Obsah (9)
Art. 133§ 27a§ 4§ 14§ 45§ 5d§ 1§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.05.2017 GeschäftszahlW167 2129475-1 SpruchW167 2129475-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DA
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Teilpension aufgrund der Inanspruchnahme der Teilpension für XXXX (im Folgenden: Dienstnehmer) ab 01.02.2016
§ 27aAbsatz 1 und 2 Ziffer 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al
VG) keine Folge gegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Dienstnehmer lediglich an 4930 Tagen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.1. Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Teilpension aufgrund der Inanspruchnahme der Teilpension für römisch 40 (im Folgenden: Dienstnehmer) ab 01.02.2016
Paragraph 27 a, Absatz 1 und 2 Ziffer 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) keine Folge gegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Dienstnehmer lediglich an 4930 Tagen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und führte darin aus, dass zur Zeit als der Dienstnehmer selbständig geworden sei, aufgrund der unbefristeten Rahmenerstreckung die Arbeitslosenversicherung für ihn noch immer gegolten habe, ohne dass er Beiträge dazu leisten habe müssen bzw. können. Diese Tage würden zur Bemessung herangezogen werden müssen. Der Dienstnehmer habe bereits für November 2014 die Zuerkennung zur Korridorpension erhalten.
- Mit Schreiben des AMS vom XXXX an die Beschwerdeführerin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im Zeitraum vom 31.01.2016 bis 01.02.2016 insgesamt 4930 Tage arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung vorlägen. Die Rahmenfrist könne
§ 27aAl
VG nur um Zeiträume der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des
- Lebensjahres erstreckt werden. Die selbständige Erwerbstätigkeit als unbefristeter Rahmenerstreckungsgrund, wie von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angeführt, treffe nur für den Bezug von Arbeitslosengeld, nicht jedoch für den Bezug von Teilpension, zu. Zum Zeitpunkt des Bescheides vom XXXX sei nicht geprüft worden, ob Kindererziehungszeiten als Rahmenfristerstreckungsgrund vorliegen würden. Der Dienstnehmer habe auf Nachfrage angegeben, drei Kinder zu haben und dass das jüngste am XXXX07.1989 geboren sei. Kindererziehungszeiten würden nur bis zur Vollendung des
- Lebensjahres des Kindes anerkannt werden können, in seinem Fall sei dies bis zum 26.07.
- Um die Rahmenfrist zur erstrecken verbleibe nur der Zeitraum 01.05.2004 bis 26.07.2004, weshalb die Rahmenfrist bis 06.11.1990 erstreckt werden könne. Im Zeitraum 06.11.1990 bis 31.01.2016 würden insgesamt 5017 Tage arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigungszeiten vorliegen.
- Mit Schreiben des AMS vom römisch 40 an die Beschwerdeführerin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im Zeitraum vom 31.01.2016 bis 01.02.2016 insgesamt 4930 Tage arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung vorlägen. Die Rahmenfrist könne
Paragraph 27 a, AlVG nur um Zeiträume der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des
- Lebensjahres erstreckt werden. Die selbständige Erwerbstätigkeit als unbefristeter Rahmenerstreckungsgrund, wie von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angeführt, treffe nur für den Bezug von Arbeitslosengeld, nicht jedoch für den Bezug von Teilpension, zu. Zum Zeitpunkt des Bescheides vom römisch 40 sei nicht geprüft worden, ob Kindererziehungszeiten als Rahmenfristerstreckungsgrund vorliegen würden. Der Dienstnehmer habe auf Nachfrage angegeben, drei Kinder zu haben und dass das jüngste am XXXX07.1989 geboren sei. Kindererziehungszeiten würden nur bis zur Vollendung des
- Lebensjahres des Kindes anerkannt werden können, in seinem Fall sei dies bis zum 26.07.
- Um die Rahmenfrist zur erstrecken verbleibe nur der Zeitraum 01.05.2004 bis 26.07.2004, weshalb die Rahmenfrist bis 06.11.1990 erstreckt werden könne. Im Zeitraum 06.11.1990 bis 31.01.2016 würden insgesamt 5017 Tage arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigungszeiten vorliegen.
