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{'item': 'L512 2154474-1'}

Obsah (20)§§ 67Art. 133§§ 57§§ 10§ 52§ 46§ 53§ 18§ 28§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 66§ 70§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.05.2017 GeschäftszahlL512 2154474-1 SpruchL512 2154474-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGW

§§ 67Abs.

1 und 2, 70 Abs. 3A) Die Beschwerde wird

Paragraphen 67, Absatz eins und 2, 70 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz-FPG, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, § 18 Absatz 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012 idgF als unbegründet abgewiesen.Fremdenpolizeigesetz-FPG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 18, Absatz 3 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als "BFA" bezeichnet) hat den Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet) mit Schreiben vom 08.09.2015 darüber informiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen den BF geprüft werde [Aktenseite (AS) 45 ff.].römisch eins.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als "BFA" bezeichnet) hat den Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet) mit Schreiben vom 08.09.2015 darüber informiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen den BF geprüft werde [Aktenseite (AS) 45 ff.]. Dem BF wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme (rechtskräftige Verurteilung des BF vom Landesgericht XXXX wegen §§ 28

(1)2. Fall, 28
(1)3. Fall, 28
(2)SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren) zur Kenntnis gebracht bzw. die Möglichkeit eingeräumt dazu Stellung zu beziehen. Der BF wurde zudem aufgefordert zu seinen persönlichen Verhältnissen Stellung zu beziehen bzw. zu diesem Zweck die im Schreiben angeführten Fragen zu beantworten bzw. zu belegen.Dem BF wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme (rechtskräftige Verurteilung des BF vom Landesgericht römisch 40 wegen Paragraphen 28,
(1)2. Fall, 28
(1)3. Fall, 28
(2)SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren) zur Kenntnis gebracht bzw. die Möglichkeit eingeräumt dazu Stellung zu beziehen. Der BF wurde zudem aufgefordert zu seinen persönlichen Verhältnissen Stellung zu beziehen bzw. zu diesem Zweck die im Schreiben angeführten Fragen zu beantworten bzw. zu belegen. I.
  1. Mit Schreiben vom 17.09.2015 teilte der BF mit, dass er nunmehr rechtsfreundlich vertreten werde. Der BF gab zudem bekannt, er sei iranischer Staatsbürger, lebe seit nunmehr fast 15 Jahren in der Schweiz und verfüge über einen Aufenthaltstitel "B". Familienangehörige habe der BF in Österreich keine. Vor der Inhaftierung sei der BF seit ca. 3 Jahren in XXXX beschäftigt gewesen. Die Ehegattin und die beiden Kinder würden in einer Mietwohnung in XXXX wohnen. Strafrechtliche oder politische Verfolgung im Heimatland Iran drohen keine bzw. liegen keine derartigen Verfolgungen vor. Der BF strebe keinen Aufenthalt in Österreich auf, er möchte jedoch in der Schweiz aufhältig bleiben. Eine Ausweisung aus dem Schweizer Bundesgebiet sei eine massive Verletzung der Menschenrechte vor allem unter Bedachtnahme der familiären Situation. Der BF sei bereit freiwillig in die Schweiz zurückzukehren (AS 61 ff.).römisch eins.
  2. Mit Schreiben vom 17.09.2015 teilte der BF mit, dass er nunmehr rechtsfreundlich vertreten werde. Der BF gab zudem bekannt, er sei iranischer Staatsbürger, lebe seit nunmehr fast 15 Jahren in der Schweiz und verfüge über einen Aufenthaltstitel "B". Familienangehörige habe der BF in Österreich keine. Vor der Inhaftierung sei der BF seit ca. 3 Jahren in römisch 40 beschäftigt gewesen. Die Ehegattin und die beiden Kinder würden in einer Mietwohnung in römisch 40 wohnen. Strafrechtliche oder politische Verfolgung im Heimatland Iran drohen keine bzw. liegen keine derartigen Verfolgungen vor. Der BF strebe keinen Aufenthalt in Österreich auf, er möchte jedoch in der Schweiz aufhältig bleiben. Eine Ausweisung aus dem Schweizer Bundesgebiet sei eine massive Verletzung der Menschenrechte vor allem unter Bedachtnahme der familiären Situation. Der BF sei bereit freiwillig in die Schweiz zurückzukehren (AS 61 ff.). I.
  3. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Vorarlberg vom 08.10.2015, Zl: XXXX , wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57, 55 Asyl

G nicht erteilt.

§§ 10Absatz 2 i

Vm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Absatz 1 Ziffer 1 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Iran

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurden gegen den BF ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

§ 18

Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (AS 67 ff.).römisch eins.3. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Vorarlberg vom 08.10.2015, Zl: römisch 40 , wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57, 55, AsylG nicht erteilt.

Paragraphen 10, Absatz 2 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Iran

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurden gegen den BF ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (AS 67 ff.). I.3.

