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{'item': 'L514 2148269-1'}

Obsah (10)§ 28Art 133§ 3§ 8§ 52§ 27§ 31Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.05.2017 GeschäftszahlL514 2148269-1 SpruchL514 2148269-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER als Ei

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger des Irak, moslemischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden zu sein. Er reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde er am 01.09.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Im Rahmen dieser Befragung gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er den Dolmetscher verstehe und führte im Wesentlichen aus, dass er den Irak von XXXX nach XXXX am XXXX 2015 legal per Bus über XXXX in Richtung Türkei verlassen habe. Von dort sei er – teilweise schlepperunterstützt – mit einem Reisebus, einem Schlepperauto, zu Fuß und zuletzt in einem Kastenwagen über Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist.Im Rahmen dieser Befragung gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er den Dolmetscher verstehe und führte im Wesentlichen aus, dass er den Irak von römisch 40 nach römisch 40 am römisch 40 2015 legal per Bus über römisch 40 in Richtung Türkei verlassen habe. Von dort sei er – teilweise schlepperunterstützt – mit einem Reisebus, einem Schlepperauto, zu Fuß und zuletzt in einem Kastenwagen über Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Als Grund für seine Ausreise gab der Beschwerdeführer an, er habe als "Zebari" Probleme mit den "Barzani". Bis der IS vor einem Jahr nach XXXX gekommen sei, habe er dort gelebt. Er musste in den Norden nach XXXX gehen. Dort habe er mit den "Barzani" Probleme bekommen und nichts mehr arbeiten und auch sonst nichts machen dürfen. Er habe flüchten müssen, da er Angst um sein Leben gehabt habe. Er dürfe nie mehr nach Kurdistan, sonst würden sie ihn umbringen. Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gäbe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe oder ob er in seinem Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass es keine konkreten Hinweise gäbe, aber da "Barzani" Kurdistan regierten, könnten diese alles machen. Da sein Vater auch nicht mehr lebe, gäbe es niemanden mehr.Als Grund für seine Ausreise gab der Beschwerdeführer an, er habe als "Zebari" Probleme mit den "Barzani". Bis der IS vor einem Jahr nach römisch 40 gekommen sei, habe er dort gelebt. Er musste in den Norden nach römisch 40 gehen. Dort habe er mit den "Barzani" Probleme bekommen und nichts mehr arbeiten und auch sonst nichts machen dürfen. Er habe flüchten müssen, da er Angst um sein Leben gehabt habe. Er dürfe nie mehr nach Kurdistan, sonst würden sie ihn umbringen. Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gäbe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe oder ob er in seinem Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass es keine konkreten Hinweise gäbe, aber da "Barzani" Kurdistan regierten, könnten diese alles machen. Da sein Vater auch nicht mehr lebe, gäbe es niemanden mehr. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer weiters aus, er stamme aus XXXX , XXXX und habe er sechs Jahre Grundschule und drei Jahre Mittelschule in XXXX besucht. Er sei ledig und zuletzt als Manager bei der XXXX tätig gewesen. Im Irak seien nach wie vor seine Mutter und seine Schwester – der Vater sei bereits verstorben – aufhältig.Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer weiters aus, er stamme aus römisch 40 , römisch 40 und habe er sechs Jahre Grundschule und drei Jahre Mittelschule in römisch 40 besucht. Er sei ledig und zuletzt als Manager bei der römisch 40 tätig gewesen. Im Irak seien nach wie vor seine Mutter und seine Schwester – der Vater sei bereits verstorben – aufhältig. Nach Übersetzung der Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, es habe keine Verständigungsprobleme gegeben. Am 15.12.