- Mit E-Mail der Beschwerdeführerin vom XXXX an das AMS gab diese bekannt, dass sie einen Antrag auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission beim Bundesministerium für Bildung und Frauen gestellt habe. Der Dienstnehmer fühle sich unter anderem durch sein Alter bei der Geburt und Betreuung seiner Kinder und bei der unterschiedlichen Bewertung der Rahmenfristerstreckung bei Kinderbetreuung und Selbständigkeit sowie ungenauen Information vor Einführung der Teilpension benachteiligt.
- Mit E-Mail der Beschwerdeführerin vom römisch 40 an das AMS gab diese bekannt, dass sie einen Antrag auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission beim Bundesministerium für Bildung und Frauen gestellt habe. Der Dienstnehmer fühle sich unter anderem durch sein Alter bei der Geburt und Betreuung seiner Kinder und bei der unterschiedlichen Bewertung der Rahmenfristerstreckung bei Kinderbetreuung und Selbständigkeit sowie ungenauen Information vor Einführung der Teilpension benachteiligt.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass die erforderlichen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten für den Bezug von Teilpension trotz neuerlicher Prüfung im Beschwerdevorprüfungsverfahren und Erstreckung der Rahmenfrist durch Kindererziehungszeiten nicht vorliegen würden.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass die erforderlichen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten für den Bezug von Teilpension trotz neuerlicher Prüfung im Beschwerdevorprüfungsverfahren und Erstreckung der Rahmenfrist durch Kindererziehungszeiten nicht vorliegen würden.
- Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht den Vorlageantrag, den er näher begründete.
- Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
- Im Rahmen des Parteiengehörs wurde der Beschwerdeführerin die Stellungnahme des AMS zum Vorlageantrag zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin teilte zusammengefasst mit, dass ein "Opting In" ab dem 01.01.2009 nach ihren Informationen – anders als vom AMS angenommen – den Anspruch auf eine Teilpension nicht begünstigt hätte. Das "Opting In" könne keine weiteren Beitragszeiten bewirken, da man nur eine Erweiterung der ohnehin bestehenden Rahmenfrist erwerben könne. Bei der Einführung des "Opting In" sei keineswegs bekannt gewesen oder erwähnt worden, dass dies in der Zukunft möglicherweise für andere Bereiche (wie z.B. Teilpension) entscheidende Auswirkungen haben könnte. Die unbefristete Rahmenerstreckung des Arbeitslosengeldanspruchs habe für die Beschwerdeführerin die Sicherheit hinterlassen, dass diese Zeiten auch für Anwartschaftszeiten wie z.B. für die Teilpension berücksichtigt werden. Das Bundesministerium Frauen und Gesundheit habe seinen Antrag zurückgewiesen, das die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie die Prüfung von deren Zugangsvoraussetzungen nicht in den Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgesetzes fielen und deshalb keine Prüfung bzw. Stellungnahme erfolge. Durch die Diktion des AMS fühle sich die Beschwerdeführerin teilweise herabgewürdigt. Die Beschwerdeführerin wies auch darauf hin, dass der Dienstnehmer Zeit seines Lebens niemals in Betreuung des AMS, sondern seit Beginn seiner Berufslaufbahn stets im aktiven Arbeitsprozess gewesen sei. Die Beschwerdeführerin übermittelte ergänzend ein Schreiben der SVA vom 25.02.2009 betreffend das mit 01.01.2009 in Kraft getretene neue Modell der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbständige. Die SVA teilte dem Dienstnehmer zusammengefasst mit, dass er die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld grundsätzlich erfülle und diese unbefristet gewahrt bleibe, solange er einer nach dem GSVG oder BSVG krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachginge. Grundsätzlich sei er aufgrund des früher erworbenen Anspruchs auch ohne Beitritt zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit geschützt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt: Am 05.01.2016 stellte die Beschwerdeführerin mit Stichtag 01.02.2016 einen Antrag auf Zuerkennung der Teilpension nach den §§ 27a und 28 AlVG. Als Dienstnehmer, der die Arbeitszeit aufgrund einer Teilpensionsvereinbarung verringert, wurde XXXX angegeben.Am 05.01.2016 stellte die Beschwerdeführerin mit Stichtag 01.02.2016 einen Antrag auf Zuerkennung der Teilpension nach den Paragraphen 27 a und 28 AlVG. Als Dienstnehmer, der die Arbeitszeit aufgrund einer Teilpensionsvereinbarung verringert, wurde römisch 40 angegeben. XXXX war von 02.10.1972 bis 30.04.2004 mit Unterbrechung vom 06.05.1985 bis 11.05.1985 aufgrund kurzfristiger Einberufung zum Bundesheer arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Von 01.05.2004 bis 31.01.2016 war er bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als selbständig Erwerbstätiger pensionspflichtversichert. Seit 01.11.2015 ist XXXX als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin beschäftigt.römisch 40 war von 02.10.1972 bis 30.04.2004 mit Unterbrechung vom 06.05.1985 bis 11.05.1985 aufgrund