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{'item': 'W136 2129343-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.05.2017 GeschäftszahlW136 2129343-1 SpruchW136 2129343-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABE

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid leitete die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren wegen des Vorwurfes, die Justizwachebeamtin XXXX (im Folgenden V.) habe am 28.08.2015 einen falschen Bericht (Außerachtlassung des Postlaufes) betreffend einer rechtskräftigen Abweisung an das Landesgericht gesandt, in dessen Folge es beinahe zu einer unrechtmäßigen Verhaftung des Verurteilten
  2. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid leitete die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren wegen des Vorwurfes, die Justizwachebeamtin römisch 40 (im Folgenden römisch fünf.) habe am 28.08.2015 einen falschen Bericht (Außerachtlassung des Postlaufes) betreffend einer rechtskräftigen Abweisung an das Landesgericht gesandt, in dessen Folge es beinahe zu einer unrechtmäßigen Verhaftung des Verurteilten K. gekommen sei, gemäß § 123 Abs. 1 iVm § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 nicht ein.K. gekommen sei, gemäß Paragraph 123, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 nicht ein. Begründend wurde nach ausführlicher Darstellung des Verfahrens iZm der infolge Einspruchs außer Kraft getretenen Disziplinarverfügung sowie der Verantwortung der Disziplinarbeschuldigten V. wörtlich wie folgt ausgeführt (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht, Schreibfehler im Original):Begründend wurde nach ausführlicher Darstellung des Verfahrens iZm der infolge Einspruchs außer Kraft getretenen Disziplinarverfügung sowie der Verantwortung der Disziplinarbeschuldigten römisch fünf. wörtlich wie folgt ausgeführt (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht, Schreibfehler im Original): ".............. Aus den der Disziplinarkommission übermittelten, unbedenklichen Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Bescheid vom 18.8.2015 (Anmerkung BVwG: richtig 07.08.2015) wurde der Antrag des Verurteilten K. auf Vollzug der mit Urteil des Landesgericht X zu 58 Hv 36/14f verhängten Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachen Hausarrestes gemäß §§ 156b ff Strafvollzugsgesetz iVm der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz über den Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest (Hausarrest V), BGBl II Nr. 279/2010 abgewiesen. Gegenständlicher Bescheid wurde durch Hinterlegung dem Antragsteller zugestellt, wobei Beginn der Abholfrist der 12.8.2015 war (AS 89).Mit Bescheid vom 18.8.2015 (Anmerkung BVwG: richtig 07.08.2015) wurde der Antrag des Verurteilten K. auf Vollzug der mit Urteil des Landesgericht römisch zehn zu 58 Hv 36/14f verhängten Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachen Hausarrestes gemäß Paragraphen 156 b, ff Strafvollzugsgesetz in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz über den Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest (Hausarrest römisch fünf), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2010, abgewiesen. Gegenständlicher Bescheid wurde durch Hinterlegung dem Antragsteller zugestellt, wobei Beginn der Abholfrist der 12.8.2015 war (AS 89). Am 28.8.2015 teilte V. dem Landesgericht X zu 58 Hv 36/14f mit, dass der Verurteilte K. den Vollzug der Freiheitsstrafen in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes beantragt habe, die Ablehnung des Antrages erster Instanz nicht bekämpft worden (Rechtsmittelfrist ungenutzt verstrichen) und somit rechtskräftig sei (AS 33). Am 28.8.2015 langte jedoch die (rechtzeitige) Beschwerde des K. gegen den obigen Bescheid der Justizanstalt X ein (AS 81). Auf dieser Beschwerde verfügte die Leiterin der Justizanstalt deren Wiedervorlage mit Akt (AS 81).In der Aktenübersicht betreffend den elektronisch überwachten Hausarrest des Antragsteller K. wurde der Bescheid vom 7.8.2015 mit ON 14 erfasst, obige Verständigung des Gerichtes mit ON 16, die Beschwerde des K. mit ON 17 und die Stellungnahme der Anstaltsleiterin zur Beschwerde vom 31.8,2015 mit ON 18.Am 28.8.2015 teilte römisch fünf. dem Landesgericht römisch zehn zu 58 Hv 36/14f mit, dass der Verurteilte K. den Vollzug der Freiheitsstrafen in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes beantragt habe, die Ablehnung des Antrages erster Instanz nicht bekämpft worden (Rechtsmittelfrist ungenutzt verstrichen) und somit rechtskräftig sei (AS 33). Am 28.8.2015 langte jedoch die (rechtzeitige) Beschwerde des K. gegen den obigen Bescheid der Justizanstalt römisch zehn ein (AS 81). Auf dieser Beschwerde verfügte die Leiterin der Justizanstalt deren Wiedervorlage mit Akt (AS 81).In der Aktenübersicht betreffend den elektronisch überwachten Hausarrest des Antragsteller K. wurde der Bescheid vom 7.8.2015 mit ON 14 erfasst, obige Verständigung des Gerichtes mit ON 16, die Beschwerde des K. mit ON 17 und die Stellungnahme der Anstaltsleiterin zur Beschwerde vom 31.8,2015 mit ON
  3. Am 7.9.2015 verfügte der zuständige Richter des LG X die Erlassung eines Vorführbefehles gegen K. an die PI X (AS 31).Am 7.9.2015 verfügte der zuständige Richter des LG römisch zehn die Erlassung eines Vorführbefehles gegen K. an die PI römisch zehn (AS 31). In der Dienstverfügung der Anstaltsleiterin der Justizanstalt X vom 21.7.2015, Dienstverfügung 1/2015, wird - soweit hier von Bedeutung - zu Punkt
  4. unter Fristenvormerkung festgehalten (AS 39ff):In der Dienstverfügung der Anstaltsleiterin der Justizanstalt römisch zehn vom 21.7.2015, Dienstverfügung 1 aus 2015,, wird - soweit hier von Bedeutung - zu Punkt
