatrischem Gutachten vom 29.11.2011, in den Befundbericht der psychiatrischen Abteilung für forensische Psychiatrie des Landesklinikums XXXX vom 12.11.2012, in das forensisch-psychologische Gutachten des Ass.Prof. Dr. Johannes XXXX vom 16.06.2014, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in den aktuellen, in die Auskunft der Wiener Gebietskrankenkasse über den Bezug von Leistungen, in den aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, Auszug aus dem ZMR und schließlich durch Einsichtnahme in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko mit Stand 28.01.2016 sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko mit Stand 19.10.2016 sowie durch die Befragung des Beschwerdeführers durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2017.2.
  3. Zum Sachverhalt: Beweis zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde, insbesondere beinhaltend die zahlreichen niederschriftlichen Einvernahmen vor den Asylbehörden und der Fremdenpolizei, die Beschwerde vom 14.06.2016 sowie durch die Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.04.2017, durch Einsichtnahme in die vorgelegten Unterlagen zum Fluchtvorbringen, in die Urteile des Landesgerichts St. Pölten vom 15.11.2012, Zl. römisch 40 , in die Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.08.2015, Zl. römisch 40 , in die Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafrechtssachen Wien vom 08.12.2015, Zl. römisch 40 , in die Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafrechtssachen Wien vom 02.08.2016, Zl. römisch 40 , in den aktuellen Strafregisterauszug der Republik Österreich, in den Auszug des Europäischen Strafregister-Informationssystem ECRIS in die Anfrage an die Staatendokumentation Zl 11 06.061 sowie die Beantwortung dieser Anfrage durch die Staatendokumentation vom 27.01.2014, in die Anfrage an den Attaché des BMI in Rabat vom 28.03.2013, Zl 279.370, sowie dessen Beantwortung vom 24.01.2014, mit welchem die Identität des Beschwerdeführers bestätigt wurde, in die Beantwortung der Anfrage durch die Staatendokumentation vom 27.01.2014 betreffend die Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen, in das neurologisch-psychiatrischem Gutachten vom 29.11.2011, in den Befundbericht der psychiatrischen Abteilung für forensische Psychiatrie des Landesklinikums römisch 40 vom 12.11.2012, in das forensisch-psychologische Gutachten des Ass.Prof. Dr. Johannes römisch 40 vom 16.06.2014, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in den aktuellen, in die Auskunft der Wiener Gebietskrankenkasse über den Bezug von Leistungen, in den aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, Auszug aus dem ZMR und schließlich durch Einsichtnahme in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko mit Stand 28.01.2016 sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko mit Stand 19.10.2016 sowie durch die Befragung des Beschwerdeführers durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21.04.
  4. 2.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Familienstand, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und seinen dahingehend gleichbleibenden Angaben in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Trotzdem der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität fest. Der in Marokko aufhältige Verbindungsbeamte des österreichischen Innenministeriums bestätigte mit Schreiben vom 24.01.2014 unter Bekanntgabe der nationalen Identitätsnummer (CIN) des Beschwerdeführers, die Echtheit der von ihm genannten Identität. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers, die auch in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer abermals bestätigt worden ist. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den sich im Verwaltungsakt befindlichen psychiatrischen Gutachten. Erstmalig attestierte Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und psychotherapeutischer Medizin dem Beschwerdeführer mit neurologisch-psychiatrischem Gutachten vom 29.11.2011 eine schwere Persönlichkeitsstörung und eine Polytoxikomanie, von welcher er jedoch gegenwärtig in beschützender Umgebung abstinent sei. Der Befundbericht der psychiatrischen Abteilung für forensische Psychiatrie des Landesklinikums XXXX vom 12.11.2012 bestätigt die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in Form einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Hinsichtlich einer festgestellten Alkoholabhängigkeit und seiner Polytoxikomanie beschien der Befundbericht eine derzeitige Abstinenz in beschützender Umgebung. Durch die Teilnahme des Beschwerdeführers an der ihm zugedachten Therapie zeigte sich eine Besserung seiner Symptomatik. Letztmalig wurde der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach dessen persönlichen Untersuchung und unter Berücksichtigung von vorangegangenen Gutachten mit forensisch-psychologischem Gutachten vom 16.06.2014 bewertet. Dieses hielt die Diagnosen aus den Vorgutachten vollinhaltlich aufrecht. Die Suchtmittelabstinenz des Beschwerdeführers habe sich zwischenzeitig weiter stabilisiert und auch der psychologische Status weiter unverändert. Aus den Gutachten leitet sich seine Einvernahmefähigkeit ab. Diese Gutachten sind schlüssig und überzeugen das Bundesverwaltungsgericht vom Vorliegen dieser psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, welchen der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht entgegengetreten ist. Dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen einer Rückkehr nach Marokko durch den Beschwerdeführer nicht entgegenstehen, ist für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Gutachten, der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation über die Behandlung von psychischen Krankheiten sowie aufgrund des persönlichen Eindrucks, den der erkennende Richter in der mündlichen Verhandlung am 21.04.2017 vom Beschwerdeführer gewinnen konnte, und aufgrund seiner diesbezüglichen Aussage im Rahmen dieser Verhandlung erwiesen.Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den sich im Verwaltungsakt befindlichen psychiatrischen Gutachten. Erstmalig attestierte Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und psychotherapeutischer Medizin dem Beschwerdeführer mit neurologisch-psychiatrischem Gutachten vom 29.11.2011 eine schwere Persönlichkeitsstörung und eine Polytoxikomanie, von welcher er jedoch gegenwärtig in beschützender Umgebung abstinent sei. Der Befundbericht der psychiatrischen Abteilung für forensische Psychiatrie des Landesklinikums römisch 40 vom 12.11.2012 bestätigt die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in Form einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Hinsichtlich einer festgestellten Alkoholabhängigkeit und seiner Polytoxikomanie beschien der Befundbericht eine derzeitige Abstinenz in beschützender Umgebung. Durch die Teilnahme des Beschwerdeführers an der ihm zugedachten Therapie zeigte sich eine Besserung seiner Symptomatik. Letztmalig wurde der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach dessen persönlichen Untersuchung und unter Berücksichtigung von vorangegangenen Gutachten mit forensisch-psychologischem Gutachten vom 16.06.2014 bewertet. Dieses hielt die Diagnosen aus den Vorgutachten vollinhaltlich aufrecht. Die Suchtmittelabstinenz des Beschwerdeführers habe sich zwischenzeitig weiter stabilisiert und auch der psychologische Status weiter unverändert. Aus den Gutachten leitet sich seine Einvernahmefähigkeit ab. Diese Gutachten sind schlüssig und überzeugen das Bundesverwaltungsgericht vom Vorliegen dieser psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, welchen der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht entgegengetreten ist. Dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen einer Rückkehr nach Marokko durch den Beschwerdeführer nicht entgegenstehen, ist für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Gutachten, der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation über die Behandlung von psychischen Krankheiten sowie aufgrund des persönlichen Eindrucks, den der erkennende Richter in der mündlichen Verhandlung am 21.04.2017 vom Beschwerdeführer gewinnen konnte, und aufgrund seiner diesbezüglichen Aussage im Rahmen dieser Verhandlung erwiesen. Die Dauer seines Aufenthaltes in Österreich und sein gegenwärtiger Wohnsitz lassen sich dem vorliegenden Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister entnehmen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde und seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht. Hierbei bestätigte der Beschwerdeführer, dass er eine Beziehung zu Anna XXXX geführt habe. Vor seiner Inhaftierung sei er mit ihr neun Monate zusammen gewesen. Sie komme ihn nach wie vor regelmäßig in der Justizanstalt besuchen und sorge für Kleidung und anderer Notwendigkeiten. Als glaubhaft erachtet das Bundesverwaltungsgericht seine Angaben, wonach aus einer früheren Beziehung mit der italienischen Staatsangehörigen Elena XXXX eine im Mai 2006 geborene Tochter Alessia XXXX entstamme und die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht für sie habe. Dass der Kontakt mit der Tochter minimal ist, hat der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung am 21.04.2017 zugestanden. Dieser Kontakt beschränkte sich auf gelegentliche kleinere Geldüberweisungen über Western- Union an die Tochter vor seiner Haft. Von den guten Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich der erkennende Richter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung persönlich