  1. Das BFA stellte zur Person des BF fest, dass der BF iranischer Staatsbürger sei und nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitze. Der BF sei verheiratet und habe zwei Kinder. Der BF habe einen Aufenthaltstitel "B" der Schweiz. Der BF sei zuletzt als Schleifer tätig gewesen. Zuletzt sei der BF in der Schweiz wohnhaft gewesen, dort, wo die Ehegattin und die Kinder aktuell leben würden. Mit Ausnahme der Inhaftierungszeit sei der BF nie in Österreich gemeldet gewesen. Der BF sei in Österreich nicht sozialversichert und sei auch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Es drohe dem BF in seiner Heimat keine Verfolgung. Der BF sei am 22.07.2015 vom Landesgericht XXXX , rechtskräftig mit 27.07.2015 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden. Der BF sei bereits vom Kreisgericht XXXX wegen des Verbrechens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel zu einer Freiheitstrafe in der Dauer von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden.römisch eins.3.
  2. Das BFA stellte zur Person des BF fest, dass der BF iranischer Staatsbürger sei und nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitze. Der BF sei verheiratet und habe zwei Kinder. Der BF habe einen Aufenthaltstitel "B" der Schweiz. Der BF sei zuletzt als Schleifer tätig gewesen. Zuletzt sei der BF in der Schweiz wohnhaft gewesen, dort, wo die Ehegattin und die Kinder aktuell leben würden. Mit Ausnahme der Inhaftierungszeit sei der BF nie in Österreich gemeldet gewesen. Der BF sei in Österreich nicht sozialversichert und sei auch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Es drohe dem BF in seiner Heimat keine Verfolgung. Der BF sei am 22.07.2015 vom Landesgericht römisch 40 , rechtskräftig mit 27.07.2015 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden. Der BF sei bereits vom Kreisgericht römisch 40 wegen des Verbrechens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel zu einer Freiheitstrafe in der Dauer von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. I.
  3. Mit Schriftsatz vom 27.10.2015 wurde gegen den Bescheid BFA, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 08.10.2015, Zl: XXXX , innerhalb offener Frist wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes Beschwerde erhoben.römisch eins.
  4. Mit Schriftsatz vom 27.10.2015 wurde gegen den Bescheid BFA, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 08.10.2015, Zl: römisch 40 , innerhalb offener Frist wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes Beschwerde erhoben. I.4.
  5. Begründend wurde nach Darlegung des Verfahrens ausgeführt, dass der BF seit ca. 15 Jahren in der Schweiz lebe, wo er auch arbeiten würde. Der BF sei wie auch dessen Ehegattin und die gemeinsamen Kinder bestens integriert. Es würden zum Iran keinerlei Bindungen bestehen. Die Entscheidung verletzte den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Ein Einreiseverbot oder eine Rückkehrentscheidung würde einen massiven Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF darstellen. Das schengenweite Einreiseverbot greife in das Privat- und Familienleben des BF ein. Warum die belangte Behörde zu dieser Entscheidung gekommen sei, sei nicht begründet würden bzw. hätte nur ein beschränktes Einreiseverbot erlassen werden dürfen. Es würden Feststellungen zum Iran fehlen.römisch eins.4.
  6. Begründend wurde nach Darlegung des Verfahrens ausgeführt, dass der BF seit ca. 15 Jahren in der Schweiz lebe, wo er auch arbeiten würde. Der BF sei wie auch dessen Ehegattin und die gemeinsamen Kinder bestens integriert. Es würden zum Iran keinerlei Bindungen bestehen. Die Entscheidung verletzte den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Ein Einreiseverbot oder eine Rückkehrentscheidung würde einen massiven Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF darstellen. Das schengenweite Einreiseverbot greife in das Privat- und Familienleben des BF ein. Warum die belangte Behörde zu dieser Entscheidung gekommen sei, sei nicht begründet würden bzw. hätte nur ein beschränktes Einreiseverbot erlassen werden dürfen. Es würden Feststellungen zum Iran fehlen. I.4.
  7. Es wurden die Anträge gestellt,römisch eins.4.
  8. Es wurden die Anträge gestellt, -Strichaufzählung den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid aufzuheben und auszusprechen sei, dass eine Rückkehrentscheidung und eine Abschiebung des BF

§ 46

FPG in den Iran unzulässig sei;den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid aufzuheben und auszusprechen sei, dass eine Rückkehrentscheidung und eine Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG in den Iran unzulässig sei; -Strichaufzählung in eventu den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. I.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2015, Zl. L512 2116644-1/3E wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid vom 08.10.2015, Zl: XXXX behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 Vw

GVG idF BGBl I 122/2013 zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde nur unzureichende Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF getroffen habe. Ermittlungen bzw. Feststellungen hinsichtlich § 52 Absatz 5 FPG wurden nicht durchgeführt bzw. getroffen. Zudem sei eine Einzelfallprüfung bei der Erlassung des Einreiseverbotes nicht vorgenommen wordenrömisch eins.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2015, Zl. L512 2116644-1/3E wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid vom 08.10.2015, Zl: römisch 40 behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde nur unzureichende Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF getroffen habe. Ermittlungen bzw. Feststellungen hinsichtlich Paragraph 52, Absatz 5 FPG wurden nicht durchgeführt bzw. getroffen. Zudem sei eine Einzelfallprüfung bei der Erlassung des Einreiseverbotes nicht vorgenommen worden I.

