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{'item': 'L507 2121126-1'}

Obsah (12)§ 6Art 133§ 3§ 8§ 52§ 7§ 58§ 17Art. 130Art. 1Art 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.05.2017 GeschäftszahlL507 2121126-1 SpruchL507 2121126-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über

§ 6Abs. 1 Z 1 Asyl

G abgewiesen.""Der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.12.2014 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen." B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 12.12.2014, nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass er in der Stadt XXXX gelebt und ohne Grund drei Monate lang von der Hamas im Gefängnis gefoltert worden sei. Durch die Hilfe einer Menschenrechtsorganisation sei er freigelassen worden und habe dann von der Hamas Hausarrest bekommen. Er habe sich eine Weile jeden Tag bei der Polizei melden müssen.Hiezu wurde er noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass er in der Stadt römisch 40 gelebt und ohne Grund drei Monate lang von der Hamas im Gefängnis gefoltert worden sei. Durch die Hilfe einer Menschenrechtsorganisation sei er freigelassen worden und habe dann von der Hamas Hausarrest bekommen. Er habe sich eine Weile jeden Tag bei der Polizei melden müssen.
  2. Am 20.10.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Dabei brachte er zusammengefasst vor, er sei ein aktives Mitglied der Fatah gewesen und habe bei Vorbereitungen für ein Festival zu Silvester 2012 geholfen. Am 01.01.2013 sei er dann von Hamas-Anhängern entführt und drei Monate in einem Gefängnis festgehalten worden. Danach habe er sich jeden Tag bei der Polizei melden und von 17:00 bis 24:00 Uhr im Polizeirevier bleiben müssen. Sowohl im Gefängnis als auch bei der Polizei sei er schlecht behandelt worden. Am 01.11.2013 habe er wieder an der Vorbereitung für ein Fatah-Festival teilgenommen, woraufhin er von 01.11.2013 bis 10.07.2014 erneut inhaftiert worden sei. Aufgrund von israelischen Angriffen habe die Hamas die Gefängnisse evakuieren müssen, weshalb er vorübergehend freigelassen worden, jedoch in Hausarrest gekommen sei. Sein Vater habe während der zweiten Inhaftierung mit einer Menschenrechtsorganisation und Leuten, die für die Hamas arbeiten, Kontakt aufgenommen. Dabei habe der Vater des Beschwerdeführers erfahren, dass der Name des Beschwerdeführers auf einer schwarzen Liste stehe. Alle die darauf stehen, würden früher oder später hingerichtet werden, weshalb der Beschwerdeführer XXXX verlassen habe.
  3. Am 20.10.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Dabei brachte er zusammengefasst vor, er sei ein aktives Mitglied der Fatah gewesen und habe bei Vorbereitungen für ein Festival zu Silvester 2012 geholfen. Am 01.01.2013 sei er dann von Hamas-Anhängern entführt und drei Monate in einem Gefängnis festgehalten worden. Danach habe er sich jeden Tag bei der Polizei melden und von 17:00 bis 24:00 Uhr im Polizeirevier bleiben müssen. Sowohl im Gefängnis als auch bei der Polizei sei er schlecht behandelt worden. Am 01.11.2013 habe er wieder an der Vorbereitung für ein Fatah-Festival teilgenommen, woraufhin er von 01.11.2013 bis 10.07.2014 erneut inhaftiert worden sei. Aufgrund von israelischen Angriffen habe die Hamas die Gefängnisse evakuieren müssen, weshalb er vorübergehend freigelassen worden, jedoch in Hausarrest gekommen sei. Sein Vater habe während der zweiten Inhaftierung mit einer Menschenrechtsorganisation und Leuten, die für die Hamas arbeiten, Kontakt aufgenommen. Dabei habe der Vater des Beschwerdeführers erfahren, dass der Name des Beschwerdeführers auf einer schwarzen Liste stehe. Alle die darauf stehen, würden früher oder später hingerichtet werden, weshalb der Beschwerdeführer römisch 40 verlassen habe.
  4. Mit Bescheid des BFA vom 25.01.2016, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

3. Mit Bescheid des BFA vom 25.01.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt.

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.01.2017 erteilt.Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.01.2017 erteilt. Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage in der palästinensischen Autonomieregion. Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen aufgrund des widersprüchlichen und unplausiblen Vorbringens des Beschwerdeführers für nicht glaubwürdig befunden wurde. Infolge der derzeit in der palästinensischen Autonomieregien vorherrschenden schlechten allgemeinen Sicherheitslage seien dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen. 4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 27.01.2016 wurde

§ 52Abs.