überzeugen. Der Beschwerdeführer gab zwar an einen Deutschkurs absolviert zu haben, ein diesbezüglich Nachweis findet sich im Verwaltungsakt allerdings nicht und wurde auch nicht vom Beschwerdeführer vorgelegt. Seiner überzeugenden Angabe in der mündlichen Verhandlung am 21.04.2017 zufolge hat der Beschwerdeführer in Österreich lediglich Kontakt mit marokkanischen Familien. Die Mitgliedschaft in einem Verein oder die Absolvierung bestimmter Kurse verneinte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeverhandlung vom 21.04.2017 und konnte er auch keine sonstigen sozialen Kontakt aufweisen. Damit ist es für das Bundesverwaltungsgericht erwiesen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner verhältnismäßig langen Aufenthaltsdauer in Österreich nur über eine sehr schwach ausgeprägte Integration verfügt und kein nennenswertes Privat- und Familienleben in Österreich führt. Dass der Beschwerdeführer in der Justizanstalt St. Pölten eine Freiheitsstrafe verbüßt und dort als Gärtner arbeitet, ergibt sich einerseits aus dem aktuellen ZMR-Auszug und aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zum mündlichen Verhandlung am 21.04.2017 von der Justizwache vorgeführt werden musste, und andererseits aus seinen eigenen Angaben anlässlich der mündlichen Verhandlung am 21.04.2017 vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht.Die Dauer seines Aufenthaltes in Österreich und sein gegenwärtiger Wohnsitz lassen sich dem vorliegenden Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister entnehmen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde und seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht. Hierbei bestätigte der Beschwerdeführer, dass er eine Beziehung zu Anna römisch 40 geführt habe. Vor seiner Inhaftierung sei er mit ihr neun Monate zusammen gewesen. Sie komme ihn nach wie vor regelmäßig in der Justizanstalt besuchen und sorge für Kleidung und anderer Notwendigkeiten. Als glaubhaft erachtet das Bundesverwaltungsgericht seine Angaben, wonach aus einer früheren Beziehung mit der italienischen Staatsangehörigen Elena römisch 40 eine im Mai 2006 geborene Tochter Alessia römisch 40 entstamme und die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht für sie habe. Dass der Kontakt mit der Tochter minimal ist, hat der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung am 21.04.2017 zugestanden. Dieser Kontakt beschränkte sich auf gelegentliche kleinere Geldüberweisungen über Western- Union an die Tochter vor seiner Haft. Von den guten Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich der erkennende Richter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung persönlich überzeugen. Der Beschwerdeführer gab zwar an einen Deutschkurs absolviert zu haben, ein diesbezüglich Nachweis findet sich im Verwaltungsakt allerdings nicht und wurde auch nicht vom Beschwerdeführer vorgelegt. Seiner überzeugenden Angabe in der mündlichen Verhandlung am 21.04.2017 zufolge hat der Beschwerdeführer in Österreich lediglich Kontakt mit marokkanischen Familien. Die Mitgliedschaft in einem Verein oder die Absolvierung bestimmter Kurse verneinte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeverhandlung vom 21.04.2017 und konnte er auch keine sonstigen sozialen Kontakt aufweisen. Damit ist es für das Bundesverwaltungsgericht erwiesen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner verhältnismäßig langen Aufenthaltsdauer in Österreich nur über eine sehr schwach ausgeprägte Integration verfügt und kein nennenswertes Privat- und Familienleben in Österreich führt. Dass der Beschwerdeführer in der Justizanstalt St. Pölten eine Freiheitsstrafe verbüßt und dort als Gärtner arbeitet, ergibt sich einerseits aus dem aktuellen ZMR-Auszug und aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zum mündlichen Verhandlung am 21.04.2017 von der Justizwache vorgeführt werden musste, und andererseits aus seinen eigenen Angaben anlässlich der mündlichen Verhandlung am 21.04.2017 vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat – insbesondere seiner Schulausbildung sowie dem bisherigen Verdienst seines Lebensunterhaltes als Soldat und seiner Familiensituation sowie der Feststellungen, dass zu seiner älteren Schwester nach wie vor regelmäßiger Kontakt besteht, resultierten aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 21.04.
  6. Die Stellungnahme des Verbindungsbeamten des Bundesministeriums für Inneres vom 24.01.2014 sowie die Stellungnahme der Staatendokumentation vom 27.01.2014 bestätigen die Richtigkeit dieser Angaben. Aus der Stellungnahme vom 24.01.2014 geht allerdings auch hervor, dass der Beschwerdeführer nach seinem Ausscheiden aus dem Militärdienst für einige Zeit als Wachmann für ein Sicherheitsunternehmen in einem psychiatrischen Krankenhaus tätig war. In der mündlichen Verhandlung am 21.04.2017 bestritt der Beschwerdeführer die in dieser Stellungnahme festgehalten Fakten zu seinem Militärdienst und zu seiner Tätigkeit in Marokko nach seinem Ausscheiden aus dem Militärdienst. Diese Angaben des Beschwerdeführers sind jedoch – wie sich der erkennende Richter persönlich in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte – nicht glaubwürdig, zumal der Beschwerdeführer auffällig ausweichend auf die Frage betreffend eine Rückkehr zum Militär antwortete und auf die Frage, ob er in einem Sicherheitsunternehmen für ein psychiatrisches Krankenhaus gearbeitet habe, lediglich eine Finte mutmaßte, damit er nach Marokko zurückkehren und dort verhaftet werden solle. In Würdigung aller Umstände ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Stellungnahme des Attachés in Rabat vom 24.01.2014 zu glauben ist. Es besteht für den Attaché kein Grund eine Mutmaßung oder gar die Unwahrheit über den Beschwerdeführer zu schreiben. Vielmehr ist das Bundesverwaltungsgericht überzeugt, dass diese Stellungnahme aufgrund einer profunden Recherche vor Ort in Marokko entstanden ist und daher der Wahrheit entspricht. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers samt den zugrundeliegenden Sachverhalten ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 21.04.2017 sowie den sich im Akt befindlichen und eingeholten Strafurteilen. Die Feststellung, dass die Bundespolizeidirektion St. Pölten über den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erließ, ist durch den sich im Verwaltungsakt befindlichen gegenständlichen Bescheid der Bundespolizeidirektion St. Pölten und dem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Niederösterreich belegt. 2.
  7. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Sein Fluchtvorbringen, wonach er im Zuge seines Militärdienstes ein Fehlverhalten seines Vorgesetzen aufdeckte, er dessen korrumpierendes Handeln anzeigte und der Beschwerdeführer nunmehr einer Verfolgung durch das marokkanische Militär ausgesetzt sehe, erweist sich als nicht glaubhaft. Es gründet insbesondere in einem vagen, oberflächlichen und zum Teil widersprüchlichen Fluchtvorbringen. So gab der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 20.06.2011 an, zwei Mal inhaftiert, mehrmals geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden zu sein. Die behaupteten Inhaftierungen und Folterungen und vor allem nähere Ausführungen hiezu lässt der Beschwerdeführer in den weiteren niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde unerwähnt. Zuletzt in seiner Einvernahme in der Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht werden diese Ausführungen, die – hätten sie einen realen Hintergrund – wohl unvergessliche Traumata beim Beschwerdeführer hergebracht hätten und daher sicherlich nicht unerwähnt geblieben wären, vollkommen unerwähnt. Derart gewichtige Argumente für Flucht bzw eine Asylbegründung vollkommen aus Acht zu lassen, widersprechen der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach kein Asylwerber eine sich ihm bietende Gelegenheit zur Erstattung eines zentral entscheidungsrelevantes Vorbringens ungenützt vorübergehen lassen würde (vgl dazu VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Daher spricht dieses Verhalten gegen seine Glaubwürdigkeit des vorgebrachten Fluchtgrundes.So gab der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 20.06.2011 an, zwei Mal inhaftiert, mehrmals geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden zu sein. Die behaupteten Inhaftierungen und Folterungen und vor allem nähere Ausführungen hiezu lässt der Beschwerdeführer in den weiteren niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde unerwähnt. Zuletzt in seiner Einvernahme in der Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht werden diese Ausführungen, die – hätten sie einen realen Hintergrund – wohl unvergessliche Traumata beim Beschwerdeführer hergebracht hätten und daher sicherlich nicht unerwähnt geblieben wären, vollkommen unerwähnt. Derart gewichtige Argumente für Flucht bzw eine Asylbegründung vollkommen aus Acht zu lassen, widersprechen der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach kein Asylwerber eine sich ihm bietende Gelegenheit zur Erstattung eines zentral entscheidungsrelevantes Vorbringens ungenützt vorübergehen lassen würde vergleiche dazu VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Daher spricht dieses Verhalten gegen seine Glaubwürdigkeit des vorgebrachten Fluchtgrundes. Die Oberflächlichkeit seines Vorbringens bestätigt sich auch darin, dass er in keiner seiner bisherigen Einvernahme nähere Angaben zu dem korrumpierenden Vorgesetzten und den von ihm begangenen Taten ausführte. Widersprüchlich sind