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer führte eingangs zunächst aus, er verstehe den anwesenden Dolmetscher bis jetzt sehr gut, habe die Belehrung einwandfrei verstanden und keine Fragen dazu. Es sei ihm die Erstbefragung bei der Polizei damals auch korrekt rückübersetzt worden. Auf die Frage, ob er den Dolmetscher damals auch gut und einwandfrei verstanden habe, antwortete dieser aber, es seien einige Unklarheiten aufgetreten und es stünden einige Dinge drinnen, die nicht stimmen würden. Weiters gab er an, anlässlich der bisherigen Einvernahmen das Informationsblatt über die Rechte und Pflichten eines Asylwerbers in seiner Muttersprache bekommen und auch gelesen zu haben. Der Beschwerdeführer sei zudem gesund und physisch und psychisch in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er besuche zwei Deutschkurse, die Prüfung habe er am
  2. Jänner. Er habe keine familiären Beziehungen zu in Österreich aufhältigen Personen, lebe von der Grundversorgung, bekomme € 40,- monatlich an Taschengeld und wohne in XXXX . Er habe schon viele Freunde in Österreich, auch österreichische. Kontakte habe er in der Unterkunft geknüpft, er habe sich mit ihnen ausgetauscht und spiele auch Tennis, arbeite alle zwei Monate einen Tag für die Gemeinde, putze, schneide Bäume etc. Seine Mutter und seine Schwester würden nach wie vor im Irak leben. Er habe keinen Kontakt zu ihnen.Der Beschwerdeführer sei zudem gesund und physisch und psychisch in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er besuche zwei Deutschkurse, die Prüfung habe er am
  3. Jänner. Er habe keine familiären Beziehungen zu in Österreich aufhältigen Personen, lebe von der Grundversorgung, bekomme € 40,- monatlich an Taschengeld und wohne in römisch 40 . Er habe schon viele Freunde in Österreich, auch österreichische. Kontakte habe er in der Unterkunft geknüpft, er habe sich mit ihnen ausgetauscht und spiele auch Tennis, arbeite alle zwei Monate einen Tag für die Gemeinde, putze, schneide Bäume etc. Seine Mutter und seine Schwester würden nach wie vor im Irak leben. Er habe keinen Kontakt zu ihnen. Zudem wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, dass er verschiedene Tätigkeiten ausgeübt habe, von 2007 bis 2012 sei er für die XXXX XXXX tätig gewesen. Er sei von der Ölfirma weggegangen, weil damals eine terroristische Gruppe – nicht der IS – nach XXXX gekommen sei. Die Firma habe sich dann in den kurdischen Norden zurückgezogen und habe gewollt, dass er mitgehe. Damals habe er das aber nicht gewollt. Zuletzt habe er viele Sachen auf der Straße verkauft.Zudem wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, dass er verschiedene Tätigkeiten ausgeübt habe, von 2007 bis 2012 sei er für die römisch 40 römisch 40 tätig gewesen. Er sei von der Ölfirma weggegangen, weil damals eine terroristische Gruppe – nicht der IS – nach römisch 40 gekommen sei. Die Firma habe sich dann in den kurdischen Norden zurückgezogen und habe gewollt, dass er mitgehe. Damals habe er das aber nicht gewollt. Zuletzt habe er viele Sachen auf der Straße verkauft. Zu seinen Ausreisegründen gab der Beschwerdeführer wiederum und teilweise erstmalig an, dass am XXXX 2014 der IS XXXX , wo er gelebt habe, übernommen habe. Bis XXXX 2014 habe sich der Beschwerdeführer in XXXX aufgehalten. Der IS sei damals auch zu ihm nach Hause gekommen. Es seien die Jesiden, die Christen, die Shabaken und die Kurden aufgefordert worden, dem Islam beizutreten. Er habe denen gesagt, dass er Moslem sei, worauf diese entgegneten, er sei aber Kurde. Er sei aufgefordert worden, die Moschee zu besuchen, Waffen zu tragen und für sie zu kämpfen. Dem habe der Beschwerdeführer entgegengehalten, er wolle weder getötet werden noch jemanden töten, er sei ein friedlicher Mensch und wolle einfach arbeiten und leben. Er habe sich aber letztlich einverstanden erklärt, sonst hätten sie ihn erschossen. Auf Anraten seiner Mutter habe er in weiterer Folge mit ihr zunächst zu Fuß das Haus verlassen. Nach einem Fußmarsch von ca. einer halben Stunde seien sie dann mit einem Taxi nach XXXX gefahren. Dort hielten sie sich für etwa zwei Monate auf. Dann habe der IS auch diese Stadt übernommen. Sie seien dann auch von dort mit ihrem Zimmervermieter nach XXXX