  5. unter Fristenvormerkung festgehalten (AS 39ff): Werden im Rahmen des eüH Verbesserungsaufträge erteilt oder sonstige Fristen für Verfahrensbeteiligte gesetzt, so sind diese Termine künftig im elektronischen Kalender (Vollzugskalender "Kalender 926-Termine") zu verzeichnen. Läuft eine Frist ungenützt (plus max. drei, über ein Wochenende max. fünf Tage Postlaufzeit) ab, ist der Akt der Anstaltsleitung zur weiteren Veranlassung vorzulegen. Diese Vorlagepflicht besteht für alle in der Vollzugskanzlei zum Dienst eingeteilten Beamten, nicht nur für den eüH-Sachbearbeiter. Ist bei erstinstanzlichen Bescheiden innerhalb der oben genannten Fristen (zuzüglich Postlauf) eine Beschwerde eingelangt, ist dies dem Urteilsgericht mitzuteilen. Langt keine Beschwerde ein, ist nach Ablauf von einem Monat ab Zustellung des Bescheides ein Nichtantrittsbericht zu erstatten, wenn die Strafe bis dahin nicht in Vollzug gesetzt wurde. Aufgrund der Mitteilung der V. wurde durch den zuständigen Richter des Landesgericht X am 7.9.2015 eine Vorführung zum Strafantritt veranlasst und am 25.9.2015 kam es durch Polizeibeamte zu einem Vorführversuch, wobei eine Vorführung des K. aufgrund der Kontaktaufnahme mit der Anstaltsleitern der Justizanstalt X Mag. Dr. L. unterblieb.Aufgrund der Mitteilung der römisch fünf. wurde durch den zuständigen Richter des Landesgericht römisch zehn am 7.9.2015 eine Vorführung zum Strafantritt veranlasst und am 25.9.2015 kam es durch Polizeibeamte zu einem Vorführversuch, wobei eine Vorführung des K. aufgrund der Kontaktaufnahme mit der Anstaltsleitern der Justizanstalt römisch zehn Mag. Dr. L. unterblieb. Weiters findet sich im Disziplinarakt eine Ausfertigung eines Protokolls vom 2.9.2015 (AS 29). Darin wird festgehalten, dass V. mitgeteilt wird, dass die Anstaltsleiterin an der Ermahnung festhält, weil V. die zuständige eüH Sachbearbeiterin sei.Weiters findet sich im Disziplinarakt eine Ausfertigung eines Protokolls vom 2.9.2015 (AS 29). Darin wird festgehalten, dass römisch fünf. mitgeteilt wird, dass die Anstaltsleiterin an der Ermahnung festhält, weil römisch fünf. die zuständige eüH Sachbearbeiterin sei. Gemäß § 43 Abs 1 BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Gemäß § 44 Abs 1 leg cit. hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vom Beamten wird gefordert, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Ob er dies getan hat, kann immer nur im Einzelfall unter Verständigung aller maßgebenden Umstände beurteilt werden.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, leg cit. hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vom Beamten wird gefordert, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Ob er dies getan hat, kann immer nur im Einzelfall unter Verständigung aller maßgebenden Umstände beurteilt werden. Die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben ist dann nicht mehr als treu zu erachten, wenn der Beamte fehlerhaft und nachlässig arbeitet. Dabei geht es in erster Linie um jene Fälle, in denen ein Beamter das ihm obliegende Arbeitspensum - ganz oder teilweise - gar nicht oder nur langsam erfüllt, und zwar unabhängig davon, ob dies aus allgemeinem Arbeitsunwillen oder verschuldeter Leistungsminderung passiert oder etwa zur Erreichung politischer Ziele ("Dienst nach Vorschrift") erfolgt. Der Verwaltungsgerichtshof wertet eine fehlerhafte und nachlässige Arbeitsweise eines Beamten ohne besondere (verschuldetete) Ursache nur unter der Voraussetzung als Dienstpflichtverletzung, dass eine "Vielzahl von Mängeln" erwiesen ist, die über das "normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten" hinausgehen. Gelegentliche Fehler und die üblichen Schwankungen der Arbeitskraft sind hierfür nicht ausreichend. Denn eine einzelne schwache Leistung oder gelegentliche Flüchtigkeiten können normalerweise die Pflicht zur treuen und gewissenhaften Amtsführung nicht verletzen. In dem Fall liegt bloßes "Unvermögen" vor, welches keine Strafbarkeit zu begründen vermag. Jene Sichtweise wird unter anderem damit begründet, dass im öffentlichen Dienst, wie überall, nicht nur perfekt und fehlerfrei arbeitenden Mustermenschen zur Verfügung stehen (Kucsko- Stadlmayer, Disziplinarrecht4 146 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof verlangt für die Tatbestandsverwirklichung insgesamt Verhaltensweisen, die ein "gewisses" Gewicht haben und so die "Schwelle der disziplinären Erheblichkeit" überschreiten. Bei der demnach gebotenen Schuldbeurteilungen im Einzelfall ist auf das Ausmaß der Nachlässigkeit, die Häufigkeit des Auftretens von Mängeln, aber auch auf die dienstliche Stellung des Beamten, den Verwaltungszweig, in dem er beschäftigt ist, sowie die Wahrscheinlichkeit und die Intensität eines aus dem Verhalten allenfalls resultierenden Schadens abzustellen (Kucsko- Stadlmayer, aaO 147 mwN). Voranzustellen ist, dass seitens der Dienstbehörde in gegenständlicher Disziplinarverfügung der Disziplinarbeschuldigten keineswegs der Vorwurf gemacht wird und ein solcher auch nicht aus dem übrigen Akteninhalt in irgendeiner Weise erhellt, zum Zeitpunkt der Verfassung der Mitteilung an das Landesgericht X in Kenntnis der Beschwerde gegen den Bescheid der Justizanstalt X gewesen zu sein. Einzig die vermeintlich verfrühte Bestätigung des abweisenden Bescheides als rechtskräftig gegenüber dem Landesgericht X wird - soweit erkennbar - darin inkriminiert.Voranzustellen ist, dass seitens der Dienstbehörde in gegenständlicher Disziplinarverfügung der Disziplinarbeschuldigten keineswegs der Vorwurf gemacht wird und ein solcher auch nicht aus dem übrigen Akteninhalt in irgendeiner Weise erhellt, zum Zeitpunkt der Verfassung der Mitteilung an das Landesgericht römisch zehn in Kenntnis der Beschwerde gegen den Bescheid der Justizanstalt römisch zehn gewesen zu sein. Einzig die vermeintlich verfrühte Bestätigung des abweisenden Bescheides als rechtskräftig gegenüber dem Landesgericht römisch zehn wird - soweit erkennbar - darin inkriminiert. Tatsächlich ist jedoch auch aus dem der Disziplinarbeschuldigten unterstellten "Außerachtlassen" des Postlaufes kein iSd §§ 43 Abs 1 oder/und 44 Abs 1 BDG 1979 objektiv sorgfaltswidriges Verhalten mit Grund abzuleiten. Die Dienstbehörde übersieht, dass - so