seine Angaben hinsichtlich seiner Ausreise aus Marokko. Gibt er in seiner Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 20.06.2011 noch an im Jahr 2002 ausgereist zu sein, gibt er sein Ausreisejahr bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 31.08.2011 mit 2001 an, wohingegen er sein Ausreisejahr bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 21.04.2017 mit 2003 datiert. Es wäre für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar, wenn sich der Beschwerdeführer nicht mehr an den exakten Tag seiner Ausreise erinnert, dass er aber bei drei Einvernahmen drei verschiedene Jahre seiner Ausreise angibt, spricht nicht für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Die mangelnde Stringenz und die Widersprüchlichkeit seines Vorbringens zeigen sich auch in der Begründung seiner Verfolgung durch das Militär. Hiezu vermeinte er in seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 31.08.2011, dass er geflüchtet sei, weil er "diese Geheimnisse" verraten habe. Dahingehend führte er zuletzt in seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 11.04.2016 aus, dass er wegen Hochverrat und Spionage gesucht werde und er die vorgelegten Dokumente nicht außerhalb Marokkos hätte bringen dürfen. Diesbezüglich brachte er in seiner mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 21.04.2017 vor, dass er als Verräter und Spion angesehen werde, weil er geheime Dokumente und Bilder vom Militär weitergeleitet habe. Konkretisierend führt er aus, dass er gesucht werde, weil er eine Beschwerde einreichte. Ebenso deuten sich seine Ausführungen hinsichtlich seiner Meldung über das korrumpierende Verhalten seines Vorgesetzten erstattete auf die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens hin. So gab er diesbezüglich in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 31.08.2011 an einen "Bericht zum Nachrichtengeheimdienst geschickt" zu haben. Wohingegen seine diesbezüglichen Angaben in der Beschwerdeverhandlung vom 21.04.2017 lauteten, dass er geheime Unterlagen in Form von Dokumenten und Bildern an "ein Büro im Bereich der Sozialeinheit" weitergeleitet habe, welche der Leitung der Schwester des Königs unterstehe. Auf Nachfragen des erkennenden Richters handle es sich bei diesem Büro um einen Teil des Militärs und führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich um das Militärgericht gehandelt habe. Es ist durchaus ein Unterschied, ob lediglich ein Bericht oder mehrere "geheime" Dokumente und Bilder vom Militär übermittelt werden, ebenso ist es wesentlich, ob Dokumente innerhalb des Militärs weitergegeben werden, was keinen Geheimnisbruch bedeuten kann, oder ob sie an Dritte weitergegeben werden. Die behauptete Aufdeckung von Korruptionspraktiken kann nicht als Spionage oder Hochverrat geahndet werden, während dies bei der Weitergabe von Dokumenten an Dritte, die außerhalb des Militärs stehen, zumindest denkbar wäre. Keine der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Versionen ist jedoch glaubhaft, zumal er seine Geschichte regelmäßig in wesentlichen Punkten anders schildert. Erfahrungsgemäß bleiben wesentliche Punkte in der Erinnerung gleichsam "eingebrannt" und nur unwesentlich erscheinende Details werden bewusst oder unbewusst geändert. In Anbetracht der daraus resultierenden Folgen der von ihm behaupteten Verfolgung, kann nach einer derart langen Zeit durchaus auch erwartet werden, an wen genau die Information weitergeleitet wurde. Da der Beschwerdeführer sein Vorbringen in wesentlichen Punkten jeweils völlig anders schildert, ist das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung aller Umstände zum Schluss gekommen, dass diesem Vorbringen kein Glauben geschenkt werden kann. Als maßgeblich erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch die Stellungnahme des Verbindungsbeamten des Bundesministeriums für Inneres vom 24.01.
  8. Im Zuge einer Vorortrecherche durch eine Vertrauensperson wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer beider marokkanischen Armee diente und in der Sahara stationiert war. Nachvollziehbar und glaubhaft erscheinen auch die Ausführungen in der Stellungnahme, wonach er während seines Armeeaufenthaltes in der Sahara das erste Mal desertierte und nach Intervention seiner Familie erneut beim Militär und anschließend in Rabat stationiert wurde. Auch dass er danach ein zweites Mal von seinem Militärdienst desertierte und im Zuge dessen aus der Armee entlassen wurde, erscheint plausibel. Aus der Stellungnahme lässt sich jedoch auch entnehmen, dass die Armee keine strafrechtlichen Schritte gegen den Beschwerdeführer einleitete. Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer den Inhalt dieser Stellungnahme zur Kenntnis und ist er dieser weder im Administrativverfahren noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht substantiiert entgegengetreten. Wie aus der Stellungnahme des Verbindungsbeamten vom 21.01.2014 und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.01.2014 auch eindeutig hervorgeht, wird der Beschwerdeführer in Marokko polizeilich nicht gesucht und scheinen in seinem polizeilichen Führungszeugnis auch keinerlei Eintragungen auf. Sein allfälliger Einwand, wonach er vom Militär bzw. der Militärpolizei und nicht von der Polizei verfolgt werde, ist dahingehend zu relativieren, dass der Verbindungsbeamte ebenfalls bestätigte, dass das Militär wegen der Beschwerdeführer aufgrund dessen Desertion keine strafrechtlichen Schritte einleitete. Dem vermochte der Beschwerdeführer seiner Beschwerdeverhandlung nicht substantiiert entgegentreten. Wenig plausibel ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm vorgelegten und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom Bundesverwaltungsgericht erörterten "Vorladung" ("Convocation", Beilage A). Hiezu vermeint der Beschwerdeführer, dass er im Jahr 2010 eine Vorladung erhalten habe und es sich hierbei um dieselbe Vorladung handle, welcher er im Zuge seiner mündlichen Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht in Vorlage brachte. Auf Vorhalt der Stellungnahme des Verbindungsbeamten vom 21.01.2014 durch den erkennende Richter, wonach die Stellungnahme des Verbindungsbeamten die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers attestierte, behauptete der Beschwerdeführer, dass die Militärpolizei es einem nicht sagen würde, dass man gesucht werde. Dies mag generell für Normunterworfene in Marokko zutreffen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Quellen eines Verbindungsbeamten des BMI andere als die gewöhnlicher Bürger, sodass nicht zu zweifeln ist, dass der Beschwerdeführer polizeilich in Marokko nicht gesucht wird. In weiterer Folge führte der Beschwerdeführer dann aus, dass er sowohl im Jahr 2010 als auch zuletzt im Jahr 2016 vorgeladen worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer hinsichtlich des Ausstellungsdatums der Vorladung ("Convocation") dann das Bundesverwaltungsgericht auf das Empfangsdatum des Faxes, welches das Datum 11.04.2017 trägt, und nach Vorhalt, dass es sich hierbei um das Empfangsdatum des Faxes handle, vermeinte, dass die Vorladung am "12.11.2016" ausgestellt worden sei, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht, den Dolmetscher, das arabischsprachige Dokument (Beilage A) zu übersetzen und mitzuteilen, an welchem Datum des ausgestellt worden ist. Hierauf teilte der Dolmetscher mit, dass es nicht lesbar ist, wann das Dokument ausgestellt worden ist. Es war für den der arabischen Schrift und arabischen Sprache mächtigen Dolmetscher nicht einmal möglich mitzuteilen, ob das Dokument überhaupt ein Datum trägt. Er konnte nur die Ziffern 10 und 11 identifizieren, nicht aber entziffern, ob es sich hierbei um ein Datum handelt oder nicht. Aus diesen Gründen ist das Bundesverwaltungsgericht nach Würdigung aller Umstände zur Auffassung gelangt, dass die behauptete Vorladung nicht aktuell ist und der Beschwerdeführer auch weiterhin nicht von der Polizei in Marokko gesucht wird. Gegen die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens und seiner Vorladung spricht auch der Umstand, dass sich das fluchtauslösende Geschehen bereits im Jahr 2002 zugetragen hat, er jedoch erst acht Jahre später im Jahr 2010 bzw. vierzehn Jahre später im Jahr 2016 eine Vorladung seitens des Militärgerichtes erhält. Unter Berücksichtigung des zuvor genannten, erweisen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtmotive als unglaubhaft. 2.
  9. Zum Herkunftsstaat: Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 21.04.2017 wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderberichte zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme hiezu eingeräumt. Der Beschwerdeführer hat hievon in unsubstantiierter Form gebraucht genommen, sodass an der Richtigkeit und am Zutreffen der Länderfeststellungen, wie sie im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zusammengefasst sind, keine Zweifel bestehen. Die Feststellungen zur medizinischen Grundversorgung, zu medizinischen Dienste und zu Einrichtungen betreffend die Behandlung von Kranken in psychiatischen Einrichtungen basiert auf der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.01.2014, der der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Marokko verfügt laut dem aktuellen Mental Health Atlas der Weltgesundheitsorganisation WHO über 80 Einrichtungen, welche ambulante psychiatrische oder psychologische Therapien anbieten (http://www.who.int/mental_health/evidence/atlas/profiles-2014/mar.pdf?ua=1). Zudem gibt es in Marokko