1 BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 27.01.2016 wurde

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

  1. Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.01.2016 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die am 05.02.2016 beim BFA eingelangte Beschwerde. Bemängelt wurde darin, dass die Beweiswürdigung des BFA keinen erkennbaren Begründungswert aufweise. Das BFA habe sich hinsichtlich der vorgelegten Beweismittel lediglich auf Spekulationen über die Authentizität und auf unkonkrete Verweise gestützt. Dass der Beschwerdeführer auf einer schwarzen Listen stehe, hätte vom BFA durch diesbezügliche Recherchen ermittelt werden können bzw. seien die detaillierten Erklärungen des Beschwerdeführers ohnehin als glaubwürdig anzuerkennen. Der Beschwerdeführer sei auch nicht legal ausgereist, sondern unter Zuhilfenahme von Bestechungsgeld. Aber auch eine legale Ausreise bestätige nicht das Fehlen einer asylrelevanten Verfolgung. Verwiesen wurde weiters auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichthofes (U674/2012 vom 29.06.2013), wonach Asyl zu gewähren sei, wenn der UNRWA Schutz aus "irgendeinem Grund" nicht mehr gewährleisten könne. Der Beschwerdeführer habe in XXXX unter dem Schutz der UNRWA gestanden, welcher ihm nicht mehr gewährt werden könne. Relevant könne auch eine Verfolgung durch Privatpersonen sein. Das BFA habe es verabsäumt, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in XXXX auseinanderzusetzten.
  2. Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.01.2016 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides richtet sich die am 05.02.2016 beim BFA eingelangte Beschwerde. Bemängelt wurde darin, dass die Beweiswürdigung des BFA keinen erkennbaren Begründungswert aufweise. Das BFA habe sich hinsichtlich der vorgelegten Beweismittel lediglich auf Spekulationen über die Authentizität und auf unkonkrete Verweise gestützt. Dass der Beschwerdeführer auf einer schwarzen Listen stehe, hätte vom BFA durch diesbezügliche Recherchen ermittelt werden können bzw. seien die detaillierten Erklärungen des Beschwerdeführers ohnehin als glaubwürdig anzuerkennen. Der Beschwerdeführer sei auch nicht legal ausgereist, sondern unter Zuhilfenahme von Bestechungsgeld. Aber auch eine legale Ausreise bestätige nicht das Fehlen einer asylrelevanten Verfolgung. Verwiesen wurde weiters auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichthofes (U674/2012 vom 29.06.2013), wonach Asyl zu gewähren sei, wenn der UNRWA Schutz aus "irgendeinem Grund" nicht mehr gewährleisten könne. Der Beschwerdeführer habe in römisch 40 unter dem Schutz der UNRWA gestanden, welcher ihm nicht mehr gewährt werden könne. Relevant könne auch eine Verfolgung durch Privatpersonen sein. Das BFA habe es verabsäumt, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in römisch 40 auseinanderzusetzten.
  3. Am 07.03.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Zudem wurden dem Beschwerdeführer die Länderberichte zur palästinensischen Autonomieregion ausgehändigt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt.
  4. Mit Schreiben vom 20.03.2017 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme. Darin wurde auf die prekäre Lage von Personen hingewiesen, welche von Seiten der Hamas verfolgt werden würden und darauf, dass die Schutzfähigkeit durch die UNRWA nicht gegeben sei. Es sei auch eine von Privatpersonen ausgehende Verfolgung asylrelevant (VwGH 2011/23/0064 vom 23.02.2011), was beim Beschwerdeführer zutreffe, zumal die Behörden schutzunfähig und schutzunwillig seien. Eine faktische Schutzfähigkeit der UNRWA gegenüber den palästinensischen Flüchtlingen in XXXX bestehe nicht mehr. Wie schon in der Beschwerde wurde auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes U674/2012 vom 29.06.2013 verwiesen, wonach klargestellt worden sei, das einem Betroffenen Asyl zu gewähren sei, wenn die UNRWA Schutz aus "irgendeinem Grund" nicht mehr gewährleisten könne. Weiters folgten allgemeine Ausführungen zur UNRWA und Personen, welche dort registriert seien. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass für die Entscheidung die Auslegung des Art. 12 Abs. 1 Status-RL von Bedeutung sei.
  5. Mit Schreiben vom 20.03.2017 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme. Darin wurde auf die prekäre Lage von Personen hingewiesen, welche von Seiten der Hamas verfolgt werden würden und darauf, dass die Schutzfähigkeit durch die UNRWA nicht gegeben sei. Es sei auch eine von Privatpersonen ausgehende Verfolgung asylrelevant (VwGH 2011/23/0064 vom 23.02.2011), was beim Beschwerdeführer zutreffe, zumal die Behörden schutzunfähig und schutzunwillig seien. Eine faktische Schutzfähigkeit der UNRWA gegenüber den palästinensischen Flüchtlingen in römisch 40 bestehe nicht mehr. Wie schon in der Beschwerde wurde auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes U674/2012 vom 29.06.2013 verwiesen, wonach klargestellt worden sei, das einem Betroffenen Asyl zu gewähren sei, wenn die UNRWA Schutz aus "irgendeinem Grund" nicht mehr gewährleisten könne. Weiters folgten allgemeine Ausführungen zur UNRWA und Personen, welche dort registriert seien. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass für die Entscheidung die Auslegung des Artikel 12, Absatz eins, Status-RL von Bedeutung sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Sachverhalt 1.
  7. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist staatenloser Palästinenser aus XXXX , sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er besuchte in XXXX die Grundschulde sowie ein Gymnasium, schloss die letzte Klasse aber nicht mit der Matura ab. Danach absolvierte er eine Lehre als Elektriker und war ca. zehn Jahre bei diversen Firmen als Elektriker angestellt.Der Beschwerdeführer ist staatenloser Palästinenser aus römisch 40 , sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er besuchte in römisch 40 die Grundschulde sowie ein Gymnasium, schloss die letzte Klasse aber nicht mit der Matura ab. Danach absolvierte er eine Lehre als Elektriker und war ca. zehn Jahre bei diversen Firmen als Elektriker angestellt. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. In XXXX sind nach wie vor seine Eltern, fünf Brüder sowie eine Schwester aufhältig. In Österreich lebt ein Onkel des Beschwerdeführers.Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. In römisch 40 sind nach wie vor seine Eltern, fünf Brüder sowie eine Schwester aufhältig. In Österreich lebt ein Onkel des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 2014 illegal in das Bundesgebiet ein und lebt seither in Österreich. Der Beschwerdeführerin ist im Herkunftsgebiet bei der UNRWA in XXXX registriert.Der Beschwerdeführerin ist im Herkunftsgebiet bei der UNRWA in römisch 40 registriert. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise aus seiner engeren Heimat irgendeiner individuellen Verfolgung ausgesetzt war. Es war auch nicht feststellbar, dass er bei einer Rückkehr nach XXXX als staatenloser palästinensischer Flüchtling nicht den Beistand der UNRWA vor Ort in Anspruch nehmen könnte, sofern er diesen in Anspruch nehmen wollte.Es war auch nicht feststellbar, dass er bei einer Rückkehr nach römisch 40 als staatenloser palästinensischer Flüchtling nicht den Beistand der UNRWA vor Ort in Anspruch nehmen könnte, sofern er diesen in Anspruch nehmen wollte. Nicht feststellbar war, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat keine Existenzgrundlage zur Befriedigung seiner elementaren Lebensbedürfnisse hätte. 1.
  8. Zur Lage in der palästinensichen Autonomieregion wird festgestellt: 1.2.
  9. Die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO, Palestinian Liberation Organisation) wurde 1974 als einzig legitime Vertreterin des palästinensischen Volkes von der UNO anerkannt. Im Jahre 1993 folgte die Anerkennung der PLO als einzige Vertreterin der Palästinenser durch Israel, welche im Gegensatz zur Palästinensische Autonomiebehörde (PA, Palestinian Authority) die Palästinenser auch außerhalb der besetzten Gebiete vertritt. Die PLO und Israel richteten die Palästinensische Autonomiebehörde - infolge der Prinzipienerklärung von 1993, bekannt als Oslo Verträge - ein. Die PA war gedacht als Regierungsbehörde für die Westbank und XXXX , bis zur Erreichung eines finalen Abkommens im Friedensprozess.1.2.
  10. Die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO, Palestinian Liberation Organisation) wurde 1974 als einzig legitime Vertreterin des palästinensischen Volkes von der UNO anerkannt. Im Jahre 1993 folgte die Anerkennung der PLO als einzige Vertreterin der Palästinenser durch Israel, welche im Gegensatz zur Palästinensische Autonomiebehörde (PA, Palestinian Authority) die Palästinenser auch außerhalb der besetzten Gebiete vertritt. Die PLO und Israel richteten die Palästinensische Autonomiebehörde - infolge der Prinzipienerklärung von 1993, bekannt als Oslo Verträge - ein. Die PA war gedacht als Regierungsbehörde für die Westbank und römisch 40 , bis zur Erreichung eines finalen Abkommens im Friedensprozess. Das palästinensische Grundgesetz, das 2002 in Kraft getreten ist, und 2003 mit der Einführung der Position des Ministerpräsidenten geändert wurde, definiert Palästina als rechtsstaatliche, parlamentarische Demokratie mit Parteienpluralismus und klassischer Gewaltenteilung. Am
  11. Januar 2006 fanden zum zweiten Mal (erste Wahlen im Jänner 1996) die Wahlen zum Palästinensischen Legislativrat statt. Die Hamas konnte dabei 74 der 132 Sitze für sich gewinnen. Die zuvor regierende Fatah erhielt nur 45 Mandate. Im März 2006 wurde Ismail Haniyeh Premierminister einer Hamas-Regierung im Westjordanland und im Gazastreifen. Nach dem Erdrutschsieg von Hamas begannen die gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern der beiden Gruppen, in deren Verlauf Hunderte von Menschen ums Leben kamen. Ihren Höhepunkt fanden sie im Juni 2007 im Gazastreifen, als Hamas mit Gewalt die Kontrolle über alle Sicherheitseinrichtungen und Regierungsgebäude der PA übernahm. Präsident Mahmoud Abbas setzte die erst im März 2007 gebildete Einheitsregierung unter Ismail Haniyeh ab, verhängte den Ausnahmezustand und setzte schließlich eine Übergangsregierung ein. Israel verhängte eine Blockade über den Gazastreifen. Seitdem ist Palästina zweigeteilt, in einen von Hamas kontrollierten Gazastreifen und ein von Fatah kontrolliertes Westjordanland. In beiden Gebieten wurden Aktivisten der jeweils anderen Seite inhaftiert und misshandelt, deren Einrichtungen geschlossen, ihre Medien verboten und ihre Demonstrationen aufgelöst. Wahlen wurden auf Grund der Streitigkeiten bis zu einer Einigung zwischen Fatah und Hamas aufgeschoben. (Im Westjordanland fanden dennoch 2012 lokale Wahlen statt.) Die zahlreichen Versuche der Einigung zwischen den beiden Parteien sind immer wieder gescheitert. Im Frühjahr 2014 haben sich die beiden Rivalen Fatah und Hamas darauf geeinigt, eine Regierung von unpolitischen Technokraten zu bilden, die am
  12. Juni 2014 auch vereidigt wurde. Diese Regierung ist aber auf Grund der großen Meinungsverschiedenheiten noch immer nicht funktionsfähig. Im September 2014 meldeten Führer der beiden rivalisierenden Seiten, dass sie sich auf die Beilegung ihrer Differenzen geeinigt hätten und der palästinensischen Autonomiebehörde gestatten würden, in den Gaza-Streifen zurückzukehren. Doch selbst von Teilen der PLO wird diese Vereinbarung mit Skepsis betrachtet. Die palästinensische Seite befindet sich seit Langem in einer Zwickmühle: Die israelische Regierung konnte Palästinenserpräsident Abbas stets vorhalten, er sei "kein Partner für den Frieden", weil ihm ohne Hamas die Abschlussvollmacht für sämtliche Palästinenser fehle. Sobald er jedoch die Hamas politisch mit ins Boot nahm, wurde ihm vorgeworfen, er arbeite mit einer Terrororganisation zusammen, die Israel von der Landkarte tilgen wolle. Israel teilte mit, dass es die Konsensregierung boykottieren werde, da sie von der Hamas unterstützt werde. Einstimmig beschloss das israelische Sicherheitskabinett, die Friedensgespräche mit den Palästinensern auszusetzen. Für den 08.10.2016 waren in XXXX und im Westjordanland in 416 Städten und Dörfern Kommunalwahlen geplant. Die in XXXX regierende Hamas hat ihre Teilnahme an den Wahlen angekündigt. 2012 hatte die Hamas die zweite Runde der nur im Westjordanland abgehaltenen Kommunalwahlen boykottiert (Der Standard 16.08.2016). Die Wahlen wurden jedoch von dem Obersten Gericht in Ramallah abgesagt, erstens, weil in Jerusalem keine Wahlen vorgesehen waren, zweitens, weil Entscheidungen über die Zulassung der Kandidaten in Gazastreifen ohne die PA gefällt worden waren.Für den 08.10.2016 waren in römisch 40 und im Westjordanland in 416 Städten und Dörfern Kommunalwahlen geplant. Die in römisch 40 regierende Hamas hat ihre Teilnahme an den Wahlen angekündigt. 2012 hatte die Hamas die zweite Runde der nur im Westjordanland abgehaltenen Kommunalwahlen boykottiert (Der Standard 16.08.2016). Die Wahlen wurden jedoch von dem Obersten Gericht in Ramallah abgesagt, erstens, weil in Jerusalem keine Wahlen vorgesehen waren, zweitens, weil Entscheidungen über die Zulassung der Kandidaten in Gazastreifen ohne die PA gefällt worden waren. Nach der Wahl von 2006 war Ismail Haniyeh Premierminister der palästinensischen Autonomiebehörde geworden. Nach deren Teilung, also seit 2007, übernahm Haniyeh diese Funktion für die Hamas in XXXX .Nach der Wahl von 2006 war Ismail Haniyeh Premierminister der palästinensischen Autonomiebehörde geworden. Nach deren Teilung, also seit 2007, übernahm Haniyeh diese Funktion für die Hamas in römisch 40 . Ebenfalls eine wichtige Rolle spielt Khaled Meshaal, der politische Führer der Hamas. Er hat diese Rolle 2004 übernommen, nachdem sein Vorgänger Al-Rantissi bei einem israelischen Luftangriff getötet wurde. Er ist das mediale Gesicht der Organisation, operiert hauptsächlich von Katar aus und ist bekannt als der externe "deal-maker", der Geldmittel von regionalen Unterstützern auftreibt. Die Hamas wird von Israel und dessen Verbündetem, den USA, als terroristische Organisation eingestuft. Die USA haben die EU gedrängt, ebenfalls bei dieser Einstufung zu bleiben. Der Europäische Gerichtshof hatte die Entscheidung von 2001, die Hamas in die Liste der Terrororganisationen aufzunehmen für nichtig erklärt, da sie nicht auf rechtlich profunden Entscheidungen basierte. Doch die Außenminister der 28 EU Mitgliedstaaten beschlossen im Jänner 2015 – auch auf Druck von Seiten der USA - , gegen das Urteil Berufung einzulegen und die Hamas weiterhin als terroristische Organisation anzusehen, eine Entscheidung, die die Hamas als "unmoralisch" bezeichnete. Im Februar 2015 hat ein Gericht in Ägypten die gesamte Hamas als terroristische Gruppe eingestuft. Damit dürfte die Hamas Kairo nicht länger als Vermittler im Konflikt mit Israel akzeptieren. Im Dezember 2014 stimmte das europäische Parlament mit einer überwältigenden Mehrheit für die "Quasi"-Anerkennung Palästinas als Staat. Dieses Votum ist rechtlich nicht bindend, aber es sendet eine starke Botschaft an die internationale Gemeinschaft. Schweden ist einen Schritt weiter gegangen und hat Palästina offiziell als Staat anerkannt. Im Jänner 2015 akzeptierte UN-Chef Ban Ki-Moon den Antrag Palästinas auf Mitgliedschaft beim Internationalen Gerichtshof. Eine solche Mitgliedschaft könnte den Palästinensern die Möglichkeit eröffnen, Beschwerden wegen Kriegsverbrechen gegen Israel zu richten. Das palästinensische Rechtssystem wird häufig als komplex beschrieben, da es aus verschiedenen Rechtsquellen seit der osmanischen Zeitzusammengesetzt ist. Neben der palästinensischen Gesetzgebung spielen osmanisches, britisches, jordanisches und ägyptisches Mandatsrecht sowie die aktuelle israelische Militärgesetzgebung eine Rolle. Noch komplizierter wird die Lage durch die Koexistenz von mindestens zweierlei Systemen der