man diesen aufgrund der unscharfen Formulierung überhaupt auch in Rede stehende Rechtsmittelfrist umfassend annehmen kann - Punkt 2 der Dienstverfügung der Justizanstalt X 1/2015 vom 21.7.2015 vorsieht, dass nach ungenütztem Ablaufen einer Frist (plus maximal drei, über ein Wochenende maximal fünf Tage Postlaufzeit) der Akt der Anstaltsleiterin zur weiteren Veranlassung vorzulegen ist. Eine "Minimalfrist" jedoch, welche bis zur Verständigung des zuständigen Urteilsgerichtes von eüH-Sachbearbeitern einzuhalten wäre, wird dadurch nicht statuiert. Fallkonkret erfolgte die Information an das Landesgericht XXXXam dem Ablauf der Rechtsmittelfrist zweitfolgenden Tag. Dazu kommt, dass worauf die Einspruchswerberin zutreffend verweist, der den Vollzug seiner Freiheitsstrafe im elektronisch überwachten Hausarrest anstrebende Rechtsmittelwerber in X, sohin am Sitz der Justizanstalt wohnhaft ist. Ex post betrachtet hätte ein Zuwarten mit der Mitteilung an das Landesgericht X um einen weiteren Tag eine inhaltlich andere Mitteilung an das Landesgericht XXXXbewirkt. Der Versuch der Dienstbehörde, daraus jedoch auf ein dienstrechtswidriges Verhalten der Disziplinarbeschuldigten zu schließen, versagt. Zusammengefasst ist ein weisungswidriges Handeln der Disziplinarbeschuldigten iSd § 44 Abs 1 BDG 1979 nicht erweislich, ebensowenig eine aus § 43 Abs 1 BDG 1979 relevante Fehlleistung in oben dargestellter Ausprägung, die über das normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten hinausgeht, wenn man überhaupt - was die Disziplinarkommission nicht tut - überhaupt eine solche annehmen will.Tatsächlich ist jedoch auch aus dem der Disziplinarbeschuldigten unterstellten "Außerachtlassen" des Postlaufes kein iSd Paragraphen 43, Absatz eins, oder/und 44 Absatz eins, BDG 1979 objektiv sorgfaltswidriges Verhalten mit Grund abzuleiten. Die Dienstbehörde übersieht, dass - so man diesen aufgrund der unscharfen Formulierung überhaupt auch in Rede stehende Rechtsmittelfrist umfassend annehmen kann - Punkt 2 der Dienstverfügung der Justizanstalt römisch zehn 1 aus 2015, vom 21.7.2015 vorsieht, dass nach ungenütztem Ablaufen einer Frist (plus maximal drei, über ein Wochenende maximal fünf Tage Postlaufzeit) der Akt der Anstaltsleiterin zur weiteren Veranlassung vorzulegen ist. Eine "Minimalfrist" jedoch, welche bis zur Verständigung des zuständigen Urteilsgerichtes von eüH-Sachbearbeitern einzuhalten wäre, wird dadurch nicht statuiert. Fallkonkret erfolgte die Information an das Landesgericht XXXXam dem Ablauf der Rechtsmittelfrist zweitfolgenden Tag. Dazu kommt, dass worauf die Einspruchswerberin zutreffend verweist, der den Vollzug seiner Freiheitsstrafe im elektronisch überwachten Hausarrest anstrebende Rechtsmittelwerber in römisch zehn, sohin am Sitz der Justizanstalt wohnhaft ist. Ex post betrachtet hätte ein Zuwarten mit der Mitteilung an das Landesgericht römisch zehn um einen weiteren Tag eine inhaltlich andere Mitteilung an das Landesgericht XXXXbewirkt. Der Versuch der Dienstbehörde, daraus jedoch auf ein dienstrechtswidriges Verhalten der Disziplinarbeschuldigten zu schließen, versagt. Zusammengefasst ist ein weisungswidriges Handeln der Disziplinarbeschuldigten iSd Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 nicht erweislich, ebensowenig eine aus Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 relevante Fehlleistung in oben dargestellter Ausprägung, die über das normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten hinausgeht, wenn man überhaupt - was die Disziplinarkommission nicht tut - überhaupt eine solche annehmen will. Bleibt anzumerken, dass der Disziplinarbeschuldigten nach dem Akteninhalt in gewissen Ansätzen - nicht jedoch inhaltlich der Disziplinarverfügung - vorgeworfenes (vermeintliches) Fehlverhalten nach der inkriminierten Tathandlung durch Unterlassung der Richtigstellung der Mitteilung an das Landesgericht XXXXzu einem späteren Zeitpunkt nach (vermeintlich) zweimaliger Befassung mit dem bezughabenden Akt auch keineswegs geeignet ist, darauf disziplinarrechtliche Maßnahmen zu stützen, war eben dann V. gerade nicht mehr (führende) Sachbearbeiterin des Aktes. Diese Funktion kam zu diesem Zeitpunkt der - soweit überblickbar - nicht in disziplinarrechtliche Verfolgung gezogenen, in anzunehmender Kenntnis des Akteninhaltes sowie insbesondere der Beschwerdeerhebung seienden Anstaltsleiterin.Bleibt anzumerken, dass der Disziplinarbeschuldigten nach dem Akteninhalt in gewissen Ansätzen - nicht jedoch inhaltlich der Disziplinarverfügung - vorgeworfenes (vermeintliches) Fehlverhalten nach der inkriminierten Tathandlung durch Unterlassung der Richtigstellung der Mitteilung an das Landesgericht XXXXzu einem späteren Zeitpunkt nach (vermeintlich) zweimaliger Befassung mit dem bezughabenden Akt auch keineswegs geeignet ist, darauf disziplinarrechtliche Maßnahmen zu stützen, war eben dann römisch fünf. gerade nicht mehr (führende) Sachbearbeiterin des Aktes. Diese Funktion kam zu diesem Zeitpunkt der - soweit überblickbar - nicht in disziplinarrechtliche Verfolgung gezogenen, in anzunehmender Kenntnis des Akteninhaltes sowie insbesondere der Beschwerdeerhebung seienden Anstaltsleiterin. Das der Disziplinarbeschuldigten vorgeworfene Verhalten erreicht zusammengefasst sohin die erforderliche Schwelle zur disziplinären Erheblichkeit weder in Ansehung des Tatbestandes nach § 43 Abs 1 BDG 1979 noch jenes nach § 44 Abs 1 BDG 1979 und war spruchgemäß nach Außerkrafttreten der Disziplinarverfügung infolge Erhebung des Einspruchs zu entscheiden."Das der Disziplinarbeschuldigten vorgeworfene Verhalten erreicht zusammengefasst sohin die erforderliche Schwelle zur disziplinären Erheblichkeit weder in Ansehung des Tatbestandes nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 noch jenes nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 und war spruchgemäß nach Außerkrafttreten der Disziplinarverfügung infolge Erhebung des Einspruchs zu entscheiden."