WHO zehn Psychiatrien, die zusammen über 1.461 Betten verfügen, sowie allgemeine Spitäler mit insgesamt 773 Betten, die für psychisch erkrankte Menschen bestimmt sind (http://www.who.int/mental_health/evidence/atlas/profiles-2014/mar.pdf?ua=1). Anhand von Berichten in der marokkanischen Presse, die sich auf Zahlen des Gesundheitsministeriums aus dem Jahr 2014 bezieht, bietet die öffentliche Gesundheitsversorgung 27 Einrichtungen, die sich auf die Behandlung psychisch erkrankter Personen spezialisiert haben (http://www.huffpostmaghreb.com/2015/01/29/psychiatrie-maroc_n_6569900.html und http://lematin.ma/journal/2014/sante_laprise-en-charges-des-troubles-mentaux-appelle-des-moyens-plus-appropries/197580.html und http://aujourdhui.ma/societe/sante-mentale-le-maroc-toujours-a-la-traine). Gegenüberstellung der dem Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte (Stand 28.01.2016) mit den aktuellen Länderberichten zu Marokko (Stand 19.10.2016) zeigt, dass keine Verschlechterung und nachteilige Entwicklung der allgemeinen Situation in Marokko eingetreten ist. Marokko

§ 1Ziffer 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung BGBl.