geflüchtet. Dort hätten sie sich bis zum XXXX 2015 aufgehalten. Der IS sei weiter im Vormarsch gewesen, deshalb hätten sie das Gebiet in weiterer Folge verlassen. Am XXXX 2015 seien sie mit einem Taxifahrer, einem Christen, nach XXXX gefahren; das liege an der Grenze zur Türkei. Dort habe er seinen Reisepass dem Taxifahrer gegeben und diesen gebeten, ihn seiner Mutter zu bringen. Auf die Frage, ob er den Reisepass nicht für den Grenzübertritt gebraucht habe, sagte der Beschwerdeführer aus, das sei eine Autobahn bis XXXX , der Taxifahrer habe ihn auf die türkische Seite gebracht, wo er in einen Autobus eingestiegen sei. Seine Mutter habe er in XXXX zurückgelassen. Als der Beschwerdeführer XXXX verlassen habe, sei der IS gerade auf dem Marsch dorthin gewesen, habe aber die Stadt noch nicht übernommen. Auf die Frage, seine Mutter sei doch auch Kurdin und warum er sie nicht in die Türkei mitgenommen und er nicht Angst um ihr Leben gehabt habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er schon Angst gehabt habe, aber nicht die finanziellen Mittel für sie beide aufzubringen vermocht habe. Seine Mutter habe auch nicht mehr gut gehen können und sie habe ihn gebeten, dass er weggehe. In die kurdische Autonomieregion sei er mit seiner Mutter deshalb nicht geflohen, weil sein Vater Probleme mit den kurdischen Behörden aufgrund des Bestehens einer Blutrache zwischen den "Barzani" und "Zebari" Clans gehabt habe. Auch seine Onkel hätten deswegen die Region verlassen und seien jetzt in Deutschland. Er sei fast 25 Jahre alt und habe das Gefühl, ständig auf der Flucht zu sein, er sei erschöpft und habe seine Onkel seit 1996 nicht mehr gesehen. Er habe keinen Kontakt mehr zu XXXX , nur aus den Nachrichten, die Lage sei sehr schlecht. Von XXXX aus sei er mit Arabern über Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Er habe ca. 8000,- US Dollar an einen Schlepper, den er nicht gesehen habe, bezahlt.Zu seinen Ausreisegründen gab der Beschwerdeführer wiederum und teilweise erstmalig an, dass am römisch 40 2014 der IS römisch 40 , wo er gelebt habe, übernommen habe. Bis römisch 40 2014 habe sich der Beschwerdeführer in römisch 40 aufgehalten. Der IS sei damals auch zu ihm nach Hause gekommen. Es seien die Jesiden, die Christen, die Shabaken und die Kurden aufgefordert worden, dem Islam beizutreten. Er habe denen gesagt, dass er Moslem sei, worauf diese entgegneten, er sei aber Kurde. Er sei aufgefordert worden, die Moschee zu besuchen, Waffen zu tragen und für sie zu kämpfen. Dem habe der Beschwerdeführer entgegengehalten, er wolle weder getötet werden noch jemanden töten, er sei ein friedlicher Mensch und wolle einfach arbeiten und leben. Er habe sich aber letztlich einverstanden erklärt, sonst hätten sie ihn erschossen. Auf Anraten seiner Mutter habe er in weiterer Folge mit ihr zunächst zu Fuß das Haus verlassen. Nach einem Fußmarsch von ca. einer halben Stunde seien sie dann mit einem Taxi nach römisch 40 gefahren. Dort hielten sie sich für etwa zwei Monate auf. Dann habe der IS auch diese Stadt übernommen. Sie seien dann auch von dort mit ihrem Zimmervermieter nach römisch 40 geflüchtet. Dort hätten sie sich bis zum römisch 40 2015 aufgehalten. Der IS sei weiter im Vormarsch gewesen, deshalb hätten sie das Gebiet in weiterer Folge verlassen. Am römisch 40 2015 seien sie mit einem Taxifahrer, einem Christen, nach römisch 40 gefahren; das liege an der Grenze zur Türkei. Dort habe er seinen Reisepass dem Taxifahrer gegeben und diesen gebeten, ihn seiner Mutter zu bringen. Auf die Frage, ob er den Reisepass nicht für den Grenzübertritt gebraucht habe, sagte der Beschwerdeführer aus, das sei eine Autobahn bis römisch 40 , der Taxifahrer habe ihn auf die türkische Seite gebracht, wo er in einen Autobus eingestiegen sei. Seine Mutter habe er in römisch 40 zurückgelassen. Als der Beschwerdeführer römisch 40 verlassen habe, sei der IS gerade auf dem Marsch dorthin gewesen, habe aber die Stadt noch nicht übernommen. Auf die Frage, seine Mutter sei doch auch Kurdin und warum er sie nicht in die Türkei mitgenommen und er nicht Angst um ihr