  6. Gegen diesen Nichteinleitungsbeschluss erhob der Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Justiz rechtzeitig Beschwerde und beantragte die Behebung des angefochtenen Bescheides sowie die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde in ihrer Feststellungen sowie in ihrer rechtlichen Beurteilung die Disziplinarverfügung des Bundesministeriums für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen, vom 02.03.2016 verkenne, zumal sie selbst anführe, dass Punkt 2 der Dienstverfügung 1/2015 der Justizanstalt X vom 21.07.2015 explizit festhalte, dass - sofern eine Frist ungenützt verstreicht (plus max. drei, über ein Wochenende max. 5 Tage Postlaufzeit) - der Akt der Anstaltsleitung zur weiteren Veranlassung vorzulegen ist. Ein Zuwarten nach dem Fristablauf beziehe sich sohin nicht auf eine Verständigung des Urteilsgerichtes, sondern lediglich auf die interne Vorlage des Aktes an die Anstaltsleitung, welche gerade dem Zweck dienlich sei, eine Kontrolle seitens dieser zu ermöglichen.Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde in ihrer Feststellungen sowie in ihrer rechtlichen Beurteilung die Disziplinarverfügung des Bundesministeriums für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen, vom 02.03.2016 verkenne, zumal sie selbst anführe, dass Punkt 2 der Dienstverfügung 1 aus 2015, der Justizanstalt römisch zehn vom 21.07.2015 explizit festhalte, dass - sofern eine Frist ungenützt verstreicht (plus max. drei, über ein Wochenende max. 5 Tage Postlaufzeit) - der Akt der Anstaltsleitung zur weiteren Veranlassung vorzulegen ist. Ein Zuwarten nach dem Fristablauf beziehe sich sohin nicht auf eine Verständigung des Urteilsgerichtes, sondern lediglich auf die interne Vorlage des Aktes an die Anstaltsleitung, welche gerade dem Zweck dienlich sei, eine Kontrolle seitens dieser zu ermöglichen. Eine Ermächtigung zu einer eigenmächtigen externen Erledigung (hier: verfrühter falscher Bericht von V. vom 28.08.2015 an das Landesgericht X, dass die negative Entscheidung rechtskräftig sei) kann hierin nicht erkannt werden, zumal es in Punkt 2 der Dienstverfügung 1/2015 der Justizanstalt vom 21.07.2015 weiters heißt, dass lediglich bei einer fristgerecht erhobenen Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid, eine Verständigung an das Urteilsgericht zu ergehen habe, obwohl eine solche Beschwerde nach dem Kenntnisstand von V. am 28.08.2015 (vgl. hiezu die Stellungnahme von V. vom 14.01.2016) gerade nicht vorlag. Auch sei hier Punkt 1 vorletzter Absatz der Dienstverfügung 1/2015 der Justizanstalt X vom 21.07.2015 anzuführen, welcher festhalte, dass das Gericht - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - nur dann nochmals zu befassen ist, wenn eine Beschwerde eingebracht wurde.verfrühter falscher Bericht von römisch fünf. vom 28.08.2015 an das Landesgericht römisch zehn, dass die negative Entscheidung rechtskräftig sei) kann hierin nicht erkannt werden, zumal es in Punkt 2 der Dienstverfügung 1 aus 2015, der Justizanstalt vom 21.07.2015 weiters heißt, dass lediglich bei einer fristgerecht erhobenen Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid, eine Verständigung an das Urteilsgericht zu ergehen habe, obwohl eine solche Beschwerde nach dem Kenntnisstand von römisch fünf. am 28.08.2015 vergleiche hiezu die Stellungnahme von römisch fünf. vom 14.01.2016) gerade nicht vorlag. Auch sei hier Punkt 1 vorletzter Absatz der Dienstverfügung 1 aus 2015, der Justizanstalt römisch zehn vom 21.07.2015 anzuführen, welcher festhalte, dass das Gericht - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - nur dann nochmals zu befassen ist, wenn eine Beschwerde eingebracht wurde. In Entsprechung obgenannter Dienstverfügung (vgl. hiezu Punkt 2 letzter Absatz der Dienstverfügung 1/2015 der Justizanstalt X vom 21.07.2015) hätte V. sohin nach ihrem Kenntnisstand am 28.08.2015 erst nach Ablauf von 1 Monat ab Zustellung des Bescheides (= "Mindestfrist") einen Nichtantrittsbericht an das Gericht erstatten müssen, sofern die Strafe bis dahin nicht in Vollzug gesetzt worden wäre (vgl. hiezu auch Punkt 2 der Dienstverfügung 1/2015 der Justizanstalt X vom 21.07.2015). Den Feststellungen der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz, dem Vorbringen der V. folgend, der Postlauf innerhalb von X würde erfahrungsgemäß 2 Tage beanspruchen, ist weiters zu entgegnen, dass nicht ex-ante vorhergesagt werden kann, eine allfällige Beschwerde gegen den erstinstanzlichen