kurzfristiger Einberufung zum Bundesheer arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Von 01.05.2004 bis 31.01.2016 war er bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als selbständig Erwerbstätiger pensionspflichtversichert. Seit 01.11.2015 ist römisch 40 als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin beschäftigt. XXXX hat drei Kinder. Das jüngste Kind ist amXXXX07.1989 geboren.römisch 40 hat drei Kinder. Das jüngste Kind ist amXXXX07.1989 geboren. Die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension sind zum Stichpunkt der Antragstellung erfüllt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des AMS und den Feststellungen im Bescheid durch das AMS. Ergänzend hat das Bundesverwaltungsgericht eine ZMR-Auskunft und einen Versicherungsauszug des Hauptverbands betreffend den Dienstnehmer sowie einen Firmenbuchauszug betreffend die Beschwerdeführerin eingeholt. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass das AMS als belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt hat und dass der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei feststeht. Die Beschwerdeführerin hat die Feststellungen selbst vorgebracht bzw. weder im Verwaltungsverfahren noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1.
- Maßgebliche Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG 1977):
§ 27aAbsatz 1 Al
VG hat ein Arbeitgeber, der ältere Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension
§ 4
Absatz 2, ausgenommen Z 2, APG erfüllen, beschäftigt und diesen bei kontinuierlicher Verringerung ihrer Arbeitszeit auf Grund einer Teilpensionsvereinbarung einen Lohnausgleich gewährt, bei Erfüllung der nachstehend genannten Voraussetzungen Anspruch auf eine Abgeltung seiner zusätzlichen Aufwendungen in Form einer Teilpension.
Paragraph 27 a, Absatz 1 AlVG hat ein Arbeitgeber, der ältere Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension
Paragraph 4, Absatz 2, ausgenommen Ziffer 2,, APG erfüllen, beschäftigt und diesen bei kontinuierlicher Verringerung ihrer Arbeitszeit auf Grund einer Teilpensionsvereinbarung einen Lohnausgleich gewährt, bei Erfüllung der nachstehend genannten Voraussetzungen Anspruch auf eine Abgeltung seiner zusätzlichen Aufwendungen in Form einer Teilpension.
§ 27aAbsatz 2 Al
VG gebührt eine Teilpension für Personen, dieGemäß Paragraph 27 a, Absatz 2 AlVG gebührt eine Teilpension für Personen, die 1. in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten
§ 14Abs.
4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des
- Lebensjahres erstreckt werden,
- in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten
Paragraph 14, Absatz 4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des
- Lebensjahres erstreckt werden,
- auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre Normalarbeitszeit, die im letzten Jahr der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit entsprochen oder diese höchstens um 40 vH unterschritten hat, kontinuierlich auf 40 bis 60 vH verringert haben,
- auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung a) bis zur Höchstbeitragsgrundlage
§ 45ASVG einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 v
H des Unterschiedsbetrages zwischen dem im letzten Jahr (bei kürzerer Beschäftigungszeit in einem neuen Betrieb während dieser kürzeren, mindestens drei Monate betragenden Zeit) vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt erhalten unda) bis zur Höchstbeitragsgrundlage
Paragraph 45, ASVG einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem im letzten Jahr (bei kürzerer Beschäftigungszeit in einem neuen Betrieb während dieser kürzeren, mindestens drei Monate betragenden Zeit) vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt erhalten und b) für die der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet und
- auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung Anspruch auf Berechnung einer zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit haben; für die Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG gilt § 13d Abs. 3 BUAG.
- auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung Anspruch auf Berechnung einer zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit haben; für die Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG gilt Paragraph 13 d, Absatz 3, BUAG.
§ 14Absatz 4 Al
VG sind auf die Anwartschaft folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:
Paragraph 14, Absatz 4 AlVG sind auf die Anwartschaft folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:
- a)Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;
- b)die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, wenn innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;
- c)Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;
- d)Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;
- e)Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag
§ 5dAMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag
Paragraph 5 d, AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, entrichtet wurde; f) Zeiten einer
§ 1Abs.