  1. Mit Schreiben vom 06.03.2017 wurde der BF erneut über die beabsichtigte Erlassung einer fremdenpolizeilichem Maßnahme im Rahmen des Parteiengehörs hingewiesen. Zudem wurde er aufgefordert zu speziellen Themenbereichen, wie das Verhältnis zu seinen Familienangehörigen in der Schweiz, seinem Gesundheitszustand, familiären Verhältnissen im Heimatland, etc. Stellung zu nehmen.römisch eins.
  2. Mit Schreiben vom 06.03.2017 wurde der BF erneut über die beabsichtigte Erlassung einer fremdenpolizeilichem Maßnahme im Rahmen des Parteiengehörs hingewiesen. Zudem wurde er aufgefordert zu speziellen Themenbereichen, wie das Verhältnis zu seinen Familienangehörigen in der Schweiz, seinem Gesundheitszustand, familiären Verhältnissen im Heimatland, etc. Stellung zu nehmen. I.
  3. Mit Schreiben vom 14.03.2017 wurde seitens des BF festgehalten, dass er iranischer Staatsbürger sei. Er sei im Iran geboren, seine Muttersprache sei kurdisch. Er sei verheiratet. Sämtliche Identitätsdokumente würden sich beim Landesgericht XXXX bzw. bei der Justizanstalt XXXX befinden. Am Tattag sei der BF nach Österreich eingereist und befinde sich seither in Österreich. Der BF besitze in Österreich keinen Aufenthaltstitel, er sei jedoch seit dem Jahr 2002 in der Schweiz als Flüchtling B anerkannt. In der Schweiz würde seine Ehegattin sowie die beiden gemeinsamen Töchter, für welche der BF unterhaltspflichtig sei, in einer Mietwohnung leben. Die Ehegattin und die beiden Kinder seien deutsche Staatsangehörige und seien bestens integriert. Der BF sei in der Schweiz arbeiten gegangen, die Kinder würden zur Schule gehen bzw. würden die älteste Tochter mittlerweile eine Lehre machen. Soziale Bindungen zu Österreich würden nicht bestehen. Der BF spreche perfekt Deutsch. Er habe 8 Jahre lang die Schule im Iran besucht, habe jedoch keine Berufsausbildung. Aufgewachsen sei der BF im Iran. Seit dem Jahr 2002 befinde er sich durchgehend als Flüchtling in der Schweiz. Bindungen zum Iran würden keine bestehen. Es bestehe lediglich telefonischer Kontakt zur Mutter. An die letzte Wohnanschrift im Iran könne sich der BF nicht mehr erinnern. Weitere Verwandte des BF würden in der Schweiz leben. Der BF möchte zu den Länderfeststellungen zum Iran Stellung nehmen (AS 275 ff.)römisch eins.
  4. Mit Schreiben vom 14.03.2017 wurde seitens des BF festgehalten, dass er iranischer Staatsbürger sei. Er sei im Iran geboren, seine Muttersprache sei kurdisch. Er sei verheiratet. Sämtliche Identitätsdokumente würden sich beim Landesgericht römisch 40 bzw. bei der Justizanstalt römisch 40 befinden. Am Tattag sei der BF nach Österreich eingereist und befinde sich seither in Österreich. Der BF besitze in Österreich keinen Aufenthaltstitel, er sei jedoch seit dem Jahr 2002 in der Schweiz als Flüchtling B anerkannt. In der Schweiz würde seine Ehegattin sowie die beiden gemeinsamen Töchter, für welche der BF unterhaltspflichtig sei, in einer Mietwohnung leben. Die Ehegattin und die beiden Kinder seien deutsche Staatsangehörige und seien bestens integriert. Der BF sei in der Schweiz arbeiten gegangen, die Kinder würden zur Schule gehen bzw. würden die älteste Tochter mittlerweile eine Lehre machen. Soziale Bindungen zu Österreich würden nicht bestehen. Der BF spreche perfekt Deutsch. Er habe 8 Jahre lang die Schule im Iran besucht, habe jedoch keine Berufsausbildung. Aufgewachsen sei der BF im Iran. Seit dem Jahr 2002 befinde er sich durchgehend als Flüchtling in der Schweiz. Bindungen zum Iran würden keine bestehen. Es bestehe lediglich telefonischer Kontakt zur Mutter. An die letzte Wohnanschrift im Iran könne sich der BF nicht mehr erinnern. Weitere Verwandte des BF würden in der Schweiz leben. Der BF möchte zu den Länderfeststellungen zum Iran Stellung nehmen (AS 275 ff.) I.
  5. Mit Schreiben vom 23.03.2017 wurden dem BF Länderfeststellungen zum Iran zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt (AS 267 ff.).römisch eins.
  6. Mit Schreiben vom 23.03.2017 wurden dem BF Länderfeststellungen zum Iran zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt (AS 267 ff.). I.
  7. Mit Stellungnahme vom 03.04.2017 wurde seitens des BF ausgeführt, eine Ausweisung des BF komme nicht in Frage, da die Familienangehörige des BF deutsche Staatsbürger seien. Für die Entscheidung über ein schengenweites Einreiseverbot sei die Schweiz zuständig. Im Iran würden Grundrechte mit den Füßen getreten werden. So herrschen Folter und unmenschliche Behandlung bei Befragungen durch die Polizei. Im Falle einer Rückkehr in den Iran müsste der BF damit rechnen, dass er unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen wäre. Es würde zudem für Rückkehrer keine finanzielle Unterstützung geben und seien diese auf karitative Einrichtungen und Familienangehörige angewiesen (AS 269 ff.).römisch eins.
  8. Mit Stellungnahme vom 03.04.2017 wurde seitens des BF ausgeführt, eine Ausweisung des BF komme nicht in Frage, da die Familienangehörige des BF deutsche Staatsbürger seien. Für die Entscheidung über ein schengenweites Einreiseverbot sei die Schweiz zuständig. Im Iran würden Grundrechte mit den Füßen getreten werden. So herrschen Folter und unmenschliche Behandlung bei Befragungen durch die Polizei. Im Falle einer Rückkehr in den Iran müsste der BF damit rechnen, dass er unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen wäre. Es würde zudem für Rückkehrer keine finanzielle Unterstützung geben und seien diese auf karitative Einrichtungen und Familienangehörige angewiesen (AS 269 ff.). I.
  9. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Vorarlberg vom 05.04.2017, Zl: XXXX , wurde gegen den BF

§ 67Absatz 1 und 2 BGBl. I. Nr. 100/2005 idg

F ein für die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

70 Abs. 3 FPG wurden dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt bzw. wurde

§ 18Absatz 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012 idg

F die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.10. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Vorarlberg vom 05.04.2017, Zl: römisch 40 , wurde gegen den BF

Paragraph 67, Absatz 1 und 2 Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF ein für die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

70 Absatz 3, FPG wurden dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt bzw. wurde

Paragraph 18, Absatz 3 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012, idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt. I.10.