eüH- Bescheid, würde stets von dem Beschuldigten selbst erhoben werden, zumal durchaus die reelle Möglichkeit gegeben ist, sich bei Einbringung einer Beschwerde einer nicht in X. niedergelassenen rechtsfreundlichen Vertretung zu bedienen. Demzufolge bliebe der ursprüngliche Vorhalt der Dienstbehörde aufrecht, wonach V. als Justizwachebeamtin der JA X am 28.08.2015 einen falschen Bericht betreffend einer rechtskräftigen Abweisung an das Landesgericht X gesandt hat, in dessen Folge es beinahe zu einer unrechtmäßigen Verhaftung des Verurteilten K. gekommen sei, womit sie zumindest unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt der Dienstverfügung (= generelle Weisung) zuwider gehandelt habe und gegen §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 BDG 1979 iVm der Dienstverfügung 1/2015 der Justizanstalt XXXXvom 21.07.2015 verstoßen hat.In Entsprechung obgenannter Dienstverfügung vergleiche hiezu Punkt 2 letzter Absatz der Dienstverfügung 1 aus 2015, der Justizanstalt römisch zehn vom 21.07.2015) hätte römisch fünf. sohin nach ihrem Kenntnisstand am 28.08.2015 erst nach Ablauf von 1 Monat ab Zustellung des Bescheides (= "Mindestfrist") einen Nichtantrittsbericht an das Gericht erstatten müssen, sofern die Strafe bis dahin nicht in Vollzug gesetzt worden wäre vergleiche hiezu auch Punkt 2 der Dienstverfügung 1 aus 2015, der Justizanstalt römisch zehn vom 21.07.2015). Den Feststellungen der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz, dem Vorbringen der römisch fünf. folgend, der Postlauf innerhalb von römisch zehn würde erfahrungsgemäß 2 Tage beanspruchen, ist weiters zu entgegnen, dass nicht ex-ante vorhergesagt werden kann, eine allfällige Beschwerde gegen den erstinstanzlichen eüH- Bescheid, würde stets von dem Beschuldigten selbst erhoben werden, zumal durchaus die reelle Möglichkeit gegeben ist, sich bei Einbringung einer Beschwerde einer nicht in römisch zehn. niedergelassenen rechtsfreundlichen Vertretung zu bedienen. Demzufolge bliebe der ursprüngliche Vorhalt der Dienstbehörde aufrecht, wonach römisch fünf. als Justizwachebeamtin der JA römisch zehn am 28.08.2015 einen falschen Bericht betreffend einer rechtskräftigen Abweisung an das Landesgericht römisch zehn gesandt hat, in dessen Folge es beinahe zu einer unrechtmäßigen Verhaftung des Verurteilten K. gekommen sei, womit sie zumindest unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt der Dienstverfügung (= generelle Weisung) zuwider gehandelt habe und gegen Paragraphen 43, Absatz eins, 44, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit der Dienstverfügung 1 aus 2015, der Justizanstalt XXXXvom 21.07.2015 verstoßen hat.
  7. Die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt wurde mit Schreiben der belangten Behörde dem BVwG am 29.06.2016 vorgelegt und am 22.12.2016 der Gerichtsabteilung W136 wegen Überlastung der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. In weiterer Folge brachte das BVwG mit Note vom 11.01.2017 die Beschwerde des Disziplinaranwaltes der Disziplinarbeschuldigten V. im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 10 VwGVG zur Kenntnis.
  8. Die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt wurde mit Schreiben der belangten Behörde dem BVwG am 29.06.2016 vorgelegt und am 22.12.2016 der Gerichtsabteilung W136 wegen Überlastung der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. In weiterer Folge brachte das BVwG mit Note vom 11.01.2017 die Beschwerde des Disziplinaranwaltes der Disziplinarbeschuldigten römisch fünf. im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 10, VwGVG zur Kenntnis.
  9. Mit Äußerung des bevollmächtigten Vertreters der V. vom 25.01.2017 wurde beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben. Ausgeführt wurde dass, die Beschwerde ihrerseits verkenne, dass der bekämpfte Bescheid ausdrücklich festhalte, dass die Disziplinarkommission Zweifel habe, ob Punkt 2 der Dienstanweisung 1/2015 überhaupt auch die in Rede stehende Rechtsmittelfrist umfasse. Im Gegenteil werde ausgeführt, dass gerade keine "Minimalfrist" welche bis zur Verständigung des zuständigen Urteilsgerichts von eüH-Sachbearbeitern einzuhalten wäre, darin statuiert wird. Der von der Beschwerde angefochtene Bescheid führe also explizit aus, dass die "Maximalfrist" bei Verstreichen einer Frist - wie jedenfalls die Beschwerde ausführt - auf den zu beurteilenden Sachverhalt gar nicht anzuwenden sei, weshalb eine Fehlbeurteilung nicht zu erkennen sei.