II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ein sicherer Herkunftsstaat.Marokko

Paragraph eins, Ziffer 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,, ein sicherer Herkunftsstaat.

  1. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde:
  2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.1 Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1 Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.

cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtlings anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, 99/01/0279). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten – was im Falle von Marokko aber nicht gegeben ist, so läge in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Um eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Eine solche Gefährdung des Beschwerdeführers liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer vermochte keine glaubhafte asylrelevante Verfolgung vorzubringen und war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar. Mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat, sind die Tatbestandsmerkmale des § 3 Abs. 1 AsylG nicht gegeben.Der Beschwerdeführer vermochte keine glaubhafte asylrelevante Verfolgung vorzubringen und war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar. Mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat, sind die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG nicht gegeben. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde

Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde

Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Dem Beschwerdeführer droht in Marokko keine asylrelevante Verfolgung. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig und somit arbeitsfähig. Er weist eine mehrjährige Schulbildung auf. Er war in seinem Herkunftsstaat mehrere Jahre als Soldat beim Militär beschäftigt und arbeitete vor seiner Ausreise zuletzt als Wachmann einer Sicherheitsfirma, wodurch er sich bislang seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte. Durch die Wiederaufnahme einer entsprechenden Tätigkeit sollte er in seinem Herkunftsstaat auch zukünftig zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein. Sein Vater und seine Geschwister leben nach wie vor in seinem Herkunftsstaat. Zudem hält der Beschwerdeführer über soziale Medien nach wie vor den Kontakt zu seiner Familie – insbesondere zu seiner älteren Schwester – aufrecht. Er ist daher bei seiner Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Marokko in seinem Recht