Gesetzgebung und Rechtsprechung in Palästina: geschriebene Gesetze und Vorschriften, darunter Religionsgesetze (d.h. die Scharia), und ein informelles Konfliktlösungssystem auf Grundlage von Sitten und Gebräuchen ("urf"). Obwohl die Gesetze der PA auch im Gazastreifen gelten, hat die PA hier nur wenig Autorität. In den letzten Jahren haben sowohl die Palästinensische Autonomiebehörde als auch die Internationale Gemeinschaft Anstrengungen unternommen, das formelle Rechtssystem in den Palästinensischen Gebieten zu formen und zu festigen. Inzwischen existieren 20 Amtsgerichte (14 im Westjordanland und sechs in XXXX), elf Gerichte erster Instanz (acht im Westjordanland und drei in XXXX ), drei Berufungsgerichte (in Ramallah, Jerusalem und dem Gazastreifen), die höherinstanzlichen Gerichte (Berufungs-und Kassationsgerichte, Oberster Gerichtshof) sowie die religiösen Familiengerichte (d.h. Scharia- und christliche Religionsgerichte). Dennoch werden bei straf- und zivilrechtlichen Streitfällen durchaus nicht allein die staatlichen Gerichte zur Konfliktlösung herangezogen: In den meisten straf- und zivilrechtlichen Fällen werden gemeinsam mit dem formellen Rechtssystem – oder parallel dazu – alternative Abläufe zur Beilegung von Streitfällen in Gang gesetzt. Die Hälfte der Bevölkerung hat kein Vertrauen in das formelle Rechtssystem, wohingegen das Stammesrecht weiterhin hohes Ansehen genießt. Daneben ist es so, dass die Beschlüsse des Obersten Palästinensischen Gerichtshofes nicht immer umgesetzt werden.Obwohl die Gesetze der PA auch im Gazastreifen gelten, hat die PA hier nur wenig Autorität. In den letzten Jahren haben sowohl die Palästinensische Autonomiebehörde als auch die Internationale Gemeinschaft Anstrengungen unternommen, das formelle Rechtssystem in den Palästinensischen Gebieten zu formen und zu festigen. Inzwischen existieren 20 Amtsgerichte (14 im Westjordanland und sechs in römisch 40 ), elf Gerichte erster Instanz (acht im Westjordanland und drei in römisch 40 ), drei Berufungsgerichte (in Ramallah, Jerusalem und dem Gazastreifen), die höherinstanzlichen Gerichte (Berufungs-und Kassationsgerichte, Oberster Gerichtshof) sowie die religiösen Familiengerichte (d.h. Scharia- und christliche Religionsgerichte). Dennoch werden bei straf- und zivilrechtlichen Streitfällen durchaus nicht allein die staatlichen Gerichte zur Konfliktlösung herangezogen: In den meisten straf- und zivilrechtlichen Fällen werden gemeinsam mit dem formellen Rechtssystem – oder parallel dazu – alternative Abläufe zur Beilegung von Streitfällen in Gang gesetzt. Die Hälfte der Bevölkerung hat kein Vertrauen in das formelle Rechtssystem, wohingegen das Stammesrecht weiterhin hohes Ansehen genießt. Daneben ist es so, dass die Beschlüsse des Obersten Palästinensischen Gerichtshofes nicht immer umgesetzt werden. Die Auseinandersetzungen zwischen Fatah und Hamas wirken sich auch auf das Justizwesen aus. Nach der Spaltung untersagte die palästinensische Autonomiebehörde ehemaligen Mitarbeitern der Justizbehörden (und auch der Sicherheitskräfte) im Gazastreifen für die Verwaltung der Hamas zu arbeiten. Sie wurden stattdessen von der Autonomiebehörde bezahlt, ohne zu arbeiten. Die Hamas stellte Ersatz-Staatsanwälte und Richter ein, die häufig keine entsprechende Ausbildung und Qualifikation für die Aufgaben hatten. Die Bewohner des Gazastreifens können zivilrechtliche Klagen einreichen. Die Gerichte arbeiten inoffiziellen Berichten zufolge teilweise sogar unparteiisch und unabhängig von der Hamas, und es wurde von Verbesserungen im Strafvollzug berichtet. Allerdings werden laut Human Rights Watch viele zivilrechtliche Fälle von der Hamas vor Militärgerichten verhandelt. Die politischen und juristischen Autoritäten haben nicht sichergestellt, dass den Gefangenen prompte und faire Gerichtsverfahren zuteilwerden. Die Israeli Defence Force (IDF) stellt Palästinenser, die wegen Sicherheitsdelikten (Delikte, die von "Steinewerfen" bis zu "Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation" und "Verhetzung" reichen) beschuldigt werden, vor Militärgerichte. Das Militärgesetz sieht vor, dass wegen Sicherheitsdelikten Verhaftete bis zu 8 Tage lang in Untersuchungshaft gehalten werden können, bevor sie vor ein Militärgericht gestellt werden, und die Sicherheitskräfte sind bis nach Abschluss der Befragung (die Wochen dauern kann) nicht verpflichtet, dem Verhafteten Zugang zu Rechtsberatung zu bieten. Die maximale Dauer für die Untersuchungshaft beträgt 90 Tage, sie kann aber verlängert werden. Einheiten unter Kontrolle der Hamas hielten die Sicherheit aufrecht. Berichte von NGOs und Presse legen nahe, dass die Hamas eine strikte Kontrolle über die gesamte Gesellschaft durchsetzt. Die "Polizei" der Hamas profitiert Berichten zufolge von illegalen Aktivitäten wie etwa dem Betrieb von Schmuggeltunnels [Anm.: zwischen Ägypten und dem Gazastreifen] und soll diesen Vorschub geleistet haben. Straffreiheit blieb ein Problem im Gazastreifen. Die Arbeit der palästinensischen Sicherheitsdienste und der Polizei wird jedoch auch durch die israelische Armee behindert, z.B. zerstörte sie während des Gaza-Krieges im Dezember 2008 alle Gefängnisse und Haftzentren in XXXX durch Bombenangriffe.Die Arbeit der palästinensischen Sicherheitsdienste und der Polizei wird jedoch auch durch die israelische Armee behindert, z.B. zerstörte sie während des Gaza-Krieges im Dezember 2008 alle Gefängnisse und Haftzentren in römisch 40 durch Bombenangriffe. Die Palästinensische Autonomiebehörde verbot allen früheren Mitgliedern der Sicherheitsbehörden in XXXX für die Hamas zu arbeiten und bezahlt dafür, nicht zur Arbeit zu gehen. 2007 leisteten der Fatah loyale Mitglieder der PA-Sicherheitsbehörden Widerstand gegen die Hamas. Nach der Machtübernahme der Hamas im Gazastreifen flohen einige Mitglieder der Präventiven Sicherheit oder tauchten unter. Mittlerweile scheint die Arbeit in einigen Regierungsstellen wie etwa den Sicherheitsdiensten nur Mitgliedern der Hamas zugänglich zu sein.Die Palästinensische Autonomiebehörde verbot allen früheren Mitgliedern der Sicherheitsbehörden in römisch 40 für die Hamas zu arbeiten und bezahlt dafür, nicht zur Arbeit zu gehen. 2007 leisteten der Fatah loyale Mitglieder der PA-Sicherheitsbehörden Widerstand gegen die Hamas. Nach der Machtübernahme der Hamas im Gazastreifen flohen einige Mitglieder der Präventiven Sicherheit oder tauchten unter. Mittlerweile scheint die Arbeit in einigen Regierungsstellen wie etwa den Sicherheitsdiensten nur Mitgliedern der Hamas zugänglich zu sein. Die Einheiten des Ministeriums für Inneres (und Nationale Sicherheit) sind die Zivilpolizei, Sicherheit und Schutz, Interner Sicherheitsdienst und die Nationale Sicherheit. Es gibt auch eine Marinepolizei oder Küstenwache. Hinzukommen andere Einrichtungen wie die Zivilverteidigung. Die Abteilung für Reform- und Rehabilitierungszentren betreibt Gefängnisse und das Generaldirektorat für Ausbildung. Im Ministerium gibt es zudem eine Kommission für Politische und Moralische Anleitung, deren Rolle die Förderung islamischer Werte unter dem Polizei- und Sicherheitspersonal beinhaltet. Die Rolle der Zivilpolizei umfasst polizeiliche Routineaufgaben. Sie besteht aus Elementen der Polizei der Palästinensische Autonomiebehörde vor dem Wahlsieg der Hamas im Jahr 2006 und aus der Exekutiveinheit [Executive Force], welche die Hamas 2006 gründete, und besteht aus Mitgliedern des militärischen Arms der Hamas und Hamas-Unterstützern. Die Einheit ist mit geschätzten 8500 bis 9200 Mitgliedern [Anm.: Stand 2012] eine der größten mit Sicherheitsaufgaben befassten Einheiten im Gazastreifen. Die Polizei ist in verschiedene Territorien organisiert: Rafah-, Gaza-, und Zentralprovinz. Es gibt auch eine Stadtpolizei mit Schwerpunkt Überwachung der Märkte und eine Verkehrspolizei. Unter den verschiedenen Direktoraten ist eines der wichtigsten das Generaldirektorat für den Ermittlungsdienst (General Directorate of Investigation Service –GDIS) mit einer Bandbreite von Verbrechen als Ermittlungsgegenstand: Steuerhinterziehungen, Veruntreuung, Fälschung, Schutz der "öffentlichen Moral", Führung der Polizeiakten, Ausgabe von Waffenlizenzen, Grenzkontrollen bzgl. Eintreffen und Abreise von Ausländern. Zusätzlich gibt es eine Generalverwaltung für Grenzen und Grenzübergänge zur Grenzkontrolle und Überwachung ankommender und abreisender Personen. Es gibt zudem ein Direktorat zur Bekämpfung des Drogenhandels. Die Abteilung für Eingriffskräfte und für die Aufrechterhaltung der Ordnung hat die Aufgabe, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, ist aber auch für den Schutz von VIPs zuständig. Es gibt zudem eine Abteilung für Polizistinnen sowie Spezialeinheiten für z.B. polizeiliches Ingenieurwesen mit der Spezialisierung auf Bombenentschärfung. Der polizeiliche Nachrichtendienst ist als Allgemeine Nachrichtendienstliche Abteilung (GID - General Intelligence Department) bekannt und untersucht Schwerverbrechen und organisierte Kriminalität sowie Geldwäsche. Die Hamas soll Undercover-Polizisten für Angriffe auf verschiedenste Personengruppen einsetzen, die z.B. "moralischer Vergehen" oder der Kollaboration mit Israel verdächtigt werden. Mit Stand 31.10.2014 hatten laut Beschwerden bei der Independent Commission for Human Rights (ICHR) die Einheit für Interne Sicherheit und die Polizei [im Jahr 2014] 338 Personen misshandelt oder gefoltert. Der militärische Arm der Hamas, die Izzedin al-Qassam-Brigaden, gehen auf die frühen 1980er Jahre zurück, wurden aber offiziell erst nach der Etablierung der Hamas als politische und militärische Bewegung der Palästinenser im Jahr 1987 organisiert. Laut der Website der Brigaden ist ihr Ziel, "zu der Anstrengung beizutragen, Palästina zu befreien und die Rechte des palästinensischen Volkes wiederherzustellen". Die Schätzungen über ihre Personenstärke reichen von 10 000 bis 20 000 Mitgliedern. Details ihrer Organisation und der Rekrutierung werden laut Website geheim gehalten. Während der Feindseligkeiten im November 2012 führten die Izzedin al-Qassam Brigaden laut eigenen Angaben 1573 Raketenangriffe durch. Während der israelischen Offensive verübten Mitglieder der Brigaden und die Interne Sicherheit mindestens 22 extralegale Hinrichtungen von Personen, welche sie der "Kollaboration” mit Israel beschuldigten. Die Nationale Sicherheit ist eine leicht bewaffnete militärische Einheit der Hamas, welche die Aufgabe hat, vor "ausländischer Aggression” zu schützen. Laut Hamas besteht sie aus drei Bataillonen. Das Erste Bataillon ist entlang der israelischen Grenze stationiert. Das Zweite Bataillon beinhaltet den Schutz militärischer Anlagen innerhalb des Gazastreifens. Das Dritte Bataillon patrouilliert die Grenze und verhindert Drogenschmuggel. Weiter gibt es eine Militärpolizei und eine Militärische Sicherheit, deren Zuständigkeit die Sicherheit der militärischen Anlage und Barracken sowie die Loyalität der Offiziere und anderer Ränge ist. Dazukommen eine Logistikeinheit sowie ein Militärischer Medizinischer Dienst. Schätzungen der Stärke der Nationalen Sicherheit reichen von 800 bis 1200 Personen. Die Hamas folterte Berichten zufolge im Gazastreifen weiterhin Gefangene und mutmaßliche Verbrechen. Die Folterungen und Misshandlungen der Gefangenen erfolgten ungestraft. Es gab im Gazastreifen über 440 Foltervorwürfe während des Jahres
  13. Für das Jahr 2013 gab es bezüglich der von der Hamas verhafteten Gefangenen zumindest 263 Beschwerden wegen Folter und Misshandlungen, verglichen mit 142 Beschwerden im Jahr
  14. Human Rights Watch berichtete, dass die "Hamas Internal Security Services”, die Drogenabteilung der "Civil Police Force” und die "Polizei”-Detektive Gefangene folterten. Unter der Kontrolle des de facto-Innenministeriums der Hamas stehende Sicherheitseinheiten folterten und misshandelten Sicherheitsgefangene, mit den PA oder der Fatah assoziierte Personen, mutmaßliche Israel-Kollaborateure, Aktivisten der Zivilgesellschaft, Journalisten und Personen, die "unmoralische" Handlungen getätigt hatten. Laut Human Rights Watch ging es bei den Misshandlungsvorwürfen auch um Auspeitschungen, Handfesselungen, erzwungenes Stehen in unangenehmen Positionen, Aufhängungen, Schläge, Schläge mit Stöcken, Elektrischen Kabeln oder Schläuchen. Die Hamas setzte Berichten zufolge wenige bis keine Maßnahmen, Berichte von Folter zu untersuchen. Israel verbot den Gebrauch von Folter zur Erlangung von Sicherheitsinformationen im Jahr
  15. Aber mildere Formen von Nötigung sind erlaubt, wenn vermutet wird, dass der Gefangene über essentielle Informationen über bevorstehende Terroranschläge verfügt. Menschenrechtsgruppen kritisieren Israel für seine Verhörmethoden, die das Festbinden des Gefangenen in eine schmerzhaften Positionen, das Schlagen und Treten, sowie Gewaltandrohungen gegen die Gefangenen und ihre Verwandten, Schlafentzug und Isolation inkludierten. Menschenrechtsorganisationen, wie z.B. das Public Committee Against Torture in Israel, berichten, dass die "physischen Befragungsmethoden", die vom israelischen Gesetz erlaubt sind und vom israelischen Sicherheitspersonal angewandt werden, das Ausmaß von Folter erreichen würden. Amnesty International berichtet, dass die israelischen Sicherheitsbeamten, insbesondere jene der Internal Security Agency, palästinensische Gefangene foltern, misshandeln und während der Befragungen tage-, manchmal wochenlang in isolierte Einzelhaft halten. Laut Korruptionsbericht 2012 der palästinensischen Vereinigung AMAN – Coalition for Accountability and Integrity gehörten Vettern-, Klüngel- und Günstlingswirtschaft ("Wasta" = gute Beziehungen) bei Dienstleistungen und Stellenbesetzungen sowie Missbrauch und Zweckentfremdung von öffentlichem Eigentum wie z.B. die private Nutzung von Dienstfahrzeugen im Jahr 2012 in Palästina zu den häufigsten Formen der Korruption im öffentlichen, privaten und zivilgesellschaftlichen Bereich. Aber auch die Verbreitung von Lebensmitteln und Medikamenten, deren Haltbarkeitsdauer abgelaufen war, Betrug, Verschwendung von öffentlichen Geldern, Nichtbezahlung von Strafzetteln, Steuerhinterziehung sowie Unregelmäßigkeiten bei der Besetzung von Stellen und bei Beförderungen auf den oberen Etagen waren zu beklagen. In einer Meinungsumfrage gaben 40 Prozent der Befragten an, im Jahr 2012 für den Erhalt oder die Durchführung von persönlichen Dienstleistungen Vettern-, Klüngel- oder Günstlingswirtschaft oder Bestechung eingesetzt zu haben (Anm.: Dieser Absatz bezieht sich auf Palästina insgesamt und geht nicht konkret auf den Gazastreifen ein). Im Gazastreifen warfen örtliche Beobachter und NGOs der Hamas Fälle von Mittäterschaft bei korrupten Vorgängen vor, einschließlich Vergünstigungen bei Einkaufskonditionen für Immobilien und Erzielung von finanziellen Einnahmen in Zusammenhang mit dem illegalen "Tunnelhandel" der Hamas-Sicherheitskräfte. Die Behörden unterdrückten die Berichte über diese Vorfälle. Die Medien im Gazastreifen sind nicht frei. Im Rahmen des Machtkampfes zwischen Fatah und Hamas wurde ab 2008 das Informationsministerium der PA vom Medienbüro der Regierung ersetzt und alle Journalisten, die nicht von diesem anerkannt wurden, wurden verboten. Somit müssen sich alle Medienunternehmen und Journalisten bei den Behörden registrieren. Der Fatah nahestehende Journalisten wurden festgenommen, misshandelt, und Zeitungen und Fernsehstationen der Fatah wurden geschlossen. Im
  16. Halbjahr 2014 dokumentierte das Palestinian Center for Development and Media Freedoms (MADA) 186 Verletzungen der Medienfreiheit in Palästina: 71 Prozent (d.h. 132 Übergriffe) durch Israelis und 29 Prozent (d.h. 54 Übergriffe, 16 von ihnen im Gazastreifen und 38 im Westjordanland) durch Palästinenser. Hierzu gehörten u.a. körperliche Angriffe, Verhaftungen, Verhöre, Drohungen, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und Konfiszierung von Ausrüstung.