  1. Das BFA stellte zur Person des BF fest, dass der BF iranischer Staatsbürger und im Iran geboren sei. Er sei mit einer in der Schweiz niedergelassenen deutschen Staatsbürgerin verheiratet und sei Vater von zwei ebenfalls in der Schweiz lebenden Kindern, welche im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz sind. Der BF sei somit begünstigter Drittstaatsangehöriger. In der Schweiz sei der BF als Schleifer beschäftigt gewesen und sei dort zusammen mit seiner Ehegattin und den Kindern wohnhaft gewesen. Der BF sei in der Schweiz seit 2002 als Flüchtling B anerkannt. Der BF leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Am 21.04.2015 reiste der BF in das österreichische Bundesgebiet ein, um Suchtmittel zu vertreiben. Am selben Tag wurde der BF festgenommen. Mit Ausnahme seiner Inhaftierungszeit sei der BF noch nie in Österreich gemeldet gewesen, habe keine sozialen Bindungen zu Österreich und sei hier auch nicht krankenversichert. Der BF ging vor seiner Inhaftierung in Österreich keiner geregelten Arbeit in Österreich nach.römisch eins.10.
  2. Das BFA stellte zur Person des BF fest, dass der BF iranischer Staatsbürger und im Iran geboren sei. Er sei mit einer in der Schweiz niedergelassenen deutschen Staatsbürgerin verheiratet und sei Vater von zwei ebenfalls in der Schweiz lebenden Kindern, welche im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz sind. Der BF sei somit begünstigter Drittstaatsangehöriger. In der Schweiz sei der BF als Schleifer beschäftigt gewesen und sei dort zusammen mit seiner Ehegattin und den Kindern wohnhaft gewesen. Der BF sei in der Schweiz seit 2002 als Flüchtling B anerkannt. Der BF leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Am 21.04.2015 reiste der BF in das österreichische Bundesgebiet ein, um Suchtmittel zu vertreiben. Am selben Tag wurde der BF festgenommen. Mit Ausnahme seiner Inhaftierungszeit sei der BF noch nie in Österreich gemeldet gewesen, habe keine sozialen Bindungen zu Österreich und sei hier auch nicht krankenversichert. Der BF ging vor seiner Inhaftierung in Österreich keiner geregelten Arbeit in Österreich nach. Der BF habe am 21.04.2015 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28 b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen und befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde. Der BF sei am 22.07.2015 vom Landesgericht XXXX , rechtskräftig mit 27.07.2015, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden. Der BF sei bereits vom Kreisgericht XXXX wegen des Verbrechens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel zu einer Freiheitstrafe in der Dauer von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden.Der BF habe am 21.04.2015 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge (Paragraph 28, b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen und befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde. Der BF sei am 22.07.2015 vom Landesgericht römisch 40 , rechtskräftig mit 27.07.2015, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden. Der BF sei bereits vom Kreisgericht römisch 40 wegen des Verbrechens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel zu einer Freiheitstrafe in der Dauer von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. I.10.
  3. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF begünstigter Drittstaatsangehöriger sei. Der BF habe aufgrund seines Verhaltens gezeigt, dass er kein Interesse daran habe die Gesetze in Österreich zu respektieren. Der Aufenthalt des BF beeinträchtigte ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum sowie an sozialem Frieden. Die Verurteilung des BF zeige, dass sein persönliches Verhalten eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstelle, zumal die Straftat nicht lange zurückliege, um von einem Wegfall der Gefährdung sprechen zu können. Zudem würde die Suchtgiftkriminalität im Allgemeinen eine große Wiederholungsgefahr darstellen, wie sich auch beim BF zeigen würde; der BF sei bereits in der Schweiz aufgrund des Betäubungsgesetzes verurteilt worden. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens, die Lebensumstände sowie die familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätten im Zuge der vorgenommenen Abwägungsentscheidung iSv Art. 8 EMRK ergeben, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom BF ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es sei zu erwarten, dass dieser Zeitraum erforderlich sei, um dem BF eine positiven Gesinnungswandel attestieren zu können. Die Frist des Aufenthaltsverbotes würde mit der Durchsetzbarkeit dieses Bescheides beginnen. Aufgrund der Straffälligkeit, Schwere des Vergehens und des persönlichen Verhaltens sei ein Durchsetzungsaufschub nicht zu erteilen. Zudem sei die sofortige Ausreise des BF aufgrund des oben Angeführten geboten.römisch eins.10.
  4. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF begünstigter Drittstaatsangehöriger sei. Der BF habe aufgrund seines Verhaltens gezeigt, dass er kein Interesse daran habe die Gesetze in Österreich zu respektieren. Der Aufenthalt des BF beeinträchtigte ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum sowie an sozialem Frieden. Die Verurteilung des BF zeige, dass sein persönliches Verhalten eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstelle, zumal die Straftat nicht lange zurückliege, um von einem Wegfall der Gefährdung sprechen zu können. Zudem würde die Suchtgiftkriminalität im Allgemeinen eine große Wiederholungsgefahr darstellen, wie sich auch beim BF zeigen würde; der BF sei bereits in der Schweiz aufgrund des Betäubungsgesetzes verurteilt worden. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens, die Lebensumstände sowie die familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätten im Zuge der vorgenommenen Abwägungsentscheidung iSv Artikel 8, EMRK ergeben, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom BF ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es sei zu erwarten, dass dieser Zeitraum erforderlich sei, um dem BF eine positiven Gesinnungswandel attestieren zu können. Die Frist des Aufenthaltsverbotes würde mit der Durchsetzbarkeit dieses Bescheides beginnen. Aufgrund der Straffälligkeit, Schwere des Vergehens und des persönlichen Verhaltens sei ein Durchsetzungsaufschub nicht zu erteilen. Zudem sei die sofortige Ausreise des BF aufgrund des oben Angeführten geboten. I.
  5. Gegen den Bescheid 05.04.2017, Zl: XXXX , wurde mit Schriftsatz vom 20.04.2017 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
  6. Gegen den Bescheid 05.04.2017, Zl: römisch 40 , wurde mit Schriftsatz vom 20.04.2017 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung nur mit der strafgerichtlichen Verurteilung begründet und das vorbildliche Verhalten des BF in Haft, welches zur bedingten Entlassung des BF nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe geführt hat, nicht berücksichtigt worden sei. Der BF habe in Haft auch Arbeitsleistungen als Innenarbeiter erbracht. Die belangte Behörde habe sich auf eine Verurteilung in der Schweiz gestützt, die bereits 10 Jahre zurückliege und daher keinesfalls als Grundlage für ein Aufenthaltsverbot sei. Die Stellungnahme vom 03.04.2017 sei nicht berücksichtigt worden. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes sei zudem unverhältnismäßig. Es würde nur eine Verurteilung vorliegen. Es wurden die Anträge gestellt, -Strichaufzählung der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen; -Strichaufzählung in eventu der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen; -Strichaufzählung in eventu der Beschwerde Folge zu geben und die Dauer des befristeten Aufenthaltsverbotes angemessen herabzusetzen. I.
  7. Mit Schreiben des erkennenden Gerichtes vom 28.04.2017 wurde dem BF bzw. seiner rechtsfreundlichen Vertretung mitgeteilt, dass von einer verspäteten Beschwerdeeinbringung ausgegangen wird.römisch eins.
  8. Mit Schreiben des erkennenden Gerichtes vom 28.04.2017 wurde dem BF bzw. seiner rechtsfreundlichen Vertretung mitgeteilt, dass von einer verspäteten Beschwerdeeinbringung ausgegangen wird. I.
  9. Mit Eingabe vom 03.05.2017 wurde der Postaufgabeschein der Beschwerde vorgelegt und bekannt gegeben, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde.römisch eins.
  10. Mit Eingabe vom 03.05.2017 wurde der Postaufgabeschein der Beschwerde vorgelegt und bekannt gegeben, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde. I.
  11. Hinsichtlich des Verfahrensinhaltes sowie des Inhalts der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  12. Hinsichtlich des Verfahrensinhaltes sowie des Inhalts der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Beim BF handelt es sich um einen männlichen, iranischen Staatsbürger, welcher im Iran geboren ist und auch dort aufwuchs. Der BF hat 8 Jahre lang die Schule im Iran besucht. Der BF verfügt über keine Berufsausbildung. Die Muttersprache des BF ist kurdisch, der BF spricht Deutsch. Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Seit dem Jahr 2002 befindet sich der BF als Flüchtling in der Schweiz. Der BF ist mit einer in der Schweiz niedergelassenen deutschen Staatsbürgerin verheiratet und ist Vater von zwei ebenfalls in der Schweiz lebenden Kindern, welche alle im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz sind. Der BF war in der Schweiz in einer Mietwohnung mit seiner Ehegattin und den Kindern wohnhaft. In der Schweiz war der BF als Schleifer beschäftigt. Der BF hat Verwandte in der Schweiz. Am 21.04.2015 reiste der BF in das österreichische Bundesgebiet ein, um Suchtmittel zu transportieren. Am selben Tag wurde der BF festgenommen. Mit Ausnahme seiner Inhaftierungszeit war der BF noch nie in Österreich gemeldet gewesen. Er hat keine sozialen Bindungen zu Österreich und ist in Österreich nicht krankenversichert. Der BF ging vor seiner Inhaftierung in Österreich keiner geregelten Arbeit in Österreich nach. Der BF hat am 21.04.2015 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28 b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 9.963,7 Gramm Rohopium (beinhaltend ca. 1004 Gramm Morphin, 373 Gramm Codein und ca 250 Gramm Thebain) mit dem Vorsatz besessen und befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde.Der BF hat am 21.04.2015 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge (Paragraph 28, b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 9.963,7 Gramm Rohopium (beinhaltend ca. 1004 Gramm Morphin, 373 Gramm Codein und ca 250 Gramm Thebain) mit dem Vorsatz besessen und befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde. Der BF ist am 22.07.2015 vom Landesgericht XXXX , rechtskräftig mit 27.07.2015, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden.Der BF ist am 22.07.2015 vom Landesgericht römisch 40 , rechtskräftig mit 27.07.2015, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden. Der BF ist bereits vom Kreisgericht XXXX wegen des Verbrechens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel zu einer Freiheitstrafe in der Dauer von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden.Der BF ist bereits vom Kreisgericht römisch 40 wegen des Verbrechens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel zu einer Freiheitstrafe in der Dauer von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Die Identität des BF steht fest.
  14. Beweiswürdigung: II.2.
  15. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt des BFA (insbesondere das Urteil, Stellungnahmen des BF), das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, durch die Einholung einer aktuellen Strafregisterauskunft und durch eine aktuelle ZMR-Anfrage den BF betreffend.römisch zwei.2.
  16. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt des BFA (insbesondere das Urteil, Stellungnahmen des BF), das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, durch die Einholung einer aktuellen Strafregisterauskunft und durch eine aktuelle ZMR-Anfrage den BF betreffend. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II. 2.
  17. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben in seinen Stellungnahmen.römisch zwei. 2.
  18. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben in seinen Stellungnahmen. II. 2.
  19. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich sowie im Herkunftsstaat stützen sich auf die Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid, den Ausführungen des BF im Rahmen der Stellungnahmen und der Beschwerde.römisch zwei. 2.
  20. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich sowie im Herkunftsstaat stützen sich auf die Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid, den Ausführungen des BF im Rahmen der Stellungnahmen und der Beschwerde. Die Feststellungen hinsichtlich der Verurteilung des BF in der Schweiz bzw. in Österreich stützen sich auf das Gerichtsurteil.
  21. Rechtliche Beurteilung: II.3.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zu A) II.3.