2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;f) Zeiten einer
Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit; g) Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.
§ 14Absatz 5 Al
VG sind ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.
Paragraph 14, Absatz 5 AlVG sind ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist. 3.1.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das: Die Beschwerdeführerin hat für ihren Dienstnehmer eine Teilpension ab dem 01.02.2016 beantragt. Im Beschwerdefall war daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 27a AlVG vorliegen.Die Beschwerdeführerin hat für ihren Dienstnehmer eine Teilpension ab dem 01.02.2016 beantragt. Im Beschwerdefall war daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 27 a, AlVG vorliegen. Die Voraussetzung
§ 27aAbsatz 1 Al
VG ist erfüllt, da der Dienstnehmer die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension zum Stichpunkt der Antragstellung erfüllt und die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin ihm aufgrund einer Teilpensionsvereinbarung einen Lohnausgleich gewährt.Die Voraussetzung
Paragraph 27 a, Absatz 1 AlVG ist erfüllt, da der Dienstnehmer die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension zum Stichpunkt der Antragstellung erfüllt und die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin ihm aufgrund einer Teilpensionsvereinbarung einen Lohnausgleich gewährt. § 27a Absatz 2 Ziffer 1 AlVG normiert, dass eine Teilpension für Personen gebührt, die in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten
§ 14Abs.
4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres erstreckt werden.Paragraph 27 a, Absatz 2 Ziffer 1 AlVG normiert, dass eine Teilpension für Personen gebührt, die in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten
Paragraph 14, Absatz 4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des
- Lebensjahres erstreckt werden. Im Beschwerdefall beginnt die 25-jährige Rahmenfrist am 01.02.1991 und endet am 31.01.
- Diese Rahmenfrist kann (nur) um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des
- Lebensjahres erstreckt werden. Der Dienstnehmer war von 02.10.1972 bis 30.04.2004 arbeitslosenversichert, weshalb Zeiten der Kindererziehung in diesem Zeitraum die Rahmenfrist nicht erstrecken können. Ab dem 01.05.2004 kann die Rahmenfrist wegen Kinderbetreuung bis zum vollendeten
- Lebensjahr des jüngsten Kindes am 26.07.2004 (d.h. um 87 Tage) erstreckt werden. Somit umfasst die erstreckte Rahmenfrist den Zeitraum 06.11.1990 bis 31.01.
- Zu prüfen ist, ob in diesem Zeitraum 480 Wochen (5.460 Tage) arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorlagen. In diesem Zeitraum liegen jedoch nur 5.017 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung des Dienstnehmers (06.11.1990 bis 30.04.2004: 4.925 Tage und 01.11.2015 bis 31.01.2016: 92 Tage). Daher sind die im § 27a Absatz 2 Ziffer 1 AlVG eindeutig formulierten Voraussetzungen nicht erfüllt, wie bereits das AMS zutreffend festgestellt hat.Daher sind die im Paragraph 27 a, Absatz 2 Ziffer 1 AlVG eindeutig formulierten Voraussetzungen nicht erfüllt, wie bereits das AMS zutreffend festgestellt hat. Die selbständige Erwerbstätigkeit als unbefristeter Rahmenerstreckungsgrund für die Teilpension ist gesetzlich nicht vorgesehen. Gegen § 27a Absatz 2 Ziffer 1 AlVG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.Gegen Paragraph 27 a, Absatz 2 Ziffer 1 AlVG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Betreffend die vorgelegten Informationsschreiben und Informationsblätter betreffend das "Opting In" im Jahr 2009 wird darauf hingewiesen, dass sich diese auf das Arbeitslosengeld bezogen haben und im Beschwerdefall die gesetzlichen Voraussetzungen für die Teilpension zu prüfen waren. Ob ein allfälliges "Opting In" des Dienstnehmers im Jahr 2009 den Anspruch auf die mit 01.01.2016 eingeführte Teilpension begünstigt hätte, ist nicht Gegenstand des Verfahrens. 3.1.
- Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24Vw
GVG im Beschwerdefall für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im Beschwerdefall war die Rechtsfrage zu beurteilen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.3.1.3. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG im Beschwerdefall für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im Beschwerdefall war die Rechtsfrage zu beurteilen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W167.2129475.1.00