  10. Mit Äußerung des bevollmächtigten Vertreters der römisch fünf. vom 25.01.2017 wurde beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben. Ausgeführt wurde dass, die Beschwerde ihrerseits verkenne, dass der bekämpfte Bescheid ausdrücklich festhalte, dass die Disziplinarkommission Zweifel habe, ob Punkt 2 der Dienstanweisung 1 aus 2015, überhaupt auch die in Rede stehende Rechtsmittelfrist umfasse. Im Gegenteil werde ausgeführt, dass gerade keine "Minimalfrist" welche bis zur Verständigung des zuständigen Urteilsgerichts von eüH-Sachbearbeitern einzuhalten wäre, darin statuiert wird. Der von der Beschwerde angefochtene Bescheid führe also explizit aus, dass die "Maximalfrist" bei Verstreichen einer Frist - wie jedenfalls die Beschwerde ausführt - auf den zu beurteilenden Sachverhalt gar nicht anzuwenden sei, weshalb eine Fehlbeurteilung nicht zu erkennen sei. Des Weiteren werde ausgeführt, dass das Urteilsgericht gemäß der Dienstverfügung 1/2015 der JA XXXXvom 21.07.2015 erst einen Monat nach Zustellung des Bescheides (= Mindestfrist) mittels eines Nichtantrittsberichtes befasst zu werden hätte. Außerdem wäre lediglich bei einer fristgerecht erhobenen Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid das Urteilsgericht zu verständigen. Die Beschwerde verkenne hier wiederum, dass in gegenständlichem Fall von der Disziplinarbeschuldigten dem Gericht nur mitgeteilt worden sei, dass keine Beschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist eingegangen und sohin die abweisende Entscheidung rechtskräftig ist. In der inkriminierten Verständigung vom 28.08.2015 sei keinerlei Rede davon, dass der eüH-Werber die Strafe nicht angetreten hätte, weshalb die diesbezüglich von der Beschwerde angeführte Bestimmung daher nicht einschlägig sei. Wenn an anderer Stelle - systemwidrig - in der Dienstverfügung 1/2015 angeführt sei, das erkennende Gericht wäre nur dann nochmals mit der Angelegenheit zu befassen, wenn eine Beschwerde eingebracht wurde, so sei dies völlig widersprüchlich, insbesondere wenn an anderer Stelle in der Dienstverfügung (Ziffer 2) mitgeteilt werde, dass genau in dem Fall, wenn keine Beschwerde eingebracht wird, ein Nichtantrittsbericht zu erstatten sei. Auch dieser Fall läge daher im zu beurteilenden Sachverhalt nicht vor.Des Weiteren werde ausgeführt, dass das Urteilsgericht gemäß der Dienstverfügung 1 aus 2015, der JA XXXXvom 21.07.2015 erst einen Monat nach Zustellung des Bescheides (= Mindestfrist) mittels eines Nichtantrittsberichtes befasst zu werden hätte. Außerdem wäre lediglich bei einer fristgerecht erhobenen Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid das Urteilsgericht zu verständigen. Die Beschwerde verkenne hier wiederum, dass in gegenständlichem Fall von der Disziplinarbeschuldigten dem Gericht nur mitgeteilt worden sei, dass keine Beschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist eingegangen und sohin die abweisende Entscheidung rechtskräftig ist. In der inkriminierten Verständigung vom 28.08.2015 sei keinerlei Rede davon, dass der eüH-Werber die Strafe nicht angetreten hätte, weshalb die diesbezüglich von der Beschwerde angeführte Bestimmung daher nicht einschlägig sei. Wenn an anderer Stelle - systemwidrig - in der Dienstverfügung 1 aus 2015, angeführt sei, das erkennende Gericht wäre nur dann nochmals mit der Angelegenheit zu befassen, wenn eine Beschwerde eingebracht wurde, so sei dies völlig widersprüchlich, insbesondere wenn an anderer Stelle in der Dienstverfügung (Ziffer 2) mitgeteilt werde, dass genau in dem Fall, wenn keine Beschwerde eingebracht wird, ein Nichtantrittsbericht zu erstatten sei. Auch dieser Fall läge daher im zu beurteilenden Sachverhalt nicht vor. Die Dienstverfügung 1/2015 der JA XXXXregle daher mit keinem Wort das gegen-ständliche Schreiben, weswegen überhaupt fraglich sei, ob die dortigen Regelungen auf das hier interessierende Schreiben anzuwenden seien, sodass ein weisungswidriges Handeln der Disziplinarbeschuldigten im Sinn des § 44 Abs 1 BDG 1979 nicht nachgewiesen sei.Die Dienstverfügung 1 aus 2015, der JA XXXXregle daher mit keinem Wort das gegen-ständliche Schreiben, weswegen überhaupt fraglich sei, ob die dortigen Regelungen auf das hier interessierende Schreiben anzuwenden seien, sodass ein weisungswidriges Handeln der Disziplinarbeschuldigten im Sinn des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 nicht nachgewiesen sei. Ebenfalls schließe der angefochtene Bescheid eine relevante Fehlleistung gemäß § 43 Abs 1 BDG 1979 aus, welche über das normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten hinausgeht, wenn man überhaupt eine solche Fehlleistung annehmen wollte, was die Disziplinarkommission - nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid - nicht tue. Von einem Beamten werde gefordert, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Ob er dies getan hat, kann immer nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände beurteilt werden.Ebenfalls schließe der angefochtene Bescheid eine relevante Fehlleistung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 aus, welche über das normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten hinausgeht, wenn man überhaupt eine solche Fehlleistung annehmen wollte, was die Disziplinarkommission - nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid - nicht tue. Von einem Beamten werde gefordert, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Ob er dies getan hat, kann immer nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände beurteilt werden. Die Disziplinarbeschuldigte habe in gegenständlichem Fall am zweitfolgenden Tag nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist, als noch immer kein Rechtsmittel des eüH-Werbers eingelangt war, dem Gericht - wie vollständig in der JA X üblich und praktiziert - berichtet, dass während der Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel eingegangen ist. Dieses Verhalten der Disziplinarbeschuldigten komme keiner relevanten Fehlleistung im Sinne des § 43 Abs 1 BDG 1979 und der dazu vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Rechtsprechung zu.Die Disziplinarbeschuldigte habe in gegenständlichem Fall am zweitfolgenden Tag nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist, als noch immer kein Rechtsmittel des eüH-Werbers eingelangt war, dem Gericht - wie vollständig in der JA römisch zehn üblich und praktiziert - berichtet, dass während der Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel eingegangen ist. Dieses Verhalten der Disziplinarbeschuldigten komme keiner relevanten Fehlleistung im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 und der dazu vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Rechtsprechung zu. Dass zufällig genau am gleichen Tag (am Nachmittag) eine Beschwerde - ungewöhnlich spät für eine Beschwerde aus dem Inland - einlangte, sei ein unglücklicher Zufall gewesen, der schlussendlich durch ein einziges Telefonat geklärt habe werden können. Im übrigen sei der Anstaltsleiterin die Verständigung des Landesgerichts durch die Disziplinarbeschuldigte ebenfalls nicht aufgefallen, obwohl die Anstaltsleiterin in der Aktenübersicht eigenhändig in die Zeile unter der von der disziplinarbeschuldigten verfassten OZ das Einlangen der Beschwerde eingetragen habe. Sollte tatsächlich irgendeine Fehlleistung der Disziplinarbeschuldigten angenommen werden, was nach wie vor bestritten bleibe, so falle diese unter Unzulänglichkeiten, die jedem arbeitenden Menschen jederzeit passieren könnten, mag er auch noch so gewissenhaft sein. Die Intensität einer Fehlleistung, wie sie die Rechtsprechung zu § 43 Abs 1 BDG 1979 verlangt, erreicht das Verhalten der Disziplinarbeschuldigten - wie der angefochtene Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz richtig erkannt habe - nie und nimmer.Dass zufällig genau am gleichen Tag (am Nachmittag) eine Beschwerde - ungewöhnlich spät für eine Beschwerde aus dem Inland - einlangte, sei ein unglücklicher Zufall gewesen, der schlussendlich durch ein einziges Telefonat geklärt habe werden können. Im übrigen sei der Anstaltsleiterin die Verständigung des Landesgerichts durch die Disziplinarbeschuldigte ebenfalls nicht aufgefallen, obwohl die Anstaltsleiterin in der Aktenübersicht eigenhändig in die Zeile unter der von der disziplinarbeschuldigten verfassten OZ das Einlangen der Beschwerde eingetragen habe. Sollte tatsächlich irgendeine Fehlleistung der Disziplinarbeschuldigten angenommen werden, was nach wie vor bestritten bleibe, so falle diese unter Unzulänglichkeiten, die jedem arbeitenden Menschen jederzeit passieren könnten, mag er auch noch so gewissenhaft sein. Die Intensität einer Fehlleistung, wie sie die Rechtsprechung zu Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 verlangt, erreicht das Verhalten der Disziplinarbeschuldigten - wie der angefochtene Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz richtig erkannt habe - nie und nimmer. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung: Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt stellt sich, was das zunächst mit Disziplinarverfügung geahndete, jedoch schließlich Gegenstand eines disziplinarrechtlichen Nichteinleitungsbeschluss bildende Verhalten der Justizwachbeamtin V: betrifft wie folgt dar: V. hat als zuständige Sachbearbeiterin betreffend Angelegenheiten des elektronisch überwachten Hausarrestes mit Schreiben vom 28.08.2015 dem Landesgericht X mitgeteilt, dass der Bescheid über die Ablehnung des Antrages des Verurteilten K auf Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachen Hausarrestes mangels Einbringung eines Rechtsmittels rechtskräftig sei. Tatsächlich langte am selben Nachmittag eine rechtzeitige Beschwerde des K., zur Post gegeben am letzten Tag der Rechtsmittelfrist am 26.08.2015, ein. Dass somit eine unrichtige Mitteilung erstattet worden war, fiel weder der Anstaltsleiterin, die die Beschwerde zum Akt nahm noch der Sachbearbeiterin V., die später den Akt kopierte, auf, weshalb Richtigstellung gegenüber dem Gericht unterblieb. In weiterer Folge wäre es beinahe zur polizeilichen Vorführung des K. gekommen, die jedoch nach entsprechender Rücksprache mit der Anstaltsleiterin bzw. dem zuständigen Richter, im Zuge dessen dieser Fehler bemerkt wurde, unterblieb.römisch fünf. hat als zuständige Sachbearbeiterin betreffend Angelegenheiten des elektronisch überwachten Hausarrestes mit Schreiben vom 28.08.2015 dem Landesgericht römisch zehn mitgeteilt, dass der Bescheid über die Ablehnung des Antrages des Verurteilten K auf Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachen Hausarrestes mangels Einbringung eines Rechtsmittels rechtskräftig sei. Tatsächlich langte am selben Nachmittag eine rechtzeitige Beschwerde des K., zur Post gegeben am letzten Tag der Rechtsmittelfrist am 26.08.2015, ein. Dass somit eine unrichtige Mitteilung erstattet worden war, fiel weder der Anstaltsleiterin, die die Beschwerde zum Akt nahm noch der Sachbearbeiterin römisch fünf., die später den Akt kopierte, auf, weshalb Richtigstellung gegenüber dem Gericht unterblieb. In weiterer Folge wäre es beinahe zur polizeilichen Vorführung des K. gekommen, die jedoch nach entsprechender Rücksprache mit der Anstaltsleiterin bzw. dem zuständigen Richter, im Zuge dessen dieser Fehler bemerkt wurde, unterblieb. Die Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der unbedenklichen Aktenlage und dem diesbezüglich übereinstimmenden Parteienvorbringen getroffen werden.
  12. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A): Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F BGBl. I Nr. 120/2016 (BDG 1979) maßgeblich:Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, (BDG 1979) maßgeblich: "Einstellung des Disziplinarverfahrens § 118.