Leben gehabt habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er schon Angst gehabt habe, aber nicht die finanziellen Mittel für sie beide aufzubringen vermocht habe. Seine Mutter habe auch nicht mehr gut gehen können und sie habe ihn gebeten, dass er weggehe. In die kurdische Autonomieregion sei er mit seiner Mutter deshalb nicht geflohen, weil sein Vater Probleme mit den kurdischen Behörden aufgrund des Bestehens einer Blutrache zwischen den "Barzani" und "Zebari" Clans gehabt habe. Auch seine Onkel hätten deswegen die Region verlassen und seien jetzt in Deutschland. Er sei fast 25 Jahre alt und habe das Gefühl, ständig auf der Flucht zu sein, er sei erschöpft und habe seine Onkel seit 1996 nicht mehr gesehen. Er habe keinen Kontakt mehr zu römisch 40 , nur aus den Nachrichten, die Lage sei sehr schlecht. Von römisch 40 aus sei er mit Arabern über Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Er habe ca. 8000,- US Dollar an einen Schlepper, den er nicht gesehen habe, bezahlt. Zum Reisepass gab der Beschwerdeführer wiederholt an, er habe diesen dem Taxifahrer gegeben, den er genauso wie seine Mutter nicht erreichen könne. Die Passkopie habe er aufgrund eines Fotos auf seinem Handy, welche er für das Visum in die Türkei gebraucht habe – dafür habe er den Reisepass per "Viber" fotografiert. Nach Aufforderung zeigte der Beschwerdeführer das Foto des Reisepasses, das laut Details am Handy am XXXX 2016 um 11:47 aufgenommen wurde. Auf Vorhalt, dass dieses Foto vor zwei Monaten gemacht worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe das Handy gewechselt und seine Memory Card in sein neues Handy gegeben. Er bleibe dabei, dass sein Reisepass im Irak sei. Persönlich bedroht worden sei der Beschwerdeführer im Irak in XXXX vom IS und er sei Zeuge gewesen, als sein Cousin in XXXX getötet worden sei. Seine Leiche sei an einem Fahrzeug festgebunden und in der Stadt hergezeigt worden. Er habe in XXXX ständig in Angst und Gefahr gelebt. Der Beschwerdeführer habe weder Probleme mit der irakischen Polizei noch mit Regierungsmitgliedern oder der Justiz gehabt. Er habe persönlichen Kontakt zum IS und zu Milizen gehabt. Nachdem der IS nach XXXX gekommen sei, sei er wegen seiner Religionszugehörigkeit und der Zugehörigkeit zu einer Minderheit verfolgt worden. Im Falle einer Rückkehr in den Irak würde er sterben; er würde vom IS getötet werden.Zum Reisepass gab der Beschwerdeführer wiederholt an, er habe diesen dem Taxifahrer gegeben, den er genauso wie seine Mutter nicht erreichen könne. Die Passkopie habe er aufgrund eines Fotos auf seinem Handy, welche er für das Visum in die Türkei gebraucht habe – dafür habe er den Reisepass per "Viber" fotografiert. Nach Aufforderung zeigte der Beschwerdeführer das Foto des Reisepasses, das laut Details am Handy am römisch 40 2016 um 11:47 aufgenommen wurde. Auf Vorhalt, dass dieses Foto vor zwei Monaten gemacht worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe das Handy gewechselt und seine Memory Card in sein neues Handy gegeben. Er bleibe dabei, dass sein Reisepass im Irak sei. Persönlich bedroht worden sei der Beschwerdeführer im Irak in römisch 40 vom IS und er sei Zeuge gewesen, als sein Cousin in römisch 40 getötet worden sei. Seine Leiche sei an einem Fahrzeug festgebunden und in der Stadt hergezeigt worden. Er habe in römisch 40 ständig in Angst und Gefahr gelebt. Der Beschwerdeführer habe weder Probleme mit der irakischen Polizei noch mit Regierungsmitgliedern oder der Justiz gehabt. Er habe persönlichen Kontakt zum IS und zu Milizen gehabt. Nachdem der IS nach römisch 40 gekommen sei, sei er wegen seiner Religionszugehörigkeit und der Zugehörigkeit zu einer Minderheit verfolgt worden. Im Falle einer Rückkehr in den Irak würde er sterben; er würde vom IS getötet werden. Dem Beschwerdeführer wurde weiters die Möglichkeit eingeräumt, zu den herangezogenen und der Entscheidung zugrunde zulegenden Länderinformationen zum Irak eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer entgegnete hierzu, das brauche er nicht, er sei fast 24 Stunden über Internet informiert.
