Obsah (6)
Art. 133§ 24§ 16§ 142§ 25§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.05.2017 GeschäftszahlW167 2123430-1 SpruchW167 2123430-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DA
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX widerrief das AMS
§ 24Absatz 2 Al
VG den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.10.2015 bis 02.10.2015 und 08.10.2015 bis 14.10.2015 und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von EUR 261,
- Begründend führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da sie gleichzeitig Krankengeld bezogen hätte und diesen Umstand dem AMS nicht bzw. verspätet gemeldet hätte. Der Betrag sei bereits einbehalten worden.
- Mit Bescheid vom römisch 40 widerrief das AMS
Paragraph 24, Absatz 2 AlVG den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.10.2015 bis 02.10.2015 und 08.10.2015 bis 14.10.2015 und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von EUR 261,
- Begründend führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da sie gleichzeitig Krankengeld bezogen hätte und diesen Umstand dem AMS nicht bzw. verspätet gemeldet hätte. Der Betrag sei bereits einbehalten worden.
- In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde (als Berufung bezeichnet) machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie den Krankenstand sofort und unverzüglich dem AMS gemeldet habe. Einen Krankengeldbezug habe sie nicht melden können, da sie laut WGKK ausgesteuert war und kein Krankengeld beziehen konnte. Die Beschwerdeführerin legte die diesbezügliche Korrespondenz mit der WGKK bei. Die Tatsache, dass ihr von der WGKK drei Monate später – am 26.01.2016 Krankengeld für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum überwiesen wurde, sei auf einen Fehler seitens der WGKK zurückzuführen. Von Gleichzeitigkeit könne hier übrigens auch nicht wirklich gesprochen werden. Der Bezug der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung sei daher einzig und allein auf einen Fehler der WGKK bzw. der Behörde zurückzuführen. Daher ersuche sie von einer Rückforderung abzusehen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend führte das AMS unter Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass der in § 25 AlVG normierte Schutz bei gutgläubigem Empfang einer Leistung den im Zivilrecht vorherrschenden Schutz bei gutgläubigem Verbrauch ersetze. Wisse aber ein Arbeitsloser schon beim Empfang der Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung, dass er diese im Falle der Nachzahlung einer zweiten Leistung nicht behalten darf, oder muss er dies wissen, dann kommt - nach zivilrechtlichen Grundsätzen - ein gutgläubiger Verbrauch der Leistung ebenso wenig in Betracht, wie es gerechtfertigt ist, den Betreffenden im Sinne des in § 25 AlVG niedergelegten Konzeptes im Empfang der Leistung gleich einem Gutgläubigen zu schützen. Es würde damit vielmehr in einer gegen den Gleichheitssatz verstoßenden Weise Ungleiches gleich behandelt werden.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend führte das AMS unter Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass der in Paragraph 25, AlVG normierte Schutz bei gutgläubigem Empfang einer Leistung den im Zivilrecht vorherrschenden Schutz bei gutgläubigem Verbrauch ersetze. Wisse aber ein Arbeitsloser schon beim Empfang der Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung, dass er diese im Falle der Nachzahlung einer zweiten Leistung nicht behalten darf, oder muss er dies wissen, dann kommt - nach zivilrechtlichen Grundsätzen - ein gutgläubiger Verbrauch der Leistung ebenso wenig in Betracht, wie es gerechtfertigt ist, den Betreffenden im Sinne des in Paragraph 25, AlVG niedergelegten Konzeptes im Empfang der Leistung gleich einem Gutgläubigen zu schützen. Es würde damit vielmehr in einer gegen den Gleichheitssatz verstoßenden Weise Ungleiches gleich behandelt werden. Es genüge daher für die Rückforderung einer Leistung nach dem AlVG aus dem Grund einer für denselben Zeitraum erfolgten nachträglichen Gewährung einer diese Leistung ausschließenden weiteren Geldleistung, dass der Empfänger des Arbeitslosengeldes schon während der gleichzeitigen Betreibung des anderen Verfahrens (und nicht erst im Zeitpunkt der antragsgemäßen Nachzahlung der zweiten Leistung) erkennen musste, dass ihm beide Leistungen nebeneinander nicht gebühren.