  1. Nach der Legaldefinition des § 2 Absatz 4 Ziffer 11 FPG ist ein begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
  2. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;römisch zwei.3.
  3. Nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 4 Ziffer 11 FPG ist ein begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
  4. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht; Da der BF, ein iranischer Staatsangehöriger, mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, die ihr Aufenthaltsrecht aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz in Anspruch nahm bzw. nimmt, ist der BF als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen und hat die belangte Behörde daher zu Recht die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

§ 67FPG geprüft.

Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot stellen die fremdenpolizeiliche Standardmaßnahme gegen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige dar (VwGH 15. Dezember 2011, 2011/21/0237). Gegen Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel kommt dagegen, ebenso wie gegen unionsrechtlich begünstigte und ihnen gleichgestellte Personen, nach wie vor nur die Erlassung von Ausweisung oder Aufenthaltsverbot in Betracht (VwGH 28.02.2013, Zl. 2012/21/0127).Da der BF, ein iranischer Staatsangehöriger, mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, die ihr Aufenthaltsrecht aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz in Anspruch nahm bzw. nimmt, ist der BF als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen und hat die belangte Behörde daher zu Recht die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

Paragraph 67, FPG geprüft. Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot stellen die fremdenpolizeiliche Standardmaßnahme gegen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige dar (VwGH 15. Dezember 2011, 2011/21/0237). Gegen Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel kommt dagegen, ebenso wie gegen unionsrechtlich begünstigte und ihnen gleichgestellte Personen, nach wie vor nur die Erlassung von Ausweisung oder Aufenthaltsverbot in Betracht (VwGH 28.02.2013, Zl. 2012/21/0127). II.3.3.

§ 67

FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.römisch zwei.3.3.

Paragraph 67, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

§ 67Absatz 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs.