Art 3

EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Marokko besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Marokko keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig und somit arbeitsfähig. Er weist eine mehrjährige Schulbildung auf. Er war in seinem Herkunftsstaat mehrere Jahre als Soldat beim Militär beschäftigt und arbeitete vor seiner Ausreise zuletzt als Wachmann einer Sicherheitsfirma, wodurch er sich bislang seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte. Durch die Wiederaufnahme einer entsprechenden Tätigkeit sollte er in seinem Herkunftsstaat auch zukünftig zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein. Sein Vater und seine Geschwister leben nach wie vor in seinem Herkunftsstaat. Zudem hält der Beschwerdeführer über soziale Medien nach wie vor den Kontakt zu seiner Familie – insbesondere zu seiner älteren Schwester – aufrecht. Er ist daher bei seiner Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Marokko in seinem Recht

Artikel 3

, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Marokko besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Marokko keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass er an keiner derart schweren physischen bzw. psychischen Beeinträchtigung leidet, die einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegensteht. Insbesondere unter der Berücksichtigung der Länderberichte ergibt sich, dass die eine Behandlung einer psychischen Erkrankung in Marokko auch für Mittellose möglich ist. Auch wenn der Standard der medizinischen Einrichtungen und der Behandlungsmöglichkeiten in Marokko nicht mit jenen der österreichischen Einrichtungen und Therapieformen vergleichbar ist, ist eine Behandlungsmöglichkeit der beim Beschwerdeführer attestierten Persönlichkeitsstörung generell gewährleistet. Außerdem besteht ganz allgemein in Marokko derzeit keine derartige Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Marokko, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.3.
  3. Rechtslage

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 52Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG (i.e. Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Titel der Art 2 oder 3 EMRK bzw

  1. oder
  2. ZPEMRK in Fällen des Vorliegens von Aberkennungsgründen) vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Ein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG (Nichtzuerkennung bzw. Aberkennung von subsidiärem Schutz wegen Vorliegens von Aberkennungsgründen) liegt im Beschwerdefall nicht vor.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG (i.e. Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Titel der Artikel 2, oder 3 EMRK bzw 6. oder 13. ZPEMRK in Fällen des Vorliegens von Aberkennungsgründen) vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Ein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG (Nichtzuerkennung bzw. Aberkennung von subsidiärem Schutz wegen Vorliegens von Aberkennungsgründen) liegt im Beschwerdefall nicht vor.

§ 9

Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, einer Ausweisung

§ 66

FPG oder eines Aufenthaltsverbotes

§ 67

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, einer Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder eines Aufenthaltsverbotes

Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

§ 58Abs 1 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).

§ 58Abs 2 Asyl

G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG (bis zum FrÄG 2015: "rechtskräftig") auf Dauer für unzulässig erklärt wird (bis zum FrÄG 2015: "wurde"). Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 Asyl

G). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,).

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG (bis zum FrÄG 2015: "rechtskräftig") auf Dauer für unzulässig erklärt wird (bis zum FrÄG 2015: "wurde"). Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

§ 52

Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. 3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Im ersten Spruchteil, erster Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass der Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57Asyl

G nicht erteilt wird.Im ersten Spruchteil, erster Satz des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass der Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird. Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens 1 Jahr iSd § 46a Abs 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens 1 Jahr iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 55Asyl

G.Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, AsylG. Im Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 FPG erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 Asyl

G abzusprechen.Im Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, AsylG abzusprechen. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG nicht abgesprochen werden durfte, war der erste Satz des ersten Spruchteil des Spruchpunkt III. entsprechend abzuändern.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG nicht abgesprochen werden durfte, war der erste Satz des ersten Spruchteil des Spruchpunkt römisch drei. entsprechend abzuändern. Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestütztDa das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung am 20.06.2011, die Dauer von rund fünf Jahren und zehn Monaten. Hiervon hat der Beschwerdeführer den überwiegenden Teiles seines Aufenthaltes in Österreich – insgesamt ein Zeitraum von vier Jahre und acht Monate – in diversen österreichischen Haftanstalten verbrachte. (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom

  1. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung am 20.06.2011, die Dauer von rund fünf Jahren und zehn Monaten. Hiervon hat der Beschwerdeführer den überwiegenden Teiles seines Aufenthaltes in Österreich – insgesamt ein Zeitraum von vier Jahre und acht Monate – in diversen österreichischen Haftanstalten verbrachte. vergleiche dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
  2. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist). Der seit Juni 2011 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte ungeachtet der Dauer von rund fünf Jahren und zehn Monaten auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Spätestens mit der negativen Entscheidung durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 24.05.2016 musste dem Beschwerdeführer sein unsicherer Aufenthalt im Bundesgebiet jedenfalls bewusst sein. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Der Beschwerdeführer führte eine Beziehung zur Drittstaatsangehörigen Anna XXXX. Seinen Angaben nach dauerte diese Beziehung rund 9 Monate. Ein gemeinsamer Wohnsitz wurde nicht begründet. Die Intensität dieser Beziehung leidet insbesondere auch daran, dass er sie einer falschen Identität bezichtige und er angibt sich ihretwegen in aktueller Strafhaft zu befinden. Auch wenn sie ihn, seinen Angabe nach regelmäßig, in Strafhaft besucht, kann nicht von einem schützenswerten Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK gesprochen werden. Seine Beziehung zu seiner Tochter Alissia XXXX ist ebenfalls nicht geeignet, ein Familienleben anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seines Einreiseverbots nach Italien und auch aufgrund seiner Haftstrafen in Österreich jedenfalls seit seiner Einreise nach Österreich – also seit ca. fünf Jahren und zehn Monaten – keinen persönlichen Kontakt. Gelegentliche Überweisungen von Geldbeträgen an sie über Western Union sind auch die einzige Form des Kontakts, die der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben hat. Damit kann auch diesbezüglich von keinem nennenswerten Familienleben gesprochen werden. Es fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser in einem Zeitraum eines knapp sechsjährigen Aufenthaltes entstandener - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter – Bindungen allenfalls hätte ergeben können (wie etwa Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit). Eine allfällige soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich konnte der Beschwerdeführer auch nicht darlegen oder formell nachzuweisen. Seine integrative Verfestigung in Österreich erschöpft sich laut seinen Angaben vom 21.04.2017 lediglich darin, dass er gut Deutsch spricht und in der Vorlage von Unterlagen des Verein Neustarts hinsichtlich der allfälligen Möglichkeit eines betreuten Wohnens in der mündlichen Verhandlung. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und knapp den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte.Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Der Beschwerdeführer führte eine Beziehung zur Drittstaatsangehörigen Anna römisch 40 . Seinen Angaben nach dauerte diese Beziehung rund 9 Monate. Ein gemeinsamer Wohnsitz wurde nicht begründet. Die Intensität dieser Beziehung leidet insbesondere auch daran, dass er sie einer falschen Identität bezichtige und er angibt sich ihretwegen in aktueller Strafhaft zu befinden. Auch wenn sie ihn, seinen Angabe nach regelmäßig, in Strafhaft besucht, kann nicht von einem schützenswerten Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK gesprochen werden. Seine Beziehung zu seiner Tochter Alissia römisch 40 ist ebenfalls nicht geeignet, ein Familienleben anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seines Einreiseverbots nach Italien und auch aufgrund seiner Haftstrafen in Österreich jedenfalls seit seiner Einreise nach Österreich – also seit ca. fünf Jahren und zehn Monaten – keinen persönlichen Kontakt. Gelegentliche Überweisungen von Geldbeträgen an sie über Western Union sind auch die einzige Form des Kontakts, die der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben hat. Damit kann auch diesbezüglich von keinem nennenswerten Familienleben gesprochen werden. Es fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser in einem Zeitraum eines knapp sechsjährigen Aufenthaltes entstandener - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter – Bindungen allenfalls hätte ergeben können (wie etwa Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit). Eine allfällige soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich konnte der Beschwerdeführer auch nicht darlegen oder formell nachzuweisen. Seine integrative Verfestigung in Österreich erschöpft sich laut seinen Angaben vom 21.04.2017 lediglich darin, dass er gut Deutsch spricht und in der Vorlage von Unterlagen des Verein Neustarts hinsichtlich der allfälligen Möglichkeit eines betreuten Wohnens in der mündlichen Verhandlung. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und knapp den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte. Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zum einen steht ihnen das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er vier rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen der Vergehen der Körperverletzung, der schweren Körperverletzung, des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, der schweren Sachbeschädigung, des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften sowie wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung aufzuweisen hat. Mit diesen festgestellten Übertretungen gegen das Strafgesetzbuch und das Suchtmittelgesetz hat der Beschwerdeführer ein Verhalten gesetzt, das keine Achtung der (straf)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Nicht unberücksichtigt zu lassen ist auch die höchstgerichtliche Entscheidung, wonach die sich in den der rechtskräftigen Verurteilung des Fremden zugrundeliegenden strafbaren Handlungen (Widerstand gegen die Staatsgewalt, gegen die Staatsgewalt, Körperverletzung und schwere Körperverletzung) manifestierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen von solchem Gewicht ist, dass zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Art 8 Abs 2 MRK) die die tangierten privaten und familiären Interessen des Fremden zurückzustehen haben (VwGH 03.03.1994, 94/18/0021). Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zum einen steht ihnen das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er vier rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen der Vergehen der Körperverletzung, der schweren Körperverletzung, des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, der schweren Sachbeschädigung, des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften sowie wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung aufzuweisen hat. Mit diesen festgestellten Übertretungen gegen das Strafgesetzbuch und das Suchtmittelgesetz hat der Beschwerdeführer ein Verhalten gesetzt, das keine Achtung der (straf)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Nicht unberücksichtigt zu lassen ist auch die höchstgerichtliche Entscheidung, wonach die sich in den der rechtskräftigen Verurteilung des Fremden zugrundeliegenden strafbaren Handlungen (Widerstand gegen die Staatsgewalt, gegen die Staatsgewalt, Körperverletzung und schwere Körperverletzung) manifestierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen von solchem Gewicht ist, dass zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Artikel 8, Absatz 2, MRK) die die tangierten privaten und familiären Interessen des Fremden zurückzustehen haben (VwGH 03.03.1994, 94/18/0021). Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt, diese ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl. § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind erfüllt, diese ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Mit der Entscheidung über die Rückkehrentscheidung ist

§ 52

Abs 9 FPG 2005 gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung

§ 46leg.cit.

in einen bestimmten Staat zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6.

bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

§ 50

Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Mit der Entscheidung über die Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung

Paragraph 46, leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Der der Feststellung zugrunde liegende Sachverhalt wurde einerseits im Zusammenhang mit der Prüfung von §§ 3 und 8 AsylG bejaht und ergibt sich andererseits aus dem Fehlen einer einschlägigen Empfehlung des EGMR. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko erfolgte daher zu Recht.Der der Feststellung zugrunde liegende Sachverhalt wurde einerseits im Zusammenhang mit der Prüfung von Paragraphen 3 und 8 AsylG bejaht und ergibt sich andererseits aus dem Fehlen einer einschlägigen Empfehlung des EGMR. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko erfolgte daher zu Recht. Daher ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 57 AsylG, § 10 Abs 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs 2 Z 2 FPG und § 52 Abs 9 FPG abzuweisen.Daher ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG, Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG abzuweisen. 3.2.3.

  1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 55 und § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III., erster Satz des ersten Spruchteils, des angefochtenen Bescheides):3.2.3.
  2. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55 und Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei., erster Satz des ersten Spruchteils, des angefochtenen Bescheides): 3.
  3. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  4. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs.

1a FPG 2005.Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005. Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 55 Abs 1a FPG als unbegründet abzuweisen.Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abzuweisen.