einer Hamas-Verordnung muss jede Versammlung oder Feier im Gazastreifen zuvor bewilligt werden, diese Verordnung steht im Widerspruch zum Grundgesetz der PA. Im Allgemeinen erlaubte die Hamas den Fatah-Mitgliedern nicht Versammlungen abzuhalten. Aktivisten berichteten, dass Hamas-Beamte in der Öffentlichkeit Frauen schikanierten und sie bei der Abhaltung friedlicher Versammlungen behinderten. Hamas-Beamte versuchten auch potentielle Kritik an der Hamas zu verhindern, indem sie willkürliche Anforderungen für die Bewilligung von politischen oder gesellschaftspolitischen Versammlungen stellten. Unabhängige Gewerkschaften funktionieren in XXXX weiterhin, und PA-Arbeiter haben Streiks gegen Hamas-geführte Managements durchgeführt. Dennoch ist der Betrieb der Fatah-ausgerichteten Palestinian General Federation of Trade Unions, des größten Gewerkschaftsbunds in den besetzten Gebieten, eingeschränkt worden. Dessen Hauptbüros in XXXX sind 2007 von militanten Hamas-Anhängern übernommen worden.Unabhängige Gewerkschaften funktionieren in römisch 40 weiterhin, und PA-Arbeiter haben Streiks gegen Hamas-geführte Managements durchgeführt. Dennoch ist der Betrieb der Fatah-ausgerichteten Palestinian General Federation of Trade Unions, des größten Gewerkschaftsbunds in den besetzten Gebieten, eingeschränkt worden. Dessen Hauptbüros in römisch 40 sind 2007 von militanten Hamas-Anhängern übernommen worden. Seit der Spaltung im Jahr 2007 ist XXXX effektiv ein Ein-Parteien-Staat, die Fatah wird großteils unterdrückt, kleinere politische Gruppen werden in unterschiedlichem Maße toleriert. In der Öffentlichkeit finden wenig bis keine Aktivitäten von Oppositionsparteien statt. Im Jänner 2013 erlaubte die Hamas in XXXX eine Massendemonstration von Fatah-Anhängern zum ersten Mal seit mehreren Jahren.Seit der Spaltung im Jahr 2007 ist römisch 40 effektiv ein Ein-Parteien-Staat, die Fatah wird großteils unterdrückt, kleinere politische Gruppen werden in unterschiedlichem Maße toleriert. In der Öffentlichkeit finden wenig bis keine Aktivitäten von Oppositionsparteien statt. Im Jänner 2013 erlaubte die Hamas in römisch 40 eine Massendemonstration von Fatah-Anhängern zum ersten Mal seit mehreren Jahren. Zusätzlich dazu gibt es Konflikte zwischen den Salafisten im Gazastreifen und der Hamas. Die Hamas, deren Ziel der Kampf gegen Israel ist, möchte nichts mit salafistischen Operationen im Ausland zu tun haben, zeigt daher wenig Toleranz für salafistische Bewegungen im Gazastreifen und kämpft gelegentlich in bewaffneten Auseinandersetzungen gegen deren Mitglieder. 1.2.