3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Paragraph 67, Absatz 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

§ 67

Absatz 4 FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

Paragraph 67, Absatz 4 FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen. II.3.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof hält in seiner Entscheidung vom 12.03.2013, Zl. 2012/18/0228 fest:römisch zwei.3.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof hält in seiner Entscheidung vom 12.03.2013, Zl. 2012/18/0228 fest: "§ 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält zwar nur zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet (bzw. im Fall von Minderjährigen). Es muss aber angenommen werden, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern (arg. a minori ad maius) auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 angesiedelt ist - heranzuziehen ist. Dies gebietet im Anwendungsbereich der Unionsbürgerrichtlinie eine unionsrechtskonforme Interpretation, weil das Aufenthaltsverbot eine Ausweisungsentscheidung im Sinn der Richtlinie beinhaltet. Zum gleichen Ergebnis führt eine verfassungskonforme Interpretation, weil die Anwendung eines weniger strengen Maßstabes für Aufenthaltsverbote als für bloße Ausweisungen sachlich nicht zu rechtfertigen wäre.""§ 67 Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 enthält zwar nur zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet (bzw. im Fall von Minderjährigen). Es muss aber angenommen werden, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern (arg. a minori ad maius) auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, der Unionsbürgerrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 angesiedelt ist - heranzuziehen ist. Dies gebietet im Anwendungsbereich der Unionsbürgerrichtlinie eine unionsrechtskonforme Interpretation, weil das Aufenthaltsverbot eine Ausweisungsentscheidung im Sinn der Richtlinie beinhaltet. Zum gleichen Ergebnis führt eine verfassungskonforme Interpretation, weil die Anwendung eines weniger strengen Maßstabes für Aufenthaltsverbote als für bloße Ausweisungen sachlich nicht zu rechtfertigen wäre." Der BF war im Zeitraum zwischen 21.04.2015 und 21.04.2017 in Österreich aufhältig. Aufgrund seines Aufenthaltstitels und dem Umstand, dass der BF die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren aufgrund des Aufenthalts seit seiner Verhaftung am 21.04.2015 noch nicht erfüllt, kommt für den BF daher der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 FPG zu Anwendung, wonach die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67Abs.

1 FPG nur zulässig ist, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Der BF war im Zeitraum zwischen 21.04.2015 und 21.04.2017 in Österreich aufhältig. Aufgrund seines Aufenthaltstitels und dem Umstand, dass der BF die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren aufgrund des Aufenthalts seit seiner Verhaftung am 21.04.2015 noch nicht erfüllt, kommt für den BF daher der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 1 und 2 FPG zu Anwendung, wonach die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, Absatz eins, FPG nur zulässig ist, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache de Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom

  1. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039, Punkt 2.
  2. der Entscheidungsgründe, mwN, und daran anschließend die Erkenntnisse vom
  3. Jänner 2015, Ra 2014/21/0052, Punkt
  4. der Entscheidungsgründe, und vom
  5. Mai 2015, Ra 2014/21/0057).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache de Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  6. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039, Punkt 2.
  7. der Entscheidungsgründe, mwN, und daran anschließend die Erkenntnisse vom
  8. Jänner 2015, Ra 2014/21/0052, Punkt
  9. der Entscheidungsgründe, und vom
  10. Mai 2015, Ra 2014/21/0057). II.3.
  11. Zur Verurteilung des BF

dem Suchtmittelgesetz ist Folgendes festzuhalten:römisch zwei.3.5. Zur Verurteilung des BF

dem Suchtmittelgesetz ist Folgendes festzuhalten: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Suchtgiftdelinquenz - auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und besteht an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Suchtgiftdelinquenz - auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und besteht an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse vergleiche dazu etwa VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053). Im Besonderen wird festgehalten, dass - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als auch nach Judikatur des Europäischen Gerichtshofes - gerade der Handel mit Suchtgift als "Geißel der Menschheit" bezeichnet wird und dieser eine eminente und dauerhafte Gefährdung für die Gesellschaft und die Gesundheit der Menschen darstellt. Verurteilungen nach dem Suchmittelgesetz sind auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als schwerwiegend anzusehen und hat der EGMR in ständiger Rechtsprechung den staatlichen Behörden grundsätzlich große Härte im Umgang mit Personen zubilligt, welche an der Verbreitung dieser "scourge" (Geißel) beteiligt sind (so bereits in EGMR 19.2.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974, Z 54; EGMR 11.7.2002, Amrollahi gegen Dänemark, Nr. 56811/00, Z 37; EGMR 3.11.2011, Arvelo Aponte gegen die Niederlande, Nr. 28770/05, Z 57 uva.).Im Besonderen wird festgehalten, dass - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als auch nach Judikatur des Europäischen Gerichtshofes - gerade der Handel mit Suchtgift als "Geißel der Menschheit" bezeichnet wird und dieser eine eminente und dauerhafte Gefährdung für die Gesellschaft und die Gesundheit der Menschen darstellt. Verurteilungen nach dem Suchmittelgesetz sind auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als schwerwiegend anzusehen und hat der EGMR in ständiger Rechtsprechung den staatlichen Behörden grundsätzlich große Härte im Umgang mit Personen zubilligt, welche an der Verbreitung dieser "scourge" (Geißel) beteiligt sind (so bereits in EGMR 19.2.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974, Ziffer 54,; EGMR 11.7.2002, Amrollahi gegen Dänemark, Nr. 56811/00, Ziffer 37,; EGMR 3.11.2011, Arvelo Aponte gegen die Niederlande, Nr. 28770/05, Ziffer 57, uva.). Das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) ist - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten ( VwGH 27. 03.2007, 2006/21/0033; 20.12.2007, 2007/21/0499). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119). Zur Verurteilung des BF