- Die Beschwerdeführerin stellte rechtzeitig den Antrag auf Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
- Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat in den Zeiträumen 01.10.2015 bis 02.10.2015 und 08.10.2015 bis 14.10.2015 Arbeitslosengeld empfangen. Ursprünglich hat die WGKK der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie keinen Anspruch auf Krankengeld habe. Aus diesem Grund hat das AMS der Beschwerdeführerin den gesamten Arbeitslosengeldbezug für Oktober 2015 am 03.11.2015 ausbezahlt. Der Tagsatz betrug EUR 29,
- Im Jänner 2016 wurde der Beschwerdeführerin für die Zeiträume 01.10.2015 bis 02.10.2015 und 08.10.2015 bis 14.10.2015 von der WGKK doch Krankengeld ausbezahlt. Das AMS wurde darauf am 26.01.2016 vom Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger aufmerksam gemacht, da Krankengeld nachgespeichert worden war. Es gab keine Meldepflichtverletzung durch die Beschwerdeführerin.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des AMS und den Feststellungen im Bescheid durch das AMS. Ergänzend hat das Bundesverwaltungsgericht eine ZMR-Auskunft und einen Versicherungsauszug des Hauptverbands der Österreichischen Sozialverischerungsträger betreffend die Beschwerdeführerin eingeholt. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass das AMS als belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt hat und dieser unstrittig ist. Unstrittig und aus dem Auszug des Hauptverbandes ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum sowohl Arbeitslosengeld bezogen hat, als auch nachträglich im Jänner 2016 Krankengeld ausbezahlt bekommen hat. Das AMS stützt sich in der Beschwerdevorentscheidung nicht mehr auf einen Meldeverstoß und hat im Vorlageschreiben auch eingeräumt, dass Beschwerdeführerin keine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden könne, wie fälschlich im Bescheid vom XXXX angeführt.Unstrittig und aus dem Auszug des Hauptverbandes ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum sowohl Arbeitslosengeld bezogen hat, als auch nachträglich im Jänner 2016 Krankengeld ausbezahlt bekommen hat. Das AMS stützt sich in der Beschwerdevorentscheidung nicht mehr auf einen Meldeverstoß und hat im Vorlageschreiben auch eingeräumt, dass Beschwerdeführerin keine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden könne, wie fälschlich im Bescheid vom römisch 40 angeführt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1.
- Maßgebliche Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)
§ 16Absatz 1 lit. a Al
VG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld
§ 142Abs.
1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
Paragraph 16, Absatz 1 Litera a, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld
Paragraph 142, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
§ 24Absatz 2 Al
VG ist die Zuerkennung zu widerrufen, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
Paragraph 24, Absatz 2 AlVG ist die Zuerkennung zu widerrufen, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25Absatz 1 1.
Satz ist bei [ ] Widerruf [ ] einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Paragraph 25, Absatz 1 1. Satz ist bei [ ] Widerruf [ ] einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
§ 25
Absatz 4 können Rückforderungen, die
Abs. 1 vorgeschrieben wurden, auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
Paragraph 25, Absatz 4 können Rückforderungen, die
Absatz eins, vorgeschrieben wurden, auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen. 3.1.
- Judikatur Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt entschieden hat, ersetzt der in § 25 AlVG normierte Schutz bei gutgläubigem Empfang einer Leistung den im Zivilrecht vorherrschenden Schutz bei gutgläubigem Verbrauch (Hinweis: E
- März 1993, 92/08/0183). Weiß aber ein Arbeitsloser schon beim Empfang der Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung, dass er diese im Falle der Nachzahlung einer zweiten Leistung nicht behalten darf, oder muss er dies wissen, dann kommt - nach zivilrechtlichen Grundsätzen - ein gutgläubiger Verbrauch der Leistung ebenso wenig in Betracht, wie es gerechtfertigt ist, den Betreffenden im Sinne des in § 25 AlVG niedergelegten Konzeptes im Empfang der Leistung gleich einem Gutgläubigen zu schützen. Es würde damit vielmehr in einer gegen den Gleichheitssatz verstoßenden Weise Ungleiches gleich behandelt werden. (VwGH 15.09.2010, 2007/08/0300)Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt entschieden hat, ersetzt der in Paragraph 25, AlVG normierte Schutz bei gutgläubigem Empfang einer Leistung den im Zivilrecht vorherrschenden Schutz bei gutgläubigem Verbrauch (Hinweis: E