  1. Von 12,37 Millionen Palästinensern weltweit Ende 2015 leben 38,4% (4,75 Millionen) in Palästina, davon 2,9 Millionen im Westjordanland und 1,85 Millionen im Gazastreifen, und 11,9% (1,47 Millionen) in Israel. 44,1% (5,46 Millionen) leben in arabischen Ländern und 5,6% (685.000) in anderen Ländern. 42,8% der palästinensischen Bevölkerung (im Westjordanland 27,1%, im Gazastreifen 67,3%) sind Flüchtlinge, die vom Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten, UNRWA, betreut werden. Die israelische Regierung hat die Kontrolle über das Palestinian Population Registry [Bevölkerungsregister für die palästinensischen BewohnerInnen der palästinensischen Gebiete]. Palästinenser ohne Identitätskarten sind in ihrer Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt. 1.2.
  2. Ab dem
  3. Juli 2014 kam es zu einer massiven Eskalation der Konflikte zwischen Israel und XXXX , mit intensiven Bombardements durch die Israelis und Raketenbeschuss durch die Palästinenser. Ab dem
  4. Juli folgte eine Bodenoffensive der Israelis. Das Ausmaß der Zerstörung während des 50 Tage andauernden Krieges ist ohne Beispiel, zumindest seit Beginn der israelischen Besetzung
  5. 2.205 Palästinenser wurden getötet, darunter zumindest 1.483 Zivilisten, 521 Kinder und 283 Frauen. 71 Israelis wurden getötet, darunter 66 Soldaten, ein Sicherheitskoordinator und ein Zivilist. Am Höhepunkt des Krieges gab es über 500.000 vertriebene Palästinenser. Ca. 18.000 Häuser wurden zerstört oder stark beschädigt. Ungefähr 108.000 Palästinenser wurden durch die Offensive obdachlos (Stand
  6. Oktober 2014). 28 Schulen wurden stark beschädigt oder zerstört. Fast alle Gaza-Bewohner hatten tage- oder wochenlang keinen Zugang zu Fließwasser. Alle 1,8 Millionen Einwohner des Gazastreifens waren direkt von dem Konflikt betroffen. Am
  7. August wurde ein Waffenstillstand vereinbart, der bis heute anhält. Bereits vor der israelischen Gaza-Offensive Sommer 2014 erhielten 66 Prozent der Bevölkerung in XXXX Nahrungsmittelhilfe. Nach der Offensive war die Nahrungsmittelversorgung für 72 Prozent der Haushalte nicht gesichert.1.2.
  8. Ab dem
  9. Juli 2014 kam es zu einer massiven Eskalation der Konflikte zwischen Israel und römisch 40 , mit intensiven Bombardements durch die Israelis und Raketenbeschuss durch die Palästinenser. Ab dem
  10. Juli folgte eine Bodenoffensive der Israelis. Das Ausmaß der Zerstörung während des 50 Tage andauernden Krieges ist ohne Beispiel, zumindest seit Beginn der israelischen Besetzung
  11. 2.205 Palästinenser wurden getötet, darunter zumindest 1.483 Zivilisten, 521 Kinder und 283 Frauen. 71 Israelis wurden getötet, darunter 66 Soldaten, ein Sicherheitskoordinator und ein Zivilist. Am Höhepunkt des Krieges gab es über 500.000 vertriebene Palästinenser. Ca. 18.000 Häuser wurden zerstört oder stark beschädigt. Ungefähr 108.000 Palästinenser wurden durch die Offensive obdachlos (Stand
  12. Oktober 2014). 28 Schulen wurden stark beschädigt oder zerstört. Fast alle Gaza-Bewohner hatten tage- oder wochenlang keinen Zugang zu Fließwasser. Alle 1,8 Millionen Einwohner des Gazastreifens waren direkt von dem Konflikt betroffen. Am
  13. August wurde ein Waffenstillstand vereinbart, der bis heute anhält. Bereits vor der israelischen Gaza-Offensive Sommer 2014 erhielten 66 Prozent der Bevölkerung in römisch 40 Nahrungsmittelhilfe. Nach der Offensive war die Nahrungsmittelversorgung für 72 Prozent der Haushalte nicht gesichert. Nach dem jüngsten Krieg mit Israel im Sommer 2014 geht der Wiederaufbau in XXXX nur schleppend voran, auf Grund der israelischen Abriegelung des Gazastreifens fehlt es an Materialien für den Wiederaufbau. Von den ca. 100,000 Menschen, deren Häuser während der Kämpfe schwer beschädigt oder zerstört wurden, sind ca. 65,000 immer noch vertrieben. Fast 18.000 Wohnstätten wurden während der Offensive zerstört und unbewohnbar, nur rund ein Drittel davon ist bis jetzt wieder aufgebaut worden.Nach dem jüngsten Krieg mit Israel im Sommer 2014 geht der Wiederaufbau in römisch 40 nur schleppend voran, auf Grund der israelischen Abriegelung des Gazastreifens fehlt es an Materialien für den Wiederaufbau. Von den ca. 100,000 Menschen, deren Häuser während der Kämpfe schwer beschädigt oder zerstört wurden, sind ca. 65,000 immer noch vertrieben. Fast 18.000 Wohnstätten wurden während der Offensive zerstört und unbewohnbar, nur rund ein Drittel davon ist bis jetzt wieder aufgebaut worden. Im Jahr 2015 unternahmen die Israel Defense Forces bis zum
  14. November 50 militärische Einfälle in den Gaza-Streifen. Bis zum selben Datum hatten israelische Sicherheitskräfte in XXXX 21 Personen, im Rahmen von Demonstrationen am Grenzzaun oder bei Luftangriffen, getötet und mehr als 100 verletzt. Sie beschossen außerdem weiterhin Personen, die die Sperrzonen, die Israel innerhalb Gazas Grenzen errichtet hat, betraten sowie Fischer, die sich jenseits der Sechs-Meilen-Grenze von der Küste entfernt bewegten. Palästinensische bewaffnete Gruppen feuerten 2015 bis zum
  15. Oktober 20 Raketen vom Gaza-Streifen aus nach Israel, wobei niemand verwundet wurde. Diese Raketen können nicht genau auf militärische Ziele ausgerichtet werden und können so willkürlich oder beabsichtigt auch Zivilisten treffen, wenn sie auf israelische Bevölkerungszentren gerichtet werden. Die Hamas, die de facto die Kontrolle im Gaza-Streifen hat, wird als dafür verantwortlich gehalten, solche Attacken zu verhindern. Nachdem Raketen aus XXXX Israel getroffen haben kommt es zu Vergeltungsangriffen der Israelis, wie z.B. am
  16. August 2016 als nach dem Einschlag einer Rakete aus XXXX in der israelischen Grenzstadt Sderot, die Israelis mit Luftangriffen 30 Ziele in XXXX beschossen, bei denen zwei Personen leicht verletzt wurden.Im Jahr 2015 unternahmen die Israel Defense Forces bis zum
  17. November 50 militärische Einfälle in den Gaza-Streifen. Bis zum selben Datum hatten israelische Sicherheitskräfte in römisch 40 21 Personen, im Rahmen von Demonstrationen am Grenzzaun oder bei Luftangriffen, getötet und mehr als 100 verletzt. Sie beschossen außerdem weiterhin Personen, die die Sperrzonen, die Israel innerhalb Gazas Grenzen errichtet hat, betraten sowie Fischer, die sich jenseits der Sechs-Meilen-Grenze von der Küste entfernt bewegten. Palästinensische bewaffnete Gruppen feuerten 2015 bis zum
  18. Oktober 20 Raketen vom Gaza-Streifen aus nach Israel, wobei niemand verwundet wurde. Diese Raketen können nicht genau auf militärische Ziele ausgerichtet werden und können so willkürlich oder beabsichtigt auch Zivilisten treffen, wenn sie auf israelische Bevölkerungszentren gerichtet werden. Die Hamas, die de facto die Kontrolle im Gaza-Streifen hat, wird als dafür verantwortlich gehalten, solche Attacken zu verhindern. Nachdem Raketen aus römisch 40 Israel getroffen haben kommt es zu Vergeltungsangriffen der Israelis, wie z.B. am
  19. August 2016 als nach dem Einschlag einer Rakete aus römisch 40 in der israelischen Grenzstadt Sderot, die Israelis mit Luftangriffen 30 Ziele in römisch 40 beschossen, bei denen zwei Personen leicht verletzt wurden. Die israelischen Sicherheitskräfte halten die Luft-, See- und Landblockade, die seit 2007 in Kraft ist, weiterhin aufrecht. Die andauernden Einfuhrbeschränkungen von z.B. Baumaterialien führen zu langen Verzögerungen beim Wiederaufbau von Wohnhäusern und anderen infrastrukturellen Einrichtungen, die in den bewaffneten Auseinandersetzungen von 2014 beschädigt oder zerstört wurden. Außerdem führen die Einfuhrbeschränkungen zur weitverbreiteten Verarmung unter den rund 1,8 Mio. Einwohnern Gazas. Die Blockade der Landgrenzen und der Küste Gazas schränkt die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes massiv ein. Die israelischen Behörden verhinderten die Bewirtschaftung von landschaftlich nutzbaren Flächen nahe des Grenzzaunes und palästinensischen Fischern wurde das Fischen nur innerhalb der Gewässer erlaubt, die maximal sechs Meilen von der Küste entfernt waren. Die landwirtschaftlich nutzbaren Flächen, zu denen palästinensischen Bauern der Zugang verwehrt oder teilweise verwehrt wird, machen ca. 35 Prozent des kultivierbaren Landes des Gaza-Streifens aus. Ägypten beschränkt die Aus- und Einreise von Palästinensern am Grenzübergang Rafah und öffnet nur sporadisch und meist nur in eine Richtung den Grenzübergang für den Personenverkehr und humanitäre Hilfsgüter. Hunderte von Tunnels, die zum Schmuggel zwischen Ägypten und XXXX genutzt wurden, wurden von Ägypten zerstört.Die israelischen Sicherheitskräfte halten die Luft-, See- und Landblockade, die seit 2007 in Kraft ist, weiterhin aufrecht. Die andauernden Einfuhrbeschränkungen von z.B. Baumaterialien führen zu langen Verzögerungen beim Wiederaufbau von Wohnhäusern und anderen infrastrukturellen Einrichtungen, die in den bewaffneten Auseinandersetzungen von 2014 beschädigt oder zerstört wurden. Außerdem führen die Einfuhrbeschränkungen zur weitverbreiteten Verarmung unter den rund 1,8 Mio. Einwohnern Gazas. Die Blockade der Landgrenzen und der Küste Gazas schränkt die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes massiv ein. Die israelischen Behörden verhinderten die Bewirtschaftung von landschaftlich nutzbaren Flächen nahe des Grenzzaunes und palästinensischen Fischern wurde das Fischen nur innerhalb der Gewässer erlaubt, die maximal sechs Meilen von der Küste entfernt waren. Die landwirtschaftlich nutzbaren Flächen, zu denen palästinensischen Bauern der Zugang verwehrt oder teilweise verwehrt wird, machen ca. 35 Prozent des kultivierbaren Landes des Gaza-Streifens aus. Ägypten beschränkt die Aus- und Einreise von Palästinensern am Grenzübergang Rafah und öffnet nur sporadisch und meist nur in eine Richtung den Grenzübergang für den Personenverkehr und humanitäre Hilfsgüter. Hunderte von Tunnels, die zum Schmuggel zwischen Ägypten und römisch 40 genutzt wurden, wurden von Ägypten zerstört. Ungefähr 80 Prozent der Bevölkerung Gazas leben unter der Armutsgrenze. Die israelischen Sicherheitsmaßnahmen und die israelisch-palästinensische Gewalt führen zu einer ständigen Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation im Gazastreifen. Die Grenzkontrollen der Israelis wurden strenger, seit 2007 die Hamas die Kontrolle in XXXX übernahm. Konsequenzen davon sind eine hohe Arbeitslosenquote und steigende Armutsraten. Auch Ägyptens hartes Vorgehen gegen das Schmuggelsystem mittels Tunnels zwischen XXXX und Ägypten hat den Mangel an Treibstoff, Baumaterialien und Konsumgütern in XXXX erhöht. Die bewaffneten Auseinandersetzungen 2014 haben die ohnehin schlechte wirtschaftliche Situation in XXXX noch verschlimmert. Die Arbeitslosenquote lag im zweiten Quartal 2016 im Gazastreifen bei 41,7 Prozent. Kinderarbeit gibt es weiterhin (1,8 Prozent der Kinder zwischen 10 und 17 Jahren sind in XXXX erwerbstätig).Ungefähr 80 Prozent der Bevölkerung Gazas leben unter der Armutsgrenze. Die israelischen Sicherheitsmaßnahmen und die israelisch-palästinensische Gewalt führen zu einer ständigen Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation im Gazastreifen. Die Grenzkontrollen der Israelis wurden strenger, seit 2007 die Hamas die Kontrolle in römisch 40 übernahm. Konsequenzen davon sind eine hohe Arbeitslosenquote und steigende Armutsraten. Auch Ägyptens hartes Vorgehen gegen das Schmuggelsystem mittels Tunnels zwischen römisch 40 und Ägypten hat den Mangel an Treibstoff, Baumaterialien und Konsumgütern in römisch 40 erhöht. Die bewaffneten Auseinandersetzungen 2014 haben die ohnehin schlechte wirtschaftliche Situation in römisch 40 noch verschlimmert. Die Arbeitslosenquote lag im zweiten Quartal 2016 im Gazastreifen bei 41,7 Prozent. Kinderarbeit gibt es weiterhin (1,8 Prozent der Kinder zwischen 10 und 17 Jahren sind in römisch 40 erwerbstätig). Der Treibstoffmangel wirkt sich direkt auf die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung aus, da er die Leistung der Pumpensysteme einschränkt. Ca. 30 Prozent der Bewohner haben dadurch keinen regelmäßigen Zugang zu Leitungswasser. Durch das mangelhafte Abwasserentsorgungssystem werden täglich rund 90 Millionen von unbehandeltem oder teilweise behandeltem Abwasser ins Meer gepumpt, was ein ernsthaftes Umwelt- und Gesundheitsrisiko für die Bevölkerung darstellt, durch die Verschmutzung der Strände und der Meeresfrüchte und Fische, die von der lokalen Bevölkerung konsumiert werden. Die medizinische Versorgung in XXXX droht vollkommen zu kollabieren, und es gibt einen ernsthaften Mangel an Medikamenten, medizinischen Einwegprodukten und Treibstoff. Das medizinische Personal ist oft unterbezahlt und teilweise unzureichend geschult. Außerdem fehlt die Möglichkeit zum Ausbau von medizinischen Einrichtungen, um den Bedarf an medizinischer Versorgung zu decken. Die Probleme des Gesundheitssystems in XXXX stammen teilweise aus der Zeit der Kampfhandlungen von
  20. Ungefähr 900 Patienten, der damals verletzten Personen, trugen Formen bleibender Beeinträchtigung davon und benötigen andauernde medizinische Behandlung, während jedoch ein großer Teil der medizinischen Infrastruktur damals beschädigt wurde. Manche Patienten, die damals eine oder mehrere Gliedmaßen verloren haben, warten zwei Jahre nach dem Konflikt immer noch auf Prothesen und können Therapien nur in lokalen Spitälern erhalten, denn das einzige Rehabilitations-Spital Gazas wurde 2014 vollkommen zerstört. Durch den Mangel im medizinischen Sektor kommt es beispielweise bei Operationen zu sehr langen Wartezeiten, was zur Frustration der Patienten und teilweise zu unnötigen Schmerzen und Gesundheitsrisiken führt. Im Mai 2016 erhielten 10,16 Prozent aller Patienten aus dem Gazastreifen, die einen Antrag auf Ausreise für eine medizinische Behandlung gestellt hatten, keine Erlaubnis von Israel. 24,03 Prozent bekamen keine Antwort und konnten daher ihre Behandlungstermine nicht wahrnehmen. Palästinensische Ambulanzfahrzeuge dürfen nicht nach Israel fahren. Seit 2013, seitdem Ägypten den Grenzübergang Rafah nur mehr sporadisch öffnet, ist es noch schwieriger geworden, für eine medizinische Behandlung nach Ägypten zu reisen.Die medizinische Versorgung in römisch 40 droht vollkommen zu kollabieren, und es gibt einen ernsthaften Mangel an Medikamenten, medizinischen Einwegprodukten und Treibstoff. Das medizinische Personal ist oft unterbezahlt und teilweise unzureichend geschult. Außerdem fehlt die Möglichkeit zum Ausbau von medizinischen Einrichtungen, um den Bedarf an medizinischer Versorgung zu decken. Die Probleme des Gesundheitssystems in römisch 40 stammen teilweise aus der Zeit der Kampfhandlungen von
  21. Ungefähr 900 Patienten, der damals verletzten Personen, trugen Formen bleibender Beeinträchtigung davon und benötigen andauernde medizinische Behandlung, während jedoch ein großer Teil der medizinischen Infrastruktur damals beschädigt wurde. Manche Patienten, die damals eine oder mehrere Gliedmaßen verloren haben, warten zwei Jahre nach dem Konflikt immer noch auf Prothesen und können Therapien nur in lokalen Spitälern erhalten, denn das einzige Rehabilitations-Spital Gazas wurde 2014 vollkommen zerstört. Durch den Mangel im medizinischen Sektor kommt es beispielweise bei Operationen zu sehr langen Wartezeiten, was zur Frustration der Patienten und teilweise zu unnötigen Schmerzen und Gesundheitsrisiken führt. Im Mai 2016 erhielten 10,16 Prozent aller Patienten aus dem Gazastreifen, die einen Antrag auf Ausreise für eine medizinische Behandlung gestellt hatten, keine Erlaubnis von Israel. 24,03 Prozent bekamen keine Antwort und konnten daher ihre Behandlungstermine nicht wahrnehmen. Palästinensische Ambulanzfahrzeuge dürfen nicht nach Israel fahren. Seit 2013, seitdem Ägypten den Grenzübergang Rafah nur mehr sporadisch öffnet, ist es noch schwieriger geworden, für eine medizinische Behandlung nach Ägypten zu reisen. 1.2.
  22. Der Mehrheit der Palästinenser des Gazastreifens (Flüchtlingen und Nicht-Flüchtlingen) werden vom Innenministerium der Palestinian Authority (PA) Personalausweise ("ID-Cards") ausgestellt. Um eine ID-Card ausgestellt zu bekommen muss die betreffende Person im Gaza-Einwohnerregister verzeichnet sein, das von den israelischen Behörden kontrolliert wird. Jeder, der im Besitz einer ID-Card ist, kann einen Reisepass beantragen, der wiederum von der PA ausgestellt wird ("PA passport"). Die Anträge werden in XXXX gestellt und die Reisepässe in Ramallah ausgestellt.Jeder, der im Besitz einer ID-Card ist, kann einen Reisepass beantragen, der wiederum von der PA ausgestellt wird ("PA passport"). Die Anträge werden in römisch 40 gestellt und die Reisepässe in Ramallah ausgestellt. Die UNRWA stellt an berechtigte Personen eine UNRWA registration card aus. Diese wird ausschließlich zum Zwecke des Erhalts von UNRWA-Leistungen ausgestellt, hat aber keine Relevanz bezüglich des rechtlichen Status einer Person. Der UNHCR stellt in XXXX oder anderen UNRWA-Gebieten keine UNHCR-Flüchtlingspapiere aus.Die UNRWA stellt an berechtigte Personen eine UNRWA registration card aus. Diese wird ausschließlich zum Zwecke des Erhalts von UNRWA-Leistungen ausgestellt, hat aber keine Relevanz bezüglich des rechtlichen Status einer Person. Der UNHCR stellt in römisch 40 oder anderen UNRWA-Gebieten keine UNHCR-Flüchtlingspapiere aus. Für palästinensische Flüchtlinge aus XXXX stellt die palästinensische De-Facto-Behörde Hamas im Prinzip keinen Hinderungsgrund für eine Rückkehr dar. Allerdings ist für das Betreten Gazas über den israelischen Grenzübergang Erez die Genehmigung der israelischen Behörden erforderlich sowie, dass die Person XXXX legal über dieselbe Route verlassen hat und im Besitz einer ID-Card ist. Die israelischen Behörden erkennen den PA-Reisepass nicht als gültiges Reisedokument an, wenn es darum geht, durch Israel zu reisen um in den Gazastreifen zu gelangen. In der ersten Hälfte des Jahres 2016 überquerten durchschnittlich ca. 500 Personen täglich den Grenzübergang Erez. Im Vergleich dazu waren dies im September 2000 unmittelbar vor Beginn der sogen. Intifada ca. 24.000 Personen täglich. Palästinenser ohne ID-Card können XXXX ausschließlich über Ägypten betreten oder verlassen und nur dann, wenn der Grenzübergang Rafah geöffnet ist. Das Betreten des Gazastreifens über diesen Grenzübergang ist daher abhängig von den – unregelmäßigen - Öffnungszeiten dieses Grenzüberganges. Erforderlich ist darüber hinaus eine Durchreisegenehmigung der ägyptischen Behörden sowie naturgemäß die Zustimmung der Organe der Hamas zum Betreten von XXXX . Die tagesaktuellen Modalitäten für eine Einreise nach XXXX über ägyptisches Territorium können je nach aktueller (politischer) Lage variieren, z.B. auch ob die vorherige Ausreise legal erfolgen mußte, und sind daher im Bedarfsfall über die österr. Vertretungen in Kairo, Tel Aviv und Ramallah zu ermitteln. Es ist aber davon auszugehen, dass eine betreffende Person für die Einreise zumindest ein offizielles Reisedokument der PA benötigt. In den ersten zehn Monaten des Jahres 2016 überquerten durchschnittlich ca.Für palästinensische Flüchtlinge aus römisch 40 stellt die palästinensische De-Facto-Behörde Hamas im Prinzip keinen Hinderungsgrund für eine Rückkehr dar. Allerdings ist für das Betreten Gazas über den israelischen Grenzübergang Erez die Genehmigung der israelischen Behörden erforderlich sowie, dass die Person römisch 40 legal über dieselbe Route verlassen hat und im Besitz einer ID-Card ist. Die israelischen Behörden erkennen den PA-Reisepass nicht als gültiges Reisedokument an, wenn es darum geht, durch Israel zu reisen um in den Gazastreifen zu gelangen. In der ersten Hälfte des Jahres 2016 überquerten durchschnittlich ca. 500 Personen täglich den Grenzübergang Erez. Im Vergleich dazu waren dies im September 2000 unmittelbar vor Beginn der sogen. Intifada ca. 24.000 Personen täglich. Palästinenser ohne ID-Card können römisch 40 ausschließlich über Ägypten betreten oder verlassen und nur dann, wenn der Grenzübergang Rafah geöffnet ist. Das Betreten des Gazastreifens über diesen Grenzübergang ist daher abhängig von den – unregelmäßigen - Öffnungszeiten dieses Grenzüberganges. Erforderlich ist darüber hinaus eine Durchreisegenehmigung der ägyptischen Behörden sowie naturgemäß die Zustimmung der Organe der Hamas zum Betreten von römisch 40 . Die tagesaktuellen Modalitäten für eine Einreise nach römisch 40 über ägyptisches Territorium können je nach aktueller (politischer) Lage variieren, z.B. auch ob die vorherige Ausreise legal erfolgen mußte, und sind daher im Bedarfsfall über die österr. Vertretungen in Kairo, Tel Aviv und Ramallah zu ermitteln. Es ist aber davon auszugehen, dass eine betreffende Person für die Einreise zumindest ein offizielles Reisedokument der PA benötigt. In den ersten zehn Monaten des Jahres 2016 überquerten durchschnittlich ca. 3.200 Personen pro Monat den Grenzübergang Rafah in beide Richtungen. Im Vergleich dazu waren dies in der ersten Hälfte des Jahres 2013 ca. 40.000 Personen pro Monat. Qellen: -Strichaufzählung Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Palästinensische Gebiete – XXXX , vom 03.03.2015Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Palästinensische Gebiete – römisch 40 , vom 03.03.2015 -Strichaufzählung Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Palästinensische Gebiete – XXXX , vom 28.10.2016Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Palästinensische Gebiete – römisch 40 , vom 28.10.2016