  1. Zur Erlassung des Einreiseverbotes (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides)
  2. Zur Erlassung des Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides) Nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 ist ein Einreiseverbot

Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 ist ein Einreiseverbot

Absatz eins, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Der Beschwerdeführer wurde bereits vier Mal von einem österreichischen Strafgericht wegen der Vergehen der Körperverletzung, der Vergehen der schweren Körperverletzung, des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, Vergehens der schweren Sachbeschädigung, Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung rechtskräftig verurteilt. Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Der Umstand, dass er sich durch seine strafgerichtliche Verurteilung nicht von der Begehung weiterer Straftaten hat abhalten lassen, untermauert die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers. Schwer wiegt im gegenständlichen Fall auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits rund vier Monate nach seiner Einreise in das Bundesgebiet das erste Mal strafgerichtlich verurteilt wurde. Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass er durch sein wiederholtes, schwerwiegendes Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgift- und der Gewaltkriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2002, 98/18/0260, vom 18.01.2005, 2004/18/0365, vom 03.05.2005, 2005/18/0076, vom 17.01.2006, 2006/18/0001, und vom 09.09.2014, 2013/22/0246).Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass er durch sein wiederholtes, schwerwiegendes Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgift- und der Gewaltkriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2002, 98/18/0260, vom 18.01.2005, 2004/18/0365, vom 03.05.2005, 2005/18/0076, vom 17.01.2006, 2006/18/0001, und vom 09.09.2014, 2013/22/0246). Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt – wie die Ausführungen zu Punkt A) 3.3.2 zeigen – nicht zugunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus und kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Vielmehr ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten abzuhalten.Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt – wie die Ausführungen zu Punkt A) 3.3.2 zeigen – nicht zugunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus und kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes daher als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Vielmehr ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten abzuhalten. Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung

§ 53Abs.

1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung

Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Artikel 130, Absatz 2, B-VG) liegen würde. Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann, wobei als "bestimmte Tatsache" iSd dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig" verurteilt wurde. Mit seiner rechtskräftigen Verurteilung zu Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten (davon zehn Monate bedingt) sowie einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung "zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten" eindeutig.Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann, wobei als "bestimmte Tatsache" iSd dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig" verurteilt wurde. Mit seiner rechtskräftigen Verurteilung zu Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten (davon zehn Monate bedingt) sowie einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung "zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten" eindeutig. Zu beachten ist auch, dass Suchtgiftkriminalität besonders gefährlich ist und der Beschwerdeführer durch diese Delikte auch das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtmittelkriminalität in gravierender Weise beeinträchtigt hat. Im Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).Zu beachten ist auch, dass Suchtgiftkriminalität besonders gefährlich ist und der Beschwerdeführer durch diese Delikte auch das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtmittelkriminalität in gravierender Weise beeinträchtigt hat. Im Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes sohin nicht in Betracht kam. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit fünf Jahren als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen: Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass von § 53 Abs. 3 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind und würde die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von fünf Jahren im gegenständlichen Fall somit in jenen Fällen genug Spielraum lassen, in denen eine Person eine noch größere Anzahl von Delikten begeht, es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt oder in Fällen organisierter Kriminalität. Nun wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer der Staatsgewalt offensichtlich gleichgültig gegenübersteht und erachteten die Strafgerichte die einschlägigen Vorstrafen sowie seinen raschen Rückfall als erschwerend. Des Weiteren ist – wie die psychiatrischen Gutachten aufzeigen – davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung langfristig erhalten bleibt, sodass ein fünfjähriges Einreiseverbot gerechtfertigt ist. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass private und familiäre Interessen des Beschwerdeführers dem fünfjährigen Einreiseverbot nicht entgegenstehen, da dieser nach wie vor in Marokko über Familie verfügt und seine privaten Interessen in Österreich so schwach ausgeprägt sind, dass diese nichts an der Dauer des Einreiseverbots zu ändern vermögen.Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass von Paragraph 53, Absatz 3, FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind und würde die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von fünf Jahren im gegenständlichen Fall somit in jenen Fällen genug Spielraum lassen, in denen eine Person eine noch größere Anzahl von Delikten begeht, es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt oder in Fällen organisierter Kriminalität. Nun wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer der Staatsgewalt offensichtlich gleichgültig gegenübersteht und erachteten die Strafgerichte die einschlägigen Vorstrafen sowie seinen raschen Rückfall als erschwerend. Des Weiteren ist – wie die psychiatrischen Gutachten aufzeigen – davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung langfristig erhalten bleibt, sodass ein fünfjähriges Einreiseverbot gerechtfertigt ist. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass private und familiäre Interessen des Beschwerdeführers dem fünfjährigen Einreiseverbot nicht entgegenstehen, da dieser nach wie vor in Marokko über Familie verfügt und seine privaten Interessen in Österreich so schwach ausgeprägt sind, dass diese nichts an der Dauer des Einreiseverbots zu ändern vermögen. Damit ergibt eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, dass das Interesse des Beschwerdeführers an einer früheren Rückkehr nach Österreich jedenfalls geringer zu werten ist, als das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Das verhängte Einreiseverbot dient diesem Interesse, weshalb sohin keine Gründe vorliegen, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes von lediglich fünf Jahren weiter zu reduzieren. Es war daher spruchgemäß zu Entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.Es war daher spruchgemäß zu Entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): Mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt (Z 1).Mit Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt (Ziffer eins,). Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG sind, nachdem Marokko

§ 1Z 9 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl.

II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ein "sicherer Herkunftsstaat" ist, im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt, sodass die belangte Behörde der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für die belangte Behörde auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.Die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind, nachdem Marokko

Paragraph eins, Ziffer 9, Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,, ein "sicherer Herkunftsstaat" ist, im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt, sodass die belangte Behörde der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für die belangte Behörde auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen. Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die Beurteilung des Einzelfalles ist in aller Regel nicht reversibel. Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der im Entscheidungstext zitierten Rechtsprechung des VwGH ab, sodass die ordentliche Revision im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist.Im vorliegenden Fall wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die Beurteilung des Einzelfalles ist in aller Regel nicht reversibel. Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der im Entscheidungstext zitierten Rechtsprechung des VwGH ab, sodass die ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I413.2128772.1.00

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