(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118,
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
  1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
  2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
  4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken." Dem Beschwerdevorbringen kommt keine Berechtigung zu. Beschwerdegegenständlich wird vorgebracht, dass die belangte Behörde in ihrer Feststellung, dass aus dem der Disziplinarbeschuldigten unterstellten "Außerachtlassen des Postlaufes" kein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten ableitbar sei, in ihrer rechtlichen Beurteilung die Disziplinarverfügung der Generaldirektion für den Strafvollzug vom 02.03.2016 verkenne, zumal die belangte Behörde selbst anführe, dass der Akt gemäß Dienstanweisung 1/2015 der Anstaltsleitung hätte vorgelegt werden soll. Gemäß Beschwerdevorbringen sei das disziplinarrechtlich relevante Verhalten der Beamtin V. nicht in der objektiv - weil einen möglichen längeren Postlauf unbeachtet lassend - unrichtigen Mitteilung vom 28.08.2015 an das Gericht, dass der abschlägige Bescheid betreffend Vollzug im elektronisch überwachten Hausarrest rechtskräftig sei, zu sehen, sondern tatsächlich darin, dass diese überhaupt an das Gericht herantrat, anstatt den Akt der Anstaltsleitung vorzulegen. Denn gemäß Dienstanweisung (Punkt 1, vorletzter Satz) sei das Gericht nur im Falle einer eingebrachten Beschwerde zu befassen.Beschwerdegegenständlich wird vorgebracht, dass die belangte Behörde in ihrer Feststellung, dass aus dem der Disziplinarbeschuldigten unterstellten "Außerachtlassen des Postlaufes" kein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten ableitbar sei, in ihrer rechtlichen Beurteilung die Disziplinarverfügung der Generaldirektion für den Strafvollzug vom 02.03.2016 verkenne, zumal die belangte Behörde selbst anführe, dass der Akt gemäß Dienstanweisung 1 aus 2015, der Anstaltsleitung hätte vorgelegt werden soll. Gemäß Beschwerdevorbringen sei das disziplinarrechtlich relevante Verhalten der Beamtin römisch fünf. nicht in der objektiv - weil einen möglichen längeren Postlauf unbeachtet lassend - unrichtigen Mitteilung vom 28.08.2015 an das Gericht, dass der abschlägige Bescheid betreffend Vollzug im elektronisch überwachten Hausarrest rechtskräftig sei, zu sehen, sondern tatsächlich darin, dass diese überhaupt an das Gericht herantrat, anstatt den Akt der Anstaltsleitung vorzulegen. Denn gemäß Dienstanweisung (Punkt 1, vorletzter Satz) sei das Gericht nur im Falle einer eingebrachten Beschwerde zu befassen. Zu diesem Vorbringen ist festzustellen, dass in der angesprochenen Disziplinarverfügung vom 02.03.2016 die Dienstpflichtverletzung der Beamtin V. spruchgemäß wörtlich damit umschrieben wird, dassZu diesem Vorbringen ist festzustellen, dass in der angesprochenen Disziplinarverfügung vom 02.03.2016 die Dienstpflichtverletzung der Beamtin römisch fünf. spruchgemäß wörtlich damit umschrieben wird, dass "......Sie am 28.08.2015 einen falschen Bericht (Außerachtlassung des Postlaufes) betreffend einer rechtskräftigen Abweisung an das LG XXXXgesandt haben, in dessen Folge es beinahe zu einer unrechtmäßigen Verhaftung des Verurteilten gekommen ist." Angesichts dieser Formulierung ist davon auszugehen, dass die Dienstbehörde das pflichtwidrige Verhalten der Beamtin in der verfrühten, weil den Postlauf außer Acht lassenden Mitteilung an das Gericht sieht und nicht in eigenmächtigen Mitteilung, ohne darüber die Anstaltsleiterin zu informieren. Im übrigen ist darauf zu verweisen, dass sich aus der Aktenlage (Disziplinarakt AS 92, Stellungnahme der Anstaltsleiterin vom 27.01 2016 im Gegenstand) ergibt, dass die Beamtin V. offenbar trotz der diesbezüglich etwas unklaren Weisungslage berechtigt war, selbständig die von ihr an das Gericht versandte Mitteilung über den Eintritt Rechtskraft vorzunehmen. Denn in der vorgenanntenIm übrigen ist darauf zu verweisen, dass sich aus der Aktenlage (Disziplinarakt AS 92, Stellungnahme der Anstaltsleiterin vom 27.01 2016 im Gegenstand) ergibt, dass die Beamtin römisch fünf. offenbar trotz der diesbezüglich etwas unklaren Weisungslage berechtigt war, selbständig die von ihr an das Gericht versandte Mitteilung über den Eintritt Rechtskraft vorzunehmen. Denn in der vorgenannten Stellungnahme führt die Anstaltsleiterin wörtlich aus: ".......Die Anstaltsleiterin konnte und durfte bei einer solchen Angelegenheit - die Bedienstete bezeichnet diese in Punkt
  5. und
  6. ihrer Stellungnahme selbst als "viel zu alltäglich und routinemäßig" - darauf vertrauen, dass dies Beamtin einen korrekten Bericht versandt hat." Dem sinngemäßen Beschwerdevorbringen, wonach die Beamtin einen Bericht grundsätzlich gar nicht hätte verschicken dürfen, kommt somit unter Bedachtnahme auf diese Ausführungen der Anstaltsleiterin und dem glaubhaften Vorbringen der Beamtin, wonach es sich bei der von ihr verfassten Mitteilung um einen in der Justizanstalt üblichen Routinevorgang handelte, keine Berechtigung zu. Zwar ist dem Beschwerdevorbringen, wonach der ursprüngliche Vorhalt der Dienstbehörde aufrecht bleibe, dass die Beamtin V. einen falschen Bericht betreffend einen zu Unrecht als rechtskräftig angenommenen Bescheid gesandt hat, durchaus folgen. Unter den gegebenen Umständen, insbesondere im Hinblick auf die möglichen Folgen einer verfrühten Bestätigung, erscheint die Mitteilung der Rechtskraft bereits am übernächsten Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist als untunlich. Der belangten Behörde ist allerdings nicht entgegenzutreten, wenn sie in diesem Verhalten unter Bedachtnahme darauf, dass die einschlägige Dienstanweisung Maximal- und nicht Minimalfristen vorsieht und dem Umstand, dass auch der unmittelbar danach im Gegenstand befassten Anstaltsleiterin diese unrichtige Bestätigung der Beamtin V. nicht aufgefallen ist, noch keine disziplinär zu ahndende Dienstpflichtverletzung erkennt. Der Beschwerdeführer ist im Übrigen den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten, weshalb eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheids nicht erkannt werden kann.Zwar ist dem Beschwerdevorbringen, wonach der ursprüngliche Vorhalt der Dienstbehörde aufrecht bleibe, dass die Beamtin römisch fünf. einen falschen Bericht betreffend einen zu Unrecht als rechtskräftig angenommenen Bescheid gesandt hat, durchaus folgen. Unter den gegebenen Umständen, insbesondere im Hinblick auf die möglichen Folgen einer verfrühten Bestätigung, erscheint die Mitteilung der Rechtskraft bereits am übernächsten Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist als untunlich. Der belangten Behörde ist allerdings nicht entgegenzutreten, wenn sie in diesem Verhalten unter Bedachtnahme darauf, dass die einschlägige Dienstanweisung Maximal- und nicht Minimalfristen vorsieht und dem Umstand, dass auch der unmittelbar danach im Gegenstand befassten Anstaltsleiterin diese unrichtige Bestätigung der Beamtin römisch fünf. nicht aufgefallen ist, noch keine disziplinär zu ahndende Dienstpflichtverletzung erkennt. Der Beschwerdeführer ist im Übrigen den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten, weshalb eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheids nicht erkannt werden kann. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W136.2129343.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.