  23. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: * Einsicht in den Akt des BFA; * Mündliche Verhandlung am 07.03.2017; * Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers; * Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden: -Strichaufzählung XXXXrömisch 40 -Strichaufzählung XXXXrömisch 40 -Strichaufzählung XXXXrömisch 40 -Strichaufzählung XXXXrömisch 40 -Strichaufzählung XXXXrömisch 40 -Strichaufzählung XXXXrömisch 40 -Strichaufzählung XXXXrömisch 40 -Strichaufzählung XXXXrömisch 40 -Strichaufzählung XXXXrömisch 40 -Strichaufzählung XXXXrömisch 40 -Strichaufzählung XXXXrömisch 40 2.
  24. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt. 2.
  25. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellungen in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt und dem vorgelegten Identitätsdokumenten (Reisepass, Geburtsurkunde). Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin bei der UNRWA registriert war, ergibt sich aus den diesbezüglich vorgelegten Urkunden der UNRWA. 2.
  26. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Der Beschwerdeführer behauptete in der Erstbefragung, dass er grundlos drei Monate von der Hamas im Gefängnis gefoltert worden sei, ehe er durch die Hilfe einer Menschenrechtsorganisation freigelassen worden sei. Danach sei er unter einem von der Hamas angeordneten Hausarrest gestanden und habe sich täglich von 17:00 bis 00:00 Uhr bei der Polizei melden müssen, wobei er auch hier unmenschlich behandelt worden sei. In der Einvernahme vor dem BFA vermeinte der Beschwerdeführer hingegen, dass er aufgrund seiner aktiven Mitgliedschaft bei der Jugend der Fatah-Bewegung inhaftiert worden sei. Konkret habe er ein Festival der Fatah vorbereitet, weshalb er am 01.01.2013 von Hamas-Anhängern entführt worden sei. An dieser Stelle fällt bereits auf, dass der Beschwerdeführer zunächst ausführte, grundlos inhaftiert worden zu sein und in weiterer Folge dann umschwenkte und seine Aktivitäten für die Fatah-Bewegung als Grund für seine Inhaftierung ins Spiel brachte. Die Angaben dazu, dass er sich danach bei der Polizei regelmäßig hat melden müssen, stehen nicht im Widerspruch zur Erstbefragung, jedoch vermeinte der Beschwerdeführer in weiterer Folge erstmals, dass er am 01.11.2013 erneut festgenommen worden sei, weil er an der Vorbereitung für ein weiteres Fatah-Festival teilgenommen habe. Er sei bis 10.07.2014 inhaftiert gewesen und dann freigelassen worden, weil die Gefängnisse aufgrund von israelischen Angriffen evakuiert worden seien. Ebenfalls neu war das Vorbringen, wonach der Vater des Beschwerdeführers während der zweiten Inhaftierung in Erfahrung gebracht habe, dass der Name des Beschwerdeführers auf einer "schwarzen Liste" stehe. Das Vorbringen wurde sohin hinsichtlich der Anzahl der Festnahmen, als auch dahingehend, dass er auf eine schwarze Liste gesetzt worden sei, gesteigert und war angesichts der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, der zufolge ein spätes gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, zumal ein Asylwerber keine sich bietende Gelegenheit ungenützt vorübergehen lassen würde, ein zentrales entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten (vgl. VwGH, 07.06.2000, 2000/01/0250), per se nicht als glaubhaft anzusehen.Das Vorbringen wurde sohin hinsichtlich der Anzahl der Festnahmen, als auch dahingehend, dass er auf eine schwarze Liste gesetzt worden sei, gesteigert und war angesichts der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, der zufolge ein spätes gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, zumal ein Asylwerber keine sich bietende Gelegenheit ungenützt vorübergehen lassen würde, ein zentrales entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten vergleiche VwGH, 07.06.2000, 2000/01/0250), per se nicht als glaubhaft anzusehen. In der mündlichen Verhandlung behauptete der Beschwerdeführer im Widerspruch zu seinen Ausführungen vor dem BFA, dass seine zweite Inhaftierung ab 01.11.2013 leidglich ein Monat gedauert habe, obwohl er vor dem BFA neun Monate angegeben hat. Dies stellt eine nicht unerhebliche Differenz von acht Monaten dar und lässt ebenfalls darauf schließen, dass sich der Beschwerdeführer eines konstruierten Vorbringens bedient hat. Mit dem Vorbringen vor dem BFA nicht in Einklang zu bringen sind zudem die Ausführungen, wonach er auch nach seiner zweiten Inhaftierung unter Hausarrest gestellt worden sei, hat er vor BFA doch ausgeführt, dass er lediglich nach seiner ersten Inhaftierung in Hausarrest gekommen sei. Auch im Verlauf der mündlichen Verhandlung verstrickte sich der Beschwerdeführer zunehmend in weitere Widersprüche. Angesprochen auf die Dauer seiner zweiten Inhaftierung vermeinte der Beschwerdeführer nunmehr, dass er dreimal angehalten worden sei. Zu den Daten Anfang 2013 und 01.11.2013 fügte er erstmals den 01.07.2014 hinzu, obwohl er zuvor lediglich davon sprach, dass er im Juni 2014 davon verständigt worden sei, erneut unter Hausarrest gestellt worden zu sein. Eine Anhaltung am 01.07.2014 fand bis dahin keine Erwähnung. Wie die Behauptung der dritten Anhaltung des Beschwerdeführers wiederum mit der Behauptung, danach erneut unter Hausarrest gestellt worden zu sein mit den bisher dazu getätigten Aussagen (2 Inhaftierungen und 1 Hausarrest) vereinbar sind, erschloss sich dem erkennenden Gericht nicht bzw. liegt die Unvereinbarkeit dieser Umstände auf der Hand. Zum Nachweis seines Vorbringens brachte der Beschwerdeführer unter anderem auch eine an einen Bruder des Beschwerdeführers ( XXXX ) gerichtete Ladung der Polizei sowie einen Arztbericht über die Behandlung eines weiteren Bruders ( XXXX ) in einer orthopädischen Abteilung eines Krankenhauses in Vorlage.Zum Nachweis seines Vorbringens brachte der Beschwerdeführer unter anderem auch eine an einen Bruder des Beschwerdeführers ( römisch 40 ) gerichtete Ladung der Polizei sowie einen Arztbericht über die Behandlung eines weiteren Bruders ( römisch 40 ) in einer orthopädischen Abteilung eines Krankenhauses in Vorlage. Der Inhalt der vorgelegten Ladung lässt jedoch an deren Echtheit zweifeln. So fällt auf, dass beim Datum und bei der Uhrzeit jeweils "sofort" angeführt ist und als Grund für die Ladung lediglich "eine wichtige Angelegenheit" angegeben wurde, was eine sehr vage Formulierung für die Ladung zu einer Polizeistation darstellt und darauf schließen lässt, dass es sich dabei um eine Fälschung handelt. Aber selbst dann, wenn man annehmen würde, dass der Bruder des Beschwerdeführers tatsächlich diese Ladung erhalten habe, so ist anzumerken, dass aus der zeitlich und inhaltlich nicht näher definierten Ladung keine Schlüsse auf das Vorbringen des Beschwerdeführers gezogen werden könnten. Dies einerseits aufgrund der oben dargelegten fehlenden zeitlichen Zuordenbarkeit und weil andererseits weder die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Fatah-Bewegung, noch dessen Name in irgendeiner Form Erwähnung findet. Es kann sohin kein Bezug zur Person des Beschwerdeführers hergestellt werden. Was den vorgelegten Arztbericht einen weiteren Bruder des Beschwerdeführers betreffend angeht, mit dem der Beschwerdeführer belegen wollte, dass dieser bei der Suche der Hamas nach dem Beschwerdeführer verletzt worden sei, so ist auf mehrere Widersprüche zu verweisen, welche dieses Ansinnen widerlegen. Der Beschwerdeführer vermeinte in der mündlichen Verhandlung, dass einer seiner Brüder bei einem Angriff durch Mitglieder der Hamas auf das Haus verletzt worden sei. Er habe dabei Prellungen am Kopf, an einem Bein und am Rücken sowie einen Bruch des Beckens davongetragen. Zeitlich ordnete der Beschwerdeführer diese Vorfall Ende 2013 bzw. Anfang 2014 ein. Die Mitglieder der Hamas hätten eigentlich den Beschwerdeführer gesucht, er sei an diesem Tag jedoch in der Arbeit gewesen, weshalb er nicht zu Hause angetroffen worden sei. Diesem Vorbringen kann aus zweierlei Hinsicht nicht gefolgt werden. Dem vorgelegten Arztbericht ist zwar zu entnehmen, dass der Bruder des Beschwerdeführers am 07.11.2013 in ein Krankenhaus eingeliefert wurde, jedoch stimmt die darin angeführte Diagnose nicht mit den Ausführungen des Beschwerdeführers überein, zumal aus dem Arztbericht hervorgeht, dass der Patient aufgrund eines Bruches des linken Oberschenkelknochens ins Krankenhaus gebracht worden sei. Aus dem Arztbericht gehen weder Prellungen noch ein Bruch des Beckens hervor. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA, aber auch in der mündlichen Verhandlung behauptete, dass er am 01.11.2013 neun bzw. ein Monat lang inhaftiert worden sei. Selbst wenn nur der kürzeren Haftzeit von einem Monate gefolgt werden würde, könnte er am Tag des Angriffes durch Mitglieder der Hamas bzw. der Einlieferung seines Bruders in Krankenhaus nicht in der Arbeit gewesen sei. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs in der mündlichen Verhandlung vermeinte der Beschwerdeführer zunächst, dass er kein genaues Datum angeben könne und in weiterer Folge, dass er zu dieser Zeit in Haft gewesen sei, er dazu aber keine weiteren Angaben tätigen wolle. Diese Widersprüche lassen eindeutig darauf schließen, dass der Beschwerdeführer versuchte eine ärztliche Bescheinigung seinen Bruder betreffen zu seinen Gunsten auszulegen bzw. den Inhalt so zu interpretieren, dass er sein Fluchtvorbringen zu stützen vermag. Gleiches gilt für die vorgelegte "Mitteilung über eine Gerichtsverhandlung" den Vater des Beschwerdeführers betreffend. In der mündlichen Verhandlung versucht der Beschwerdeführer damit zu belegen, dass nicht nur sein Bruder sondern auch sein Vater von Mitgliedern der Hamas attackiert worden sei und sein Vater deshalb vorgeladen worden sei, weil der Beschwerdeführer ausgereist sei. Da es sich bei dem vorgelegten Beweismittel um eine Ladung zu einem Zivilprozess handelt, kann keinerlei Zusammenhang zum konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers hergestellt werden und ist damit auch der Nachweis nicht gelungen, dass Hamas-Mitglieder nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten. Betrachtet man den Inhalt der vorgelegten Bestätigung von "Sahim", kann ebenfalls nur darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sein konstruiertes Vorbringen versuchte zu untermauern, indem er ein Gefälligkeitsschreiben vorlegte. Der Bestätigung ist eindeutig zu entnehmen, dass diese auf Wunsch des Beschwerdeführers ausgestellt wurde und "Sahim" keine Verantwortung für den Inhalt übernehme. Von der Richtigkeit des Inhaltes dieses Beweismittels kann angesichts dessen und auch aufgrund der bisher dargelegten Widersprüche nicht ausgegangen werden. Dem BFA kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn es hinsichtlich des vorgelegten Hausarrest-Beschlusses von einer Fälschung ausgeht. Abgesehen davon, dass dieser Beschluss nicht datiert wurde, konnte vom BFA festgestellt werden, dass das Rundsiegel durch einen Tintenstrahldrucker aufgetragen wurde und die übrigen Bereiche mit einem Kugelschreiber ausgefüllt wurden, was darauf hinweist, dass es sich um eine Fälschung handelt. Formulare dieser Art können von entsprechenden Internetseiten samt bereits am Formular aufgedruckten Stempeln oder Siegeln heruntergeladen werden und in weiterer Folge mit Kugelschreiber ausgefüllt werden. Aber auch die konkrete Formulierung des Beschlusses lässt auf eine Fälschung schließen, zumal ein Zeitraum "von 10.07.2014 bis zum Ende der jetzigen Ereignisse" angeführt wurde. Was unter "Ende der jetzigen Ereignisse" zu verstehen ist bleibt frei interpretierbar und verwickelte sich der Beschwerdeführer diesbezüglich auch in Widersprüche, zumal er vor dem BFA noch ausführte, dass die Hamas aufgrund der israelischen Angriffe die Gefängnisse am 10.07.2014 evakuiert habe und er in Hausarrest gekommen sei, in der mündlichen Verhandlung jedoch – wie oben bereits dargelegt – vermeinte, dass er bereits im Dezember 2013 freigekommen und im Juli 2014 wieder in Hausarrest gekommen sei. Sowohl die Indizien, welche für eine Fälschung des Beschlusses sprechen, als auch die Widersprüche der Angaben des Beschwerdeführer im Vergleich mit dem Inhalt des Beschlusses deuten auch hier eindeutig auf eine gefälschte Urkunde hin, welche nicht geeignet ist, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern. Der Beschwerdeführer legte schließlich eine Ladung für den 01.11.2013 vor, wonach er an diesem Tag um 09:00 Uhr zum Büro der Polizei in XXXX kommen solle. Bei einer vergleichenden Betrachtung mit der ebenfalls vorgelegten Ladung betreffend seinen Bruder fällt auf, dass bei der Ladung des Beschwerdeführers sowohl ein Datum, als auch eine Uhrzeit angeführt wurde, was dafür sprechen könnte, dass der Beschwerdeführer tatsächlich geladen wurde. Dagegen spricht jedoch, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung ausführte, am 01.11.2013 inhaftiert worden zu sein, aber mit keinem Worte erwähnte, dass dies in Folge der Einhaltung oder Nichteinhaltung des Ladungstermins erfolgte. Der Beschwerdeführer vermeinte vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung, dass er aufgrund der Vorbereitung für ein Fatah-Festival inhaftiert worden sei und brachte in der mündlichen Verhandlung sogar vor, dass er nicht wisse, wo er am 01.11.2013 angehalten worden sei. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich geladen worden und infolge der Einhaltung des Ladungstermins bei der Polizeistation oder infolge der Nichteinhaltung des Ladungstermins bei sich zu Hause inhaftiert worden, so wären zu erwarten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich auf konkretere und detaillierte Angaben tätigen könnte. Stattdessen fand die Ladung in diesem Zusammenhang keine Erwähnung und konnte der Beschwerdeführer keine Angaben zum Ort der Festnahme tätigen.Der Beschwerdeführer legte schließlich eine Ladung für den 01.11.2013 vor, wonach er an diesem Tag um 09:00 Uhr zum Büro der Polizei in römisch 40 kommen solle. Bei einer vergleichenden Betrachtung mit der ebenfalls vorgelegten Ladung betreffend seinen Bruder fällt auf, dass bei der Ladung des Beschwerdeführers sowohl ein Datum, als auch eine Uhrzeit angeführt wurde, was dafür sprechen könnte, dass der Beschwerdeführer tatsächlich geladen wurde. Dagegen spricht jedoch, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung ausführte, am 01.11.2013 inhaftiert worden zu sein, aber mit keinem Worte erwähnte, dass dies in Folge der Einhaltung oder Nichteinhaltung des Ladungstermins erfolgte. Der Beschwerdeführer vermeinte vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung, dass er aufgrund der Vorbereitung für ein Fatah-Festival inhaftiert worden sei und brachte in der mündlichen Verhandlung sogar vor, dass er nicht wisse, wo er am 01.11.2013 angehalten worden sei. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich geladen worden und infolge der Einhaltung des Ladungstermins bei der Polizeistation oder infolge der Nichteinhaltung des Ladungstermins bei sich zu Hause inhaftiert worden, so wären zu erwarten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich auf konkretere und detaillierte Angaben tätigen könnte. Stattdessen fand die Ladung in diesem Zusammenhang keine Erwähnung und konnte der Beschwerdeführer keine Angaben zum Ort der Festnahme tätigen. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen zum Nachweis seiner behaupteten Verfolgung waren daher nicht geeignet, den aus den persönlichen Aussagen des Beschwerdeführers gewonnenen Eindruck der fehlenden Glaubhaftigkeit der behaupteten Ausreisegründe zu widerlegen. Zusammenfassend war daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt gegenständlichen Verfahrens eine aktuelle und individuelle asylrelevante Verfolgung dargelegt hat, weshalb ihm – wie das BFA richtigerweise bereits ausgeführt hat – der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen war. 2.
  27. Zur Lage im Herkunftsstaat Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen wurde nicht in qualifizierter Form entgegengetreten.
  28. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1