dem Suchtmittelgesetz ist festzuhalten, dass es sich hierbei im Sinne der ständigen Judikatur per se um ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten handelt. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, dass der BF Rohopium mit dem Vorsatz besessen und befördert hat, dass es in Verkehr gesetzt werde. Der BF habe somit einen Opiumtransport in Österreich durchgeführt. Der BF hat das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel begangen und ist zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden. Der BF ist zudem bereits in der Schweiz wegen des Verbrechens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel zu einer Freiheitstrafe in der Dauer von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Durch das Verhalten des BF in Österreich hat dieser gezeigt, dass er offenbar die strafrechtlichen Normen in Österreich nicht einhalten wollte. Der BF hat durch sein Verhalten unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft nicht zu achten. Wenn im Beschwerdeschreiben dargelegt wird, dass die belangte Behörde sich auf eine Verurteilung in der Schweiz gestützt, die bereits 10 Jahre zurückliege, und daher keinesfalls als Grundlage für ein Aufenthaltsverbot herangezogen werden kann, ist zu bedenken, dass vor dem Hintergrund des in der Schweiz begangenen Strafdeliktes, auch wenn dieses Fehlverhalten schon Jahre zurückliegt, die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen konnte, dass durch die Verurteilung in der Schweiz auf eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten zu schließen ist; zumal alleine die Suchtgiftkriminalität eine große Wiederholungsgefahr in sich birgt. Die belangte Behörde hat vielmehr die strafrechtliche Verurteilung für die Beurteilung des Gesamtverhaltens des BF herangezogen. Im Ergebnis ist die belangte Behörde zu Recht von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung ausgegangen und schloss auf die hohe Wahrscheinlichkeit einer Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten. Daran vermag auch das – im Beschwerdeschreiben - seit der Verurteilung des BF -vorbildliche Verhalten des BF in Haft, welches zur bedingten Entlassung des BF nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe geführt hat, nichts zu ändern, erweist sich diese Zeit nämlich nicht als lange genug, um vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten, daraus schließen zu können, dass der BF sich auch weiterhin wohl verhalten wird. Im Ergebnis ist dem BF aufgrund eines nicht auszuschließenden Rückfalls gegenwärtig eine negative Zukunftsprognose auszustellen. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 67 Abs. 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.Vor dem Hintergrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins, FPG jedenfalls verwirklicht ist. II.3.6. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.römisch zwei.3.6. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

§ 9

Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig.Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Artikel 8 EMRK schützt das Privatleben umfassend und sichert dem Einzelnen einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten kann. Dass im Falle der Straffälligkeit im Zusammenhang mit dem Suchtmittelgesetz familiären und privaten Bindungen wegen den hohen öffentlichen Interessen nur eingeschränkt Relevanz zukommt, zeigt sich in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.08.2009, Zl. 2008/22/0915: "Grundsätzlich darf gegen einen straffällig gewordenen Migranten zweiter Generationen auch bei bloß geringen Bindungen zum Heimatland ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn angesichts der Umstände des Falls und der Schwere der begangenen Straftaten der mit dieser Maßnahme verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK verhältnismäßig ist (vgl. das Urteil des EGMR vom
  10. Juni 2007, Kaya gegen Deutschland, NL 2007, 144). Anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls ist zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die die fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  11. April 2009, 2008/22/0592)."Grundsätzlich darf gegen einen straffällig gewordenen Migranten zweiter Generationen auch bei bloß geringen Bindungen zum Heimatland ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn angesichts der Umstände des Falls und der Schwere der begangenen Straftaten der mit dieser Maßnahme verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK verhältnismäßig ist vergleiche das Urteil des EGMR vom
  12. Juni 2007, Kaya gegen Deutschland, NL 2007, 144). Anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls ist zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die die fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  13. April 2009, 2008/22/0592). Die belangte Behörde hat zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt, dass er ausgeprägte familiäre und soziale Beziehungen in der Schweiz hat. So stellte das BFA unter anderem fest, dass der BF mit einer in der Schweiz niedergelassenen deutschen Staatsbürgerin verheiratet und Vater von zwei ebenfalls in der Schweiz lebenden sorgepflichtigen Kindern ist, welche im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz sind. Der BF lebt zudem seit ca. 15 Jahren in der Schweiz. In Österreich hingegen hat der BF hingegen nur geringe private Interessen. Angesichts des besagten Fehlverhaltens des BF hat die belangte Behörde daher zutreffend die Auffassung vertreten, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot

§ 66Abs.

1 FPG zulässig sei, ist es doch zur Erlassung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Gesundheit anderer) dringend geboten.Angesichts des besagten Fehlverhaltens des BF hat die belangte Behörde daher zutreffend die Auffassung vertreten, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot

Paragraph 66, Absatz eins, FPG zulässig sei, ist es doch zur Erlassung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Gesundheit anderer) dringend geboten. Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass sogar bei Verbrechen nach § 28 SMG (gewerbsmäßiger Handel mit Suchtgift in großer Menge) in der Regel weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine vollkommene soziale Integration im Inland einem Aufenthaltsverbot entgegenstehen. Selbst eine bewirkte Trennung von einer österreichischen Freundin und dem Kind ist demnach im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (VwGH vom 09.11.2010, Zl. 2010/21/0199 vgl. auch VwGH vom

  1. Oktober 2010, Zl. 2010/21/0335, mwN).Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass sogar bei Verbrechen nach Paragraph 28, SMG (gewerbsmäßiger Handel mit Suchtgift in großer Menge) in der Regel weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine vollkommene soziale Integration im Inland einem Aufenthaltsverbot entgegenstehen. Selbst eine bewirkte Trennung von einer österreichischen Freundin und dem Kind ist demnach im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (VwGH vom 09.11.2010, Zl. 2010/21/0199 vergleiche auch VwGH vom
  2. Oktober 2010, Zl. 2010/21/0335, mwN). II.
  3. Ergänzend darf angemerkt werden, dass sich die Behörde - entgegen den Ausführungen im Beschwerdeschreiben - mit der Stellungnahme des BF vom 03.04.2017 auseinandersetzte. Dies ist vor allem dadurch deutlich, dass dieses Schriftstück als Beweismittel angeführt wurde und keine der Stellungnahme widersprechende Feststellungen getätigt wurden.römisch zwei.
  4. Ergänzend darf angemerkt werden, dass sich die Behörde - entgegen den Ausführungen im Beschwerdeschreiben - mit der Stellungnahme des BF vom 03.04.2017 auseinandersetzte. Dies ist vor allem dadurch deutlich, dass dieses Schriftstück als Beweismittel angeführt wurde und keine der Stellungnahme widersprechende Feststellungen getätigt wurden. Zum Umstand, dass die belangte Behörde in dem gegenständlichen Bescheid auf Seite 9 davon spricht, dass der BF kosovarische Staatsbürger sei, handelt es sich hierbei offensichtlich um ein Missverständnis bzw. um eine irrtümliche Bezeichnung. In der Entscheidung ist immer die Rede davon, dass der BF iranischer Staatsbürger ist bzw. wurden sämtliche Überlegungen, Feststellungen und Prüfungen - sofern notwendig - in Bezug auf die iranische Staatsbürgerschaft des BF getroffen. II.
  5. Angesichts des vom BF begangenen Deliktes, der Strafhöhe (der BF wurde zu 3 Jahren Freiheitstrafe verurteilt, wobei der Strafrahmen 5 Jahre beträgt) und seines persönlichen Verhaltens ist im Sinne der bezughabenden Judikatur des VwGH - wonach die Dauer des Aufenthaltsverbotes sich am Bestehen der für den Ausspruch eines solchen maßgeblichen Gründe zu orientieren hat ( vgl. VwGH 24.09.2009, 2007/18/0396) - davon auszugehen, dass das von der belangten Behörde verhängte Aufenthaltsverbot für die Dauer von acht Jahren auf jeden Fall seine Berechtigung hat.römisch zwei.
  6. Angesichts des vom BF begangenen Deliktes, der Strafhöhe (der BF wurde zu 3 Jahren Freiheitstrafe verurteilt, wobei der Strafrahmen 5 Jahre beträgt) und seines persönlichen Verhaltens ist im Sinne der bezughabenden Judikatur des VwGH - wonach die Dauer des Aufenthaltsverbotes sich am Bestehen der für den Ausspruch eines solchen maßgeblichen Gründe zu orientieren hat ( vergleiche VwGH 24.09.2009, 2007/18/0396) - davon auszugehen, dass das von der belangten Behörde verhängte Aufenthaltsverbot für die Dauer von acht Jahren auf jeden Fall seine Berechtigung hat. Hält man sich vor Augen, dass die Entscheidung des BFA im Hinblick auf die Dauer des Aufenthaltsverbotes den höchst möglich zu verhängenden Rahmen