- März 1993, 92/08/0183). Weiß aber ein Arbeitsloser schon beim Empfang der Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung, dass er diese im Falle der Nachzahlung einer zweiten Leistung nicht behalten darf, oder muss er dies wissen, dann kommt - nach zivilrechtlichen Grundsätzen - ein gutgläubiger Verbrauch der Leistung ebenso wenig in Betracht, wie es gerechtfertigt ist, den Betreffenden im Sinne des in Paragraph 25, AlVG niedergelegten Konzeptes im Empfang der Leistung gleich einem Gutgläubigen zu schützen. Es würde damit vielmehr in einer gegen den Gleichheitssatz verstoßenden Weise Ungleiches gleich behandelt werden. (VwGH 15.09.2010, 2007/08/0300) Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2010, 2007/08/0300, muss ein Antragsteller wissen, dass er neben Einkommen aus einer Beschäftigung nicht ohne Weiteres Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen kann; nichts anderes kann grundsätzlich für den Fall des Doppelbezuges von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung und Pensionsleistungen gelten. Dieser Grundsatz ist auch auf den - nach § 16 Abs. 1 lit. a AlVG unvereinbaren - Doppelbezug von Arbeitslosengeld und Krankengeld anzuwenden. Es kommt in diesem Fall auch nicht darauf an, welche Leistung zuerst gewährt und welche später erst nachgezahlt wurde (vgl. auch dazu E
- September 2010, 2007/08/0300). (VwGH 16.11.2011, 2008/08/0220)Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2010, 2007/08/0300, muss ein Antragsteller wissen, dass er neben Einkommen aus einer Beschäftigung nicht ohne Weiteres Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen kann; nichts anderes kann grundsätzlich für den Fall des Doppelbezuges von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung und Pensionsleistungen gelten. Dieser Grundsatz ist auch auf den - nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG unvereinbaren - Doppelbezug von Arbeitslosengeld und Krankengeld anzuwenden. Es kommt in diesem Fall auch nicht darauf an, welche Leistung zuerst gewährt und welche später erst nachgezahlt wurde vergleiche auch dazu E
- September 2010, 2007/08/0300). (VwGH 16.11.2011, 2008/08/0220) 3.1.
- Für den Beschwerdefall bedeutet das: Die Beschwerdeführerin hat unstrittig für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum Arbeitslosengeld und Krankengeld bezogen, wobei ihr das Krankengeld – entgegen der ursprünglichen Auskunft der WGKK, dass sie keines erhalten wird – erst nachträglich im Jänner 2016 ausgezahlt wurde. Ein Meldeverstoß der Beschwerdeführerin liegt nicht vor. Zu beurteilen ist daher, ob das AMS das Arbeitslosengeld für die Zeiträume 01.10.2015 bis 02.10.2015 und 08.10.2015 bis 14.10.2015 zu Recht widerrufen hat und ob die Beschwerdeführerin zum Rückersatz verpflichtet ist.
§ 24Absatz 2 Al
VG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war.
§ 16Absatz 1 lit. a Al
VG ruht das Arbeitslosengeld während des Bezugs von Krankengeld. Daher war im Beschwerdefall im Einklang mit der oben angeführten Judikatur (VwGH 16.11.2011, 2008/08/0220) die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes wegen des nachträglichen Bezugs von Krankengeld für die Zeiträume 01.10.2015 bis 02.10.2015 und 08.10.2015 bis 14.10.2015 zu widerrufen.
Paragraph 24, Absatz 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war.
Paragraph 16, Absatz 1 Litera a, AlVG ruht das Arbeitslosengeld während des Bezugs von Krankengeld. Daher war im Beschwerdefall im Einklang mit der oben angeführten Judikatur (VwGH 16.11.2011, 2008/08/0220) die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes wegen des nachträglichen Bezugs von Krankengeld für die Zeiträume 01.10.2015 bis 02.10.2015 und 08.10.2015 bis 14.10.2015 zu widerrufen. Die Höhe der Rückforderung beträgt EUR 261,72 (9 Tage mal einem Tagsatz von je EUR 29,08). Das AMS hat den Widerruf und die Rückforderung dem Grunde und der Höhe nach zu Recht entschieden. Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.1.4. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Ver-handlung
§ 24Vw
GVG im Beschwerdefall für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im Beschwerdefall war die Rechtsfrage zu beurteilen.3.1.4. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Ver-handlung
Paragraph 24, VwGVG im Beschwerdefall für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im Beschwerdefall war die Rechtsfrage zu beurteilen. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W167.2123430.1.00