§ 6Abs. 1 Z 1 Asyl

G ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz

Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.

Liegt einer der in Abs. 1 genannten Ausschlussgründe vor, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Abs. 2 ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 AsylG gilt.3.2.1

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz

Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Liegt einer der in Absatz eins, genannten Ausschlussgründe vor, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Absatz 2, ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, AsylG gilt.

Artikel 1

Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention findet dieses Abkommen keine Anwendung auf Personen, die zurzeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießen. Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Person endgültig

den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens.

Art 12Abs.

1 lit a der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (Statusrichtlinie) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

Art 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.

Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.

Artikel 12

, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (Statusrichtlinie) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie. 3.2.2. In seinem Erkenntnis vom 12.09.2013, U 1053/2012-14, führte der Verfassungsgerichtshof aus: "Der Beschwerdeführer legte im Asylverfahren eine auf seine Person ausgestellte "UNRWA Registration Card" vor. Bei der UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D der GFK, auf den sowohl Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sowie"Der Beschwerdeführer legte im Asylverfahren eine auf seine Person ausgestellte "UNRWA Registration Card" vor. Bei der UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Artikel eins, Abschnitt D der GFK, auf den sowohl Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL sowie § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 Bezug nehmen. Die Rechtstellung von Asylwerbern, die grundsätzlich dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation unterstehen, unterscheidet sich in folgender Hinsicht von jener anderer Asylwerber:Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 Bezug nehmen. Die Rechtstellung von Asylwerbern, die grundsätzlich dem Schutz einer von Artikel eins, Abschnitt D GFK erfassten Organisation unterstehen, unterscheidet sich in folgender Hinsicht von jener anderer Asylwerber: Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sieht – in Entsprechung des Art. 1 Abschnitt D GFK – einerseits vor, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen sind, wenn sie unter dem Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

Art. 1Abschnitt D GFK stehen.

Andererseits genießen vom Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen erfasste Personen dann, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, "ipso facto" den Schutz der Status-RL bzw. der GFK. Auf Grund dieses in Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL angeordneten "ipso facto"-Schutzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfassten Personen auf Antrag den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn der Beistand einer Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D GFK "aus irgendeinem Grund" wegfällt und keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH 19.12.2012, Rs. C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott ua., Rz 76).Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL sieht – in Entsprechung des Artikel eins, Abschnitt D GFK – einerseits vor, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen sind, wenn sie unter dem Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

Artikel eins, Abschnitt D GFK stehen. Andererseits genießen vom Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen erfasste Personen dann, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, "ipso facto" den Schutz der Status-RL bzw. der GFK. Auf Grund dieses in Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL angeordneten "ipso facto"-Schutzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfassten Personen auf Antrag den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn der Beistand einer Organisation der Vereinten Nationen iSd Artikel eins, Abschnitt D GFK "aus irgendeinem Grund" wegfällt und keiner der in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt vergleiche EuGH 19.12.2012, Rs. C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott ua., Rz 76). Österreich ist seiner Verpflichtung, die Status-RL und damit auch den genannten Art. 12 der Status-RL in innerstaatliches Recht umzusetzen, insoweit nachgekommen, als nach dem inÖsterreich ist seiner Verpflichtung, die Status-RL und damit auch den genannten Artikel 12, der Status-RL in innerstaatliches Recht umzusetzen, insoweit nachgekommen, als nach dem in § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 normierten Asylausschlussgrund einem Fremden kein Asyl gewährt werden kann, "so lange er Schutz

Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt".