§ 67Abs.

2 FPG von zehn Jahren nicht voll ausgeschöpft hat, so erscheint die Dauer des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der vorliegenden Verurteilung und des damit einhergehenden Verhaltens des BF, welches zu einer Beeinträchtigung von Grundinteressen der Gesellschaft führte, im Zusammenhang mit der negativen Zukunftsprognose jedenfalls angemessen.Hält man sich vor Augen, dass die Entscheidung des BFA im Hinblick auf die Dauer des Aufenthaltsverbotes den höchst möglich zu verhängenden Rahmen

Paragraph 67, Absatz 2, FPG von zehn Jahren nicht voll ausgeschöpft hat, so erscheint die Dauer des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der vorliegenden Verurteilung und des damit einhergehenden Verhaltens des BF, welches zu einer Beeinträchtigung von Grundinteressen der Gesellschaft führte, im Zusammenhang mit der negativen Zukunftsprognose jedenfalls angemessen. II.6. Die belangte Behörde hat zutreffend festgehalten, dass in Hinblick auf die verübte Straftat es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten des BF in Österreich zu verhindern und war ein Durchsetzungsaufschub

§ 70Abs.

3 FPG nicht zu erteilen. Angesichts des mehrfach strafbaren Verhaltens ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb die sofortige Ausreise nach Verbüßung der Strafhaft im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten ist. Dabei ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Suchtgiftdelinquenz - auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl dazu VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053; 13.12.2012, 2012/21/0246).römisch zwei.6. Die belangte Behörde hat zutreffend festgehalten, dass in Hinblick auf die verübte Straftat es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten des BF in Österreich zu verhindern und war ein Durchsetzungsaufschub

Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht zu erteilen. Angesichts des mehrfach strafbaren Verhaltens ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb die sofortige Ausreise nach Verbüßung der Strafhaft im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten ist. Dabei ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Suchtgiftdelinquenz - auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche dazu VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053; 13.12.2012, 2012/21/0246). Auch der Verwaltungsgerichtshof selbst hat in seiner Entscheidung vom 01.06.2010, 2010/18/0179 den Antrags eines Fremden, die Abschiebung aufzuschieben, da er nach seiner Haftentlassung eine Unterkunft bei seiner Familie bzw. Lebensgefährtin habe, krankenversichert sei, bereits im gelockerten Vollzug einer Erwerbstätigkeit nachgehe, eine Therapie absolviere und von seiner Familie umfassend unterstützt werde und im Fall seiner Ausreise er alle bestehenden Bindungen in Österreich aufgeben müsse, seine Therapie nicht beenden könne und keine Aussicht auf einen Arbeitsplatz hätte, abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass der Fremde mit diesem Vorbringen keinen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG geltend macht. In Anbetracht des den beiden Verurteilungen wegen Suchtgiftdelikten zugrunde liegenden massiven Fehlverhaltens des Fremden, der sich daraus ergebenden Gefährlichkeit des Fremden und im Hinblick darauf, dass insbesondere der Suchtgiftkriminalität nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr anhaftet, stehen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen.Auch der Verwaltungsgerichtshof selbst hat in seiner Entscheidung vom 01.06.2010, 2010/18/0179 den Antrags eines Fremden, die Abschiebung aufzuschieben, da er nach seiner Haftentlassung eine Unterkunft bei seiner Familie bzw. Lebensgefährtin habe, krankenversichert sei, bereits im gelockerten Vollzug einer Erwerbstätigkeit nachgehe, eine Therapie absolviere und von seiner Familie umfassend unterstützt werde und im Fall seiner Ausreise er alle bestehenden Bindungen in Österreich aufgeben müsse, seine Therapie nicht beenden könne und keine Aussicht auf einen Arbeitsplatz hätte, abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass der Fremde mit diesem Vorbringen keinen unverhältnismäßigen Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG geltend macht. In Anbetracht des den beiden Verurteilungen wegen Suchtgiftdelikten zugrunde liegenden massiven Fehlverhaltens des Fremden, der sich daraus ergebenden Gefährlichkeit des Fremden und im Hinblick darauf, dass insbesondere der Suchtgiftkriminalität nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr anhaftet, stehen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen. II. 7. Da die gegenständliche Beschwerde nunmehr abgewiesen wurde, war auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

3 BFA-VG vorliegen, nicht weiter einzugehen.römisch zwei. 7. Da die gegenständliche Beschwerde nunmehr abgewiesen wurde, war auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG vorliegen, nicht weiter einzugehen. II.

  1. Entfall einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.
  2. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit 24 Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, des Parteiengehörs der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Der BF hat zudem eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L512.2154474.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.