  4. Mit Bescheid des BFA vom 17.01.2017, Zl. 1085205503/151222128 RD Burgenland, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des BFA vom 17.01.2017, Zl. 1085205503/151222128 RD Burgenland, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Erstbehörde traf darin Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak. Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aus näher dargestellten Gründen – insbesondere aufgrund von Ungereimtheiten und Widersprüchen – die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei. Vor diesem Hintergrund vermochte das BFA keine individuelle asylrelevante Verfolgung erkennen. Auf Grund der allgemein schlechten Lage im Irak sei für den Beschwerdeführer derzeit eine Rückkehr nicht möglich, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen sei. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 17.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 17.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

  1. Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.01.2017 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers vom 16.02.2017 fristgerecht Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. erhoben wurde.
  2. Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.01.2017 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers vom 16.02.2017 fristgerecht Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. erhoben wurde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und ergänzend ausgeführt, eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe für den Beschwerdeführer nicht. Sowohl im Norden als auch im Süden des Landes wäre der Beschwerdeführer nicht sicher. Im Falle seiner Rückkehr in den Irak befürchte der Beschwerdeführer Verfolgung durch den IS und in den kurdischen Regionen durch die Stammesfehde. Es wurde weiters moniert, das BFA habe es unterlassen – insbesondere wegen der Volksgruppenzugehörigkeit als Kurde – von Amts wegen Ermittlungen durchzuführen, wie sich die konkrete Lage des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit einer Verfolgung durch den IS und die Machtverhältnisse in seiner Herkunftsregion darstellen. Vorgebracht wurde weiters, das BFA habe es unterlassen, den Beschwerdeführer ausreichend und detailliert zu befragen. Darüber hinaus wurde moniert, das BFA habe es unterlassen, die vom Beschwerdeführer angebotenen Beweismittel sowie die Länderberichte in die Beurteilung in ausreichendem Maße einzubeziehen, woraus eine mangelhafte Sachverhaltsermittlung und eine mangelhafte Beweiswürdigung resultieren würden. Bei ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren und ordnungsgemäßer Beweiswürdigung hätte die Behörde zum Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführer ein detailliertes und nachvollziehbares Vorbringen erstattet habe und dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zudem Deckung in den einschlägigen Länderberichten finde und somit glaubhaft sei. Zudem wurde dem BFA unrichtige rechtliche Beurteilung vorgeworfen, da der Beschwerdeführer Verfolgung durch den IS fürchte aufgrund seiner (unterstellten) politischen Gesinnung sowie aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden. Die Schutzunfähigkeit bzw. die Schutzunwilligkeit der irakischen Behörden sei bekannt und darüber hinaus auch in den oben zitierten Länderberichten ersichtlich. Der Beschwerdeführer müsse im Irak eine Bedrohung seines Lebens und bzw. einer Gefährdung seiner körperlichen Integrität fürchten. Dem Beschwerdeführer wäre somit internationaler Schutz

§ 3Asyl

G zu gewähren gewesen.Zudem wurde dem BFA unrichtige rechtliche Beurteilung vorgeworfen, da der Beschwerdeführer Verfolgung durch den IS fürchte aufgrund seiner (unterstellten) politischen Gesinnung sowie aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden. Die Schutzunfähigkeit bzw. die Schutzunwilligkeit der irakischen Behörden sei bekannt und darüber hinaus auch in den oben zitierten Länderberichten ersichtlich. Der Beschwerdeführer müsse im Irak eine Bedrohung seines Lebens und bzw. einer Gefährdung seiner körperlichen Integrität fürchten. Dem Beschwerdeführer wäre somit internationaler Schutz

Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen. Es werde jedenfalls der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 2.1.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.2.1.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. 2.2.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).2.2.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.