Eine ausdrückliche Regelung, die die – in Satz 2 des Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL vorgesehene – "ipso facto"-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand der UNRWA "aus irgendeinem Grund" weggefallen ist, anordnen würde, enthält das AsylG 2005 jedoch nicht. Der "ipso facto"-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung von Personen, die unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind, als diese – im Unterschied zu nicht unter Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL fallenden Personen – für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft machen müssen, sondern nur darzutun haben, dass sie unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind und dieser Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen ist und dass keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH, El Kott, Rz 76). Somit dürfte es sich bei Satz 2 des Art. 12 lit. a der Status-RL um eine den Einzelnen begünstigende unionsrechtliche Regelung handeln, die mangels Umsetzung in der am 10. Oktober 2006 abgelaufenen Umsetzungsfrist (vgl. Art. 38 Status-RL) unmittelbar anzuwenden sein dürfte."Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 normierten Asylausschlussgrund einem Fremden kein Asyl gewährt werden kann, "so lange er Schutz

Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt". Eine ausdrückliche Regelung, die die – in Satz 2 des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL vorgesehene – "ipso facto"-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand der UNRWA "aus irgendeinem Grund" weggefallen ist, anordnen würde, enthält das AsylG 2005 jedoch nicht. Der "ipso facto"-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung von Personen, die unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind, als diese – im Unterschied zu nicht unter Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL fallenden Personen – für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft machen müssen, sondern nur darzutun haben, dass sie unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind und dieser Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen ist und dass keiner der in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt vergleiche EuGH, El Kott, Rz 76). Somit dürfte es sich bei Satz 2 des Artikel 12, Litera a, der Status-RL um eine den Einzelnen begünstigende unionsrechtliche Regelung handeln, die mangels Umsetzung in der am

  1. Oktober 2006 abgelaufenen Umsetzungsfrist vergleiche Artikel 38, Status-RL) unmittelbar anzuwenden sein dürfte." (Vgl. auch VfGH U 706/2012-15 vom 29.06.2013) 3.2.
  2. Im Urteil vom 17.06.2010, C31/09, Nawras Bobol, welchem der Antrag einer staatenlosen Palästinenserin aus XXXX an die ungarischen Behörden auf Anerkennung als Flüchtling nach Art. 1 Abschn. D
  3. Satz der GFK zugrunde lag, zumal sie nunmehr außerhalb des Tätigkeitsgebiets der UNRWA lebe, stellte der Europäische Gerichtshof fest, dass "für die Zwecke der Anwendung des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 eine Person den Schutz oder Beistand einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des UNHCR genießt, wenn sie diesen tatsächlich in Anspruch nimmt. Sofern sie diesen nicht tatsächlich in Anspruch nimmt, kann sie ihren Antrag auf Anerkennung als Flüchtling jedenfalls nach Art. 2 lit c der Richtlinie (sinngleich: Art. 1 Abschn. A der GFK) prüfen lassen. Mit der Registrierung der betreffenden Person bei der UNRWA liegt ein ausreichender Nachweis für die tatsächliche Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA vor" (Rn 52-54).3.2.
  4. Im Urteil vom 17.06.2010, C31/09, Nawras Bobol, welchem der Antrag einer staatenlosen Palästinenserin aus römisch 40 an die ungarischen Behörden auf Anerkennung als Flüchtling nach Artikel eins, Abschn. D
  5. Satz der GFK zugrunde lag, zumal sie nunmehr außerhalb des Tätigkeitsgebiets der UNRWA lebe, stellte der Europäische Gerichtshof fest, dass "für die Zwecke der Anwendung des Artikel 12, Absatz eins, Buchst. a Satz 1 eine Person den Schutz oder Beistand einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des UNHCR genießt, wenn sie diesen tatsächlich in Anspruch nimmt. Sofern sie diesen nicht tatsächlich in Anspruch nimmt, kann sie ihren Antrag auf Anerkennung als Flüchtling jedenfalls nach Artikel 2, Litera c, der Richtlinie (sinngleich: Artikel eins, Abschn. A der GFK) prüfen lassen. Mit der Registrierung der betreffenden Person bei der UNRWA liegt ein ausreichender Nachweis für die tatsächliche Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA vor" (Rn 52-54). 3.2.
  6. Aus den der Entscheidung zugrundeliegenden Feststellungen war für das gegenständliche Verfahren abzuleiten, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion angesichts seiner Registrierung bei der UNRWA in XXXX als staatenloser palästinensischer Flüchtling (neuerlich) bei Bedarf der Beistand dieser Organisation zukommt.3.2.
  7. Aus den der Entscheidung zugrundeliegenden Feststellungen war für das gegenständliche Verfahren abzuleiten, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion angesichts seiner Registrierung bei der UNRWA in römisch 40 als staatenloser palästinensischer Flüchtling (neuerlich) bei Bedarf der Beistand dieser Organisation zukommt. Damit steht für das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Art 1 Abschnitt D GFK bzw. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Status-RL fällt.Damit steht für das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Artikel eins, Abschnitt D GFK bzw. Artikel 12, Absatz eins, Buchst. a Satz 1 der Status-RL fällt. Im Sinne des og. Judikats ist er daher a priori in Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG von der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ausgeschlossen, es sei denn, es wäre darüber hinaus gehend festzustellen, dass im gegenständlichen Fall dieser Schutz "aus irgendeinem Grund nicht oder nicht länger gewährt wird", was wiederum zur Folge hätte, dass ihm "ipso facto" der Flüchtlingsstatus zukommen würde.Im Sinne des og. Judikats ist er daher a priori in Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ausgeschlossen, es sei denn, es wäre darüber hinaus gehend festzustellen, dass im gegenständlichen Fall dieser Schutz "aus irgendeinem Grund nicht oder nicht länger gewährt wird", was wiederum zur Folge hätte, dass ihm "ipso facto" der Flüchtlingsstatus zukommen würde. 3.2.
  8. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dazu ausgesprochen, dass die nationalen Behörden für "die Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz im Sinne dieser Bestimmung [...] tatsächlich nicht länger gewährt wird, [ ] zu prüfen [haben], ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets [zwangen] und somit daran [hinderten], den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen" (EuGH 19.12.2012, C-364/11, El Kott u.a., Rz 61). Folglich war das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vorliegens solcher Gründe zu prüfen, wobei im Falle des Nichtzutreffens die durch Art 1 Abschnitt D GFK bzw. Art. 12 der Status-RL vorgenommene Privilegierung im Hinblick auf die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus "ipso facto" nicht zum Tragen käme.Folglich war das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vorliegens solcher Gründe zu prüfen, wobei im Falle des Nichtzutreffens die durch Artikel eins, Abschnitt D GFK bzw. Artikel 12, der Status-RL vorgenommene Privilegierung im Hinblick auf die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus "ipso facto" nicht zum Tragen käme. 3.2.
  9. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Gerichtes diese Voraussetzungen in Form der Feststellung von "nicht vom Beschwerdeführer zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe" jedoch nicht gegeben. Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass er aufgrund seiner behaupteten Tätigkeiten für die Fatah-Bewegung mehrfach von Mitgliedern der Hamas inhaftiert und dabei misshandelt worden sei. Zudem sei er auch unter Hausarrest gestellt und auf eine schwarze Liste gesetzt worden, weshalb er aus Angst, umgebracht zu werden, seine Heimat verlassen habe. Aus oben dargelegten Grünen war diesem Vorbringen jedoch mangels glaubhafter Angaben dazu nicht zu folgen und damit schon diesbezüglich das Vorliegen von "nicht (vom Beschwerdeführer) zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen" nicht festzustellen. Anderweitige außerhalb des Einflussbereichs des Beschwerdeführers liegende Gründe für die Unmöglichkeit einer Inanspruchnahme des Beistandes der UNRWA wurden weder behauptet noch waren sie von Amts wegen festzustellen, zumal auch die länderkundlichen Informationen zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht aufzeigen, dass eine Ausreise dorthin grundsätzlich unmöglich wäre oder die UNRWA dort ihre Aktivitäten eingestellt hätte. Folgerichtig war festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Herkunftsregion den Beistand der UNRWA in Anspruch nehmen kann und er damit auch nicht den privilegierten Schutz von Art 1 Abschnitt D GFK bzw. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Status-RL genießt.Folgerichtig war festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Herkunftsregion den Beistand der UNRWA in Anspruch nehmen kann und er damit auch nicht den privilegierten Schutz von Artikel eins, Abschnitt D GFK bzw. Artikel 12, Absatz eins, Buchst. a Satz 1 der Status-RL genießt. 3.2.
  10. Der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf den dem Beschwerdeführer bereits zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten anzumerken, dass derartige Gründe, die zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen, nicht als Ursache für den Wegfall des Beistandes von UNRWA angesehen werden können. Bei einer Interpretation des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83 in dem Sinne, dass eine Situation, die die Gewährung von subsidiären Schutz erfordert, "als irgendein Grund" im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren wäre, würde dies im Ergebnis dazu führen, dass es zu einer Asylgewährung aus Gründen kommt, die aber in Wahrheit lediglich die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen. Dementsprechend wird im Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19.12.2012, C-364/11 (Mostafa Abed El Karem El Kott u.a.) auch klargestellt, dass die Richtlinie 2004/83 – im Gegensatz zur Genfer Konvention, die nur die Flüchtlingseigenschaft regelt – zwei unterschiedliche Schutzregelungen vorsieht, nämlich zum einen die Flüchtlingseigenschaft und zum anderen den durch den subsidiären Schutz gewährten Status. Daher sei die Wendung "genießt den Schutz dieser Richtlinie" inArtikel 12, Absatz eins, Buchst. a der Richtlinie 2004/83 in dem Sinne, dass eine Situation, die die Gewährung von subsidiären Schutz erfordert, "als irgendein Grund" im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren wäre, würde dies im Ergebnis dazu führen, dass es zu einer Asylgewährung aus Gründen kommt, die aber in Wahrheit lediglich die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen. Dementsprechend wird im Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19.12.2012, C-364/11 (Mostafa Abed El Karem El Kott u.a.) auch klargestellt, dass die Richtlinie 2004/83 – im Gegensatz zur Genfer Konvention, die nur die Flüchtlingseigenschaft regelt – zwei unterschiedliche Schutzregelungen vorsieht, nämlich zum einen die Flüchtlingseigenschaft und zum anderen den durch den subsidiären Schutz gewährten Status. Daher sei die Wendung "genießt den Schutz dieser Richtlinie" in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft aufzufassen, da sonst dieser Unterschied zwischen dem durch die Genfer Konvention und dem durch diese Richtlinie gewährten Schutz verkannt würde; diese Bestimmung geht nämlich auf Art. 1 Abschnitt D der Genfer Konvention zurück, in deren Licht diese Richtlinie auszulegen ist. Jedenfalls schließt Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83 dadurch, dass er sich allein auf die Flüchtlingseigenschaft bezieht, niemanden vom subsidiären Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. e dieser Richtlinie aus, und deren Art. 17, der die Gründe für den Ausschluss vom subsidiären Schutz aufführt, nimmt in keiner Weise auf die Gewährung des Schutzes oder Beistandes einer Organisation wie der UNRWA BezugArtikel 12, Absatz eins, Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft aufzufassen, da sonst dieser Unterschied zwischen dem durch die Genfer Konvention und dem durch diese Richtlinie gewährten Schutz verkannt würde; diese Bestimmung geht nämlich auf Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Konvention zurück, in deren Licht diese Richtlinie auszulegen ist. Jedenfalls schließt Artikel 12, Absatz eins, Buchst. a der Richtlinie 2004/83 dadurch, dass er sich allein auf die Flüchtlingseigenschaft bezieht, niemanden vom subsidiären Schutz im Sinne von Artikel 2, Buchst. e dieser Richtlinie aus, und deren Artikel 17,, der die Gründe für den Ausschluss vom subsidiären Schutz aufführt, nimmt in keiner Weise auf die Gewährung des Schutzes oder Beistandes einer Organisation wie der UNRWA Bezug (Rn 66 – 68). Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass vom europäischen Gesetzgeber eine Vermengung der einzelnen Schutzformen (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutzstatus) beabsichtigt war und sind daher Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes gesondert zu prüfen. In diesem Sinne verweist auch § 6 Abs. 2 letzter Satz AsylG auf die Geltung des § 8 AsylG.Paragraph 6, Absatz 2, letzter Satz AsylG auf die Geltung des Paragraph 8, AsylG. Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides in Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG abzuweisen.Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides in Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abzuweisen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L507.2121126.1.00

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