  1. Beginnend mit dem Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, wurde zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.2.
  2. Beginnend mit dem Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, wurde zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt, dass die nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in Paragraph 28, VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt: "Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]"."Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]". 2.
  3. Der Beschwerdeführer brachte mehrere Gründe zur Begründung seiner Ausreise aus dem Irak vor: zum einen gab er an, dass er in XXXX von Mitgliedern des IS aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschließen. Diesbezüglich finden sich weder beweiswürdigende Auseinandersetzungen noch aktuelle Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde. Dies ist jedoch insofern von Bedeutung, als sich gerade in XXXX aktuell die Lage häufig ändert. Eine abschließende Beurteilung lässt sich jedoch aufgrund der im Akt befindlichen Länderberichte nicht vornehmen.2.
  4. Der Beschwerdeführer brachte mehrere Gründe zur Begründung seiner Ausreise aus dem Irak vor: zum einen gab er an, dass er in römisch 40 von Mitgliedern des IS aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschließen. Diesbezüglich finden sich weder beweiswürdigende Auseinandersetzungen noch aktuelle Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde. Dies ist jedoch insofern von Bedeutung, als sich gerade in römisch 40 aktuell die Lage häufig ändert. Eine abschließende Beurteilung lässt sich jedoch aufgrund der im Akt befindlichen Länderberichte nicht vornehmen. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass er nicht in den Norden habe gehen können, da ihn Clanstreitigkeiten daran hindern würden; diesbezüglich machte er auch noch weiterführende Angaben. Das BFA hat sich mit diesem Vorbringen in keinster Weise auseinandergesetzt. Dies wäre jedoch insbesondere für die Frage des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative von Bedeutung. Überhaupt ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Entscheidung des BFA jegliche Auseinandersetzung mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative vermissen lässt, die jedoch gerade im Falle des Beschwerdeführers, einem Kurden, in Betracht zu ziehen wäre. Die Bescheidbegründung des BFA erweist sich im Ergebnis mangels entsprechender Ermittlungen und letztlich auch Feststellungen als nicht zur Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die Beurteilung einer asylrelevanten Gefährdungssituation aus einem der in der GFK genannten Gründe nicht ausreichend ermittelt. 2.
  5. Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers durchzuführen haben und sich mit dem Vorbringen, dies vor allem unter Heranziehung zeitlich aktueller Feststellungen zur Lage im Irak, auseinanderzusetzen und diesbezüglich aktuelle, eindeutige und sachverhaltsbezogene Feststellungen zu treffen haben, erst dann wird eine nachvollziehbare Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes möglich sein. Da im gegenständlichen Fall das den Kern des Vorbringens betreffende Ermittlungsverfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre, käme das einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, weshalb sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbietet.Da im gegenständlichen Fall das den Kern des Vorbringens betreffende Ermittlungsverfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre, käme das einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, weshalb sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG verbietet. Im gegenständlichen Fall hat das BFA, wie oben dargestellt, essentielle Ermittlungen unterlassen, weswegen im gegenständlichen Fall im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des VwGH zu § 28 Abs. 3 VwGVG davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die eben zur Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (BFA) berechtigen, zumal das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht abschließend beurteilt werden kann, ohne sich erstmalig mit dem gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt auseinandergesetzt zu haben.Im gegenständlichen Fall hat das BFA, wie oben dargestellt, essentielle Ermittlungen unterlassen, weswegen im gegenständlichen Fall im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die eben zur Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (BFA) berechtigen, zumal das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht abschließend beurteilt werden kann, ohne sich erstmalig mit dem gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt auseinandergesetzt zu haben. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. 2.
  2. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L514.2148269.1.00

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